Verordnung über die Kommission zum Schutz und zur Förderung von Kindern und Jugend... (213.231.1)
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Verordnung über die Kommission zum Schutz und zur Förderung von Kindern und Jugendlichen

1 213.231.1 Verordnung über die Kommission zum Schutz und zur Förderung von Kindern und Jugendlichen (KKJV) vom 16.11.2011 (Stand 01.01.2015) Der Regierungsrat des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 37 Absatz 2 des Gesetzes vom 20. Juni 1995 über die Or ganisation des Regierungsrates und der Verwaltung (Organisationsgesetz, OrG 1 ) ), auf Antrag der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion, beschliesst:
1 Zweck und Aufgaben der Kommission

Art. 1

Zweck
1 Die Kommission zum Schutz und zur Förderung von Kindern und Jugendli chen (KKJ) ist ein beratendes Organ des Regierungsrates in allen Fragen der Kinder- und Jugendpolitik im Sinne des Schutzes, der Förderung und des Mit wirkens von Kindern und Jugendlichen.
2 Sie fördert die Professionalisierung und Vernetzung durch den interdirektiona len und interdisziplinären Fachaustausch.

Art. 2

Aufgaben
1 Die Kommission a berät den Regierungsrat und die Kantonsverwaltung in Fragen des Schut zes, der Förderung und der Mitwirkung von Kindern und Jugendlichen, b unterstützt das Kantonale Jugendamt bei seinen Koordinationsaufgaben im Sinne von Artikel 317 Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB) 2 ) , c nimmt Stellung zu Erlassen, Konzepten und parlamentarischen Vorstös sen im Bereich der Kinder- und Jugendpolitik, d äussert sich zu anderen Geschäften, die ihr von den Direktionen und der Staatskanzlei unterbreitet werden,
1) BSG 152.01
2) SR 210 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
12-2
213.231.1 2 e * führt den Austausch mit der Kommission für Sozial-, Existenzsicherungs- und Familienpolitik bezüglich Massnahmen zur Familienförderung, f kann den Direktionen Anträge stellen auf Prüfung, Durchführung und Ko ordination von Massnahmen in der Kinder- und Jugendpolitik sowie der Aus- und Weiterbildung von Fachpersonen, g nimmt Stellung zu den Vergabekriterien für Förderungsbeiträge und Bei träge aus den Fonds des Kantonalen Jugendamtes und erhält Kenntnis von den gewährten Beiträgen.
2 Zusammensetzung und Organisation

Art. 3

Zusammensetzung
1 Die KKJ besteht aus höchstens 21 Mitgliedern.
2 Der Regierungsrat ernennt die Mitglieder auf Antrag der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion für eine Amtsdauer von vier Jahren.
3 Die KKJ setzt sich zusammen aus Vertreterinnen und Vertretern a der Jugendorganisationen, b von Organisationen und Institutionen des Kindes- und Jugendschutzes, c von Organisationen und Institutionen der Kinder- und Jugendförderung, d der Gerichtsbehörden, e der Gesundheitsförderung, f der Erziehungsdirektion, der Gesundheits- und Fürsorgedirektion, der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion und der Polizei- und Militärdirek tion.
4 Bei der Wahl sollen Fachkenntnisse sowie eine angemessene Vertretung der Regionen, Sprachgebiete und der Geschlechter berücksichtigt werden.

Art. 4

Organisation
1 Der Regierungsrat wählt eine verwaltungsunabhängige Präsidentin oder einen verwaltungsunabhängigen Präsidenten der Kommission. Im Übrigen kon stituiert sich die KKJ selbst.
2 Das Kantonale Jugendamt führt das Sekretariat und bereitet die Geschäfte der KKJ vor. Von jeder Sitzung ist ein Ergebnisprotokoll zu erstellen.

Art. 5

Sitzungen
1 Die Präsidentin oder der Präsident beruft die KKJ zu Sitzungen ein, so oft es die Geschäfte erfordern, in der Regel viermal pro Jahr.
3 213.231.1
2 Dringende Geschäfte und Geschäfte von geringer Bedeutung können auf dem Zirkulationsweg erledigt werden.
3 Die Direktionen und die Staatskanzlei können jederzeit die Durchführung ei ner Kommissionssitzung verlangen.

Art. 6

Ausschüsse
1 Die KKJ kann Ausschüsse bilden und ihnen bestimmte Aufgaben zuteilen. Die Ausschüsse konstituieren sich selbst.

Art. 7

Beizug von Fachpersonen
1 Die KKJ kann weitere Fachpersonen zu den Kommissionssitzungen sowie zur Mitarbeit in den Ausschüssen beiziehen.

Art. 8

Beschlüsse
1 In den Kommissionssitzungen hat jedes Kommissionsmitglied eine Stimme; bei Stimmengleichheit fällt die Präsidentin oder der Präsident den Stichent scheid. Beigezogene Fachpersonen nehmen an den Sitzungen mit beratender Stimme teil.
2 Die KKJ ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der stimmberechtigten Mitglie der anwesend ist.
3 Für Zirkulationsbeschlüsse ist das absolute Mehr aller stimmberechtigten Mit glieder erforderlich.

Art. 9

Zeichnungsberechtigung
1 Für die KKJ zeichnet die Präsidentin oder der Präsident, im Vertretungsfalle die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident.

Art. 10

Entschädigung
1 Die Entschädigung der Kommissionsmitglieder richtet sich nach der Verord nung vom 2. Juli 1980 über die Taggelder und Reiseentschädigungen der Mit glieder staatlicher Kommissionen 1 ) .
2 Die Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion setzt die Entschädigungen für beigezogene Fachpersonen von Fall zu Fall fest.
1) BSG 152.256
213.231.1 4

Art. 11

Berner Jura
1 Um den besonderen Bedürfnissen des Berner Juras Rechnung zu tragen, setzt der Regierungsrat auf Antrag des Bernjurassischen Rats eine selbständi ge regionale Kommission ein.
2 Er wählt die Mitglieder auf Antrag des Bernjurassischen Rats für eine Amts dauer von vier Jahren.
3 Das Sekretariat der regionalen Kommission wird durch den Bernjurassischen Rat sichergestellt. Die übrigen Bestimmungen dieser Verordnung gelten sinn gemäss auch für die regionale Kommission.
3 Schlussbestimmungen

Art. 12

Änderung eines Erlasses
1 Die Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufga ben der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion (Organisationsverordnung JGK, OrV JGK 1 ) ) wird wie folgt geändert:

Art. 13

Aufhebung von Erlassen
1 Folgende Erlasse werden aufgehoben:
1. Verordnung vom 24. August 1994 über die Kantonale Jugendkommission (JKV) (BSG 213.231.1),
2. Verordnung vom 24. Mai 2006 über die Kantonale Kindesschutzkommissi on (KSKV) (BSG 213.232.1).

Art. 14

Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt am 1. März 2012 in Kraft. Bern, 16. November 2011 Im Namen des Regierungsrates Der Präsident: Pulver Der Staatsschreiber: Nuspliger
1) BSG 152.221.131
5 213.231.1 Änderungstabelle - nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle 16.11.2011 01.03.2012 Erlass Erstfassung 12-2 29.10.2014 01.01.2015

Art. 2 Abs. 1, e

geändert 14-107
213.231.1 6 Änderungstabelle - nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle Erlass 16.11.2011 01.03.2012 Erstfassung 12-2

Art. 2 Abs. 1, e

29.10.2014 01.01.2015 geändert 14-107
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