Gesetz über die politischen Rechte (I D/22/2)
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Gesetz über die politischen Rechte

I D/22/2 Gesetz über die politischen Rechte (GPR) Vom 7. Mai 2017 (Stand 1. Januar 2018) Die Landsgemeinde, gestützt auf Artikel 69 Absatz 1 der Kantonsverfassung 1 ) , das Bundesgesetz über die politischen Rechte 2 ) und das Auslandschweizergesetz 3 ) , erlässt: 1. Allgemeine Bestimmungen 1.1. Gegenstand und Geltungsbereich

Art. 1 Gegenstand

1 Dieses Gesetz regelt:
a. die Ausübung der politischen Rechte auf Kantons- und Gemeinde - ebene;
b. den Vollzug der Bundesgesetzgebung über die politischen Rechte.

Art. 2 Geltungsbereich

1 Dieses Gesetz gilt für alle Wahlen und Abstimmungen an der Urne, an der Landsgemeinde und an der Gemeindeversammlung sowie für die Ausübung von Volksbegehren auf Kantons- und Gemeindeebene.
2 Für die Ausübung der politischen Rechte in kirchlichen Angelegenheiten gilt das Gesetz, soweit es dies ausdrücklich vorsieht oder das kirchliche Recht darauf verweist.
3 Für die Ausübung der politischen Rechte des Bundes gelangen die Bestim - mungen dieses Gesetzes zur Anwendung, soweit das Bundesrecht keine Vorschriften enthält. 1.2. Stimm- und Wahlrecht

Art. 3 Voraussetzungen und Inhalt

1 Das Stimm- und Wahlrecht umfasst das Recht, an Abstimmungen und Wahlen teilzunehmen, sich wählen zu lassen sowie das Recht, von Volksbe - gehren Gebrauch zu machen. 1) GS I A/1/1 2) SR 161.1 3) SR 195.1 SBE 2017 25 1
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2 Voraussetzungen und Inhalt des Stimm- und Wahlrechts in Kantons- und Gemeindeangelegenheiten richten sich nach der Kantonsverfassung und dem Gemeindegesetz.
3 Voraussetzungen und Inhalt des Stimm- und Wahlrechts in kirchlichen Angelegenheiten richten sich nach den Kirchenverfassungen.
4 Voraussetzungen und Inhalt des Stimm- und Wahlrechts in Bundesangele - genheiten richten sich nach dem Bundesrecht.
5 Das Stimm- und Wahlrecht von Auslandschweizerinnen und Ausland - schweizern ist auf Bundesangelegenheiten beschränkt.

Art. 4 Ausübungsort

1 Die Ausübung des Stimm- und Wahlrechts erfolgt am politischen Wohnsitz. Dieser befindet sich in der Gemeinde, in welcher die stimmberechtigte Per - son wohnt und angemeldet ist. Fahrende stimmen in ihrer Heimatgemeinde.
2 Wer statt des Heimatscheins einen anderen Ausweis hinterlegt, erwirbt nur politischen Wohnsitz, wenn er nachweist, dass er am Ort, wo der Heimat - schein liegt, nicht im Stimmregister eingetragen ist.
3 Die bundesrechtlichen Vorschriften für die Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer bleiben vorbehalten.

Art. 5 Stimmregister

1 Die Stimmberechtigten sind am politischen Wohnsitz in das von der Gemeinde zu führende Stimmregister einzutragen. Eintragungen und Strei - chungen sind von Amtes wegen vorzunehmen.
2 Vor einer Wahl oder Abstimmung sind Eintragungen oder Streichungen bis zum fünften Vortag des Abstimmungstages vorzunehmen, wenn feststeht, dass die Voraussetzungen zur Teilnahme am Abstimmungstag erfüllt sind.
3 Das Stimmregister steht den Stimmberechtigten zur Einsicht offen.
4 Kirchgemeinden und Zweckverbände können ein eigenes Stimmregister führen oder auf die Register der Gemeinden abstellen.
5 Der Regierungsrat regelt die Führung des Stimmregisters für Ausland - schweizerinnen und Auslandschweizer.
Art. 6
1 Bei Wahlen und Abstimmungen an der Urne sowie bei geheimen Wahlen und Abstimmungen an Gemeindeversammlungen gilt das Stimmgeheimnis uneingeschränkt.
2
I D/22/2 2. Wahlen und Abstimmungen an der Urne 2.1. Gemeinsame Bestimmungen

Art. 7 Abstimmungstag

1 Wahlen und Abstimmungen finden an Sonntagen statt.
2 Der Regierungsrat bestimmt den Abstimmungstag in kantonalen Angele - genheiten sowie nach Anhörung der Gemeinden für die Gesamterneue - rungswahlen der Gemeindevorsteherschaften.
3 Der Gemeinderat bestimmt das Datum für die übrigen Wahlen und Abstim - mungen in Gemeindeangelegenheiten.
4 Das Datum ist nach Möglichkeit so zu bestimmen, dass es mit dem Datum von Wahlen und Abstimmungen in Bundesangelegenheiten zusammenfällt.
5 Der Regierungs- bzw. Gemeinderat geben den Zeitpunkt der Wahl oder Abstimmung öffentlich bekannt.

Art. 8 Kantonales Wahlbüro

1 Bei Wahlen und Abstimmungen in Bundes- und Kantonsangelegenheiten amtet die Staatskanzlei als kantonales Wahlbüro.
2 Es wird durch die Ratsschreiberin oder den Ratsschreiber geleitet.

Art. 9 Kommunales Wahlbüro

1 In jeder Gemeinde besteht ein Wahlbüro aus mindestens vier Mitgliedern. Es wird durch die Gemeindeschreiberin oder den Gemeindeschreiber gelei - tet.
2 Die übrigen Mitglieder wählt die Gemeinde aus dem Kreis ihrer Stimmbe - rechtigten auf eine Amtsdauer von vier Jahren.
3 Die Gemeindekanzlei führt das Sekretariat.
4 Das Wahlbüro trifft die notwendigen Anordnungen zur Vorbereitung der Wahlen und Abstimmungen, überwacht die Stimmabgabe, ist für die Siche - rung der Urnen und brieflichen Stimmabgaben verantwortlich und ermittelt die Ergebnisse. Zur Ermittlung der Ergebnisse kann es zusätzliche Personen beiziehen.

Art. 10 Stimmgeheimnis, Ausstand, Verwandtenausschluss

1 Die Leitungen und Mitglieder der Wahlbüros, die Sekretariate sowie die zur Ermittlung der Ergebnisse beigezogenen Personen haben das Stimmge - heimnis zu wahren.
2 Sie haben in den Ausstand zu treten, wenn sie am Ergebnis einer Wahl oder Abstimmung ein unmittelbares persönliches Interesse haben. 3
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3 Eltern und Kinder, Geschwister, Ehegatten, eingetragene Partnerinnen oder Partner, Grosseltern und Enkelkinder, Schwäger und Schwägerinnen sowie Schwiegereltern und Schwiegerkinder können nicht dem gleichen Wahlbüro oder dem gleichen Sekretariat angehören oder zur Ermittlung der Ergebnis - se beigezogen werden.

Art. 11 Stimmlokale

1 Der Gemeinderat bestimmt eine genügende Anzahl Stimmlokale.
2 Der Regierungsrat kann eine minimale Anzahl von Stimmlokalen pro Gemeinde vorschreiben.
3 Die Stimmlokale befinden sich in der Regel in öffentlichen Gebäuden und sind so einzurichten, dass die freie, geheime, sichere und einfache Stimm - abgabe gewährleistet ist.
4 Wahlpropaganda und -empfehlungen, das Verteilen von Flugblättern, Par - teizetteln oder Listen von Parteien oder sonstigen politischen Gruppierun - gen sowie das Sammeln von Unterschriften sind in den Stimmlokalen und in der unmittelbar daran angrenzenden Umgebung verboten.
5 Personen, welche die Wahl oder Abstimmung stören, die Stimmenden kontrollieren oder sie zu beeinflussen versuchen, kann das Wahlbüro den Zugang zum Stimmlokal untersagen und wegweisen.

Art. 12 Persönliche Stimmabgabe

1 Die persönliche Stimmabgabe an der Urne ist am Abstimmungstag in allen Stimmlokalen während mindestens einer Stunde möglich. Die Stimmlokale schliessen spätestens um 12.00 Uhr.
2 Die Gemeinden können die persönliche Stimmabgabe an der Urne in einem Stimmlokal oder mehreren Stimmlokalen an den Vortagen ermöglichen.
3 Die persönliche Stimmabgabe durch Abgabe eines verschlossenen geson - derten Umschlags bei einer dafür bezeichneten Stelle der Gemeindeverwal - tung ist ab Zustellung des Wahl- und Stimmmaterials zulässig. Sie hat wäh - rend der ordentlichen Öffnungszeiten der Verwaltung zu erfolgen.

Art. 13 Briefliche Stimmabgabe

1 Die briefliche Stimmabgabe ist ab Zustellung des Wahl- und Stimmmateri - als zulässig.
2 Die Stimme muss bis zur Schliessung der Urnen beim Wahlbüro eintreffen.

Art. 14 Botengang, Wahlhilfe

1 Stimmberechtigte Personen, die im gleichen Haushalt leben, können sich bei der Stimmabgabe an der Urne oder bei der vorzeitigen Stimmabgabe vertreten.
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2 Der Botengang nach Absatz 1 ist auf zwei stimmberechtigte Personen be - schränkt. Die stellvertretende Person hat ihren eigenen Stimmrechtsausweis abzugeben.
3 Schreibunfähige oder schreibunkundige stimmberechtigte Personen kön - nen den Stimm- oder Wahlzettel durch eine stimmberechtigte Person ihrer Wahl nach ihren Anweisungen ausfüllen lassen sowie zur Vornahme der zur brieflichen Stimmabgabe nötigen Handlungen ermächtigen.
4 Die Wahlhilfe nach Absatz 3 ist auf dem Stimmrechtsausweis zu vermerken und vom Helfer durch Unterschrift zu bestätigen.

Art. 15 Elektronische Stimmabgabe

1 Der Landrat entscheidet über den erstmaligen, der Regierungsrat über die weiteren Einsätze des elektronischen Stimmkanals.
2 Sie können die elektronische Stimmabgabe in zeitlicher, örtlicher, sachli - cher oder persönlicher Hinsicht einschränken.
3 Es dürfen nur vom Bund zugelassene Systeme verwendet werden.
4 Die Kontrolle der Stimmberechtigung, das Stimmgeheimnis und die Erfas - sung aller Stimmen müssen gewährleistet und Missbräuche nach dem Stand der Technik ausgeschlossen sein.

Art. 16 Auszählung

1 Mit der Auszählung der Stimmen darf erst am Abstimmungstag begonnen werden.
2 Vor dem Abstimmungstag dürfen von den Gemeindekanzleien folgende Vorbereitungen zur Auszählung getroffen werden:
a. Öffnung der brieflich eingegangenen Sendungen;
b. Überprüfung der Stimmrechtsausweise;
c. Trennung von Stimmrechtsausweisen und Stimm- oder Wahlzette - lumschlägen.
3 Die ordnungsgemäss eingereichten Stimm- oder Wahlzettelumschläge sind bis zum Beginn der Auszählung ungeöffnet und gesichert aufzubewahren.
4 Für die automatisierte Auszählung dürfen nur physikalische und elektroni - sche Verfahren eingesetzt werden, die vom Bund genehmigt worden sind.

Art. 17 Ungültige Wahl- und Stimmzettel

1 Das Wahlbüro der Gemeinde entscheidet über die Gültigkeit oder Ungültig - keit von Wahl- und Stimmzetteln.
2 Ein Wahl- oder Stimmzettel ist ungültig, wenn er:
a. nicht amtlich ist;
b. nicht handschriftlich ausgefüllt ist;
c. ohne unterzeichneten Stimmrechtsausweis abgegeben wird;
d. ehrverletzende Äusserungen oder offensichtliche Kennzeichnun - gen enthält; 5
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e. in einer gesetzlich nicht vorgesehenen Weise abgegeben wird;
f. den Willen der oder des Stimmenden nicht eindeutig erkennen lässt;
g. bei Nationalratswahlen Namen verschiedener Personen enthält.
3 Brieflich abgegebene Wahl- und Stimmzettel sind zudem ungültig, wenn:
a. die Sendung mehrere Stimm- oder Wahlzettelumschläge enthält;
b. der Stimm- oder Wahlzettelumschlag mehr als einen Wahl- oder Stimmzettel in der gleichen Sache enthält.
4 Besteht ein begründeter Anhaltspunkt, dass eine Person die Wahl- und Stimmzettel anderer Personen in unerlaubter Weise ausgefüllt hat (Mehr - fachausfüllung), so sind mit Ausnahme des tatsächlich zur betreffenden Per - son gehörenden Wahl- oder Stimmzettels alle anderen ungültig.
5 Wahl- und Stimmzettel, die verspätet eingereicht werden, fallen ausser Betracht.

Art. 18 Leere Wahl- und Stimmzettel

1 Gültige Stimm- oder Wahlzettel, die keine Antwort auf die Abstimmungsfra - ge bzw. keinen Namen enthalten, werden als leere Stimm- oder Wahlzet - tel gezählt.

Art. 19 Leere, überzählige und ungültige Stimmen

1 Enthält ein gültiger Wahlzettel weniger Namen als zu wählende Personen, werden die leer gebliebenen Zeilen als leere Stimmen gezählt.
2 Enthält ein gültiger Wahlzettel mehr Namen als zu wählende Personen, so werden die überzähligen Namen von unten nach oben und von rechts nach links gestrichen. Sie fallen ausser Betracht und werden nicht gezählt.
3 Enthält ein gültiger Wahlzettel den Namen einer wählbaren Person mehr - fach, so wird er nur einmal gezählt. Die übrigen Nennungen zählen als ungül - tige Stimmen.
4 Enthält ein gültiger Wahlzettel Namen von nicht wählbaren Personen, so werden diese als ungültige Stimmen gezählt.
5 Vorbehalten bleiben die besonderen Bestimmungen für Wahlen im Verhält - niswahlverfahren.

Art. 20 Zu ermittelnde Werte

1 Zu ermitteln sind:
a. die Zahl der Stimmberechtigten;
b. die Zahl der Stimmenden;
c. die Zahl der eingelegten Wahl- und Stimmzettel;
d. die Zahl der leeren, ungültigen und gültigen Wahl- und Stimmzettel;
e. die Zahl der leeren, ungültigen und gültigen Stimmen;
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f. die Zahl der bejahenden und verneinenden Stimmen sowie das Er - gebnis einer allfälligen Stichfrage bei Sachabstimmungen;
g. die Zahl der auf jede kandidierende Person entfallenden Stimmen bei Wahlen.
2 Bei Wahlen können vereinzelt auf Personen entfallende Stimmen zusam - mengefasst werden.

Art. 21 Massgebende Stimmen

1 Massgebend für die Ermittlung des Ergebnisses sind die gültigen Stimmen. Dies sind die verbleibenden Stimmen nach Abzug der leeren und ungültigen Wahl- oder Stimmzettel sowie der leeren und ungültigen Stimmen.
2 Vorbehalten bleiben die besonderen Bestimmungen für Wahlen im Verhält - niswahlverfahren.

Art. 22 Protokollierung, Meldung

1 Die ermittelten Ergebnisse sind durch das Wahlbüro der Gemeinde zu pro - tokollieren.
2 Bei Wahlen und Abstimmungen in Kantons- und Bundesangelegenheiten ist das unterzeichnete Protokoll zusammen mit den Stimm- und Wahlzetteln an die Staatskanzlei weiterzuleiten.
3 Bei Wahlen und Abstimmungen in Kantons- und Bundesangelegenheiten ermittelt die Staatskanzlei das kantonale Ergebnis durch Zusammenzählen der Gemeindeergebnisse und protokolliert das Gesamtergebnis.
4 Der Regierungsrat regelt die Meldung der Gemeindeergebnisse am Ab - stimmungstag für Wahlen und Abstimmungen in Kantons- und Bundesange - legenheiten.

Art. 23 Veröffentlichung von Resultaten

1 Resultate dürfen der Öffentlichkeit erst nach Abschluss der Auszählung und Meldung der Resultate bekannt gegeben werden.
2 Die Wahlbüros sorgen für eine angemessene Information der Öffentlichkeit.
3 Die Staatskanzlei veröffentlicht die Ergebnisse von Wahlen- und Abstim - mungen in Kantons- und Bundesangelegenheiten im Amtsblatt.

Art. 24 Nachzählung

1 Sofern konkrete Anhaltspunkte vorliegen, welche die zuverlässige Ermitt - eine Nachzählung anzuordnen:
a. durch den Regierungsrat bei Wahlen und Abstimmungen in Bun - des- und Kantonsangelegenheiten;
b. durch den Gemeinderat oder den Regierungsrat bei Wahlen und Abstimmungen in Gemeindeangelegenheiten. 7
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Art. 25 Elektronische Hilfsmittel

1 Für die Erfassung und Auswertung von Wahlen und Abstimmungen können der Kanton und die Gemeinden elektronische Datenverarbeitungsprogram - me einsetzen.
2 Bei Wahlen und Abstimmungen in Kantons- und Bundesangelegenheiten kann das kantonale Wahlbüro den Gemeinden die Verwendung eines elek - tronischen Datenverarbeitungsprogramms vorschreiben.

Art. 26 Auswertung Stimmverhalten

1 Unter Wahrung des Stimmgeheimnisses können das Wahl- und Stimmver - halten der Bevölkerung ausgewertet und die Ergebnisse veröffentlicht wer - den. 2.2. Abstimmungen

Art. 27 Stimmmaterial

1 Das Stimmmaterial umfasst den Stimmrechtsausweis, die Stimmzettel, einen Wahl- und Stimmzettelumschlag, einen vorfrankierten Rückantwort - umschlag sowie die Abstimmungsvorlagen mit Erläuterungen, Anträgen und Auffassungen der Behörden.
2 Für jede Vorlage ist ein separater Stimmzettel zu verwenden.

Art. 28 Zustellung des Stimmmaterials

1 Die Gemeinden sorgen dafür, dass jeder stimmberechtigten Person das Stimmmaterial frühestens vier und spätestens drei Wochen vor dem Abstim - mungstag zugestellt wird. Vorbehalten bleiben die bundesrechtlichen Vor - schriften für die Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer.
2 Sofern die persönliche Zustellung nicht verlangt wird, können die Gemein - den die Abstimmungsvorlage mit den Erläuterungen und Anträgen pro Haus - halt nur einmal zustellen. 2.3. Wahlen 2.3.1. Allgemeine Bestimmungen

Art. 29 Kantonale Wahlen

1 An der Urne durchzuführende kantonale Wahlen sind:
a. die Wahl des Landrates (Art. 70 Kantonsverfassung);
b. die Wahl des Regierungsrates (Art. 71 Kantonsverfassung);
c. die Wahl der beiden Ständeräte (Art. 72 Kantonsverfassung).
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2 Mit Ausnahme der Wahl des Landrates finden die kantonalen Wahlen im Mehrheitswahlverfahren statt.

Art. 30 Gemeindewahlen

1 An der Urne durchzuführende Gemeindewahlen sind:
a. die Wahl des Gemeindeparlamentes (Art. 130 Abs. 4 Kantonsver - fassung);
b. die Wahl der Gemeindepräsidentin oder des Gemeindepräsiden - ten (Art. 130 Abs. 5 Kantonsverfassung);
c. die Wahl des Gemeinderates (Art. 130 Abs. 5 Kantonsverfassung);
d. weitere durch das Gemeindegesetz oder die Gemeindeordnung vorgesehene Urnenwahlen (Art. 130 Abs. 3 Kantonsverfassung);
e. weitere durch die Gemeindeversammlung angeordnete Urnenwah - len (Art. 130 Abs. 3 Kantonsverfassung).
2 Mit Ausnahme der Wahl des Gemeindeparlamentes finden die Gemeinde - wahlen im Mehrheitswahlverfahren statt.

Art. 31 Wahlmaterial

1 Das Wahlmaterial umfasst den Stimmrechtsausweis, die Wahlzettel, einen Wahl- und Stimmzettelumschlag und einen vorfrankierten Rückantwortum - schlag.

Art. 32 Zustellung des Wahlmaterials

1 Das Wahlmaterial ist den Stimmberechtigten bei ersten Wahlgängen nach dem Mehrheitswahlverfahren sowie bei Wahlen nach dem Verhältniswahl - verfahren frühestens vier und spätestens drei Wochen, bei den übrigen Wahlen spätestens zehn Tage vor dem Abstimmungstag zuzustellen.

Art. 33 Losentscheid

1 Erreichen mehrere Personen für einen einzigen Sitz die gleiche Anzahl Stimmen, so entscheidet das Los.
2 Die betroffenen kandidierenden Personen haben das Recht, an der Loszie - hung beizuwohnen.
3 Vor dem Losentscheid erkundigt sich die zuständige Behörde nach allfälli - gen Verzichtserklärungen.
4 Das Los wird manuell gezogen.
5 in eine Behörde gewählt werden, der sie aufgrund ihres Verwandtschafts - grades nicht gleichzeitig angehören dürfen. Gewählt ist diesfalls diejenige Person mit der höheren Anzahl Stimmen.
6 Der Regierungsrat regelt das Verfahren und bestimmt die zuständigen Be - hörden, welche das Los ziehen. 9
I D/22/2 2.3.2. Wahlen im Mehrheitswahlverfahren

Art. 34 Ankündigung

1 Erste Wahlgänge sind durch den Regierungs- bzw. Gemeinderat bis spä - testens am zwölften Donnerstag vor dem Abstimmungstag anzukündigen.

Art. 35 Erster Wahlgang

1 Massgebend für die Wahl im ersten Wahlgang ist das absolute Mehr.
2 Erreichen mehr Personen das absolute Mehr, als zu wählen sind, sind jene mit den meisten Stimmen gewählt.
3 Erreichen weniger Personen das absolute Mehr, als zu wählen sind, ist ein zweiter Wahlgang durchzuführen.
4 Vorbehalten bleiben die bundesrechtlichen Bestimmungen über die Natio - nalratswahl.

Art. 36 Absolutes Mehr

1 Ist ein Sitz zu besetzen, so ist die Zahl der massgebenden Stimmen durch zwei zu teilen. Die nächsthöhere ganze Zahl entspricht dem absoluten Mehr.
2 Sind gleichzeitig mehrere Sitze zu besetzen, so ist die Zahl der massge - benden Stimmen durch die doppelte Zahl der zu wählenden Behördenmit - glieder zu teilen. Die nächsthöhere ganze Zahl entspricht dem absoluten Mehr.

Art. 37 Zweiter Wahlgang

1 Der zweite Wahlgang ist frühestens zwei Wochen nach dem ersten Wahl - gang durchzuführen.
2 Massgebend ist das relative Mehr. Gewählt sind die kandidierenden Perso - nen mit der höchsten Zahl der massgebenden Stimmen.

Art. 38 Verzicht

1 Eine gewählte Person kann die Wahl innert drei Tagen seit dem Abstim - mungstag ablehnen.
2 Zur Besetzung des freien Sitzes findet ein Wahlgang nach den Regeln des zweiten Wahlgangs statt.

Art. 39 Ersatzwahlen

1 Tritt ein Behördenmitglied zurück, verstirbt es oder entfallen die Vorausset - zungen der Wählbarkeit, so ist eine Ersatzwahl für den Rest der laufenden Amtsdauer durchzuführen.
2 Der erste Wahlgang hat in der Regel innerhalb von sechs Monaten zu erfol - gen.
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3 Auf eine Ersatzwahl kann verzichtet werden, wenn innerhalb von sechs Monaten die ordentliche Gesamterneuerungswahl stattfindet. 2.3.3. Wahlen im Verhältniswahlverfahren

Art. 40 Wahlkreise

1 Für die Landratswahlen bestehen folgende Wahlkreise:
a. Gemeinde Glarus Nord;
b. Gemeinde Glarus;
c. Gemeinde Glarus Süd.
2 Die Wahlkreiseinteilung für Wahlen in Gemeindeparlamente richtet sich nach den massgebenden Gemeindeordnungen.

Art. 41 Verteilung der Mandate auf die Wahlkreise

1 Die Zahl der Personen, die in einem Wahlkreis wohnhaft sind, wird durch den Zuteilungsdivisor geteilt.
2 Das auf die nächstgelegene ganze Zahl gerundete Ergebnis bezeichnet die Anzahl Mandate, die im betreffenden Wahlkreis zu vergeben sind.
3 Massgebend ist die ständige Wohnbevölkerung gemäss Bundesstatistik am Ende des ersten auf die letzte Gesamterneuerungswahl des Landrates folgenden Kalenderjahres.
4 Der Regierungs- bzw. Gemeinderat legt den Zuteilungsdivisor so fest, dass beim Verfahren nach den Absätzen 1 und 2 sämtliche Mandate verteilt wer - den.
5 Sind mehrere Zuteilungsdivisoren möglich, so ist die kleinstmögliche ganze Zahl zu verwenden.
6 Die Ergebnisse der Verteilung der Mandate sind öffentlich bekannt zu ge - ben.

Art. 42 Ankündigung

1 Die Wahlen sind durch den Regierungs- bzw. Gemeinderat bis spätestens am zwölften Donnerstag vor dem Abstimmungstag anzukündigen.

Art. 43 Wahlvorschläge

1 Wahlvorschläge sind nach Ankündigung der Wahl bis spätestens am ach - ten Montag vor dem Abstimmungstag bei der bezeichneten Stelle einzurei - chen.
2 Der Wahlvorschlag:
a. hat eine von den übrigen Wahlvorschlägen unterscheidbare Lis - tenbezeichnung aufzuweisen; 11
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b. darf nicht mehr Personen enthalten, als Mandate auf den Wahl - kreis entfallen, wobei Vorgeschlagene zweimal aufgeführt sein dürfen;
c. hat Namen, Vornamen, Geschlecht, Geburtsdatum, Heimatort, Beruf und Wohnadresse der Vorgeschlagenen zu enthalten;
d. ist von wenigstens zehn im Wahlkreis wohnhaften, stimmberech - tigten Personen zu unterzeichnen;
e. muss eine für den Wahlvorschlag verantwortliche Person samt Stellvertretung bezeichnen;
f. ist von den Vorgeschlagenen mit ihrer Unterschrift zu bestätigen.
3 Pro Wahlkreis darf jede Person nur auf einem Wahlvorschlag als kandidie - rende Person aufgeführt sein.
4 Jede Person darf nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen. Die Unterschrift kann nicht zurückgezogen werden.
5 Der Regierungsrat regelt die Bereinigung und Ergänzung der Wahlvor - schläge sowie deren Einsehbarkeit.

Art. 44 Listen

1 Auf der Grundlage der Wahlvorschläge werden Wahlzettel in Form von Lis - ten erstellt.
2 Die Listen sind mit ausgelosten Nummern versehen.
3 Auf den Listen sind die Vorgeschlagenen mit Namen, Vornamen, Beruf und Ortschaft aufgeführt.
4 Der Regierungsrat regelt die Bekanntmachung der Listen und Listenverbin - dungen sowie die Auslosung der Nummern.

Art. 45 Listenverbindungen

1 Zwei oder mehr Listen können bis spätestens am achten Montag vor dem Abstimmungstag durch übereinstimmende Erklärungen der unterzeichnen - den Stimmberechtigten oder ihrer Vertretungen (Art. 43 Abs. 2 Bst. e) ver - bunden werden. Die Erklärung kann nicht widerrufen werden.
2 Unterlistenverbindungen sind unzulässig.
3 Listenverbindungen sind auf den Listen zu vermerken.

Art. 46 Zustellung der Listen

1 Den Stimmberechtigten sind sämtliche Listen des Wahlkreises sowie eine leere Liste zuzustellen.

Art. 47 Abänderung der Listen

1 Wer eine vorgedruckte Liste benutzt, kann darauf:
a. Namen streichen;
b. den Namen der gleichen Person zweimal aufführen (kumulieren);
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c. Namen aus den anderen vorgedruckten Listen eintragen (pana - schieren); sowie
d. die Listenbezeichnung und Listennummer streichen oder durch eine andere ersetzen.
2 Wer die leere Liste benutzt, kann darauf Namen aus den vorgedruckten Listen eintragen und eine Listenbezeichnung oder Listennummer anbringen. Der gleiche Name darf höchstens zweimal auf der Liste stehen.

Art. 48 Listenstimmenzahl

1 Die Zahl der Listenstimmen setzt sich zusammen aus:
a. den Stimmen, welche die kandidierenden Personen der gleichen Liste erhalten haben (Kandidatenstimmen);
b. der Zahl der leeren und durch Streichung freigewordenen Linien auf den Listen mit der gleichen Listenbezeichnung oder Listen - nummer (Zusatzstimmen).
2 Fehlt eine gültige Listenbezeichnung oder Listennummer oder enthält der Wahlzettel mehr als eine gültige Listenbezeichnung oder Listennummer so gelten die leeren und durch Streichung freigewordenen Linien als leere Stim - men (Art. 19 Abs. 1). Sie fallen ausser Betracht.
3 Bei einem Widerspruch zwischen Listenbezeichnung und Listennummer gilt die Listenbezeichnung.
4 Enthält ein Wahlzettel mehr Namen, als Mandate zu vergeben sind, so sind die überzähligen Namen gemäss Artikel 19 Absatz 2 zu streichen.
5 Stimmen, die auf nicht kandidierende Personen entfallen, sind zu streichen.
6 Stimmen, die auf kandidierende Personen entfallen, die bereits zweimal auf dem Wahlzettel aufgeführt sind, sind zu streichen.

Art. 49 Feststellung der Ergebnisse

1 Das Wahlbüro der Gemeinde stellt die Kandidaten- und Zusatzstimmen so - wie die gesamthaft auf jede Liste entfallenden Stimmen fest.

Art. 50 Erste Verteilung der Mandate

1 Die Zahl der Listenstimmen jeder Liste wird durch den jeweiligen Wahl - kreisdivisor geteilt und zur nächstgelegenen ganzen Zahl gerundet.
2 Das Ergebnis entspricht der Zahl der Mandate der betreffenden Liste.
3 Die Staatskanzlei bzw. die Wahlbüros der Gemeinden legen die Wahlkreis - divisoren so fest, dass beim Vorgehen nach Absatz 1 in jedem Wahlkreis so viele Sitze vergeben werden, wie diesen Mandate zugewiesen worden sind.
4 Sind mehrere Wahlkreisdivisoren möglich, so ist die kleinstmögliche ganze Zahl zu verwenden. 13
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Art. 51 Weitere Verteilung der Mandate

1 Haben mehrere Listen denselben Anspruch auf ein Mandat, entscheidet das Los.

Art. 52 Verteilung bei verbundenen Listen

1 Jede Gruppe miteinander verbundener Listen wird bei der Verteilung der Mandate zunächst wie eine einzige Liste behandelt.
2 Auf die einzelnen Listen der Gruppe werden die Mandate gemäss den Arti - keln 50 und 51 verteilt.

Art. 53 Gewählte Personen, Ersatzleute

1 Von jeder Liste sind nach Massgabe der erreichten Mandate jene Personen gewählt, die am meisten Stimmen erhalten haben.
2 Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet die Reihenfolge auf der Liste.
3 Die nicht gewählten Personen sind Ersatzleute.

Art. 54 Mehrfach gewählte Personen

1 Ist eine Person in mehreren Wahlkreisen gewählt worden, so hat sie innert drei Tagen zu erklären, für welchen Wahlkreis sie die Wahl annimmt.
2 Geht innert Frist keine Erklärung ein, so bestimmt der Regierungsrat bzw. der Gemeinderat den Wahlkreis durch das Los.

Art. 55 Überzählige Mandate

1 Werden einer Liste mehr Mandate zugeteilt, als sie Personen aufführt, er - folgt für die überzähligen Mandate eine Ergänzungswahl nach Artikel 57.

Art. 56 Nachrücken

1 Tritt eine gewählte Person zurück, verstirbt sie oder entfallen die Voraus - setzungen der Wählbarkeit, rückt von den Ersatzleuten die Person mit der höchsten Stimmenzahl nach. Kann oder will diese Person das Amt nicht an - treten, rückt die Person mit der nächsthöheren Stimmenzahl an ihre Stelle.
2 Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet die Reihenfolge auf der Liste.
3 Verzichtet eine Person auf das Nachrücken, so gilt der Verzicht für die ge - samte Amtsdauer.

Art. 57 Ergänzungswahl

1 Kann ein Sitz nicht durch Nachrücken besetzt werden, so findet eine Er - gänzungswahl statt.
2 Sind mehrere Sitze zu besetzen, richtet sich die Ergänzungswahl nach den Bestimmungen über das Verhältniswahlverfahren, andernfalls nach jenen über das Mehrheitswahlverfahren.
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I D/22/2 3. Wahlen und Abstimmungen an der Landsgemeinde und der Gemeindeversammlung 3.1. Allgemeine Bestimmungen

Art. 58 Einberufung

1 Die Einberufung erfolgt spätestens 14 Tage vor der Versammlung durch öf - fentliche Bekanntmachung.
2 In dringlichen Fällen kann die Frist bis auf fünf Tage verkürzt werden.

Art. 59 Stimmrechtsausweis

1 Der Stimmrechtsausweis ist persönlich und nicht übertragbar. Er ist nur für die darauf angegebene Landsgemeinde oder Gemeindeversammlung gültig und dient als Eintrittskarte.
2 Er ist den Stimmberechtigten spätestens zehn Tage und in dringlichen Fäl - len spätestens fünf Tage vor dem Durchführungsdatum zuzustellen.
3 Der Stimmrechtsausweis ist den Kontrollorganen beim Betreten der Lands - gemeinde oder der Gemeindeversammlung auf Verlangen vorzuweisen.

Art. 60 Unterlagen

1 Bis spätestens zehn Tage vor dem Durchführungsdatum der Gemeindever - sammlung sind folgende Unterlagen in der Gemeinde öffentlich aufzulegen und mindestens einmal pro Haushalt zuzustellen:
a. die Traktandenliste;
b. die Anträge und Erläuterungen des Gemeinderates;
c. die Anträge der Stimmberechtigten gemäss Artikel 77 mit Stel - lungnahmen des Gemeinderates;
d. die Jahresrechnung, das Budget sowie der Bericht des Rech - nungsprüfungsorgans bzw. der Geschäftsprüfungskommission;
e. der Finanzplan.
2 Die Zustellung der Unterlagen für die Landsgemeinde richtet sich nach Ar - tikel 62 der Kantonsverfassung.
3 In dringlichen Fällen oder bei ausserordentlichen Versammlungen kann die Zustellung der Unterlagen bis spätestens fünf Tage vor der Landsgemeinde oder der Gemeindeversammlung erfolgen.

Art. 61 Leitung

1 Die Verhandlungsleitung ergibt sich aus der Kantonsverfassung oder dem Gemeindegesetz.
2 Die verhandlungsleitende Person wacht über die Landsgemeinde oder die Gemeindeversammlung. Sie sorgt für die rechtmässige Erledigung der Geschäfte und einen ordnungsgemässen Gang der Verhandlungen. 15
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3 Weicht eine Rednerin oder ein Redner von dem in Beratung liegenden Ge - genstand ab oder wird sie oder er weitschweifig, ist die Person zu ermahnen und der Entzug des Wortes anzudrohen.
4 Rednerinnen oder Redner, die durch ihre Äusserungen oder ihr sonstiges Verhalten die Achtung der Landsgemeinde, der Gemeindeversammlung oder einzelner Personen verletzen, sind unter gleichzeitiger Androhung des Ent - zugs des Wortes zur Ordnung zu rufen.
5 Nach erfolgter Androhung kann die verhandlungsleitende Person der fehl - baren Rednerin oder dem fehlbaren Redner das Wort entziehen.
6 Stimmberechtigte, Zuhörerinnen und Zuhörer sowie Gäste können bei Stö - rung der Ruhe und Ordnung nach vorgängiger Mahnung weggewiesen wer - den. Können Ruhe und Ordnung nicht wiederhergestellt werden, kann die verfahrensleitende Person die Landsgemeinde oder Gemeindeversammlung auflösen.

Art. 62 Öffentlichkeit, Zuhörerinnen und Zuhörer, Gäste

1 Die Landsgemeinde und die Gemeindeversammlung sind öffentlich.
2 Nicht stimmberechtigte Personen dürfen den Landsgemeindering nur betreten, sofern sie als Gäste zugelassen sind. Davon ausgenommen sind im Kanton wohnhafte schulpflichtige oder der Schulpflicht entwachse - ne, nicht stimmberechtigte Jugendliche. Sie dürfen sich unmittelbar neben der Rednerbühne aufhalten.
3 Nicht stimmberechtigte Personen sind als Zuhörerinnen und Zuhörer sowie als Gäste an der Gemeindeversammlung zugelassen, soweit die räumlichen Verhältnisse dies gestatten und die Verhandlungen und Abstimmungen nicht gestört werden.
4 Über den Ausschluss von nicht stimmberechtigten Personen von der Gemeindeversammlung aus wichtigen Gründen entscheidet der Gemeinde - rat.
5 Nicht stimmberechtigte Personen dürfen sich an Verhandlungen, Abstim - mungen und Wahlen nicht beteiligen.

Art. 63 Medien

1 Die Vertreterinnen und Vertreter der Medien sind an der Landsgemeinde und der Gemeindeversammlung zugelassen. Für die Landsgemeinde haben sie sich vorgängig zu akkreditieren.
2 Die Aufnahme der Landsgemeinde und der Gemeindeversammlung auf Bild- und Tonträger und deren Übertragung durch die Medien sind zulässig.
3 Über den Ausschluss der Medien oder ein Aufzeichnungs- und Übertra - gungsverbot von der Gemeindeversammlung aus wichtigen Gründen ent - scheidet die Versammlung. Sie kann den Ausschluss oder das Verbot auf einzelne Traktanden oder Abstimmungsvorgänge beschränken.
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Art. 64 Protokollierung

1 Die Landsgemeinde und die Gemeindeversammlung sind zu protokollieren.
2 Das Protokoll gibt die verhandlungsleitende Person, die Anträge und Be - schlüsse sowie die Ergebnisse jeder Abstimmung oder Wahl wieder und enthält mindestens eine Zusammenfassung der Diskussion.
3 Für die Protokollierung können technische Hilfsmittel verwendet werden. Insbesondere kann die Verhandlung auf Bild- und Tonträger aufgenommen werden.
4 Die Aufnahmen dürfen nicht zu anderen Zwecken verwendet werden. Vor - behalten bleibt die Veröffentlichung in amtlichen Bild- und Tonarchiven.

Art. 65 Ermittlung des Mehrs

1 Die Abstimmungen sind in der Form des Handmehrs durchzuführen.
2 Die verhandlungsleitende Person ermittelt das Mehr durch Abschätzen.
3 Ergeben sich keine klaren Mehrheiten, ist der Abstimmungsvorgang zu wiederholen.
4 Zur Ermittlung des Mehrs an der Gemeindeversammlung können die Gemeinden technische Hilfsmittel einsetzen.
5 Im Übrigen richtet sich die Ermittlung des Mehrs nach den Bestimmungen der Kantonsverfassung bzw. des Gemeindegesetzes. 3.2. Abstimmungen

Art. 66 Bekanntgabe der Anträge

1 Die verhandlungsleitende Person entscheidet über die Zulässigkeit der An - träge.
2 Sie fasst die zulässigen Anträge nach abgeschlossener Diskussion zusam - men und bezeichnet die Reihenfolge der Abstimmungen.

Art. 67 Reihenfolge der Abstimmungen

1 Wird kein Antrag gestellt, so gilt der Behördenantrag als genehmigt.
2 Wird ein Antrag auf Nichteintreten gestellt, so wird zuerst darüber und da - nach über allfällige Rückweisungs- oder Verschiebungsanträge abgestimmt. Anträge auf Nichteintreten an der Landsgemeinde sind nur bei Anträgen auf Totalrevision der Kantonsverfassung zulässig (Art. 65 Abs. 2 und Art. 140 Abs. 1 Kantonsverfassung).
3 Werden mehrere, sich gegenseitig ausschliessende Gegen- oder Abände - rungsanträge gestellt, so sind sie einander gegenüberzustellen, bis ein einzi - ger Antrag verbleibt. Dieser ist gegen den Behördenantrag in die Abstim - mung zu bringen.
4 Werden an einer Vorlage zwei oder mehr Abänderungen vorgenommen, so ist über die bereinigte Vorlage eine Schlussabstimmung durchzuführen. 17
I D/22/2 3.3. Wahlen

Art. 68 Wahlvorschläge

1 Jeder stimmberechtigten Person steht für die Wahlen an der Landsgemein - de und der Gemeindeversammlung im Rahmen der Kantonsverfassung und Gesetzgebung ein Vorschlagsrecht zu.
2 Vorschläge können bis zum Beginn des Wahlvorgangs gemacht werden.

Art. 69 Wahlverfahren

1 Bei Erneuerungswahlen von Behörden sind zunächst die sich zur Wieder - wahl stellenden Mitglieder zur Wahl zu bringen.
2 Sofern kein anderslautender Antrag gestellt wird, findet die Wahl der sich zur Wiederwahl stellenden Mitglieder gesamthaft in einem Wahlgang statt, ansonsten einzeln in der Reihenfolge ihres Amtsalters.
3 Anschliessend erfolgt die Ersatzwahl für die vakanten Sitze.
4 Werden für eine Wahl drei oder mehr Vorschläge gemacht, fällt bei jedem Wahlgang jene Person aus der Wahl, die am wenigsten Stimmen auf sich vereinigt.
5 Von der Regelung in Absatz 4 kann abgewichen werden:
a. wenn auf eine vorgeschlagene Person offensichtlich die Mehrheit sämtlicher Stimmen entfällt und damit die Wahl zustande gekom - men ist;
b. wenn ausgesprochen geringe Stimmenzahlen es erlauben, gleich - zeitig mehr als eine der vorgeschlagenen Personen aus der Wahl zu nehmen. 4. Volksbegehren 4.1. Memorialsantrag zuhanden der Landsgemeinde

Art. 70 Antragsrecht

1 Die Voraussetzungen und der Inhalt des Rechts, zuhanden der Landsge - meinde einen Memorialsantrag zu stellen, richten sich nach der Kantonsver - fassung.

Art. 71 Einreichung

1 Memorialsanträge sind bei der Staatskanzlei einzureichen.
2 Der Antrag muss inhaltlich genügend bestimmt und mit einem aussage - kräftigen Titel versehen sein. Der Antrag ist zu begründen und hat die für die Prüfung des Zustandekommens notwendigen Angaben zur antragstellenden Person zu enthalten.
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3 Der Titel darf weder irreführend noch persönlichkeitsverletzend sein, zu keinen Verwechslungen Anlass geben und keine kommerzielle oder persönli - che Werbung enthalten.
4 Der Antrag ist von den antragstellenden Personen zu unterzeichnen.

Art. 72 Zustandekommen

1 Der Memorialsantrag ist zustande gekommen, wenn er die formellen Anfor - derungen von Artikel 71 Absätze 2–4 erfüllt.
2 Die Staatskanzlei stellt fest, ob der Memorialsantrag zustande gekommen ist. Genügt der Antrag den gesetzlichen Anforderungen nicht, so räumt sie den antragstellenden Personen eine Frist zur Behebung der Mängel ein.
3 Sie orientiert den Regierungsrat über das Zustandekommen.

Art. 73 Einheit der Materie und der Form

1 Der Memorialsantrag muss die Einheit der Materie und der Form wahren.
2 Die Einheit der Materie ist gewahrt, wenn zwischen den einzelnen Teilen des Memorialsantrags ein sachlicher Zusammenhang besteht.
3 Die Einheit der Form ist gewahrt, wenn der Memorialsantrag ausschliess - lich in der Form der allgemeinen Anregung oder des ausgearbeiteten Ent - wurfs eingereicht wird.

Art. 74 Zulässig- und Erheblicherklärung

1 Der Regierungsrat übermittelt den Memorialsantrag mit seiner Stellungnah - me zur rechtlichen Zulässigkeit innert drei Monaten dem Landrat.
2 Der Landrat entscheidet über die Zulässig- und Erheblichkeit des Antrags. Der Entscheid ist im Amtsblatt bekannt zu geben.
3 Erklärt der Landrat den Antrag für nicht erheblich, so legt er diesen spätes - tens der übernächsten Landsgemeinde vor. Erklärt die Landsgemeinde den Memorialsantrag in der Folge für erheblich, so hat der Landrat diesen auf Antrag des Regierungsrates inhaltlich zu beraten und der Landsgemeinde zur Annahme oder Ablehnung vorzulegen.

Art. 75 Erheblich erklärter Memorialsantrag

1 Erklärt der Landrat den Antrag in Form eines ausgearbeiteten Entwurfs für erheblich, so empfiehlt er spätestens an der übernächsten Landsgemeinde dessen Annahme oder Ablehnung. Er kann dem Antrag einen Gegenvor -
2 Erklärt der Landrat den Antrag in Form einer allgemeinen Anregung als er - heblich, so legt er der Landsgemeinde innert derselben Frist entweder einen ausgearbeiteten Entwurf vor oder empfiehlt dessen Annahme oder Ableh - nung. 19
I D/22/2
3 Stimmt die Landsgemeinde einem für erheblich erklärten Antrag in Form der allgemeinen Anregung zu, so arbeitet der Landrat auf Antrag des Regie - rungsrates eine entsprechende Vorlage aus.

Art. 76 Rückzug

1 Memorialsanträge können zurückgezogen werden.
2 Memorialsanträge in Form der allgemeinen Anregung können nicht mehr zurückgezogen werden, nachdem sie vom Landrat für erheblich erklärt wor - den sind.
3 Stellt der Landrat dem Memorialsantrag in Form eines ausgearbeiteten Entwurfs einen Gegenvorschlag gegenüber, so setzt der Regierungsrat den antragsstellenden Personen eine Frist von 30 Tagen, innert welcher sie den Antrag zurückziehen können.
4 Die Rückzugserklärung muss von der erstunterzeichnenden Person schrift - lich erklärt werden. 4.2. Antrag zuhanden der Gemeindeversammlung

Art. 77 Antragsrecht, anwendbares Recht

1 Die Voraussetzungen und der Inhalt des Rechts, zuhanden der Gemeinde - versammlung einen Antrag zu stellen, richten sich nach der Kantonsverfas - sung und dem Gemeindegesetz.
2 Soweit der Ziffer 4.2. keine Bestimmungen entnommen werden können, finden für die Ausübung des Antragsrechts die Bestimmungen über den Me - morialsantrag zuhanden der Landsgemeinde (Ziff. 4.1.) sinngemäss Anwen - dung.

Art. 78 Einreichung, Zustandekommen, Zulässigerklärung

1 Anträge sind bei der jeweiligen Gemeindekanzlei einzureichen, welche über das Zustandekommen entscheidet.
2 Ist der Antrag zustande gekommen, entscheidet der Gemeinderat innert drei Monaten über die rechtliche Zulässigkeit des Antrags. Der Entscheid ist im Amtsblatt bekannt zu geben.

Art. 79 Beschlussfassung

1 Erklärt der Gemeinderat einen Antrag als rechtlich zulässig, so legt er die - sen spätestens innert zwei Jahren zusammen mit seinen Anträgen und allfäl - ligen Gegenvorschlägen der Gemeindeversammlung zur Abstimmung vor.
2 Stimmt die Gemeindeversammlung einem Antrag in Form einer allgemei - nen Anregung zu, so hat der Gemeinderat spätestens innert zwei Jahren eine Vorlage auszuarbeiten und vorzulegen.
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3 Die Gemeindeversammlung kann die Frist längstens um ein Jahr verlän - gern.

Art. 80 Rückzug

1 Ein Antrag kann bis zur Abstimmung an der Gemeindeversammlung oder bis spätestens 30 Tage vor einer allfälligen Urnenabstimmung zurückgezo - gen werden. 4.3. Fakultative Abstimmung auf Gemeindeebene

Art. 81 Referendumsrecht

1 Die Voraussetzungen und der Inhalt des Rechts, über gewisse Sachfragen eine fakultative Abstimmung an der Gemeindeversammlung oder an der Urne zu verlangen, richten sich nach dem Gemeindegesetz und der Gemein - deordnung.

Art. 82 Veröffentlichung

1 Rechtsetzende Erlasse, Beschlüsse und Vereinbarungen, die einer fakulta - tiven Abstimmung unterstehen, sind von der Gemeinde im Amtsblatt zu ver - öffentlichen.
2 Mit der Veröffentlichung ist das Ende der Frist bekannt zu geben, in - nert welcher eine Abstimmung verlangt werden kann.

Art. 83 Unterschriftenliste

1 Die Unterschriftenliste muss den Titel des Gegenstandes aufführen, über den eine Abstimmung verlangt wird.
2 Des Weiteren hat die Unterschriftenliste Name, Vorname, Geburtsdatum, Adresse und Unterschrift der Unterzeichnenden zu enthalten.
3 Für Begehren um Einberufung der Gemeindeversammlung gilt die Bestim - mung sinngemäss.

Art. 84 Unterzeichnung

1 Die stimmberechtigte Person muss die Unterschriftenliste unterzeichnen.
2 Die weiteren Angaben, die zur Feststellung der Identität notwendig sind, müssen leserlich sein.
3 Dasselbe Begehren darf von derselben Person nur einmal unterzeichnet werden.

Art. 85 Einreichung

1 Die Unterschriftenlisten sind vor Ablauf der Referendumsfrist der Gemein - dekanzlei einzureichen. 21
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2 Die Listen dürfen weder zurückgegeben, eingesehen noch bekannt gege - ben werden.

Art. 86 Feststellung des Ergebnisses und des Zustandekommens

1 Die Gemeindekanzlei ermittelt die Anzahl der gültigen Unterschriften.
2 Der Gemeinderat stellt fest, ob das Referendum zustande gekommen ist.
3 Er veröffentlicht seinen Entscheid im Amtsblatt. 5. Petition

Art. 87 Form

1 Petitionen sind unter Angabe des Datums und des Wohnortes oder Sitzes schriftlich einzureichen.

Art. 88 Verfahren

1 Wird eine Petition an eine unzuständige Behörde gerichtet, ist sie unter Be - nachrichtigung des Absenders an die zuständige Behörde zu überweisen.
2 Die zuständige Behörde prüft die Petition und beantwortet sie innert ange - messener Frist.

Art. 89 Nichteintreten

1 Auf Petitionen ist nicht einzutreten:
a. soweit sie ein bereits behandeltes oder nicht ernst gemeintes Be - gehren enthalten;
b. wenn sie eine Beleidigung enthalten oder einen strafbaren Inhalt aufweisen, namentlich in Fällen von Ehrverletzung, Drohung oder Erpressung;
c. soweit sie eine mit einem Rechtsmittel anfechtbare oder bereits rechtskräftig entschiedene Sache betreffen.

Art. 90 Sanktionsverbot, Geheimhaltung

1 Die ordnungsgemässe Ausübung des Petitionsrechts darf keinerlei Sank - tionen oder sonstige Nachteile nach sich ziehen.
2 Die Identität der Personen, welche die Petition eingereicht haben, darf nur mitgeteilt werden, wenn sie der Bekanntgabe zugestimmt haben.
3 Vorbehalten bleibt die Verfolgung strafbarer Handlungen.
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I D/22/2 6. Rechtsschutz und Strafbestimmungen

Art. 91 Stimmrechts-, Wahl- und Abstimmungsbeschwerden

1 Der Rechtsschutz gegen die Verletzung des Stimmrechts (Stimmrechtsbe - schwerde), gegen Unregelmässigkeiten bei Abstimmungen (Abstimmungs - beschwerde) und gegen Unregelmässigkeiten bei der Vorbereitung und Durchführung von Wahlen (Wahlbeschwerde) in Kantons- und Gemeindean - gelegenheiten richtet sich nach Artikel 114–116 des Verwaltungsrechtspfle - gegesetzes 1 ) .
2 Der Rechtsschutz gegen die Verletzung des Stimmrechts (Stimmrechtsbe - schwerde), gegen Unregelmässigkeiten bei Abstimmungen (Abstimmungs - beschwerde) und gegen Unregelmässigkeiten bei der Vorbereitung und Durchführung von Wahlen (Wahlbeschwerde) in Bundesangelegenheiten richtet sich nach den einschlägigen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die politischen Rechte.
3 Unter Vorbehalt von Artikel 135a Absatz 2 des Verwaltungsrechtspflegege - setzes sind die Beschwerdeverfahren kostenlos.

Art. 92 Zulässig- und Unzulässigerklärung eines Memorialsantrags

1 Der Entscheid des Landrates über die Zulässigkeit oder Unzulässigkeit ei - nes Memorialsantrags kann innert 30 Tagen seit seiner Bekanntgabe im Amtsblatt mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht angefochten werden.
2 Das Verfahren richtet sich nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz.

Art. 93 Zulässig- und Unzulässigerklärung eines Antrags zuhanden der

Gemeindeversammlung
1 Der Entscheid des Gemeinderates über die Zulässigkeit oder Unzulässig - keit eines Antrags zuhanden der Gemeindeversammlung kann innert 30 Ta - gen seit seiner Bekanntgabe im Amtsblatt mit Beschwerde beim Regie - rungsrat angefochten werden.
2 Der Entscheid des Regierungsrates kann innert 30 Tagen beim Verwal - tungsgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht steht auch der Gemeinde zu.
3 Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach dem Verwaltungsrechtspflege - gesetz.

Art. 94 Aufschiebende Wirkung

1 Den Beschwerden kommt nur aufschiebende Wirkung zu, wenn dies von der Beschwerdeinstanz auf Antrag oder von Amtes wegen angeordnet wird. 1) GS III G/1 23
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Art. 95 Stimmrechtsentscheid

1 Wer geltend macht, er sei im Stimmregister zu Unrecht nicht eingetragen, kann bei der Stimmregisterführerin oder dem Stimmregisterführer durch Stimmrechtsgesuch seine Eintragung verlangen.
2 Wird dem Gesuch nicht entsprochen, teilt die Stimmregisterführerin oder der Stimmregisterführer dies dem Gesuchsteller schriftlich mit. Die Mittei - lung enthält eine summarische Begründung und den Hinweis, dass der Ge - suchsteller innert drei Tagen beim Gemeinderat einen Stimmrechtsentscheid verlangen kann.
3 Wird ein Stimmrechtsentscheid verlangt, entscheidet der Gemeinderat über das Stimmrechtsgesuch in einem raschen Verfahren, sodass die stimmberechtigte Person nach Möglichkeit noch an der Wahl oder Abstim - mung teilnehmen kann.

Art. 96 Strafbestimmungen, Anzeigerecht

1 Mit Busse von bis zu 5000 Franken wird bestraft, wer:
a. als Mitglied von Behörden, des Wahlbüros oder als beigezogene Hilfsperson seine Pflichten, welche ihnen gemäss diesem Gesetz und seinen Ausführungsbestimmungen obliegen, vorsätzlich oder grobfahrlässig verletzt;
b. sich der Anweisung des Wahlbüros, sich aus dem Stimmlokal zu entfernen bzw. sich davon fernzuhalten (Art. 11), vorsätzlich wider - setzt;
c. an der Landsgemeinde oder der Gemeindeversammlung Ruhe und Ordnung vorsätzlich stört.
2 Zuständig für das Aussprechen einer Busse sind:
a. der Gemeinderat oder der Regierungsrat bei Abstimmungen und Wahlen in kantonalen Angelegenheiten;
b. der Gemeinderat bei Abstimmungen und Wahlen in Gemeindean - gelegenheiten.
3 Die mit der Vorbereitung und Durchführung von Wahlen und Abstimmun - gen betrauten Behördenmitglieder, Angestellten des Kantons und der Gemeinden sowie die beigezogenen Hilfspersonen sind zur Mitteilung und Anzeige strafbarer Handlungen berechtigt.
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