Verordnung über die Kantonale Kindesschutzkommission (213.232.1)
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Verordnung über die Kantonale Kindesschutzkommission

24. Mai 2006 Verordnung über die Kantonale Kindesschutzkommission (KSKV) Der Regierungsrat des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 37 Absatz 2 des Gesetzes vom 20. Juni 1995 über die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung (Organisationsgesetz, OrG [BSG 152.01] auf Antrag der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion, beschliesst:

Art. 1

Einsetzung
1 Behörden und Stellen auf dem Gebiet des Kindesschutzes (Art. 317 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches; ZGB [SR 210] ) wird eine Kantonale Kindesschutzkommission (KSK) eingesetzt.
2 und Qualitätskontrolle.
3

Art. 2

Zusammensetzung, Wahl
1
2 eine Amtsdauer von vier Jahren gewählt.
3 und beider Geschlechter berücksichtigt werden.
4 a die Vorsteherin oder der Vorsteher des Kantonalen Jugendamtes (KJA), b eine Vertretung der Gesundheits- und Fürsorgedirektion, c eine Vertretung der Polizei- und Militärdirektion, d eine Vertretung der Erziehungsdirektion, e ein Mitglied eines erst- oder oberinstanzlichen Gerichts.

Art. 3

Aufgabenbereich Die KSK a ermittelt den Stand und die Bedürfnisse im Bereich Kindesschutz im Kanton und unterbreitet Vorschläge zuhanden des Regierungsrates, b fördert die Professionalisierung und den fachübergreifenden Austausch in den Belangen des Kindesschutzes, c sorgt für die Sensibilisierung von Verwaltung, Behörden und Öffentlichkeit im Bereich des Kindesschutzes, d betreibt mit ihrem Sekretariat den Fil rouge Kindesschutz, e unterstützt das KJA bei seinen Koordinationsaufgaben im Sinne von Artikel 317 ZGB,
f erstattet dem Regierungsrat alle vier Jahre einen Bericht über ihre Tätigkeit und zur Situation des Kindesschutzes im Kanton mit Vorschlägen zur Weiterentwicklung.

Art. 4

Befugnisse Die KSK ist berechtigt, a im Rahmen ihres Aufgabenbereiches nicht personenbezogene Auskünfte von Behörden und Privaten einzuholen, b zu sämtlichen Vorlagen der Direktionen und der Staatskanzlei, die für den Kindesschutz von Belang sind, Stellung zu nehmen, c den Direktionen und der Staatskanzlei zuhanden des Regierungsrates Anträge zu allen den Kindesschutz betreffenden Fragen zu stellen.

Art. 5

Präsidium
1
2
3 aussen.

Art. 6

Geschäftsleitender Ausschuss
1 Präsidentin oder ihres Präsidenten.
2 b befugt, sofern zeitliche Dringlichkeit besteht.
3

Art. 7

Sekretariat
1 Kindesschutzbeauftragten besorgt.
2 geschäftsleitenden Ausschusses teil.

Art. 8

Protokoll Über die Verhandlungen der KSK und des geschäftsleitenden Ausschusses wird ein Protokoll geführt.

Art. 9

Subkommission Fil rouge Kindesschutz
1 nehmen.
2
3

Art. 10

Ernennung Fil rouge Kindesschutz Die Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion ernennt die Mitglieder des Fil rouge Kindesschutzes.

Art. 11

Schweigepflicht Die Mitglieder der KSK, der SKFR und des Fil rouge Kindesschutzes unterstehen der Schweigepflicht über Tatsachen, die ihnen im Rahmen ihrer Tätigkeit zur Kenntnis gelangen und die ihrer Natur nach vertraulich sind.

Art. 12

Entschädigung Die Entschädigung der Kommissionsmitglieder richtet sich nach der Verordnung vom 2. Juli 1980 über die Taggelder und Reiseentschädigungen der Mitglieder staatlicher Kommissionen [BSG 152.256] .

Art. 13

Änderung eines Erlasses Folgender Erlass wird geändert: Personalverordnung vom 18. Mai 2005 [BSG 153.011.1] :

Art. 14

Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. August 2006 in Kraft. Bern, 24. Mai 2006 Annoni Anhang
24.5.2006 V BAG 06–69, in Kraft am 1. 8. 2006
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