Verordnung über den S-Verkehr (741.631)
CH - Schweizer Bundesrecht

Verordnung über den S-Verkehr (VSV)

(VSV) vom 20. September 2002 (Stand am 1. Januar 2007)
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf die Artikel 8, 57, 103 und 106 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958¹,
verordnet:
¹ SR 741.01
Art. 1 Schwere Motorwagen zum Sachentransport im S-Verkehr
¹ Schwere Motorwagen zum Sachentransport und entsprechende Anhänger dürfen im S-Verkehr vorne und hinten mit dem Zeichen nach Anhang 4 der Verordnung vom 19. Juni 1995² über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS) versehen sein.
² Der S-Verkehr umfasst alpenquerende, nicht grenzüberschreitende Transporte, die nachweislich ausschliesslich in Kantonen beginnen und enden, die für die Wirtschaft der Südschweiz von besonderer Bedeutung sind, sowie mit diesen Transporten direkt zusammenhängende Leerfahrten. Die betreffenden Kantone werden im Anhang aufgezählt.
³ Alpenquerende, nicht grenzüberschreitende Transporte, die nachweislich ausschliesslich in Betrieben beginnen oder enden, die für die Wirtschaft der Südschweiz von besonderer Bedeutung sind, sowie mit diesen Transporten direkt zusammen­hängende Leerfahrten können als S-Verkehr bewilligt werden. Als Betriebe, die für die Wirtschaft der Südschweiz von besonderer Bedeutung sind, gelten:
a. Zweigniederlassungen von in der Südschweiz domizilierten Unternehmungen;
b. Betriebe mit Verteilfunktion, die wöchentlich mindestens einen Transport mit Quellort in der Südschweiz aufweisen;
c. Betriebe, die monatlich mindestens zehn Transporte mit Ziel- oder Quellort in der Südschweiz aufweisen.
⁴ Der Anhang dieser Verordnung kann vom Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation geändert werden.
² SR 741.41
Art. 2 Bewilligungen
¹ Fahrten von und zu Betrieben nach Artikel 1 Absatz 3 sind nur auf Grund einer schriftlichen Bewilligung zulässig.
² Die zuständigen Behörden der Kantone Tessin und Graubünden erteilen Bewilligungen für jene Betriebe, die für die Wirtschaft des jeweiligen Kantonsgebiets von besonderer Bedeutung sind.
³ Die Bewilligung ist auf höchstens 12 Monate zu beschränken; bei unveränderten Verhältnissen kann die Bewilligung verlängert werden.
⁴ In der Bewilligung sind anzugeben:
a. Name und Ort des Betriebs gemäss Artikel 1 Absatz 3,
b. Auflage, wonach der Fahrzeugführer jederzeit den Nachweis gemäss Artikel 1 Absatz 3 zu erbringen hat.
⁵ Die Bewilligung kann jederzeit entzogen werden, namentlich wenn sie missbraucht wurde.
Art. 3 Strafbestimmung
Wer das Zeichen nach Anhang 4 VTS³ unerlaubterweise verwendet, um einen unrechtmässigen Vorteil zu erzielen, wird mit Busse nicht unter 500 Franken bestraft.⁴
³ SR 741.41
⁴ Fassung gemäss Art. 333 des Strafgesetzbuches ( SR 311.0 ) in der Fassung des BG vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2007 ( AS 2006 3459 ).
Art. 4 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 23. September 2002 in Kraft.

Anhang

(Art. 1 Abs. 3)
Folgende Kantone gelten als besonders bedeutsam für die Wirtschaft der Südschweiz:
A. Wirtschaftsraum Nationalstrassenachse N2:
1. Aargau
2. Basel-Land
3. Basel-Stadt
4. Luzern
5. Nidwalden
6. Obwalden
7. Solothurn
8. Tessin
9. Uri
B. Wirtschaftsraum Nationalstrassenachse N4:
1. Schaffhausen
2. Schwyz
3. Thurgau
4. Zug
5. Zürich
C. Wirtschaftsraum Nationalstrassenachse N13:
1. Appenzell-Innerrhoden
2. Appenzell-Ausserrhoden
3. Glarus
4. Graubünden
5. St. Gallen
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