Verordnung über den Fristenstillstand bei kantonalen Volksbegehren aufgrund der Massna... (103.1)
Verordnung über den Fristenstillstand bei kantonalen Volksbegehren aufgrund der Massna... (103.1)
Verordnung über den Fristenstillstand bei kantonalen Volksbegehren aufgrund der Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (COVID-19)
Verordnung über den Fristenstillstand bei kantonalen Volksbegehren aufgrund der Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (COVID-19) (CorFrV) Vom 24. März 2020 (Stand 21. März 2020) Der Regierungsrat des Kantons Solothurn gestützt auf Artikel 79 Absatz 4 der Verfassung des Kantons Solothurn (KV) vom 8. Juni 1986
1 ) beschliesst:
§ 1 Fristenstillstand
1 Folgende Fristen stehen still: a) Frist zur Einreichung von Unterschriftenlisten für eine Volksinitiative nach Artikel 30 Abs. 3 KV
2 ) ; b) Fristen für die Behandlung von Volksinitiativen nach den § 41 des Kantonsratsgesetzes vom 24. September 1989
3 ) ; c) Fristen für die Unterbreitung einer Volksinitiative nach Artikel 32 KV
4 )
.
2 Die Referendumsfrist nach Artikel 36 Absatz 2 KV
5 ) steht still, wenn der Staatskanzlei bis spätestens fünf Tage nach Veröffentlichung dieser Verord - nung oder bis spätestens drei Wochen nach Veröffentlichung eines neuen, dem fakultativen Referendum unterliegenden Kantonsratsbeschlusses die Sammlung von Unterschriften angezeigt wird.
§ 2 Aussetzung von Verfahrenshandlungen
1 Während des Stillstands der Fristen werden die folgenden Handlungen nicht vorgenommen: a) Formelle Vorprüfungen von Volksinitiativen gemäss Artikel 30 Ab - satz 2 KV
6 ) i.V.m. § 130 des Gesetzes über die politischen Rechte (GpR) vom 22. September 1996
7 ) ; b) Veröffentlichungen von Volksbegehren; c) Verfügungen über das Zustandekommen von Volksbegehren; d) Volksabstimmungen über kantonale Volksbegehren.
2 Der Regierungsrat kann trotz des Stillstands für ein Volksbegehren einen Abstimmungstermin festlegen.
1) BGS 111.1 .
2) BGS 111.1 .
3) BGS 121.1 .
4) BGS 111.1 .
5) BGS 111.1 .
6) BGS 111.1 .
7) BGS 113.111 . GS 2020, 10
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§ 3 Verbot von Unterschriftensammlungen
1 Während des Stillstands der Fristen nach § 1 gilt: a) Es dürfen keine Unterschriften gesammelt werden; b) es dürfen keine Unterschriftenlisten zur Verfügung gestellt werden.
§ 4 Stimmrechtsbescheinigungen
1 Die Gemeinden sorgen für eine sichere Aufbewahrung der eingereichten Unterschriftenlisten.
2 Sie nehmen während des Stillstands der Fristen keine Unterschriftenlisten entgegen.
§ 5 Weitere Volksrechte
1 Sinngemässe Anwendung findet die Verordnung auf alle weiteren Volks - rechte, insbesondere auf a) das Petitionsrecht gemäss Artikel 26 KV
1 ) ; b) den Volksauftrag gemäss Artikel 34 KV
2 ) ; sowie c) auf die politischen Rechte gemäss dem Gemeindegesetz (GG) vom
16. Februar 1992
3 )
.
2 Von der Verordnung ausgenommen sind Handlungen im Zusammenhang mit kommunalen Ersatzwahlen, sofern die Einberufung für die Ersatzwahl nicht vom Gemeinderat aufgehoben wurde. RRB Nr. 2020/487 vom 24. März 2020. Inkrafttreten am 21. März 2020. Publiziert im Amtsblatt vom 27. März 2020. Vom Kantonsrat genehmigt am 5. Mai 2020 (KRB Nr. RG 0046/2020).
1) BGS 111.1 .
2) BGS 111.1 .
3) BGS 113.111 .
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