Gesetz über die amtlichen Publikationsorgane (111.31)
CH - SO

Gesetz über die amtlichen Publikationsorgane

Gesetz über die amtlichen Publikationsorgane (Publikationsgesetz, PuG) Vom 20. März 2018 (Stand 1. Oktober 2018) Der Kantonsrat von Solothurn gestützt auf Artikel 71 Absatz 1 der Verfassung des Kantons Solothurn (KV) vom 8. Juni 1986
1 ) nach Kenntnisnahme von Botschaft und Entwurf des Regierungsrates vom

4. September 2017 (RRB Nr. 2017/1511)

beschliesst:

1. Amtliche Publikationsorgane

§ 1 Amtliche Publikationsorgane

1 Die amtlichen Publikationen der kantonalen Behörden erfolgen durch: a) das Amtsblatt des Kantons Solothurn; b) die Amtliche Sammlung der Gesetze und Verordnungen des Kantons Solothurn (GS); c) die Bereinigte Sammlung der solothurnischen Erlasse (BGS); d) ausserordentliche Bekanntmachungen.
2 Der Regierungsrat kann für bestimmte Sachgebiete weitere amtliche Pu - blikationsorgane bezeichnen.

2. Amtsblatt

§ 2 Inhalt

1 Das Amtsblatt des Kantons Solothurn dient als Publikationsorgan für die vom kantonalen oder eidgenössischen Recht vorgesehenen Bekanntma - chungen.
2 Im Amtsblatt sind insbesondere zu publizieren: a) Erlasse und Erlassänderungen gemäss § 5 Absatz 2; b) Ergebnisse von kantonalen Volksabstimmungen und -wahlen; c) vom kantonalen oder eidgenössischen Recht vorgesehene Bekannt - machungen.
3 Andere behördliche Bekanntmachungen und Inserate werden im nicht - amtlichen Inserateteil publiziert.
1) BGS 111.1 . GS 2018, 4
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§ 3 Publikation

1 Das Amtsblatt wird in gedruckter Form publiziert. Die Staatskanzlei publi - ziert das Amtsblatt unter Beachtung von § 4 im Internet.
2 Massgebend ist die gedruckte Fassung.
3 Die Staatskanzlei besorgt die Redaktion, entscheidet über Drucklegung, Administration und Spedition. Administration und Spedition können einer verwaltungsexternen Druckerei übertragen werden.

§ 4 Datenschutz

1 Veröffentlichungen nach diesem Gesetz können Personendaten enthal - ten; insbesondere können sie auch besonders schützenswerte Personenda - ten nach § 6 Absatz 3 des Informations- und Datenschutzgesetzes vom 21. Februar 2001
1 ) enthalten, sofern dies für eine in einem Bundesgesetz oder in einem kantonalen Gesetz vorgesehene Veröffentlichung notwendig ist.
2 Die aktuelle Ausgabe des gedruckten Amtsblattes wird mit Einschluss von Personendaten und besonders schützenswerten Personendaten im Internet veröffentlicht.
3 Der Regierungsrat legt die weiteren notwendigen Massnahmen fest, um bei der Online-Veröffentlichung den Schutz von besonders schützenswer - ten Personendaten sicherzustellen; er berücksichtigt dabei den Stand der Technik.

3. Amtliche Sammlung der Gesetze und

Verordnungen (GS)

§ 5 Inhalt

1 Die Amtliche Sammlung der Gesetze und Verordnungen (GS) ist die chro - nologisch nachgeführte Sammlung des kantonalen Rechts.
2 Darin werden folgende allgemein verbindliche Erlasse veröffentlicht: a) die Verfassung des Kantons Solothurn; b) kantonale Gesetze; c) kantonsrätliche Verordnungen und allgemein verbindliche Beschlüs - se; d) Verordnungen und übrige rechtsetzende Erlasse kantonaler Behör - den; e) Normalarbeitsverträge und Gesamtarbeitsverträge; f) mit Gemeinden, anderen Kantonen, dem Bund, dem Ausland oder Organisationen geschlossene rechtsetzende Verträge; g) rechtsetzende Erlasse interkantonaler Organe.
3 Die Staatskanzlei kann weitere Erlasse aufnehmen, wenn an deren Publi - kation ein hinreichendes öffentliches Interesse besteht.

§ 6 Publikation

1 Sobald allfällige Veto- oder Referendumsfristen unbenutzt abgelaufen sind und das Inkrafttreten beschlossen wurde, werden die allgemein ver - bindlichen Erlasse und Erlassänderungen elektronisch publiziert.
1) BGS 114.1 .
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2 Die GS wird jährlich als Band in gedruckter Form herausgegeben.

4. Bereinigte Sammlung der solothurnischen

Erlasse (BGS)

§ 7 Inhalt

1 Die Bereinigte Sammlung der solothurnischen Erlasse (BGS) ist die nach - geführte und nach Sachgebieten gegliederte Sammlung des in der GS ver - öffentlichten Rechts.
2 Die BGS wird laufend durch die Staatskanzlei nachgeführt.

§ 8 Publikation

1 Die Publikation erfolgt ausschliesslich elektronisch.

§ 9 Systematische Prüfung

1 Die Staatskanzlei führt in Zusammenarbeit mit den Departementen peri - odisch eine systematische Prüfung der BGS durch.
2 Die aufzuhebenden Erlasse werden in einer Sammelvorlage aufgelistet und auf Beschluss des zuständigen rechtsetzenden Gremiums hin aus der BGS entfernt.
3 Offensichtlich gegenstandslos gewordene Erlasse, die wegen Fehlens des ursprünglich zuständigen rechtsetzenden Gremiums oder aufgrund von anderen besonderen Umständen nicht formell aufgehoben wurden, wer - den in einer separaten Sammelvorlage aufgelistet und auf Beschluss des Regierungsrates hin aus der BGS entfernt.
4 Die Publikation erfolgt gemäss den §§ 2 und 5.

5. Gemeinsame Bestimmungen

§ 10 Publikation durch Verweisung

1 In begründeten Ausnahmefällen können Erlasse sowie Teile davon nur mit Titel, Bezugsquelle und Einsichtsstelle im Amtsblatt, der GS und der BGS publiziert werden, insbesondere im interkantonalen Recht, wenn die betroffenen Organe die amtlichen Veröffentlichungen in elektronischer Form oder nach den von ihnen festgelegten Regeln selbst besorgen.
2 Die Staatskanzlei entscheidet über die Form der Publikation.

§ 11 Ausserordentliche Publikation

1 Bei besonderer Dringlichkeit, zur Sicherung der Wirkung oder bei Vorlie - gen ausserordentlicher Umstände kann eine Publikation im ausserordentli - chen Verfahren durch Printmedien, Radio, Fernsehen, Internet, soziale Me - dien oder andere zweckmässige Mittel erfolgen.
2 Die ordentliche Publikation ist so bald als möglich nachzuholen.

§ 12 Herausgabe

1 Amtsblatt, GS und BGS werden von der Staatskanzlei herausgegeben.
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§ 13 Zugang

1 Der Zugang zum aktuellen Amtsblatt, zur GS und zur BGS im Internet ist unentgeltlich.
2 Der Regierungsrat regelt die Abonnementsgebühren für das Amtsblatt, die Gebühren für die amtlichen Publikationen und die Preise für die Insera - te im Amtsblatt sowie die Gebühren der gedruckten Fassung der GS.

§ 14 Massgebende Fassung

1 Stimmt der Inhalt der BGS nicht mit der Publikation in der GS oder im Amtsblatt überein, ist die gedruckte Fassung der GS massgebend. Solange diese nicht vorliegt, ist die elektronische Fassung der GS massgebend.
2 Erscheint ein Text in den kantonalen Publikationen nur mit Titel, Ein - sichtsstelle und Bezugsquelle, ist die Fassung, auf die verwiesen wird, massgebend.

§ 15 Formlose Berichtigungen

1 Die Staatskanzlei berichtigt in der GS und der BGS inhaltlich bedeutungs - lose Fehler, deren Korrektur den Sinn der Bestimmung weder ändern noch verfälschen, formlos.
2 Formlose Berichtigungen werden insbesondere bei Grammatik-, Recht - schreib-, Darstellungsfehlern und fehlerhaften Verweisen vorgenommen.

§ 16 Inkrafttreten

1 Der Zeitpunkt des Inkrafttretens eines Erlasses oder einer Erlassänderung wird entweder mit dessen Beschluss oder zu einem späteren Zeitpunkt durch den Regierungsrat festgelegt.

§ 17 Rechtswirkungen der Publikation

1 Erlasse verpflichten Personen nur, wenn sie gemäss diesem Gesetz be - kannt gemacht worden sind. Wird jemand durch einen Erlass berechtigt, entstehen die Rechte bereits mit Inkrafttreten.
2 Wird ein Erlass nach dem Inkrafttreten im Amtsblatt publiziert, entste - hen Verpflichtungen daraus erst am Tag nach seiner Publikation.
3 Vorbehalten bleibt § 11.

§ 18 Vollzug

1 Der Regierungsrat ist mit dem Vollzug beauftragt. KRB Nr. RG 0154/2017 vom 20. März 2018. Dieser Beschluss unterliegt dem fakultativen Referendum. Die Referendumsfrist ist am 13. Juli 2018 unbenutzt abgelaufen. Inkrafttreten am 1. Oktober 2018. Publiziert im Amtsblatt vom 21. September 2018.
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