Abkommen (0.741.619.691)
CH - Schweizer Bundesrecht

Abkommen

zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Republik Slowenien über den grenzüberschreitenden Personen- und Güterverkehr auf der Strasse Abgeschlossen am 15. Oktober 1998 In Kraft getreten durch Notenaustausch am 6. Juli 1999 (Stand am 21. Mai 2002) ¹ Der französische Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der entsprechenden Ausgabe dieser Sammlung.
Der Schweizerische Bundesrat und die Regierung der Republik Slowenien
(nachstehend Vertragsparteien)
haben im Bestreben, die Personen- und Güterbeförderungen auf der Strasse zwi­schen den beiden Staaten und im Transit durch ihre Gebiete zu erleichtern,
Folgendes vereinbart:
Art. 1 Anwendungsbereich
Die Bestimmungen dieses Abkommens sind anwendbar auf Personen- und Güter­beförderungen, die von oder nach dem Gebiet einer der Vertragsparteien oder im Transit durch dieses Gebiet mit Fahrzeugen ausgeführt werden, die im Gebiet der andern Vertragspartei zum Verkehr zugelassen sind.
Art. 2 Begriffsbestimmungen
1.  Der Begriff «Unternehmer» bezeichnet eine natürliche oder juristische Person, die entweder in der Schweiz oder in Slowenien gemäss den in ihrem Staat geltenden Vorschriften berechtigt ist, Personen oder Güter auf der Strasse zu befördern.
2.  Der Begriff «Fahrzeug» bezeichnet ein Strassenfahrzeug mit mechanischem Antrieb sowie gegebenenfalls dessen Anhänger oder Sattelanhänger, die für die Beför­de­rung
a) von mehr als neun sitzenden Reisenden, Fahrer eingeschlossen,
b) von Gütern
eingerichtet sind.
3.  Der Begriff «Genehmigung» bezeichnet jede Bewilligung, Konzession oder Geneh­migung, die gemäss den Bestimmungen des vorliegenden Abkommens oder des gleichzeitig unterzeichneten Protokolls² oder den nationalen Vorschriften der Ver­trags­parteien verlangt wird.
² Dieses Prot. wird in der AS nicht veröffentlicht.
Art. 3 Personenbeförderungen
1.  Die gelegentlichen Personenbeförderungen, die unter den nachfolgenden Voraus­setzungen ausgeführt werden, sind von der Genehmigungspflicht ausgenommen:
a) die Beförderung der gleichen Personen mit demselben Fahrzeug während der gesamten Reise, deren Ausgangs- und Endpunkt in dem Staat gelegen sind, in dem das Fahrzeug zum Verkehr zugelassen ist, sofern unterwegs oder bei Halten ausserhalb dieses Staatsgebietes Personen weder aufgenom­men noch abgesetzt werden (Rundfahrten mit geschlossenen Türen); oder
b) die Beförderung von Personengruppen von einem Ort des Staates, in dem das Fahrzeug zum Verkehr zugelassen ist, an einen Ort im Gebiet der ande­ren Vertragspartei, sofern das Fahrzeug dieses Gebiet leer verlässt; oder
c) die Beförderung von Personengruppen von einem Ort im Gebiet der anderen Vertragspartei zu einem Ort des Staates, in dem das Fahrzeug zugelassen ist, sofern dieser Dienstleistung eine Leerfahrt vorausgegangen ist und die Reisenden – vor der Ankunft im Gebiet, in dem sie aufgenommen werden, mit einem Beförderungsvertrag in Gruppen zusammengefasst werden; oder
– vorher von demselben Verkehrsunternehmer nach den unter b) genannten Bedingungen in den anderen Vertragsstaat befördert worden sind und jetzt in ein anderes Land befördert werden; oder
– eingeladen werden, sich in das Gebiet der andern Vertragspartei zu begeben, wobei der Einladende die Beförderungskosten trägt. Die Reisen­den müssen einen zusammengehörenden Personenkreis bilden, der nicht nur zum Zweck der Fahrt zusammengestellt wurde.
d) Transitfahrten durch das Gebiet der anderen Vertragspartei.
2.  Bei den in Ziffer 1 genannten Beförderungen ist ein Kontrolldokument mitzufüh­ren.
3.  Andere als die in Ziffer 1 erwähnten Beförderungen sind nach Massgabe des nationalen Rechts der Vertragsparteien genehmigungspflichtig.
4.  Für nachstehende regelmässige Personenbeförderungen ist die in Artikel 11 erwähn­te Gemischte Kommission ermächtigt, das Genehmigungssystem durch das Kon­t­rolldokument zu ersetzen:
– die Pendelfahrten mit Unterbringung im Transit oder nach dem Gebiet der andern Vertragspartei; sowie
– die Leerfahrten der Fahrzeuge, die in Zusammenhang mit den Pendelfahrten durchgeführt werden.
Art. 4 Güterbeförderungen
Jeder Unternehmer einer Vertragspartei ist berechtigt, vorübergehend ein leeres oder beladenes Fahrzeug in das Gebiet der andern Vertragspartei einzuführen, um Güter zu befördern:
a) zwischen einem Ort im Gebiet der einen Vertragspartei und einem Ort im Gebiet der anderen Vertragspartei; oder
b) vom Gebiet der anderen Vertragspartei nach einem Drittstaat oder von einem Drittstaat nach dem Gebiet der anderen Vertragspartei; oder
c) im Transit durch das Gebiet der anderen Vertragspartei.
Art. 5 Verbot landesinterner Beförderungen
Die Kabotagebeförderungen von Personen und Gütern sind nicht erlaubt. Unter Berücksichtigung der Wirtschaftslage der beiden Vertragsparteien ist die in Artikel 11 erwähnte Gemischte Kommission auf der Grundlage der Gegenseitigkeit berechtigt, Ausnahmen zum Verbot landesinterner Beförderungen zuzulassen.
Art. 6 Anwendung nationalen Rechts
In allen Belangen, die dieses Abkommen nicht regelt, haben die Unternehmer und die Fahrzeugführer einer Vertragspartei bei Fahrten im Gebiet der anderen Vertrags­partei die dort geltenden Gesetze und Reglemente einzuhalten, wobei diese nicht diskriminierend angewendet werden.
Art. 7 Abgaben und Gebühren
Unternehmer einer Vertragspartei sind für die Beförderungen auf dem Gebiet der anderen Vertragspartei der Pflicht zur Bezahlung der Abgaben für die Strassen­benützung, Gebühren und Verwaltungsabgaben im Gebiet der Strassenbeförderung oder des Strassenverkehrs gemäss den in diesem Lande geltenden Gesetzen und un­ter Einhaltung des Nichtdiskriminierungsprinzips unterstellt.
Art. 8 Widerhandlungen
1.  Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien sind dafür besorgt, dass die Bestimmungen dieses Abkommens von den Unternehmern eingehalten werden.
2.  Gegen Unternehmer und Fahrzeugführer, die auf dem Gebiet der anderen Ver­trags­partei Bestimmungen des Abkommens oder dort geltende Gesetze und Regle­mente über die Strassenbeförderungen oder den Strassenverkehr verletzt haben, können auf Verlangen der zuständigen Behörden dieses Staates folgende Massnah­men angeordnet werden, die durch die Behörden des Staates, in dem das Fahrzeug zum Verkehr zugelassen ist, zu vollziehen sind:
a) Verwarnung;
b) befristeter, teilweiser oder vollständiger Entzug der Berechtigung, Beförde­rungen auf dem Gebiet der Vertragspartei, in der die Widerhandlung began­gen wurde, auszuführen.
3.  Die Behörde, die eine solche Massnahme getroffen hat, unterrichtet hierüber die zu­ständigen Behörden der anderen Vertragspartei.
4.  Vorbehalten bleiben Sanktionen, die gestützt auf das nationale Recht durch die Gerichte oder die zuständigen Behörden der Vertragspartei ergriffen werden können, auf deren Gebiet solche Widerhandlungen begangen wurden.
Art. 9 Zuständige Behörden
Die Vertragsparteien geben gegenseitig die Behörden bekannt, die zur Durchfüh­rung dieses Abkommens ermächtigt sind. Diese Behörden verkehren direkt mitein­ander.
Art. 10 Ausführungsbestimmungen
Die Ausführungsbestimmungen zu diesem Abkommen werden von den zuständigen Behörden der Vertragsparteien in einem gleichzeitig mit dem Abkommen erstellten Protokoll vereinbart.
Art. 11 Gemischte Kommission
1.  Die Vertragsparteien setzen eine Gemischte Kommission für den Vollzug dieses Ab­kommens ein.
2.  Diese Kommission ist auch für die Änderung oder Ergänzung des in Artikel 10 erwähnten Protokolls zuständig.
3.  Die zuständigen Behörden einer Vertragspartei können die Einberufung dieser Gemischten Kommission verlangen; diese tritt abwechslungsweise auf dem Gebiet jeder Vertragspartei zusammen.
Art. 12 Anwendung auf das Fürstentum Liechtenstein
Dem formellen Wunsch des Fürstentums Liechtenstein entsprechend, erstreckt sich das Abkommen auch auf das Fürstentum Liechtenstein, solange dasselbe mit der Schweiz durch einen Zollanschlussvertrag³ verbunden ist.
³ SR 0.631.112.514
Art. 13 Inkrafttreten und Geltungsdauer
1.  Dieses Abkommen tritt in Kraft, sobald jede Vertragspartei die andere schriftlich über den diplomatischen Weg davon in Kenntnis gesetzt hat, dass die verfassungs­rechtlichen Vorschriften über die Inkraftsetzung internationaler Verträge erfüllt sind. Dieses Abkommen wird vorläufig ab dem Datum seiner Unterzeichnung ange­wendet.
2.  Das Abkommen gilt für eine unbestimmte Dauer; es kann von jeder Vertragspar­tei unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist auf das Ende eines Kalen­derjahres schriftlich über den diplomatischen Weg gekündigt werden.

Unterschriften

Zu Urkund dessen haben die von ihren Regierungen gehörig Bevollmächtigten die­ses Abkommen unterzeichnet.
Geschehen zu Ljubljana am 15. Oktober 1998, in zwei Originalen in französischer und slowenischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist.

Für den
Schweizerischen Bundesrat:

Für die Regierung
der Republik Slowenien:

Moritz Leuenberger

Anton Bergauer

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