Verordnung über die Erhebung von Gebühren im Amt für Berufsberatung
                            Verordnung  über die Erhebung von Gebühren im Amt für  Berufsberatung  Vom 27. März 2018 (Stand 15. April 2022)  Der Regierungsrat des Kantons Zug,  gestützt   auf   §  6  Abs.  6   des   Einführungsgesetzes   zu   den   Bundesgesetzen  über die Berufsbildung und die Fachhochschulen (EG Berufsbildung) vom  30. August 2001  1  )  ,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Geltungsbereich
                            1  Diese Verordnung gilt für die Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung des  Amts für Berufsberatung des Kantons Zug.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Angebote und Beitragspflicht
                            1  Das Grundangebot, bestehend aus Beratungs- und Informationsdienstleis  -  tungen   des   Amts   für   Berufsberatung   für  Personen  vor   dem   vollendeten  25.  Lebensjahr  mit Wohnsitz im Kanton Zug, ist  kostenlos.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für Dienstleistungen  im Bereich des erweiterten Angebots  können Beiträ  -  ge erhoben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Zum erweiterten Angebot  zählen insbesondere Beratungen, Coachings  und  Tests  für Personen ab dem vollendeten 25.  Lebensjahr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Das Amt für Berufsberatung erlässt die Tarife in einer Tarifliste  2  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Befreiung von der Beitragspflicht
                            1  Von   der   Beitragspflicht  befreit   sind   Personen   mit   Wohnsitz   im   Kanton  Zug, welche:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  über keinen Berufs- oder Mittelschulabschluss verfügen;  1)  BGS  413.11  2)  BGS  413.116-A1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  beim   Regionalen   Arbeitsvermittlungszentrum   (RAV)   gemeldet   sind  und die Kosten durch das RAV übernommen werden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  IV Ergänzungsleistungen oder Sozialhilfe beziehen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  *  asylsuchend,   vorläufig   aufgenommen   oder   anerkannte   Flüchtlinge  sind und über einen Aufenthaltsstatus S, N, F oder B verfügen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  *  eine Beratung in Anspruch nehmen, welche im Rahmen des Projekts  «Kostenlose Standortbestimmung, Potenzialabklärung und Laufbahn  -  beratung für Erwachsene über 40 Jahre» viamia des Bundesrats durch  -  geführt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Schülerinnen und Schüler, welche im Kanton Zug eine gemeindliche oder  kantonale  Vollzeitschule  besuchen  (ausgenommen  Tertiärstufe),  sind von  der   Beitragspflicht   befreit,  auch   wenn   ihr   Wohnsitz   sich   ausserhalb   des  Kantons Zug befindet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Darüber hinaus kann die Amtsleitung in Härtefällen oder bei Vorliegen be  -  sonderer Umstände auf begründetes Gesuch hin  die Kosten erlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Tarife für beitragspflichtige Personen und Angebote
                            1  Die Tarife für die beitragspflichtigen Personen mit Wohnsitz im Kanton  Zug werden auf der Basis von 100 Franken  pro Stunde berechnet. Die Tari  -  fe für die einzelnen Angebote sind der geltenden Tarifliste zu entnehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Tarife für die beitragspflichtigen Personen mit Wohnsitz ausserhalb  des Kantons Zug sind kostendeckend. Sie werden auf der Basis von 200  Franken pro Stunde berechnet. Die Tarife für die einzelnen Angebote sind  der geltenden Tarifliste zu entnehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für Tests gelten ungeachtet des Wohnsitzes die Tarife gemäss Tarifliste.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Abmeldung
                            1  Meldet sich  eine beitragspflichtige Person  weniger als 24 Stunden vor ei  -  nem  vereinbarten Termin  ab, so wird ihr  eine Umtriebsentschädigung von
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            50  Franken in Rechnung gestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei   Nichterscheinen   ohne   Abmeldung   wird   der  Tarif   des   vereinbarten  Angebots  in Rechnung gestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Kann der Termin aufgrund von unvorhersehbaren Umständen nicht wahr  -  genommen werden, können die Kosten auf begründetes Gesuch hin  erlassen  werden. Der Entscheid obliegt der Amtsleitung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  GS Fundstelle  27.03.2018  01.01.2018  Erlass  Erstfassung  GS 2018/014  15.12.2020  01.01.2021  § 3 Abs. 1, d)  geändert  GS 2020/090  15.12.2020  01.01.2021  § 3 Abs. 1, e)  eingefügt  GS 2020/090  12.04.2022  15.04.2022  § 3 Abs. 1, d)  geändert  GS 2022/022  12.04.2022  15.04.2022  § 3 Abs. 1, e)  geändert  GS 2022/022
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  GS Fundstelle  Erlass  27.03.2018  01.01.2018  Erstfassung  GS 2018/014
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Abs. 1, d) 15.12.2020
                            01.01.2021  geändert  GS 2020/090
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Abs. 1, d) 12.04.2022
                            15.04.2022  geändert  GS 2022/022
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Abs. 1, e) 15.12.2020
                            01.01.2021  eingefügt  GS 2020/090
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Abs. 1, e) 12.04.2022
                            15.04.2022  geändert  GS 2022/022