Verordnung über den landwirtschaftlichen Produktionskataster und die Ausscheidung von ... (912.1)
CH - Schweizer Bundesrecht

Verordnung über den landwirtschaftlichen Produktionskataster und die Ausscheidung von Zonen (Landwirtschaftliche Zonen-Verordnung)

(Landwirtschaftliche Zonen-Verordnung) vom 7. Dezember 1998 (Stand am 1. Januar 2018)
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf die Artikel 4 Absatz 3 und 177 Absatz 1 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 1998¹,
verordnet:
¹ AS 1999 404 SR 910.1
Art. 1 ² Gebiete und Zonen
¹ Im landwirtschaftlichen Produktionskataster wird die landwirtschaftlich genutzte Fläche in Gebiete und Zonen unterteilt.
² Das Sömmerungsgebiet umfasst die traditionell alpwirtschaftlich genutzte Fläche.
³ Das Berggebiet umfasst:
a. die Bergzone IV;
b. die Bergzone III;
c. die Bergzone II;
d. die Bergzone I.
⁴ Das Talgebiet umfasst:
a. die Hügelzone;
b. die Talzone.
⁵ Das Berg- und Hügelgebiet umfasst die Bergzonen I–IV und die Hügelzone.
² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 6185 ).
Art. 2 Kriterien für die Abgrenzung der Zonen des Berg- und Talgebietes
¹ Für die Abgrenzung und Unterteilung des Berggebietes sind in absteigender Be­deutung folgende Kriterien zu berücksichtigen:
a. die klimatische Lage, insbesondere die Dauer der Vegetationszeit;
b. die Verkehrslage, insbesondere die Erschliessung vom nächstgelegenen Dorf und vom nächstgelegenen Zentrum her;
c. die Oberflächengestaltung, insbesondere der Anteil an Hang- und Steillagen.³
² Für die Abgrenzung der Hügelzone dienen die Kriterien von Absatz 1, wobei die Oberflächengestaltung besonderes Gewicht hat.⁴
³ Die Talzone umfasst die landwirtschaftlich genutzte Fläche, die nicht einer anderen Zone zugeordnet ist.⁵
⁴ Flächen im Ausland werden jener Zone zugewiesen, in welcher der Hauptteil der Inlandflächen eines Betriebes liegt.
⁵ Für Massnahmen, die eine Einteilung der Betriebe nach Tal- oder Berggebiet ver­langen, werden die Betriebe jenem Gebiet zugeteilt, in welchem der Hauptteil der landwirtschaftlichen Nutzfläche liegt.
⁶ Betriebe ohne landwirtschaftliche Nutzfläche werden jener Zone zugewiesen, in welcher das Betriebszentrum liegt.⁶
³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 6185 ).
⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 6185 ).
⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 6185 ).
⁶ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Nov. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 ( AS 2003 4881 ).
Art. 3 ⁷ Abgrenzung des Sömmerungsgebietes
¹ Für die Abgrenzung des Sömmerungsgebietes dienen die Sömmerungsweiden, die Heuwiesen, deren Ertrag für die Zufütterung während der Sömmerung verwendet wird, sowie die Gemeinschaftsweiden.
² Die Grenzen des Sömmerungsgebietes werden aufgrund der Bewirtschaftung vor 1999 und unter Berücksichtigung der herkömmlich-traditionellen Bewirtschaftung festgelegt.
⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. April 2002, in Kraft seit 1. Juni 2002 ( AS 2002 1379 ).
Art. 4 Festlegung der Abgrenzung
¹ Das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) setzt die Grenzen fest. Der Kanton, auf dessen Gebiet die fragliche Grenze verläuft, ist anzuhören.⁸
² Das BLW⁹ zieht die Grenzen so, dass die Anwendung der Gesetzgebung möglichst einfach ist.
³ Für die Abgrenzung des Sömmerungsgebietes nach Artikel 3 stützt sich das BLW auf den Alpkataster und auf die durch die Kantone festgesetzte Abgrenzung.
⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Okt. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 6095 ).
⁹ Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 18. Okt. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 6095 ). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.
Art. 5 ¹⁰ Darstellung und Anwendung der landwirtschaftlichen Zonen und Gebiete
¹ Das BLW zeichnet die landwirtschaftlichen Zonen und Gebiete in digitalen topografischen Karten auf und stellt die Karten der landwirtschaftlichen Zonen und Gebiete im Geoportal des Bundes map.geo.admin.ch dar. Diese bilden den landwirtschaftlichen Produktionskataster.
² Bei Änderungen der Grenzen der landwirtschaftlichen Zonen und Gebiete orientiert das BLW die interessierten Amtsstellen in elektronischer Form. Die zustän­digen kantonalen Amtsstellen beziehen den Geobasisdatensatz der landwirtschaft­lichen Zonen und Gebiete umgehend von der Geoinformationsplattform des Bundes data.geo.admin.ch und übernehmen ihn in die geografischen Informationssysteme des Kantons, bei denen die landwirtschaftlichen Zonen und Gebiete relevant sind. Sie halten den Geobasisdatensatz auch in den öffentlichen Geoportalen aktuell, sofern darin die landwirtschaftlichen Zonen und Gebiete dargestellt werden.
¹⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Okt. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 6095 ).
Art. 6 Änderung von Zonengrenzen
¹ Das BLW kann im Rahmen der Kriterien nach Artikel 2 von sich aus oder auf Gesuch des Bewirtschafters oder der Bewirtschafterin die Zonen des Berg- und Talgebiets ändern. Der Kanton, auf dessen Gebiet die fragliche Grenze verläuft, ist anzuhören.
² Das BLW kann im Rahmen der Kriterien nach den Artikeln 3 und 4 von sich aus oder auf Gesuch des Bewirtschafters oder der Bewirtschafterin die Grenzen des Sömmerungsgebietes ändern. Auf ein Gesuch um Ausschluss aus dem Sömmerungsgebiet tritt es nur ein, wenn die fragliche Fläche zwischen 1990 und 1998 nicht als Sömmerungs- oder Gemeinschaftsweide genutzt wurde. Gesuche sind beim Kanton einzureichen; dieser leitet sie mit einer begründeten Stellungnahme an das BLW weiter.¹¹
³ Das BLW veröffentlicht bei einer Änderung der Zonen- und Gebietsgrenzen die Verfügung in einem amtlichen Blatt des Kantons, auf dessen Gebiet die fragliche Grenze verläuft.¹²
⁴ Die Entscheide sind aufzubewahren:
a. vom BLW für die ganze Schweiz;
b. in den von den Kantonen bezeichneten Amtsstellen für das Kantonsgebiet.
¹¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 6185 ).
¹² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. April 2002, in Kraft seit 1. Juni 2002 ( AS 2002 1379 ).
Art. 7 ¹³
¹³ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 26. Nov. 2003, mit Wirkung seit 1. Jan. 2004 ( AS 2003 4881 ).
Art. 8 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1999 in Kraft.
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