Notenaustausch vom 3. November 1965 zwischen der Schweiz und Jugoslawien betre... (0.946.298.182)
CH - Schweizer Bundesrecht

Notenaustausch vom 3. November 1965 zwischen der Schweiz und Jugoslawien betreffend die Einfuhr von jugoslawischen Süssweinen

In Kraft getreten am 1. Juli 1966 (Stand am 1. Juli 1966) ¹ Übersetzung des französischen Originaltextes.

Beilage 1

Spezielles Ursprungszeugnis für jugoslawische Süssweine (Muskateller und Malvasier), die nach der Schweiz ausgeführt werden

(Stelle, welche das Zeugnis ausstellt) Nr.
Spezielles Ursprungszeugnis

Es wird bescheinigt, dass der Wein

versandt an die Firma

durch die Firma

enthalten in

versehen mit den Zeichen

und den Nummern

mit einem Bruttogewicht von kg

mit einem Nettogewicht von kg

in (Produktionsort)

erzeugt worden ist,

dass er von offiziell bewilligten oder überlieferten Traubensorten der Zone bzw. aus der Zone und von der angegebenen Traubensorte stammt und demzufolge der oben erwähnten Bezeichnung entspricht.

(Ort, Datum)

Der Direktor: (Stempel)

Beilage 2

Analysenzeugnis für jugoslawische Süssweine (Muskateller und Malvasier), die nach der Schweiz ausgeführt werden

(Stelle, welche das Zeugnis ausstellt) Nr.

Analysenzeugnis betreffend die Probe aus der Sendung von Süsswein mit der Ursprungsbezeichnung

nach der Schweiz versandt durch die Firma

an die Firma

enthalten in

versehen mit den Zeichen

und den Nummern

mit dem Bruttogewicht von kg

und dem Nettogewicht von kg

Die vorliegende Probe wurde erhoben am

durch

und untersucht durch

(Stelle, welche das Analysenzeugnis ausstellt)
Das Siegel wurde bei Vornahme der Untersuchung als unverletzt befunden.
Untersuchungsergebnis
(Untersuchung, ausgeführt nach den durch die Konvention des O. I. V. vom 13. Ok­to­ber 1954 – Beilage A – genehmigten Methoden und, mangels solcher, nach den amtlichen jugoslawischen Methoden)
A. Organoleptische Prüfung

Klarheit

Aussehen

Geruch

Geschmack

B. Physikalisch‑chemische Untersuchung

Dichte 20°/20°

Alkoholgehalt in Volumenprozenten

Extragehalt berechnet aus der Dichte g/l

Zucker (vor Inversion) g/l

Zucker (nach Inversion) g/l

Gesamtsäure (als Weinsäure berechnet) g/l

flüchtige Säure (als Essigsäure berechnet) g/l

Asche g/l

Gesamte schweflige Säure mg/l

(die freie schweflige Säure darf 35 mg/l nicht übersteigen)
Schlussfolgerung
Die organoleptische und physikalisch-chemische Prüfung hat ergeben, dass das untersuchte Produkt keine nachteiligen Veränderungen aufweist und keine anderen Zusätze erfahren hat als solche, die nach der jugoslawischen und schweizerischen Gesetzgebung zugelassen sind. Die Untersuchung hat im weiteren keinerlei Abweichungen von der Norm ergeben. Die Ware wird als einwandfrei beurteilt.

(Ort, Datum)

(Stempel)

Der Analysator:

Der Direktor:

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