Abkommen (0.741.619.487)
CH - Schweizer Bundesrecht

Abkommen

zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Republik Lettland über den grenzüberschreitenden Personen- und Güterverkehr auf der Strasse Abgeschlossen am 28. April 1998 In Kraft getreten durch Notenaustausch am 13. Dezember 1998 (Stand am 19. Januar 2001)
Der Schweizerische Bundesrat und die Regierung der Republik Lettland,
nachfolgend Vertragsparteien genannt,
haben im Bestreben, die Personen- und Güterbeförderungen auf der Strasse zwischen den beiden Staaten und im Transit durch ihr Staatsgebiet zu erleichtern,
Folgendes vereinbart:
Art. 1 Anwendungsbereich
Die Bestimmungen dieses Abkommens sind anwendbar auf Personen- und Güter­beförderungen, die von oder nach dem Staatsgebiet einer der Vertragsparteien oder im Transit durch eines dieser Staatsgebiete mit Fahrzeugen ausgeführt werden, die im Staatsgebiet der andern Vertragspartei zum Verkehr zugelassen sind.
Art. 2 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Abkommens bezeichnet:
1.  der Begriff «Unternehmer» eine natürliche oder juristische Person, die entweder in der Schweiz oder in der Republik Lettland gemäss den in ihrem Staat geltenden Vorschriften berechtigt ist, Personen oder Güter im grenzüberschreitenden Verkehr auf der Strasse zu befördern;
2.  der Begriff «Fahrzeug» ein Strassenfahrzeug mit mechanischem Antrieb sowie gegebenenfalls dessen Anhänger oder Sattelanhänger, das für die Beförderung
a) von mehr als neun sitzenden Reisenden, Fahrer eingeschlossen,
b) von Gütern
eingerichtet und zugelassen ist;
3.  der Begriff «Genehmigung» jede Bewilligung, Konzession oder Genehmigung, die gemäss den nationalen Vorschriften der Vertragsparteien verlangt wird und wel­che die Unternehmer dazu berechtigt, den Personen- oder Güterverkehr im Sinne dieses Abkommens auszuführen.
Art. 3 Personenbeförderungen
1.  Die gelegentlichen Personenbeförderungen, die unter den nachfolgenden Vor­aussetzungen ausgeführt werden, sind von der Genehmigungspflicht ausgenommen:
a) die Beförderung der gleichen Personen mit demselben Fahrzeug während der gesamten Reise, deren Ausgangs- und Endpunkt in dem Staat gelegen sind, in dem das Fahrzeug zum Verkehr zugelassen ist, sofern unterwegs oder bei Halten ausserhalb dieses Staatsgebietes Personen weder aufgenom­men noch abgesetzt werden (Rundfahrten mit geschlossenen Türen); oder
b) die Beförderung von Personengruppen von einem Ort des Staates, in dem das Fahrzeug zum Verkehr zugelassen ist, an einen Ort im Staatsgebiet der anderen Vertragspartei, sofern das Fahrzeug leer in den Staat zurückkehrt, in dem es zum Verkehr zugelassen ist; oder
c) die Beförderung von Personengruppen von einem Ort im Staatsgebiet der anderen Vertragspartei, zu einem Ort des Staates, in dem das Fahrzeug zugelassen ist, sofern dieser Dienstleistung eine Leerfahrt in das Staatsgebiet der anderen Vertragspartei vorausgegangen ist und die Reisenden –
vor der Ankunft im Staatsgebiet, in dem sie aufgenommen werden, mit einem Beförderungsvertrag in Gruppen zusammengefasst werden; oder
vorher von demselben Verkehrsunternehmer nach den unter b) genannten Bedingungen in den anderen Vertragsstaat befördert worden sind und jetzt in ein anderes Land befördert werden; oder
eingeladen werden, sich in das Staatsgebiet der andern Vertragspartei zu begeben, wobei der Einladende die Beförderungskosten trägt. Die Reisenden müssen einen zusammengehörenden Personenkreis bilden, der nicht nur zum Zweck der Fahrt zusammengestellt wurde.
d) Transitfahrten mit geschlossenen Türen durch das Staatsgebiet der anderen Vertragspartei.
2.  Die regelmässigen Personenbeförderungen, die unter den nachfolgenden Voraus­setzungen ausgeführt werden, sind von der Genehmigungspflicht ausgenommen:
die Pendelfahrten mit Unterbringung im Transit oder nach dem Staatsgebiet der andern Vertragspartei; sowie
die Leerfahrten der Fahrzeuge, die in Zusammenhang mit den Pendelfahrten durchgeführt werden.
3.  Bei den in Ziffer 1 und 2 dieses Artikels genannten Beförderungen ist ein Kon­trollpapier mitzuführen.
4.  Andere als die in Ziffer 1 und 2 dieses Artikels erwähnten Beförderungen sind nach Massgabe des nationalen Rechts der Vertragsparteien genehmigungspflichtig. Die Genehmigungen werden unter Wahrung der Gegenseitigkeit erteilt.
Art. 4 Güterbeförderungen
Jeder im Staat einer Vertragspartei zugelassene Unternehmer ist berechtigt, vorüber­gehend ein leeres oder beladenes Fahrzeug in das Staatsgebiet der andern Vertrags­partei einzuführen, um Güter zu befördern:
a) zwischen einem Ort im Staatsgebiet der einen Vertragspartei und einem beliebigen Ort im Staatsgebiet der anderen Vertragspartei; oder
b) vom Staatsgebiet der anderen Vertragspartei nach einem Drittstaat oder von einem Drittstaat nach dem Staatsgebiet der anderen Vertragspartei; oder
c) im Transit durch das Staatsgebiet der anderen Vertragspartei.
Art. 5 Anwendung nationalen Rechts
In allen Belangen, die dieses Abkommen nicht regelt, haben die Unternehmer und die Fahrzeugführer einer Vertragspartei bei Fahrten im Staatsgebiet der anderen Vertragspartei die dort geltenden Gesetze und Reglemente, die nicht diskriminierend angewendet werden, einzuhalten.
Art. 6 Verbot landesinterner Beförderungen
Die Cabotagebeförderungen von Personen und Gütern, d.h. Beförderungen zwi­schen zwei oder mehreren Orten innerhalb des Staatsgebietes der einen Vertrags­partei durch Unternehmer der anderen Vertragspartei, sind nicht erlaubt. Die in Artikel 10 vorgesehene Gemischte Kommission kann diesbezügliche Erleichterun­gen vereinbaren.
Art. 7 Widerhandlungen
1.  Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien sind dafür besorgt, dass die Bestimmungen dieses Abkommens von den Unternehmern eingehalten werden.
2.  Gegen Unternehmer und Fahrzeugführer, die auf dem Staatsgebiet der anderen Vertragspartei Bestimmungen des Abkommens oder dort geltende Gesetze und Reg­lemente über die Strassenbeförderungen oder den Strassenverkehr verletzt haben, können auf Verlangen der zuständigen Behörden dieses Staates folgende Massnah­men angeordnet werden, die durch die Behörden des Staates, in dem das Fahrzeug zum Verkehr zugelassen ist, zu vollziehen sind:
a) Verwarnung;
b) befristeter, teilweiser oder vollständiger Entzug der Berechtigung, Beförde­rungen auf dem Gebiet der Vertragspartei, in der die Widerhandlung began­gen wurde, auszuführen.
3.  Die Behörde, die eine solche Massnahme getroffen hat, unterrichtet hierüber die zuständigen Behörden der anderen Vertragspartei.
4.  Vorbehalten bleiben Sanktionen, die gestützt auf das nationale Recht durch die Gerichte oder die zuständigen Behörden der Vertragspartei ergriffen werden können, auf deren Staatsgebiet solche Widerhandlungen begangen wurden.
Art. 8 Zuständige Behörden
Die Vertragsparteien geben gegenseitig die Behörden bekannt, die zur Durchfüh­rung dieses Abkommens ermächtigt sind. Diese Behörden verkehren direkt mitein­ander.
Art. 9 Ausführungsbestimmungen
Die Ausführungsbestimmungen zu diesem Abkommen werden von den Vertrags­parteien in einem Protokoll¹ vereinbart, das integrierenden Bestandteil dieses Abkommens bildet.
¹ Dieses Protokoll wird in der AS nicht veröffentlicht.
Art. 10 Gemischte Kommission
1.  Die Vertragsparteien setzen eine Gemischte Kommission für den Vollzug dieses Abkommens ein.
2.  Diese Kommission ist auch für die Anpassung des in Artikel 9 dieses Abkom­mens erwähnten Protokolls zuständig.
3.  Die zuständigen Behörden einer Vertragspartei können die Einberufung dieser Gemischten Kommission verlangen; diese tritt abwechslungsweise auf dem Staats­gebiet jeder Vertragspartei zusammen.
Art. 11 Anwendung auf das Fürstentum Liechtenstein
Dem formellen Wunsch des Fürstentums Liechtenstein entsprechend, erstreckt sich das Abkommen auch auf das Fürstentum Liechtenstein, solange dasselbe mit der Schweiz durch einen Zollanschlussvertrag² verbunden ist.
² SR 0.631.112.514
Art. 12 Inkrafttreten und Geltungsdauer
1.  Die Vertragsparteien werden einander auf diplomatischem Wege durch einen Notenaustausch darüber in Kenntnis setzen, dass alle für die Inkrafttretung dieses Abkommens nötigen Bedingungen der nationalen Vorschriften erfüllt sind. Dieses Abkommen tritt am 30. Tag nach dem Datum der auf diplomatischem Wege gesandten letzten Note über seine Gutheissung im Einklang mit den gemäss den nationalen Vorschriften vorgesehenen Bedingungen in Kraft. Es wird vorläufig ab dem Datum seiner Unterzeichnung angewendet.
2.  Das Abkommen gilt für eine unbestimmte Dauer; es kann von jeder Vertragspar­tei unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von mindestens 3 Monaten auf das Ende eines Kalenderjahres der anderen Vertragspartei schriftlich gekündigt werden.

Unterschriften

Zu Urkund dessen haben die von ihren Regierungen gehörig Bevollmächtigten die­ses Abkommen unterzeichnet.
Geschehen zu Riga am 28. April 1998 in zwei Originalausfertigungen, jede davon in deutscher und lettischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist. Im Falle von Abweichungen zwischen den Texten ist die deutsche Fassung mass­gebend.

Für den
Schweizerischen Bundesrat:

Für die
Regierung der Republik Lettland:

Max Friedli

Vilis Krištopans

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