Verordnung über die Errichtung des Inventars (214.431.1)
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Verordnung über die Errichtung des Inventars

1 214.431.1 Verordnung über die Errichtung des Inventars vom 18.10.2000 (Stand 01.01.2013) Der Regierungsrat des Kantons Bern, gestützt auf die Artikel 59, 61 und 65 des Gesetzes vom 28. Mai 1911 betref fend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG ZGB) 1 ) und Artikel 215 des Steuergesetzes vom 22. November 1999, auf Antrag der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion, beschliesst:
1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Voraussetzungen
1 Ein Inventar wird nach den Bestimmungen dieser Verordnung errichtet, a wenn eine im Kanton Bern unbeschränkt steuerpflichtige Person stirbt (Steuerinventar), b in den Fällen der Artikel 490 und 553 des Schweizerischen Zivilgesetzbu ches (ZGB) 2 ) und des Artikels 60 des Einführungsgesetzes zum Zivilge setzbuch 3 ) (Erbschaftsinventar), c * in den Fällen der Artikel 405 Absatz 3 und Artikel 580 des Zivilgesetzbu ches sowie der Artikel 63 bis 71 des Einführungsgesetzes zum Zivilge setzbuch (öffentliches Inventar).
2 Ein Erbschafts- oder öffentliches Inventar dient zugleich als Steuerinventar.

Art. 2

Ausnahmen, Verzicht
1 Ein Steuerinventar wird nicht aufgenommen, wenn eine Person stirbt, die zur Zeit des Todes von der öffentlichen Sozialhilfe unterstützt wurde oder wenn eine von der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde genehmigte Schluss rechnung (Art. 425 ZGB) vorliegt. *
1) BSG 211.1
2) SR 210
3) BSG 211.1 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
00-89
214.431.1 2
2 Die Regierungsstatthalterin oder der Regierungsstatthalter kann auf die Er richtung des Inventars verzichten, a wenn offenkundig ist, dass die verstorbene Person und die überlebende Ehegattin oder der überlebende Ehegatte zusammen kein oder ein Roh vermögen von weniger als 100'000 Franken besessen haben, sofern 1. die verstorbene Person keine Vorempfänge ausgerichtet hat und 2. klare Vermögensverhältnisse vorliegen. b wenn die verstorbene Person seit mindestens 10 Jahren verbeiständet war und eine das gesamte Vermögen umfassende Beistand schafts-Schlussrechnung vorliegt.
3 Das Rohvermögen gemäss Absatz 2 Buchstabe a setzt sich zusammen aus sämtlichen Aktiven ohne Abzug der Passiven. *
4 Wird auf die Aufnahme eines Inventars verzichtet, so gibt die Regierungsstatt halterin oder der Regierungsstatthalter den erbberechtigten Personen unver züglich davon Kenntnis und teilt ihnen mit, dass sie über den Nachlass verfü gen können.
5 Beim Tode exterritorialer Personen haben die Siegelungs- und Inventarisati onsbehörden die Weisungen der Finanzdirektion einzuholen.

Art. 3

Örtliche Zuständigkeit
1 Das Inventar wird am letzten Wohnsitz und, wo ein solcher im Kanton Bern fehlt, am letzten Aufenthaltsort der verstorbenen Person angeordnet.

Art. 4

Zuständige Organe 1. Regierungsstatthalterin oder Regierungsstatthalter
1 Die Regierungsstatthalterin oder der Regierungsstatthalter ist die unmittelbare Aufsichtsbehörde und hat insbesondere folgende Aufgaben: a die Siegelungsprotokolle entgegenzunehmen, b abzuklären, ob das öffentliche Inventar, das Steuer- oder das Erbschaft sinventar zu errichten ist, und die Vorschläge der erbberechtigten Perso nen hinsichtlich der Urkundsperson oder der Massaverwalterin oder des Massaverwalters einzuholen, c die Urkundsperson mit der Aufnahme des Inventars zu beauftragen, so weit nicht eine andere Behörde dafür zuständig ist, d die Inventaraufnahme zu überwachen und während des Verfahrens die erforderlichen Massnahmen zu treffen,
3 214.431.1 e über die mit Siegelung und Inventar betrauten Personen die Aufsicht aus zuüben, soweit sie nicht einer besonderen Disziplinaraufsicht unterstellt sind, f die ihr oder ihm übertragenen Massnahmen bei der Errichtung eines öf fentlichen Inventars zu treffen.

Art. 5

2. Urkundsperson
1 Das Inventar wird durch eine Notarin oder einen Notar (Urkundsperson) auf genommen.
2 Im Übrigen gilt für die Verurkundung die Notariatsgesetzgebung.

Art. 6

3. Massaverwalterin oder Massaverwalter
1 Die Aufgaben der Massaverwalterin oder des Massaverwalters richten sich nach den Vorschriften des Einführungsgesetzes zum Zivilgesetzbuch 1 ) .
2 Die Massaverwalterin oder der Massaverwalter steht unter der Aufsicht der Regierungsstatthalterin oder des Regierungsstatthalters. Über Beschwerden gegen die Massaverwalterin oder den Massaverwalter entscheidet die Regie rungsstatthalterin oder der Regierungsstatthalter.
3 Gegen den Entscheid kann nach den Bestimmungen des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG 2 ) ) und des Einführungsge setzes zum Zivilgesetzbuch Beschwerde erhoben werden. *

Art. 7

Fristen
1 Die Urkundsperson hat ein Steuerinventar oder ein Erbschaftsinventar innert sechs Monaten, seitdem es angeordnet wurde, abzuschliessen. Für das öffent liche Inventar gelten besondere Vorschriften. *
2 Wird die Frist überschritten, so hat die Regierungsstatthalterin oder der Re gierungsstatthalter die erforderlichen Massnahmen zu treffen.
2 Siegelung

Art. 8

Fälle
1 In jedem Todesfall ist ein Siegelungsprotokoll aufzunehmen, das nach Mass gabe der nachfolgenden Bestimmungen Aufschluss gibt über Aktiven und Pas siven der verstorbenen Person sowie der überlebenden Ehegattin oder des überlebenden Ehegatten.
1) BSG 211.1
2) BSG 155.21
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2 Das Siegelungsorgan kann Wertgegenstände, Wertschriften, Belege und andere Vermögenswerte soweit tunlich in vorläufige Verwahrung nehmen.
3 Auf das Anlegen von amtlichen Siegeln kann verzichtet werden, wenn die Vermögensverhältnisse übersichtlich sind und wenn das Vermögen gegen un rechtmässige Veränderungen oder Verschleierungen anderweitig gesichert werden kann.
4 Jede voraussichtlich erbberechtigte Person kann das Anlegen von Siegeln ausdrücklich verlangen.

Art. 9

Siegelungsorgan
1 Die Präsidentin oder der Präsident oder ein Mitglied des Gemeinderates ist für die Siegelung zuständig.
2 Der Gemeinderat kann die Siegelung auch einem anderen Organ übertragen.

Art. 10

* Veranlassung der Siegelung
1 Die Gemeinde ordnet die Siegelung unverzüglich an, sobald sie vom Todesfall Kenntnis erhält, spätestens aber gestützt auf die amtliche Todesmitteilung des Zivilstandsamtes, das den Tod beurkundet hat.
2 Das Siegelungsorgan bescheinigt den genauen Zeitpunkt des Eingangs der amtlichen Todesmitteilung und legt diese in Kopie dem Siegelungsprotokoll bei.

Art. 11

Zeit der Siegelung
1 Die Siegelung ist spätestens innert sieben Tagen nach Eintritt des Todes zu vollziehen, wobei der Todestag selbst nicht mitzurechnen ist.
2 Die Siegelung soll, wenn kein Anlass zur Annahme besteht, dass dadurch ihr Zweck vereitelt wird, ohne ausdrückliche Zustimmung der erbberechtigten Per sonen nicht vor 8 Uhr und nicht nach 20 Uhr und nicht an Sonn- und allgemei nen Feiertagen durchgeführt werden.

Art. 12

Auskunftspflicht, Rechtsbelehrung
1 Die bei der Siegelung anwesenden Personen sind verpflichtet, dem Siege lungsorgan wahrheitsgetreu über alle Verhältnisse, die für die Feststellung des Vermögens der verstorbenen Person von Bedeutung sind, Auskunft zu geben und ihr Behältnisse und Räumlichkeiten zu öffnen.
2 Das Siegelungsorgan macht sie in angemessener Weise auf diese Pflicht und auf die Folgen einer Verletzung aufmerksam.
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Art. 13

Siegelungsprotokoll
1 Das Siegelungsorgan hat über die Siegelung ein Protokoll aufzunehmen. Dar in sind die beobachteten Förmlichkeiten, der Ort der Aufbewahrung von Ge genständen sowie die Namen der Personen zu erwähnen, die dem Verfahren beigewohnt haben. Erbberechtigte Personen und deren Vertreterinnen oder Vertreter, die an der Siegelung teilnehmen, haben das Protokoll zu unterzeich nen. Weigert sich jemand, zu unterzeichnen, so ist dies im Protokoll zu vermer ken.
2 Im Protokoll ist zu erwähnen, wenn sich bei der Siegelung nur solche Gegen stände vorfinden, die dem persönlichen Gebrauch der verstorbenen Person ge dient haben, und wenn diese kein Einkommen gehabt hat.

Art. 14

Gegenstand der Siegelung
1 Das Siegelungsorgan vermerkt im Protokoll, ob Liegenschaften, Gegenstän de, Wertpapiere oder andere Dokumente irgendwelcher Art vorhanden sind, die sich auf Vermögen oder Einkommen der verstorbenen Person, der überleben den Ehegattin oder des überlebenden Ehegatten oder der von ihr in der Steu erpflicht vertretenen Personen beziehen, wie zum Beispiel: a Spar-, Einlage-, Depositen- oder Kontokorrentguthaben, b Depotscheine, c Bankauszüge, d Schuldscheine, e Faustpfandverträge, f Quittungen über Vorempfänge, g Lebens- und Unfallversicherungspolicen, h Bargeld, i Sammlungen oder Einzelgegenstände von besonderem Wert, k Abtretungsverträge, l Gesellschaftsverträge, m Schlüssel von Kassenschränken oder Tresorfächern, n Geschäftsbücher, o Briefe oder andere Aufzeichnungen.
2 Schlüssel von Kassenschränken, Tresorfächern und dergleichen, die sich in Verwahrung Dritter befinden, hat das Siegelungsorgan zu behändigen und un ter Siegel zu legen oder in Gewahrsam zu nehmen. Den Dritten teilt sie mit ein geschriebenem Brief mit, dass bis zur Aufnahme des Inventars über die bei ih nen aufbewahrten Vermögensgegenstände nicht verfügt werden darf.
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3 Allfällige Guthaben und Depots der verstorbenen Person, der überlebenden Ehegattin oder des überlebenden Ehegatten und der von ihr in der Steuer pflicht vertretenen Personen sind zu sperren, soweit und solange dies zur Si cherung der Inventaraufnahme erforderlich ist.
4 Letztwillige Verfügungen, welche das Siegelungsorgan vorfindet, sind unver züglich der Eröffnungsbehörde zu übermitteln.
5 Für die Siegelung ist ein amtliches Siegel zu verwenden.

Art. 15

Aufbewahrung
1 Das Siegelungsorgan bringt die vorgefundenen Wertpapiere, Wertsachen, Dokumente, Sammlungen und Schlüssel, soweit dies zur Sicherung der Inven taraufnahme erforderlich ist, in einem geeigneten Behältnis oder Raum unter
2 Bei der Auswahl der Behältnisse oder Räume ist dem Wunsche der Hinter bliebenen Rechnung zu tragen, sofern dadurch der Zweck der Siegelung nicht beeinträchtigt wird.
3 Räume und Behältnisse, die zu öffnen die anwesenden Hinterbliebenen sich weigern, sind auf jeden Fall zu siegeln.
4 Das Siegelungsorgan ist für die sichere Aufbewahrung von behändigten Wert sachen verantwortlich.

Art. 16

Ausnahmen von der Aufbewahrung
1 Policen über Lebens-, Renten- und Unfallversicherungen sind den Berechtig ten und den erbberechtigten Personen zur Geltendmachung ihrer Ver sicherungsansprüche zu überlassen, wenn Bestand, Umfang und Personalien im Siegelungsprotokoll festgehalten sind.
2 Den Hinterbliebenen, für welche die verstorbene Person sorgte, sind die Ver mögenswerte freizugeben, soweit sie für den Unterhalt von drei Monaten benö tigt werden. Das Siegelungsorgan sorgt dafür, dass weitere Vermögenswerte sicher aufbewahrt werden. Diese Massnahmen sind im Siegelungsprotokoll zu erwähnen.
3 Würde der Weiterbetrieb eines Gewerbes oder Geschäftes dadurch erschwert, dass Geschäftsbücher versiegelt werden, so kann die Siegelung durch andere zweckmässige Massnahmen ersetzt werden, wie die Aufnahme eines genauen Protokolls über Gestalt, Umfang und wichtigsten Inhalt der Bü cher.
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Art. 17

Übermittlung des Protokolls
1 Das Siegelungsorgan hat das Protokoll in der Regel binnen 24 Stunden nach der Siegelung der Gemeinde zuhanden der Regierungsstatthalterin oder des Regierungsstatthalters zuzusenden.
2 Die Gemeinde leitet das Protokoll mit den Angaben aus dem Steuerregister ohne Verzug an die Regierungsstatthalterin oder den Regierungsstatthalter weiter.

Art. 18

Siegelungsregister
1 Die Gemeindeverwaltung führt ein Register über die Siegelungen. Das Regis ter muss das Datum des Todestages, der Siegelung und der Versendung des Protokolls enthalten.
3 Inventarverfahren

Art. 19

Anordnung des Inventars 1. Mitteilung an die erbberechtigten Personen
1 Wenn die Voraussetzungen für die Aufnahme eines Inventars erfüllt sind, teilt die Regierungsstatthalterin oder der Regierungsstatthalter dies den bekannten erbberechtigten Personen schriftlich mit. Gleichzeitig sind sie darauf aufmerk sam zu machen, dass sie berechtigt sind, binnen der gesetzlichen Frist das öf fentliche Inventar oder das Erbschaftsinventar zu verlangen, und werden ein geladen, eine Urkundsperson vorzuschlagen, die das Inventar errichten soll.
2 Wenn die erbberechtigten Personen nicht binnen zehn Tagen die Aufnahme eines öffentlichen Inventars oder eines Erbschaftsinventars verlangen, ordnet die Regierungsstatthalterin oder der Regierungsstatthalter die Aufnahme des Steuerinventars an, es sei denn, es liege eine Voraussetzung für die Aufnahme des Erbschaftsinventars von Amtes wegen vor.
3 Ist ein Erbschaftsinventar aufzunehmen, so überweist die Regierungsstatthal terin oder der Regierungsstatthalter die Akten der zuständigen Gemeindebe hörde zur Anordnung des Inventars und zur Bezeichnung der Urkundsperson nach Anhörung der bekannten erbberechtigten Personen. Die Gemeinde eröff net ihre Anordnung den bekannten erbberechtigten Personen, der Regierungs statthalterin oder dem Regierungsstatthalter und der Urkundsperson.
4 Ist ein öffentliches Inventar aufzunehmen, nachdem ein Steuer- oder Erb schaftsinventar schon angeordnet, begonnen oder errichtet wurde, so gelten die getroffenen Inventarisationsmassnahmen auch für das öffentliche Inventar, wenn dessen besondere Erfordernisse nachträglich noch erfüllt werden.
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Art. 20

2. Auftrag an die Urkundsperson
1 Schlagen die erbberechtigten Personen nur eine einzige Urkundsperson vor, so erteilt die Regierungsstatthalterin oder der Regierungsstatthalter bzw. die Gemeinde ihr den Auftrag, das Inventar aufzunehmen, wenn nicht wesentliche Gründe gegen ihre Ernennung sprechen. Schlagen die erbberechtigten Perso nen keine oder mehrere Urkundspersonen vor, so wird sie von der Regierungs statthalterin oder vom Regierungsstatthalter bzw. von der Gemeinde bezeich net. Der Urkundsperson sind die Akten, insbesondere das Siegelungsprotokoll zuzustellen.
2 Wird ein öffentliches Inventar angeordnet, so teilt die Regierungsstatthalterin oder der Regierungsstatthalter der Urkundsperson den Namen der Massaver walterin oder des Massaverwalters mit.
3 Der Rechtsschutz gegen die Verfügung der Regierungsstatthalterin, des Re gierungsstatthalters oder der Gemeinde richtet sich nach den Bestimmungen des VRPG und des Einführungsgesetzes zum Zivilgesetzbuch. Die Rechtsmit telbefugnis steht auch der kantonalen Steuerverwaltung zu. *

Art. 21

3. Bestimmung von Ort und Zeit
1 Die Urkundsperson hat das Inventar ohne Verzögerung aufzunehmen.
2 Sie teilt den erbberechtigten Personen der verstorbenen Person mindestens drei Tage vorher Zeit und Ort der Inventaraufnahme mit und lädt sie ein, am Verfahren teilzunehmen.
3 Erscheinen die erbberechtigten Personen nicht und lassen sie sich nicht ver treten, so kann das Inventar ohne ihre Teilnahme errichtet werden.
4 Das Inventar wird in der Wohnung der verstorbenen Person, in den Ge schäftsräumen und überall da aufgenommen, wo die Vermögensgegenstände an Ort und Stelle ermittelt werden können.

Art. 22

Auskunftspflicht, Rechtsbelehrung 1. Grundsatz
1 Bei Beginn der Inventaraufnahme macht die Urkundsperson die anwesenden erbberechtigten Personen und die zur Vertretung berechtigten Personen darauf aufmerksam, dass sie verpflichtet sind, über jeden ihnen bekannten Gegen stand und Vermögenswert der verstorbenen Person oder der von ihr in der Steuerpflicht vertretenen Personen sowie der überlebenden Ehegattin oder des überlebenden Ehegatten wahrheitsgetreu Auskunft zu erteilen und alle Behält nisse und Räume zu öffnen.
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2 Die gleiche Pflicht obliegt Dritten, die über die Vermögensverhältnisse der verstorbenen Person Auskunft erteilen können oder Vermögensstücke von ihr aufbewahren. Handelt es sich um Dritte, für welche die Wahrung eines Berufs- oder Geschäftsgeheimnisses in Frage kommt, so haben die erbberechtigten Personen ihre Einwilligung zur Auskunftserteilung zu erteilen.
3 Die Urkundsperson macht Dritte und die erbberechtigten Personen auf die eidgenössischen und kantonalen gesetzlichen Vorschriften und auf die Straffol gen im Falle ihrer Verletzung aufmerksam.

Art. 23

2. Folgen der Auskunftsverweigerung
1 Weigern sich anwesende Personen, Auskunft zu erteilen oder die Behältnisse zu öffnen, so ist darüber ein Protokoll aufzunehmen der Regierungsstatthalterin oder dem Regierungsstatthalter und der Steuerverwaltung einzusenden.
2 Kann das Verfahren nicht zu Ende geführt werden, so hat die Urkundsperson neuerdings siegeln zu lassen.
3 Die Regierungsstatthalterin oder der Regierungsstatthalter trifft die erforderli chen Massnahmen, damit das Inventar den tatsächlichen Verhältnissen ent sprechend errichtet werden kann.
4 Der Rechtsschutz gegen die Verfügung der Regierungsstatthalterin, des Re gierungsstatthalters oder der Gemeinde richtet sich nach den Bestimmungen des VRPG und des Einführungsgesetzes zum Zivilgesetzbuch. *

Art. 24

Entsiegelung
1 Das Siegelungsorgan nimmt vorerst die Siegel ab. Sie stellt darüber eine Be scheinigung aus, in der festgestellt wird, ob die Siegel zur Zeit, da sie abge nommen wurden, noch unbeschädigt waren. Die Bescheinigung ist dem Inven tar beizufügen.
2 Sind die Siegel erheblich beschädigt, so hat das Siegelungsorgan unverzüg lich zu untersuchen, von wem und unter welchen Umständen sie beschädigt worden sind. Über das Ergebnis der Untersuchung ist ein Protokoll aufzuneh men. Sind die Voraussetzungen erfüllt, so ist wegen Siegelbruchs Strafanzeige zu erstatten.
3 Das Siegelungsorgan wohnt der weiteren Inventaraufnahme nicht bei.
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Art. 25

Umfang des Inventars
1 Das Inventar soll den Nachlass sowie das Vermögen der von der verstorbe nen Person in der Steuerpflicht vertretenen Personen und der überlebenden Ehegattin oder des überlebenden Ehegatten vollständig darstellen.
2 Die Urkundsperson führt die zur Ermittlung des Vermögens erforderlichen Er hebungen durch.
3 Im Inventar wird festgestellt, wer die Barschaft, Wertschriften, Münzen und Sammlungen nach Aufnahme des Inventars verwahrt.
4 Stirbt eine verheiratete Person, so trifft die Urkundsperson im Inventar die für die güterrechtliche Auseinandersetzung erforderlichen Feststellungen.

Art. 26

Grundeigentum
1 Die Grundstücke werden nach den Angaben des Grundbuches und mit dem amtlichen Wert aufgenommen.

Art. 27

Hausrat, besondere Vermögenswerte
1 Der übliche Hausrat ist mit dem Verkehrswert im Inventar aufzunehmen. Aus serdem ist im Vorbericht der Versicherungswert anzugeben.
2 Antiquitäten, Sammlungen, wie Briefmarken-, Bilder-, Münzensammlungen, sowie besonders wertvolle Gegenstände sind zum Verkehrswert in das Inven tar aufzunehmen. Ergeben sich bei der Schätzung Schwierigkeiten, so sind Sachverständige beizuziehen.

Art. 28

Guthaben und Edelmetalle
1 Bargeld, ausländische Münzen oder Banknoten sind in Anwesenheit der am Inventarverfahren teilnehmenden Personen nach Gattung und Wert gesondert aufzuführen.
2 Post- und Bankguthaben sind durch Saldobescheinigungen mit Angabe des Marchzinses per Todestag zu bestimmen.
3 Bei Edelmetallen sind das Gewicht und die Feinheit festzustellen.

Art. 29

Wertschriften
1 Wertschriften sind im Verzeichnis einzeln, unter Angabe von Schuldnerschaft, Nennwert und Kurswert oder Forderungsbetrag, einschliesslich Marchzinsen, und, soweit möglich, Titelnummer aufzuführen.
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Art. 30

Vermögenswerte in Gewahrsam von Dritten
1 Sind Wertschriften und andere Werte im Gewahrsam von Dritten, so haben die erbberechtigten Personen die Behältnisse vor der Urkundsperson zu öff nen. Befinden sich die Behältnisse ausserhalb des Kantons Bern, so ist die zu ständige ausserkantonale Behörde zu ersuchen, der bernischen Urkundsper son die Inventaraufnahme zu gestatten oder sie durch ihr zuständiges Organ vornehmen zu lassen.
2 Verwaltet eine Drittperson solches Vermögen, so sind die erbberechtigten Personen aufzufordern, von ihr ein genaues Verzeichnis sämtlicher von ihr ver walteter oder verwahrter Wertschriften und anderer Wertgegenstände mit allen für die Inventarisation erforderlichen Angaben beizubringen. Die Drittperson hat mit ihrer Unterschrift zu bezeugen, dass das Verzeichnis vollständig ist. Das Verzeichnis ist zu den Akten zu legen.

Art. 31

Geschäftsvermögen
1 Das Geschäftsvermögen ist anhand der Buchhaltung oder der Geschäftsbü cher festzustellen.

Art. 32

Versicherungsansprüche
1 Im Inventar werden sämtliche Versicherungsansprüche vermerkt. Aufzuneh men sind die Art der Versicherung, die Nummer der Police, die Höhe der Ver sicherungsleistung und des Rückkaufswertes, das Abschluss- und Fälligkeits datum, Name und Adresse des Versicherers sowie der versicherten oder be günstigten Person.
2 Bestehende und anwartschaftliche Ansprüche gegenüber Alters-, Hinterblie benen- und Invalidenversicherungen, aus beruflicher Vorsorge und Selbstvor sorge sowie aus Gruppenversicherungen sind im Inventar mit folgenden Anga ben aufzunehmen und zu bewerten: a Art der Versicherung, b Name und Adresse des Versicherers, der versicherten und der begünstig ten Personen, c Datum des Abschlusses und des Beginns der Versicherung und eines all fälligen Rückkaufwertes.

Art. 33

Anteile an Gesellschaften und Gemeinschaften
1 Die der verstorbenen Person zustehenden Anteile am Vermögen einer Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft werden anhand der Bilanz, des Gesell schaftsvertrages und der ergänzenden Vereinbarungen festgestellt.
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2 Anteile der verstorbenen Person oder der von ihr in der Steuerpflicht vertrete nen Personen, der überlebenden Ehegattin oder des überlebenden Ehegatten an Gemeinschaften sind auszuscheiden und im Inventar mit ihrem Betrag auf zuführen.

Art. 34

Schenkungen und Vorempfänge
1 Hat die verstorbene Person vor ihrem Tode den erbberechtigten Personen Vermögenswerte zugewendet, so sind im Inventar Name und Adresse der Empfängerinnen und Empfänger, Betrag oder Gegenstand und Datum der Zu wendung genau aufzuführen. Schenkungen, welche die verstorbene Person in den letzten zehn Jahren vor ihrem Tode ausgerichtet hat, sind ebenfalls zu er wähnen.
2 Im Inventar ist zu vermerken, wenn bestritten ist oder nicht abgeklärt werden kann, ob und in welchem Umfang Vorempfänge bzw. Schenkungen ausgerich tet worden sind.

Art. 35

Nutzniessung
1 Wenn Vermögen mit einer Nutzniessung zugunsten Dritter belastet ist, oder wenn zum Vermögen eine Nutzniessung an fremdem Eigentum gehört, so ist es im Inventar gesondert aufzuführen.

Art. 36

Schulden
1 Die Schulden sind nach ihrem Bestand am Todestag zu ermitteln. Das Inven tar hat die Art der Schuld, den Namen und Wohnort der Gläubiger, Schuld grund, Schuldbetrag, Zinssatz und Fälligkeit sowie die für die Schulden geleis teten Sicherheiten zu enthalten. Im weitern sind die durch die verstorbene Per son eingegangenen Bürgschaften und Drittverpflichtungen aufzunehmen.
2 Erweist sich ein Rechnungsruf ausserhalb des öffentlichen Inventars als wünschbar, so beantragt die Urkundsperson diese Massnahme der Regie rungsstatthalterin oder dem Regierungsstatthalter.

Art. 37

Abschluss
1 Die Urkundsperson sendet der Regierungsstatthalterin oder dem Regierungs statthalter eine Kopie des Inventars mit Beilagen zuhanden der kantonalen Steuerverwaltung.
2 Jede erbberechtigte Person kann auf ihre Kosten eine Kopie verlangen.
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3 Erbteilungsstreitigkeiten unter erbberechtigten Personen hindern den fristge mässen Abschluss des Inventars nicht. Vorbehalten bleibt ein allfälliger Nach trag zum Inventar.
4 Wurde vom Gemeinderat oder von der durch die Gemeinde bezeichneten Be hörde ein Erbschaftsinventar angeordnet, ist der anordnenden Behörde eine Kopie des Inventars zuzustellen. *
4 Besondere Vorschriften betreffend das öffentliche Inventar

Art. 38

* Zuständigkeit
1 Die Urkundsperson errichtet das öffentliche Inventar.

Art. 39

Fristen
1 Die Urkundsperson hat das öffentliche Inventar innert 60 Tagen seit der An ordnung abzuschliessen. *
2 Wird die Frist überschritten, so hat die Regierungsstatthalterin oder der Re gierungsstatthalter die erforderlichen Massnahmen zu treffen.
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Art. 40

Errichtung des Inventars
1 Die Urkundsperson hat zur Aufnahme eines gestützt auf Artikel 405 Absatz 3 ZGB angeordneten öffentlichen Inventars die Kindes- und Erwachsenenschutz behörde, die Beiständin oder den Beistand bzw. die Vormundin oder den Vor mund sowie die betroffene Person, sofern sie urteilsfähig und mindestens 16 Jahre alt ist, einzuladen. *
2 Zur Aufnahme des erbrechtlichen öffentlichen Inventars hat die Urkundsper son die Massaverwalterin oder dem Massaverwalter und die erbberechtigten Personen einzuladen.
3 Die Massaverwalterin oder der Massaverwalter hat bei der Inventaraufnahme mitzuwirken und der Urkundsperson vollständige Einsicht in die Verhältnisse des Erbschaftsvermögens zu erteilen. Die gleiche Pflicht trifft die Beiständin oder den Beistand bzw. die Vormundin oder den Vormund mit Bezug auf ein im Rahmen einer Beistandschaft oder Vormundschaft verwaltetes Vermögen. *

Art. 41

Rechnungsruf
1 Die Urkundsperson erlässt den Rechnungsruf gemäss den Bestimmungen des Einführungsgesetzes zum Zivilgesetzbuch 1 ) .
2 Ist die Eingabefrist abgelaufen, so händigt die Regierungsstatthalterin oder der Regierungsstatthalter die Eingaben der Urkundsperson aus.
3 Die Bürgschaftsschulden und die Kosten des Inventars sind besonders aufzu führen.

Art. 42

Abschluss des Verfahrens 1. Auflage des Inventars
1 Sobald das Schuldenverzeichnis erstellt ist, wird das Inventar abgeschlossen. Alle Akten sind mit einem Verzeichnis dem Inventar beizulegen.
2 Inventar und Beilagen werden während eines Monates im Büro der Urkunds person aufgelegt und können von den Beteiligten eingesehen werden.
3 Die Beteiligten können verlangen, dass ihnen die Urkundsperson Kopien und Auszüge aus dem Gesamtinventar auf ihre Kosten aushändigt.

Art. 43

2. Ablieferung des öffentlichen Inventars
1 Ist die Auflagefrist abgelaufen, so stellt die Urkundsperson eine Kopie des In ventars mit sämtlichen Beilagen der Regierungsstatthalterin oder dem Regie rungsstatthalter zu.
1) BSG 211.1
15 214.431.1
2 Die Regierungsstatthalterin oder der Regierungsstatthalter fordert jede erbbe rechtigte Person unverzüglich auf, sich innert Monatsfrist über Annahme oder Ausschlagung der Erbschaft zu erklären. Nach Ablauf dieser Frist wird der kantonalen Steuerverwaltung eine Kopie des öffentlichen Inventars mit einem entsprechenden Vermerk über Annahme oder Ausschlagung der Erbschaft zu gestellt.
3 Die Regierungsstatthalterin oder der Regierungsstatthalter führt eine Kontrolle über die öffentlichen Inventare, die sie oder er angeordnet hat.
5 Kosten

Art. 44

Inventarkosten
1 Die Kosten des Steuerinventars gelten als Schulden der Erbschaft. Der Kanton trägt die Kosten des Inventars, wenn das Rohvermögen 25'000 Fran ken nicht übersteigt.
2 Die Kosten des Erbschaftsinventars gelten als Schulden der Erbschaft. Reicht die Erbschaft nicht aus, so tragen die erbberechtigten Personen, die das Inven tar verlangt haben, die Kosten. Reicht die Erbschaft nicht aus und hat die zu ständige Gemeindebehörde das Inventar ohne Antrag der erbberechtigten Per sonen angeordnet, so trägt die Gemeinde die Kosten.
3 Die Tragung der Kosten eines gestützt auf Artikel 405 Absatz 3 ZGB angeord neten Inventars richtet sich sinngemäss nach den Vorschriften der Verordnung vom 19. September 2012 über die Entschädigung und den Spesenersatz für die Führung einer Beistandschaft (ESBV) 1 ) . *
4 Die Kosten des erbrechtlichen öffentlichen Inventars im Sinne von Artikel 580 ZGB trägt die Erbschaft. Reicht diese nicht aus, tragen die erbberechtigten Personen, die das Inventar verlangt haben, die Kosten.

Art. 45

Siegelungskosten
1 Die Gemeinde erhebt für die Siegelung eine Gebühr nach Massgabe ihres Gebührenreglementes.

Art. 46

Übrige Gebühren
1 Die Regierungsstatthalterin oder der Regierungsstatthalter erhebt für die Tä tigkeit Gebühren.
1) BSG 213.361
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Art. 47

Massaverwalterin oder Massaverwalter
1 Die Massaverwalterin oder der Massaverwalter erhält die Auslagen vergütet und bezieht eine angemessene Entschädigung. Die Regierungsstatthalterin oder der Regierungsstatthalter bestimmt sie nach dem Arbeitsaufwand und dem Umfang des reinen Vermögens.
2 Die Auslagen und Entschädigungen sind Bestandteil der Kosten des öffentli chen Inventars.

Art. 48

* Amtliche Kostenfestsetzung
1 Die Massaverwalterin oder der Massaverwalter, die erbberechtigte Person, die Beiständin oder der Beistand bzw. die Vormundin oder der Vormund, die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde und, sofern der Kanton die Kosten zu tragen hat, die kantonale Steuerverwaltung können bei der Regierungsstatthal terin oder beim Regierungsstatthalter die amtliche Kostenfestsetzung verlan gen.
2 Für die Gebühren und Auslagen der Notarin oder des Notars bleiben die Be stimmungen der Notariatsgesetzgebung vorbehalten.
6 Schlussbestimmungen

Art. 49

1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2001 in Kraft. Bern, 18. Oktober 2000 Im Namen des Regierungsrates Die Präsidentin: Andres Der Staatsschreiber: Nuspliger
17 214.431.1 Änderungstabelle - nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle 18.10.2000 01.01.2001 Erlass Erstfassung 00-89 27.10.2004 01.01.2005

Art. 10

geändert 04-90 29.10.2008 01.01.2009

Art. 2 Abs. 3

geändert 08-122 29.10.2008 01.01.2009

Art. 6 Abs. 3

geändert 08-122 29.10.2008 01.01.2009

Art. 20 Abs. 3

geändert 08-122 29.10.2008 01.01.2009

Art. 23 Abs. 4

geändert 08-122 24.10.2012 01.01.2013

Art. 1 Abs. 1, c

geändert 12-97 24.10.2012 01.01.2013

Art. 2 Abs. 1

geändert 12-97 24.10.2012 01.01.2013

Art. 7 Abs. 1

geändert 12-97 24.10.2012 01.01.2013

Art. 37 Abs. 4

geändert 12-97 24.10.2012 01.01.2013

Art. 38

geändert 12-97 24.10.2012 01.01.2013

Art. 39 Abs. 1

geändert 12-97 24.10.2012 01.01.2013

Art. 40 Abs. 1

geändert 12-97 24.10.2012 01.01.2013

Art. 40 Abs. 3

geändert 12-97 24.10.2012 01.01.2013

Art. 44 Abs. 3

geändert 12-97 24.10.2012 01.01.2013

Art. 48

geändert 12-97
214.431.1 18 Änderungstabelle - nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle Erlass 18.10.2000 01.01.2001 Erstfassung 00-89

Art. 1 Abs. 1, c

24.10.2012 01.01.2013 geändert 12-97

Art. 2 Abs. 1

24.10.2012 01.01.2013 geändert 12-97

Art. 2 Abs. 3

29.10.2008 01.01.2009 geändert 08-122

Art. 6 Abs. 3

29.10.2008 01.01.2009 geändert 08-122

Art. 7 Abs. 1

24.10.2012 01.01.2013 geändert 12-97

Art. 10

27.10.2004 01.01.2005 geändert 04-90

Art. 20 Abs. 3

29.10.2008 01.01.2009 geändert 08-122

Art. 23 Abs. 4

29.10.2008 01.01.2009 geändert 08-122

Art. 37 Abs. 4

24.10.2012 01.01.2013 geändert 12-97

Art. 38

24.10.2012 01.01.2013 geändert 12-97

Art. 39 Abs. 1

24.10.2012 01.01.2013 geändert 12-97

Art. 40 Abs. 1

24.10.2012 01.01.2013 geändert 12-97

Art. 40 Abs. 3

24.10.2012 01.01.2013 geändert 12-97

Art. 44 Abs. 3

24.10.2012 01.01.2013 geändert 12-97

Art. 48

24.10.2012 01.01.2013 geändert 12-97
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