Richtlinien zur Beurteilung von Gesuchen im Kultur-, Sozial- und Bildungsbereich sowie in weiteren Bereichen gemäss der Verordnung zur Äufnung des Lotteriefonds und des Sportfonds in Folge des Coronavirus (COVID-19-Lotterie- und Sportfondsverordnung) vom 7. April 2020 (BGS 612.14)
Richtlinien zur Beurteilung von Gesuchen im Kultur-, Sozial- und Bildungsbereich sowie in weiteren Bereichen gemäss der Verordnung zur Äufnung des Lotteriefonds und des Sportfonds in Folge des Coronavirus (COVID-19- Lotterie- und Sportfondsverordnung) vom 7. April 2020 (BGS 612.14) Vom 20. Juli 2020 (Stand 9. April 2022) Die Direktion für Bildung und Kultur des Kantons Zug, gestützt auf § 4 Abs. 2 Bst. a der Verordnung zur Äufnung des Lotterie - fonds und des Sportfonds in Folge des Coronavirus (COVID-19-Lotterie- und Sportfondsverordnung) vom 7. April 2020 1 ) , beschliesst:
§ 1 Zweck und Geltungsbereich
1 Diese Richtlinien erläutern die Anspruchsberechtigung, den Ablauf der Gesuchseingabe, den Inhalt der Gesuche sowie das Verfahren der Gesuchs - prüfung für wohltätige und gemeinnützige Organisationen aus dem Kultur-, Sozial- und Bildungsbereich sowie aus weiteren Bereichen.
§ 2 Anspruchsberechtigung
1 Die Anspruchsberechtigung richtet sich grundsätzlich nach den regulären Vorgaben des Kantons und der jeweils zuständigen Direktion im Bereich des Lotteriefonds.
2 Weiter muss glaubhaft gemacht werden, dass zwischen dem geltend ge - machten finanziellen Schaden ein Kausalzusammenhang mit den Massnah - men des Bundes zur Bekämpfung des Coronavirus besteht.
3 Schliesslich müssen die finanziellen Einbussen für die jeweiligen Organi - sationen ein bedrohliches Ausmass annehmen bzw. muss eine ausserordent - liche Betroffenheit vorliegen. 1) BGS 612.14
§ 3 Subsidiarität
1 Beiträge werden nur subsidiär zu anderen Beiträgen des Bundes und des Kantons im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie ausgerichtet.
2 Insbesondere folgende Beiträge gehen vor:
a) Beiträge des Kantons gestützt auf die Verordnung zur Umsetzung der Verordnung über die Abfederung der wirtschaftlichen Auswirkungen des Coronavirus (COVID-19) im Kultursektor (COVID-Verordnung Kultur) vom 16. April 2020 2 ) ;
b) Beiträge des Kantons an abgesagte Veranstaltungen gestützt auf den Regierungsratsbeschluss vom 7. April 2020 betreffend Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (COVID-19) – Umgang mit den Beiträgen für Angebote, die wegen der Corona-Pandemie reduziert, verschoben oder abgesagt werden.
§ 4 Gesuchseingabe
1 Gesuche können bis zum 30. November 2022 eingereicht werden. Sie sind elektronisch mittels der auf der Website der für die Bearbeitung der Gesu - che zuständigen Direktion aufgeschalteten Formulare einzureichen. *
§ 5 Inhalt des Gesuchs
1 Gesuche müssen vollständig ausgefüllt eingereicht werden. Es sind sämtli - che relevanten Informationen anzugeben sowie die im Gesuchsformular ge - forderten Unterlagen einzureichen.
2 Unvollständige Gesuche sind innert der von der zuständigen Direktion angegebenen Frist zu vervollständigen. Nach unbenutztem Ablauf dieser Frist wird auf das Gesuch nicht eingetreten.
§ 6 Verfahren
1 Die Gesuche werden in einem ersten Schritt formal auf die Anspruchsbe - rechtigung geprüft. Im Anschluss werden formal zugelassene Gesuche in - haltlich geprüft.
2 Anträge mit einer Beitragssumme, welche über der Zuständigkeitsgrenze der jeweiligen Direktion liegt, werden dem Regierungsrat zur Entscheidung vorgelegt. 2) BGS 612.15
§ 7 Vollzug
1 Der Vollzug obliegt der jeweils für die betreffenden Gesuche zuständigen Direktion.
2 Die Zahlungsaufträge sind wie folgt zu kontieren: AD3400.0001 «Mass - nahmen Coronavirus (COVID-19) - ohne Kultur und Sport».
3 Nebst dem Vollzug ihrer eigenen Gesuche ist die Direktion für Bildung und Kultur für die Koordination der Kontierung mit den anderen Direktio - nen sowie für das Controlling betreffend den Lotteriefonds verantwortlich.
§ 8 Kein Rechtsanspruch
1 Es besteht kein Rechtsanspruch auf Beiträge.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle 20.07.2020 25.07.2020 Erlass Erstfassung GS 2020/045 21.01.2021 30.01.2021 § 4 Abs. 1 geändert GS 2021/006 04.04.2022 09.04.2022 § 4 Abs. 1 geändert GS 2022/019
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle Erlass 20.07.2020 25.07.2020 Erstfassung GS 2020/045
§ 4 Abs. 1 21.01.2021
30.01.2021 geändert GS 2021/006
§ 4 Abs. 1 04.04.2022
09.04.2022 geändert GS 2022/019
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