Abkommen zwischen der Schweiz und Marokko über den nicht regelmässigen Luf... (0.748.127.195.492)
CH - Schweizer Bundesrecht

Abkommen zwischen der Schweiz und Marokko über den nicht regelmässigen Luftverkehr

Abgeschlossen am 5. Juli 1962 Von der Bundesversammlung genehmigt am 6. März 1963² In Kraft getreten am 19. März 1964 ¹ Der Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der französischen Ausgabe dieser Sammlung. ² Sechster Gegenstand des BB vom 6. März 1963 ( AS 1963 411 )
Der Schweizerische Bundesrat und die Regierung S. M. des Königs von Marokko,
im Bestreben, ein Abkommen über den nicht regelmässigen Luftverkehr zwischen den Hoheitsgebieten ihrer Staaten abzuschliessen,
haben ihre zu diesem Zwecke gehörig Bevollmächtigten ernannt, die folgendes vereinbart haben:
Art. 1
Dieses Abkommen ist anwendbar auf jedes zivile Luftfahrzeug, das in der Schweiz oder in Marokko eingetragen ist und durch einen zu diesem Zwecke durch die zuständige nationale Behörde einer der beiden Vertragsparteien als gehörig ermächtigten schweizerischen oder marokkanischen Staatsangehörigen betrieben wird, wenn dieses Luftfahrzeug in den betreffenden Hoheitsgebieten gegen Entgelt oder in Ausführung einer vertraglichen Verpflichtung ausserhalb des internationalen Linien­verkehrs internationale Beförderungen ausführt.
Art. 2
1.  Jede Vertragspartei erteilt den Unternehmungen der andern Vertragspartei, welche Luftfahrzeuge betreiben, wie sie im Artikel 1 umschrieben sind, ohne Verzug die Bewilligung, Beförderungen im gewerbsmässigen nicht regelmässigen Luftverkehr mit Herkunft aus oder Bestimmung nach ihrem Hoheitsgebiet auszuführen, ohne ihnen die in Artikel 5 Absatz 2 des am 7. Dezember 1944³ in Chikago unterzeich­neten Abkommens über die internationale Zivilluftfahrt vorgesehenen «Vor­schrif­ten, Bedingungen oder Einschränkungen» aufzuerlegen, wenn diese Luftfahrzeuge für eine der folgenden Tätigkeiten eingesetzt werden:
a. Beförderungen, die für humanitäre Zwecke oder im Falle zwingender Notwendigkeit ausgeführt werden;
b. Beförderungen von Fluggästen auf Flügen, die gelegentlich und auf Bestellung ausgeführt werden, unter der Bedingung, dass das Fassungsvermögen des Luft­fahrzeuges nicht mehr als sechs Sitze aufweist, dass das Reiseziel durch den oder die Besteller bestimmt wird, und dass kein Teil des genannten Fassungsvermögens an Dritte abgetreten wird;
c. Beförderungen, die durch Luftfahrzeuge ausgeführt werden, deren ganzes Fassungs­vermögen durch die gleiche natürliche oder juristische Person für die Be­förderung ihres Personals oder ihrer Waren gemietet ist, vorausgesetzt, dass kein Teil dieses Fassungsvermögens einem Dritten abgetreten wird.
2.  Das gleiche gilt für die Luftfahrzeuge, die für eine der folgenden Tätigkeiten einge­setzt werden:
a. ausschliessliche Frachtbeförderungen;
b. Fluggastbeförderungen zwischen Gebieten, die unter sich keine hinreichend direkte Verbindung durch Luftverkehrslinien besitzen;
c. vereinzelte Beförderungen, wobei nach den Bestimmungen dieses Buchstabens gemeint ist, dass kein Beförderer oder keine Gruppe von Beförderern für sämtliche Luftfahrzeuge, über die er verfügt, das Recht auf mehr als eine Beförderung monatlich zwischen zwei gleichen Verkehrsmittelpunkten habe.
3.  Jede Vertragspartei kann verlangen, dass die im Absatz 2 dieses Artikels vorgesehenen Tätigkeiten aufgegeben werden, wenn sie dafür hält, dass diese den Interessen ihrer Luftverkehrslinien, die zwischen den Hoheitsgebieten der beiden Vertragsparteien betrieben werden, abträglich seien. Jede Vertragspartei kann über die Art und die Wichtigkeit jeder derartigen, beendeten oder im Gange befindlichen Tätigkeit vollständige Auskünfte verlangen.
4.  Was die in Absatz 2 Buchstabe b dieses Artikels genannte Tätigkeit anbelangt, kann jede Vertragspartei die Ausdehnung der Gebiete (namentlich den oder die in Betracht fallenden Flughäfen) frei umschreiben, diese Umschreibung jederzeit ändern und bestimmen, ob diese Gebiete unter sich hinreichend direkte Verbindungen durch Luftverkehrslinien besitzen.
³ SR 0.748.0
Art. 3
Die Vertragsparteien kommen ferner überein, dass in den durch die Absätze 1 und 2 des Artikels 2 nicht gedeckten Fällen eine vorgängig einzuholende Bewilligung verlangt werden kann. Die Frist, innert welcher das Gesuch einzureichen ist, soll im Falle einer vereinzelten Beförderung oder einer Reihe von höchstens vier Beförderungen zwei Werktage nicht überschreiten; eine längere Frist kann bestimmt werden, wenn es sich um eine grössere Reihe von Beförderungen handelt.
Art. 4
1.  Die Gesuche um Erteilung, einer Bewilligung werden ohne Benützung des diplomatischen Weges direkt an die Luftfahrtbehörde der andern Vertragspartei gerichtet.
2.  Die zu erteilenden Auskünfte sind im Falle einer vereinzelten Beförderung oder einer Reihe von höchstens vier Beförderungen auf folgende Angaben beschränkt:
a. Name der den Luftverkehr betreibenden Gesellschaft;
b. Luftfahrzeugmuster und Eintragungskennzeichen;
c. voraussichtlicher Tag und Zeitpunkt für die Ankunft auf dem Hoheitsgebiet der andern Vertragspartei und für den Abflug von diesem Hoheitsgebiet;
d. Flugweg des Luftfahrzeuges;
e. Zweck der Beförderung, Anzahl der aufzunehmenden oder abzusetzenden Flug­­gäste sowie Art und Menge der aufzunehmenden oder abzusetzenden Fracht.
Art. 5
1.  Falls eine Meinungsverschiedenheit über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens entweder zwischen den Luftfahrtbehörden oder zwischen den betreffenden Regierungen nicht beigelegt werden konnte, wird sie auf Antrag einer Vertragspartei einem Schiedsgericht unterbreitet.
2. a. Dieses Schiedsgericht wird aus drei Mitgliedern gebildet. Jede der beiden Regierungen ernennt einen Schiedsrichter; diese beiden Schiedsrichter einigen sich über die Ernennung eines Staatsangehörigen eines dritten, Staates zum Präsidenten.
b. Sind die beiden Schiedsrichter nicht binnen zwei Monaten vom Tage an gerechnet, da eine der beiden Regierungen die schiedsgerichtliche Schlichtung des Streites vorgeschlagen hat, ernannt worden oder haben sich die Schiedsrichter im Laufe des ihrer Ernennung folgenden Monats nicht über die Ernennung eines Präsidenten geeinigt, kann jede Vertragspartei den Präsidenten des Rates der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation ersuchen, die erforderlichen Ernennungen vorzunehmen.
3.  Das Schiedsgericht entscheidet mit der Mehrheit der Stimmen, wenn es ihm nicht gelingt, die Meinungsverschiedenheit gütlich zu erledigen. Soweit die Vertragsparteien nichts Gegenteiliges vereinbaren, stellt es seine Verfahrensvorschriften selber auf und bestimmt es seinen Sitz selber.
4.  Die Vertragsparteien verpflichten sich, sich allen vorläufigen Massnahmen zu unterziehen, die im Verlaufe des Verfahrens verfügt werden könnten, sowie auch dem Schiedsspruch, der in allen Fällen als endgültig zu betrachten ist.
5.  Unterzieht sich eine Vertragspartei den Entscheiden der Schiedsrichter nicht, so kann die andere Vertragspartei, solange dieses fehlerhafte Verhalten andauert, die Bewilligung, die sie der Unternehmung der im Fehler befindlichen Vertragspartei gestützt auf dieses Abkommen erteilt hatte, aufheben oder widerrufen.
6.  Jede Vertragspartei trägt die auf ihren Schiedsrichter fallenden Kosten, die Hälfte der auf den dritten Schiedsrichter fallenden Kosten und die Hälfte der übrigen Kosten des Schiedsgerichtes.
Art. 6
Dieses Abkommen kann durch jede Vertragspartei mittels einer sechs Monate zum voraus der andern Vertragspartei zu übergebenden schriftlichen Erklärung gekündigt werden.
Art. 7
Dieses Abkommen wird vom Tage der Unterzeichnung an vorläufig angewendet; es tritt in Kraft, sobald sich die beiden Vertragsparteien gegenseitig die Erfüllung der ihnen eigenen verfassungsmässigen Erfordernisse angezeigt haben.

Unterschriften

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten beider Vertragsparteien dieses Abkommen unterzeichnet.
So geschehen in Rabat am 5. Juli 1962 in doppelter Ausfertigung in französischer Sprache.

Für den
Schweizerischen Bundesrat:

Für die Regierung S. M.
des Königs von Marokko:

Erwin Bernath

Abd Errahman Taz

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