Verordnung über die Beschränkung der Studienplätze 2015/16 für den Studiengang des Ba... (431.72)
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Verordnung über die Beschränkung der Studienplätze 2015/16 für den Studiengang des Bachelor of Science in Sport- und Bewegungswissenschaften an der Universität Freiburg --> 431.1.15

Verordnung vom 4. November 2014 über die Beschränkung der St udienplätze 2015/16 für den Studiengang des Ba chelor of Scie nce in Sport- und Bewegungswissenschaften an der Universität Freiburg Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf Artikel 24 des Gesetzes vom 19. November 1997 über die Universität; in Erwägung: Seit Herbst 2007 bietet die Mathematisch-Naturwissenschaftliche Fakultät der Universität Freiburg den Studiengang des Bachelor of Science (BSc) in Sport- und Bewegungswissenschaften (SBW) an. Diese Studienrichtung, die dem Departem ent für Medizin angegliedert ist, erfreut sich eines wachsenden Interesses. Bis 30. April 2014 haben 130 Studienanwärterinnen und Studienanw ärter ein Zulassungsgesuch für das Studienjahr 2014/15 gestellt. Die Erfahrung hat gezeigt, dass die auf der Pérolles-Ebene und in ihrer Umgebung verfügbaren Sportinfrastrukturen es nicht erlauben, jährlich mehr als 50 Studierende aufzunehmen, wenn die Sicherheitsnormen in der Organisation einer praktisch-methodischen Ausbildung respektiert werden sollen. Deshalb ist eine Beschränkung der Studienplätze notwendig. Studierende, die ein Studienprogramm in SBW wählen, müssen zurzeit einen Test der physischen Fähigke iten und motorischen Fertigkeiten absolvieren. Das Bestehen dieses Te sts ist eine Voraussetzung für die Zulassung zum Studiengang. Allerdings ist der Erfolg dieses Tests an das Erreichen von feststehenden Mindestvoraussetzungen gebunden und kann daher nicht als Grundlage für einen Numerus clausus dienen. Deshalb muss ein Test der kognitiven Fähigkeiten, unabhängig vom Test der physischen Fähigkeiten und motorischen Fertigkeiten, eingeführt werden. Auf Antrag der Direktion für Erziehung, Kultur und Sport, beschliesst:

Art. 1 Geltungsbereich und Zweck

1 Diese Verordnung gilt für die neuen Zulassungen ab Herbst 2015 für alle Studienprogramme des Bachelor of Science in Sport- und Bewegungswissenschaften (Hauptfach und Nebenfach) an der Universität Freiburg.
2 Die Verordnung regelt die Beschränkung der Studienplätze und das Auswahlverfahren.

Art. 2 Aufnahmekapazität

Für das akademische Jahr 2015/16 wird die Aufnahmekapazität auf 50 neue Studienplätze für alle SBW-Studienprogramme festgelegt.

Art. 3 Test der kognitiven Fähigkeiten (TKF)

1 Ist die Zahl der Studienanwärterinne n und Studienanwärter, die den Test der physischen Fähigkeiten und motori schen Fertigkeiten bestanden haben, höher als die Aufnahmekapazität gemäss Artikel 2, so wird der TKF organisiert.
2 Liegt die Anzahl Studienanwärterinnen und Studienanwärter, die den Test der physischen Fähigkeiten und motori schen Fertigkeiten bestanden haben, zwischen 51 und 55, so kann die Mathematisch-Naturwissenschaftliche Fakultät auf die Eröffnung eines Auswahlverfahrens verzichten.

Art. 4 Zweck des TKF

1 Der TKF trägt dazu bei, diejenigen Studienanwärterinnen und Studienanwärter auszuwählen, die die besten Voraussetzungen für das Ausüben eines Berufs in den SBW haben.
2 Durch den TKF werden entsprechende Konzepte und Kompetenzen beurteilt.

Art. 5 Organisation des TKF

1 Für das Auswahlverfahren ist die Mathematisch-Naturwissenschaftliche Fakultät der Universität Freiburg ve rantwortlich. Diese delegiert die Organisation an das Departement für Medizin.
2 Die Art der Prüfungen, ihre Organisation und Auswertung sowie die Mitteilung der Testresultate werden in einer Richtlinie festgehalten.

Art. 6 Unregelmässigkeiten während des TKF

1 Wer den ordnungsgemässen Testverlauf stört, kann von der Aufsichtsperson von der weiteren Teilnahme am Test ausgeschlossen werden. Als Testergebnis zählt das bis zum Ausschluss erzielte Resultat.
2 Wer das Testergebnis durch Unredlichkeit zu beeinflussen sucht, kann von der Aufsichtsperson von der weiteren Teilnahme am TKF ausgeschlossen werden. Als Unredlichkeiten gelten insbesondere das Verwenden unerlaubter Hilfsmittel sowie das Bearbeiten eines Testabschnittes ausserhalb der dafür zugestandenen Zeit.
3 Wird eine Studienanwärterin oder ein Studienanwärter wegen Unredlichkeit von der weiteren Teilnahme am TKF ausgeschlossen oder werden Unredlichkeiten nach Abschluss des Tests festgestellt, so gilt ein Testergebnis von null Punkten.
4 Studienanwärterinnen und Studienanwärter, die mit der getroffenen Massnahme nicht einverstanden sind, können vom Departement für Medizin einen beschwerdefähigen Entscheid verlangen.

Art. 7 Zulassungsentscheid und Bestätigung des Studienplatzes

1 Die Studienplätze werden in der Reihenfolge der beim TKF erzielten Resultate zugeteilt.
2 Der Entscheid über die Zuteilung eines Studienplatzes wird den Studienanwärterinnen und Studienanwärte rn schriftlich bis spätestens am
30. Juli 2015 vom Dekanat mitgeteilt.
3 Die Zuteilung eines Studienplatzes erfolgt unter dem Vorbehalt, dass alle übrigen allgemeinen Zulassungsbedingungen der Universität Freiburg erfüllt sind.
4 Wer zugelassen ist und den Studienplatz beanspruchen möchte, muss dies dem Dekanat innert zehn Tagen nach Erhalt des Zulassungsentscheids bestätigen; das Verfahren wird auf dem Zulassungsentscheid beschrieben.
5 Bleibt die Bestätigung aus, so gilt der Zulassungsentscheid als aufgehoben, und der Studienplatz ist wieder verfügbar. Dasselbe gilt, wenn die Bedingungen nach Absatz 3 nicht erfüllt sind.
6 Der so frei gewordene Studienplatz wird derjenigen Person zugeteilt, die unter den nicht ausgewählten Studienanwärterinnen und Studienanwärtern das beste Ergebnis erzielt hat.

Art. 8 Wiederholung des TKF

1 Die Studienanwärterinnen und Studienanwärter, die aufgrund des TKF nicht zu einem Studienprogramm in Sport- und Bewegungswissenschaften zugelassen werden, können ihre Einschreibung an der Universität aufrechterhalten; sie werden über mög liche alternative Studienrichtungen informiert und darüber in Kenntnis gesetzt, welche Formalitäten zu erledigen sind.
2 Die Studienanwärterin oder der Studienanwärter kann sich frühestens im darauffolgenden Jahr, nach erneutem Absolvieren des Tests der physischen Fähigkeiten und motorischen Fertigkeiten, neu einschreiben.
3 Die Zulassung zu einem Studienprogramm in SBW ist für den Studienbeginn im Herbst 2015 gültig. Sie kann nicht auf das darauffolgende akademische Jahr übertragen werden.

Art. 9 Daten der Tests

1 Der Test der physischen Fähigkeiten und motorischen Fertigkeiten findet am 29. und 30. Juni 2015 statt.
2 Der Test der kognitiven Fähigkeiten findet am 8. Juli 2015 statt.

Art. 10 Rechtsmittel

1 Gegen Entscheide des Dekanats kann bei der Rekurskommission der Mathematisch-Naturwissenschaftlichen Fakultät Beschwerde eingereicht werden.
2 Gegen Entscheide der Dienststelle für Zulassung und Einschreibung kann beim Rektorat Beschwerde eingereicht werden.
3 Gegen Entscheide des Rektorats kann bei der Rekurskommission der Universität Freiburg Beschwerde eingereicht werden.

Art. 11 Aufhebung bisherigen Rechts

Die Verordnung vom 9. Dezember 2013 über die Beschränkung der Studienplätze für den Studiengang des Bachelor of Science in Sport- und Bewegungswissenschaften an der Universität Freiburg im akademischen Jahr 2014/15 (SGF 431.72) wird aufgehoben.

Art. 12 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt sofort in Kraft.
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