Monitoring Gesetzessammlung

Vereinbarung der Kantone Aargau und Solothurn über die BVG-Aufsicht (212.15)

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Vereinbarung der Kantone Aargau und Solothurn über die BVG-Aufsicht (212.15)

Vereinbarung der Kantone Aargau und Solothurn über die BVG-Aufsicht

GS 2017, 7
1 Vereinbarung der Kantone Aargau und Solothurn über die BVG-Aufsicht Vom 7. März 2017 (Stand 1. Januar 2018) Die Kantone Aargau und Solothurn vereinbaren:

§ 1 Auftrag

1 Die BVG- und Stiftungsaufsicht des Kantons Aargau (BVSA ) erfüllt zusätz- lich zu den ihr gemäss dem Gesetz über die BVG- und Sti ftungsaufsicht (G- BVSA) vom 15. Januar 2013
1) obliegenden Aufgaben die Aufsicht gemäss Bundesgesetzgebung gegenüber Vorsorgeeinrichtungen un d Einrichtun- gen, die ihrem Zweck nach der beruflichen Vorsorge d ienen, mit Sitz im Kanton Solothurn.
2 Die Aufsicht wird gemäss Bundesrecht und ergänzend gemäss dem Recht des Kantons Aargau ausgeübt.

§ 2 Finanzierung

1 Der Gebührentarif der BVSA ist für die gemäss § 1 di eser Vereinbarung zu beaufsichtigenden Einrichtungen anwendbar.
2 Bis und mit der Prüfung der Jahresrechnung 2016 de r beaufsichtigten Einrichtungen gemäss § 1 gilt die per 31. Dezember 2 016 geltende jährli- che Aufsichtsgebühr gemäss Gebührentarif der BVG- un d Stiftungsaufsicht des Kantons Solothurn (BVS).
3 Der Kanton Solothurn schuldet dem Kanton Aargau bezie hungsweise der BVSA keine Entschädigung für die Übernahme der Aufsic ht gemäss § 1.

§ 3 Vertretung im Verwaltungsrat

1 Dem Regierungsrat des Kantons Solothurn steht ein Vor schlagsrecht für die Wahl eines Mitglieds des Verwaltungsrats der BVSA zu.
2 Der Kanton Aargau holt den Wahlvorschlag rechtzeitig beim Kanton So- lothurn ein.

§ 4 Berichterstattung

1 Der Regierungsrat des Kantons Aargau übt die Aufsic ht über die BVSA aus.
2 Die BVSA informiert den Regierungsrat des Kantons Solo thurn jährlich schriftlich über die Aufsicht der Einrichtungen gem äss § 1 dieser Vereinba- rung.
3 Änderungen bezüglich der Höhe des Dotationskapitals , Haftungsfälle der BVSA sowie Änderungen der kantonalen Gesetzgebung, wel che die BVSA betreffen, werden dem Regierungsrat des Kantons Solot hurn unverzüglich mitgeteilt.
1 ) SAR 210.700 .
2

§ 5 Haftung

1 Die Haftung der BVSA richtet sich nach den rechtlich en Grundlagen des Kantons Aargau.
2 Sind in einem Haftungsfall Einrichtungen gemäss § 1 dieser Vereinbarung betroffen, ist die BVSA verpflichtet, dem Kanton Solothu rn im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten alle notwendigen Verfahren srechte einzuräu- men, ihn bei allen Verfahrensschritten einzubeziehen und diesen laufend und umfassend zu informieren.
3 Sind im Haftungsfall Einrichtungen gemäss § 1 diese r Vereinbarung be- troffen, übernimmt der Kanton Solothurn die Ausfallha ftung.
4 Der Kanton Solothurn ist für Haftungsansprüche bezügl ich Einrichtungen gemäss § 1 dieser Vereinbarung haftpflichtig, wenn unrechtmässige Hand- lungen oder Unterlassungen auf einen Zeitpunkt zurüc kgehen, der vor Inkrafttreten dieser Vereinbarung liegt.

§ 6 Geschäftsübergabe

1 Alle zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Vereinb arung hängigen Ge- schäfte der BVS, welche die Aufsicht über die Einrich tungen gemäss § 1 dieser Vereinbarung betreffen, gehen auf den Zeitpun kt des Inkrafttretens dieser Vereinbarung an die BVSA über. Die aus diesen G eschäften entste- henden Gebühren verbleiben bei der BVSA.
2 Die von der BVS bearbeiteten Daten über die beaufsich tigten Institutio- nen werden ab Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Ve reinbarung von der BVSA bearbeitet.
3 Die Akten (inklusive elektronische Daten) der hängi gen Geschäfte sind vollständig und geordnet der BVSA zu übergeben. Die Übe rgabe ist zu protokollieren.
4 Der Kanton Solothurn stellt sicher, dass die nicht ü bergebenen Akten der BVSA bei Bedarf im Rahmen der Aufbewahrungsdauer inne rt angemesse- ner Frist zur Verfügung gestellt werden.
5 Die Kosten für die Bereitstellung der Akten sowie f ür die Aufbewahrung der nicht übergebenen Akten trägt der Kanton Solothur n.

§ 7 Dauer und Kündigung

1 Die Vereinbarung ist auf unbefristete Zeit abgeschl ossen.
2 Jeder Kanton kann diese Vereinbarung unter Einhaltun g einer zweijähri- gen Kündigungsfrist auf das Ende eines Kalenderjahres kündigen.

§ 8 Inkrafttreten

1 Nach der Genehmigung der Vereinbarung durch die Par lamente der bei- den Kantone und nach Annahme in allfälligen Volksabst immungen be- stimmen die Regierungen der beiden Kantone im gegens eitigen Einver- nehmen den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Vereinba rung.
3 Beitritt des Kantons Aargau mit GRB Nr. 2017-0188 vom 20. Juni 2017 (Ab- lauf der Referendumsfrist: 19. Oktober 2017). Beitritt des Kantons Solothurn mit KRB Nr. RG 0016/201 7 vom 7. März

2017.

Die Referendumsfrist im Kanton Solothurn ist am 23. J uni 2017 unbenutzt abgelaufen. Inkrafttreten am 1. Januar 2018. Publiziert im Amtsblatt vom 4. November 2017.
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