Beschluss des Regierungsrates Vereinbarung mit dem Kanton Solothurn betreffend d... (215.124.291)
CH - BE

Beschluss des Regierungsrates Vereinbarung mit dem Kanton Solothurn betreffend die Entschuldung landwirtschaftlicher Heimwesen

215.124.291
8. August 1947 Beschluss des Regierungsrates Vereinbarung mit dem Kanton Solothurn betreffend die Entschuldung landwirtschaftlicher Heimwesen Der Regierungsrat des Kantons Bern, gestützt auf die Artikel 3 und 7 des Bundesgesetzes vom 12. Dezember 1940 über die Entschuldung landwirtschaftlicher Heimwesen [SR 211.412.12] in Übereinstimmung mit dem Beschluss des Regierungsrates des Kantons Solothurn vom 25. Juli 1947, auf Antrag der Direktionen der Justiz und der Landwirtschaft, beschliesst:

Art. 1

Für die Unterstellung, die Zustimmung zur Errichtung von Gesamtpfandrechten, welche die Belastungsgrenze überschreiten, sowie die Bewilligung einer Veräusserung im Sinne von Artikel 218 bis des Obligationenrechtes [SR 220] des Kantons Bern als in demjenigen des Kantons Solothurn befindet, die Behörde des Kantons zuständig, in dessen Gebiet der flächenmässig grössere Teil des Betriebes gelegen ist.

Art. 2

Wo sich ein Landwirtschaftsbetrieb sowohl im Hoheitsgebiet des Kantons Bern als in demjenigen des Kantons Solothurn befindet, ist zur Schätzung der in ihrem Gebiet gelegenen Liegenschaften die Behörde jedes Kantons zuständig.

Art. 3

Von den Verfügungen gemäss Ziffer 1 ist den Behörden des betreffenden Kantons, im Kanton Bern dem Regierungsstatthalter des in Frage kommenden Amtsbezirkes, im Kanton Solothurn dem Landwirtschaftsdepartement in Solothurn, in zwei Ausfertigungen Kenntnis zu geben.

Art. 4

Die Regierungen der Kantone Bern und Solothurn sind berechtigt, unter Beobachtung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten, von dieser Vereinbarung zurückzutreten.

Art. 5

Diese Vereinbarung tritt mit der Veröffentlichung in Kraft [13. 12. 1947] Sie ist in die Gesetzessammlung aufzunehmen. Bern, 8. August 1947 Siegenthaler
Markierungen
Leseansicht