Reglement über die Übertrittsbedingungen von Schülerinnen und Schülern der Sekundarstufe I aus den Bezirken Dorneck und Thierstein in die allgemeinbildenden Schulen der Sekundarstufe II des Kantons Basel-Stadt
Reglement über die Übertrittsbedingungen von Schülerinnen und Schülern der Sekundarstufe I aus den Bezirken Dorneck und Thierstein in die allgemeinbildenden Schulen der Sekundarstufe II des Kantons Basel-Stadt Vom 30. Juni 2017 (Stand 1. August 2017) Das Departement für Bildung und Kultur gestützt auf Artikel 5 Absatz 3 des Regionalen Schulabkommens über die gegenseitige Aufnahme von Auszubildenden und Ausrichtung von Beiträ - gen (RSA 2009) vom 23. November 2007
1 ) erlässt:
§ 1 Gegenstand und Geltungsbereich
1 Dieses Reglement regelt in Ergänzung zum Regionalen Schulabkommen über die gegenseitige Aufnahme von Auszubildenden und Ausrichtung von Beiträgen (RSA 2009) vom 23. November 2007
2 ) die Aufnahmebedin - gungen von Schülerinnen und Schülern mit Wohnort in den Bezirken Dor - neck und Thierstein in die Ausbildungsgänge eines Gymnasiums oder einer Fachmittelschule des Kantons Basel-Stadt.
2 Es gilt erstmals für Übertritte ins Schuljahr 2018/2019.
1. Aufnahme in das Gymnasium
§ 2 Voraussetzungen für die Aufnahme
1 Die Aufnahme in die erste Klasse des Gymnasiums setzt im Regelfall den Besuch folgender Klassen voraus: Dritte Klasse der solothurnischen Sekun - darschule P, E Plus oder E.
§ 3 Prüfungsfreie Aufnahme
1 Schüler und Schülerinnen der dritten Klasse der solothurnischen Sekun - darschule P oder E Plus werden prüfungsfrei aufgenommen, wenn sie am Ende der dritten Klasse die Promotionsbedingungen erfüllen. Wenn sie diese nicht erfüllen, können sie nicht ins Gymnasium eintreten.
1) BGS 411.241 .
2) BGS 411.241 . GS 2016, 33
1
2 Schüler und Schülerinnen der dritten Klasse der solothurnischen Sekun - darschule E werden prüfungsfrei aufgenommen, wenn sie im ersten Zeug - nis des dritten Sekundarschuljahres die Promotionsbedingungen erfüllen und in den Fächern Deutsch, Fremdsprachen (ungerundeter Durchschnitt aus Französisch und Englisch) und Mathematik (doppelt gezählt) einen Notendurchschnitt von mindestens 5.20 aufweisen.
3 Die Aufnahme erfolgt definitiv.
§ 4 Aufnahmeprüfung und Globalurteil
1 Das Verfahren mit Aufnahmeprüfung und Globalurteil haben zu beste - hen: a) Schüler und Schülerinnen der Sekundarschule E, welche die Voraus - setzungen für eine prüfungsfreie Aufnahme nicht erfüllen; b) Schüler und Schülerinnen, für welche keine prüfungsfreie Aufnahme vorgesehen ist.
2 Die Prüfungsanforderungen richten sich nach den Lernzielen der dritten Klasse der solothurnischen Sekundarschule E.
3 Das Aufnahmeverfahren hat bestanden, wer in der Prüfung und im Glo - balurteil zusammen mindestens 18 Punkte erreicht oder, sofern ein Global - urteil nicht beigebracht werden kann, wer in der Prüfung allein mindes - tens 18 Punkte erreicht.
4 Die Aufnahme erfolgt definitiv.
5 Die Aufnahmeprüfung wird im Frühling durchgeführt. Sie findet an einer Solothurner Mittelschule statt.
§ 5 Weitere Bestimmungen
1 Im Übrigen richten sich die Aufnahme und der Rechtsschutz nach den Be - stimmungen des Reglements über Aufnahme, Zeugnisse, Promotion und Entlassung für die Maturitätsschulen des Kantons Solothurn (Promotionsre - glement Maturitätsschulen) vom 30. März 1998
1 )
.
2. Aufnahme in die Fachmittelschule
§ 6 Voraussetzungen für die Aufnahme
1 Aufgenommen werden kann, wer das 11. Schuljahr absolviert oder absol - viert hat und die Aufnahmebedingungen erfüllt.
2 Der Eintritt ist in der Regel bis spätestens zwei Jahre nach Ende der obli - gatorischen Schulzeit möglich.
§ 7 Prüfungsfreie Aufnahme
1 Prüfungsfrei wird aufgenommen, a) wer im Zeugnis des ersten Semesters des dritten Schuljahres der so - lothurnischen Sekundarschule P oder E Plus die Promotionsbedin - gungen erfüllt;
1) BGS 414.441.5 .
2
b) wer im Zeugnis des ersten Semesters des dritten Schuljahres der Se - kundarschule E die Promotionsbedingungen erfüllt und in den Fä - chern Deutsch, Fremdsprachen (ungerundeter Durchschnitt aus Fran - zösisch und Englisch) und Mathematik (doppelt gezählt) einen Notendurchschnitt von mindestens 4.70 aufweist.
2 Die Aufnahme erfolgt definitiv.
§ 8 Aufnahmeprüfung
1 Wer die Voraussetzungen für eine prüfungsfreie Aufnahme nicht erfüllt, hat eine Aufnahmeprüfung abzulegen.
2 Die Prüfungsanforderungen richten sich nach den Lernzielen der dritten Klasse der solothurnischen Sekundarschule E.
3 Die Aufnahmeprüfung hat bestanden, wer in den Fächern Deutsch, Fremdsprachen (ungerundeter Durchschnitt aus Französisch und Englisch) und Mathematik (doppelt gezählt) zusammen mit der Empfehlung der bis - herigen Schule 16 Punkte erreicht.
4 Die Aufnahme erfolgt definitiv.
5 Die Aufnahmeprüfung wird im Frühling durchgeführt. Sie findet an einer Solothurner Mittelschule statt.
§ 9 Weitere Bestimmungen
1 Im Übrigen richten sich die Aufnahme und der Rechtsschutz nach den Be - stimmungen des Aufnahmereglements für die Fachmittelschule des Kantons Solothurn vom 7. September 2012
1 )
. Beschluss Departement für Bildung und Kultur vom 30. Juni 2017. Inkrafttreten am 1. August 2017. Publiziert im Amtsblatt vom 7. Juli 2017.
1) BGS 414.135 .
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