Reglement über die Übertrittsbedingungen von Schülerinnen und Schülern der Sekundarstufe I aus den Bezirken Dorneck und Thierstein in die allgemeinbildenden Schulen der Sekundarstufe II des Kantons Basel-Stadt
                            Reglement über die  Übertrittsbedingungen von Schülerinnen  und Schülern der Sekundarstufe I aus  den Bezirken Dorneck und Thierstein in  die allgemeinbildenden Schulen der  Sekundarstufe II des Kantons Basel-Stadt  Vom 30. Juni 2017 (Stand 1. August 2017)  Das Departement für Bildung und Kultur  gestützt auf Artikel 5 Absatz 3 des Regionalen Schulabkommens über die  gegenseitige Aufnahme von Auszubildenden und Ausrichtung von Beiträ  -  gen (RSA 2009) vom 23. November 2007
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  erlässt:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Gegenstand und Geltungsbereich
                            1  Dieses Reglement regelt in Ergänzung zum Regionalen Schulabkommen  über die gegenseitige Aufnahme von Auszubildenden und Ausrichtung  von Beiträgen (RSA 2009) vom 23. November 2007
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )   die Aufnahmebedin  -  gungen von Schülerinnen und Schülern mit Wohnort in den Bezirken Dor  -  neck und Thierstein in die Ausbildungsgänge eines Gymnasiums oder einer  Fachmittelschule des Kantons Basel-Stadt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es gilt erstmals für Übertritte ins Schuljahr 2018/2019.
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Aufnahme in das Gymnasium
§ 2 Voraussetzungen für die Aufnahme
                            1  Die Aufnahme in die erste Klasse des Gymnasiums setzt im Regelfall den  Besuch folgender Klassen voraus: Dritte Klasse der solothurnischen Sekun  -  darschule P, E Plus oder E.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Prüfungsfreie Aufnahme
                            1  Schüler und Schülerinnen der dritten Klasse der solothurnischen Sekun  -  darschule P oder E Plus werden prüfungsfrei aufgenommen, wenn sie am  Ende der dritten Klasse die Promotionsbedingungen erfüllen. Wenn sie  diese nicht erfüllen, können sie nicht ins Gymnasium eintreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  BGS  411.241  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  BGS  411.241  .  GS 2016, 33
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Schüler und Schülerinnen der dritten Klasse der solothurnischen Sekun  -  darschule E werden prüfungsfrei aufgenommen, wenn sie im ersten Zeug  -  nis des dritten Sekundarschuljahres die Promotionsbedingungen erfüllen  und in den Fächern Deutsch, Fremdsprachen (ungerundeter Durchschnitt  aus Französisch und Englisch) und Mathematik (doppelt gezählt) einen  Notendurchschnitt von mindestens 5.20 aufweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Aufnahme erfolgt definitiv.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Aufnahmeprüfung und Globalurteil
                            1  Das Verfahren mit Aufnahmeprüfung und Globalurteil haben zu beste  -  hen:  a)  Schüler und Schülerinnen der Sekundarschule E, welche die Voraus  -  setzungen für eine prüfungsfreie Aufnahme nicht erfüllen;  b)  Schüler und Schülerinnen, für welche keine prüfungsfreie Aufnahme  vorgesehen ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Prüfungsanforderungen richten sich nach den Lernzielen der dritten  Klasse der solothurnischen Sekundarschule E.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Aufnahmeverfahren hat bestanden, wer in der Prüfung und im Glo  -  balurteil zusammen mindestens 18 Punkte erreicht oder, sofern ein Global  -  urteil nicht beigebracht werden kann, wer in der Prüfung allein mindes  -  tens 18 Punkte erreicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Aufnahme erfolgt definitiv.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Aufnahmeprüfung wird im Frühling durchgeführt. Sie findet an einer  Solothurner Mittelschule statt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Weitere Bestimmungen
                            1  Im Übrigen richten sich die Aufnahme und der Rechtsschutz nach den Be  -  stimmungen des Reglements über Aufnahme, Zeugnisse, Promotion und  Entlassung für die Maturitätsschulen des Kantons Solothurn (Promotionsre  -  glement Maturitätsschulen) vom 30. März 1998
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Aufnahme in die Fachmittelschule
§ 6 Voraussetzungen für die Aufnahme
                            1  Aufgenommen werden kann, wer das 11. Schuljahr absolviert oder absol  -  viert hat und die Aufnahmebedingungen erfüllt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Eintritt ist in der Regel bis spätestens zwei Jahre nach Ende der obli  -  gatorischen Schulzeit möglich.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Prüfungsfreie Aufnahme
                            1  Prüfungsfrei wird aufgenommen,  a)  wer im Zeugnis des ersten Semesters des dritten Schuljahres der so  -  lothurnischen Sekundarschule P oder E Plus die Promotionsbedin  -  gungen erfüllt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  BGS  414.441.5  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  wer im Zeugnis des ersten Semesters des dritten Schuljahres der Se  -  kundarschule E die Promotionsbedingungen erfüllt und in den Fä  -  chern Deutsch, Fremdsprachen (ungerundeter Durchschnitt aus Fran  -  zösisch   und   Englisch)   und   Mathematik   (doppelt   gezählt)   einen  Notendurchschnitt von mindestens 4.70 aufweist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Aufnahme erfolgt definitiv.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Aufnahmeprüfung
                            1  Wer die Voraussetzungen für eine prüfungsfreie Aufnahme nicht erfüllt,  hat eine Aufnahmeprüfung abzulegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Prüfungsanforderungen richten sich nach den Lernzielen der dritten  Klasse der solothurnischen Sekundarschule E.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die   Aufnahmeprüfung   hat   bestanden,   wer   in   den   Fächern   Deutsch,  Fremdsprachen (ungerundeter Durchschnitt aus Französisch und Englisch)  und Mathematik (doppelt gezählt) zusammen mit der Empfehlung der bis  -  herigen Schule 16 Punkte erreicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Aufnahme erfolgt definitiv.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Aufnahmeprüfung wird im Frühling durchgeführt. Sie findet an einer  Solothurner Mittelschule statt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Weitere Bestimmungen
                            1  Im Übrigen richten sich die Aufnahme und der Rechtsschutz nach den Be  -  stimmungen   des   Aufnahmereglements   für   die   Fachmittelschule   des  Kantons Solothurn vom 7. September 2012
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .  Beschluss Departement für Bildung und Kultur vom 30. Juni 2017.  Inkrafttreten am 1. August 2017.  Publiziert im Amtsblatt vom 7. Juli 2017.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  BGS  414.135  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3