Dekret über die Organisation der Kreisgrundbuchämter (215.322.1)
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Dekret über die Organisation der Kreisgrundbuchämter

16. März 1995 Dekret über die Organisation der Kreisgrundbuchämter Der Grosse Rat des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 122 Absatz 3 und 123 des Gesetzes vom 28. Mai 1911 betreffend die Einführung des schweizerischen Zivilgesetzbuches [BSG 211.1] auf Antrag des Regierungsrates, beschliesst: I. Zweigstellen

Art. 1 bis 4

... [Aufgehoben am 20. 11. 2002] II. Grundbuchverwalterin oder Grundbuchverwalter

Art. 5

[Fassung vom 20. 11. 2002] Grundbuchverwalterinnen, Grundbuchverwalter Für die dreizehn Grundbuchkreise werden 21 Grundbuchverwalterinnen- und Grundbuchverwalterstellen geschaffen.

Art. 6 bis 17

... [Aufgehoben am 20. 11. 2002]

Art. 18

Geschäftszuteilung Die Zuteilung der Geschäfte auf die einzelnen Grundbuchverwalterinnen und Grundbuchverwalter wird durch die Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion bestimmt.

Art. 19

Stellvertretung
1 Die Grundbuchverwalterinnen und Grundbuchverwalter vertreten sich gegenseitig. Das Nähere bestimmt die Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion.
2 In besonderen Fällen kann die Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion eine ausserordentliche Stellvertreterin oder einen ausserordentlichen Stellvertreter ernennen. Für die Voraussetzungen der Ernennung gilt Artikel 122 a Absatz 2 des Gesetzes betreffend die Einführung des schweizerischen Zivilgesetzbuches .

Art. 20

Geschäftsleitung
1 In den Grundbuchkreisen, welchen mehr als eine Grundbuchverwalterinnen- oder Grundbuchverwalterstelle zugewiesen wird, bestimmt die Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion eine geschäftsleitende Grundbuchverwalterin oder einen geschäftsleitenden Grundbuchverwalter.
20. 11. 2002]
2 Sie oder er trägt insbesondere die Verantwortung für a die Vertretung des Amtes gegen aussen, b die Ordnung der Stellvertretung, c die Personalführung, d den gesamten Kanzleibetrieb, e die Rechnungsführung, inklusive das Steuer- und Gebührenwesen. III.

Art. 21

Erhält die Grundbuchverwalterin oder der Grundbuchverwalter in ihrer oder seiner amtlichen Tätigkeit Kenntnis von möglichen Berufspflichtverletzungen von praktizierenden Notarinnen oder Notaren, so ist sie oder er verpflichtet, der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion Meldung zu erstatten. IV.

Art. 22

Vollzug Der Regierungsrat erlässt die zum Vollzug dieses Dekretes nötigen Vorschriften

Art. 23

Aufhebung eines Erlasses Das Dekret vom 19. Dezember 1911 betreffend die Amtsschreibereien wird aufgehoben.

Art. 24

Inkrafttreten
1 Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.
2 Das Inkrafttreten kann zeitlich gestaffelt erfolgen. Bern, 16. März 1995 Marthaler RRB 2348 vom 6. September 1995: Inkraftsetzung auf den 1. Januar 1997 Anhang
16. 3. 1995 D BAG 95–72, in Kraft am 16. 3. 1995 Änderung
20. 11. 2002 D BAG 03–51, in Kraft am 1. 8. 2003
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