Provisorisches Reglement über die Gerichtsberichterstattung am Kantonsgericht
                            Provisorisches Reglement  vom 24. Januar 2011  über die Gerichtsberichtersta  ttung am Kantonsgericht  Das Kantonsgericht des Staates Freiburg  gestützt  auf  Artikel  72  der  Schweizerischen  Strafprozessordnung  (StPO)  vom 5. Oktober 2007;  gestützt auf Artikel 138 des Justizgesetzes vom 31. Mai 2010 (JG);  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Zweck und Gegenstand
                            1     Dieses   Reglement   bezweckt,   die  Information   der   Öffentlichkeit   in  Strafangelegenheiten      durch      die      Medien      unter      Wahrung      der  Persönlichkeitsrechte der Beteiligten sicherzustellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Es regelt die Rechte und Pflichten der Journalisten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Zuständigkeit
                            Die  Information  wird  durch  den  Präsidenten  der  betroffenen  Kammer  sichergestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Informationsdienst
                            Die    Strafrechtliche    Abteilung    des  Kantonsgerichts    bestimmt    einen  Gerichtschreiber und einen Stellvertreter, die die Anfragen der Journalisten  entgegennehmen und mit dem zuständigen Präsidenten zusammenarbeiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Rechte der Journalisten
                            1    Der  Chefredaktor  eines  Presseorgans,  das  regelmässig  eine  kantonale  Gerichtschronik zu führen beabsichtigt, kann der Strafrechtlichen Abteilung  des   Kantonsgerichts   die   mit   der   entsprechenden   Rubrik   beauftragten  Journalisten mit Kopie der Pressekarte  melden. Das Kantonsgericht erstellt  eine Liste, die es den anderen Gerichtsbehörden mitteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Diese Journalisten erhalten:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)   von  der  Gerichtschreiberei,  in  der  Regel  zehn  Tage  im  Voraus,  die  Mitteilung  über  Zeit,  Ort,  Name  der  Parteien  und  Gegenstand  der  Verhandlungen;  b)   vom  verfahrensleitenden  Präsidenten  auf  Verlangen  die  Anklageschrift  für die Verhandlung, wenn die Interessen Dritter nicht entgegenstehen;  c)    vom    verfahrensleitenden    Präs  identen    das    Dispositiv    oder    die  schriftlichen    Urteilserwägungen  ,    wenn    sie    an    der    Verhandlung  anwesend sind oder wenn ihre Abwesenheit gerechtfertigt ist und wenn  der  Präsident  entschieden  hat,  ihnen  diese  gerichtliche  Urkunden  zu  übergeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Der  Journalist  eines  Presseorgans,  der  das  Publikum  nur  über  einen  bestimmten  Fall  informiert,  hat  Anspruch  auf  die  gleichen  Leistungen,  wenn  sein  Chefredaktor  sie  vom  verfahrensleitenden  Präsidenten  verlangt  und ihm eine Kopie der Pressekarte des Journalisten übergibt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Pflichten der Journalisten
                            1      Die    Journalisten    üben    ihre    Tätigkeit    nach    den    Regeln    ihres  Berufsverbandes aus. Auf jeden Fall haben sie die Unschuldsvermutung zu  wahren,   auf   die   Persönlichkeitsrechte   Rücksicht   zu   nehmen   und   sich  insbesondere  bei  der  Verbreitung  von  Namen  der  beteiligten  Personen  die  nötige  Zurückhaltung  aufzuerlegen  und  bei  der  Berichterstattung  zwischen  Beschuldigten und Verurteilten zu unterscheiden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Im Gerichtssaal, im Gerichtsgebäude und überall, wo Verfahrensvorgänge  stattfinden, sind Bild- und Tonaufnahmen untersagt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Schriftliche Unterlagen, die den Journalisten ausgehändigt werden, dürfen  Dritten  nicht  übergeben  oder  zugänglich  gemacht  werden  und  sind  nach  Gebrauch, spätestens am Ende des Verfahrens, zu vernichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Verletzung der Pflichten
                            Hat  ein  Journalist  seine  Pflichten  verletzt,  so  untersagt  die  Strafrechtliche  Abteilung des Kantonsgerichts endgültig oder für eine bestimmte Dauer die  Übergabe  der  Dokumente  nach  Artikel  4  an  den  Journalisten.  Eine  solche  Verletzung liegt insbesondere  vor, wenn der Journalist:  a)   wahrheitswidrig   berichtet;  b)   die Weisungen des Gerichts, insbesondere das Embargo, missachtet;  c)   Dokumente Dritten übergibt oder zugänglich macht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Aufhebung gewisser Bestimmungen
                            Die Bestimmungen über die Strafrech  tliche Abteilung des Kantonsgerichts  im Reglement vom 17. Mai 2001 über die Information der Öffentlichkeit in  Strafsachen (SGF 32.12) werden aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Inkrafttreten
                            Dieses  Reglement  wird  rückwirkend  auf  den  1.  Januar  2011  in  Kraft  gesetzt.