Provisorisches Reglement über die Gerichtsberichterstattung am Kantonsgericht (17.55)
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Provisorisches Reglement über die Gerichtsberichterstattung am Kantonsgericht

Provisorisches Reglement vom 24. Januar 2011 über die Gerichtsberichtersta ttung am Kantonsgericht Das Kantonsgericht des Staates Freiburg gestützt auf Artikel 72 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO) vom 5. Oktober 2007; gestützt auf Artikel 138 des Justizgesetzes vom 31. Mai 2010 (JG); beschliesst:

Art. 1 Zweck und Gegenstand

1 Dieses Reglement bezweckt, die Information der Öffentlichkeit in Strafangelegenheiten durch die Medien unter Wahrung der Persönlichkeitsrechte der Beteiligten sicherzustellen.
2 Es regelt die Rechte und Pflichten der Journalisten.

Art. 2 Zuständigkeit

Die Information wird durch den Präsidenten der betroffenen Kammer sichergestellt.

Art. 3 Informationsdienst

Die Strafrechtliche Abteilung des Kantonsgerichts bestimmt einen Gerichtschreiber und einen Stellvertreter, die die Anfragen der Journalisten entgegennehmen und mit dem zuständigen Präsidenten zusammenarbeiten.

Art. 4 Rechte der Journalisten

1 Der Chefredaktor eines Presseorgans, das regelmässig eine kantonale Gerichtschronik zu führen beabsichtigt, kann der Strafrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts die mit der entsprechenden Rubrik beauftragten Journalisten mit Kopie der Pressekarte melden. Das Kantonsgericht erstellt eine Liste, die es den anderen Gerichtsbehörden mitteilt.
2 Diese Journalisten erhalten:
a) von der Gerichtschreiberei, in der Regel zehn Tage im Voraus, die Mitteilung über Zeit, Ort, Name der Parteien und Gegenstand der Verhandlungen; b) vom verfahrensleitenden Präsidenten auf Verlangen die Anklageschrift für die Verhandlung, wenn die Interessen Dritter nicht entgegenstehen; c) vom verfahrensleitenden Präs identen das Dispositiv oder die schriftlichen Urteilserwägungen , wenn sie an der Verhandlung anwesend sind oder wenn ihre Abwesenheit gerechtfertigt ist und wenn der Präsident entschieden hat, ihnen diese gerichtliche Urkunden zu übergeben.
3 Der Journalist eines Presseorgans, der das Publikum nur über einen bestimmten Fall informiert, hat Anspruch auf die gleichen Leistungen, wenn sein Chefredaktor sie vom verfahrensleitenden Präsidenten verlangt und ihm eine Kopie der Pressekarte des Journalisten übergibt.

Art. 5 Pflichten der Journalisten

1 Die Journalisten üben ihre Tätigkeit nach den Regeln ihres Berufsverbandes aus. Auf jeden Fall haben sie die Unschuldsvermutung zu wahren, auf die Persönlichkeitsrechte Rücksicht zu nehmen und sich insbesondere bei der Verbreitung von Namen der beteiligten Personen die nötige Zurückhaltung aufzuerlegen und bei der Berichterstattung zwischen Beschuldigten und Verurteilten zu unterscheiden.
2 Im Gerichtssaal, im Gerichtsgebäude und überall, wo Verfahrensvorgänge stattfinden, sind Bild- und Tonaufnahmen untersagt.
3 Schriftliche Unterlagen, die den Journalisten ausgehändigt werden, dürfen Dritten nicht übergeben oder zugänglich gemacht werden und sind nach Gebrauch, spätestens am Ende des Verfahrens, zu vernichten.

Art. 6 Verletzung der Pflichten

Hat ein Journalist seine Pflichten verletzt, so untersagt die Strafrechtliche Abteilung des Kantonsgerichts endgültig oder für eine bestimmte Dauer die Übergabe der Dokumente nach Artikel 4 an den Journalisten. Eine solche Verletzung liegt insbesondere vor, wenn der Journalist: a) wahrheitswidrig berichtet; b) die Weisungen des Gerichts, insbesondere das Embargo, missachtet; c) Dokumente Dritten übergibt oder zugänglich macht.

Art. 7 Aufhebung gewisser Bestimmungen

Die Bestimmungen über die Strafrech tliche Abteilung des Kantonsgerichts im Reglement vom 17. Mai 2001 über die Information der Öffentlichkeit in Strafsachen (SGF 32.12) werden aufgehoben.

Art. 8 Inkrafttreten

Dieses Reglement wird rückwirkend auf den 1. Januar 2011 in Kraft gesetzt.
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