Verordnung mit Gebührentarif zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch und zum Schweizerischen Obligationenrecht --> III B/7/1
                            7. 5. 2006 – 30/31  III  B/3/1  Verordnung mit Gebührentarif zum Schweize-  rischen Zivilgesetzbuch und zum Schweizeri-  schen Obligationenrecht  (Erlassen vom Landrat am 16. Februar 1949)  (Genehmigt vom Bundesrat am 6. April 1949)  I. Öffentliche Beurkundung und Beglaubigung  1. Allgemeine Bestimmungen  Art. 1  Die  sachliche  Zuständigkeit  der  mit  der  öffentlichen  Beurkun-  dung  und  der  Beglaubigung  betrauten  Personen  richtet  sich  nach  den  Artikeln  19  und  25  des  Einführungsgesetzes  zum  Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EG ZGB).  Art. 2  Die Geschäftsführung der mit der öffentlichen Beurkundung und  der  Beglaubigung  betrauten  Personen  steht  unter  der  Aufsicht  des   Regierungsrates.   Er   kann   persönliche   Prüfungen   vor-  nehmen.  Art. 3  Die  Urkundspersonen  sowie  die  mit  der  Beglaubigung  beauf-  tragten  Personen  befinden  sich  im  Ausstand,  wenn  sie  selbst  oder ihr Ehegatte am Rechtsgeschäft beteiligt sind, oder wenn  ihre  Blutsverwandten  in  gerader  Linie,  ihre  Geschwister  oder  deren  Ehegatten  beteiligt  sind,  oder  wenn  sie  in  Vertretung  einer Partei die betreffende Urkunde unterzeichnet haben.  Art. 4  1  Die  Urkundspersonen  sind  für  die  Richtigkeit  der  von  ihnen  beurkundeten  Tatsachen  und  für  die  Beobachtung  der  gesetz-  lichen Formen verantwortlich.  2  Die Haftbarkeit der mit der Beglaubigung betrauten Personen  erstreckt  sich  lediglich  auf  die  Richtigkeit  der  Abschrift  oder  des Auszuges und die Echtheit der Unterschriften.  Art. 5  Im Falle der Verhinderung am persönlichen Erscheinen hat sich  die  Urkundsperson  oder  die  mit  der  Beglaubigung  betraute  Person  auf  Verlangen  in  die  Wohnung  derjenigen  Person  zu  1  Zuständigkeit  Aufsicht  Ausstand  Haftbarkeit  Verhinderung  am  persönlichen  Erscheinen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ZGB und OR – V mit Gebührentarif  III  B/3/1  begeben,  deren  Willensäusserung  zu  beurkunden  oder  deren  Unterschrift  zu  beglaubigen  ist  und  hat  hier  die  Beurkundung  bzw. die Beglaubigung vorzunehmen.  2. Öffentliche Beurkundung  Art. 6  Die  allgemeine  Form  für  das  Protokoll,  das  über  die  nach  dem  Schweizerischen  Zivilgesetzbuch  (ZGB)  und  Obligationenrecht  (OR) erforderlichen Beurkundungen gemäss Artikel 23 EG ZGB  zu  führen  ist,  bestimmt  der  Regierungsrat.  Er  lässt  das  Proto-  koll den nach Artikel 19 EG ZGB zuständigen Urkundspersonen  zum Selbstkostenpreis abgeben.  Art. 7  1  Die öffentliche Urkunde muss auf ganzen Bogen deutlich aus-  gefertigt  sein,  Ort  und  Tag  der  Verhandlung,  die  genaue  und  ausreichende Bezeichnung der Parteien, der für sie handelnden  Vertreter  und  der  bei  der  Verhandlung  mitwirkenden  Personen  sowie Erklärungen der Parteien oder ihrer Vertreter enthalten.  2  Wird  in  der  Erklärung  auf  ein  Schriftstück  Bezug  genommen  und dieses der Urkunde beigeheftet, so bildet es einen Teil der  Urkunde.  Art. 8  1  Die Schrift kann in Handschrift, Maschinenschrift oder Druck-  schrift  bestehen;  nur  die  Unterschriften  müssen  in  jedem  Falle  eigenhändig in Handschrift beigesetzt werden.  2  Von  den  mit  Schreibmaschine  hergestellten  Urkunden  dürfen  ausser  dem  Original  nur  ganz  deutliche  und  haltbare  Durch-  schläge   öffentlich   beurkundet   und   in   amtliche   Verwahrung  genommen werden.  Art. 9  Die Urkundsperson hat nach bestem Wissen die Parteien über  den rechtlichen Inhalt und die Bedeutung der Urkunde zu beleh-  ren  und  sie  auf  Mängel  in  der  Fassung,  tatsächliche  Unrichtig-  keiten  und  Widersprüche  mit  gesetzlichen  Bestimmungen  auf-  merksam zu machen (vgl. Art. 520 ZGB und Art. 21 Schlusssatz  EG ZGB).  Art. 10  1  Die  öffentliche  Beurkundung  darf  erst  erfolgen,  wenn  die  Urkundsperson  sich  davon  überzeugt  hat  und  alle  rechtlichen  Ausweise dafür erbracht sind, dass alle Berechtigten mitgewirkt,  2  Protokoll  Erfordernis der  öffentlichen  Urkunde  Form der  Schrift  Formmängel  Voraussetzun-  gen der öffent-  lichen Beurkun-  dung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7. 5. 2006 – 30/31  ZGB und OR – V mit Gebührentarif  III  B/3/1  dass sie vom Inhalt der Urkunde Kenntnis genommen und darin  eigenhändig unterschrieben haben.  2  Kann  eine  Person  nicht  schreiben,  so  ist  es  gestattet,  die  Unterschrift  durch  ein  beglaubigtes  Handzeichen  zu  ersetzen  (vgl. Art. 15 OR). Die Urkundsperson hat, vorbehältlich des eid-  genössischen  Rechts,  die  Urkunde  zuletzt  zu  unterzeichnen  unter  Angabe  von  Ort,  Jahr,  Monat  und  Tag  sowie  mit  der  Bescheinigung, dass die Urkunde den ihr mitgeteilten Parteiwil-  len enthalte, den Parteien zur Kenntnis gebracht und von ihnen  eigenhändig unterzeichnet worden sei.  Art. 11  1  Die  Beurkundungsprotokolle  sind  von  den  Urkundspersonen  an sicherem Orte aufzubewahren.  2  Beim Aufhören des Beurkundungsrechtes, z. B. Amtswechsel,  Entzug, Verzicht oder Todesfall sind die Protokolle der Urkunds-  personen  ihren  Amts-  oder  Geschäftsnachfolgern  abzugeben  und  im  Übrigen  nach  den  Weisungen  des  Regierungsrates  in  das Landesarchiv abzuliefern.  3. Beglaubigung  Art. 12  1  Wer eine Beglaubigung nachsucht, hat sein Begehren bei einer  der nach Artikel 25 EG ZGB zuständigen Beamtung persönlich  zu  stellen  und  auf  deren  Verlangen  die  Identität  seiner  Person  nachzuweisen.  2  Für  die  Beglaubigung  von  Abschriften  und  Buchauszügen  sind  die  Original-Urkunden  und  -Bücher  zur  Vergleichung  vor-  zulegen. Ohne persönliches Erscheinen dürfen von der Staats-  kanzlei beglaubigt werden:  a.  Firma-Unterschriften, die beim kantonalen Handelsregister-  amt niedergelegt sind;  b.  Unterschriften von Gemeindebeamten, die in amtlicher Stel-  lung bestimmte Tatsachen bezeugen.  Art. 13  Wenn  die  Zweckbestimmung  eines  Aktenstückes  nicht  etwas  anderes erfordert, soll die Beglaubigung lauten:  a.  in Fällen, in denen die Unterschrift in Gegenwart des Beam-  ten angebracht wird:  «Dass  N.  N.  seine  Unterschrift  in  meiner  Gegenwart  hier  beigesetzt hat, bescheinigt:  Datum, Amtssiegel oder Stempel, Unterschrift des Beamten.»  3  Geschäfts-  führung  Voraus-  setzungen der  Beglaubigung  Form der  Beglaubigung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ZGB und OR – V mit Gebührentarif  III  B/3/1  b.  in  Fällen,  in  denen  die  Unterschrift  auf  dem  Aktenstück  schon angebracht ist:  «Dass  N.  N.  dem  Unterzeichneten  erklärt  hat,  seine  Unter-  schrift  sei  von  ihm  eigenhändig  angebracht  worden,  be-  scheinigt:  Datum, Amtssiegel oder Stempel, Unterschrift des Beamten.»  c.  in  Fällen  von  Artikel  12  Absatz  2  Buchstaben  a  und  b  wird  bescheinigt:  «Gesehen  zur  Beglaubigung  der  Unterschrift  von  N.  N.  Datum,  Amtssiegel  oder  Stempel,  Unterschrift  des  Beam-  ten.»  II. Einführung des Grundbuches  1. Vorläufige Grundbuchführung  Art. 14  Die   bestehenden   Grundbücher   sind   nach   Massgabe   des  Schweizerischen  Zivilgesetzbuches,  der  bundesrätlichen  Ver-  ordnung  vom  22.  Februar  1910  betreffend  das  Grundbuch  und  des kantonalen Einführungsgesetzes (Art. 250) weiter zu führen.  Art. 15  Durch  die  jetzigen  Grundbücher  des  Grundbuchamtes  ist  die  Aufnahme der Grundstücke nach den Artikeln 1–10 der bundes-  rätlichen  Verordnung  betreffend  das  Grundbuch  in  der  Haupt-  sache   hergestellt.  Diese  Bücher   sind   gemeindeweise   einer  Revision  zu  unterziehen,  durch  die  Aufnahme  der  dinglichen  Rechte  zu  ergänzen  und  dann  in  das  einheitliche  Hauptbuch-  formular umzuschreiben.  Art. 16 **  . . . . . .  Art. 17  Das  Grundbuchamt  hat  ein  Tagebuch  zu  führen,  in  das  alle  Anmeldungen  für  das  Grundbuch  einzutragen  sind.  Dieses  Tagebuch  tritt  an  Stelle  der  Handänderungs-  und  Pfandproto-  kolle.  4  a. Allgemeiner  Gesetzes-  vorbehalt  b. Aufnahme  der Grund-  stücke in  die beste-  henden  Bücher  d. Tagebuch  ** Aufgehoben LR 15. Februar 2006 per LG 2006
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7. 5. 2006 – 30/31  ZGB und OR – V mit Gebührentarif  III  B/3/1  2. Eintragung des Grundpfandes  Art. 18  1  Als  Ausweis  für  die  Eintragung  eines  nicht  auf  den  Inhaber  oder  auf  den  Namen  des  Grundeigentümers  lautenden  Grund-  pfandes  ist  die  Vorlage  einer  öffentlichen  Urkunde  (Art.  799  Abs.  2  ZGB  sowie  Art.  18  und  19  der  bundesrätlichen  Verord-  nung  betreffend  das  Grundbuch)  erforderlich.  Bei  dieser  Be-  urkundung  genügt  aber  die  Anwesenheit  des  Schuldners;  die  Mitwirkung  des  Gläubigers  kann  durch  schriftliche  Erklärung  desselben ersetzt werden.  2  Für  die  Eintragung  eines  Eigentümer-  oder  Inhaber-Schuld-  briefes oder einer Eigentümer- oder Inhaber-Gült (Art. 859 ZGB  und  Art.  20  der  bundesrätlichen  Verordnung  betreffend  das  Grundbuch)  bedarf  es  nur  einer  schriftlichen  Anmeldung  des  Eigentümers.  3  Das  Grundbuchamt  kann  die  Beglaubigung  der  Unterschrift  des Gläubigers und des Eigentümers verlangen.  4  Die  Ausweise  müssen  in  beiden  Fällen  (Abs.  1  und  2)  die  Namen aller Beteiligten sowie die Bezeichnung des Unterpfan-  des  (Grundbuchnummer,  Beschrieb  und  bestehende  Grund-  pfandrechte) enthalten.  3. Titelumwandlung  Art. 19 –21  . . . . . .  1)  Art. 22  1  Undeutliche,  schadhafte  oder  vollbeschriebene  Titel  sind  zu  löschen und neu zu fertigen.  2  Für Grundpfandverschreibungen tritt an Stelle des alten Titels  ein Auszug aus dem Grundbuch über den Eintrag dieser Grund-  pfandart (Art. 825 Abs. 2 ZGB).  4. Grundbuchbereinigung  Art. 23  Die Grundbücher sind in der vom Regierungsrat zu bestimmen-  den  Reihenfolge  ortsgemeindeweise  einer  genauen  Durchsicht  5  1)  Als  Folge  des  durch  die  Landsgemeinde  am  6.  Mai  1962  revidierten  Art. 249 EG ZGB sind die Bestimmungen über die Titelumwandlung mit  Ausnahme von Art. 22 gegenstandslos geworden. Bereinigt durch LBK  Anmeldungs-  form zur Fest-  stellung der  Verfügungs-  berechtigten  und der  Identität des  Verfügenden  Fertigung  neuer Titel  a. Allgemeines
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ZGB und OR – V mit Gebührentarif  III  B/3/1  und  Ergänzung  zu  unterziehen,  durch  Feststellung  der  Liegen-  schaftsbeschreibung   (Grundeigentum)   für   jedes   Grundstück  und der damit verbundenen dinglichen Rechte.  Art. 24 *  Die  Bereinigung  wird  für  jede  Gemeinde  im  Amtsblatt  aus-  gekündigt.  Damit  verbunden  ist  die  Aufforderung  zur  Anmel-  dung  aller  dinglichen  Rechte,  die  vor  dem  Jahre  1912  entstan-  den  und  deshalb  zur  Gültigkeit  der  Aufnahme  in  das  Grund-  buch  bedürfen,  unter  Beilage  der  entsprechenden  altrecht-  lichen Urkunden in beglaubigter Abschrift bzw. Fotokopie oder  mit  der  Angabe,  dass  es  sich  um  alte  Übung  handle.  Die  Frist  hiefür  beträgt  sechs  Monate.  In  begründeten  Fällen  kann  das  Grundbuchamt eine Fristverlängerung gewähren.  Art. 25 *  1  Die  angemeldeten  Rechte  werden  dem  Eigentümer  des  zu  belastenden  Grundstückes  schriftlich  mitgeteilt  mit  der  Auffor-  derung,   allfällige   Bestreitungen   oder   Abänderungsbegehren  innert dreier Monate beim Grundbuchamt einzureichen.  2  Bestrittene oder mit Abänderungsbegehren versehene Rechte  sind  durch  die  Beteiligten  im  Beisein  des  Grundbuchbeamten  in  der  Regel  auf  dem  Grundstück  selbst,  oder,  wenn  eine  Besichtigung  entbehrlich  erscheint,  auf  dem  Grundbuchamt  durch ein Sühneverfahren zu regeln.  3  Soweit eine Einigung nicht gelingt, wird dem Ansprecher eine  Frist  von  sechs  Monaten  zur  gütlichen  Regelung  oder  zur  Ein-  leitung  einer  Klage  nach  Zivilprozessordnung  gesetzt.  Nach  unbenutztem  Ablauf  der  Frist  wird  das  angemeldete  Recht  gegenstandslos.  Art. 26 *  Nach Ablauf des in Artikel 25 vorgesehenen Verfahrens werden  die  bereinigten  Einträge  auf  das  Hauptbuchblatt  nach  eid-  genössischem Formular umgeschrieben.  Art. 27 *  1  Das  neue  Grundbuch  wird  sodann  nach  Auskündigung  im  Amtsblatt  zur  Einsichtnahme  für  jedermann  aufgelegt.  Für  Ab-  änderungsbegehren,  welche  sich  jedoch  nur  noch  auf  Urkun-  den  stützen  können,  die  im  Verfahren  nach  Artikel  25  nicht  zur  Verfügung   standen,   wird   eine   letzte,   zerstörliche   Frist   von  sechs  Monaten  zur  Geltendmachung  angesetzt.  Für  das  anzu-  6  b. Auskündi-  gung  c. Bereinigung  und Sühne-  verfahren an  Ort und  Stelle  d. Umschrei-  bung  auf das  Bundes-  formular  e. Auflage des  Hauptbuches
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7. 5. 2006 – 30/31  ZGB und OR – V mit Gebührentarif  III  B/3/1  wendende  Verfahren  gelten  dabei  die  Bestimmungen  von  Arti-  kel 25 Absätze 2 und 3.  2  Sodann wird im Amtsblatt als für jedermann rechtsverbindlich  erklärt,  dass  das  Grundbuch  der  betreffenden  Gemeinde  in  allen  Teilen  nach  Massgabe  des  Schweizerischen  Zivilgesetz-  buches  hergestellt  sei  und  dass  keine  anderen  dinglichen  Rechte mehr bestehen als die im Grundbuch eingetragenen.  5. Planaufnahme und Vermessung  Art. 28 *  1  Nach Bereinigung der Triangulation III. Ordnung führt der Kan-  ton Glarus die Triangulation IV. Ordnung durch.  2  Ist  diese  hergestellt,  so  folgt  die  Parzellar-Vermessung  und  gleichzeitig  mit  ihr  die  Vermarkung,  alles  gemäss  den  Bundes-  erlassen  über  die  Grundbuchvermessungen.  Bei  der  Vermar-  kung  haben  ein  Geometer  und  die  Grundeigentümer  mitzuwir-  ken.  Art. 29 *  1  Die Vermessung wird gemeindeweise durchgeführt. Der Regie-  rungsrat bestimmt die Reihenfolge, vereinbart mit den Gemein-  den die nähern Anordnungen und erlässt an die Grundeigentü-  mer die Aufforderung, bei der Vermarkung ihres Eigentums mit-  zuwirken  und  alle  ungenauen  oder  unbestimmten  Grenzen  zu  bereinigen.  2  Streitigkeiten  über  Grenzen  sucht  der  Geometer  gütlich  zu  erledigen.  3  Wenn eine Einigung nicht erzielt werden kann, setzt das Grund-  buchamt  eine  zerstörliche  Frist  von  sechs  Monaten  an,  binnen  welcher  die  Beteiligten  den  Rechtsstreit  vertraglich  zu  regeln  oder nach der Zivilprozessordnung anhängig zu machen haben.  Art. 30  Bestrittene  Grenzen  sind  im  Plan  vorläufig  entweder  offen  zu  lassen  oder  nach  vorhandenen  Grenzmerkmalen  aufzunehmen  und erst nach der Bereinigung endgültig einzuzeichnen.  Art. 31  1  Ist  die  Vermessung  in  einer  Gemeinde  durchgeführt,  so  wer-  den die bereinigten Pläne auf der Gemeindekanzlei zur Einsicht  für jedermann aufgelegt.  7  a. Vorarbeiten  zur Ver-  messung  b. Vermessung  c. Bestrittene  Grenzen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ZGB und OR – V mit Gebührentarif  III  B/3/1  2  Die  Auflegung  wird  durch  Auskündung  im  Amtsblatt  bekannt  gegeben,  unter  Ansetzung  einer  zerstörlichen  Frist  von  sechs  Monaten,   innerhalb   welcher   Ansprüche   und   Abänderungs-  begehren schriftlich beim Grundbuchamt anzumelden sind.  Art. 32  1  Das Grundbuchamt prüft die Eingaben, nimmt gemeinsam mit  dem Geometer den Nachuntersuch vor und weist, wenn dieser  zu  keiner  Einigung  führt,  die  Beteiligten  an,  die  Streitsache  binnen  einer  zerstörlichen  Frist  von  sechs  Monaten  vertraglich  zu  regeln  oder  nach  der  Zivilprozessordnung  1)  anhängig  zu  machen.  2  Nach  Erledigung  aller  Anstände  wird  der  bereinigte  Plan,  wie  das Grundbuch (Art. 27), durch Beschluss des Regierungsrates  als  für  jedermann  rechtsverbindlich  erklärt  und  jeder  derartige  Beschluss im Amtsblatt veröffentlicht.  III. Gebührentarif  Art. 33 *  Soweit  in  den  folgenden  Artikeln  34 – 45  und  im  EG  ZGB  nicht  etwas  anderes  bestimmt  ist,  sind  für  Gebühren,  Taggelder  und  Reiseentschädigungen    die    Kostenverordnung  2)  sowie    das  Reglement  über  die  Taggelder  und  Reiseentschädigungen  der  kantonalen Angestellten  3)  massgebend.  Art. 34 *  1  Zusätzlich zu den in den Artikeln 36 – 45 bestimmten Gebühren  sind  von  den  Beteiligten  Kanzleigebühren  für  Porti,  Telefon-  gespräche  und  Telegramme  zu  entrichten  sowie  Barauslagen  für Fahrkosten und dergleichen zu entschädigen.  2  In  den  Fällen  von  Artikel  5  ist  ausser  den  Reisespesen  und  dergleichen eine angemessene Entschädigung für Zeitaufwand  zu entrichten.  Art. 35 **  . . . . . .  8  1)  GS III C/1  2)  GS III G/2  3)  GS II C/2/2  ** Aufgehoben (LR 30. Juni 1976 N  40  3015)  e. Plan-  genehmi-  gung  Allgemeiner  Vorbehalt  Ersatz der  Barauslagen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7. 5. 2006 – 30/31  ZGB und OR – V mit Gebührentarif  III  B/3/1  Art. 36 *  Für  die  öffentliche  Beurkundung  nach  den  Artikeln  19 – 24  EG  zum ZGB  1)  sind folgende Gebühren zu entrichten:  1.   Für  die  Beurkundung  des  Vertrages  auf  Errichtung  eines  Grundpfandes  mit  oder  ohne  Abfassen  der  Urkunde  1  Pro-  mille des Betrages, im Minimum 10 Franken, im Maximum 50  Franken. Tritt das neu zu errichtende Pfandrecht an Stelle zu  löschender Hypotheken des nämlichen Gläubigers, so ist die  Beurkundungsgebühr nur vom Differenzbetrag zu entrichten.  2.   Für jede andere öffentliche Beurkundung:  a.  für die blosse Beurkundung 20 –100 Franken pro Rechts-  geschäft, je nach Interessenwert und Arbeitsaufwand;  b.  für das Abfassen der Urkunde 100 –1000 Franken, je nach  Interessenwert und Arbeitsaufwand.  In  besonderen  Fällen  ist  auch  eine  höhere  Entschädigung  zulässig. Streitfälle entscheidet der Regierungsrat.  3.   Diese  Gebühren  bilden  die  Entschädigung  der  in  Anspruch  genommenen  Urkundspersonen  und  Beamten,  mit  Aus-  nahme  der  Beamten  der  Staats-  und  Gerichtskanzlei,  für  deren  Beurkundungen  die  Gebühren  in  die  Staatskasse  fallen.  Art. 37 *  Für  die  Beglaubigung  nach  Artikel  25  EG  zum  ZGB  ist  pro  Aktenstück  eine  Gebühr  von  15  Franken  zu  entrichten.  Diese  Gebühr  fällt  für  Beglaubigungen  der  Staats-  und  Gerichts-  kanzlei in die Staatskasse.  Art. 38 **  . . . . . .  Art. 39 *  1  Für  Amtshandlungen  in  Personenstands-  und  Bürgerrechts-  sachen werden folgende Gebühren erhoben:  Kantonale Behörde  Franken  Namensänderung (Art. 30 ZGB)  200.— bis 1000.—  Adoptionen (Art. 264 ff. ZGB)  200.— bis 1000.—  9  1)  GS III B/1/1  ** Aufgehoben LR 15. Februar 2006 per LG 2006  Öffentliche  Beurkundung  Beglaubigung  Zivilstands-  wesen;  Gebühren  anderer kanto-  naler Behörden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ZGB und OR – V mit Gebührentarif  III  B/3/1  2  Falls  ein  Geschäft  einen  besonders  hohen  Zeit-  oder  Kosten-  aufwand erfordert, können diese Gebühren bis auf das Doppelte  erhöht werden; der Entscheid darüber ist zu begründen.  Art. 40 *  1  Die Vormundschaftsbehörden erheben folgende Gebühren:  a.  Für  die  Berichts-  und  Rechnungsprüfung,  falls  der  Rech-  nungsabschluss einen Saldo von mindestens 20 000 Franken  ausweist, eine Rechnungsbebühr von jährlich 1,0 Promille;  b.  für die Ausstellung der Ernennung des Vormundes (auch Ein-  setzung  von  Willensvollstrecker),  sofern  beim  Mündel  nicht  Bedürftigkeit vorliegt, 25 Franken;  c.  für  Vermögensverwaltungen  unbekannt  abwesender  Erben  (Art. 548 Abs. 1 ZGB) pro Jahr:  bis      5 000 Franken Vermögen  25 Franken,  über   5 000 bis 10 000 Franken Vermögen  1 Prozent,  über 10 000 Franken Vermögen  2 Prozent;  d.  für Grabfondsverwaltungen pro Jahr 25 Franken;  e.  für die Empfangsbescheinigung, die Kontrolle sowie die Ein-  tragung  von  letztwilligen  Verfügungen  und  Bürgscheinen  in  die  entsprechenden  Verzeichnisse  für  jedes  Aktenstück  40  Franken;  f.  für die Eröffnung einer letztwilligen Verfügung 50 – 300 Fran-  ken,  unter  besonderer  Verrechnung  der  Spesen  und  Aus-  lagen und der weiteren Verrichtungen gemäss vorliegendem  Tarif;  g.  für Erbbescheinigungen:  Grundtaxe  25  Franken  (kann  bei  ausgewiesenem  Aufwand  bis 50 Fr. erhöht werden), Zuschlag pro Erbe oder Nutznies-  ser 5 Franken;  h.  für jede Bescheinigung oder Abschrift pro Seite 20 Franken;  i.  für jede Kopie mit eingeholter Beglaubigung 25 Franken.  2  Bei  der  Erbschaftsverwaltung,  der  Durchführung  des  öffent-  lichen  Inventars,  der  Mitwirkung  bei  der  Erbschaftsteilung  und  der Vornahme der amtlichen Liquidation beträgt die Entschädi-  gung  je  nach  Bedeutung  des  Geschäftes  und  Umfang  der  Bemühungen:  bei Erbschaften bis 10 000 Franken 100 – 500 Franken,  bei  Erbschaften  über  10 000  Franken  bis  2  Prozent  des  Netto-  nachlasses.  Für  Sicherungsmassnahmen  (Art.  551ff.  ZGB)  wird  eine  ent-  sprechend  reduzierte  Entschädigung  (aufgrund  des  Arbeits-  aufwandes,  berechnet  mit  50  Fr.  pro  Stunde)  in  Rechnung  gestellt.  10  Vormund-  schaftswesen  und Erbrecht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7. 5. 2006 – 30/31  ZGB und OR – V mit Gebührentarif  III  B/3/1  Art. 41*  1  Dem  Grundbuchamt  sind  zuhanden  der  Staatskasse  zu  be-  zahlen:  Nr.  Franken  Eintragungen  Grundeigentum  0  (Ist kein Erwerbspreis vereinbart, so wird auf den  Steuerwert abgestellt.)  1  Übertragung von Grundeigentum: 5 Promille des  Erwerbspreises (Ausnahmen: Nrn. 2 – 5), mindestens  aber 100 Franken  2  Erwerb von Grundeigentum infolge Erbgang  100.—  3  Erwerb von Grundeigentum infolge Erbteilung,  Vermächtnis, Erbanteilsabtretung: 3 Promille des  Steuerwertes, mindestens aber 100 Franken  4  Übergang infolge Fusion  100.—  5  Eintragung einer Änderung im Grundeigentum,  die nach ehelichem Güterrecht eintritt (Art. 665  Abs. 3 ZGB): 3 Promille des anteiligen Steuerwertes,  mindestens aber 100 Franken  6  Erwerb von Grundeigentum infolge Sacheinlage/Sach-  übernahme: 5 Promille des Buchwertes; mindestens  aber 100 Franken  7  Erwerb von Grundeigentum infolge Ein- und Austritt  von Mitgliedern einer Gemeinschaft zur gesamten  Hand: Gebühr gemäss Nr. 1 bezogen auf die anwach-  sende Anteilsberechtigung, mindestens aber  100 Franken  8  Grenzänderungen, Teilung oder Vereinigung von  Grundstücken (bei Eigentumsübertragungen gilt  Nr. 1)  100.—  9  Begründung, Änderung oder Aufhebung von  gewöhnlichem und subjektiv-dinglichem  Miteigentum durch den Eigentümer je Stamm-  grundstück  100.—  10  Begründung, Änderung oder Aufhebung von  Stockwerkeigentum, je Gemeinschaft  100.—  11  Aufnahme neuer Grundstücke (auch bei Teilung  oder Vereinigung von Grundstücken sowie bei  Stockwerkeigentum und Miteigentum),  je Grundbuchblatt  50.—  12  Umwandlung von Gesamteigentum in Miteigentum  oder umgekehrt (bei Änderung der Beteiligung gilt  Nr. 1)  100.—  11  Grundbuch-  wesen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ZGB und OR – V mit Gebührentarif  III  B/3/1  13  Änderung der Gesellschafts- oder Gemeinschafts-  form, des Namens, der Firma oder des Sitzes  50.—  13.1 Zuschlag je weiteres Grundbuchblatt  5.—  Grundpfandrechte  14  Errichtung oder Erhöhung eines Grundpfandrechtes:  3 Promille der Pfandsumme bzw. des Erhöhungs-  betrages  15  Neuausfertigung eines Grundpfandtitels ohne  Erhöhung der Pfandsumme  50.—  16  Neuausfertigung eines Grundpfandtitels anstelle  eines entkräfteten gemäss Artikel 64 Absatz 3 GBV  50.—  17  Umwandlung eines Inhaberschuldbriefs in einen  Namenschuldbrief oder umgekehrt  50.—  18  Löschung eines Pfandrechtes (Schuldbrief oder  Grundpfandverschreibung), je Anmeldung  20.—  19  Pfandzuschreibung, Pfandvermehrung oder Pfand-  entlassung, je Pfandrecht  20.—  20  Herabsetzung der Pfandsumme, je Pfandrecht  20.—  21  Rang- und/oder Vorgangsänderung, je Pfandrecht  20.—  22  Eintragung einer leeren Pfandstelle oder eines  vorbehaltenen Vorgangs  20.—  23  Änderung der Zins-, Kündigungs- oder  Abzahlungsbestimmungen, je Pfandrecht  20.—  24  Einschreibung im Gläubigerregister,  je Pfandrecht  20.—  25  Löschung im Gläubigerregister  gebührenfrei  26  Errichtung von gesetzlichen mittelbaren  Pfandrechten  50.—  Dienstbarkeiten und Grundlasten  27  Eintragung oder Änderung einer Dienstbarkeit/  Grundlast  50.—  27.1 Zuschlag je weiteres Grundbuchblatt  5.—  28  Löschung einer Dienstbarkeit/Grundlast  20.—  28.1 Zuschlag je weiteres Grundbuchblatt  5.—  29  Rangänderung einer Dienstbarkeit oder Grundlast  50.—  29.1 Zuschlag je weiteres Grundbuchblatt  5.—  30  Behandlung der Dienstbarkeiten und Grundlasten  bei Grenzänderung, Teilung oder Vereinigung von  Grundstücken, je eingetragenes Recht  10.—  Vormerkungen  31  Einschreibung oder Änderung einer Vormerkung  50.—  31.1 Zuschlag je weiteres Grundbuchblatt  5.—  32  Löschung einer Vormerkung  20.—  32.1 Zuschlag je weiteres Grundbuchblatt  5.—  12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7. 5. 2006 – 30/31  ZGB und OR – V mit Gebührentarif  III  B/3/1  33  Einschreibung einer Vormerkung im Betrei-  bungsverfahren (Verfügungsbeschränkung)  gebührenfrei  34  Behandlung der Vormerkung bei Grenzänderung,  Teilung oder Vereinigung von Grundstücken, je  vorgemerktes Recht  10.—  Anmerkungen  35  Einschreibung oder Änderung einer Anmerkung  50.—  35.1 Zuschlag je weiteres Grundbuchblatt  5.—  36  Löschung einer Anmerkung  20.—  36.1 Zuschlag je weiteres Grundbuchblatt  5.—  37  Einschreibung einer Anmerkung im Konkurs-  verfahren (Verfügungsbeschränkung)  gebührenfrei  38  Behandlung der Anmerkungen bei Grenzänderung,  Teilung oder Vereinigung von Grundstücken, je  angemerktes Verhältnis  10.—  39  Einschreibung oder Änderung von Anmerkungen  öffentlich-rechtlicher Eigentumsbeschränkun-  gen und Anmerkungen von Amtes wegen  gebührenfrei  Anzeigen, Auszüge, Auskünfte, Verschiedenes  40  Grundbuchauszug, je Grundbuchblatt  25.—  41  Schuldübernahmeanzeigen (Art. 834 ZGB)  20.—  42  andere Anzeigen  10.— bis 50.—  43  Abweisung einer Anmeldung oder andere Ver-  fügung  100.—  44  Veröffentlichung des Eigentumserwerbs an einem  Grundstück  50.—  45  besondere Aufwendungen wie Vorberei-  tung von Vollmachten, Erklärungen usw.  20.— bis 300.—  46  Vorprüfung eines Rechtsgeschäftes je nach  Schwierigkeit und Arbeitsaufwand pro  Stunde, mindestens aber 40 Franken  40.— bis 150.—  2  Die  Grundbuchgebühren  und  die  Auslagen  des  Grundbuch-  amtes  sind  sofort  zu  bezahlen  oder  sicherzustellen.  Solange  dies nicht erfolgt ist, besteht kein Anspruch auf Vornahme von  Amtshandlungen.  3  . . . . . .**  Art. 42 **  . . . . . .  13  ** Art. 41 Abs. 3 aufgehoben LR 2. Dezember 1987 per 1. Januar 1988;  Art. 42 aufgehoben LR 15. Februar 2006 per LG 2006
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ZGB und OR – V mit Gebührentarif  III  B/3/1  Art. 43 *  Die  bei  der  Führung  des  Güterrechtsregisters  zu  beziehenden  Gebühren  richten  sich  nach  den  Bestimmungen  des  Bundes-  rechts  (derzeit  Gebührentarif  für  das  Güterrechtsregister  vom  18. März 1960) und fallen in die Staatskasse.  Art. 44 *  Die  für  die  Verrichtungen  des  Betreibungs-  und  Konkursamtes  bei Eintragung von Eigentumsvorbehalten (Art. 715 ZGB) zu ent-  richtenden Gebühren richten sich nach dem Gebührentarif zum  Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs.  Art. 45 *  1  Die  Staatskanzlei  und  andere  kantonale  Verwaltungsstellen  erheben  von  Privaten,  Gemeinden  oder  Korporationen  zuhan-  den der Staatskasse folgende Gebühren:  –  für  die  Ausstellung  einer  Apostille  für  geschäftliche  Zwecke  25 Franken;  –  für die Ausstellung einer Apostille für private Zwecke 15 Fran-  ken;  –  für die Genehmigung von Statuten bis 100 Franken;  –  für andere Bescheinigungen, Bestätigungen und dergleichen  20 –100 Franken, je nach Arbeitsaufwand.  2  Für  Abschriften,  Fotokopien,  Vervielfältigungen  usw.  sind  der  Arbeitsaufwand  (50  Franken  pro  Stunde)  und  die  effektiven  Kosten in Rechnung zu stellen.  Art. 46  Dieser Gebührentarif tritt am 1. April 1949 in Kraft.  Art. 47  Der Regierungsrat ist mit dem Vollzug beauftragt.  Änderungen von Verordnung mit Gebührentarif:  LR 6. Jan. 1960  (N  24  1506)  Art.  (41),  Übergangsbestimmung:  Die  Übertragung  von Grundstücken bei Erbgängen gemäss Bst.  d  , die  vor  dem  Inkrafttreten  des  neuen  Tarifs  stattfand,  kann  innert  zwei  Jahren  seit  dem  Inkrafttreten  des  revidierten  Art.  41  zum  früheren  Tarif  erfolgen.  In  Kraft ab 1. Februar 1960.  LR 11. Jan. 1961  (N  25  1601)  Art. (45 Bst.  a  )  14  Güterrechts-  register  Staatskanzlei  Eintragung  der Eigentums-  vorbehalte  Inkrafttreten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7. 5. 2006 – 30/31  ZGB und OR – V mit Gebührentarif  III  B/3/1  LR 17. Dez. 1962  (N  27  1768)  Art. (38), in Kraft ab 1. Januar 1963  LR 3. Febr. 1965  (N  29  1907)  Art. (40)  LR 1. Febr. 1967  (N  31  2207/2208)  Art. (38, 39), in Kraft ab 1. März 1967  LR 6. Nov. 1968  (N  36  2690)  Änderungen im Zusammenhang mit der Bereinigung  des Landsbuches  (Titel), Art. (36), (37 Ziff. 2  a  ), 43, (44), (45) (Ingress) in  Kraft ab 1. Juli 1972.  LR 24. April 1974    (N  38  2872)  Art. (40), in Kraft ab 1. Juli 1974  LR 12. Febr. 1975   (N  39  2921)  Art. (38), in Kraft ab 1. März 1975  LR 5. Nov. 1975  (N  40  3014)  Art. (45 Bst.  a  )  LR 30. Juni 1976  (N  40  3015)  Art. 35 (+), (36 [n]), (37), (45) in Kraft ab 1. Aug. 1976  LR 2. Dez. 1987  (SBE 3. Bd. Heft 4 S. 316)  Art. 24, 25, 26, 27, (33), 34 Abs. 1, 36 Ziff. 2, (38 Abs. 1,  3 [+]), (39 Abs. 1), (40), 41 Abs. (1), 2, 3 (+) in Kraft ab  8. Juni 1988 (Genehm. BR 8. Juni 1988)  LR 27. Nov. 1991    (SBE 5. Bd. Heft 2 S. 88)  Art. (37), (45) in Kraft ab 1. Januar 1992  LR 15. Dez. 1993  (SBE 5. Bd. Heft 6 S. 338)  (Art.  41  Abs.  1  Bst.  e  [n],  bisherige  Bst.  e–r  zu  Bst.  f–s  )  in  Kraft  ab  1.  Januar  1994  (VV  über  die  Veröffentlichung  der  Eigentumsübertragungen  von  Grundstücken, III B/1/7, Art. 5)  LR 22. Nov. 1995    (SBE 6. Bd. Heft 2 S. 147)  Art. (38, 39) in Kraft mit der Genehmigung des Bundes  (genehm. EJPD 16. Januar 1996)  LR 19. Febr. 2003   (SBE 8. Bd. Heft 7 S. 379)  Art. 40 in Kraft ab 1. Januar 2003  LR 25. Juni 2003    (SBE 8. Bd. Heft 8 S. 482)  Art. 37,  39  Abs. 1,  41  Abs. 1,  (45  Abs. 1)  in  Kraft  ab  1. Juli 2003  LR 15. Febr. 2006   (SBE  9. Bd. Heft 6 S. 000  )  Titel, 16 (+), 28 Abs. 2, 29 Abs. 2, 33, 38 (+), 39 Margi-  nalie, 42 (+), 44, 45 Abs. 1 in Kraft ab LG 2006  15