Verordnung über den Kantonsanteil an den Kosten der Leistungen der Akut- und Übergangspflege
Verordnung vom 19. Januar 2010 über den Kantonsanteil an den Kosten der Leistungen der Akut- und Übergangspflege Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG); gestützt auf das Bundesgesetz vom 13. Juni 2008 über die Neuordnung der Pflegefinanzierung; gestützt auf die Änderung vom 24. Juni 2009 der Verordnung des Eidgenössischen Departements des Innern (EDI) über Leistungen in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (KLV); gestützt auf den Artikel 2 Abs. 2 des Ausführungsgesetzes vom 24. November 1995 zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVGG); in Erwägung: Nach Artikel 25a des Bundesgesetzes vom 13. Juni 2008 über die Neuordnung der Pflegefinanzierung werden die Leistungen der Akut- und Übergangspflege, die sich im Anschluss an einen Spitalaufenthalt als notwendig erweisen und die im Spital ärztlich angeordnet werden, von der obligatorischen Krankenpflegeversicherung und vom Wohnkanton der versicherten Person während längstens zwei Wochen nach den Regeln der Spitalfinanzierung vergütet. Vers icherer und Leistungserbringer vereinbaren Pauschalen. Gemäss Artikel 7b Abs. 1 KLV (Stand 24. Juni 2009) setzt der Kanton den Kantonsanteil an den Kosten der Leistungen der Akut- und Übergangspflege für die Bewohnerinnen und Bewohner des Kantons Freiburg spätestens neun Monate vor Beginn des Kalenderjahrs fest. Der Kantonsanteil beträgt mindestens 55 %. Auf Antrag der Direktion für Gesundheit und Soziales, beschliesst:
Art. 1
Der Kantonsanteil an den Kosten der Leistungen der Akut- und Übergangspflege für die Bewohnerinnen und Bewohner des Kantons Freiburg beträgt 55 %.
Art. 2
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2011 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2011.
Feedback