Interkantonale Vereinbarung über Beiträge an die Bildungsgänge der höheren Fachsch... (411.263.2)
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Interkantonale Vereinbarung über Beiträge an die Bildungsgänge der höheren Fachschulen

Interkantonale Vereinbarung über Beiträge an die Bildungsgänge der höheren Fachschulen (HFSV) Vom 22. März 2012 (Stand 1. Januar 2014) I. Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Zweck
1 Die Vereinbarung regelt den freien Zugang zu den gemäss Bundesgesetz über die Berufsbildung vom 13. Dezember 2002 (Berufsbildungsgesetz, BBG) anerkannten Bildungsgängen an höheren Fachschulen und die Ab - geltung, welche die Wohnsitzkantone der Studierenden den Trägerschaf - ten der Bildungsgänge höherer Fachschulen leisten.
2 Sie fördert damit den interkantonalen Lastenausgleich, die Koordination der Angebote sowie die Freizügigkeit für Studierende und dient deren fi - nanzieller Entlastung. Art. 2 Geltungsbereich
1 Die Vereinbarung gilt für die Bildungsgänge an höheren Fachschulen ge - mäss Artikel 29 Berufsbildungsgesetz (BBG)
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2 Nachdiplomstudien fallen nicht in den Regelungsbereich der Vereinba - rung.
3 Zwei oder mehrere Kantone können untereinander von dieser Vereinba - rung abweichende finanzielle Regelungen treffen. II. Beitragsberechtigung Art. 3 Beitragsberechtigte Bildungsgänge
1 Voraussetzungen für die Beitragsberechtigung eines Bildungs gangs sind: a) die Anerkennung des Bildungsgangs durch das zuständige Bundes - amt, b) der Abschluss einer Leistungsvereinbarung zwischen Stand-ortkan - ton und Bildungsanbieter, aus welcher namentlich die Gewährleis - tung der Kostentransparenz ersichtlich ist, und c) die Meldung des Standortkantons gemäss Artikel 4.
2 Bildungsgänge gemäss Artikel 7 bedürfen zusätzlich eines be gründeten Antrags der zuständigen Fachdirektoren konfe renz.
1) Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufs bil - dungsgesetz, BBG); SR 412.10 . GS 2012, 70
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3 Allfällige Gewinne, die der Bildungsanbieter bei der Durch führung eines Angebots erzielt, sind entweder zur Reduktion der Studiengebühren oder zur Weiterentwicklung des Bil dungs gangs einzusetzen. Art. 4 Liste der beitragsberechtigten Bildungsgänge
1 Die Standortkantone melden der Geschäftsstelle unter Nach weis der Vor - aussetzungen gemäss Artikel 3 und mit dem Hinweis auf den Deckungs - grad gemäss Artikel 6 oder 7 diejenigen Bildungsgänge, welche sie der Vereinbarung unter stellen.
2 Die Geschäftsstelle führt eine Liste der beitragsberechtigten Bildungsgän - ge. Diese wird jeweils auf Beginn eines neuen Studienjahres angepasst. III. Beiträge Art. 5 Zahlungspflichtiger Kanton
1 Zahlungspflichtig für Beitragsleistungen gemäss Artikel 3, 6 und 7 der Vereinbarung ist der Wohnsitzkanton zum Zeitpunkt des Ausbildungsbe - ginns.
2 Als Wohnsitzkanton von Studierenden gilt der letzte Kanton, in dem mündige Studierende vor Ausbildungsbeginn min des tens zwei Jahre unun - terbrochen gewohnt haben und, ohne gleichzeitig in Bildung zu sein, fi - nanziell unabhängig gewesen sind; als Erwerbstätigkeit gelten auch die Führung eines Familienhaushaltes und das Leisten von Militär- und Zivil - dienst.
3 Bei Studierenden, welche die Voraussetzungen von Absatz 2 nicht erfül - len, gilt als Wohnsitzkanton: a) der Heimatkanton für Schweizerinnen und Schweizer, deren Eltern im Ausland wohnen oder die elternlos im Ausland wohnen; bei meh - reren Heimatkantonen gilt das zuletzt erworbene Bürgerrecht, b) der zugewiesene Kanton für mündige Flüchtlinge und Staatenlose, die elternlos sind oder deren Eltern im Ausland wohnen, c) der Kanton des zivilrechtlichen Wohnsitzes für mündige Auslände - rinnen und Ausländer, die elternlos sind oder deren Eltern im Aus - land wohnen, und d) in allen übrigen Fällen der Kanton, in dem sich bei Ausbildungsbe - ginn der zivilrechtliche Wohnsitz der Eltern beziehungsweise der Sitz der zuletzt zuständigen Vormundschaftsbehörde befindet. Art. 6 Höhe der Beiträge
1 Die Beiträge werden je Bildungsgang differenziert nach Voll zeit- und Teilzeitausbildung in Form von Semesterpauschalen pro Studierende bezie - hungsweise Studierenden festgelegt.
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2 Für die Festlegung der Höhe der Pauschalbeiträge gemäss Absatz 1 gelten folgende Grundsätze: a) Ermittlung der durchschnittlichen gewichteten Ausbildungskosten (Bruttobildungskosten) pro Bildungsgang und Studierende bezie - hungsweise Studierenden nach Massgabe der Ausbildungsdauer (Anzahl Semester), der Anzahl anrechenbarer Lektionen und der durchschnittlichen Klassengrösse, wobei die Konferenz der Verein - barungskantone die maximale Anzahl anrechenbarer Lektionen und die minimale Referenzklassengrösse festlegt; b) die Beiträge decken 50 Prozent der gemäss litera a ermittelten durchschnittlichen Kosten. Art. 7 Höhe der Beiträge bei erhöhtem öffentlichen Interesse
1 In den Fachbereichen Gesundheit, Soziales sowie Land- und Waldwirt - schaft kann die zuständige Fachdirektorenkonferenz bei der Konferenz der Vereinbarungskantone für einzelne Bil dungsgänge Beiträge in der Höhe von maximal 90 Prozent der ermittelten durchschnittlichen Standard - kosten pro Studieren den und Semester beantragen. Sie hat hierfür ein er - höhtes öffentliches Interesse am entsprechenden Bildungsgang nach - zuweisen, namentlich im Zusammenhang mit einem gesetz lichen Versor - gungsauftrag.
2 Das erhöhte öffentliche Interesse für Beiträge im Sinne von Absatz 1 ist von der zuständigen Fachdirektorenkonferenz zu Handen der Konferenz der Vereinbarungskantone periodisch, mindestens aber alle fünf Jahre, zu überprüfen. Fehlt das erhöhte öffentliche Interesse für einen Bildungs - gang, gelten für diesen die Beiträge gemäss Artikel 6. Art. 8 Auszahlung der Beiträge
1 Die Beiträge werden semesterweise pro Bildungsgang und Studierende beziehungsweise Studierenden an den Bil dungs anbieter ausbezahlt.
2 Der Standortkanton beziehungsweise der Trägerkanton und allfällige mitfinanzierende Mitträgerkantone müssen für ihre Studierenden mindes - tens dieselben Leistungen erbringen, wie sie die vorliegende Vereinbarung vorsieht. Art. 9 Studiengebühren
1 Die Anbieter können angemessene Studiengebühren erheben.
2 Die Konferenz der Vereinbarungskantone kann für Studien gebühren je Bildungsgang anrechenbare Mindest- und Höchst beträge festlegen. Über - steigen die Studiengebühren die fest gelegte Höchstgrenze, werden die Beiträge für den betref fen den Bildungsgang entsprechend gekürzt. IV. Studierende Art. 10 Behandlung von Studierenden aus Vereinbarungskantonen
1 Die Kantone und die auf ihrem Gebiet befindlichen Schulen gewähren den Studierenden, deren Bildungsgang dieser Vereinbarung untersteht, mit Bezug auf den Ausbil dungs zugang die gleiche Rechtsstellung wie den eigenen Studie renden.
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Art. 11 Behandlung von Studierenden aus Nichtvereinbarungskantonen
1 Studierende sowie Studienanwärterinnen und -anwärter aus Kantonen, welche dieser Vereinbarung nicht beigetreten sind, haben keinen An - spruch auf Gleichbehandlung. Sie können zu einem Bildungsgang zugelas - sen werden, wenn die Studie renden aus den Vereinbarungskantonen Auf - nahme gefunden haben.
2 Studierenden aus Kantonen, welche dieser Vereinbarung nicht beigetre - ten sind, werden zusätzlich zu den Studiengebühren Ausbildungsgebühren überbunden, die mindestens der Ab geltung nach den Artikeln 6 oder 7 entsprechen. V. Vollzug Art. 12 Die Konferenz der Vereinbarungskantone
1 Die Konferenz der Vereinbarungskantone setzt sich aus den Bildungsdi - rektorinnen und Bildungsdirektoren der Kantone zusammen, die der Ver - einbarung beigetreten sind.
2 Sie entscheidet abschliessend über alle Fragen im Zusam men hang mit der Vereinbarung, insbesondere a) legt sie die Höhe der Beiträge im Sinne von Artikel 6 und 7 fest, b) legt sie die maximale Anzahl anrechenbarer Lektionen und die mini - male Referenzklassengrösse gemäss Artikel 6 Absatz 2 litera a fest, c) legt sie die Mindest- und Höchstbeiträge für Studiengebühren je Bil - dungsgang gemäss Artikel 9 fest, und d) genehmigt sie die Berichterstattung der Geschäftsstelle.
3 Die Beschlüsse gemäss Absatz 2 literae a bis c bedürfen der Mehrheit von zwei Dritteln der Konferenzmitglieder. Art. 13 Geschäftsstelle
1 Die Geschäftsstelle wird vom Generalsekretariat der Schwei zerischen Kon - ferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren geführt.
2 Der Geschäftsstelle obliegen insbesondere die folgenden Auf gaben: a) die Liste der beitragsberechtigten Bildungsgänge zu führen, b) für die Erhebung der Kosten für die Bildungsgänge der höheren Fachschulen gemäss Artikel 6 zu sorgen, c) die Geschäfte, für deren Entscheid die Konferenz der Vereinba - rungskantone zuständig ist, vorzubereiten, d) Vorschläge für die Anpassung der Beiträge auszuarbeiten und zu überprüfen, e) Koordinationsaufgaben wahrzunehmen, f) Verfahrensfragen zu regeln, darunter namentlich Regelungen betreffend die Rechnungslegung, die Beitragszahlung, die Termine und Stichdaten festzulegen, und g) der Konferenz der Vereinbarungskantone jährlich Bericht zu erstat - ten.
3 Die Kosten für den Vollzug dieser Vereinbarung werden durch die Ver - einbarungskantone nach Massgabe der Bevölke rungs zahl getragen. Sie werden ihnen jährlich in Rechnung gestellt.
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Art. 14 Streitbeilegung
1 Auf Streitigkeiten, die sich aus der vorliegenden Vereinbarung ergeben, wird das Streitbeilegungsverfahren gemäss der Rahmenvereinbarung für die interkantonale Zusammenarbeit mit Lastenausgleich (Rahmenvereinba - rung, IRV) vom 24. Juni 2005 angewendet.
2 Kann die Streitigkeit nicht beigelegt werden, entscheidet auf Klage hin das Bundesgericht gemäss Artikel 120 Absatz 1 litera b des Bundesgerichts - gesetzes
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. VI. Schlussbestimmungen Art. 15 Beitritt
1 Der Beitritt zu dieser Vereinbarung wird dem Vorstand der Schweizeri - schen Konferenz der kantonalen Erziehungs direk toren gegenüber erklärt. Art. 16 Inkrafttreten
1 Der Vorstand der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungs - direktoren setzt die Vereinbarung in Kraft, wenn ihr 10 Kantone beigetre - ten sind, frühestens aber auf den Beginn des Studienjahres 2013/2014.
2 Falls ein Kanton Träger oder Mitträger einer Schule oder Institution ist, welche den betreffenden Bildungsgang anbietet, kann er während einer Übergangsfrist von 5 Jahren ab Inkrafttreten der Vereinbarung seine Bei - tragsleistung für einen ausserkantonalen Schulbesuch von einer Bewilli - gung abhängig machen.
3 Das Inkrafttreten ist dem Bund zur Kenntnis zu bringen. Art. 17 Kündigung
1 Die Vereinbarung kann unter Einhaltung einer Frist von zwei Jahren je - weils auf den 30. September durch schriftliche Er klärung an die Geschäfts - stelle gekündigt werden, erstmals jedoch nach fünf Beitrittsjahren. Art. 18 Weiterdauer der Verpflichtungen
1 Kündigt ein Kanton die Vereinbarung, bleiben seine Verpflich tungen aus dieser Vereinbarung für die zum Zeitpunkt des Austritts in Ausbildung be - findlichen Studierenden bestehen. Art. 19 Interkantonale Fachschulvereinbarung vom 27. August 1998
1 Mit dem Beitritt eines Kantons zur HFSV werden die höheren Fachschulen dieses Kantons automatisch aus dem Anhang der FSV 1998 gestrichen.
2 Die Leistungsabgeltungen derjenigen Kantone, die der HFSV nicht oder noch nicht beigetreten sind, erfolgen gestützt auf die FSV. Art. 20 Fürstentum Liechtenstein
1 Dieser Vereinbarung kann das Fürstentum Liechtenstein auf der Grundla - ge seiner eigenen Gesetzgebung beitreten. Ihm stehen alle Rechte und Pflichten eines Vereinbarungskantons zu.
1) Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (Bundes gerichts gesetz, BGG); SR 173.110 .
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Beschlossen von der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erzie - hungsdirektoren am 22. März 2012. Beitritt des Kantons Solothurn mit RRB Nr. 2012/2055 vom 22. Oktober

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Inkrafttreten am 1. Januar 2014. Publiziert im Amtsblatt vom 6. Dezember 2013.
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