Verordnung über die Zulassungsbegrenzung im Pilotjahr 2010/11 des Master of Science i... (431.71)
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Verordnung über die Zulassungsbegrenzung im Pilotjahr 2010/11 des Master of Science in Sportwissenschaften, Option «Unterricht», an der Universität Freiburg

Verordnung vom 15. März 2010 über die Zulassungsbegrenzun g im Pilotjahr 2010/11 des Master of Science in Sportwissenschaften, Option «Unterricht», an der Universität Freiburg Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf den Artikel 24 des Universitätsgesetzes vom 19. November
1997; in Erwägung: Ab Herbst 2011 bietet die Mathematisch-Naturwissenschaftliche Fakultät der Universität Freiburg in Zusammenarbeit mit der Eidgenössischen Hochschule für Sport in Magglingen (EHSM) einen Studiengang Master of Science (MSc) in Sportwissenschaften, mit mehreren Optionen an. Dieser Studiengang schliesst sich an die Ausbildungen Bachelor of Science in Sport an, die von den beiden Institutionen angeboten werden. der Institutionen schrittweise vorzubereiten, wird ab Herbst 2010 ein Pilotprojekt eines Master of Science in Sport, Option «Unterricht», angeboten. Dieses Pilotjahr wird den betroffenen Studierenden an einer Informationsveranstaltung vorgestellt und ist in diesen Sinne nicht Teil des offiziellen Studienangebotes der Universität Freiburg. Um einen guten Ablauf und die Entwicklung des Projektes zu garantieren, und unter Einbezug der begrenzten Mittel im Pilotjahr, wird nur eine begrenzte Anzahl Studentinnen und Studenten, die ihren Bachelor in einer der beiden Partnerinstitutionen abgeschlossen haben, ausgewählt. Die Mathematisch-Naturwissenschaftliche Fakultät und das Rektorat der Universität stehen einer Einführung dieses Pilotjahres mit begrenzter Kapazität im Herbst 2010 positiv gegenüber. Auf Antrag der Direktion für Erziehung, Kultur und Sport, beschliesst:

Art. 1 Geltungsbereich und Zweck

1 Diese Verordnung gilt für das Pilotjahr 2010/11 des MSc in Sportwissenschaften, Option «Unterricht», an der Universität Freiburg.
2 Sie regelt die Limitierung der Studienplätze sowie das Auswahlverfahren.

Art. 2 Aufnahmekapazität

Die maximale Aufnahmekapazität wird auf 20 Studienplätze festgelegt, die zu gleichen Teilen auf Inhaber eines Bachelor of Science (BSc) in Sport- und Bewegungswissenschaften, Ausric htung «Unterricht», Universität Freiburg, und auf Inhaber eines BSc EHSM in Sportwissenschaften aufgeteilt werden (die beiden betroffenen BSc).

Art. 3 Organisation

1 Das Auswahlverfahren wird vom Dekanat der Mathematisch- Naturwissenschaftlichen Fakultät der Universität Freiburg (Dekanat) in Zusammenarbeit mit der Direktion Bachelorstudium der EHSM organisiert.
2 Die Informationen zum Pilotjahr, zum Verfahren und zur Organisation der Auswahl werden den Studierenden an zwei Informationsveranstaltungen mitgeteilt. Eine findet in Freiburg und die andere in Magglingen statt.
3 Die Gesuche müssen zusammen mit einem Lebenslauf und einem Motivationsbrief bis zum 31. März 2010 im Dekanat eingereicht werden.

Art. 4 Auswahlkriterien

1 Wenn die Anzahl der Gesuche die Kapazität nach Artikel 2 übersteigt, entscheidet über die Aufnahme der Durchschnitt der mit den ECTS- Punkten gewichteten Noten aller Resultate, die bis zum 31. März 2010 im Hauptfach eines der beiden betroffenen BSc erreicht wurden.
2 Für jeden der beiden betroffenen BSc werden die 10 Kandidatinnen oder Kandidaten mit der besten Durchschnittsnote ausgewählt.

Art. 5 Entscheid über Vergabe und Bestätigung des Studienplatzes

1 Der Entscheid über die Vergabe des Studienplatzes wird den Kandidatinnen und Kandidaten bis spätestens 30. April 2010 schriftlich vom Dekanat mitgeteilt.
2 Die Vergabe des Studienplatzes gilt unter dem Vorbehalt, dass bis zum
31. August 2010 einer der beiden betroffenen BSc bestanden wird.
3 Wer den zugeteilten Studienplatz anne hmen will, muss dies dem Dekanat innert zehn Tagen nach Erhalt des Entscheides nach dem Verfahren, das auf dem Entscheid über die Vergabe des Studienplatzes vermerkt ist, bestätigen.
4 Ohne diese Bestätigung wird der Vergabeentscheid hinfällig und der Studienplatz ist wieder verfügbar.
5 Dasselbe gilt, wenn die Bedingung nach Absatz 2 nicht erfüllt ist.
6 Freigewordene Studienplätze werden an die besten Kandidatinnen oder Kandidaten vergeben, die nicht ausgewählt wurden.

Art. 6 Schlussbestimmungen

1 Die allgemeinen Zulassungsbestimmungen der Universität Freiburg bleiben vorbehalten.
2 Gegen die Entscheide des Dekanates kann ein Rekurs bei der Rekurskommission der Mathematisch-Nat urwissenschaftlichen Fakultät der Universität Freiburg eingereicht werden. Gegen die Entscheide der Dienststelle für Zulassung und Einschreibung kann ein Rekurs beim Rektorat eingereicht werden.

Art. 7 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt sofort in Kraft.
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