Verordnung über die Entschädigung der Ausbildnerinnen und Ausbildner in Fremdsprachendidaktik an der Primar- und Orientierungsschule
                            Verordnung über die Entschädigung der Ausbildnerinnen  und Ausbildner in Fremdsprachendidaktik an der Primar-  und Orientierungsschule  vom 20.04.2010 (Fassung in Kraft getreten am 01.01.2010)  Der Staatsrat des Kantons Freiburg  gestützt  auf den Artikel  99 des Gesetzes  vom 17.  Oktober 2001 über das  Staatspersonal (StPG);  in Erwägung:  Im Rahmen des Projektes «Passepartout» wollen die sechs Kantone entlang  der   deutsch-französischen   Sprachgrenze   den   Fremdsprachenunterricht  (Französisch und Englisch) früher beginnen und neu konzipieren. In einem  gemeinsamen  Zertifikatslehrgang wurden  Lehrpersonen zu «Ausbildnerin  -  nen und Ausbildner in Fremdsprachendidaktik an der Volksschule» ausge  -  bildet. Diese Lehrpersonen werden ihrerseits im Rahmen der verbindlichen  Weiterbildung   ihre   Kolleginnen   und   Kollegen,   die   bereits   im  Amt   sind,  schulen. Für die angehenden Lehrpersonen erfolgt die Ausbildung in Fremd  -  sprachendidaktik während des Studiums an der PH bzw. Universität.  Da die  Ausbildnerinnen  und Ausbildner  in Fremdsprachendidaktik  Dozie  -  rende der tertiären Stufe vertreten, wird die Entschädigung für diese Tätig  -  keit in der Besoldungsklasse festgelegt, die um eine Vertretungsentschädi  -  gung gemäss Artikel 99 StPG erhöht und dem Beschäftigungsgrad entspre  -  chend ausbezahlt wird.  In Anwendung der Artikel 108 und 117 des Reglements vom 17.  Dezember
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2002 über das Staatspersonal (StPR) wird die Entschädigung so berechnet,  dass   sie   den   Besoldungsunterschied   ausgleicht,   auf   den   die   betroffenen  Lehrpersonen Anspruch gehabt hätten, wenn sie in die Funktion befördert  worden wären, die sie vorübergehend in Teilzeit ausüben.  Die Berechnung geht zu Beginn von den gleichen Grundsätzen aus, welche  für  die   fri-tic-Ausbildenden  Anwendung   finden   (SGF  410.76;   potentieller  Unterschied von vier Stufen in Klasse 27, also 181.10 Franken x 4).  Es ist möglich, dass die Lehrpersonen neben der Tätigkeit als Ausbildnerin  -  nen und Ausbildner auch eine Funktion als Ressourcenperson ausüben. Die  Entschädigung wird jedoch nur für den Zeitanteil ausgerichtet, der im Zu  -  sammenhang mit der Ausbildung der Lehrpersonen steht.  Auf Antrag der Direktion für Erziehung, Kultur und Sport,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1
                            1  Ausbildnerinnen und Ausbildner in Fremdsprachendidaktik mit zertifizier  -  ter Ausbildung erhalten zusätzlich  zu ihrer Besoldung in der Klasse ihrer  Funktion eine Entschädigung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Entschädigung richtet sich nach dem für die Lehrtätigkeit eingesetzten  Beschäftigungsgrad.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für einen Beschäftigungsgrad als Ausbildende in Fremdsprachendidaktik  von 10 % beträgt die Entschädigung 941.70 Franken (Index 109,3 Pkt.; Ba  -  sis Mai 2000 = 100 Punkte) im Jahr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Entschädigung wird monatlich ausbezahlt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Sie wird der Teuerung angepasst. Der Betrag kann ausserdem im Fall einer  grösseren   realen   Veränderung   der   allgemeinen   Gehaltstabelle   angepasst  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Die Entschädigung ist Bestandteil des von der Pensionskasse des Staats  -  personals versicherten Lohnes.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2
                            1  Der  maximale  Beschäftigungsgrad   für Ausbildende  in  Fremdsprachendi  -  daktik beträgt 30 %.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3
                            1  Die Entschädigung nach Artikel 1 wird aufgehoben, sobald alle Lehrperso  -  nen die erforderliche Ausbildung in Fremdsprachendidaktik erhalten haben,  spätestens am 31.  August 2018.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4
                            1  Diese Verordnung wird rückwirkend auf den 1.  Januar 2010 in Kraft ge  -  setzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum  Beschluss  Berührtes Element  Änderungstyp  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.04.2010  Erlass  Grunderlass  01.01.2010  2010_048  Änderungstabelle – Nach Artikel  Berührtes Element  Änderungstyp  Beschluss  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)  Erlass  Grunderlass  20.04.2010  01.01.2010  2010_048