Vereinbarung
zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung des Fürstentums Liechtenstein betreffend die Zusammenarbeit im Bereich der Bewertung und Meldung von Ereignissen gemäss den Internationalen Gesundheitsvorschriften (2005) der Weltgesundheitsorganisation Abgeschlossen am 2. Dezember 2011 In Kraft getreten durch Notenaustausch am 28. März 2012 (Stand am 28. März 2012)
Der Schweizerische Bundesrat und die Regierung des Fürstentums Liechtenstein,
im Hinblick auf die Verpflichtung des Fürstentums Liechtenstein als Vertragsstaat der Internationalen Gesundheitsvorschriften vom 23. Mai 2005¹ (nachfolgend IGV 2005) eine nationale IGV-Anlaufstelle einzurichten, die jederzeit erreichbar ist sowie die zuständigen Behörden für die Durchführung der Gesundheitsmassnahmen nach diesen Vorschriften zu bestimmen;
berücksichtigend, dass die Schweiz ebenfalls Vertragsstaat der IGV 2005 ist und die schweizerische nationale IGV-Anlaufstelle sowie die für die Durchführung der Gesundheitsmassnahmen nach diesen Vorschriften zuständigen Behörden bestimmt hat;
ebenfalls berücksichtigend, dass die Behörden des Fürstentums Liechtenstein im radionuklearen, biologischen und chemischen Bereich aufgrund des Vertrages vom 29. März 1923² zwischen der Schweiz und Liechtenstein über den Anschluss des Fürstentums Liechtenstein an das schweizerische Zollgebiet (Zollvertrag) in das Meldesystem der Schweiz integriert sind;
sind wie folgt übereingekommen:
¹ SR 0.818.103 ² SR 0.631.112.514
Art. 1 Gegenstand
(1) In Ergänzung zu der in Liechtenstein aufgrund des Zollvertrags anwendbaren schweizerischen Epidemiengesetzgebung und unter Berücksichtigung insbesondere von Artikel 4 des Zollvertrages sowie der bisherigen Zusammenarbeit zwischen der Schweiz und Liechtenstein betreffend die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten, regelt diese Vereinbarung die Zusammenarbeit zwischen der Schweiz und dem Fürstentum Liechtenstein im Bereich der Bewertung und Meldung von potenziellen Ereignissen, die zu einer gesundheitlichen Notlage von internationaler Tragweite gemäss den IGV 2005 führen können.
(2) Die schweizerischen nationalen IGV-Kontaktpunkte werden die von den liech-tensteinischen Behörden eingehenden Ereignismeldungen im Sinne von Artikel 6 IGV 2005 im Auftrag der Regierung des Fürstentums Liechtenstein prüfen und schriftlich beurteilen.
Art. 2 Verfahren
(1) Die schweizerischen nationalen IGV-Kontaktpunkte nehmen die Meldungen von den liechtensteinischen Behörden entgegen und bestätigen den Eingang.
(2) Die schweizerischen nationalen IGV-Kontaktpunkte bewerten die Meldungen, nachdem diese aufgrund der entsprechenden Prüfung für vollständig befunden wurden, unter Einhaltung der zeitlichen Vorgaben der IGV (Art. 6 IGV 2005). Die Bewertung umfasst die erforderlichen Prüfungen gemäss Artikel 6 sowie Anhang 2 der IGV 2005. Ereignisse, die in Übereinstimmung mit dem Entscheidungsschema (Anhang 2 IGV 2005) eine gesundheitliche Notlage von internationaler Tragweite darstellen können, werden unter Verwendung des effizientesten verfügbaren Kommunikationsmittels der nationalen IGV-Anlaufstelle der Schweiz sowie der nationalen IGV-Anlaufstelle des Fürstentums Liechtenstein gemeldet.
(3) Allfällige Rückfragen werden zwischen den liechtensteinischen Behörden und dem zuständigen schweizerischen nationalen IGV-Kontaktpunkt direkt (telefonisch oder auf schriftlichem Weg) geklärt.
(4) Die nationale IGV-Anlaufstelle des Fürstentums Liechtenstein kann im Rahmen einer Verifikation (Art. 8 IGV 2005) direkt mit den schweizerischen IGV-Kontaktpunkten Kontakt aufnehmen. Die nationale IGV-Anlaufstelle der Schweiz ist gleichzeitig darüber zu informieren.
(5) Die nationale IGV-Anlaufstelle des Fürstentums Liechtenstein entscheidet, basierend auf der Bewertung der schweizerischen nationalen IGV-Kontaktpunkte, über die zeitgerechte Meldung (Art. 6 IGV 2005) an die Weltgesundheitsorganisation. Die nationale IGV-Anlaufstelle der Schweiz wird gleichzeitig über die Meldung an die Weltgesundheitsorganisation informiert.
Art. 3 Grundsatz der Zusammenarbeit
(1) Die Schweiz und das Fürstentum Liechtenstein verpflichten sich, gemäss Artikel 44 der IGV 2005, soweit möglich zur Zusammenarbeit untereinander, insbesondere bei der Feststellung und Bewertung von Ereignissen und der Reaktion auf diese sowie bei der Leistung oder Erleichterung technischer Zusammenarbeit und logistischer Unterstützung.
(2) Die zuständigen Behörden und Fachstellen im Fürstentum Liechtenstein sowie die zuständigen Behörden und Fachstellen in der Schweiz sind in den Anlagen 1 und 2 zu dieser Vereinbarung aufgeführt. Die Anlagen bilden Bestandteil dieser Vereinbarung.
Art. 4 Amtsgeheimnis
Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie die Beauftragten beider nationalen IGV-Anlaufstellen, der schweizerischen nationalen IGV-Kontaktpunkte sowie der liech-tensteinischen Behörden sind bei der Ausführung dieser Vereinbarung zur Wahrung des Amtsgeheimnisses verpflichtet.
Art. 5 Anwendung und Änderung der Vereinbarung
(1) Die zuständigen Behörden und Fachstellen gemäss den Anlagen 1 und 2 zu dieser Vereinbarung informieren sich gegenseitig möglichst frühzeitig schriftlich über vorgesehene Änderungen der Rechtsvorschriften in den unter diese Vereinbarung fallenden Bereichen.
(2) Ergänzungen oder Änderungen der Anlagen zu dieser Vereinbarung erfolgen im gegenseitigen Einvernehmen zwischen den Behörden und Fachstellen gemäss den Anlagen 1 und 2 zu dieser Vereinbarung.
(3) Die bereinigten Anlagen werden jeweils im Liechtensteinischen Landesgesetzblatt kundgemacht.
(4) Mit der Auslegung und der Anwendung dieser Vereinbarung zusammenhängende Fragen werden auf dem diplomatischen Weg gelöst.
Art. 6 Abgeltung des Aufwands
(1) Die Kosten für die gestützt auf diese Vereinbarung anfallenden Aufgaben der zuständigen Behörden und Fachstellen im Fürstentum Liechtenstein sowie der zuständigen Behörden und Fachstellen in der Schweiz werden von diesen jeweils selbst getragen.
(2) Sollten die Kosten für jene Aufgaben, welche die zuständigen Behörden und Fachstellen in der Schweiz für das Fürstentum Liechtenstein aufgrund dieser Vereinbarung übernehmen, den üblichen Rahmen überschreiten, so kann dafür im Einzelfall eine angemessene Abgeltung in Rechnung gestellt werden.
Art. 7 Inkrafttreten und Kündigung
(1) Die Parteien informieren sich über den Abschluss des innerstaatlichen Zustimmungsverfahrens und legen auf diplomatischem Weg den Zeitpunkt des Inkrafttretens fest.
(2) Diese Vereinbarung kann von jeder Partei auf diplomatischem Weg unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten schriftlich gekündigt werden.
Unterschriften
Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten diese Vereinbarung unterzeichnet.
Geschehen in Bern, in doppelter Ausfertigung in deutscher Sprache, am 2. Dezember 2011.
Für den | Für die |
Pascal Strupler | Peter Gstöhl |
Anlage 1
Zuständige Behörden und Fachstellen im Fürstentum Liechtenstein nach Art. 5 der Vereinbarung
(1) Die Landesnotruf- und Einsatzzentrale der Liechtensteinischen Landespolizei ist die nationale IGV-Anlaufstelle des Fürstentums Liechtenstein.
(2) Das Amt für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen wird beigezogen, soweit Ereignisse in den Anwendungsbereich der IGV 2005 betreffend Lebensmittelsicherheit (A,- B- oder C-Bereiche), Zoonosen und Tierseuchen (B-Bereich) und Gebrauchsgegenstände (C-Bereich) fallen.
(3) Das Amt für Umweltschutz wird beigezogen, soweit Ereignisse in den Anwendungsbereich der IGV 2005 betreffend ionisierende Strahlung (A-Bereich), gentechnisch veränderte und pathogene Organismen (B-Bereich) sowie Pflanzenschutzmittel, Biozidprodukte und Dünger (C-Bereich) fallen.
(4) Das Amt für Gesundheit sowie das Amt für Volkswirtschaft werden beigezogen, soweit Ereignisse in den Anwendungsbereich der IGV 2005 betreffend erhöhte Strahlenexposition am Arbeitsplatz (A-Bereich) fallen.
(5) Das Amt für Gesundheit wird beigezogen, soweit Ereignisse in den Anwendungsbereich der IGV 2005 betreffend übertragbare Krankheiten beim Menschen, verunreinigte Blutprodukte und Arzneimittel sowie Medizinprodukte fallen.
(6) Die Liechtensteinische Landespolizei wird beigezogen, soweit Ereignisse in den Anwendungsbereich der IGV 2005 betreffend chemische Störfälle fallen.
(7) Das Amt für Handel und Transport wird beigezogen, soweit Ereignisse in den Anwendungsbereich der IGV 2005 betreffend technische Einrichtungen, Geräte und Gegenstände (C-Bereich) fallen.
Anlage 2
Zuständige Behörden und Fachstellen in der Schweiz nach Art. 5 der Vereinbarung
(1) Zuständig für die nachfolgend genannten Aufgaben sind in der Schweizerischen Eidgenossenschaft das Bundesamt für Gesundheit, das Bundesamt für Bevölkerungsschutz, das Bundesamt für Landwirtschaft, das Bundesamt für Veterinärwesen³ und das Schweizerische Heilmittelinstitut sowie die weiteren in dieser Vereinbarung ausdrücklich genannten schweizerischen Behörden oder Fachstellen.
(2) Das Bundesamt für Gesundheit ist die nationale IGV-Anlaufstelle der Schweiz.
(3) Das Bundesamt für Gesundheit, als nationaler IGV-Kontaktpunkt, wird beigezogen, soweit Ereignisse in den Anwendungsbereich der IGV 2005 betreffend ionisierende Strahlung (A-Bereich), Lebensmittelsicherheit⁴ (A,- B- oder C-Bereiche), chemische Produkte und Gegenstände (C-Bereich) und übertragbare Krankheiten (B-Bereich) fallen.
(4) Das Bundesamt für Bevölkerungsschutz, als nationaler IGV-Kontaktpunkt, wird beigezogen, soweit Ereignisse in den Anwendungsbereich der IGV 2005 betreffend chemische Störfälle (C-Bereich) fallen.
(5) Das Bundesamt für Landwirtschaft, als nationaler IGV-Kontaktpunkt, wird beigezogen, soweit Ereignisse in den Anwendungsbereich der IGV 2005 betreffend Pflanzenschutzmittel und Dünger (C-Bereich) fallen.
(6) Das Bundesamt für Veterinärwesen⁵, als nationaler IGV-Kontaktpunkt, wird beigezogen, soweit Ereignisse in den Anwendungsbereich der IGV 2005 betreffend Zoonosen (B-Bereich) fallen.
(7) Das Schweizerische Heilmittelinstitut, als nationaler IGV-Kontaktpunkt, wird beigezogen, soweit Ereignisse in den Anwendungsbereich der IGV 2005 betreffend Arzneimittel und Medizinprodukte (B- und C-Bereiche) fallen.
³ Heute: Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) (siehe AS 2013 3041 ).
⁴ Heute: Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) (siehe AS 2013 3041 ).
⁵ Heute: Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) (siehe AS 2013 3041 ).
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