Statuten der Lehrerversicherungskasse des Kantons Glarus (II D/3/1)
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Statuten der Lehrerversicherungskasse des Kantons Glarus

1. 7. 2 0 0 1– 2 6 II D/3/1 Statuten der Lehrerversicherungskasse des Kantons Glarus (Erlassen von der Versammlung der Versicherten am 25. Januar 2000) (Genehmigt vom Landrat am 25. Oktober 2000) I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Rechtsträger
1 Die «Lehrerversicherungskasse des Kantons Glarus» (Pensionskasse) ist eine im Register für berufliche Vorsorge eingetragene öffentlichrechtliche Körperschaft.
2 Die Pensionskasse hat ihren Sitz in Glarus.
Art. 2 Zweck
1 Die Pensionskasse versichert die an öffentlichen Schulen und vom Kanton anerkannten Sonderschulen angestellten Lehrenden, die gemäss den ge- setzlichen Vorschriften über das Schulwesen dem Kanton, den Gemeinden oder dem Träger einer Sonderschule (Arbeitgeber) unterstehen, und deren Hinterlassenen in Ergänzung zur AHV/IV gegen die wirtschaftlichen Folgen von Alter, Tod und Invalidität.
2 Zu diesem Zweck führt sie eine Altersversicherung und eine diese ergän- zende Risikoversicherung für den Invaliditäts- und Todesfall vor dem Alters- rücktritt.
Art. 3 Verhältnis zum Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) Das BVG und seine Verordnungen gehen diesen Statuten vor. Die Pensions- kasse richtet die gesetzlichen Mindestleistungen gemäss BVG aus, wenn diese höher sind als die statutarischen Leistungen.
Art. 4 Begriffe
a. Stichtag Für die Bestimmung der versicherten Besoldung gilt in der Regel als Stichtag der 1. Januar. Bei einer nicht auf den Stichtag fallenden Aenderung des Pensums von 20 Prozent eines Vollpensums oder mehr wird die versicherte Besoldung neu bestimmt. 1 Kanton Glarus
2000
Lehrerversicherungskasse Kanton Glarus – Statuten II D/3/1
b. Versicherungsalter Das Versicherungsalter entspricht dem Unterschied zwischen Kalender- jahr und Geburtsjahr.
c. Technisches Rücktrittsalter, Altersrücktritt 1. Das technische Rücktrittsalter wird am Monatsersten nach Vollendung des 63. Altersjahres erreicht. 2. Der Altersrücktritt kann zwischen dem vollendeten 60. und dem voll- endeten 65. Altersjahr auf das Ende eines Monats erklärt werden. Er ist der Pensionskasse mindestens sechs Monate im voraus schriftlich anzumelden.
d. Anrechenbarer Jahreslohn 1. Der anrechenbare Jahreslohn entspricht dem voraussichtlichen AHV- Jahreslohn am Stichtag. Nicht dauernde und nicht regelmässige Zulagen werden nicht berücksichtigt. Der Regierungsrat legt fest, welche Zulagen zum anrechenbaren Jahreslohn gehören. 2. Der Regierungsrat legt das Maximum des anrechenbaren Jahresloh- nes fest. Bei Teilzeitbeschäftigten wird das Maximum entsprechend dem Teilpensum reduziert. 3. Lehrende, die zugleich für mehrere Arbeitgeber tätig sind, können zusätzlich den bei anderen, vom Regierungsrat zu bezeichnenden Institutionen, bezogenen Lohn zum anrechenbaren Jahreslohn rech- nen lassen. Das Maximum gemäss Ziffer 2 gilt für den gesamten anrechenbaren Jahreslohn.
e. Koordinationsabzug Der Koordinationsabzug beträgt einen Fünftel des anrechenbaren Jah- reslohnes, vermehrt um einen festen Betrag von zwei Fünfteln des Höchstbetrages der jährlichen vollen Altersrente der AHV. Bei Teilzeit- beschäftigten wird der feste Betrag entsprechend dem Teilpensum redu- ziert.
f. Versicherte Besoldung 1. Die versicherte Besoldung entspricht dem um den Koordinations- abzug reduzierten anrechenbaren Jahreslohn. 2. Sinkt der Jahreslohn vorübergehend wegen Krankheit, Unfall, Arbeits- losigkeit oder aus ähnlichen Gründen, bleibt die versicherte Besol- dung solange unverändert, wie die Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers besteht. Versicherte können jedoch die Herabsetzung der versicherten Besoldung verlangen.
Art. 5 Informationspflichten
1 Der Arbeitgeber meldet der Pensionskasse die für die Durchführung der Vorsorge notwendigen Angaben wie: – Beginn oder Auflösung des Arbeitsverhältnisses, – Aenderung des anrechenbaren Jahreslohnes oder des Beschäftigungs- grades, – Zivilstandsänderung von Versicherten.
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1. 7. 2 0 0 1– 2 6 Lehrerversicherungskasse Kanton Glarus – Statuten II D/3/1
2 Versicherte, welche aus der Pensionskasse austreten, haben der Pensionskasse mitzuteilen, wohin die Freizügigkeitsleistung zu überweisen ist.
3 Bezüger von Rentenleistungen haben der Pensionskasse Ereignisse zu melden, die Auswirkungen auf die Leistungen haben, wie: – Aenderung des Invaliditätsgrades, – Beendigung der Ausbildung von Kindern über 18 Jahren, für welche Renten bezogen werden, – Heirat von Personen, welche Hinterlassenenleistungen beziehen.
4 Die Pensionskasse händigt den Versicherten jährlich eine Bescheinigung über den Stand der versicherten Leistungen aus.
5 Zur Geltendmachung von Leistungen sind der Pensionskasse die entspre- chenden Dokumente einzureichen (Altersnachweis, Todesschein, Arztzeug- nis usw.).
6 Leistungsberechtigte müssen der Pensionskasse über alle anrechenbaren Einkünfte Auskunft geben.
7 Die Pensionskasse haftet nicht für Folgen aus der Missachtung von Infor- mationspflichten. II. Mitgliedschaft
Art. 6 Kreis der Versicherten
1 In die Pensionskasse aufgenommen werden alle im Dienst des Arbeit- gebers stehenden Lehrenden ab dem 1. Januar nach Vollendung des 17. Altersjahres, deren anrechenbarer Jahreslohn den gemäss BVG obliga- torisch zu versichernden Mindestlohn übersteigt. Für Teilzeitbeschäftigte beträgt der versicherbare Mindestlohn 50 Prozent des BVG-Mindestlohnes. Alle versicherten Personen gehören ab Versicherungsbeginn der Risiko- versicherung an; zudem werden alle Versicherten ab dem 1. Januar nach Vollendung des 22. Altersjahres in die Altersversicherung aufgenommen.
2 Nicht in die Pensionskasse aufgenommen werden Lehrende, die
a. für höchstens drei Monate angestellt sind;
b. nebenberuflich tätig und bereits für eine hauptberufliche Tätigkeit obliga- torisch versichert sind oder im Hauptberuf eine selbstständige Erwerbs- tätigkeit ausüben;
c. im Sinne der eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zu mindestens zwei Dritteln invalid sind.
3 Der Regierungsrat kann in Ausnahmefällen einzelne Personen von der Pensionskasse ausnehmen, soweit sie mindestens BVG-konform versichert sind. 3
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Art. 7 Angehörige anderer Berufsgruppen
1 Die Verwaltungskommission kann mit Angehörigen anderer Berufsgruppen die Aufnahme in die Pensionskasse vertraglich vereinbaren. Der Pensions- kasse dürfen dadurch keine zusätzlichen finanziellen Verpflichtungen er- wachsen.
2 Anschlussvereinbarungen bedürfen der Zustimmung des Regierungsrates und sind der Aufsichtsbehörde mitzuteilen.
Art. 8 Verhältnis zur Pensionskasse des Kantons Glarus (PKGL) Personen, die ausschliesslich oder teilweise für Institutionen arbeiten, die der Pensionskasse des Kantons Glarus angeschlossen sind, bleiben bei jener Pensionskasse versichert, bei der sie zuerst versichert waren.
Art. 9 Beginn und Ende der Versicherung
1 Die Versicherung beginnt am Tag des vereinbarten Stellenantritts. Sie endet, wenn das Arbeitsverhältnis aufgelöst oder der Mindestlohn voraus- sichtlich dauernd unterschritten wird.
2 Für die Risiken Tod und Invalidität bleiben Versicherte bis zum Beginn eines neuen Vorsorgeverhältnisses versichert, längstens aber während eines Monats nach Auflösung des Vorsorgeverhältnisses.
Art. 10 Urlaub, Reduktion des Arbeitspensums
1 Bei unbezahltem Urlaub während längstens zwölf Monaten können Ver- sicherte die Risikoversicherung auf der Basis der zuletzt versicherten Besol- dung weiterführen. Sie entrichten dazu ab dem zweiten Monat die persön- lichen und die Risikobeiträge des Arbeitgebers.
2 Bei einer vorübergehenden Reduktion des Arbeitspensums von weniger als 30 Prozent eines Vollpensums können Versicherte für die Dauer von längstens zwei Jahren die Risikoversicherung unverändert weiterführen. Sie haben für die persönlichen und die Risikobeiträge des Arbeitgebers auf dem Höherpensum aufzukommen. Bei grösserer Reduktion des Arbeitspensums ist die Höherversicherung auf 30 Prozent eines Vollpensums beschränkt.
Art. 11 Gesundheitsprüfung
1 Bei Aufnahme in die Versicherung haben die Versicherten Auskunft über ihren Gesundheitszustand und allfällige bestehende Gesundheitsvorbehalte
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1. 7. 2 0 0 1– 2 6 Lehrerversicherungskasse Kanton Glarus – Statuten II D/3/1 zu geben. Die Pensionskasse kann auf ihre Kosten eine ärztliche Unter- suchung verlangen.
2 Das Ergebnis der Untersuchung ist durch einen von der Verwaltungskom- mission bezeichneten Vertrauensarzt zu überprüfen.
3 Auf Empfehlung des Vertrauensarztes kann die Verwaltungskommission einen Vorbehalt auf die Hinterlassenen- und/oder Invaliditätsleistungen an- bringen. Die durch das Freizügigkeitsgesetz (FZG) vorgeschriebenen Leis- tungen dürfen dadurch nicht geschmälert werden. Sämtliche Vorbehalte fal- len spätestens nach fünf Jahren ersatzlos dahin.
4 Verweigern Versicherte bei Aufnahme die Auskunft gemäss Absatz 1 oder stellt sich nachträglich heraus, dass diese nicht richtig oder unvollständig war, kann ein Vorbehalt gemäss Absatz 3 angebracht bzw. eine dem Vor- behalt entsprechende Leistungskürzung vorgenommen werden. III. Leistungen 1. Gemeinsame Bestimmungen für die Leistungen
Art. 12 Leistungsübersicht
a. Risikoversicherung 1. im Todesfall vor dem Altersrücktritt: – Witwen- oder Witwerrente, – Rente an den hinterlassenen Lebenspartner, – Waisenrente, – Todesfallkapital; 2. im Invaliditätsfall: – Invalidenrente; – Invaliden-Kinderrente, – Beitragsbefreiung;
b. Altersversicherung 1. im Alter: – Altersrente, – Ueberbrückungsrente, – Pensionierten-Kinderrente; 2. im Todesfall nach dem Altersrücktritt: – Witwen- oder Witwerrente, – Rente an den hinterlassenen Lebenspartner, – Waisenrente; 3. bei vorzeitiger Auflösung des Vorsorgeverhältnisses: – Freizügigkeitsleistung;
c. Wohneigentumsförderung;
d. Leistung bei Ehescheidung. 5
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Art. 13 Koordination mit anderen Leistungen
1 Die Pensionskasse kann ihre Invaliden- und Hinterlassenenleistungen kür- zen, soweit sie zusammen mit anderen anrechenbaren Einkünften 90 Pro- zent des mutmasslich entgangenen Verdienstes übersteigen.
2 Als anrechenbare Einkünfte gelten Leistungen gleicher Art und Zweck- bestimmung, die den Anspruchsberechtigten aufgrund des schädigenden Ereignisses ausgerichtet werden, wie Renten und Kapitalleistungen mit ihrem Rentenumwandlungswert in- und ausländischer Sozialversicherungen und Vorsorgeeinrichtungen, der obligatorischen Unfallversicherung und der Abfindungen und ähnliche Leistungen. Bei Bezügen von Invalidenleistungen wird überdies das weiterhin erzielte Erwerbseinkommen angerechnet, so- weit es zusammen mit den übrigen Leistungen 100 Prozent des mutmass- lich entgangenen Verdienstes übersteigt.
3 Die Summe der beiden Renten der AHV/IV für Ehepaare wird zu zwei Drit- teln angerechnet. Einkünfte der verwitweten Personen und der Waisen wer- den zusammengerechnet.
4 Fallen infolge veränderter Verhältnisse einzelne Einkünfte weg, setzt die Pensionskasse ihre Leistungen neu fest.
Art. 14 Kürzung bei schwerem Verschulden Die Pensionskasse kann ihre Leistungen im entsprechenden Umfang kür- zen, wenn die AHV/IV eine Leistung kürzt, entzieht oder verweigert, weil Anspruchsberechtigte den Tod oder die Invalidität durch schweres Ver- schulden herbeigeführt haben oder sich einer Eingliederungsmassnahme der IV widersetzen.
Art. 15 Ansprüche gegen haftpflichtige Dritte Anspruchsberechtigte haben der Pensionskasse ihre Forderungen gegen haftpflichtige Dritte bis zur Höhe von deren Leistungspflicht abzutreten.
Art. 16 Rückerstattung unrechtmässig bezogener Leistungen Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurück zu erstatten. Fehlt die Gutgläubigkeit des Empfängers, kann die Pensionskasse eine Verzinsung verlangen.
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Art. 17 Verjährung Forderungen auf wiederkehrende Beiträge oder Leistungen verjähren nach fünf Jahren, einmalige Leistungen nach zehn Jahren. Die Artikel 129 –142 OR sind anwendbar.
Art. 18 Form der Leistungen
1 Die Leistungen werden in der Regel als Renten ausgerichtet.
2 Versicherte können bis 50 Prozent des Sparkapitals im Zeitpunkt des Altersrücktritts in Kapitalform beziehen. Ueberbrückungsrenten, für Wohn- eigentum vorbezogene oder bei Ehescheidung übertragene Beträge samt Zinsen werden angerechnet. Die Altersrente wird im Verhältnis des Kapital- bezuges zum gesamten Sparkapital herabgesetzt. Die Hinterlassenen- leistungen reduzieren sich im entsprechenden Umfang.
3 Der Antrag auf Kapitalleistung ist spätestens zwei Jahre vor dem Alters- rücktritt schriftlich an die Pensionskasse zu richten. Für Verheiratete ist die schriftliche Zustimmung des Ehegatten erforderlich.
4 Die Pensionskasse richtet anstelle der Renten ein Kapital aus, wenn die Alters- oder die Invalidenrente weniger als 10 Prozent, die Witwen- oder Witwerrente weniger als 6 Prozent, die Waisenrente weniger als 2 Prozent des Mindestbetrages der vollen Altersrente der AHV beträgt.
5 Die Leistungen werden unabhängig vom Erbrecht ausgerichtet und stehen den anspruchsberechtigten Hinterlassenen einer versicherten Person auch dann zu, wenn sie deren Erbschaft abschlagen.
6 Versicherungsleistungen und Rückerstattungen, die aus irgendeinem Grund nicht zur Auszahlung an Anspruchsberechtigte gelangen, fallen der Pensionskasse zu.
Art. 19 Auszahlung der Renten
1 Die Höhe der Rente wird den Anspruchsberechtigten mit einer Rentenver- fügung mitgeteilt.
2 Die Rente wird in gleichen Raten monatlich ausbezahlt. Für den Monat, in welchem der Anspruch erlischt, wird die Rente voll ausbezahlt. In besonde- ren Fällen, namentlich bei Ueberweisung ins Ausland, kann von der monat- lichen Auszahlung abgewichen werden.
3 Die Pensionskasse ist berechtigt, von den Rentenbezügern eine Lebens- bescheinigung sowie einen Ausweis über die Zivilstandsverhältnisse einzu- fordern. Bei Ueberweisungen ins Ausland sind Lebensbescheinigung und Ausweis über die Zivilstandsverhältnisse jährlich zu erbringen. 7
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Art. 20 Anpassung an die Preisentwicklung Der Regierungsrat beschliesst auf Antrag der Verwaltungskommission über die Anpassung der laufenden Renten an die Preisentwicklung.
Art. 21 Abtretung und Verpfändung Leistungsansprüche können vor Fälligkeit weder abgetreten noch verpfän- det werden. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die Wohneigen- tumsförderung gemäss den Artikeln 43 ff. nachfolgend. 2. Altersleistungen
Art. 22 Sparkapital, Spargutschriften
1 Für jeden Versicherten wird ein Sparkapital gebildet. Dieses besteht aus: – den Spargutschriften samt Zinsen, – den eingebrachten Freizügigkeitsleistungen samt Zinsen, – den freiwilligen Einlagen samt Zinsen.
2 Die Spargutschriften betragen: Spargutschriften in Prozent der Versicherungsalter versicherten Besoldung 23 – 31 11 32 – 41 15 42 – 51 20 52 – 62 25 63 – 65 15
Art. 23 Verzinsung des Sparkapitals
1 Der Zinssatz für die Verzinsung des Sparkapitals entspricht in der Regel der um 1,5 Prozentpunkte erhöhten generellen Anpassung auf den Besol- dungen der Lehrenden. Die Erhöhung der versicherten Besoldungen im Durchschnitt über alle Versicherten wie auch im Durchschnitt über mehrere Jahre kann mit berücksichtigt werden. Die Verwaltungskommission regelt die Einzelheiten. Der Zinssatz entspricht im Minimum dem Mindestzinssatz gemäss BVG.
2 Die Zinsen werden am Ende des Jahres gutgeschrieben, bzw. im Zeitpunkt des Altersrücktritts oder des Austritts aus der Pensionskasse. Die Spargut- schriften des laufenden Jahres werden nicht verzinst, Einlagen und einge- brachte Freizügigkeitsleistungen werden vom Zeitpunkt der Ueberweisung an verzinst.
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Art. 24 Anspruch auf Altersrente, Teilpensionierung
1 Im Zeitpunkt des Altersrücktritts haben die Versicherten Anspruch auf die Altersrente.
2 Versicherte können eine Teilaltersrente beantragen (Teilpensionierung). Die Reduktion des Arbeitspensums muss mindestens 20 Prozent und das rest- liche Arbeitspensum mindestens 33 1 / 3 Prozent eines Vollpensums betragen.
3 Bis 50 Prozent des der jeweiligen Reduktion des Arbeitspensums entspre- chenden Sparkapitals können in Kapitalform gemäss Artikel 18 Absatz 2 bezogen werden.
Art. 25 Höhe der Altersrente
1 Die Altersrente wird in Prozenten des Sparkapitals (Umwandlungssatz) berechnet, das der Versicherte bis zum Altersrücktritt erworben hat. Bei Teil- pensionierung wird das der Reduktion des Arbeitspensums entsprechende Sparkapital umgewandelt.
2 Der Umwandlungssatz beträgt: Alter Umwandlungssatz 60 6,72% 61 6,96% 62 7,08% 63 7,20% 64 7,20% 65 7,20% Das Alter ist auf Monate genau zu bestimmen, die Umwandlungssätze wer- den entsprechend angepasst.
Art. 26 Ueberbrückungsrente
1 Versicherte können, solange sie keine Leistungen der AHV beziehen, eine Ueberbrückungsrente beantragen. Diese entspricht im Maximum dem im Zeitpunkt des Altersrücktritts geltenden Koordinationsabzug. Bei Teilpensio- nierung reduziert sich die Ueberbrückungsrente entsprechend.
2 Die Ueberbrückungsrenten werden von der versicherten Person selbst finanziert. Sie können mit der Zusatzvorsorge vorfinanziert werden oder ab dem Einsetzen der AHV-Leistungen mit einer lebenslänglichen Kürzung der Altersrente der Pensionskasse finanziert werden. Der jährliche Kürzungs- betrag wird in Prozenten der gesamthaft bezogenen und nicht durch die Zusatzvorsorge gedeckten Ueberbrückungsrenten (Umwandlungssatz) im Alter des Einsetzens der AHV-Leistungen berechnet. 9
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Art. 27 Pensionierten-Kinderrente Personen, die eine Altersrente beziehen, erhalten für jedes Kind, das im Falle ihres Todes eine Waisenrente beziehen würde, eine Pensionierten-Kin- derrente in der Höhe von 20 Prozent der allenfalls gekürzten Altersrente. 3. Hinterlassenenleistungen
Art. 28 Anspruch des hinterlassenen Ehegatten
1 Im Todesfall einer versicherten Person oder eines Rentners hat der hinter- lassene Ehegatte Anspruch auf eine Rente, wenn er eine der folgenden Vor- aussetzungen erfüllt: – Er muss beim Tod der versicherten Person für den Unterhalt mindestens eines Kindes oder Pflegekindes der versicherten Person oder des hinter- lassenen Ehegatten aufkommen. – Der hinterlassene Ehegatte hat das 37. Lebensjahr vollendet und die Ehe hat mindestens drei Jahre gedauert. – Er hat im Zeitpunkt des Todes oder spätestens ein Jahr danach Anspruch auf eine ganze Invalidenrente der IV.
2 Erfüllt der hinterlassene Ehegatte keine dieser Voraussetzungen, hat er Anspruch auf eine Kapitalabfindung in der Höhe von drei Jahresrenten.
3 Der Anspruch entsteht mit dem Tode, frühestens jedoch nach Ablauf der vollen Lohnfortzahlung oder Rentenzahlung für die verstorbene Person.
4 Der Anspruch erlischt mit dem Tod oder der Wiederverheiratung des hin- terlassenen Ehegatten. Bei Wiederverheiratung erhält er eine einmalige Abfindung von drei Jahresrenten.
Art. 29 Höhe der Witwen- oder Witwerrente
1 Im Todesfall vor dem Altersrücktritt beträgt die Witwen- oder Witwerrente 60 Prozent der Invalidenrente. Nach dem Altersrücktritt beträgt sie 60 Pro- zent der allenfalls gekürzten Altersrente.
2 Ist der hinterlassene Ehegatte mehr als 15 Jahre jünger als die versicherte Person, so wird die Witwen- oder Witwerrente um jedes den Altersunter- schied von 15 Jahren übersteigende ganze oder angebrochene Jahr um 2,5 Prozent ihres Betrages gekürzt. Wenn die Ehe im Zeitpunkt des Todes mehr als zehn Jahre gedauert hat, vermindert sich die Kürzung pro übersteigen- des Jahr um einen Fünftel und entfällt ganz, wenn die Ehe mindestens 15 Jahre gedauert hat.
3 Verheiraten sich Versicherte nach dem Altersrücktritt, beschränkt sich die Rente an den hinterlassenen Ehegatten auf die gesetzlichen Leistungen gemäss BVG.
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Art. 30 Rente des hinterlassenen Lebenspartners
1 Im Todesfall eines unverheirateten Versicherten oder Rentners hat der hin- terlassene Lebenspartner Anspruch auf eine Rente, wenn folgende Bedin- gungen gemeinsam erfüllt sind: – Der hinterlassene Lebenspartner ist unverheiratet und nicht verwandt mit dem Verstorbenen. – Der hinterlassene Lebenspartner muss für den Unterhalt mindestens eines gemeinsamen Kindes aufkommen oder hat das 37. Altersjahr voll- endet sowie im Zeitpunkt des Todes der versicherten Person nachweisbar und ununterbrochen während mindestens fünf Jahren im selben Haushalt mit ihr gelebt. – Die gegenseitige Unterstützungspflicht ist schriftlich vereinbart worden.
2 Die Partnerschaft muss vom Versicherten zu Lebzeiten der Pensionskasse angemeldet werden. Eine Anmeldung wird von der Pensionskasse nur dann entgegengenommen, wenn die Voraussetzungen gemäss Absatz 1 erfüllt sind.
3 Der Anspruchsberechtigte hat im Bestreitungsfall innert dreier Monate seit dem Tode des Versicherten seinen Anspruch nachzuweisen.
4 Im Todesfall vor dem Altersrücktritt wird die Rente an den hinterlassenen Lebenspartner wie die Witwen- oder Witwerrente berechnet, nach dem Altersrücktritt entspricht sie der Witwenrente gemäss BVG. Sie wird um die Hinterlassenenrenten, die der hinterlassene Lebenspartner von in- und aus- ländischen Sozialversicherungen oder von Vorsorgeeinrichtungen bezieht, gekürzt.
5 Der Anspruch erlischt mit dem Tod oder der Verheiratung des hinterlasse- nen Lebenspartners oder wenn dieser wieder eine Gemeinschaft eingeht, welche Anspruch auf Hinterlassenenleistungen gemäss diesen Statuten ergeben würde.
Art. 31 Rente des geschiedenen Ehegatten
1 Der geschiedene Ehegatte einer versicherten Person ist nach deren Tod der Witwe oder dem Witwer gleichgestellt, wenn die Ehe mindestens zehn Jahre gedauert hat und dem geschiedenen Ehegatten im Scheidungsurteil eine Rente oder eine Kapitalabfindung für eine lebenslängliche Rente zuge- sprochen wurde.
2 Die Leistungen der Pensionskasse entsprechen den gesetzlichen Mindest- leistungen gemäss BVG und werden um jenen Betrag gekürzt, um den sie zusammen mit den Leistungen der übrigen Versicherungen, insbesondere der AHV und der IV, den Anspruch aus dem Scheidungsurteil übersteigen. 11
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Art. 32 Waisenrente
1 Kinder im Sinne von Artikel 252 ZGB sowie Stief- und Pflegekinder haben bei Tod der versicherten Person Anspruch auf eine Waisenrente; für Stief- und Pflegekinder besteht indessen dieser Anspruch nur dann, wenn der Ver- storbene für deren Unterhalt zur Hauptsache aufgekommen ist.
2 Im Todesfall vor dem Altersrücktritt beträgt die Waisenrente 20 Prozent der vollen Invalidenrente, danach 20 Prozent der allenfalls gekürzten Alters- rente.
3 Die Waisenrente wird ausgerichtet bis zum Ende des Monats, in welchem die Waise das 18. Altersjahr vollendet. Für Waisen, die wegen körperlicher oder geistiger Gebrechen erwerbsunfähig sind, und für Waisen in Ausbil- dung wird eine Rente bis zur Erlangung der Erwerbsfähigkeit bzw. bis zum Abschluss der Ausbildung, längstens jedoch bis zur Vollendung des 25. Altersjahres, ausgerichtet.
Art. 33 Todesfallkapital
1 Ist im Todesfall vor dem Altersrücktritt keine Rente an den hinterlassenen Ehegatten oder Lebenspartner zu bezahlen, dann haben in nachfolgender Reihenfolge Anspruch auf das Todesfallkapital:
a. der hinterlassene Ehegatte,
b. bei dessen Fehlen die Kinder der versicherten Person,
c. bei deren Fehlen Personen, für deren Unterhalt die versicherte Person in erheblichem Masse aufgekommen ist,
d. bei deren Fehlen die übrigen gesetzlichen Erben.
2 Versicherte können die Reihenfolge der Begünstigten gemäss den Buch- staben b–d ändern und Quoten festlegen, sofern dadurch der Vorsorge- zweck nicht verletzt wird. Ein begründetes Gesuch ist schriftlich an die Pen- sionskasse zu richten.
3 Das Todesfallkapital entspricht dem halben Sparkapital im Zeitpunkt des Todes, abzüglich bereits bezogener Leistungen (Kapitalabfindung an den hinterlassenen Ehegatten, Barwert der Leistungen an den geschiedenen Ehegatten, Barwert der Waisenrenten).
4 Nach dem Altersrücktritt, bzw. für Invalidenrentner nach dem technischen Rücktrittsalter besteht kein Anspruch auf ein Todesfallkapital. 4. Invaliditätsleistungen
Art. 34 Begriff der Invalidität
1 Der Begriff der Invalidität und die Festsetzung des Invaliditätsgrades rich- ten sich nach den Bestimmungen der IV. Invalidität liegt vor, wenn Versi-
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1. 7. 2 0 0 1– 2 6 Lehrerversicherungskasse Kanton Glarus – Statuten II D/3/1 cherte infolge medizinisch nachweisbarer Krankheit, Zerfalls der geistigen und körperlichen Kräfte oder Unfalls ganz oder teilweise ausserstande sind, ihren Beruf oder eine andere Erwerbstätigkeit auszuüben.
2 Die Feststellung der Invalidität und des Invaliditätsgrades erfolgt durch den Ausschuss.
Art. 35 Anspruch auf Invalidenleistungen
1 Wird eine versicherte Person infolge Krankheit oder Unfalls vorübergehend oder dauernd invalid, hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente.
2 Invalidenleistungen beginnen im Folgemonat, nachdem der Entscheid der IV rechtskräftig geworden ist, zu laufen, frühestens jedoch nach Ablauf der Lohnfortzahlung oder eines Lohnersatzes.
3 Der Anspruch auf Invalidenrente erlischt mit dem Tod der versicherten Per- son, mit dem Wegfall der Invalidität oder mit dem Erreichen des technischen Rücktrittsalters.
Art. 36 Höhe der Invalidenrente
1 Die volle Invalidenrente beträgt 60 Prozent der versicherten Besoldung. Für Versicherte mit schwankendem Arbeitspensum wird die versicherte Besoldung auf der Basis der letzten zwölf Kalendermonate bestimmt.
2 Bei Erreichen des technischen Rücktrittsalters wird die Rente aufgrund des weiter gebildeten Sparkapitals neu berechnet.
Art. 37 Invaliden-Kinderrente
1 Invalidenrentnern wird für jedes Kind, das im Falle ihres Todes eine Waisenrente beziehen würde, eine Invaliden-Kinderrente ausgerichtet.
2 Die Invaliden-Kinderrente beträgt für jedes Kind 20 Prozent der Invaliden- rente.
Art. 38 Beitragsbefreiung
1 Wird eine versicherte Person vorübergehend oder dauernd invalid, entfällt nach Ablauf der Lohnfortzahlungspflicht die Beitragspflicht des Arbeit- gebers und der versicherten Person im Umfang des Invaliditätsgrades.
2 Auf der Basis der letzten versicherten Besoldung werden die Spargut- schriften weitergeführt. Für Versicherte mit schwankendem Arbeitspensum wird die versicherte Besoldung auf der Basis der letzten zwölf Kalender- monate bestimmt. Der Versicherungsschutz für die Hinterlassenenleistun- gen bleibt erhalten. 13
Lehrerversicherungskasse Kanton Glarus – Statuten II D/3/1 5. Leistung bei vorzeitiger Auflösung des Vorsorgeverhältnisses
Art. 39 Anspruch auf Freizügigkeitsleistung
1 Für Versicherte, die aus dem Dienst des Arbeitgebers ausscheiden und keine weiteren Vorsorgeleistungen beziehen, oder deren Lohn den Mindest- lohn voraussichtlich dauernd unterschreitet, wird das Vorsorgeverhältnis aufgelöst. Sie haben Anspruch auf die Freizügigkeitsleistung.
2 Die Freizügigkeitsleistung wird fällig mit dem Austritt aus der Pensions- kasse. Kommt die Pensionskasse in Verzug, wird die Freizügigkeitsleistung mit dem Mindestzinssatz gemäss FZG verzinst.
Art. 40 Höhe der Freizügigkeitsleistung
1 Die Pensionskasse berechnet die Höhe der Freizügigkeitsleistung nach
Artikel 15 FZG (Beitragsprimat). Sie entspricht dem gesamten Sparkapital und einem allfällig vorhandenen Zusatzkonto im Zeitpunkt des Austritts. Ist der Mindestbetrag gemäss Artikel 17 FZG höher, wird sie auf diesen Betrag festgelegt.
2 Die Risikobeiträge ergeben keinen Anspruch auf Freizügigkeitsleistung.
Art. 41 Verwendung der Freizügigkeitsleistung
1 Die Freizügigkeitsleistung wird der Vorsorgeeinrichtung des neuen Arbeit- gebers überwiesen.
2 Wenn dies nicht möglich ist, hat die versicherte Person der Pensionskasse mitzuteilen, in welcher zulässigen Form der Vorsorgeschutz erhalten werden soll. Unterbleibt diese Mitteilung, überweist die Pensionskasse die Frei- zügigkeitsleistung samt Verzugszins innerhalb eines Jahres an die Auffang- einrichtung gemäss Artikel 60 BVG.
Art. 42 Barauszahlung
1 Auf Gesuch wird die Freizügigkeitsleistung bar ausbezahlt, wenn
a. die versicherte Person die Schweiz endgültig verlässt;
b. sie eine selbstständige Erwerbstätigkeit aufnimmt und der obligatori- schen beruflichen Vorsorge nicht mehr untersteht; oder
c. die Freizügigkeitsleistung weniger als einen Jahresbeitrag der versicher- ten Person beträgt.
2 An verheiratete Anspruchsberechtigte ist die Barauszahlung nur zulässig, wenn der Ehegatte schriftlich zustimmt.
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1. 7. 2 0 0 1– 2 6 Lehrerversicherungskasse Kanton Glarus – Statuten II D/3/1 6. Wohneigentumsförderung
Art. 43 Finanzierung von Wohneigentum
1 Versicherte können bis drei Jahre vor Entstehung des Anspruchs auf Altersleistungen ihre Vorsorgeleistungen oder einen Betrag bis zur Höhe ihrer Freizügigkeitsleistung für die Finanzierung von Wohneigentum zum eigenen Bedarf verpfänden oder vorbeziehen.
2 Nach Vollendung des 50. Altersjahres ist der Betrag auf die Freizügigkeits- leistung im Alter 50 oder auf die Hälfte der Freizügigkeitsleistung be- schränkt, falls diese höher ist.
3 Für verheiratete Anspruchsberechtigte ist die Verpfändung oder der Vor- bezug nur zulässig, wenn der Ehegatte schriftlich zustimmt.
Art. 44 Kürzung der Versicherungsleistungen
1 Durch den Vorbezug werden die Leistungen der Pensionskasse gekürzt. Art und Umfang der Kürzung werden mit besonderer Vereinbarung geregelt. Bei einer Pfandverwertung gelten die Bestimmungen über den Vorbezug sinngemäss.
2 Die Pensionskasse vermittelt eine Zusatzversicherung, um Leistungskür- zungen im Todes- oder Invaliditätsfall auszugleichen. Die Prämien dafür sind vollumfänglich vom Versicherten zu bezahlen.
Art. 45 Rückzahlung
1 Der vorbezogene Betrag muss zurückbezahlt werden, wenn das Wohn- eigentum veräussert wird oder Rechte eingeräumt werden, die einer Veräus- serung gleichkommen oder wenn der Betrag im Todesfall des Versicherten nicht mit Hinterlassenenleistungen verrechnet werden kann.
2 Der vorbezogene Betrag samt Zinsen kann vom Versicherten bis drei Jahre vor Entstehung des Anspruchs auf Altersleistungen, bis zum Eintritt eines anderen Vorsorgefalles oder bis zur Barauszahlung der Freizügigkeitsleis- tung zurückbezahlt werden. 7. Leistung bei Ehescheidung
Art. 46
1 Bei Ehescheidung wird die während der Dauer der Ehe erworbene Frei- zügigkeitsleistung gemäss Artikel 22 ff. FZG aufgeteilt und der dem geschie- 15
Lehrerversicherungskasse Kanton Glarus – Statuten II D/3/1 denen Ehegatten zustehende Anteil an dessen Vorsorgeeinrichtung über- tragen.
2 Durch die Uebertragung werden die Leistungen der Pensionskasse ent- sprechend den Bestimmungen über den Vorbezug für Wohneigentum gekürzt.
3 Versicherte haben die Möglichkeit, den übertragenen Betrag mit freiwilli- gen Einlagen wieder auszugleichen. IV. Finanzierung
Art. 47 Einnahmen der Pensionskasse
1 Die Einnahmen der Pensionskasse bestehen aus: – Beiträgen und Einlagen der Versicherten, – Beiträgen des Arbeitgebers, – Erträgen aus den angelegten Kapitalien.
2 Sind Versicherte für mehrere Arbeitgeber tätig, dann rechnet die Pensions- kasse mit den Institutionen gemäss Artikel 4 Buchstabe d Ziffer 3 (anre- chenbarer Jahreslohn) anteilmässig ab.
3 Der Arbeitgeber übernimmt die Garantie der Sicherstellung der Leistungen gemäss diesen Statuten. Insbesondere stellt er die Verzinsung der Spar- kapitalien gemäss Artikel 23 Absatz 1 sicher, wenn die Erträge aus den angelegten Kapitalien dazu nicht ausreichen.
Art. 48 Beiträge der Versicherten
1 Die Versicherten leisten die folgenden Beiträge: Beiträge in Prozent der versicherten Besoldung Versicherungsalter Sparbeitrag Risikobeitrag Total 18 – 22 – 1,0% 1,0% 23 – 31 5,5% 1,0% 6,5% 32 – 41 5,5% 1,0% 6,5% 42 – 51 6,0% 1,0% 7,0% 52 – 62 6,5% 1,0% 7,5% 63 – 65 7,5% – 7,5%
2 Die Beiträge werden in monatlichen Raten von der Lohnzahlung abgezo- gen.
3 Die Beitragspflicht beginnt mit der Aufnahme in die Pensionskasse und erlischt mit dem Ende desjenigen Monats, in welchem der Altersrücktritt erfolgt oder der Tod eintritt, spätestens aber bei Vollendung des 65. Alters- jahres.
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1. 7. 2 0 0 1– 2 6 Lehrerversicherungskasse Kanton Glarus – Statuten II D/3/1
Art. 49 Beiträge des Arbeitgebers
1 Der Arbeitgeber leistet die folgenden Beiträge: Beiträge in Prozent der versicherten Besoldung Versicherungsalter Sparbeitrag Risikobeitrag Total m 18 – 22 – 2,0% 2,0% 23 – 65 11,0% 2,0% 13,0%
2 Die Beitragspflicht des Arbeitgebers beginnt und endet mit der Beitrags- pflicht der Versicherten.
3 Die Arbeitgeberbeiträge werden je zur Hälfte vom Kanton und den Schul- gemeinden oder dem Träger einer Sonderschule getragen. Bei kantonseige- nen Schulen übernimmt der Kanton die gesamten Arbeitgeberbeiträge.
4 Der Kanton überweist der Pensionskasse monatlich eine Akontozahlung für die gesamten Arbeitgeberbeiträge und die Beiträge der Versicherten. Die definitive Abrechnung erfolgt nach Abschluss des Kalenderjahres. Der Kan- ton rechnet mit den Schulgemeinden oder dem Träger einer Sonderschule ab.
Art. 50 Finanzierung der Teuerungszulagen an Rentner
1 Die Teuerungszulagen an Rentner werden je zur Hälfte von der Pensions- kasse und vom Arbeitgeber übernommen. Die Pensionskasse bildet für diesen Zweck Rückstellungen.
2 Reichen die Mittel der Pensionskasse nicht aus, um die Hälfte der Teue- rungszulagen zu finanzieren, dann kommt der Arbeitgeber für die restlichen Kosten auf.
Art. 51 Einlagen
1 Neueintretende Versicherte haben ihre Freizügigkeitsleistungen aus frühe- ren Vorsorgeverhältnissen bis zur Höhe des Richtwertes im Anhang dieser Statuten in die Pensionskasse einzubringen. Sie werden ihrem Sparkapital gutgeschrieben.
2 Den Richtwert übersteigende Freizügigkeitsleistungen werden einem Zusatzkonto (Zusatzvorsorge) gutgeschrieben.
3 Aktive Versicherte können mit freiwilligen Einlagen ihr Sparkapital erhöhen, solange es den Richtwert im Anhang dieser Statuten nicht übersteigt.
Art. 52 Zusatzvorsorge
1 Versicherte haben zur Verbesserung ihrer Leistungen bei einem frühzeiti- gen Altersrücktritt die Möglichkeit, zusätzlich zum Sparkapital ein Zusatz- 17
Lehrerversicherungskasse Kanton Glarus – Statuten II D/3/1 konto bis maximal 150 Prozent der versicherten Besoldung zu errichten (Zusatzvorsorge).
2 Die Errichtung eines Zusatzkontos ist nur zulässig, wenn das Sparkapital den Richtwert gemäss Anhang erreicht hat. Allfällig bestehende Freizügig- keitskonten oder -policen müssen in die Pensionskasse eingebracht wer- den.
3 Die Verwaltungskommission legt den Zinssatz für die Verzinsung des Zusatzkontos fest. Im Invaliditäts- oder Todesfall vor dem Altersrücktritt wird der Kontostand zusätzlich zu den übrigen Leistungen an die Anspruchsberechtigten ausgerichtet.
4 Im Altersrücktritt kann das Zusatzkonto für die Finanzierung von Ueber- brückungsrenten verwendet werden. Dafür nicht benötigte Mittel werden zur Erhöhung der Altersleistungen verwendet. Es kommen die Bestimmungen von Artikel 18 (Form der Leistungen) zur Anwendung.
5 Die Verwaltungskommission legt die Einzelheiten fest.
Art. 53 Verwendung von Ertragsüberschüssen
1 Der Ertrag aus den angelegten Kapitalien dient in erster Linie: – zur Finanzierung der Spargutschriften, soweit die Sparbeiträge der Versi- cherten und des Arbeitgebers hierzu nicht ausreichen, – zur notwendigen Verzinsung des Sparkapitals und des Deckungskapitals der Rentner, – zur Deckung der Verwaltungskosten der Pensionskasse.
2 Ertragsüberschüsse werden nach folgender Prioritätenordnung verwendet:
a. Errichtung von technischen Rückstellungen, insbesondere von Rück- stellungen für die Zunahme der Lebenserwartung;
b. Errichtung einer Schwankungsreserve für Wertschwankungen der Kapi- talanlagen. Die Höhe dieser Reserve wird aufgrund der Risikostruktur des Anlageportefeuilles festgelegt;
c. Zuweisung an die Rückstellung für die Anpassung der laufenden Renten an die Preisentwicklung;
d. Erhöhung der Sparkapitalien der Versicherten.
Art. 54 Sonderaufwendungen gemäss BVG
1 Die Pensionskasse ist dem Sicherheitsfonds nach Artikel 54 BVG ange- schlossen. Sie entrichtet dazu die notwendigen Beiträge.
2 Die Pensionskasse erbringt den vereinfachten Nachweis für Sondermass- nahmen nach Artikel 46 Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlasse- nen- und Invalidenvorsorge.
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1. 7. 2 0 0 1– 2 6 Lehrerversicherungskasse Kanton Glarus – Statuten II D/3/1
Art. 55 Finanzielles Gleichgewicht
1 Die Pensionskasse ist auf der Grundlage des Kapitaldeckungsverfahrens zu führen.
2 Die Verwaltungskommission veranlasst mindestens alle drei Jahre die ver- sicherungstechnische Ueberprüfung der Pensionskasse durch einen aner- kannten Experten für berufliche Vorsorge. Im Rahmen dieser Ueberprüfung ist u. a. auch die Entwicklung des Sparkapitals sowie die Höhe der Spar- beiträge der Versicherten und des Arbeitgebers zu untersuchen.
3 Ergibt die Prüfung, dass eine Verschlechterung des durchschnittlichen Vorsorgeniveaus zu erwarten ist, oder zeigt sich, dass die Sparbeiträge der Versicherten und des Arbeitgebers zusammen mit dem Kapitalertrag für die Finanzierung der Spargutschriften nicht ausreichen, dann ergreift die Ver- waltungskommission Massnahmen zur Wiederherstellung ausgeglichener Verhältnisse.
4 Umgekehrt können die Spargutschriften und/oder die Beiträge herab- gesetzt werden, wenn die Verhältnisse es erlauben. V. Organisation und Verwaltung
Art. 56 Verwaltungskommission
1 Die Verwaltungskommission ist das oberste Organ der Pensionskasse.
2 Die Verwaltungskommission führt und überwacht die Pensionskasse und hat insbesondere folgende Aufgaben: – Erlass von Reglementen und Weisungen zur Führung der Pensionskasse sowie zur Vermögensverwaltung und -anlage; – Wahl des Präsidenten, des Vizepräsidenten und des Aktuars aus dem Kreise der Mitglieder der Verwaltungskommission; – Wahl des Verwalters und des Administrators; – Wahl der Kontrollstelle und des Experten für berufliche Vorsorge; – Genehmigung der Jahresrechnung; – Stellungnahmen und Vorstösse der Pensionskasse zuhanden des Regie- rungsrates; – Behandlung von Eingaben der Versammlung der Versicherten; – Behandlung von Rechtsstreitigkeiten; – Ausarbeiten von Verträgen über die Aufnahme von Angehörigen anderer Berufsgruppen in die Pensionskasse zuhanden des Regierungsrates.
3 Vorbehalten bleiben die Zuständigkeiten von Regierungsrat und Landrat.
Art. 57 Zusammensetzung der Verwaltungskommission
1 Die Verwaltungskommission besteht aus 14 Personen. 19
Lehrerversicherungskasse Kanton Glarus – Statuten II D/3/1
2 Sieben Arbeitnehmervertreter werden vom LGL (Lehrerinnen und Lehrer Glarus) bestimmt. Sie müssen beim Arbeitgeber in einem Anstellungs- verhältnis stehen.
3 Der Verwaltungskommission gehören ferner sieben Arbeitgebervertreter an. Drei Vertreter werden von der Schulpräsidentenkonferenz, zwei Vertreter vom Regierungsrat und zwei Vertreter vom Landrat bestimmt.
4 Die Mitglieder der Verwaltungskommission werden auf eine Amtsdauer von vier Jahren gewählt.
5 Der Verwalter und der Administrator nehmen an den Sitzungen der Verwal- tungskommission mit beratender Stimme teil.
Art. 58 Beschlüsse, Stimmengleichheit
1 Die Verwaltungskommission ist beschlussfähig, wenn mindestens acht Mitglieder, darunter je drei Vertreter der Arbeitnehmer und des Arbeitgebers, anwesend sind.
2 Der Präsident stimmt mit. Bei Stimmengleichheit zählt seine Stimme doppelt.
Art. 59 Regierungsrat
1 Der Regierungsrat bestimmt zwei Vertreter der Verwaltungskommission.
2 Der Regierungsrat kann gemäss Artikel 6 Absatz 3 einzelne Personen von der Pensionskasse ausnehmen.
3 Die zum anrechenbaren Jahreslohn gehörenden Zulagen und das Maxi- mum des anrechenbaren Jahreslohnes werden vom Regierungsrat fest- gelegt.
4 Der Regierungsrat bezeichnet die Institutionen nach Artikel 4 Buchstabe d Ziffer 3 (anrechenbarer Jahreslohn).
Art. 60 Ausschuss
1 Der Präsident, der Aktuar, der Verwalter, der Administrator und drei von der Verwaltungskommission bestimmte Mitglieder bilden den Ausschuss.
2 Die Aufgaben des Ausschusses werden von der Verwaltungskommission durch Reglement oder durch Zuweisung im Einzelfall umschrieben.
Art. 61 Präsident
1 Der Präsident, im Verhinderungsfall der Vizepräsident, vertritt die Pen- sionskasse nach aussen.
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1. 7. 2 0 0 1– 2 6 Lehrerversicherungskasse Kanton Glarus – Statuten II D/3/1
2 Er leitet die Sitzungen der Verwaltungskommission und des Ausschusses sowie die Versammlung der Versicherten.
3 Er kann jederzeit in das Rechnungswesen Einsicht nehmen.
Art. 62 Verwalter
1 Der Verwalter besorgt in erster Linie die Buchhaltung und die Vermögens- verwaltung der Pensionskasse.
2 Die Verwaltungskommission erlässt ein Pflichtenheft für den Verwalter.
Art. 63 Administrator
1 Der Administrator besorgt in erster Linie den Verkehr mit den Versicherten und mit den Behörden.
2 Die Verwaltungskommission erlässt ein Pflichtenheft für den Administrator.
Art. 64 Aktuar Der Aktuar führt die Protokolle der Verwaltungskommission, des Ausschus- ses und der Versammlung der Versicherten. Er besorgt auf Anordnung des Präsidenten die notwendigen Korrespondenzen.
Art. 65 Zeichnungsberechtigung
1 Der Präsident zeichnet zusammen mit dem Aktuar oder dem Verwalter rechtsgültig.
2 Im Verwaltungsreglement hält die Verwaltungskommission fest, in welchen Fällen der Verwalter oder der Administrator die Pensionskasse mit Einzel- unterschrift vertreten kann.
Art. 66
1 Die Mitglieder der Verwaltungskommission erhalten ein Sitzungsgeld. Der Präsident, der Aktuar, der Verwalter und der Administrator erhalten zudem eine Jahresentschädigung, auch die Liegenschaftenverwalter erhalten eine Jahresentschädigung. Die Höhe der Entschädigungen wird von der Verwal- tungskommission festgelegt.
2 Die Jahresentschädigungen können, wenn die Empfänger in der Pensions- kasse versichert sind, dem anrechenbaren Jahreslohn zugerechnet werden. Die Pensionskasse übernimmt in diesem Falle anteilmässig den Arbeit- geberbeitrag. 21
Lehrerversicherungskasse Kanton Glarus – Statuten II D/3/1
Art. 67 Versammlung der Versicherten
1 Die Versammlung der Versicherten ist das Organ der Versicherten. Sie hat folgende Aufgaben: – Stellungnahmen und Anträge der Versicherten zuhanden der Verwaltungs- kommission; – Kenntnisnahme von der Jahresrechnung sowie vom Bericht der Kontroll- stelle und des Experten für berufliche Vorsorge.
2 Die ordentliche Versammlung der Versicherten findet in der Regel jährlich, zusammen mit der Hauptversammlung des LGL, statt.
3 Eine ausserordentliche Versammlung der Versicherten findet auf Beschluss der Verwaltungskommission oder auf Verlangen eines Drittels der Versicher- ten statt.
Art. 68 Einberufung und Durchführung der Versammlung der Versicherten
1 Die Einberufung der Versammlung der Versicherten erfolgt durch die Ver- waltungskommission.
2 Die Beschlüsse erfolgen mit dem absoluten Mehr der Stimmenden.
Art. 69 Buchführung
1 Die Verwaltungskommission legt die Grundsätze des Rechnungswesens und der Rechnungslegung fest.
2 Die Jahresrechnung der Pensionskasse wird am 31. Dezember abge- schlossen. Sie besteht aus der Bilanz, der Betriebsrechnung und dem Anhang, und sie enthält die Vorjahreszahlen.
3 Im Uebrigen gelten die Artikel 957– 964 OR über die kaufmännische Buchführung.
Art. 70 Vermögensanlage
1 Die Verwaltungskommission legt die Ziele und Grundsätze sowie die Durchführung und Ueberwachung der Vermögensanlage fest.
2 Die der Pensionskasse zufliessenden Gelder sind zinstragend und sicher anzulegen, wobei eine Verteilung der Risiken und die notwendige Liquidität einzuhalten sind.
3 Im Uebrigen gelten die Bestimmungen des BVG über die Vermögens- anlage.
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1. 7. 2 0 0 1– 2 6 Lehrerversicherungskasse Kanton Glarus – Statuten II D/3/1
Art. 71 Kontrolle
1 Die Verwaltungskommission bestimmt eine Kontrollstelle, welche jährlich die Geschäftsführung, das Rechnungswesen und die Vermögensanlage prüft. Die Kontrollstelle berichtet der Verwaltungskommission schriftlich über das Ergebnis ihrer Prüfung.
2 Die Verwaltungskommission bestimmt einen Experten für berufliche Vor- sorge, welcher mindestens alle drei Jahre überprüft, ob die Pensionskasse Sicherheit dafür bietet, dass sie ihre Verpflichtungen erfüllen kann. Der Experte berichtet der Verwaltungskommission schriftlich über das Ergebnis seiner Prüfung. VI. Uebergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 72 Uebergangsbestimmungen für Rentenbezüger
1 Vor Inkrafttreten dieser Statuten zugesprochene Renten werden nicht ver- ändert. Der Anspruch auf Hinterlassenenrenten richtet sich nach den jewei- ligen statutarischen Bestimmungen, die im Zeitpunkt des Rentenbeginns in Kraft waren.
2 Bis zum Inkrafttreten dieser Statuten zugesprochene Teuerungszulagen an Rentenbezüger werden zur Hälfte von der Pensionskasse finanziert, sofern es deren Mittel erlauben.
Art. 73 Uebergangsbestimmungen für die Versicherten der Vollversicherung
1 Den Versicherten, die der Vollversicherung angehört haben, wird bei Inkrafttreten dieser Statuten ein anfängliches Sparkapital gutgeschrieben. Dieses wird so festgelegt, dass bei Erreichen des technischen Rücktritts- alters derselbe Anspruch auf Altersrente besteht, wie unter den Statuten vom 10. Januar 1990 (alte Statuten).
2 Für Versicherte, welche das technische Rücktrittsalter vollendet haben, wird das anfängliche Sparkapital aufgrund der Altersrente und des Um- wandlungssatzes bei Inkrafttreten dieser Statuten bemessen.
3 Das anfängliche Sparkapital wird um das Deckungskapital einer allenfalls bestehenden beitragsfreien Kapitalversicherung erhöht.
4 Das anfängliche Sparkapital ist mindestens so hoch wie der Freizügig- keitsanspruch gemäss Artikel 43 Absatz 3 der alten Statuten am Tage vor Inkrafttreten dieser Statuten.
5 Die Versicherten werden über die zugrunde liegenden Annahmen und das Vorgehen für die Festlegung des anfänglichen Sparkapitals sowie über die Höhe ihres persönlichen anfänglichen Sparkapitals informiert. 23
Lehrerversicherungskasse Kanton Glarus – Statuten II D/3/1
6 Versicherte, die innerhalb der ersten drei Jahre seit Inkrafttreten dieser Statuten altershalber zurücktreten, haben den Antrag auf Kapitalleistung gemäss Artikel 18 Absatz 3 bis spätestens am 31. Dezember 2001 zu stellen.
7 Für Versicherte, die innerhalb der ersten fünf Jahre seit Inkrafttreten dieser Statuten altershalber zurücktreten, wird die Altersrente vergleichsweise auch gemäss den alten Statuten berechnet. Führt die Vergleichsrechnung bei unverändertem Arbeitspensum zu einem höheren Rentenbetrag, wird dieser als Rente ausgerichtet.
8 Machen Versicherte, bei denen die Vergleichsrechnung zu einem höheren Rentenbetrag führt, von der Möglichkeit des Kapitalbezuges gemäss Arti- kel 18 Absatz 2 Gebrauch, dann wird die Altersrente im Verhältnis der Kapi- talleistung zum gesamten Sparkapital reduziert.
Art. 74 Rechtspflege
1 Gegen Entscheide und Verfügungen des Verwalters, des Administrators oder des Ausschusses können die Betroffenen bei der Verwaltungskommis- sion innert 30 Tagen schriftlich Einsprache erheben.
2 Die Verwaltungskommission entscheidet über solche Einsprachen, ohne an die Anträge der Einsprecher gebunden zu sein.
3 Die Verwaltungskommission kann Einsprachen zur Neubeurteilung an den Verwalter, den Administrator oder den Ausschuss zurückweisen.
4 Die Einspracheentscheide der Verwaltungskommission sind, vorbehältlich Absatz 5, endgültig.
5 Ueber Streitigkeiten zwischen der Pensionskasse und den Versicherten entscheidet das Verwaltungsgericht im Verfahren der öffentlichrechtlichen Klage (Art. 109 VRG) 1) .
Art. 75 Lücken in den Statuten In Fällen, in denen die Statuten keine ausdrückliche Regelung vorsehen, beschliesst die Verwaltungskommission aufgrund der gesetzlichen Bestim- mungen und entsprechend dem Sinn und Zweck der Pensionskasse.
Art. 76 Statutenänderungen
1 Die Verwaltungskommission entwirft den Wortlaut der Statuten und legt ihn der Versammlung der Versicherten zur Behandlung vor.
24 1) GS III G/1
1. 7. 2 0 0 1– 2 6 Lehrerversicherungskasse Kanton Glarus – Statuten II D/3/1
2 Der Regierungsrat stellt dem Landrat den Antrag auf Genehmigung der Statuten. Dazu erstellt der Regierungsrat einen Bericht, der durch ein ver- sicherungstechnisches Gutachten zu ergänzen ist.
3 Der Landrat genehmigt die Statuten. Er kann, nachdem er vorgängig eine Stellungnahme der Verwaltungskommission eingeholt hat, inhaltliche Aen- derungen vornehmen.

Art. 77 Inkrafttreten Diese Statuten treten am 1. Januar 2001 in Kraft. Sie ersetzen die Statuten vom 10. Januar 1990. 25

Lehrerversicherungskasse Kanton Glarus – Statuten II D/3/1 Anhang Richtwerte für freiwillige Einlagen (gemäss Art. 51 Abs. 3) Versicherungsalter Richtwert in Prozent der versicherten Besoldung Anfang Jahr
23 0%
24 10%
25 20%
26 30%
27 40%
28 49%
29 59%
30 68%
31 78%
32 87%
33 101%
34 116%
35 130%
36 145%
37 160%
38 175%
39 190%
40 205%
41 220%
42 235%
43 255%
44 275%
45 295%
46 318%
47 343%
48 367%
49 392%
50 417%
51 443%
52 469%
53 500%
54 532%
55 564% Anwendungsbeispiel für das Jahr 2005:
56 597% versicherte Besoldung 40 000
57 630% Geburtsjahr des Versicherten 1960
58 663% Versicherungsalter per 1. 1. 2005 45
59 697% (2005 minus 1960)
60 732%
61 767% Richtwert 118 000
62 803% (295% von Fr. 40 000)
63 839% Sparkapital per 1. 1. 2005 – 1 0 5 000
64 869% mögliche freiwillige Einlage 13 000
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