Verordnung über die Ehe- und Partnerschaftsvermittlung
15. Oktober 2003 Verordnung über die Ehe- und Partnerschaftsvermittlung Der Regierungsrat des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 406 c Absatz 1 des Obligationenrechts und auf die Verordnung vom 10. November 1999 über die berufsmässige Vermittlung von Personen aus dem Ausland oder ins Ausland zu Ehe oder fester Partnerschaft [SR 221.218.2] , auf Antrag der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion, beschliesst:
Art. 1
Bewilligungsbehörde
1 Ehe- oder Partnerschaftsvermittlung von Personen oder an Personen aus dem Ausland.
2 einzureichen.
Art. 2
Bewilligungsdauer Bewilligungen für die berufsmässige Ehe- oder Partnerschaftsvermittlung von Personen oder an Personen aus dem Ausland werden in der Regel für die Dauer von fünf Jahren erteilt.
Art. 3
Kaution
1 Hinterlegung fest.
2 Länder, für die eine Bewilligung erteilt werden soll. Sie beträgt mindestens 10 000 Franken.
Art. 4
Aufsicht Die Aufsicht über die im Kanton ansässigen Vermittlungsstellen wird durch das Amt für Migration und Personenstand ausgeübt.
Art. 5
Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2005 in Kraft. Bern, 15. Oktober 2003 Gasche Anhang
15.10.2003 V BAG 03–92, in Kraft am 1. 1. 2005
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