Einführungsverordnung zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und zum Asylgesetz
                            GS 2011, 34
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Einführungsverordnung zum  Bundesgesetz über die Ausländerinnen  und Ausländer und zum Asylgesetz  (EAuV)  Vom 21. Juli 2011 (Stand 1. Januar 2017)  Der Kantonsrat von Solothurn  gestützt auf Artikel 98 Absatz 3 und Artikel 124 Ab  satz 2 des Bundesgeset-  zes  über  die  Ausländerinnen  und  Ausländer  (AuG)  vom    16.  Dezember
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2005
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  ; Artikel 17 und Artikel 88 Absatz 1 der Verordnung   über Zulassung,  Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE) vom 24. Okto  ber 2007
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  , Artikel 14  Absatz 2 und Artikel 46 des Asylgesetzes (AsylG) vo  m 26. Juni 1998
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  , Arti-  kel 67 der Asylverordnung 2 über Finanzierungsfrage  n (Asylverordnung 2,  AsylV 2) vom 11. August 1999
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)   und Artikel 71 Absatz 2 der Verfassung des  Kantons Solothurn (KV) vom 8. Juni 1986
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)  nach Kenntnisnahme von Botschaft und Entwurf des Re  gierungsrates vom
                        
                        
                    
                    
                    
                5. April 2011 (RRB Nr. 2011/728)
                            beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Gemeinsame Bestimmungen
1.1 Allgemeines
§ 1 Zweck
                            1   Diese Verordnung regelt den Vollzug des Bundesgese  tzes über die Aus-  länderinnen und Ausländer (AuG) vom 16. Dezember 20  05
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)   und des Asyl-  gesetzes (AsylG) vom 26. Juni 1998
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )     SR  142.20  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )     SR  142.201  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )     SR  142.31  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  )     SR  142.312  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  )     BGS  111.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  )     SR  142.20  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  )     SR  142.31  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                1.2 Behörden und Zuständigkeiten
§ 2 Departement
                            1   Das  Departement  vollzieht  das  Bundesgesetz  über  di  e  Ausländerinnen  und Ausländer und das Asylgesetz, soweit das Bundes  recht oder kantonale  Vorschriften keine andere Behörde bezeichnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Es informiert die Gemeinden laufend über Neuerunge  n auf dem Gebiet  der Ausländer- und Asylgesetzgebung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Es koordiniert die Tätigkeit der am Vollzug der Au  sländer- und Asylge-  setzgebung beteiligten Behörden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Es  kann  weitere  Behörden  und  Stellen  zur  Erfüllung    seiner  Aufgaben  beiziehen.  Diese  wirken  unterstützend  am  Vollzug  de  r  Ausländer-  und  Asylgesetzgebung mit.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Gemeinden*
                            1   Die Gemeinden unterstützen den Vollzug der Ausländ  er- und Asylgesetz-  gebung.*
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Gemeinden nehmen Gesuche für Ausländerausweise   mit oder ohne  Datenchip entgegen.*
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Polizei Kanton Solothurn
                            1   Die Polizei Kanton  Solothurn kann zur Unterstützun  g beigezogen wer-  den,  insbesondere  im  Bereich  der  Sachverhaltsermitt  lungen  sowie  der  Zwangsmassnahmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                1.3 Verfahren, Rechtsweg und Strafverfolgung
§ 5 Anwendbares Recht
                            1   Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen d  es Gesetzes über den  Rechtsschutz in Verwaltungssachen (VRG) vom 15. Nov  ember 1970
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Vorbehalten bleiben abweichende Bestimmungen des B  undesrechts.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Verwaltungsgerichtsbeschwerde
                            1   Gegen  Verfügungen  des  Departements  kann  innert  zeh  n  Tagen  beim  kantonalen Verwaltungsgericht Beschwerde eingereich  t werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Strafverfolgung, Verzeigung
                            1   Widerhandlungen  gegen  ausländerrechtliche  Vorschri  ften  werden  nach
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 115 ff. AuG sowie Artikel 115 ff. AsylG ver folgt.
                            2   Das Anzeigerecht der Behörden und Angestellten des   Kantons und der  Gemeinden richtet sich nach § 20 des Einführungsges  etzes zur Schweizeri-  schen  Strafprozessordnung  und  zur  Schweizerischen  J  ugendstrafprozess-  ordnung (EG StPO) vom 10. März 2010
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )     BGS  124.11  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )     BGS  321.3  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Bestimmungen zum Bundesgesetz über die
                            Ausländerinnen und Ausländer
                        
                        
                    
                    
                    
                2.1 Erwerbstätigkeit
§ 8 Arbeitsmarktlicher Vorrang
                            1   Bei  Gesuchen,  die  dem  Vorrang  inländischer  Arbeits  kräfte  unterliegen,  holt das Departement die Stellungnahme der Regional  en Arbeitsvermitt-  lungszentren (RAV) ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.2 Zwangsmassnahmen
§ 9 Anordnung (Art. 70, 73-80 AuG, Art. 9 AsylG)
                            1   Das Departement ordnet die Haft, die Durchsuchunge  n sowie die kurz-  fristige Festhaltung an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Es orientiert die betroffene Person über den Zweck   der Haft im Rahmen  der Einvernahme und unterrichtet sie über ihre Rech  te.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Richterliche Überprüfung (Art. 73 Abs. 5, Art . 80 AuG)
                            1   Der Haftrichter oder die Haftrichterin prüft die H  aft sowie die kurzfristige  Festhaltung gestützt auf die bundesrechtlichen Vors  chriften.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Rechtsweg
                            1   Gegen  Entscheide  der  Haftrichterin  oder  des  Haftri  chters  kann  innert  zehn  Tagen  beim  kantonalen  Verwaltungsgericht  Besch  werde  erhoben  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 Haftvollzug
                            1   Die  Vorbereitungs-,  Ausschaffungs-  und  Durchsetzun  gshaft  sowie  die  Ausschaffungshaft wegen fehlender Mitwirkung bei de  r Beschaffung der  Reisepapiere werden nach Artikel 81 AuG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)   und nach der kantonalen Straf-  vollzugsgesetzgebung vollzogen.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.3 Gebühren
§ 13 Anwendbares Recht
                            1   Die  im  ausländerrechtlichen  Verfahren  anfallenden  Gebühren  werden  gemäss  der  Verordnung  über  die  Gebühren  zum  Bundesg  esetz  über  die  Ausländerinnen und Ausländer (GebV-AuG) vom 24. Okt  ober 2007
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)   erho-  ben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )     SR  142.20  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )     SR  142.209  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Für Verfügungen und Dienstleistungen, die nicht in   Artikel 8 GebV-AuG  vorgesehen sind, sowie für arbeitsmarktliche Beguta  chtungen gilt der Ge-  bührentarif (GT) vom 24. Oktober 1979
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13
                            bis  *  Aufteilung Gebührenertrag für Ausländerausweise o  hne Erhe-  bung der biometrischen Daten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Der Gebührenertrag für Ausländerausweise ohne Erhe  bung der biometri-  schen  Daten  wird  zwischen  den  Gemeinden  und  dem  Kan  ton  wie  folgt  aufgeteilt:  a)    1/3 Gemeinde;  b)    2/3 Kanton.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Gemeinden beziehen die Gebühren für Ausländera  usweise ohne Er-  hebung der biometrischen Daten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Der Kanton rechnet monatlich mit den Gemeinden ab.
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Schlussbestimmungen
§ 14 Änderung des Gebührentarifs vom 24. Oktober 1 979
                            2)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Änderung wurde im entsprechenden Erlass nachge  führt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 Aufhebung bisheriger Erlasse
                            1    Mit Inkrafttreten dieser Verordnung werden folgen  de Erlasse aufgeho-  ben:  a)    Verordnung  über  Zwangsmassnahmen  im  Ausländerrec  ht  vom
                        
                        
                    
                    
                    
                14. Mai 1996
                            3)  ;  b)    Verordnung über die Begrenzung der Zahl der erwe  rbstätigen Aus-  länder vom 29. November 1983
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16 Inkrafttreten
                            1   Der Regierungsrat bestimmt das Inkrafttreten.  KRB Nr. RG 051/2011 vom 21. Juni 2011.  Dieser Beschluss unterliegt dem fakultativen Refere  ndum.  Die Referendumsfrist ist am 13. Oktober 2011 unbenu  tzt abgelaufen.  Inkrafttreten am 1. Januar 2012.  Publiziert im Amtsblatt vom 11. November 2011.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )     BGS  615.11  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )     BGS  615.11  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )     BGS  512.152  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  )     BGS  823.221  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  * Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  GS Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                30.08.2016 01.01.2017 § 3 Sachüberschrift
                            geändert  GS 2016, 27
                        
                        
                    
                    
                    
                30.08.2016 01.01.2017 § 3 Abs. 1 geändert GS 2016, 27
30.08.2016 01.01 .2017 § 3 Abs. 2 eingefügt GS 2016, 27
30.08.2016 01.01.2017 § 13
                            bis  eingefügt  GS 2016, 27
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  * Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  GS Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 30.08.2016 01.01.2017 Sachüberschrift
                            geändert  GS 2016, 27
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Abs. 1 30.08.2016 01.01.2017 geändert GS 2016, 27
§ 3 Abs. 2 30.08.2016 01.01.2017 eingefügt GS 2016, 27
§ 13
                            bis