Beschluss über die Beteilung der Vollzugsbehörden an den Kosten der Zahnbehandlungen an Personen, die sich in einer Konkordatsanstalt im Freiheitsentzug befinden
                            Beschluss  vom 25. September 2008  über die Beteiligung der Vollzu  gsbehörden an den Kosten  der Zahnbehandlungen an Pers  onen, die sich in einer  Konkordatsanstalt im Freiheitsentzug befinden  Die       lateinische       Konfer  enz       der       in       Straf-       und  Massnahmenvollzugsfragen  zuständigen Behörden  gestützt  auf  die  Artikel  74,  75,  77b,  79,  90,  372  Abs.  3  und  380  des  Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB);  gestützt   auf   den   Beschluss   der   Konferenz   vom   24.   September   2007,  wonach   das   Konkordat   vom   10.   April   2006   über   den   Vollzug   der  Freiheitsstrafen     und     Massnahmen     an     Erwachsenen     und     jungen  Erwachsenen  in  den  Kantonen  der  lateinischen  Schweiz  (Konkordat  über  den  strafrechtlichen  Freiheitsentzug  an  Erwachsenen)  per  1.  November
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2007 in Kraft gesetzt wird;  gestützt  auf  die  Artikel  4  und  25  des  oben  erwähnten  Konkordats  der  lateinischen   Schweiz   vom   10.   April   2006   über   den   strafrechtlichen  Freiheitsentzug an Erwachsenen;  in Erwägung:  Der   Strafvollzug   hat   gemäss   revidiertem   Strafgesetzbuch   das   soziale  Verhalten   des   Gefangenen   zu   fördern   und   muss   den   allgemeinen  Lebensverhältnissen  so  weit  als  möglich  entsprechen.  In  diesem  Sinne  sollte     die     Übernahme     der     Zahnbehandlungskosten     durch     die  Vollzugsbehörde so weit als möglich nach denselben Bedingungen erfolgen  wie im Bereich der Sozialhilfe. Die diesbezüglichen Regeln der Konferenz  aus den Jahren 1988, 1996 und 2007 müssen demnach angepasst werden.  Auf  Antrag  der  Konkordatskommission  vom  26.  August  2008  und  der  Kommission für Bewährungshilfe vom 17. September 2008,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Geltungsbereich
                            1    Die  Einweisungsbehörde  beteiligt  sich  subsidiär  an  den  Kosten  der  Zahnbehandlung, sofern die gefangene oder verwahrte Person:  –    sich im vorzeitigen Straf- oder Massnahmenvollzug befindet oder  –    eine Freiheitsstrafe vollzieht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2       Die     gefangenen     Personen,     die     eine     Strafe     in     Form     von  Halbgefangenschaft,  tageweisem  Voll  zug,  Arbeitsexternat  oder  Arbeits-  und  Wohnexternat  vollziehen,  müssen  die  Kosten  für  die  Zahnbehandlung  selber tragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Härtefälle bleiben vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Pflichten der Anstaltsleitung
                            Die Anstaltsleitung:  a)   bestimmt   den   Zahnarzt;  b)   beauftragt  den  Zahnarzt  mit  der  Durchführung  der  Behandlung;  der  Auftrag wird in den Fällen nach Arti  kel 3 selbstständig erteilt, während  in   den   Fällen   nach   Artikel   4   die   vorgängige   Zustimmung   der  Einweisungsbehörde erforderlich ist;  c)    unterbreitet   der   zuständigen   Behörde   des   Urteilskantons   oder   der  Einweisungsbehörde    (nachstehend  :    die    Einweisungsbehörde)    die  Honorarnote des Zahnarzts zur Bezahlung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Unverzichtbare und dringende Zahnbehandlungen
                            1    Alle  gefangenen  Personen  gemäss  Artikel  1  können  die  unverzichtbaren  und dringenden Zahnbehandlungen erhalten, d.h. die Behandlungen, die zur  Linderung akuter Schmerzen und zur Erhaltung oder zur Wiederherstellung  der   minimalen   Kaufunktion   notwendig   sind   und   die   mit   einfachen,  wirtschaftlichen und angemessenen Mitteln vorgenommen werden können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Anstaltsleitung beauftragt den Zahnarzt, bei den gefangenen Personen  die    unverzichtbaren    und    dringenden    Zahnbehandlungen    wie    folgt  durchzuführen:  a)   Unverzichtbare und dringende Zahnbehandlungen können bis zu einem  Betrag    von    500    Franken    ohne    vorgängigen    Kostenvoranschlag  durchgeführt werden.  b)   Der  Zahnarzt  oder  der  Vertrauensarzt  der  Ansta  lt  gibt  eine  schriftliche  Erklärung darüber ab, ob die vorgesehene Behandlung als unverzichtbar  und dringend zu bezeichnen ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Notwendige, aber nicht dringende Zahnbehandlungen
                            In der Regel kann die Einweisungsbehör  de sich nur bei jenen Personen, die  zu   einer   Freiheitsstrafe   von   mindestens   zwei   Jahren   oder   zu   einer  stationären Massnahme oder   einer Verwahrung verurteilt wurden und deren  voraussichtliche  Reststrafe  mehr  als  ein  Jahr  beträgt,  an  den  Kosten  einer  Zahnbehandlung beteiligen, wenn diese Behandlung nicht dringend ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Verfahren
                            1   Für unverzichtbare und dringende Zahnbehandlungen wird der zuständige  Zahnarzt,  nach  Einholen  einer  Stellungnahme  des  Anstaltszahnarztes  oder  eines anderen Zahnarztes, von der Anstaltsleitung beauftragt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2     Für   notwendige,   aber   nicht   dringende   Zahnbehandlungen   holt   die  Anstaltsleitung    beim    Zahnarzt    einen    Kostenvoranschlag    ein.    Sie  unterbreitet diesen der Einweisungsbehörde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3      Übersteigt    der    Kostenvoranschlag    1’500    Franken,    so    kann    die  Einweisungsbehörde  einen  zweiten,  unabhängigen  Voranschlag  einholen  oder eine Untersuchung durch einen Vertrauenszahnarzt veranlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Die Einweisungsbehörde teilt ihren Entscheid der Anstaltsleitung mit und  erteilt gleichzeitig eine Übernahmegarantie für den Kostenanteil, den sie zu  übernehmen hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5    Wenn  die  Bewilligung  der  Einweisungsbehörde  bei  der  Anstaltsleitung  eingetroffen  ist,  beauftragt  diese  den  Zahnarzt  mit  der  Durchführung  der  Behandlung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Übernahme der Kosten der Zahnbehandlung
                            1     Grundsätzlich   werden   die   Kosten   der   Zahnbehandlungen   von   der  gefangenen Person getragen, wenn diese über die notwendigen finanziellen  Mittel   verfügt   (Vermögen,   Depotkonto  ,   reserviertes   oder   verfügbares  Konto).     Die     Einweisungsbehörde     entscheidet     auf     Antrag     der  Anstaltsleitung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2     Ansonsten   werden   die   Kosten   der   unverzichtbaren   und   dringenden  Zahnbehandlungen zu 20 % von der gefangenen Person getragen, während  die Einweisungsbehörde die übrigen 80 % übernimmt. Diese Behandlungen  werden  immer  gewährt,  unabhängig  von  der  finanziellen  Situation  der  gefangenen Person. Sie betragen in der Regel höchstens 500 Franken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Im  Übrigen  werden  die  Kosten  für  notwendige,  aber  nicht  dringende  Zahnbehandlungen  je  zur  Hälfte  von  der  gefangenen  Person  und  von  der  Einweisungsbehörde übernommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Die Kosten der prophylaktischen Zahnpflege werden bei Gefangenen, die  die Bedingungen von Artikel 4 erfüllen, bis zu einem Höchstbetrag von 100  Franken pro Jahr von der Einweisungsbehörde übernommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5    Die  Kosten  für  die  Einsetzung  von  Implantaten  und  Brücken  sowie  die  Folgekosten      solcher      Behandlungen      werden      nicht      von      der  Einweisungsbehörde getragen. Härtefälle bleiben vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Zahlung
                            1    Die  Anstaltsleitung  nimmt  gestützt  auf  den  Voranschlag  für  den  von  der  gefangenen  Person  zu  bezahlenden  Anteil  der  Kosten  eine  Rückstellung  vor, sodass die Rechnung des Zahnarztes beglichen werden kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  gefangene  Person,  die  sich  im  Arbeitsexternat  oder  im  Arbeits-  und  Wohnexternat   befindet   und   die   während   dieser   Vollzugsphase   eine  Behandlung  vornehmen  lässt,  muss  di  e  entsprechenden  Rechnungen  selbst  bezahlen.  Dies  gilt  auch,  wenn  der  Vo  ranschlag  und  die  Kostengutsprache  der   Einweisungsbehörde   in   einem   Zeitpunkt   erfolgten,   in   dem   die  gefangene  Person  sich  in  der  Anstalt  befand  und  noch  nicht  in  eine  der  oben erwähnten Vollzugsphasen übergetreten war.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Die  Anstaltsleitung  unterbreitet  die  Honorarnote  des  Zahnarztes  der  Einweisungsbehörde.  Sie  belastet  den  Anteil,  den  die  gefangene  Person  übernehmen muss, deren freiem Konto  oder falls nötig dem Reservekonto.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4     Die   Einweisungsbehörde   überweist   dem   Zahnarzt   unverzüglich   den  Betrag, der ihrem Kostenanteil entspricht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Schlussbestimmungen
                            1    Der  Beschluss  E-1/2  der  Konferenz  vom  24.  September  2007  über  die  Beteiligung der Vollzugsbehörden an den Kosten der Zahnbehandlungen an  Personen,  die  sich  in  Konkordatsanstalten  im  Freiheitsentzug  befinden,  wird aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Konferenz  lädt  demnach  die  Kantonsregierungen  der  lateinischen  Schweiz   ein,   ihre   kantonalen   Reglemente   über   die   Übernahme   der  Zahnbehandlungskosten  von  gefangenen  oder  verwahrten  Personen  durch  die Einweisungsbehörden anzupassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Dieser  Beschluss  tritt  am  1.  Novemb  er  2008  in  Kraft.  Er  wird  auf  der  Webseite der Konferenz veröffentlicht.