Dekret über die Gebühren der Zivilgerichte (278.1)
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Dekret über die Gebühren der Zivilgerichte

7. 1996 Dekret über die Gebühren der Zivilgerichte (GebDZiv) Der Grosse Rat des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 106 Absatz 2 des Gesetzes vom 14. März 1995 über die Organisation der Gerichtsbehörden in Zivil- und Strafsachen [BSG 161.1] November 1987 über den Finanzhaushalt [Aufgehoben durch G vom 26. 3. 2002 über die Steuerung von Finanzen und Leistungen, BSG 620.0] (Finanzhaushaltgesetz, FHG), auf Antrag des Regierungsrates, beschliesst: I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Grundsatz Die Zivilgerichte beziehen für ihre Tätigkeit in Zivilsachen, inbegriffen die Arbeit der Kanzlei, die hiernach festgesetzten Pauschalgebühren, sofern weder das kantonale Recht noch das Bundesrecht noch interkantonale oder internationale Verträge etwas anderes vorsehen.

Art. 2

Pauschalgebühren
1 wie Personal-, Raum-, Material-, Geräte- und Maschinenkosten, die Ausfertigungskosten, die Post-, Telefon- und Telefaxspesen, sowie die Einband- und Zustellungskosten eingeschlossen.
2 Augenscheinkosten und dergleichen.

Art. 3

Haftung und Vorschusspflicht der Parteien
1 Beweiskosten) bestimmen sich nach der Zivilprozessordnung [BSG 271.1]
2 von jeder Partei, auch der säumigen, bezogen.

Art. 4

Taxpunktsystem
1
2 [Aufgehoben durch G vom 26. 3. 2002 über die Steuerung von Finanzen und Leistungen, BSG 620.0] Regierungsrat den Wert des Taxpunktes entsprechend der Teuerung an.
3 Wert des Taxpunktes.

Art. 5

Bemessungsgrundsätze
1. Regelfall Die Pauschalgebühren bemessen sich bei den Rahmentarifen, unter Vorbehalt der gesetzlichen Ausnahmen, nach dem gesamten Zeit- und Arbeitsaufwand, der Bedeutung des Geschäftes sowie den wirtschaftlichen Verhältnissen der Kostenpflichtigen.

Art. 6

2. Besondere Fälle
1 eine Pauschalgebühr bis zum doppelten Betrag des Höchstansatzes erhoben werden.
2 durch Rückzug oder Rückweisung eines Rechtsmittels erledigt, so kann die Pauschalgebühr bis auf einen Viertel herabgesetzt werden.

Art. 7

Bezug
1
2

Art. 8

Erlass
1 a die Bezahlung für die Pflichtigen eine unzumutbare Härte darstellt; b die Uneinbringlichkeit feststeht oder anzunehmen ist.
2 [Fassung vom 14. 12. 2004] II. Pauschalgebühren der Gerichtspräsidentin oder des Gerichtspräsidenten*)

Art. 9

Aussöhnungsversuch Taxpunkte Für den Aussöhnungsversuch werden von den Klägerschaft bezogen:

Art. 10

Endgültige Entscheide Im Verfahren nach Artikel 294 ff. ZPO werden bezogen: a bei einem Streitwert bis zu 2 000 Franken – bis und mit der ersten Verhandlung von der Klägerschaft 80 bis 300 _ für das weitere Verfahren von jeder Partei 80 bis 300 b bei einem Streitwert von 2001 bis 4000 Franken – bis und mit der ersten Verhandlung von der Klägerschaft 100 bis 400 – für das weitere Verfahren von jeder Partei 100 bis 400 c bei einem Streitwert von 4001 bis 6000 Franken – bis und mit der ersten Verhandlung von der Klägerschaft 150 bis 600 – für das weitere Verfahren von jeder Partei 150 bis 600
d bei einem Streitwert von 6001 bis 7999 Franken – bis und mit der ersten Verhandlung von der Klägerschaft 200 bis 800 – für das weitere Verfahren von jeder Partei 200 bis 800

Art. 11

Ordentliches Verfahren Im ordentlichen Verfahren werden von jeder Partei bezogen: bei einem Streitwert von a 8000 bis 100 000 Franken 300 bis 10 000 b 100 000 bis 500 000 Franken 2000 bis 18 000 c 500 000 bis 1 Million Franken 4000 bis 30 000 d 1 Million Franken und mehr 6000 bis 60 000 e bei einem nicht schätzbaren Streitwert 500 bis 20 000

Art. 12

Verfahren gemäss Artikel 3 Absatz 2 EG ZGB In den Verfahren gemäss Artikel 3 Absatz 2 des Gesetzes vom 28. Mai 1911 betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG ZGB) werden von jeder Partei bezogen

Art. 13

Summarisches Verfahren Im summarischen Verfahren, soweit nicht der Gebührentarif zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) Anwendung findet, werden von der gesuchstellenden Partei bezogen: a in nicht appellablen Fällen 50 bis 500 b in appellablen Fällen 100 bis 5000

Art. 14

Verfahren nach Artikel 134 Absatz 3 ZPO
1 Für richterliche Beschlüsse über die Berechtigung zur Akteneinsicht in abgeschlossene Verfahren durch private natürliche und juristische Personen wird eine Gebühr bezogen von
2 Für Beschlüsse im Appellationsverfahren sowie in Beschwerdeverfahren gemäss Artikel 18 GOG [BSG 161.1] wird eine Gebühr bezogen von
3 Für Beschlüsse über die Berechtigung zur Akteneinsicht in abgeschlossene Verfahren durch Behörden sowie durch öffentlich-rechtliche Versicherungsinstitutionen wird keine Gebühr erhoben.

Art. 15

Besondere Gesuche
Für die Behandlung von Gesuchen um unentgeltliche Prozessführung, vorsorgliche Beweisführung, Wiedereinsetzung, Neues Recht u. a. werden von der gesuchstellenden Partei bezogen III. Pauschalgebühren des Appellationshofes

Art. 16

Prorogation, besondere Fälle
1 jeder Partei zu beziehen: bei einem Streitwert von a 50 000 bis 100 000 Franken 1000 bis 11 000 b 100 000 bis 500 000 Franken 2500 bis 20 000 c 500 000 bis 1 Million Franken 4500 bis 35 000 d 1 Million Franken und mehr 6500 bis 70 000 e bei einem nicht schätzbaren Streitwert 1000 bis 25 000
2 In Rechtssachen, die der Appellationshof gestützt auf Bundesrecht oder kantonales Recht als erste Instanz beurteilt

Art. 17

Ordentliche Rechtsmittel In Rechtssachen, welche auf dem Weg der Appellation oder der Weiterziehung an den Appellationshof gelangen, werden von jeder Partei bezogen:
1. im ordentlichen Verfahren bei einem Streitwert von a 8000 bis 100 000 Franken 300 bis 10 000 b 100 000 bis 500 000 Franken 2000 bis 18 000 c 500 000 bis 1 Million Franken 4000 bis 30 000 d 1 Million und mehr 6000 bis 60 000 e bei einem nicht schätzbaren Streitwert 500 bis 20 000
2. In Verfahren nach Artikel 3 Absatz 2 EG ZGB [BSG 211.1] Appellation zurückgezogen bevor eine Verhandlung stattgefunden hat, so wird die Gebühr nur von der appellierenden Partei bezogen) 200 bis 5000
3. In summarischen Verfahren und in Verfahren nach Artikel 81 ZPO [BSG 271.1] appellierenden oder rekurrierenden Partei 100 bis 1500

Art. 18

Nichtigkeitsklagen, besondere Gesuche und Beschwerden Für die Behandlung von Nichtigkeitsklagen, von Gesuchen um unentgeltliche Prozessführung, Wiedereinsetzung und Neues Recht sowie von Beschwerden u. a. werden von der Nichtigkeitsklägerin oder vom Nichtigkeitskläger, von der gesuchstellenden oder beschwerdeführenden Partei bezogen

Art. 19

Schiedsgerichtliche Verfahren Für die Behandlung von Rechtssachen in schiedsgerichtlichen Verfahren (Art. 380 Abs. 2 ZPO [BSG 271.1] ) werden von der beschwerdeführenden oder gesuchstellenden Partei bezogen: IV. Pauschalgebühren des Handelsgerichts

Art. 20

Im ordentlichen Verfahren
1 jeder Partei bezogen: bei einem Streitwert von a bis zu 50 000 Franken 500 bis 7500 b 50 000 bis 100 000 Franken 1000 bis 11 000 c 100 000 bis 500 000 Franken 2500 bis 20 000 d 500 000 bis 1 Million Franken 4500 bis 35 000 e 1 Million Franken und mehr 6500 bis 70 000 f bei einem nicht schätzbaren Streitwert 1000 bis 25 000
2 V. Pauschalgebühren der Aufsichtskammer des Obergerichts

Art. 21

a Für die Behandlung von Beschwerden werden von den beschwerdeführenden Partei bezogen 100 bis 1500 VI. Sonstige Gebühren

Art. 22

Abschriften und Auszüge
1 werden Kanzleigebühren von fünf bis zwanzig Taxpunkten für jede ganze oder angefangene Seite (Normalformat A4) bezogen.
2

Art. 23

Hinterlagen, Kostenbestimmungen und Bescheinigungen Es sind als Pauschalgebühren zu beziehen für: a die Entgegennahme, Verwahrung und Rückerstattung von Hinterlagen 20 bis 200
b besondere Kostenbestimmungen 20 bis 200 c besondere Schreiben und Bescheinigungen 10 bis 20

Art. 24

Mahnungen Für Mahnungen beim Inkasso der Gerichtskosten kann eine Gebühr von 20 bis 50 Taxpunkten erhoben werden VII. Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 25

Übergangsbestimmung Die Bestimmungen dieses Dekrets finden auf alle im Zeitpunkt des Inkrafttretens hängigen Geschäfte Anwendung.

Art. 26

Aufhebung von Erlassen Folgende Erlasse werden aufgehoben:
1. Dekret vom 13. Dezember 1990 über die Gebühren der Zivilgerichte;
2. Beschluss des Regierungsrates vom 28. Januar 1947 betreffend die Ermächtigung der Gerichtsschreiber zum Inkasso von Gerichtskosten.

Art. 27

Inkrafttreten Dieses Dekret tritt am 1. Januar 1997 in Kraft. Bern, 7. November 1996 Kaufmann Krähenbühl *) Durch die Redaktionskommission am 20. November 1996 in Anwendung von Artikel 25 des Publikationsgesetzes berichtigt. Anhang
7.11.1996 D BAG 96–126, in Kraft am 1. 1. 1997 Änderungen
20.11.2002 D BAG 03–53, in Kraft am 1. 8. 2003
14.12.2004 D betreffend die Gebühren in Strafsachen, BAG 06–81, in Kraft am 1. 9. 2006 RRB Nr. 1671 vom 6. September 2006 (BAG 06–89): Die vom Grossen Rat am 14. Dezember 2004 beschlossene Änderung von Artikel 9 des Dekretes vom 7. November 1996 betreffend die Gebühren in Strafsachen, von Artikel 8 des Dekretes vom 17. November
1997 über die Gebühren des Verwaltungsgerichts und verwaltungsunabhängiger Verwaltungsjustizbehörden (GebD VJB) sowie Artikel 8 des Dekretes vom 7. November 1996 über die Gebühren der Zivilgerichte (GebDZiv) tritt am 1. September 2006 in Kraft.
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