Verordnung des BLW über phytosanitäre Massnahmen für die Landwirtschaft und den pr... (916.202.1)
CH - Schweizer Bundesrecht

Verordnung des BLW über phytosanitäre Massnahmen für die Landwirtschaft und den produzierenden Gartenbau (VpM-BLW)

(VpM-BLW) vom 29. November 2019 (Stand am 1. Dezember 2020)
Das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW),
gestützt auf die Artikel 3 Buchstabe b, 22, 23, 31 Absatz 1, 32 und 36 der Pflanzengesundheitsverordnung vom 31. Oktober 2018¹ (PGesV),
verordnet:
¹ SR 916.20
Art. 1 Entsprechung von Ausdrücken und anwendbares Recht
¹ Soweit die Anhänge 2–4 nichts anderes bestimmen, gelten die Entsprechungen von Ausdrücken zwischen den in dieser Verordnung genannten EU-Rechtsakten und dieser Verordnung gemäss Anhang 1 Ziffer 1.
² Wird in dieser Verordnung auf EU-Rechtsakte verwiesen, die ihrerseits auf anderes EU-Recht verweisen, so gilt statt dieses EU-Rechts das schweizerische Recht nach Anhang 1 Ziffer 2.
Art. 2 Vorübergehende Aufhebung des Einfuhrverbots
Die vorübergehend vom Einfuhrverbot ausgenommenen Waren, die Einfuhrbedingungen und die Dauer der Aufhebung des Einfuhrverbots sind in Anhang 2 aufgeführt.
Art. 3 Massnahmen gegen neue Schadorganismen
Die Massnahmen gegen die Einschleppung und Ausbreitung von neuen, potenziell besonders gefährlichen Schadorganismen, die nicht in Anhang 1 der Verordnung des WBF und des UVEK vom 14. November 2019² zur Pflanzengesundheitsverordnung (PGesV-WBF-UVEK) aufgeführt sind, sind in Anhang 3 aufgeführt.
² SR 916.201
Art. 4 Besondere Massnahmen bei erhöhtem phytosanitärem Risiko
Die besonderen Massnahmen, die bei erhöhtem phytosanitärem Risiko gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen nach Anhang 1 PGesV-WBF-UVEK³ ergriffen werden, sind in Anhang 4 aufgeführt
³ SR 916.201
Art. 5 ⁴ Vorsorgliches Einfuhrverbot für Waren mit hohem phytosanitärem Risiko
Die Waren aus bestimmten Drittländern, für die aufgrund eines hohen phytosanitären Risikos ein vorsorgliches Einfuhrverbot gilt, sind in Anhang 5 aufgeführt.
⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V des BLW vom 10. Juli 2020, in Kraft seit 15. Aug. 2020 ( AS 2020 3371 ).
Art. 6 Aufhebung eines anderen Erlasses
Die Verordnung des BLW vom 29. November 2017⁵ über phytosanitäre Massnahmen für die Landwirtschaft und den produzierenden Gartenbau wird aufgehoben.
⁵ [ AS 2017 7587 , 2018 847 Ziff. II 2383, 2019 1819 ]
Art. 7 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2020 in Kraft

Anhang 1 ⁶

⁶ Bereinigt gemäss Ziff. II Abs. 1 der V des BLW vom 10. Juli 2020 ( AS 2020 3371 ) und Ziff. I der V des BLW vom 30. Okt. 2020, in Kraft seit 1. Dez. 2020 ( AS 2020 4817 ).
(Art. 1)

Entsprechung von Ausdrücken und anwendbares Recht

1 Entsprechung von Ausdrücken

Soweit die Anhänge 2–4 nichts anderes bestimmen, entsprechen sich die nachstehenden Ausdrücke der in dieser Verordnung genannten EU-Rechtsakte und dieser Verordnung wie folgt:

Europäische Union

Schweiz

a. Deutsche Ausdrücke
Europäische Gemeinschaft / Gemeinschaft

Schweiz

Europäische Union / Union

Schweiz

Europäische Kommission / Kommis­sion

Eidgenössischer Pflanzenschutzdienst (EPSD)

Mitgliedstaaten

Kantone

Einfuhr in das Gebiet der Union / Gemeinschaft

Einfuhr aus einem Drittstaat in die Schweiz

Befallszone

Befallsherd

Ausrottung

Tilgung

b. Französische Ausdrücke
Union européenne / Union

Suisse

Commission européenne /
Commis­sion

Service phytosanitaire fédéral (SPF)

États membres

Cantons

Importation dans l’Union /
la Com­munauté

Importation en provenance d’un État tiers

Zone contaminée

Foyer d’infestation

c. Italienische Ausdrücke
Comunità europea / Comunità

Svizzera

Unione europea / Unione

Svizzera

Commissione europea / Commissione

Servizio fitosanitario federale (SFF)

Stati membri

Cantoni

Introduzione nel territorio dell’Unione / della Comunità

Importazione in Svizzera da Stati terzi

Zona infestata

Focolaio d’infestazione

2 Anwendbares Recht

Wird in dieser Verordnung auf EU-Rechtsakte verwiesen, die ihrerseits auf anderes EU-Recht verweisen, so gilt statt dieses EU-Recht das folgende schweizerische Recht:

Europäische Union

Schweiz

Art. 7 und 12 der Richtlinie 77/93/EWG des Rates vom 21. Dezember 1976 über Massnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse in die Mitgliedstaaten, ABl. L 26 vom 31.1.1977, S. 20.

Art. 33, 43, 65–70 PGesV

Richtlinie 92/90/EWG der Kommission vom 3. November 1992 über die Verpflichtungen der Erzeuger und Einführer von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen
oder anderen Gegenständen sowie über die Einzelheiten ihrer Registrierung, ABl. L 344 vom 26.11.1992, S. 38.

Art. 76–82 PGesV

Richtlinie 92/105/EWG der Kommission vom 3. Dezember 1992 über eine begrenzte Vereinheitlichung der bei der Verbringung bestimmter Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderer Gegenstände innerhalb der Gemeinschaft zu verwendenden Pflanzenpässe, zur Fest­legung des Verfahrens für ihre Ausstellung sowie der Kriterien und des Verfahrens betreffend Austauschpässe, ABl. L 4 vom 8.1.1993, S. 22.

Art. 83–88 PGesV

Richtlinie 93/50/EWG der Kommission vom 24. Juni 1993 über die amtliche Registrierung der Erzeuger bestimmter, nicht in Anhang V Teil A der Richtlinie 77/93/EWG des Rates aufgeführter Pflanzen bzw. der Sammel- und Ver­sandstellen im Gebiet der Erzeugung, ABl. L 205 vom 17.8.1993, S. 22.

Anhang 8a Ziff. 11 PGesV-WBF-UVEK⁷

Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzen­erzeugnisse, ABl. L 169 vom 10.7.2000, S. 1.

PGesV

Art. 13 Abs. 1

Art. 7 Abs. 2 und 3 PGesV-WBF-UVEK

Art. 13a Abs. 1

Art. 43 Abs. 1, 46 und 49 Abs. 1 und 4 PGesV

Art. 13c Abs. 1

Art. 43 Abs. 2–4 und 64 Abs. 1 PGesV

Art. 13c Abs. 8

Art. VI Abs. 2 Bst. e des Internationalen Pflanzenschutzübereinkommens vom 6. Dezember 1951⁸

Verordnung (EU) 2016/2031 des Euro­päischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 228/2013, (EU) Nr. 652/2014 und (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Auf­hebung der Richtlinien 69/464/EWG, 74/647/EWG, 93/85/EWG, 98/57/EG, 2000/29/EG, 2006/91/EG und 2007/33/EG des Rates, ABl. L 317 vom 23.11.2016, S. 4.

PGesV

Art. 9 Abs. 1 und 2

Art. 104 Abs. 1 und 2 Bst. a PGesV

Art. 13

Art. 104 Abs. 2 Bst. a PGesV

Art. 29

Art. 23 PGesV

Art. 40 Abs. 1

Art. 7 Abs. 1 PGesV

Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 der Kommission vom 28. November 2019 zur Festlegung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung der Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 690/2008 der Kommission sowie zur Änderung der Durchführungs­verordnung (EU) 2018/2019 der Kommission, ABl. L 319 vom 10.12.2019, S. 1.

PGesV-WBF-UVEK

Anh. II

Anh. 1 PGesV-WBF-UVEK

Anh. IV

Anh. 3 PGesV-WBF-UVEK

Anh. V

Anh. 4 PGesV-WBF-UVEK

Anh. VI

Anh. 5 PGesV-WBF-UVEK

Anh. VII

Anh. 6 und 7 PGesV-WBF-UVEK

Richtlinie 2004/103/EG der Kommis­sion vom 7. Oktober 2004 zur Regelung der Nämlichkeitskontrollen und Gesundheitsuntersuchungen von in Anhang V Teil B der Richtlinie 2000/29/EG des Rates genannten Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen, die an einem anderen Ort als dem Ort des Eingangs in das Gebiet der Gemeinschaft oder an einem nahe gelegenen Ort durchgeführt werden können, ABl. L 313 vom 12.10.2004, S 16.

Art. 47 Abs. 2 PGesV

Richtlinie 2008/61/EG der Kommission vom 17.6.2008 mit den Bedingungen, unter denen bestimmte Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände gemäss den Anhängen I bis V der Richt­linie 2000/29/EG des Rates zu Versuchs-, Forschungs- und Züchtungszwecken in die Gemeinschaft oder bestimmte Schutzgebiete derselben eingeführt oder darin verbracht werden dürfen, ABl. L 158 vom 18.6.2008, S. 41.

Art. 7 Abs. 1 und 37 Abs. 1 PGesV

Durchführungsbeschluss 2014/917/EU der Kommission vom 15. Dezember 2014 mit Durchführungsvorschriften für die Richtlinie 2000/29/EG des Rates betreffend die Meldung des Vorkommens von Schadorganismen und der von den Mitgliedstaaten ergriffenen oder beabsich­tigten Massnahmen, ABl. L 360 vom 17.12.2014, S. 59.

Art. 9 Abs. 1 von Anhang 4 des Abkommens vom 21. Juni 1999⁹ zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen

⁷ SR 916.201
⁸ SR 0.916.20
⁹ SR 0.916.026.81

Anhang 2

(Art. 2)

Vorübergehend vom Einfuhrverbot ausgenommene Waren, Einfuhrbedingungen und Dauer der Aufhebung des Einfuhrverbots

1 Kartoffeln aus Ägypten

1.1 Vorübergehende Ausnahme vom Einfuhrverbot

Die Einfuhr von Knollen von Solanum tuberosum L. (Kartoffeln) mit Ursprung in Ägypten ist vorübergehend vom Einfuhrverbot ausgenommen, wenn die Kartoffeln:
a. nicht zum Anpflanzen bestimmt sind;
b. aus Gebieten stammen, die auf der von Ägypten nach den Vorgaben des Internationalen FAO-Standards für Pflanzenschutzmassnahmen Nr. 4 der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der UNO (FAO) (ISPM Nr. 4)¹⁰ erstellten Liste der schadorganismusfreien Gebiete aufgeführt sind und gemäss Artikel 1 Absatz 2 des Durchführungsbeschlusses 2011/787/EU¹¹ von der EU als solche anerkannt worden sind; und
c. zusätzlich zu den in Anhang 3 PGesV-WBF-UVEK¹² festgelegten Anforderungen an Knollen von Solanum tuberosum L. die Anforde­rungen nach dem Anhang Ziffern 1 und 2 des Durchführungsbeschlusses 2011/787/EU erfüllen.
¹⁰ Der ISPM Nr. 4 «Requirements for the establishment of pest free areas» (Ausgabe vom 29.5.2011) kann kostenlos abgerufen werden unter: www.ippc.int > Core Activities > Standards & Implementation > Standard Setting > Adopted Standards.
¹¹ Durchführungsbeschluss 2011/787/EU der Kommission vom 29. November 2011 zur befristeten Ermächtigung der Mitgliedstaaten, zum Schutz vor der Verbreitung von Ralstonia solanacearum (Smith) Yabuuchi et al. Sofortmassnahmen gegenüber Ägypten zu treffen, Fassung gemäss ABl. L 319 vom 2.12.2011, S. 112.
¹² SR 916.201

1.2 Ausschluss von der Liste der schadorganismusfreien Gebiete

Wird anlässlich der Kontrollen, die in Ägypten vor der Ausfuhr gemäss dem Anhang Ziffer 2.1 des Durchführungsbeschlusses 2011/787/EU durchgeführt werden, oder anlässlich der Einfuhrkontrollen gemäss Ziffer 1.4 ein Befall von Ralstonia sola ­nacearum (Smith) Yabuuchi et al. festgestellt, so gilt für Kartoffeln aus dem betroffenen Ursprungsgebiet mindestens so lange wieder ein Einfuhrverbot, bis das betreffende Gebiet aufgrund der Ergebnisse der von Ägypten durchgeführten Untersuchungen wieder als schadorganismusfrei gilt.

1.3 Anmeldung von Einfuhrsendungen

Der voraussichtliche Zeitpunkt der Ankunft einer Einfuhrsendung mit Kartoffeln aus Ägypten, deren Menge sowie der Ort der Ausschiffung der Sendung in der EU sind dem Eidgenössischen Pflanzenschutzdienst (EPSD) mindestens eine Woche im Voraus anzumelden.

1.4 Einfuhrkontrolle

1.4.1 Anlässlich der nach Artikel 43 Absatz 1 PGesV vorgeschriebenen Einfuhrkontrolle werden Kartoffeln aus Ägypten Untersuchungen nach dem Anhang Ziffern 4 und 5 des Durchführungsbeschlusses 2011/787/EU unterzogen.
1.4.2 Kartoffelsendungen, für welche aus den Kontrollnachweisen nach Artikel 46 Absatz 2 PGesV hervorgeht, dass sie einer vollständigen phytosanitären Kontrolle in der EU unterzogen worden sind, dürfen ohne Kontrolle durch den EPSD in die Schweiz eingeführt werden.

1.5 Dauer der Aufhebung des Einfuhrverbots

Die Ausnahme vom Einfuhrverbot wird spätestens am 31. Dezember 2020 überprüft.

Anhang 3 ¹³

¹³ Bereinigt gemäss Ziff. I der V des BLW vom 26. Mai 2020 ( AS 2020 1831 ), Ziff. II Abs. 1 der V des BLW vom 10. Juli 2020 ( AS 2020 3371 ) und Ziff. I der V des BLW vom 30. Okt. 2020, in Kraft seit 1. Dez. 2020 ( AS 2020 4817 ).
(Art. 3)

Massnahmen gegen die Einschleppung und Ausbreitung von neuen, potenziell besonders gefährlichen Schadorganismen, die nicht in Anhang 1 PGesV-WBF-UVEK ¹⁴ aufgeführt sind

¹⁴ SR 916.201

1 Pepino Mosaic Virus

1.1 Massnahmen gegen die Einschleppung und Ausbreitung

Zum Schutz gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Pepino Mosaic Virus gelten die Artikel 1–4 der Entscheidung 2004/200/EG¹⁵ sowie der darin genannte Anhang.
¹⁵ Entscheidung der Kommission 2004/200/EG vom 27. Februar 2004 mit Massnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung des Pepino Mosaic Virus, Fassung gemäss ABl. L 64 vom 2.3.2004, S. 43.

1.2 Besondere Bestimmungen

1.2.1 Tomatensamen, die in der EU die Anforderungen an die Verbringung innerhalb der EU gemäss der Entscheidung 2004/200/EG erfüllen, dürfen auch in die Schweiz eingeführt werden.
1.2.2 Die in Artikel 4 der Entscheidung 2004/200/EG genannten amtlichen Erhebungen in Anlagen zur Erzeugung von Tomatenpflanzen und Tomaten über Vorkommen von Pepino Mosaic Virus werden vom Eidgenössischen Pflanzenschutzdienst (EPSD) durchgeführt.

2 Epitrix cucumeris (Harris), Epitrix similaris (Gentner), Epitrix subcrinita (Lec.) und Epitrix tuberis (Gentner)

2.1 Massnahmen gegen die Einschleppung und Ausbreitung

Zum Schutz gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Epitrix cucumeris (Harris), Epitrix similaris (Gentner), Epitrix subcrinita (Lec.) und Epitrix tuberis (Gentner) gelten die Artikel 1–5 des Durchführungsbeschlusses 2012/270/EU¹⁶ sowie die darin genannten Anhänge I und II.
¹⁶ Durchführungsbeschluss 2012/270/EU der Kommission vom 16. Mai 2012 über Dringlichkeitsmassnahmen zum Schutz der Union gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Epitrix cucumeris (Harris), Epitrix similaris (Gentner), Epitrix subcrinita (Lec.) und  Epitrix tuberis (Gentner), ABl. L 132 vom 23.5.2012, S. 18; zuletzt geändert durch Durchführungsbeschluss (EU) 2018/5 der Kommission vom 3.1.2018, ABl. L 2 vom 5.1.2018, S. 11.

2.2 Besondere Bestimmungen

2.2.1 Kartoffelknollen, die in der EU die Anforderungen an die Verbringung innerhalb der EU gemäss dem Durchführungsbeschluss 2012/270/EU erfüllen, dürfen auch in die Schweiz eingeführt werden.
2.2.2 Anstelle der Frist nach Artikel 4 Absatz 1 des Durchführungsbeschlusses 2012/270/EU gilt die vom EPSD festgelegte Frist. Dieser gibt den Kantonen die Frist in geeigneter Form bekannt.

3 Schneckenarten der Gattung Pomacea (Perry)

3.1 Massnahmen gegen die Einschleppung und Ausbreitung

Zum Schutz gegen die Einschleppung und Ausbreitung der Schneckenarten der Gattung Pomacea (Perry) gelten die Artikel 1–5 des Durchführungsbeschlusses 2012/697/EU¹⁷ sowie die darin genannten Anhänge I und II.
¹⁷ Durchführungsbeschluss 2012/697/EU der Kommission vom 8. November 2012 hinsichtlich Massnahmen zum Schutz vor der Einschleppung der Gattung Pomacea (Perry) in die EU und ihrer Ausbreitung in der EU, ABl. L 311 vom 10.11.2012, S. 14.

3.2 Besondere Bestimmungen

3.2.1 Spezifizierte Pflanzen, die in der EU die Anforderungen an die Verbringung innerhalb der EU gemäss dem Durchführungsbeschluss 2012/697/EU erfüllen, dürfen auch in die Schweiz eingeführt werden.
3.2.2 Anstelle der Frist nach Artikel 4 Absatz 1 des Durchführungsbeschlusses 2012/697/EU gilt die vom EPSD festgelegte Frist. Dieser gibt die Frist den Kantonen geltenden Termine bekannt.

4 Pseudomonas syringae pv. actinidiae Takikawa, Serizawa, Ichikawa, Tsuyumu & Goto

4.1 Massnahmen gegen die Einschleppung und Ausbreitung

Zum Schutz gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Pseudomonas syringae pv. actinidiae Takikawa, Serizawa, Ichikawa, Tsuyumu & Goto gelten die Artikel 1–9 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/885¹⁸.
¹⁸ Durchführungsbeschluss (EU) 2020/885 der Kommission vom 26. Juni 2020 über Massnahmen zum Schutz der Union gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Pseudomonas syringae pv. actinidiae Takikawa, Serizawa, Ichikawa, Tsuyumu & Goto, Fassung gemäss ABl. L 205 vom 29.6.2020, S. 9.

4.2 Besondere Bestimmung

Spezifizierte Pflanzen, die in der EU die Anforderungen an die Verbringung innerhalb der EU gemäss dem Durchführungsbeschluss (EU) 2020/885 erfüllen, dürfen auch in die Schweiz eingeführt werden.

5 Tomato brown rugose fruit virus (ToBRFV)

5.1 Massnahmen gegen die Einschleppung und Ausbreitung

Zum Schutz gegen die Einschleppung und Ausbreitung des Tomato brown rugose fruit virus (ToBRFV) gelten die Artikel 1–10 und 12 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1191¹⁹.
¹⁹ Durchführungsverordnung (EU) 2020/1191 der Kommission vom 11. August 2020 über Massnahmen zum Schutz der Union gegen die Einschleppung und Ausbreitung des Tomato brown rugose fruit virus (ToBRFV), Fassung gemäss ABl. L 262 vom 12.8.2020, S. 6.

5.2 Besondere Bestimmungen

5.2.1 Spezifizierte Pflanzen und Samen, die in der EU die Anforderungen an die Verbringung innerhalb der EU gemäss der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1191 erfüllen, dürfen auch in die Schweiz eingeführt werden.
5.2.2 Die in Artikel 3 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1191 genannte zuständige Behörde ist der zuständige kantonale Dienst. Betrifft das Auftreten oder der Verdacht des Auftretens einen zugelassenen Betrieb nach Artikel 76 oder 89 PGesV, so muss dies dem EPSD gemeldet werden.
5.2.3 Hat der zuständige kantonale Dienst Kenntnis davon, dass Pflanzen von Solanum lycopersicum  L. oder Capsicum annuum  L. vom ToBRFV befallen sind, so muss er dies so schnell wie möglich dem EPSD melden.
5.2.4 Wird aufgrund einer Verdachtsmeldung oder aus anderen Gründen vermutet, dass Pflanzen von Solanum lycopersicum  L. oder Capsicum annuum  L. vom ToBRFV befallen sind, so müssen die folgenden Massnahmen angeordnet werden:
a. das Unterquarantänestellen der betroffenen Kulturen sowie der in solchen Kulturen geernteten Früchte und Samen;
b. Hygienemassnahmen, insbesondere eine Zutrittsregelung, wie Schleusen und die Verwendung von persönlichen Schutzausrüstungen sowie die Desinfektion der Arbeitsgeräte und Räumlichkeiten im potenziell befallenen Betriebsteil und in den anderen Betriebsteilen.
5.2.5 Bestätigt die Diagnose eines vom EPSD benannten Laboratoriums, dass der nach Ziffer 5.2.4 vermutete Befall nicht nachweisbar ist, so werden die Quarantäne und die Hygienemassnahmen aufgehoben.
5.2.6 Geeignete Massnahmen zur Tilgung des Schadorganismus nach Artikel 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1191 beinhalten insbesondere:
a. die Vernichtung aller Pflanzenmaterialien von Solanum lycopersicum  L. und Capsicum annuum  L., die befallen sind oder bei denen davon auszugehen ist, dass sie befallen sind, in einer Kehrichtverbrennungsanlage oder mit einem anderen Verfahren, das die erforderliche phytosanitäre Sicherheit gewährleistet;
b. die Desinfektion des Standortes sowie der Geräte und Gegenstände, die mit dem Pflanzenmaterial in Berührung gekommen sind;
c. das Verbot des Anbaus oder des Anpflanzens von Solanum lycopersicum L. und Capsicum annuum L. auf den betroffenen Betriebsteilen solange diese nicht als saniert gelten.
5.2.7 Auf Betrieben, die vom EPSD für die Ausstellung von Pflanzenpässen zugelassen sind, ist der EPSD für die Anordnung der Massnahmen nach den Ziffern 5.2.4 und 5.2.6 zuständig. Auf anderen Betrieben sowie an allen anderen Standorten wie privaten Gärten ist der zuständige kantonale Dienst für die Anordnung der Massnahmen nach den Ziffern 5.2.4 und 5.2.6 zuständig.
5.2.8 Anstelle der Frist nach Artikel 5 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/ 1191 gilt die vom EPSD festgelegte Frist. Dieser gibt die Frist den Kantonen in geeigneter Form bekannt.
5.2.9 Spezifizierte Samen aus Drittländern, welche bereits vor dem 15. August 2020 eingelagert worden sind, können nur in die Schweiz eingeführt werden, wenn die Rubrik «Zusätzliche Erklärung» auf dem Pflanzengesundheitszeugnis die amtliche Feststellung nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1191 enthält.

6 Rose-rosette-Virus

6.1 Massnahmen gegen die Einschleppung und Ausbreitung

Zum Schutz gegen die Einschleppung und Ausbreitung des Rose-rosette-Virus gelten die Artikel 1–7 und 9 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/1739²⁰.
²⁰ Durchführungsbeschluss (EU) 2019/1739 der Kommission vom 16. Oktober 2019 zur Festlegung von Massnahmen zum Schutz der Union gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Rose-rosette-virus, Fassung gemäss ABl. L 265 vom 18.10.2019, S. 12.

Anhang 4 ²¹

²¹ Bereinigt gemäss Ziff. I der V des BLW vom 2. Sept. 2020 ( AS 2020 3643 ) und vom 30. Okt. 2020, in Kraft seit 1. Dez. 2020 ( AS 2020 4817 ).
(Art. 4)

Besondere Massnahmen gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen nach Anhang 1 PGesV-WBF-UVEK ²² bei erhöhtem phytosanitären Risiko

²² SR 916.201

1 Thrips palmi Karny mit Ursprung in Thailand

1.1 Massnahmen gegen die Einschleppung und Ausbreitung

Zum Schutz gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Thrips palmi Karny gilt für die Einfuhr von Schnittblumen von Orchidaceae mit Ursprung in Thailand Artikel 1 der Entscheidung 98/109/EG²³ und der darin genannte Anhang.
²³ Entscheidung der Kommission 98/109/EG vom 2. Februar 1998 zur Ermächtigung der Mitgliedstaaten, vorübergehend Sofortmassnahmen gegen die Verbreitung von Thrips palmi Karny hinsichtlich Thailands zu treffen, Fassung gemäss ABl. L 27 vom 3.2.1998, S. 47.

1.2 Besondere Bestimmung

Die im Anhang Ziffer 3 der Entscheidung 98/109/EG genannten Untersuchungen werden vom Eidgenössischen Pflanzenschutzdienst (EPSD) durchgeführt.

2 Xylella fastidiosa (Wells et al.)

2.1 Massnahmen gegen die Einschleppung und Ausbreitung

Zum Schutz gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Xylella fastidiosa (Wells et al.) gelten die Artikel 1, 2 Absätze 1–7 und 3–34 sowie die Anhänge 1–4 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1201²⁴.
²⁴ Durchführungsverordnung (EU) 2020/1201 der Kommission vom 14. August 2020 über Massnahmen zum Schutz der Union gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Xylella fastidiosa (Wells et al.), Fassung gemäss ABl. L 269 vom 17.8.2020, S. 2.

2.2 Besondere Bestimmungen

2.2.1 Spezifizierte Pflanzen, die in der EU die Anforderungen an die Verbringung innerhalb der EU gemäss der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1201 erfül­len, dürfen auch in die Schweiz eingeführt werden.
2.2.2 Die Kantone müssen die Ergebnisse der Erhebungen nach Artikel 2 Absatz 1 dem EPSD melden.
2.2.3 Die Kantone müssen für die Durchführung der Erhebungen nach Artikel 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1201 die entsprechende Richtlinie des EPSD verwenden.
2.2.4 Die in Artikel 2 Absatz 6 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1201 genannten Bestätigungstests im Fall eines positiven Befunds sind unter der Oberaufsicht des EPSD durchzuführen.
2.2.5 Der in Artikel 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1201 genannte Notfallplan wird vom EPSD erstellt.
2.2.6 Die Ausscheidung abgegrenzter Gebiete gemäss Artikel 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1201 ist unter Mitwirkung des EPSD vorzunehmen.
2.2.7 Ausnahmeregelungen für die Festlegung von abgegrenzten Gebieten gemäss Artikel 5 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1201 können nur im Einverständnis mit dem EPSD festgelegt werden.
2.2.8 Die Aufhebung abgegrenzter Gebiete gemäss Artikel 6 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1201 ist unter Mitwirkung des EPSD vorzunehmen.
2.2.9 Ausnahmen im Rahmen der Tilgungsmassnahmen nach Artikel 7 Absatz 3 und die Anwendung von Eindämmungsmassnahmen nach den Artikeln 12–17 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1201 setzen die Zustimmung des EPSD voraus.
2.2.10 Für die Berichterstattung nach Artikel 35 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2029/1201 gelten die vom EPSD festgelegten Vorgaben und Fristen. Dieser gibt die Vorgaben und Fristen den Kantonen in geeigneter Form bekannt.

3 Phyllosticta citricarpa (McAlpine) Van der Aa

3.1 Massnahmen gegen die Einschleppung und Ausbreitung

Zum Schutz gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Phyllosticta citricarpa (McAlpine) Van der Aa gelten die Artikel 1–10, 11 Absatz 1, 12–13 und 15–17 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/715²⁵.
²⁵ Durchführungsbeschluss (EU) 2016/715 der Kommission vom 11. Mai 2016 über Massnahmen hinsichtlich bestimmter Früchte mit Ursprung in bestimmten Drittländern zum Schutz der Union gegen die Einschleppung und Ausbreitung des Schadorganismus Phyllosticta citricarpa (McAlpine) Van der Aa, ABl. L 125 vom 13.5.2016, S. 16; zuletzt geändert durch Durchführungsbeschluss (EU) 2019/449, ABl. L 77 vom 20.3.2019, S. 76.

3.2 Besondere Bestimmungen

3.2.1 Die Eingangsorte nach Artikel 11 Absatz 1 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/715, über welche die spezifizierten Früchte in die Schweiz eingeführt werden dürfen, werden vom EPSD benannt.
3.2.2 Nach Abschluss der in Artikel 12 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/715 genannten Kontrollen der in die Schweiz eingeführten spezifizierten Früchte werden diese direkt und unverzüglich in die Verarbeitungsbetriebe gemäss Artikel 15 des genannten Durchführungsbeschlusses oder in ein Lager gebracht, in jedem Fall unter Aufsicht des EPSD.
3.2.3 Spezifizierte Früchte dürfen nur dann wieder in die EU ausgeführt werden, wenn eine solche Verbringung vom EPSD bewilligt wird.
3.2.4 In der Schweiz ist die in den Artikeln 13–15 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/715 genannte zuständige amtliche Stelle der EPSD.
3.2.5 Die Einfuhr von frischen Früchten von Citrus limon (L.) N. Burm.f. (Zoll­tarifnummer²⁶ ex 0805.5000) und Citrus sinensis (L.) Osbeck (Zolltarifnummer ex 0805.1000) mit Ursprung Argentinien ist bis zum 30. April 2021 verboten.
²⁶ SR 632.10 Anhang

4 Spodoptera frugiperda (Smith)

4.1 Massnahmen gegen die Einschleppung und Ausbreitung

Zum Schutz gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Spodoptera frugiperda (Smith) gelten die Artikel 1–5, 6 Absätze 1 und 2 sowie Artikel 8 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2018/638²⁷.
²⁷ Durchführungsbeschluss (EU) 2018/638 der Kommission vom 23. April 2018 über Dringlichkeitsmassnahmen zum Schutz der Union gegen die Einschleppung und Ausbreitung des Schadorganismus Spodoptera frugiperda (Smith), ABl. L 105 vom 25.4.2018, S. 31; zuletzt geändert durch Durchführungsbeschluss (EU) 2019/1598, ABl. L 248 vom 26.9.2019, S. 86.

4.2 Besondere Bestimmungen

4.2.1 In der Schweiz ist die in den Artikeln 2 Absätze 1–3 und 6 Absatz 2 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2018/638 genannte zuständige amtliche Stelle der jeweils zuständige kantonale Pflanzenschutzdienst. Ausgenommen sind die Erhebungen auf zugelassenen Betrieben im Sinne von Artikel 76 PGesV; diese werden vom EPSD sichergestellt.
4.2.2 In den Artikeln 3 und 5 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2018/638 ist unter Verbringung der spezifizierten Pflanzen in die Union die Einfuhr in die EU oder in die Schweiz gemeint.
4.2.3 Die in den Artikeln 3 Buchstabe c und 5 Absatz 2 des Durchführungs­beschlusses (EU) 2018/638 genannte zuständige amtliche Stelle ist die nationale Pflanzenschutzorganisation des EU-Mitgliedstaates, in dem sich für die spezifizierten Pflanzen der Ort des Eingangs in die EU befindet. In Fällen, in denen kein Kontrollnachweis nach Artikel 46 Absatz 2 PGesV beiliegt, ist die zuständige amtliche Stelle der EPSD.
4.2.4 Die Kantone teilen dem EPSD jeweils bis zum 31. März die Ergebnisse der im vorangegangenen Kalenderjahr durchgeführten Erhebungen mit.

5 Aromia bungii (Faldermann)

5.1 Massnahmen gegen die Einschleppung und Ausbreitung

Zum Schutz gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Aromia bungii (Faldermann) gelten die Artikel 1–13 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2018/1503²⁸.
²⁸ Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1503 der Kommission vom 8. Oktober 2018 zur Festlegung von Massnahmen zum Schutz der Union gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Aromia bungii (Faldermann), Fassung gemäss ABl. L 254 vom 10.10.2018, S. 9.

5.2 Besondere Bestimmungen

5.2.1 In der Schweiz ist die in den Artikeln 3, 5, 6, 8 und 9 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2018/1503 genannte zuständige amtliche Stelle der jeweils zuständige kantonale Pflanzenschutzdienst. Ausgenommen sind Massnahmen auf zugelassenen Betrieben im Sinne von Artikel 76 PGesV; diese werden vom EPSD durchgeführt.
5.2.2 Die Ausscheidung abgegrenzter Gebiete und deren Aufhebung nach Artikel 5 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2018/1503 wird unter Mitwirkung des EPSD vorgenommen.
5.2.3 Spezifizierte Pflanzen, die in der EU die Anforderungen an die Verbringung innerhalb der EU gemäss dem Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1503 erfüllen, dürfen auch in die Schweiz eingeführt werden.
5.2.4 Spezifiziertes Holz und spezifiziertes Verpackungsholz, das in der EU die Anforderungen an die Verbringung innerhalb der EU gemäss dem Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1503 erfüllen, dürfen auch in die Schweiz eingeführt werden.
5.2.5 Anstelle der Frist nach Artikel 10 Absatz 1 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2018/1503 gilt die vom EPSD festgelegte Frist. Dieser gibt die Frist den Kantonen in geeigneter Form bekannt.

Anhang 5 ²⁹

²⁹ Eingefügt durch Ziff. II Abs. 2 der V des BLW vom 10. Juli 2020 ( AS 2020 3371 ). Bereinigt gemäss Ziff. I der V des BLW vom 30. Okt. 2020, in Kraft seit 1. Dez. 2020 ( AS 2020 4817 ).
(Art. 5)

Waren aus bestimmten Drittländern, für die aufgrund eines hohen phytosanitären Risikos ein vorsorgliches Einfuhrverbot gilt

1 Waren, für die ein vorsorgliches Einfuhrverbot gilt

1.1 Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen mit Ausnahme von Samen, In-vitro- Material und auf natürliche oder künstliche Weise kleinwüchsig gehaltenen zum Anpflanzen bestimmten Gehölzen, die zu folgenden Gattungen oder Arten gehören:

Zolltarifnummer³⁰

Bezeichnung der Gattung oder Art

Ursprungsland

ex 0602

Acacia Mill.

Alle Drittländer

ex 0602

Acer L.

ex 0602

Albizia Durazz.; das vorsorgliche Einfuhrverbot gilt nicht für nacktwurzelige veredelte zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen in Vegetationsruhe mit einem maximalen Durchmesser von 2,5 cm von Albizia julibrissin Durazzini mit Ursprung in Israel, sofern die Anforderungen nach Ziffer 2 erfüllt sind.

ex 0602

Alnus Mill.

ex 0602

Annona L.

ex 0602

Bauhinia L.

ex 0602

Berberis L.

ex 0602

Betula L.

ex 0602

Caesalpinia L.

ex 0602

Cassia L.

ex 0602

Castanea Mill.

ex 0602

Cornus L.

ex 0602

Corylus L.

ex 0602

Crataegus L.

ex 0602

Diospyros L.

ex 0602

Fagus L.

ex 0602

Ficus carica L.

ex 0602

Fraxinus L.

ex 0602

Hamamelis L.

ex 0602

Jasminum L.

Zolltarifnummer

Bezeichnung der Gattung oder Art

Ursprungsland

ex 0602

Juglans L.

ex 0602

Ligustrum L.

ex 0602

Lonicera L.

ex 0602

Malus Mill.

ex 0602

Nerium L.

ex 0602

Persea Mill.

ex 0602

Populus L.

ex 0602

Prunus L.

ex 0602

Quercus L.

ex 0602

Robinia L.; das vorsorgliche Einfuhrverbot gilt nicht für nacktwurzelige veredelte zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen in Vegetationsruhe mit einem maximalen Durchmesser von 2,5 cm von Robinia pseudoacacia L. mit Ursprung in Israel, sofern die Anforderungen nach Ziffer 2 erfüllt sind.

ex 0602

Salix L.

ex 0602

Sorbus L.

ex 0602

Taxus L.

ex 0602

Tilia L.

ex 0602

Ulmus L.

1.2 Pflanzen von Ullucus tuberosus , die zu folgender Gattung oder Art gehören und aus einem beliebigen Drittland stammen:

Zolltarifnummer

Bezeichnung der Gattung oder Art

ex 0601.1090

ex 0601.2091

ex 0601.2099

ex 0714.90

Ullucus tuberosus Loz

1.3 Früchte von Momordica L., die zu folgender Gattung oder Art gehören und aus Drittländern oder Gebieten von Drittländern stammen, in denen Thrips palmi Karny bekanntermassen auftritt und in denen keine wirksamen Massnahmen zur Eindämmung des Schädlings ergriffen wurden:

Zolltarifnummer

Bezeichnung der Gattung oder Art

ex 0709.9999

Momordica L.

³⁰ SR 632.10 Anhang

2 Waren, für die gemäss Ziffer 1 das vorsorgliche Einfuhrverbot nicht gilt, wenn sie die folgenden Anforderungen erfüllen

Warenbezeichnung

Zolltarifnummer

Ursprungsland

Anforderungen

1. Nacktwurzelige veredelte zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen in Vegetationsruhe mit einem maximalen Durchmesser von 2,5 cm von Albizia julibrissin Durazzini

ex 0602.90

Israel

Amtliche Feststellung, dass:

a. die Pflanzen aus einem Erzeugungsort stammen, der bei der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes registriert ist und von dieser überwacht wird;
b. die Pflanzen von Anbauflächen stammen, die für die Produktion von Pflanzen für den Export bestimmt sind, mit genügend Distanz zu anderen Anbauflächen, damit genügend Schutz vor einer Infizierung mit Aonidiella orientalis, Euwallacea fornicatus und Fusarium euwallacea besteht;
c. die Pflanzen von Anbauflächen stammen, die wirksamen Behandlungen gegen Aonidiella orientalis, Euwallacea fornicatus und Fusarium euwallacea unterzogen wurden und die Behandlungen zu den sachgemässen Zeitpunkten angewendet wurden;
d. amtliche Untersuchungen in angemessenen Intervallen auf den Anbauflächen durchgeführt wurden und basierend auf diesen Untersuchungen die Anbauflächen als frei von Aonidiella orientalis, Euwallacea fornicatus und Fusarium euwallacea befunden wurden;
e. die Pflanzen als frei von Aonidiella orientalis, Euwallacea fornicatus und Fusarium euwallacea befunden wurden; sofern Symptome dieser Schadorganismen festgestellt werden, ist die Abwesenheit der Schadorganismen durch die Anwendung von Tests zu bestätigen;
f. die Pflanzen von Betrieben stammen oder von Betrieben gehandelt wurden, die zum Zweck der Rückverfolgbarkeit amtlich registriert wurden; und
g. den Pflanzen während des Transports von der Anbaufläche bis zum Eingangsort Dokumente beiliegen, die unter Aufsicht der Nationalen Pflanzenschutzorganisation ausgestellte wurden und die die Rück­verfolgbarkeit der Pflanzen sicherstellen.

2. Nacktwurzelige
veredelte zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen in Vegetationsruhe mit einem maximalen Durchmesser von 2,5 cm von Robinia pseudoacacia L.

ex 0602.90

Israel

Amtliche Feststellung, dass:

a. die Pflanzen aus einem Erzeugungsort stammen, der bei der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes registriert ist und von dieser überwacht wird;
b. die Pflanzen von Anbauflächen stammen, die für die Produktion von Pflanzen für den Export bestimmt sind, mit genügend Distanz zu anderen Anbauflächen, damit genügend
Schutz vor einer Infizierung mit Aonidiella orientalis, Euwallacea fornicatus und Fusarium euwallacea besteht;
c. die Pflanzen von Anbauflächen stammen, die wirksamen Behandlungen gegen Aonidiella orientalis, Euwallacea fornicatus und Fusarium euwallacea unterzogen wurden und die Behandlungen zu den sachgemässen Zeitpunkten angewendet wurden;
d. amtliche Untersuchungen in angemessenen Intervallen auf den Anbauflächen durchgeführt wurden und basierend auf diesen Untersuchungen die Anbauflächen als frei von Aonidiella orientalis, Euwallacea fornicatus und Fusarium euwallacea befunden wurden;
e. die Pflanzen als frei von Aonidiella orientalis, Euwallacea fornicatus und Fusarium euwallacea befunden wurden; sofern Symptome dieser Schadorganismen festgestellt werden, ist die Abwesenheit der Schadorganismen durch die Anwendung von Tests zu bestätigen;
f. die Pflanzen von Betrieben stammen oder von Betrieben gehandelt wurden, die zum Zweck der Rückverfolgbarkeit amtlich registriert wurden; und
g. den Pflanzen während des Transports von der Anbaufläche bis zum Eingangsort in der Schweiz Dokumente beiliegen, die unter Aufsicht der Nationalen Pflanzenschutzorganisation ausgestellte wurden und die die Rückverfolgbarkeit der Pflanzen sicherstellen.
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