Gesetz über den Beitritt zum Konkordat betreffend Befreiung von der Verpflichtung zur Sicherheitsleistung für die Prozesskosten
19. März 1905 Gesetz über den Beitritt zum Konkordat betreffend Befreiung von der Verpflichtung zur Sicherheitsleistung für die Prozesskosten Der Grosse Rat des Kantons Bern, in Anwendung von Artikel 26 Ziffer 4 der Staatsverfassung vom 4. Juni 1893 [Aufgehoben durch Verfassung des Kantons Bern vom 6. 6. 1993; BSG 101.1] auf Antrag des Regierungsrates, beschliesst:
Art. 1
Der Kanton Bern erklärt seinen Beitritt zu nachstehendem vom eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement vorgelegten Konkordat betreffend Befreiung von der Verpflichtung zur Sicherheitsleistung für die Prozesskosten: «
Art. I
Der Schweizerbürger, der als Partei oder Intervenient im Zivilprozesse in einem der dem Konkordate beigetretenen Kantone vor Gericht auftritt, kann, wenn er in einem andern der dem Konkordat beigetretenen Kantone seinen Wohnsitz hat, deswegen, weil er in dem Kanton, in welchem der Prozess geführt wird, keinen Wohnsitz hat, zu keinerlei Kostenversicherung angehalten werden; ebenso darf das Verlangen, einen für die Prozesskosten haftenden Vertreter zu stellen, aus diesem Grunde nicht gegen eine solche Prozesspartei oder einen solchen Intervenienten gestellt werden.
Art. II
Diese Vorschriften finden ebenfalls Anwendung auf Schweizerbürger, welche in einem auswärtigen Staate wohnen, der der internationalen Übereinkunft vom 14. November 1896 [Vgl. Übereinkunft vom 17. 7.
1905 (SR 0.274.11) und Übereinkunft vom 1. 3. 1954 (SR 0.274.12)] ist, und welche in einem der dem Konkordat beigetretenen Kantone in einer der in Art. I bezeichneten Eigenschaften vor Gericht auftreten.»
Art. 2
Dieser Beschluss tritt in Kraft [3. 5. 1905] nach seiner Annahme durch das Volk und nach seiner Publikation durch den Bundesrat in der eidgenössischen Gesetzessammlung. Bern, 4. Oktober 1904 Lohner Kistler
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