Übereinkommen zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit der S... (0.747.71)
CH - Schweizer Bundesrecht

Übereinkommen zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit der Seeschifffahrt 1

Abgeschlossen in Rom am 10. März 1988 Von der Bundesversammlung genehmigt am 28. September 1992² Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 12. März 1993 In Kraft getreten für die Schweiz am 10. Juni 1993 (Stand am 11. Juni 2020) ¹ AS 1993 1910 ; BBl 1992 II 1561 Die Änd. vom 14. Okt. 2005 ( SR 0.747.712 ; AS 2010 3355 ) sind im vorliegenden Text eingebaut, gelten aber nur im Verhältnis zu jenen Staaten, die ihnen beigetreten sind. Siehe deshalb ihren eigenen Geltungsbereich. ² Art. 1 Abs. 1 Bst. a des BB vom 28. Sept. 1992 ( AS 1993 1909 ).
Die Vertragsstaaten dieses Übereinkommens –
in Anbetracht der Ziele und Grundsätze der Charta der Vereinten Nationen³ betref­fend die Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit sowie die Förderung freundschaftlicher Beziehungen und der Zusammenarbeit zwischen den Staaten,
insbesondere in der Erkenntnis, dass jeder das Recht auf Leben sowie persönliche Freiheit und Sicherheit hat, wie es die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte und der Internationale Pakt über bürgerliche und politische Rechte vorsehen,
tief besorgt über die weltweite Eskalation terroristischer Handlungen aller Art, die das Leben unschuldiger Menschen gefährden oder vernichten, die Grundfreiheiten beeinträchtigen und eine ernste Verletzung der Menschenwürde darstellen,
in der Erwägung, dass widerrechtliche Handlungen gegen die Sicherheit der See­schifffahrt die Sicherheit von Personen und Sachen gefährden, den Betrieb von Seeschifffahrtsdiensten ernstlich beeinträchtigen und das Vertrauen der Völker der Welt in die Sicherheit der Seeschifffahrt untergraben,
in der Erwägung, dass solche Handlungen der Völkergemeinschaft insgesamt Anlass zu ernster Besorgnis geben,
überzeugt, dass es dringend notwendig ist, eine internationale Zusammenarbeit zwischen den Staaten bei der Ausarbeitung und Annahme wirksamer und durchführ­barer Massnahmen zur Verhütung aller widerrechtlichen Handlungen gegen die Sicherheit der Seeschifffahrt und zur strafrechtlichen Verfolgung und Bestrafung der Täter zu entwickeln,
eingedenk der Resolution 40/61 der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 9. Dezember 1985, in der unter anderem «alle Staaten nachdrücklich aufgefor­dert werden, einzeln und in Zusammenarbeit mit anderen Staaten sowie mit den entsprechenden Organen der Vereinten Nationen zur schrittweisen Beseitigung der tieferen Ursachen des internationalen Terrorismus beizutragen und ihre besondere Aufmerksamkeit auf alle Situationen zu richten – unter anderem den Kolonialismus, den Rassismus sowie Situationen, mit denen massive und flagrante Verletzungen der Menschenrechte und Grundfreiheiten einhergehen, und Situationen im Zusammen­hang mit fremder Besetzung –, die zu internationalem Terrorismus führen und den Weltfrieden und die internationale Sicherheit gefährden können»,
eingedenk ferner dessen, dass die Resolution 40/61 «alle terroristischen Handlungen, Methoden und Praktiken, einschliesslich solcher, die die freundschaftlichen Bezie­hungen zwischen Staaten und ihre Sicherheit gefährden, gleich wo und von wem sie begangen werden, unmissverständlich als verbrecherisch verurteilt»,
sowie eingedenk dessen, dass durch die Resolution 40/61 die Internationale See­schifffahrtsorganisation aufgefordert wurde, «das Problem des an Bord von Schif­fen oder gegen Schiffe verübten Terrorismus zu untersuchen, um Empfehlungen über geeignete Massnahmen abzugeben»,
in Anbetracht der Resolution A. 584 (14) der Versammlung der Internationalen Seeschifffahrts‑Organisation vom 20. November 1985, in der zur Ausarbeitung von Massnahmen zur Verhütung widerrechtlicher Handlungen aufgerufen wurde, welche die Sicherheit von Schiffen sowie deren Fahrgästen und Besatzungen bedrohen,
im Hinblick darauf, dass Handlungen der Besatzung, die der üblichen Borddisziplin unterliegen, von diesem Übereinkommen nicht erfasst werden,
in Bekräftigung dessen, dass es wünschenswert ist, die Regeln und Normen zur Verhütung und Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen Schiffe und gegen Menschen an Bord von Schiffen zu überwachen mit dem Ziel, sie nach Bedarf zu aktualisieren, und deshalb die vom Schiffssicherheitsausschuss der Internationalen Seeschifffahrts‑Organisation empfohlenen Massnahmen zur Verhütung widerrecht­licher Handlungen gegen Fahrgäste und Besatzungen an Bord von Schiffen mit Befriedigung zur Kenntnis nehmend
sowie in Bekräftigung des Grundsatzes, dass für Fragen, die in diesem Überein­kommen nicht geregelt sind, weiterhin die Regeln und Grundsätze des allgemeinen Völkerrechts gelten,
in der Erkenntnis, dass alle Staaten bei der Bekämpfung widerrechtlicher Handlun­gen gegen die Sicherheit der Seeschifffahrt die Regeln und Grundsätze des allge­meinen, Völkerrechts streng einhalten müssen – sind wie folgt übereingekommen:
³ SR 0.120
Art. 1 ⁴
1.  Im Sinne dieses Übereinkommens:
a) bedeutet «Schiff» ein nicht dauerhaft am Meeresboden befestigtes Wasserfahr­zeug jeder Art, einschliesslich Fahrzeuge mit dynamischem Auf­trieb, Unterwassergerät und anderes schwimmendes Gerät;
b) bedeutet «Beförderung», die Verbringung einer Person oder eines Gegen­stands einzuleiten, zu veranlassen oder die wirksame Kontrolle, einschliess­lich der Entscheidungsbefugnis, über die Verbringung auszuüben;
c) bedeutet «schwere Verletzungen oder Schäden»: i) schwere Körperverletzung, oder
ii) weitgehende Zerstörung eines öffentlichen Ortes, einer staatlichen oder öffentlichen Einrichtung, einer Versorgungseinrichtung oder des öffentlichen Verkehrssystems, die zu erheblichem wirtschaftlichen Scha­den führt, oder
iii) grosse Schäden an der Umwelt, einschliesslich Luft, Erde, Wasser, Tier- und Pflanzenwelt;
d) bedeutet «biologische, chemische oder Kernwaffen» i) «biologische Waffen», nämlich: 1. mikrobiologische oder andere biologische Agenzien oder – unge­ach­tet ihres Ursprungs oder ihrer Herstellungsmethode – Toxine von Arten und in Mengen, die nicht durch Vorbeugungs-, Schutz- oder sonstige friedliche Zwecke gerechtfertigt sind, oder
2. Waffen, Ausrüstungen oder Trägersysteme, die für die Verwen­dung solcher Agenzien oder Toxine für feindselige Zwecke oder in einem bewaffneten Konflikt bestimmt sind;
ii) «chemische Waffen», die zusammen oder für sich allein: 1. toxische Chemikalien und ihre Vorprodukte sind, mit Ausnahme derjenigen, die für folgende Zwecke bestimmt sind: A) industrielle, landwirtschaftliche, forschungsbezogene, medizini­sche, pharmazeutische oder sonstige friedliche Zwe­cke oder
B) Schutzzwecke, das heisst solche Zwecke, die mit dem Schutz gegen toxische Chemikalien und dem Schutz gegen chemi­sche Waffen unmittelbar im Zusammenhang stehen oder
C) militärische Zwecke, die nicht mit dem Einsatz chemischer Waf­fen zusammenhängen und die nicht von den toxischen Eigenschaften der Chemikalien als Mittel der Kriegführung abhängen oder
D) Zwecke der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, ein­schliesslich der innerstaatlichen Bekämpfung von Unruhen, solange diese nach Art und Menge mit solchen Zwecken ver­einbar sind,
2. Munition oder Geräte, die eigens dazu entworfen sind, durch die to­xischen Eigenschaften der unter Ziffer ii Unterabsatz 1 bezeich­neten toxischen Chemikalien, welche infolge der Verwendung sol­cher Munition oder solcher Geräte freigesetzt würden, den Tod oder sonstige Körperschäden herbeizuführen;
3. jede Ausrüstung, die eigens dazu entworfen ist, im unmittelbaren Zu­sammenhang mit Munition oder Geräten verwendet zu werden, wie sie unter Ziffer ii Unterabsatz 2 bezeichnet sind,
iii) Kernwaffen und sonstige Kernsprengkörper;
e) bedeutet «toxische Chemikalie» jede Chemikalie, die durch ihre chemische Wirkung auf die Lebensvorgänge den Tod, eine vorübergehende Hand­lungsunfähigkeit oder einen Dauerschaden bei Mensch oder Tier herbeifüh­ren kann. Dazu gehören alle derartigen Chemikalien, ungeachtet ihrer Herkunft oder der Art ihrer Produktion und ungeachtet dessen, ob sie in Ein­richtungen, in Munition oder anderswo produziert werden;
f) bedeutet «Vorprodukt» eine chemische Reaktionskomponente, die auf irgendeiner Stufe bei jeder Art von Produktion einer toxischen Chemikalie beteiligt ist. Dazu gehört jede Schlüsselkomponente eines binären oder Mehrkomponentensystems;
g) bedeutet «Organisation» die Internationale Seeschifffahrts-Organisation (IMO);
h) bedeutet «Generalsekretär» den Generalsekretär der Organisation.
2.  Im Sinne dieses Übereinkommens:
a) haben die Ausdrücke «öffentlicher Ort», «staatliche oder öffentliche Einrich­tung», «Versorgungseinrichtung» und «öffentliches Verkehrssystem» die­selbe Bedeutung wie in dem am 15. Dezember 1997 in New York beschlos­senen Internationalen Übereinkommen zur Bekämpfung terroristischer Bombenanschläge; und
b) haben die Ausdrücke «Ausgangsmaterial» und «besonderes spaltbares Mate­rial» dieselbe Bedeutung wie in der am 26. Oktober 1956⁵ beschlossenen Sat­zung der Internationalen Atomenergie-Organisation (IAEO).
⁴ Fassung gemäss Art. 2 des Prot. vom 14. Okt. 2005, von der BVers genehmigt am 13. Juni 2008 und in Kraft getreten für die Schweiz am 28. Juli 2010 ( AS 2010 3355 3353 ; BBl 2008 1153 ).
⁵ SR 0.732.011
Art. 2
1.  Dieses Übereinkommen findet keine Anwendung auf
a) Kriegsschiffe oder
b) einem Staat gehörende oder von ihm eingesetzte Schiffe, wenn sie als Flotten­hilfsschiffe oder für Zoll oder Polizeizwecke benutzt werden, oder
c) Schiffe, die aus dem Verkehr gezogen oder aufgelegt sind.
2.  Dieses Übereinkommen lässt die Immunitäten der Kriegsschiffe und der sonsti­gen Staatsschiffe, die anderen als Handelszwecken dienen, unberührt.
Art. 2 bis ⁶
1.  Dieses Übereinkommen lässt die sonstigen Rechte, Verpflichtungen und Verant­wortlichkeiten, die sich für Staaten und Einzelpersonen aus dem Völkerrecht, insbe­sondere den Zielen und Grundsätzen der Charta der Vereinten Nationen sowie den internationalen Menschenrechten, dem internationalen Flüchtlingsrecht und dem humanitären Völkerrecht ergeben, unberührt.
2.  Dieses Übereinkommen findet keine Anwendung auf die Tätigkeiten von Streit­kräften während eines bewaffneten Konflikts im Sinne des humanitären Völker­rechts, die von jenem Recht erfasst werden, und auf die Tätigkeiten, die Streitkräfte eines Staates in Erfüllung ihrer dienstlichen Pflichten ausüben, soweit sie von ande­ren Regeln des Völkerrechts erfasst sind.
3.  Dieses Übereinkommen lässt die Rechte, Verpflichtungen und Verantwortlich­keiten, die sich aus dem am 1. Juli 1968⁷ in Washington, London und Moskau beschlossenen Vertrag über die Nichtverbreitung von Kernwaffen, dem am 10. April 1972⁸ in Washington, London und Moskau beschlossenen Übereinkommen über das Verbot der Entwicklung, Herstellung und Lagerung bakteriologischer (biologi­scher) Waffen und von Toxinwaffen sowie über die Vernichtung solcher Waffen und dem am 13. Januar 1993⁹ in Paris beschlossenen Übereinkommen über das Verbot der Entwicklung, Herstellung, Lagerung und des Einsatzes chemischer Waffen und über die Vernichtung solcher Waffen für die Vertragsstaaten dieser Verträge ergeben, unberührt.
⁶ Eingefügt durch Art. 3 des Prot. vom 14. Okt. 2005, von der BVers genehmigt am 13. Juni 2008 und in Kraft getreten für die Schweiz am 28. Juli 2010 ( AS 2010 3355 3353 ; BBl 2008 1153 ).
⁷ SR 0.515.03
⁸ SR 0.515.07
⁹ SR 0.515.08
Art. 3
1.  Eine Straftat im Sinne dieses Übereinkommens begeht, wer widerrechtlich und vorsätzlich:¹⁰
a) durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt oder durch eine andere Form der Ein­schüchterung ein Schiff in Besitz nimmt oder die Herrschaft darüber aus­übt oder
b) eine gewalttätige Handlung gegen eine Person an Bord eines Schiffes verübt, wenn diese Handlung geeignet ist, die sichere Führung des Schiffes zu gefährden, oder
c) ein Schiff zerstört oder einem Schiff oder seiner Ladung eine Beschädigung zufügt, die geeignet ist, die sichere Führung des Schiffes zu gefährden, oder
d) in ein Schiff auf welche Art auch immer eine Vorrichtung oder eine andere Sache bringt oder bringen lässt, die geeignet ist, dieses Schiff zu zerstören oder dem Schiff oder seiner Ladung eine Beschädigung zuzufügen, welche die sichere Führung des Schiffes gefährdet oder zu gefährden geeignet ist, oder
e) Seenavigationseinrichtungen zerstört oder ernstlich beschädigt oder ihren Betrieb ernstlich beeinträchtigt, wenn eine solche Handlung geeignet ist, die sichere Führung eines Schiffes zu gefährden, oder
f)¹¹
wissentlich unrichtige Angaben macht und dadurch die sichere Führung eines Schiffes gefährdet.
g)¹²
...
2.  Eine Straftat begeht auch, wer droht, eine der in Absatz 1 Buchstaben b, c und e genannten Straftaten zu begehen, sofern diese Drohung geeignet ist, die sichere Führung des betreffenden Schiffes zu gefährden, gleichviel ob die Drohung nach innerstaatlichem Recht mit einer Bedingung verknüpft ist, die darauf abzielt, eine natürliche oder juristische Person zu einem Tun oder Unterlassen zu nötigen.¹³
¹⁰ Fassung gemäss Art. 4 Abs. 1 des Prot. vom 14. Okt. 2005, von der BVers genehmigt am 13. Juni 2008 und in Kraft getreten für die Schweiz am 28. Juli 2010 ( AS 2010 3355 3353 ; BBl 2008 1153 ).
¹¹ Fassung gemäss Art. 4 Abs. 2 des Prot. vom 14. Okt. 2005, von der BVers genehmigt am 13. Juni 2008 und in Kraft getreten für die Schweiz am 28. Juli 2010 ( AS 2010 3355 3353 ; BBl 2008 1153 ).
¹² Aufgehoben durch Art. 4 Abs. 3 des Prot. vom 14. Okt. 2005, von der BVers genehmigt am 13. Juni 2008 und mit Wirkung für die Schweiz am 28. Juli 2010 ( AS 2010 3355 3353 ; BBl 2008 1153 ).
¹³ Fassung gemäss Art. 4 Abs. 4 des Prot. vom 14. Okt. 2005, von der BVers genehmigt am 13. Juni 2008 und in Kraft getreten für die Schweiz am 28. Juli 2010 ( AS 2010 3355 3353 ; BBl 2008 1153 ).
Art. 3 bis ¹⁴
1.  Eine Straftat im Sinne dieses Übereinkommens begeht, wer widerrechtlich und vorsätzlich
a) zum Zweck einer Handlung, die aufgrund ihres Wesens oder der Umstände darauf abzielt, die Bevölkerung einzuschüchtern oder eine Regierung oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen zu nötigen: i) Sprengsätze, radioaktives Material oder biologische, chemische oder Kernwaffen in einer Weise gegen ein Schiff oder auf einem Schiff ein­setzt oder von einem Schiff aus auslöst, die den Tod, schwere Verlet­zungen oder Schäden verursacht oder zu verursachen geeignet ist, oder
ii) Öl, verflüssigtes Erdgas oder einen anderen gefährlichen oder schädli­chen Stoff, der von Ziffer i nicht erfasst ist, in einer Menge oder Kon­zentration von einem Schiff aus einleitet, die den Tod oder schwere Verletzungen oder Schäden verursacht oder zu verursachen geeignet ist, oder
iii) ein Schiff in einer Weise verwendet, die den Tod, schwere Verletzun­gen oder Schäden verursacht, oder
iv) droht, eine unter Ziffer i, ii oder iii genannte Straftat zu begehen, gleich­viel ob die Drohung nach innerstaatlichem Recht mit einer Bedingung verknüpft ist; oder
b) Folgendes an Bord eines Schiffes befördert: i) Sprengsätze oder radioaktives Material in der Kenntnis, dass diese ver­wendet werden sollen, um den Tod oder schwere Verletzungen oder Schäden zu verursachen oder um zu drohen, dies zu verursachen, mit dem Ziel, die Bevölkerung einzuschüchtern oder eine Regierung oder internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen zu nötigen, gleichviel ob die Drohung nach innerstaatlichem Recht mit einer Bedingung verknüpft ist, oder
ii) biologische, chemische oder Kernwaffen, in der Kenntnis, dass es sich um eine biologische, chemische oder Kernwaffe im Sinne des Arti­kels 1 handelt, oder
iii) Ausgangs- und besonderes spaltbares Material oder Ausrüstungen oder Materialien, die eigens für die Verarbeitung, Verwendung oder Her­stellung von besonderem spaltbarem Material vorgesehen oder herge­richtet sind, in der Kenntnis, dass sie bei einer Kernexplosion oder einer anderen nuklearen Tätigkeit verwendet werden sollen, die nicht Siche­rungsmassnahmen aufgrund einer umfassenden IAEO-Übereinkunft über Sicherungsmassnahmen unterliegt, oder
iv) Ausrüstungen, Materialien und Software oder damit zusammenhän­gende Technologien, die wesentlich zur Entwicklung, Herstellung oder Lieferung einer biologischen, chemischen oder Kernwaffe beitragen, und beabsichtigt, sie für einen solchen Zweck zu verwenden.
2.  Es ist keine Straftat im Sinne dieses Übereinkommens, einen Gegenstand oder Material zu befördern, der beziehungsweise das von Absatz 1 Buchstabe b Ziffer iii oder, sofern er beziehungsweise es mit Kernwaffen oder sonstigen Kernsprengkör­pern im Zusammenhang steht, von Absatz 1 Buchstabe b Ziffer iv erfasst ist, wenn der Gegenstand oder das Material zum oder vom Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats des Vertrags über die Nichtverbreitung von Kernwaffen oder sonstwie unter dessen Kontrolle befördert wird, sofern
a) die sich daraus ergebende Weitergabe oder Entgegennahme des Gegenstands oder Materials, auch innerhalb eines Staates, den Verpflichtungen dieses Vertragsstaats aus dem Vertrag über die Nichtverbreitung von Kernwaffen nicht widerspricht, und
b) falls der Gegenstand oder das Material für Trägersysteme von Kernwaffen oder sonstigen Kernsprengkörpern eines Vertragsstaats des Vertrags über die Nichtverbreitung von Kernwaffen bestimmt ist, der Besitz solcher Waffen oder Sprengkörper nicht den Verpflichtungen dieses Vertragsstaats aus jenem Vertrag widerspricht.
¹⁴ Eingefügt durch Art. 4 Abs. 5 des Prot. vom 14. Okt. 2005, von der BVers genehmigt am 13. Juni 2008 und in Kraft getreten für die Schweiz am 28. Juli 2010 ( AS 2010 3355 3353 ; BBl 2008 1153 ).
Art. 3 ter ¹⁵
Eine Straftat im Sinne dieses Übereinkommens begeht, wer widerrechtlich und vorsätzlich eine andere Person an Bord eines Schiffes befördert in der Kenntnis, dass diese Person eine Handlung begangen hat, die eine in Artikel 3, 3bis oder 3quater genannte Straftat oder eine in einem der in der Anlage aufgeführten Verträge genannte Straftat darstellt, und beabsichtigt, dieser Person zu helfen, sich der Strafver­folgung zu entziehen.
¹⁵ Eingefügt durch Art. 4 Abs. 6 des Prot. vom 14. Okt. 2005, von der BVers genehmigt am 13. Juni 2008 und in Kraft getreten für die Schweiz am 28. Juli 2010 ( AS 2010 3355 3353 ; BBl 2008 1153 ).
Art. 3 quater ¹⁶
Eine Straftat im Sinne dieses Übereinkommens begeht auch, wer:
a) widerrechtlich und vorsätzlich im Zusammenhang mit der Begehung einer der in Artikel 3 Absatz 1, Artikel 3bis oder Artikel 3ter genannten Straftaten eine Person verletzt oder tötet;
b) eine in Artikel 3 Absatz 1, Artikel 3bis Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i, ii oder iii oder unter Buchstabe a des vorliegenden Artikels genannte Straftat zu begehen versucht;
c) als Mittäter oder Gehilfe an einer in Artikel 3, 3bis, 3ter oder unter Buchstabe a oder b des vorliegenden Artikels genannten Straftat teilnimmt;
d) eine in den Artikeln 3, 3bis, 3ter oder unter Buchstabe a oder b des vorliegen­den Artikels genannte Straftat organisiert oder andere Personen anweist, eine solche Straftat zu begehen;
e) zur Begehung einer oder mehrerer der in Artikel 3, 3bis, 3ter oder unter Buch­stabe a oder b des vorliegenden Artikels genannten Straftaten durch eine Gruppe von mit einem gemeinsamen Ziel handelnden Personen beiträgt, und zwar vorsätzlich sowie entweder i) zu dem Zweck, die kriminelle Tätigkeit oder das kriminelle Ziel der Gruppe zu fördern, wenn die Tätigkeit oder das Ziel die Begehung einer in Artikel 3, 3bis oder 3ter genannten Straftat zur Folge hat, oder
ii) in Kenntnis des Vorsatzes der Gruppe, eine in Artikel 3, 3bis oder 3ter ge­nannte Straftat zu begehen.
¹⁶ Eingefügt durch Art. 4 Abs. 7 des Prot. vom 14. Okt. 2005, von der BVers genehmigt am 13. Juni 2008 und in Kraft getreten für die Schweiz am 28. Juli 2010 ( AS 2010 3355 3353 ; BBl 2008 1153 ).
Art. 4
1.  Dieses Übereinkommen findet Anwendung, wenn das Schiff in Gewässer ein­fährt, Gewässer durchfährt oder aus Gewässern kommt, die jenseits der seewärtigen Grenze des Küstenmeers eines einzelnen Staates oder jenseits der seitlichen Grenzen seines Küstenmeers zu angrenzenden Staaten liegen, oder wenn der Fahrplan des Schiffes dies vorsieht.
2.  In Fällen, in denen dieses Übereinkommen nicht nach Absatz 1 Anwendung findet, ist es dennoch anzuwenden, wenn der Täter oder der Verdächtige im Hoheits­gebiet eines anderen Vertragsstaats als des in Absatz 1 bezeichneten Staates aufge­funden wird.
Art. 5 ¹⁷
Jeder Vertragsstaat bedroht die in den Artikeln 3, 3bis, 3ter und 3quater genannten Straftaten mit angemessenen Strafen, welche die Schwere der Tat berücksichtigen.
¹⁷ Fassung gemäss Art. 5 Abs. 1 des Prot. vom 14. Okt. 2005, von der BVers genehmigt am 13. Juni 2008 und in Kraft getreten für die Schweiz am 28. Juli 2010 ( AS 2010 3355 3353 ; BBl 2008 1153 ).
Art. 5 bis ¹⁸
1.  Jeder Vertragsstaat trifft in Übereinstimmung mit seinen innerstaatlichen Rechts­grundsätzen die notwendigen Massnahmen, um eine juristische Person, die ihren Sitz in seinem Hoheitsgebiet hat oder nach seinem Recht gegründet wurde, zur Verantwortung ziehen zu können, wenn eine für die Leitung oder Kontrolle dieser juristischen Person zuständige Person in dieser Eigenschaft eine in diesem Überein­kommen genannte Straftat begangen hat. Diese Verantwortung kann strafrechtlicher, zivilrechtlicher oder verwaltungsrechtlicher Art sein.
2.  Diese Verantwortung besteht unbeschadet der strafrechtlichen Verantwortung von Einzelpersonen, welche die Straftaten begangen haben.
3.  Jeder Vertragsstaat stellt insbesondere sicher, dass über juristische Personen, die nach Absatz 1 verantwortlich sind, wirksame, angemessene und abschreckende Strafen beziehungsweise andere Massnahmen strafrechtlicher, zivilrechtlicher oder verwaltungsrechtlicher Art verhängt werden. Dies kann auch Geld- und Vermögens­strafen umfassen.
¹⁸ Eingefügt durch Art. 5 Abs. 2 des Prot. vom 14. Okt. 2005, von der BVers genehmigt am 13. Juni 2008 und in Kraft getreten für die Schweiz am 28. Juli 2010 ( AS 2010 3355 3353 ; BBl 2008 1153 ).
Art. 6
1.  Jeder Vertragsstaat trifft die notwendigen Massnahmen, um seine Gerichtsbarkeit über die in den Artikeln 3, 3bis, 3ter und 3quater genannten Straftaten zu begründen, wenn die Straftat begangen wird:¹⁹
a) gegen ein Schiff, das zur Zeit der Begehung der Straftat die Flagge dieses Staates führt, oder an Bord eines solchen Schiffes oder
b) im Hoheitsgebiet dieses Staates einschliesslich seines Küstenmeers oder
c) von einem Angehörigen dieses Staates.
2.  Ein Vertragsstaat kann seine Gerichtsbarkeit über eine solche Straftat auch be­gründen,
a) wenn sie von einem Staatenlosen begangen wird, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt in diesem Staat hat, oder
b) wenn bei ihrer Begehung ein Angehöriger dieses Staates festgehalten, bedroht, verletzt oder getötet wird oder
c) wenn sie mit dem Ziel begangen wird, diesen Staat zu einem Tun oder Unterlassen zu nötigen.
3.  Jeder Vertragsstaat, der seine Gerichtsbarkeit nach Absatz 2 begründet hat, notifiziert dies dem Generalsekretär. Hebt der Vertragsstaat diese Gerichtsbarkeit später wieder auf, so notifiziert er dies dem Generalsekretär.²⁰
4.  Jeder Vertragsstaat trifft die notwendigen Massnahmen, um seine Gerichtsbarkeit über die in den Artikeln 3, 3bis, 3ter und 3quater genannten Straftaten für den Fall zu begründen, dass der Verdächtige sich in seinem Hoheitsgebiet befindet und er den Verdächtigen nicht an einen der Vertragsstaaten ausliefert, die in Übereinstimmung mit den Absätzen 1 und 2 des vorliegenden Artikels ihre Gerichtsbarkeit begründet haben.²¹
5.  Dieses Übereinkommen schliesst eine Strafgerichtsbarkeit, die nach innerstaat­lichem Recht ausgeübt wird, nicht aus.
¹⁹ Fassung gemäss Art. 6 Abs. 1 des Prot. vom 14. Okt. 2005, von der BVers genehmigt am 13. Juni 2008 und in Kraft getreten für die Schweiz am 28. Juli 2010 ( AS 2010 3355 3353 ; BBl 2008 1153 ).
²⁰ Fassung gemäss Art. 6 Abs. 2 des Prot. vom 14. Okt. 2005, von der BVers genehmigt am 13. Juni 2008 und in Kraft getreten für die Schweiz am 28. Juli 2010 ( AS 2010 3355 3353 ; BBl 2008 1153 ).
²¹ Fassung gemäss Art. 6 Abs. 3 des Prot. vom 14. Okt. 2005, von der BVers genehmigt am 13. Juni 2008 und in Kraft getreten für die Schweiz am 28. Juli 2010 ( AS 2010 3355 3353 ; BBl 2008 1153 ).
Art. 7
1.  Hält der Vertragsstaat, in dessen Hoheitsgebiet sich der Täter oder der Verdäch­tige befindet, es in Anbetracht der Umstände für gerechtfertigt, so nimmt er ihn nach seinem Recht in Haft oder trifft andere Massnahmen, um seine Anwesenheit für die Zeit sicherzustellen, die zur Einleitung eines Straf‑ oder Auslieferungsverfahrens benötigt wird.
2.  Dieser Staat führt nach seinen innerstaatlichen Rechtsvorschriften umgehend eine vorläufige Untersuchung zur Feststellung des Sachverhalts durch.
3.  Jeder, gegen den die in Absatz 1 bezeichneten Massnahmen getroffen werden, ist berechtigt,
a) unverzüglich mit dem nächsten zuständigen Vertreter des Staates, dessen An­gehöriger er ist oder der anderweitig zur Herstellung einer solchen Ver­bindung berechtigt ist, oder, wenn der Betreffende staatenlos ist, des Staates, in dem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, in Verbindung zu treten;
b) den Besuch eines Vertreters dieses Staates zu empfangen.
4.  Die in Absatz 3 bezeichneten Rechte werden in Übereinstimmung mit den Geset­zen und sonstigen Vorschriften des Staates ausgeübt, in dessen Hoheitsgebiet sich der Täter oder der Verdächtige befindet, wobei jedoch diese Gesetze und sonstigen Vorschriften die volle Verwirklichung der Zwecke gestatten müssen, für welche die Rechte nach Absatz 3 gewährt werden.
5.  Hat ein Vertragsstaat eine Person aufgrund dieses Artikels in Haft genommen, so zeigt er unverzüglich den Staaten, die in Übereinstimmung mit Artikel 6 Absatz 1 ihre Gerichtsbarkeit begründet haben, sowie, wenn er es für angebracht hält, jedem anderen interessierten Staat die Tatsache, dass diese Person in Haft ist, und die Umstände an, welche die Haft rechtfertigen. Der Staat, der die vorläufige Unter­suchung nach Absatz 2 durchführt, unterrichtet die genannten Staaten unverzüglich über das Ergebnis der Untersuchung und teilt ihnen mit, ob er seine Gerichtsbarkeit auszuüben beabsichtigt.
Art. 8
1.  Der Kapitän eines Schiffes eines Vertragsstaats («Flaggenstaat») kann den Behörden eines anderen Vertragsstaats («Empfangsstaat») jede Person übergeben, bei welcher der Kapitän begründeten Anlass zur Annahme hat, dass sie eine in Artikel 3, 3bis, 3ter oder 3quater genannte Straftat begangen hat.²²
2.  Der Flaggenstaat stellt sicher, dass der Kapitän seines Schiffes, wenn er eine Person an Bord mitführt, die er in Übereinstimmung mit Absatz 1 zu übergeben beabsichtigt, verpflichtet ist, die Behörden des Empfangsstaats sofern praktisch durchführbar, nach Möglichkeit vor Einlaufen in das Küstenmeer des Empfangs­staats, von dieser Absicht sowie den Gründen dafür zu unterrichten.
3.  Der Empfangsstaat übernimmt die Person, sofern er nicht Gründe zu der An­nahme hat, dass das Übereinkommen auf die Handlungen, die zu der Übergabe Anlass geben, nicht anwendbar ist, und verfährt in Übereinstimmung mit Artikel 7. Die Ablehnung der Übernahme ist mit einer Darstellung der Gründe zu versehen.
4.  Der Flaggenstaat stellt sicher, dass der Kapitän seines Schiffes verpflichtet ist, das in seinem Besitz befindliche Beweismaterial, das sich auf die angebliche Straftat bezieht, den Behörden des Empfangsstaats zur Verfügung zu stellen.
5.  Ein Empfangsstaat, der eine Person in Übereinstimmung mit Absatz 3 übernom­men hat, kann seinerseits den Flaggenstaat ersuchen, die betreffende Person zu übernehmen. Der Flaggenstaat prüft ein solches Ersuchen und verfährt, wenn er ihm stattgibt, in Übereinstimmung mit Artikel 7. Lehnt der Flaggenstaat ein Ersuchen ab, so übermittelt er dem Empfangsstaat eine Darstellung der Gründe dafür.
²² Fassung gemäss Art. 8 Abs. 1 des Prot. vom 14. Okt. 2005, von der BVers genehmigt am 13. Juni 2008 und in Kraft getreten für die Schweiz am 28. Juli 2010 ( AS 2010 3355 3353 ; BBl 2008 1153 ).
Art. 8 bis ²³
1.  Die Vertragsstaaten arbeiten so weit wie irgend möglich zusammen, um von diesem Übereinkommen erfasste widerrechtliche Handlungen in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht zu verhüten und zu bekämpfen; sie antworten so schnell wie möglich auf jedes Ersuchen nach diesem Artikel.
2.  In jedem Ersuchen nach diesem Artikel ist nach Möglichkeit der Name des verdächtigen Schiffes, seine IMO-Identifikationsnummer, sein Registerhafen, sein Ursprungs- und sein Bestimmungshafen sowie jede weitere sachdienliche Informa­tion anzugeben. Wird ein Ersuchen mündlich gestellt, so bestätigt die ersuchende Vertragspartei das Ersuchen so bald wie möglich schriftlich. Die ersuchte Vertrags­partei bestätigt umgehend den Eingang jedes schriftlichen oder mündlichen Ersu­chens.
3.  Die Vertragsstaaten berücksichtigen die Gefahren und Schwierigkeiten, die mit dem Anhalten eines Schiffes auf See und dem Durchsuchen seiner Ladung verbun­den sind, und prüfen, ob es andere geeignete zwischen den betreffenden Staaten vereinbarte Massnahmen gibt, die im nächsten Anlaufhafen oder anderswo sicherer getroffen werden können.
4.  Ein Vertragsstaat, der begründeten Anlass zum Verdacht hat, dass eine in Arti­kel 3, 3bis, 3ter oder 3quater genannte Straftat begangen wurde, gerade begangen wird oder begangen werden soll, an der ein seine Flagge führendes Schiff beteiligt ist, kann andere Vertragsstaaten ersuchen, ihm bei der Verhütung oder Bekämpfung der Straftat zu helfen. Die darum ersuchten Vertragsstaaten bemühen sich nach besten Kräften, im Rahmen der ihnen zur Verfügung stehenden Mittel diese Hilfe zu leis­ten.
5.  Begegnen Strafverfolgungsbeamte oder andere befugte Beamte eines Vertrags­staats («ersuchende Partei») einem Schiff, das die Flagge eines anderen Vertrags­staats («erste Partei») führt oder dessen Registrierungszeichen zeigt, seewärts des Küstenmeers eines Staates und hat die ersuchende Partei begründeten Anlass zum Verdacht, dass das Schiff oder eine an Bord des Schiffes befindliche Person an der Begehung einer in Artikel 3, 3bis, 3ter oder 3quater genannten Straftat beteiligt war, beteiligt ist oder beteiligt sein wird, und wünscht die ersuchende Partei, das Schiff anzuhalten:
a) so ersucht sie in Übereinstimmung mit den Absätzen 1 und 2 die erste Partei, die geltend gemachte Staatszugehörigkeit zu bestätigen; und
b) bittet die erste Partei (im Folgenden als «Flaggenstaat» bezeichnet), falls die Staatszugehörigkeit bestätigt wurde, um die Genehmigung, das Schiff anhalten zu dürfen und die geeigneten Massnahmen im Hinblick auf das Schiff zu treffen; dazu zählt gegebenenfalls das Stoppen, Anhalten und die Durch­suchung des Schiffes, seiner Ladung und der an Bord befindlichen Personen sowie deren Befragung, um festzustellen, ob eine in Artikel 3, 3bis, 3ter oder 3quater genannte Straftat begangen wurde, begangen wird oder begangen werden soll; und
c) der Flaggenstaat wird entweder: i) der ersuchenden Partei die Genehmigung erteilen, das Schiff anzuhalten und die in Absatz 5 Buchstabe b genannten geeigneten Massnahmen zu treffen, vorbehaltlich etwaiger Bedingungen, die er in Übereinstim­mung mit Absatz 7 stellen kann, oder
ii) das Anhalten oder die Durchsuchung mit seinen eigenen Strafverfol­gungs- oder sonstigen Beamten vornehmen, oder
iii) das Anhalten und die Durchsuchung zusammen mit der ersuchenden Par­tei vornehmen, vorbehaltlich etwaiger Bedingungen, die er in Über­einstimmung mit Absatz 7 stellen kann, oder
iv) die Genehmigung zum Anhalten und Durchsuchen ablehnen.
Die ersuchende Partei wird das Schiff nicht ohne ausdrückliche Geneh­migung durch den Flaggenstaat anhalten oder die in Absatz 5 Buchstabe b genannten Massnahmen treffen.
d) ein Vertragsstaat kann bei oder nach Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde dem Generalsekretär notifi­zieren, dass der ersuchenden Partei für Schiffe, die seine Flagge führen oder sein Registrierungszeichen zeigen, die Genehmigung erteilt wird, das Schiff anzuhalten und das Schiff, seine Ladung und die an Bord befindlichen Per­sonen zu durchsuchen und diese zu befragen, um Unterlagen über die Staatszugehörigkeit des Schiffes zu finden und zu prüfen und um festzustel­len, ob eine in Artikel 3, 3bis, 3ter oder 3quater genannte Straftat begangen wurde, begangen wird oder begangen werden soll, falls die erste Partei innerhalb von vier Stunden, nachdem sie den Eingang eines Ersuchens um Bestätigung der Staatszugehörigkeit bestätigt hat, nicht geantwortet hat;
e) ein Vertragsstaat kann bei oder nach Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde dem Generalsekretär notifi­zieren, dass der ersuchenden Partei für Schiffe, die seine Flagge führen oder sein Registrierungszeichen zeigen, die Genehmigung erteilt wird, das Schiff anzuhalten und das Schiff, seine Ladung und die an Bord befindlichen Per­sonen zu durchsuchen und diese zu befragen, um festzustellen, ob eine in Artikel 3, 3bis, 3ter oder 3quater genannte Straftat begangen wurde, begangen wird oder begangen werden soll.
Die Notifikationen nach diesem Absatz können jederzeit zurückgenommen werden.
6.  Werden infolge eines nach diesem Artikel vorgenommenen Anhaltens Beweise für die in Artikel 3, 3bis, 3ter oder 3quater beschriebenen Handlungen gefunden, so kann der Flaggenstaat der ersuchenden Partei die Genehmigung erteilen, das Schiff, seine Ladung und die an Bord befindlichen Personen so lange festzuhalten, bis sie vom Flaggenstaat weitere Anweisungen erhält. Die ersuchende Partei unterrichtet den Flaggenstaat unverzüglich über das Ergebnis eines Anhaltens, einer Durchsu­chung und eines Zurückhaltens nach diesem Artikel. Die ersuchende Partei unter­richtet den Flaggenstaat auch unverzüglich über die Entdeckung von Beweisen für nicht von diesem Übereinkommen erfasste widerrechtliche Handlungen.
7.  Der Flaggenstaat kann in Übereinstimmung mit anderen Bestimmungen dieses Übereinkommens seine Genehmigung nach Absatz 5 oder 6 von Bedingungen abhängig machen, einschliesslich der Vorlage weiterer Informationen seitens der ersuchenden Partei, sowie von Bedingungen im Zusammenhang mit der Verant­wortlichkeit für die zu treffenden Massnahmen und deren Umfang. Zusätzliche Massnahmen dürfen nur mit ausdrücklicher Genehmigung des Flaggenstaats getrof­fen werden, ausser solchen, die erforderlich sind, um eine unmittelbare Gefahr für das Leben von Personen abzuwenden, oder die sich aus einschlägigen zwei- oder mehrseitigen Übereinkünften ableiten.
8.  Bei jedem Anhalten aufgrund dieses Artikels hat der Flaggenstaat das Recht, seine Gerichtsbarkeit über ein zurückgehaltenes Schiff, seine Ladung oder andere an Bord befindliche Gegenstände und Personen auszuüben, einschliesslich der Beschlagnahme, Einziehung, Festnahme und Strafverfolgung. Der Flaggenstaat kann jedoch vorbehaltlich seiner Verfassung und seiner Gesetze in die Ausübung der Gerichtsbarkeit durch einen anderen Staat einwilligen, der nach Artikel 6 die Gerichtsbarkeit hat.
9.  Bei der Durchführung der genehmigten Massnahmen nach diesem Artikel ist die Anwendung von Gewalt zu vermeiden, es sei denn, sie ist zum Schutz der an Bord befindlichen Beamten und Personen oder in den Fällen erforderlich, in denen die Beamten an der Durchführung der genehmigten Massnahmen gehindert werden. Jede Anwendung von Gewalt nach diesem Artikel darf das geringste Mass an Gewalt, das unter den gegebenen Umständen erforderlich und angemessen ist, nicht überschreiten.
10.  Sicherungsmassnahmen:
a) Trifft ein Vertragsstaat in Übereinstimmung mit diesem Artikel Massnah­men gegen ein Schiff, so i) trägt er der Notwendigkeit gebührend Rechnung, die Sicherheit des menschlichen Lebens auf See nicht zu gefährden;
ii) sorgt er dafür, dass alle an Bord befindlichen Personen in einer Weise be­handelt werden, die ihre grundlegende Menschenwürde wahrt und die in Einklang mit den anwendbaren Bestimmungen des Völkerrechts einschliesslich derjenigen über die Menschenrechte steht;
iii) stellt er sicher, dass ein Anhalten und Durchsuchen nach diesem Artikel in Übereinstimmung mit dem anwendbaren Völkerrecht erfolgt;
iv) trägt er der Sicherheit und dem Schutz des Schiffes und seiner Ladung ge­bührend Rechnung;
v) trägt er der Notwendigkeit gebührend Rechnung, die wirtschaftlichen oder rechtlichen Interessen des Flaggenstaats nicht zu beeinträchtigen;
vi) stellt er im Rahmen der verfügbaren Mittel sicher, dass jede im Hin­blick auf das Schiff und seine Ladung getroffene Massnahme unter den gegebenen Umständen umweltverträglich ist;
vii) sorgt er dafür, dass an Bord befindlichen Personen, gegen die ein Verfah­ren wegen einer der in Artikel 3, 3bis, 3ter oder 3quater genannten Straftaten eingeleitet werden könnte, ungeachtet des Ortes, an dem sie sich befinden, der Schutz nach Artikel 10 Absatz 2 zuteil wird;
viii) stellt er sicher, dass der Kapitän eines Schiffes von seiner Absicht, das Schiff anzuhalten, in Kenntnis gesetzt wird und zum frühestmöglichen Zeitpunkt Gelegenheit erhält oder erhalten hat, mit dem Schiffseigner und dem Flaggenstaat Verbindung aufzunehmen;
ix) unternimmt er alle angemessenen Anstrengungen, um zu vermeiden, dass ein Schiff ungebührlich lange zurückgehalten oder aufgehalten wird.
b) Sofern die Genehmigung eines Flaggenstaats zum Anhalten eines Schiffes diesen nicht per se haftbar macht, haften die Vertragsstaaten für alle Schä­den, Verletzungen oder Verluste, die ihnen aufgrund von nach diesem Arti­kel getroffenen Massnahmen zuzurechnen sind: i) wenn sich der Verdacht für die Massnahmen als unbegründet erweist, es sei denn, von Seiten des Schiffes wurde eine die getroffenen Mass­nahmen rechtfertigende Handlung begangen; oder
ii) wenn die Massnahmen widerrechtlich sind oder das überschreiten, was angesichts der verfügbaren Informationen zur Durchführung dieses Artikels begründeterweise erforderlich ist.
Die Vertragsstaaten gewährleisten wirksamen Rechtsschutz für solche Schä­den, Verletzungen oder Verluste.
c) Trifft ein Vertragsstaat in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen Massnahmen gegen ein Schiff, so hat er der Notwendigkeit gebührend Rechnung zu tragen, dass Folgendes nicht behindert oder beeinträchtigt wird: i) die Rechte und Pflichten sowie die Ausübung der Hoheitsbefugnisse der Küstenstaaten in Übereinstimmung mit dem internationalen See­recht; oder
ii) die Befugnis des Flaggenstaats, die Hoheitsgewalt und Kontrolle in ver­waltungsmässigen, technischen und sozialen Angelegenheiten in Bezug auf das Schiff auszuüben.
d) Jede nach diesem Artikel getroffene Massnahme wird von Strafverfolgungsbe­amten oder anderen befugten Beamten von Kriegsschif­fen oder Militärluftfahrzeugen oder von anderen Schiffen oder Luftfahrzeu­gen durchgeführt, die deutlich als im Staatsdienst stehend gekennzeichnet und als solche erkennbar sowie hierzu befugt sind; dieser Artikel findet un­geachtet der Artikel 2 und 2bis Anwendung.
e) Im Sinne dieses Artikels bedeutet «Strafverfolgungsbeamte oder andere befugte Beamte» uniformierte oder anderweitig deutlich erkennbare, von ihrer Regierung ordnungsgemäss befugte Angehörige der Strafverfolgungs- oder anderer staatlicher Behörden. Für den besonderen Zweck der Strafver­folgung nach diesem Übereinkommen legen die Strafverfolgungsbeamten oder anderen befugten Beamten beim Anhalten dem Kapitän des Schiffes geeignete staatlich ausgestellte Ausweispapiere zur Prüfung vor.
11.  Dieser Artikel findet keine Anwendung auf das von einem Vertragsstaat in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht durchgeführte Anhalten eines Schiffes seewärts des Küstenmeers eines Staates und schränkt es auch nicht ein, einschliess­lich des Anhaltens aufgrund des Rechtes zum Betreten, der Hilfeleistung für in Not oder Gefahr befindliche Personen, Schiffe und Vermögensgegenstände, oder einer Genehmigung des Flaggenstaats, Strafverfolgungs- oder andere Massnahmen zu treffen.
12.  Die Vertragsstaaten werden ermutigt, genormte Vorgehensweisen für gemein­same Einsätze nach diesem Artikel auszuarbeiten und mit anderen Vertragsstaaten gegebenenfalls Konsultationen mit dem Ziel aufzunehmen, solche genormten Vor­gehensweisen für die Durchführung von Einsätzen zu harmonisieren.
13.  Die Vertragsstaaten können untereinander Übereinkünfte oder Vereinbarungen schliessen, um in Übereinstimmung mit diesem Artikel durchgeführte Strafverfol­gungseinsätze zu erleichtern.
14.  Jeder Vertragsstaat trifft geeignete Massnahmen, um sicherzustellen, dass seine Strafverfolgungsbeamten und anderen befugten Beamten und in seinem Auftrag handelnde Strafverfolgungsbeamte und andere dazu befugte Beamte anderer Ver­tragsstaaten ermächtigt sind, nach diesem Artikel zu handeln.
15.  Jeder Vertragsstaat benennt bei oder nach Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde die Behörde oder, falls erforder­lich, die Behörden, die Ersuchen um Hilfeleistung, um die Bestätigung der Staatszu­gehörigkeit und um die Genehmigung, geeignete Massnahmen zu treffen, entgegen­nehmen und beantworten. Die Benennung, einschliesslich der Angaben zur Kontaktaufnahme, wird dem Generalsekretär innerhalb eines Monats, nachdem der Staat Vertragspartei wurde, notifiziert; dieser unterrichtet alle anderen Vertragsstaa­ten innerhalb eines Monats nach der Benennung. Jeder Vertragsstaat ist dafür ver­antwortlich, dass jede Änderung der Benennung oder von Angaben zur Kontaktauf­nahme über den Generalsekretär umgehend notifiziert wird.
²³ Eingefügt durch Art. 8 Abs. 2 des Prot. vom 14. Okt. 2005, von der BVers genehmigt am 13. Juni 2008 und in Kraft getreten für die Schweiz am 28. Juli 2010 ( AS 2010 3355 3353 ; BBl 2008 1153 ).
Art. 9
Dieses Übereinkommen lässt die Regeln des Völkerrechts über die Zuständigkeit von Staaten für Untersuchungs‑ oder Durchsetzungsmassnahmen an Bord von Schiffen, die nicht ihre Flagge führen, unberührt.
Art. 10
1.  Der Vertragsstaat, in dessen Hoheitsgebiet der Täter oder der Verdächtige aufge­funden wird, ist in Fällen, auf die Artikel 6 Anwendung findet, wenn er ihn nicht ausliefert, verpflichtet, den Fall unverzüglich ohne irgendeine Ausnahme und unab­hängig davon, ob die Tat in seinem Hoheitsgebiet begangen wurde, seinen zuständi­gen Behörden zum Zweck der Strafverfolgung in einem Verfahren nach seinem Recht zu unterbreiten. Diese Behörden treffen ihre Entscheidung in der gleichen Weise wie im Fall einer anderen Straftat schwerer Art nach dem Recht dieses Staa­tes.
2.  Wenn nach diesem Übereinkommen eine Person in Haft genommen wird, gegen sie andere Massnahmen getroffen werden oder ein Verfahren durchgeführt wird, so ist ihr eine gerechte Behandlung zu gewährleisten, die den Genuss aller Rechte und Garantien einschliesst, die mit dem Recht des Staates, in dessen Hoheitsgebiet sie sich befindet, sowie mit den anwendbaren völkerrechtlichen Bestimmungen ein­schliesslich derjenigen über die Menschenrechte im Einklang stehen.²⁴
²⁴ Fassung gemäss Art. 9 des Prot. vom 14. Okt. 2005, von der BVers genehmigt am 13. Juni 2008 und in Kraft getreten für die Schweiz am 28. Juli 2010 ( AS 2010 3355 3353 ; BBl 2008 1153 ).
Art. 11
1.  Die in den Artikeln 3, 3bis, 3ter und 3quater genannten Straftaten gelten als in jeden zwischen Vertragsstaaten bestehenden Auslieferungsvertrag einbezogene ausliefe­rungsfähige Straftaten. Die Vertragsstaaten verpflichten sich, diese Straftaten als auslieferungsfähige Straftaten in jeden künftig zwischen ihnen zu schliessenden Auslieferungsvertrag aufzunehmen.²⁵
2.  Erhält ein Vertragsstaat, der die Auslieferung vom Bestehen eines Vertrags abhängig macht, ein Auslieferungsersuchen von einem anderen Vertragsstaat, mit dem er keinen Auslieferungsvertrag hat, so steht es dem ersuchten Vertragsstaat frei, dieses Übereinkommen als Rechtsgrundlage für die Auslieferung in Bezug auf die in den Artikeln 3, 3bis, 3ter und 3quater genannten Straftaten anzusehen. Die Auslieferung unterliegt im Übrigen den im Recht des ersuchten Vertragsstaats vorgesehenen Bedingungen.²⁶
3.  Vertragsstaaten, welche die Auslieferung nicht vom Bestehen eines Vertrags abhängig machen, erkennen unter sich die in den Artikeln 3, 3bis, 3ter und 3quater genannten Straftaten als auslieferungsfähige Straftaten vorbehaltlich der im Recht des ersuchten Vertragsstaats vorgesehenen Bedingungen an.²⁷
4.  Die in den Artikeln 3, 3bis, 3ter und 3quater genannten Straftaten werden für die Zwecke der Auslieferung zwischen Vertragsstaaten nötigenfalls so behandelt, als seien sie nicht nur an dem Ort, an dem sie sich ereignet haben, sondern auch an einem der Hoheitsgewalt des Vertragsstaats, der um Auslieferung ersucht, unterste­henden Ort begangen worden.²⁸
5.  Ein Vertragsstaat, der mehrere Auslieferungsersuchen von Staaten erhält, die in Übereinstimmung mit Artikel 7 ihre Gerichtsbarkeit begründet haben, und der beschliesst, keine strafrechtliche Verfolgung durchzuführen, berücksichtigt bei der Auswahl des Staates, an den der Täter oder der Verdächtige ausgeliefert werden soll, gebührend die Interessen und Verantwortlichkeiten des Vertragsstaats, dessen Flagge das Schiff zu der Zeit führte, als die Straftat begangen wurde.
6.  Bei der Prüfung eines Ersuchens um Auslieferung eines Verdächtigen nach diesem Übereinkommen berücksichtigt der ersuchte Staat gebührend, ob die in Artikel 7 Absatz 3 genannten Rechte des Verdächtigen in dem ersuchenden Staat wahrgenommen werden können.
7.  Hinsichtlich der Straftaten im Sinne dieses Übereinkommens werden die Bestimmungen aller zwischen den Vertragsstaaten anwendbaren Auslieferungsver­träge und ‑übereinkommen im Verhältnis zwischen den Vertragsstaaten geändert, soweit sie mit dem vorliegenden Übereinkommen unvereinbar sind.
²⁵ Fassung gemäss Art. 10 Abs. 1 des Prot. vom 14. Okt. 2005, von der BVers genehmigt am 13. Juni 2008 und in Kraft getreten für die Schweiz am 28. Juli 2010 ( AS 2010 3355 3353 ; BBl 2008 1153 ).
²⁶ Fassung gemäss Art. 10 Abs. 1 des Prot. vom 14. Okt. 2005, von der BVers genehmigt am 13. Juni 2008 und in Kraft getreten für die Schweiz am 28. Juli 2010 ( AS 2010 3355 3353 ; BBl 2008 1153 ).
²⁷ Fassung gemäss Art. 10 Abs. 1 des Prot. vom 14. Okt. 2005, von der BVers genehmigt am 13. Juni 2008 und in Kraft getreten für die Schweiz am 28. Juli 2010 ( AS 2010 3355 3353 ; BBl 2008 1153 ).
²⁸ Fassung gemäss Art. 10 Abs. 1 des Prot. vom 14. Okt. 2005, von der BVers genehmigt am 13. Juni 2008 und in Kraft getreten für die Schweiz am 28. Juli 2010 ( AS 2010 3355 3353 ; BBl 2008 1153 ).
Art. 11 bis ²⁹
Für die Zwecke der Auslieferung oder der Rechtshilfe wird keine der in den Arti­keln 3, 3bis, 3ter und 3quater genannten Straftaten als politische Straftat, als eine mit einer politischen Straftat zusammenhängende oder als eine auf politischen Beweg­gründen beruhende Straftat angesehen. Folglich darf ein Ersuchen um Auslieferung oder Rechtshilfe, das auf einer solchen Straftat beruht, nicht allein mit der Begrün­dung verweigert werden, dass es sich um eine politische Straftat, um eine mit einer politischen Straftat zusammenhängende oder um eine auf politischen Beweggründen beruhende Straftat handelt.
²⁹ Eingefügt durch Art. 10 Abs. 2 des Prot. vom 14. Okt. 2005, von der BVers genehmigt am 13. Juni 2008 und in Kraft getreten für die Schweiz am 28. Juli 2010 ( AS 2010 3355 3353 ; BBl 2008 1153 ).
Art. 11 ter ³⁰
Dieses Übereinkommen ist nicht so auszulegen, als enthalte es eine Verpflichtung zur Auslieferung oder Rechtshilfe, wenn der ersuchte Vertragsstaat ernstliche Gründe für die Annahme hat, dass das Auslieferungsersuchen wegen in Artikel 3, 3bis, 3ter oder 3quater genannter Straftaten oder das Ersuchen um Rechtshilfe in Bezug auf solche Straftaten gestellt worden ist, um eine Person wegen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Staatsangehörigkeit, ihrer ethnischen Herkunft, ihrer politischen Anschauungen oder ihres Geschlechts zu verfolgen oder zu bestrafen, oder dass die Lage dieser Person aus einem dieser Gründe erschwert werden könnte, wenn dem Ersuchen stattgegeben würde.
³⁰ Eingefügt durch Art. 10 Abs. 3 des Prot. vom 14. Okt. 2005, von der BVers genehmigt am 13. Juni 2008 und in Kraft getreten für die Schweiz am 28. Juli 2010 ( AS 2010 3355 3353 ; BBl 2008 1153 ).
Art. 12
1.  Die Vertragsstaaten gewähren einander die weitestgehende Hilfe im Zusammen­hang mit Verfahren, die in Bezug auf die in den Artikeln 3, 3bis, 3ter und 3quater genannten Straftaten eingeleitet werden, einschliesslich der Hilfe bei der Beschaf­fung der ihnen zur Verfügung stehenden und für das Verfahren erforderlichen Beweismittel.³¹
2.  Die Vertragsstaaten erfüllen ihre Verpflichtungen nach Absatz 1 im Einklang mit den zwischen ihnen bestehenden Verträgen über die gegenseitige Rechtshilfe. In Ermangelung solcher Verträge gewähren die Vertragsstaaten einander Rechtshilfe nach ihrem innerstaatlichen Recht.
³¹ Fassung gemäss Art. 11 Abs. 1 des Prot. vom 14. Okt. 2005, von der BVers genehmigt am 13. Juni 2008 und in Kraft getreten für die Schweiz am 28. Juli 2010 ( AS 2010 3355 3353 ; BBl 2008 1153 ).
Art. 12 bis ³²
1.  Eine Person, die im Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats in Haft gehalten wird oder eine Strafe verbüsst und um deren Anwesenheit in einem anderen Vertragsstaat zum Zweck der Identifizierung, der Einvernahme oder einer sonstigen Hilfeleistung zur Beschaffung von Beweisen für Ermittlungen oder die Strafverfolgung wegen in den Artikeln 3, 3bis, 3ter und 3quater genannter Straftaten ersucht wird, darf überstellt werden, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
a) Die Person gibt in Kenntnis sämtlicher Umstände aus freien Stücken ihre Zustimmung, und
b) die zuständigen Behörden beider Staaten geben unter den Bedingungen, die sie für geeignet erachten, ihre Zustimmung.
2.  Für die Zwecke dieses Artikels gilt Folgendes:
a) Der Staat, dem die betreffende Person überstellt wird, ist befugt und verpflich­tet, die überstellte Person in Haft zu halten, sofern der Staat, von dem sie überstellt wurde, nichts anderes verlangt oder genehmigt;
b) der Staat, dem die betreffende Person überstellt wird, erfüllt entsprechend einer vorherigen oder sonstigen Vereinbarung der zuständigen Behörden beider Staaten unverzüglich seine Verpflichtung, die Person wieder dem Staat rückzuüberstellen, von dem sie überstellt wurde;
c) der Staat, dem die betreffende Person überstellt wird, darf von dem Staat, von dem sie überstellt wurde, nicht verlangen, zur Rücküberstellung dieser Person ein Auslieferungsverfahren einzuleiten;
d) der überstellten Person wird die in dem Staat, dem sie überstellt wurde, ver­brachte Haftzeit auf die Strafe angerechnet, die sie in dem Staat, von dem sie überstellt wurde, zu verbüssen hat.
3.  Ausser mit Zustimmung des Vertragsstaats, von dem eine Person nach diesem Artikel überstellt werden soll, darf diese Person, unabhängig davon, welche Staats­angehörigkeit sie besitzt, nicht wegen Handlungen oder Verurteilungen aus der Zeit vor ihrer Ausreise aus dem Hoheitsgebiet des Staates, von dem sie überstellt wurde, erfolgten, im Hoheitsgebiet des Staates, von dem sie überstellt wurde, strafrechtlich verfolgt, in Haft gehalten oder einer sonstigen Beschränkung ihrer persönlichen Freiheit unterworfen werden.
³² Eingefügt durch Art. 11 Abs. 2 des Prot. vom 14. Okt. 2005, von der BVers genehmigt am 13. Juni 2008 und in Kraft getreten für die Schweiz am 28. Juli 2010 ( AS 2010 3355 3353 ; BBl 2008 1153 ).
Art. 13 ³³
1.  Die Vertragsstaaten arbeiten bei der Verhütung der in den Artikeln 3, 3bis, 3ter und 3quater genannten Straftaten zusammen, indem sie insbesondere
a) alle durchführbaren Massnahmen treffen, um Vorbereitungen in ihren jeweili­gen Hoheitsgebieten für die Begehung dieser Straftaten innerhalb oder ausserhalb ihrer Hoheitsgebiete zu verhindern;
b) nach ihrem innerstaatlichen Recht Informationen austauschen sowie die getroffenen Verwaltungs- und anderen Massnahmen, soweit geeignet, mit­einander abstimmen, um die Begehung der in den Artikeln 3, 3bis, 3ter und 3quater genannten Straftaten zu verhindern.
2.  Ist wegen der Begehung einer in Artikel 3, 3bis, 3ter und 3quater genannten Straftat die Fahrt eines Schiffes verzögert oder unterbrochen worden, so ist jeder Vertrags­staat, in dessen Hoheitsgebiet sich das Schiff, die Fahrgäste oder die Besatzung befinden, verpflichtet, alle nur möglichen Anstrengungen zu unternehmen, um zu vermeiden, dass ein Schiff, seine Fahrgäste, seine Besatzung oder seine Ladung ungebührlich lange zurückgehalten oder aufgehalten werden.
³³ Fassung gemäss Art. 12 des Prot. vom 14. Okt. 2005, von der BVers genehmigt am 13. Juni 2008 und in Kraft getreten für die Schweiz am 28. Juli 2010 ( AS 2010 3355 3353 ; BBl 2008 1153 ).
Art. 14 ³⁴
Jeder Vertragsstaat, der Grund zur Annahme hat, dass eine in Artikel 3, 3bis, 3ter oder 3quater genannte Straftat begangen werden wird, übermittelt nach seinem inner­staat­lichen Recht so schnell wie möglich alle in seinem Besitz befindlichen sach­dienlichen Angaben den Staaten, bei denen es sich nach seiner Auffassung um die Staaten handelt, die in Übereinstimmung mit Artikel 6 ihre Gerichtsbarkeit begrün­det haben.
³⁴ Fassung gemäss Art. 13 des Prot. vom 14. Okt. 2005, von der BVers genehmigt am 13. Juni 2008 und in Kraft getreten für die Schweiz am 28. Juli 2010 ( AS 2010 3355 3353 ; BBl 2008 1153 ).
Art. 15
1.  Jeder Vertragsstaat stellt dem Generalsekretär nach seinem innerstaatlichen Recht so schnell wie möglich alle in seinem Besitz befindlichen sachdienlichen Angaben zur Verfügung über
a) die Umstände der Straftat;
b) die nach Artikel 13 Absatz 2 getroffenen Massnahmen;
c) die in Bezug auf den Täter oder den Verdächtigen getroffenen Massnahmen und insbesondere das Ergebnis eines Auslieferungsverfahrens oder eines anderen Verfahrens.
2.  Der Vertragsstaat, in dem der Verdächtige strafrechtlich verfolgt wird, teilt nach seinem innerstaatlichen Recht den Ausgang des Verfahrens dem Generalsekretär mit.
3.  Der Generalsekretär teilt allen Vertragsstaaten, den Mitgliedern der Organisation, anderen betroffenen Staaten und den in Betracht kommenden internationalen zwi­schenstaatlichen Organisationen die in Übereinstimmung mit den Absätzen 1 und 2 übermittelten Angaben mit.³⁵
³⁵ Fassung gemäss Art. 14 des Prot. vom 14. Okt. 2005, von der BVers genehmigt am 13. Juni 2008 und in Kraft getreten für die Schweiz am 28. Juli 2010 ( AS 2010 3355 3353 ; BBl 2008 1153 ).
Art. 16
1.  Jede Streitigkeit zwischen zwei oder mehr Vertragsstaaten über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens, die nicht innerhalb einer angemessenen Frist durch Verhandlungen beigelegt werden kann, wird auf Verlangen eines dieser Staaten einem Schiedsverfahren unterworfen. Können sich die Parteien binnen sechs Monaten nach dem Zeitpunkt, zu dem das Schiedsverfahren verlangt worden ist, über seine Ausgestaltung nicht einigen, so kann jede dieser Parteien die Streitigkeit dem Internationalen Gerichtshof unterbreiten, indem sie einen seinem Statut³⁶ entspre­chenden Antrag stellt.
2.  Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung oder der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung dieses Übereinkommens oder dem Beitritt zu diesem erklären, dass er sich durch einzelne oder alle Bestimmungen des Absatzes 1 nicht als gebunden betrachtet. Die anderen Vertragsstaaten sind gegenüber einem Vertragsstaat, der einen solchen Vorbehalt angebracht hat, durch diese Bestimmungen nicht gebunden.
3.  Ein Staat, der einen Vorbehalt nach Absatz 2 angebracht hat, kann diesen Vorbe­halt jederzeit durch eine an den Generalsekretär gerichtete Notifikation zurück­ziehen.
³⁶ SR 0.193.501
Art. 16 bis ³⁷ Schlussklauseln des Übereinkommens von 2005 zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit der Seeschifffahrt
Die Schlussklauseln des Übereinkommens von 2005 zur Bekämpfung widerrecht­licher Handlungen gegen die Sicherheit der Seeschifffahrt sind die Artikel 17–24 des Protokolls von 2005 zum Übereinkommen zur Bekämpfung widerrechtlicher Hand­lungen gegen die Sicherheit der Seeschifffahrt. Bezugnahmen auf Vertragsstaaten in dem Übereinkommen gelten als Bezugnahmen auf Vertragsstaaten des Protokolls.
³⁷ Eingefügt durch Art. 16 des Prot. vom 14. Okt. 2005, von der BVers genehmigt am 13. Juni 2008 und in Kraft getreten für die Schweiz am 28. Juli 2010 ( AS 2010 3355 3353 ; BBl 2008 1153 ).
Art. 17
1.  Dieses Übereinkommen liegt am 10. März 1988 in Rom für die Teilnehmer­staaten der Internationalen Konferenz über die Bekämpfung widerrechtlicher Handlun­gen gegen die Sicherheit der Seeschifffahrt und vom 14. März 1988 bis zum 9. März 1989 am Sitz der Organisation für alle Staaten zur Unterzeichnung auf. Danach steht es zum Beitritt offen.
2.  Die Staaten können ihre Zustimmung, durch dieses Übereinkommen gebunden zu sein, ausdrücken,
a) indem sie es ohne Vorbehalt der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung unterzeichnen oder
b) indem sie es vorbehaltlich der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung unterzeichnen und später ratifizieren, annehmen oder genehmigen oder
c) indem sie ihm beitreten.
3.  Die Ratifikation, die Annahme, die Genehmigung oder der Beitritt erfolgt durch Hinterlegung einer entsprechenden Urkunde beim Generalsekretär.
Art. 18
1.  Dieses Übereinkommen tritt 90 Tage nach dem Tag in Kraft, an dem fünfzehn Staaten es ohne Vorbehalt der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung unter­zeichnet oder eine Ratifikations‑, Annahme‑, Genehmigungs‑ oder Beitrittsurkunde hinterlegt haben.
2.  Für einen Staat, der eine Ratifikations‑, Annahme‑, Genehmigungs‑ oder Bei­trittsurkunde zu diesem Übereinkommen hinterlegt, nachdem die Bedingungen für sein Inkrafttreten erfüllt sind, wird die Ratifikation, die Annahme, die Genehmigung oder der Beitritt 90 Tage nach der Hinterlegung wirksam.
Art. 19
1.  Dieses Übereinkommen kann von jedem Vertragsstaat jederzeit nach Ablauf eines Jahres nach dem Tag des Inkrafttretens des Übereinkommens für den betref­fenden Staat gekündigt werden.
2.  Die Kündigung erfolgt durch Hinterlegung einer Kündigungsurkunde beim Generalsekretär.
3.  Eine Kündigung wird ein Jahr oder einen gegebenenfalls in der Kündigungs­urkunde angegebenen längeren Zeitabschnitt nach Eingang der Kündigungsurkunde beim Generalsekretär wirksam.
Art. 20
1.  Die Organisation kann eine Konferenz zur Revision oder Änderung dieses Über­einkommens einberufen.
2.  Der Generalsekretär beruft eine Konferenz der Vertragsstaaten dieses Überein­kommens zur Revision oder Änderung des Übereinkommens ein, wenn ein Drittel der Vertragsstaaten oder zehn Vertragsstaaten, je nachdem, welche Zahl grösser ist, dies verlangen.
3.  Jede nach Inkrafttreten einer Änderung dieses Übereinkommens hinterlegte Ratifikations‑, Annahme‑, Genehmigungs‑ oder Beitrittsurkunde gilt für das Über­einkommen in seiner geänderten Fassung.
Art. 21
1.  Dieses Übereinkommen wird beim Generalsekretär hinterlegt.
2.  Der Generalsekretär
a) unterrichtet alle Staaten, die dieses Übereinkommen unterzeichnet haben oder ihm beigetreten sind, sowie alle Mitglieder der Organisation über i) jede neue Unterzeichnung oder Hinterlegung einer Ratifikations‑, Annahme‑, Genehmigungs‑ oder Beitrittsurkunde sowie den jeweiligen Zeitpunkt,
ii) den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Übereinkommens,
iii) die Hinterlegung jeder Kündigungsurkunde zu diesem Übereinkommen sowie den Zeitpunkt, zu dem sie eingegangen ist, und den Zeitpunkt, zu dem die Kündigung wirksam wird,
iv) den Eingang jeder Erklärung oder Notifikation nach diesem Übereinkom­men;
b) übermittelt allen Staaten, die dieses Übereinkommen unterzeichnet haben oder ihm beigetreten sind, beglaubigte Abschriften des Übereinkommens.
3.  Sogleich nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens übermittelt der Depositar dem Generalsekretär der Vereinten Nationen eine beglaubigte Abschrift zur Regis­trierung und Veröffentlichung nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen.
Art. 22
Dieses Übereinkommen ist in einer Urschrift in arabischer, chinesischer, englischer, französischer, russischer und spanischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist.

Unterschriften

Zu Urkund dessen haben die von ihren Regierungen hierzu gehörig befugten Unter­zeichneten dieses Übereinkommen unterschrieben.
Geschehen zu Rom am 10. März 1988.
(Es folgen die Unterschriften)

Anlage ³⁸

³⁸ Eingefügt durch Art. 7 des Prot. vom 14. Okt. 2005, von der BVers genehmigt am 13. Juni 2008 und in Kraft getreten für die Schweiz am 28. Juli 2010 ( AS 2010 3355 3353 ; BBl 2008 1153 ).
1.  Übereinkommen zur Bekämpfung der widerrechtlichen Inbesitznahme von Luftfahrzeugen, beschlossen am 16. Dezember 1970 in Den Haag
2.  Übereinkommen zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicher­heit der Zivilluftfahrt, beschlossen am 23. September 1971 in Montreal
3.  Übereinkommen über die Verhütung, Verfolgung und Bestrafung von Straftaten gegen völkerrechtlich geschützte Personen einschliesslich Diplomaten, angenommen von der Generalversammlung der Vereinten Nationen am 14. Dezember 1973
4.  Internationales Übereinkommen gegen Geiselnahme, angenommen von der Generalversammlung der Vereinten Nationen am 17. Dezember 1979
5.  Übereinkommen über den physischen Schutz von Kernmaterial, beschlossen am 26. Oktober 1979 in Wien
6.  Protokoll zur Bekämpfung widerrechtlicher gewalttätiger Handlungen auf Flug­häfen, die der internationalen Zivilluftfahrt dienen, in Ergänzung des Übereinkom­mens zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit der Zivil­luftfahrt, beschlossen am 24. Februar 1988 in Montreal
7.  Protokoll zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit fester Plattformen, die sich auf dem Festlandsockel befinden, beschlossen am 10. März 1988 in Rom
8.  Internationales Übereinkommen zur Bekämpfung terroristischer Bombenan­schläge, angenommen von der Generalversammlung der Vereinten Nationen am 15. Dezember 1997
9.  Internationales Übereinkommen zur Bekämpfung der Finanzierung des Terroris­mus, angenommen von der Generalversammlung der Vereinten Nationen am 9. Dezember 1999

Geltungsbereich am 11. Juni 2020 ³⁹

³⁹ AS 1993 1910 , 2002 3537 , 2004 2753 , 2005 3907 , 2008 629 2381 , 2010 2295 , 2012 671 , 2014 763 , 2016 2959 , 2020 2719 . Eine aktualisierte Fassung des Geltungsbereiches findet sich auf der Internetseite des EDA (www.eda.admin.ch/vertraege).

Vertragsstaaten

Ratifikation

Beitritt (B)

Nachfolge­erklärung (N)

Inkrafttreten

Afghanistan

23. September

2003 B

22. Dezember

2003

Ägypten*

  8. Januar

1993

  8. April

1993

Albanien

19. Juni

2002 B

17. September

2002

Algerien*

11. Februar

1998 B

12. Mai

1998

Andorra

17. Juli

2006 B

15. Oktober

2006

Antigua und Barbuda

12. Oktober

2009 B

10. Januar

2010

Äquatorialguinea

14. Januar

2004 B

13. April

2004

Argentinien*

17. August

1993

15. November

1993

Armenien*

  8. September

2005 B

  6. September

2005

Aserbaidschan

26. Januar

2004 B

25. April

2004

Äthiopien

29. Juli

2013 B

27. Oktober

2013

Australien

19. Februar

1993 B

20. Mai

1993

Bahamas

25. Oktober

2005

23. Januar

2006

Bahrain

21. Oktober

2005 B

19. Januar

2006

Bangladesch

  9. Juni

2005

  7. September

2005

Barbados

  6. Mai

1994 B

  4. August

1994

Belarus

  4. Dezember

2002 B

  4. März

2002

Belgien

11. April

2005

10. Juli

2005

Benin

31. August

2006 B

29. November

2006

Bolivien

13. Februar

2002 B

14. Mai

2002

Bosnien und Herzegowina

28. Juli

2003

26. Oktober

2003

Botsuana

14. September

2000 B

13. Dezember

2000

Brasilien

25. Oktober

2005

23. Januar

2006

Brunei

  4. Dezember

2003

  3. März

2004

Bulgarien

  8. Juli

1999

  6. Oktober

1999

Burkina Faso

15. Januar

2004 B

14. April

2004

Chile

22. April

1994

21. Juli

1994

China*

20. August

1991

  1. März

1992

    Hongkong

20. Februar

2006

20. Februar

2006

    Macau

  2. Februar

2020

  2. Februar

2020

Cook-Inseln

12. März

2007 B

10. Juni

2007

Costa Rica

25. März

2003

23. Juni

2003

Côte d’Ivoire

23. März

2012 B

21. Juni

2012

Dänemark*

25. August

1995

23. November

1995

Deutschland

  6. November

1990 B

  1. März

1992

Dominica

31. August

2001 B

29. November

2001

Dominikanische Republik

  3. Juli

2008 B

  1. Oktober

2008

Dschibuti

  9. Juni

2004 B

  7. September

2004

Ecuador

10. März

2003

  8. Juni

2003

El Salvador

  7. Dezember

2000 B

  7. März

2001

Estland

15. Februar

2002 B

16. Mai

2002

Eswatini

17. April

2003

16. Juli

2003

Fidschi

21. Mai

2008 B

19. August

2008

Finnland

12. November

1998

10. Februar

1999

Frankreich*

  2. Dezember

1991

  1. März

1992

Gambia

  1. November

1991 B

  1. März

1992

Georgien

11. August

2006 B

  9. November

2006

Ghana

  1. November

2002 B

30. Januar

2003

Grenada

  9. Januar

2002 B

  9. April

2002

Griechenland

11. Juni

1993

  9. September

1993

Guatemala

26. August

2009

24. November

2009

Guinea

  1. Februar

2005 B

  2. Mai

2005

Guinea-Bissau

14. Oktober

2008 B

12. Januar

2009

Guyana

  2. Januar

2003 B

  2. April

2003

Honduras

17. Mai

2005 B

15. August

2005

Indien*

15. Oktober

1999 B

13. Januar

2000

Irak

21. März

2014

19. Juni

2014

Iran*

30. Oktober

2009 B

28. Januar

2010

Irland

10. September

2004 B

  9. Dezember

2004

Island

28. Mai

2002 B

26. August

2002

Israel* **

  6. Januar

2009

  6. April

2009

Italien

26. Januar

1990

  1. März

1992

Jamaika

17. August

2005 B

15. November

2005

Japan

24. April

1998 B

23. Juli

1998

Jemen

30. Juni

2000 B

28. September

2000

Jordanien

  2. Juli

2004 B

30. September

2004

Kambodscha

18. August

2006 B

16. November

2006

Kanada

18. Juni

1993

16. September

1993

Kap Verde

  3. Januar

2003 B

  3. April

2003

Kasachstan

24. November

2003 B

22. Februar

2004

Katar*

18. September

2003 B

17. Dezember

2003

Kenia

21. Januar

2002 B

21. April

2002

Kiribati

17. November

2005 B

16. Februar

2006

Komoren

  6. März

2008 B

  4. Juni

2008

Kongo (Kinshasa)

28. Mai

2015 B

26. August

2015

Korea (Süd-)

14. Mai

2003 B

12. August

2003

Kroatien

18. August

2005 B

16. November

2005

Kuba*

20. November

2001 B

18. Februar

2002

Kuwait

30. Juni

2003 B

28. September

2003

Laos

20. März

2012 B

18. Juni

2012

Lesotho

  7. November

2011 B

  5. Februar

2012

Lettland

  4. Dezember

2002 B

  4. März

2003

Libanon

16. Dezember

1994 B

16. März

1995

Liberia

  5. Oktober

1995

  3. Januar

1996

Libyen

  8. August

2002 B

  6. November

2002

Liechtenstein

  8. November

2002 B

  6. Februar

2003

Litauen

30. Januar

2003 B

30. April

2003

Luxemburg

  5. Januar

2011 B

  5. April

2011

Madagaskar

15. September

2006

14. Dezember

2006

Malawi

10. Januar

2014 B

10. April

2014

Malediven

25. Februar

2014 B

26. Mai

2014

Mali

29. April

2002 B

28. Juli

2002

Malta

20. November

2001 B

18. Februar

2002

Marokko

  8. Januar

2002

  8. April

2002

Marshallinseln

29. November

1994 B

27. Februar

1995

Mauretanien

17. Januar

2008 B

16. April

2008

Mauritius

  3. August

2004 B

  1. November

2004

Mexiko*

13. Mai

1994 B

11. August

1994

Mikronesien

10. Februar

2003 B

11. Mai

2003

Moldau*

11. Oktober

2005 B

  9. Januar

2006

Monaco

25. Januar

2002 B

25. April

2002

Mongolei

22. November

2005

20. Februar

2006

Montenegro

  3. Juni

2006 N

  3. Juni

2006

Mosambik*

  8. Januar

2003 B

  8. April

2003

Myanmar*

19. September

2003 B

18. Dezember

2003

Namibia

20. Juli

2004 B

18. Oktober

2004

Nauru

11. August

2005 B

  9. November

2005

Neuseeland

10. Juni

1999

  8. September

1999

Nicaragua

  4. Juli

2007 B

  2. Oktober

2007

Niederlande

  5. März

1992

  3. Juni

1992

    Aruba

15. Dezember

2004

15. Dezember

2004

    Karibische Gebiete (Bonaire,
    Sint Eustatius und Saba)

10. Oktober

2010

10. Oktober

2010

Niger

30. August

2006 B

28. November

2006

Nigeria

24. Februar

2004

24. Mai

2004

Niue

22. Juni

2009 B

20. September

2009

Nordmazedonien

  7. August

2007 B

  5. November

2007

Norwegen

18. April

1991

  1. März

1992

Oman

24. September

1990 B

  1. März

1992

Österreich

28. Dezember

1989

  1. März

1992

Pakistan

20. September

2000 B

19. Dezember

2000

Palau

  4. Dezember

2001 B

  4. März

2002

Panama

  3. Juli

2002 B

  1. Oktober

2002

Paraguay

12. November

2004 B

10. Februar

2005

Peru

19. Juli

2001 B

17. Oktober

2001

Philippinen

  6. Januar

2004

  5. April

2004

Polen

25. Juni

1991

  1. März

1992

Portugal*

  5. Januar

1996 B

  4. April

1996

Rumänien

  2. Juni

1993 B

31. August

1993

Russland*

  4. Mai

2001

  2. August

2001

Samoa

18. Mai

2004 B

16. August

2004

San Marino

15. Dezember

2014 B

15. März

2015

São Tomé und Príncipe

  5. Mai

2006 B

  3. August

2006

Saudi-Arabien

  2. Februar

2006

  3. Mai

2006

Schweden

13. September

1990

  1. März

1992

Schweiz*

12. März

1993

10. Juni

1993

Senegal

  9. August

2004 B

  7. November

2004

Serbien

10. Mai

2004 B

  8. August

2004

Seychellen

24. Januar

1989

  1. März

1992

Singapur

  3. Februar

2004 B

  3. Mai

2004

Slowakei

  8. Dezember

2000 B

  8. März

2001

Slowenien

18. Juli

2003 B

16. Oktober

2003

Spanien

  7. Juli

1989

  1. März

1992

Sri Lanka

  4. September

2000 B

  3. Dezember

2000

St. Kitts und Nevis

17. Januar

2002 B

17. April

2002

St. Lucia

20. Mai

2004 B

18. August

2004

St. Vincent und die Grenadinen

  9. Oktober

2001 B

  7. Januar

2002

Südafrika

  8. Juli

2005 B

  6. Oktober

2005

Sudan

22. Mai

2000 B

20. August

2000

Syrien

24. März

2003 B

22. Juni

2003

Tadschikistan

12. August

2005

10. November

2005

Tansania

11. Mai

2005 B

  9. August

2005

Togo

10. März

2003 B

  8. Juni

2003

Tonga

  6. Dezember

2002 B

  6. März

2003

Trinidad und Tobago

27. Juli

1989 B

  1. März

1992

Tschechische Republik

10. Dezember

2004 B

10. März

2005

Tunesien*

  6. März

1998 B

  4. Juni

1998

Türkei*

  6. März

1998

  4. Juni

1998

Turkmenistan

  8. Juni

1999 B

  6. September

1999

Tuvalu

  2. Dezember

2005 B

  2. März

2006

Uganda

11. November

2003 B

  9. Februar

2004

Ukraine

21. April

1994

20. Juli

1994

Ungarn

  9. November

1989

  1. März

1992

Uruguay

10. August

2001 B

  8. November

2001

Usbekistan

25. September

2000 B

24. Dezember

2000

Vanuatu

18. Februar

1999 B

19. Mai

1999

Vereinigte Arabische Emirate*

15. September

2005 B

14. Dezember

2005

Vereinigte Staaten

  6. Dezember

1994

  6. März

1995

Vereinigtes Königreich*

  3. Mai

1991

  1. März

1992

    Insel Man

  8. Februar

1999

  7. Mai

1999

    Jersey

17. Oktober

2014

17. Oktober

2014

Vietnam*

12. Juli

2002 B

10. Oktober

2002

Zypern

  2. Februar

2000 B

  2. Mai

2000

* Vorbehalte und Erklärungen.
** Einwendungen.
Die Vorbehalte, Erklärungen und Einwendungen werden in der AS nicht veröffentlicht, mit Ausnahme der Vorbehalte und Erklärungen der Schweiz. Die englischen Texte können auf der Internetseite der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation (OMI): www.imo.org > Publications > Catalogue & Code Listings oder bei der Direktion für Völkerrecht,
Sektion Staatsverträge, 3003 Bern, bezogen werden.

Erklärung

Schweiz ⁴⁰
Artikel 2bis
Die Schweiz erklärt, dass Artikel 2bis des SUA-Übereinkommens in der Fassung des Protokolls vom 14. Oktober 2005 nicht so auszulegen ist, als würden dadurch ansonsten rechtswidrige Handlungen entschuldigt oder rechtmässig oder als würde die strafrechtliche Verfolgung nach anderen Gesetzen verhindert.
⁴⁰ Art. 1 Abs. 3 des BRB vom 13. Juni 2008 ( AS 2010 3353 ).
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