Konkordat über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen
Konkordat über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen vom 15.11. 2007 (Fassung in Kraft getreten am 01.04.2014 ) Die Konferenz der Kantonalen Justiz - und Polizeidirektorinnen und -direktoren verabschiedet folgenden Konkordatstext:
1. KAPITEL Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Zweck
Die Kantone treffen in Zusammenarbeit mit dem Bund zur Verhinderung gewalttätigen Verhaltens vorbeugende polizeiliche Massnahmen nach diesem Konkordat, um frühzeitig Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen zu erkennen und zu bekämpfen.
1 Gewalttätiges Verhalten und Gewalttätigkeiten liegen namentlich vor, wenn eine Person im Vorfeld einer Sportveranstaltung, während der Veranstaltung oder im Nachgang dazu folgende Str aftaten begangen oder dazu angestiftet hat: a) Strafbare Handlungen gegen Leib und Leben nach den Artikeln 111 –
113, 117, 122, 123, 125 Abs. 2, 126 Abs. 1, 129, 133 und 134 des Strafgesetzbuches (StGB); b) Sachbeschädigungen nach Artikel 144 StGB; c) Nötigu ng nach Artikel 181 StGB; d) Brandstiftung nach Artikel 221 StGB; e) Verursachung einer Explosion nach Artikel 223 StGB; f) Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht nach Artikel 224 StGB; g) Öffentliche Aufforderung zu Ver brechen oder zur Gewalttätigkeit nach
Artikel 259 StGB;
h) Landfriedensbruch nach Artikel 260 StGB;
Konkordat
559.71 i) Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte nach Artikel 285 StGB; j) Hinderung einer Amtshandlung nach Artikel 286 StGB.
2 Als gewalttätiges Verhalten gilt ferner die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit durch das Mitführen oder Verwenden von Waffen, Sprengmitteln, Schiesspulver oder pyrotechnischen Gegenständen an Sportstätten, in deren Umgebung sowie auf dem An - und Rückr eiseweg.
Art. 3 Nachweis gewalttätigen Verhaltens
1 Als Nachweis für gewalttätiges Verhalten nach Artikel 2 gelten: a) entsprechende Gerichtsurteile oder polizeiliche Anzeigen; b) glaubwürdige Aussagen oder Bildaufnahmen der Polizei, der Zollverwaltung, des Sicherheitspersonals oder der Sportverbände und -vereine; c) Stadionverbote der Sportverbände oder - vereine; d) Meldungen einer zuständigen ausländischen Behörde.
2 Aussagen nach Absatz 1 Bst. b sind schriftlich festzuhalten und zu unterzeichnen.
2. KAPITEL Bewilligungspflicht und Auflagen
Art. 3a Bewilligungspflicht
1 Fussball - und Eishockeyspiele mit Beteiligung der Klubs der jeweils obersten Spielklasse der Männer sind bewillig ungspflichtig. Spiele der Klubs unterer Ligen oder anderer Sportarten können als bewilligungspflichtig erklärt werden, wenn im Umfeld der Spiele eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit zu befürchten ist.
2 Zur Verhinderung gewalttätigen Verhaltens im S inn von Artikel 2 kann die zuständige Behörde eine Bewilligung mit Auflagen verbinden. Diese können insbesondere bauliche und technische Massnahmen, den Einsatz bestimmter personeller oder anderer Mittel durch den Veranstalter, die Regeln für den Verkauf d er Eintrittskarten, den Verkauf alkoholischer Getränke oder die Abwicklung der Zutrittskontrollen umfassen. Die Behörde kann insbesondere bestimmen, wie die Anreise und Rückreise der Anhänger der Gastmannschaft abzuwickeln ist und unter welchen Voraussetzu ngen ihnen Zutritt zu den Sportstätten gewährt werden darf.
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3 Die Behörde kann anordnen, dass Besucherinnen und Besucher beim Besteigen von Fantransporten oder beim Zutritt zu Sportstätten Identitätsausweise vorweisen müssen und dass mittels Abgleich mit d em Informationssystem HOOGAN sichergestellt wird, dass keine Personen eingelassen werden, die mit einem gültigen Stadionverbot oder Massnahmen nach diesem Konkordat belegt sind.
4 Werden Auflagen verletzt, können adäquate Massnahmen getroffen werden. Unter anderem kann eine Bewilligung entzogen werden, für künftige Spiele verweigert werden, oder eine künftige Bewilligung kann mit zusätzlichen Auflagen versehen werden. Vom Bewilligungsnehmer kann Kostenersatz für Schäden verlangt werden, die auf eine Verletzung von Auflagen zurückzuführen sind.
3. KAPITEL Polizeiliche Massnahmen
Art. 3b Durchsuchungen
1 Die Polizei kann Besucherinnen und Besucher im Rahmen von Zutrittskontrollen zu Sportveranstaltungen oder beim Besteigen von Fantransporten bei einem konkreten Verdacht durch Personen gleichen Geschlechts auch unter den Kleidern am ganzen Körper nach verbotenen Gegenständen durchsuchen. Die Durchsuchungen müssen in nicht einsehbaren Räumen erfolgen. Eigentliche Untersuchungen des Intimbereichs erfolgen unter Be izug von medizinischem Personal.
2 Die Behörden können private Sicherheitsunternehmen, die vom Veranstalter mit den Zutrittskontrollen zu den Sportstätten und zu den Fantransporten beauftragt sind, ermächtigen, Personen unabhängig von einem konkreten Verda cht über den Kleidern durch Personen gleichen Geschlechts am ganzen Körper nach verbotenen Gegenständen abzutasten.
3 Der Veranstalter informiert die Besucherinnen und Besucher seiner Sportveranstaltung über die Möglichkeit von Durchsuchungen.
Art. 4 Rayon verbot
1 Einer Person, die sich anlässlich von Sportveranstaltungen nachweislich an Gewalttätigkeiten gegen Personen oder Sachen beteiligt hat, kann der Aufenthalt in einem genau umschriebenen Gebiet im Umfeld von zuständige Behörde bestimmt, für welche Rayons das Verbot gilt.
2 Das Rayonverbot wird für eine Dauer bis zu drei Jahren verfügt. Es kann Rayons in der ganzen Schweiz umfassen.
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3 Das Verbot kann von den folgenden Behörden verfügt werde n: a) von der zuständigen Behörde im Kanton, in dem die Gewalttätigkeit erfolgte; b) von der zuständigen Behörde im Kanton, in dem die betroffene Person wohnt; c) von der zuständigen Behörde im Kanton, in dem der Klub seinen Sitz hat, zu dem die betroffene Person in Beziehung steht. Der Vorrang bei sich konkurrenzierenden Zuständigkeiten folgt der Reihenfolge der Aufzählung in diesem Absatz.
4 Die Schweizerische Zentralstelle Hooliganismus (Zentralstelle) und das Bundesamt für Polizei (fedpol) können den Er lass von Rayonverboten beantragen.
Art. 5 Verfügung über ein Rayonverbot
1 In der Verfügung über ein Rayonverbot sind die Geltungsdauer und der räumliche Geltungsbereich festzulegen. Der Verfügung sind Angaben beizufügen, die es der betroffenen Person erlauben, genaue Kenntnis über die vom Verbot erfassten Rayons zu erhalten.
2 Die verfügende Behörde informiert umgehend die übrigen in Artikel 4 Abs. 3 und 4 erwähnten Behörden.
3 Für den Nachweis der Beteiligung an Gewalttätigkeiten gilt Artikel 3.
Art. 6 Meldeauflage
1 Eine Person kann verpflichtet werden, sich für eine Dauer von bis zu drei Jahren zu bestimmten Zeiten bei einer von der zuständigen Behörde bezeichneten Amtsstelle zu melden, wenn: a) sie sich anlässlich von Sportveranstaltungen nachweislich an Gewalttätigkeiten gegen Personen im Sinne von Artikel 2 Abs. 1 Bst. a und c –j beteiligt hat; ausgenommen sind Tätlichkeiten nach Artikel 126 Abs. 1 StGB; b) sie Sachbeschädigungen im Sinne von Artikel 144 Abs. 2 und 3 StGB begangen hat; c) sie Waffen, Sprengstoff, Schiesspulver oder pyrotechnische Gegenstände in der Absicht verwendet hat, Dritte zu gefährden oder zu schädigen oder wenn sie dies in Kauf genommen hat; d) gegen sie in den letzten zwei Jahren bereits eine Massnahme nach diesem Konkordat ode r eine Ausreisebeschränkung nach Artikel 24c
Konkordat
559.71 BWIS verfügt wurde und sie erneut gegen Artikel 2 dieses Konkordats verstossen hat; e) aufgrund konkreter und aktueller Tatsachen anzunehmen ist, dass sie sich durch andere Massnahmen nicht von Gewalttätigkeiten anlässlich von Sportveranstaltungen abhalten lässt; oder f) die Meldeauflage im Verhältnis zu anderen Massnahmen im Einzelfall als milder erscheint.
2 Die betroffene Person hat sich bei der in der Verfügung genannten Amtsstelle zu den bezeichneten Zeiten zu melden. Nach Möglichkeit ist dies eine Amtsstelle am Wohnort der betroffenen Person. Die verfügende Behörde berücksichtigt bei der Bestimmung von Meldeort und Meldezeiten die persönlichen Umstände der betroffenen Person.
3 Die für den Wohnort der betrof fenen Person zuständige Behörde verfügt die Meldeauflage. Die Zentralstelle und fedpol können den Erlass von Meldeauflagen beantragen.
Art. 7 Handhabung der Meldeauflage
1 Dass eine Person sich durch andere Massnahmen als eine Meldeauflage nicht von Gewalttätigkeiten anlässlich von Sportveranstaltungen abhalten lässt (Art. 6 Abs. 1 Bst. e), ist namentlich anzunehmen, wenn: a) aufgrund von aktuellen Aussagen oder Handlungen der betreffenden Person behördlich bekannt ist, dass sie mildere Massnahmen umgehen würde; oder b) die betreffende Person aufgrund ihrer persönlichen Verhältnisse, wie Wohnlage oder Arbeitsplatz in unmittelbarer Umgebung eines Stadions, durch mildere Massn ahmen nicht von künftigen Gewalttaten abgehalten werden kann.
2 Kann sich die meldepflichtige Person aus wichtigen und belegbaren Gründen nicht nach Artikel 6 Abs. 2 bei der zuständigen Stelle (Meldestelle) melden, so hat sie die Meldestelle unverzüglich u nd unter Bekanntgabe des Aufenthaltsortes zu informieren. Die zuständige Polizeibehörde überprüft den Aufenthaltsort und die Angaben der betreffenden Person.
3 Die Meldestelle informiert die Behörde, die die Meldeauflage verfügt hat, unverzüglich über erfo lgte oder ausgebliebene Meldungen.
Art. 8 Polizeigewahrsam
1 Gegen eine Person kann der Polizeigewahrsam verfügt werden, wenn:
Konkordat
559.71 a) konkrete und aktuelle Hinweise dafür vorliegen, dass sie sich anlässlich einer nationalen oder internationalen Sportveranstaltung an schwerwiegenden Gewalttätigkeiten gegen Personen oder Sachen beteiligen wird; und b) dies die einzige Möglichkeit ist, sie an solchen Gewalttätigkeiten zu hindern.
2 Der Polizeigewahrsam ist zu beenden, wenn seine Voraussetzungen weggefallen sind, i n jedem Fall nach 24 Stunden.
3 Die betroffene Person hat sich zum bezeichneten Zeitpunkt bei der Polizeistelle ihres Wohnortes oder bei einer anderen in der Verfügung genannten Polizeistelle einzufinden und hat für die Dauer des Gewahrsams dort zu bleiben .
4 Erscheint die betreffende Person nicht bei der bezeichneten Polizeistelle, so kann sie polizeilich zugeführt werden.
5 Die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzuges ist auf Antrag der betroffenen Person richterlich zu überprüfen.
6 Der Polizeigewahrsam kan n von den Behörden des Kantons verfügt werden, in dem die betroffene Person wohnt, oder von den Behörden des Kantons, in dem die Gewalttätigkeit befürchtet wird. Die Behörde des Kantons, in dem die Gewalttätigkeit befürchtet wird, hat dabei Vorrang.
Art. 9 Handhabung des Polizeigewahrsams
1 Nationale Sportveranstaltungen nach Artikel 8 Abs. 1 Bst. a sind Veranstaltungen, die von den nationalen Sportverbänden oder den nationalen Ligen organisiert werden, oder an denen Vereine dieser Organisationen beteiligt sind.
2 Schwerwiegende Gewalttätigkeiten im Sinne von Artikel 8 Abs. 1 Bst. a sind namentlich strafbare Handlungen nach den Artikeln 111 –113, 122, 123 Ziff. 2, 129, 144 Abs. 3, 221, 223 oder nach Artikel 224 StGB (SR 311.0).
3 Die zuständige Behörde am Wohnort der betreffenden Person bezeichnet die Polizeistelle, bei der sich die betreffende Person einzufinden hat und bestimmt den Beginn und die Dauer des Gewahrsams.
4 Die Kantone bezeichnen die richterliche Instanz, die für di e Überprüfung der Rechtmässigkeit des Polizeigewahrsams zuständig ist.
5 In der Verfügung ist die betreffende Person auf ihr Recht, den Freiheitsentzug richterlich überprüfen zu lassen, hinzuweisen (Art. 8 Abs.
5).
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6 Die für den Vollzug des Gewahrsams bezeichnete Polizeistelle benachrichtigt die verfügende Behörde über die Durchführung des Gewahrsams. Bei Fernbleiben der betroffenen Person erfolgt die Benachrichtigung umgehend.
Art. 10 Empfehlung Stadionverbot
Die zuständige Behörde für die Massnahmen nach den Artikeln 4 –9, die Zentralstelle und fedpol können den Organisatoren von Sportveranstaltungen empfehlen, gegen Personen Stadionverbote auszusprechen, welche in Zusammenhang mit einer Sportveranstaltung inne rhalb oder ausserhalb des Stadions gewalttätig wurden. Die Empfehlung erfolgt unter Angabe der notwendigen Daten gemäss Artikel
24a Abs. 3 BWIS.
Art. 11 Untere Altersgrenze
Massnahmen nach den Artikeln 4 –7 können nur gegen Personen verfügt werden, die das 12. Altersjahr vollendet haben. Der Polizeigewahrsam nach den Artikeln 8 und 9 kann nur gegen Personen verfügt werden, die das 15. Altersjahr vollendet haben.
4. KAPITEL Verfahrensbestimmungen
Art. 12 Aufschiebende Wirkung
1 Beschwerden gegen Verfügungen d er Behörden, die in Anwendung von
Artikel 3a ergehen, haben keine aufschiebende Wirkung. Die
Beschwerdeinstanz kann die aufschiebende Wirkung auf Antrag der Beschwerdeführer gewähren.
2 Einer Beschwerde gegen eine Verfügung über Massnahmen nach den
Artikeln 4 –9 kommt aufschiebende Wirkung zu, wenn dadurch der Zweck
der Massnahme nicht gefährdet wird und wenn die Beschwerdeinstanz oder das Gericht diese in einem Zwischenentscheid ausdrücklich gewährt.
Art. 13 Zuständigkeit und Verfahren
1 Die Kantone bezeich nen die zuständigen Behörden für die Bewilligungen nach Artikel 3a Abs. 1 und die Massnahmen nach den Artikeln 3a Abs. 2 –
4, 3b und 4– 9.
2 Die zuständige Behörde weist zum Zwecke der Vollstreckung der Massnahmen nach Kapitel 3 auf die Strafdrohung von Artikel 292 StGB hin.
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3 Die zuständigen Behörden melden fedpol gestützt auf Artikel 24a Abs. 4 BWIS: a) Verfügungen und Aufhebungen von Massnahmen nach den Artikeln 4 –
9 und 12; b) Verstösse gegen Massnahmen nach den Artikeln 4 –9 sowie die entsprechenden Strafen tscheide; c) die von ihnen festgelegten Rayons.
5. KAPITEL Schlussbestimmungen
Art. 14 Information des Bundes
Das Generalsekretariat der Konferenz der Kantonalen Justiz- und Polizeidirektorinnen und - direktoren (KKJPD) informiert die Bundeskanzlei über das vorliegende Konkordat. Das Verfahren richtet sich nach Artikel 27o RVOV (SR 172.010.1).
Art. 15 Inkrafttreten
1 Dieses Konkordat tritt in Kraft, sobald ihm mindestens zwei Kantone beigetreten sind, frühestens jedoch auf den 1. Januar 2010.
2 Die Änderunge n vom 2. Februar 2012 treten für Kantone, die ihnen zustimmen, an jenem Datum in Kraft, an dem ihr Beitrittsbeschluss rechtskräftig wird.
1)
1) Inkrafttreten f ür den Kanton Freiburg: 1.4.2014.
Art. 16 Kündigung
Ein Mitgliedkanton kann das Konkordat mittels einjähriger Vorankündigung auf Ende eines Jahres kündigen. Die anderen Kantone entscheiden, ob das Konkordat in Kraft zu lassen ist.
Art. 17 Benachrichtigung Generalsekretariat KKJPD
Die Kantone informieren das Generalsekretariat KKJPD über ihren Beitritt , die zuständigen Behörden nach Artikel 13 Abs. 1 und ihre Kündigung. Das Generalsekretariat KKJPD führt eine Liste über den Geltungsstand des Konkordats. Beitritt durch Gesetz vom 11.9.2009
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559.71 Inkrafttreten für den Kanton Freiburg: 1.1.2010
Konkordat
559.71 Änderungstabel le – Nach Beschlussdatum Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
15.11.2007 Erlass Grunderlass 01.01.2010 2009_098
02.02.2012 Art.2 geändert 01.04.2014 2013_130
02.02.2012 Kapitel 2 geändert 01.04.2014 2013_130
02.02.2012 Art.3a eingefügt 01.04.2014 2013_130
02.02.2012 Kapitel 3 geändert 01.04.2014 2013_130
02.02.2012 Art.3b eingefügt 01.04.2014 2013_130
02.02.2012 Art.4 geändert 01.04.2014 2013_130
02.02.2012 Art.5 geändert 01.04.2014 2013_130
02.02.2012 Art.6 geändert 01.04.2014 2013_130
02.02.2012 Art.7 geändert 01.04.2014 2013_130
02.02.2012 Art.10 geändert 01.04.2014 2013_130
02.02.2012 Kapitel 4 geändert 01.04.2014 2013_130
02.02.2012 Art.12 geändert 01.04.2014 2013_130
02.02.2012 Art.13 geändert 01.04.2014 2013_130
02.02.2012 Kapitel 5 eingefügt 01.04.2014 2013_130
02.02.2012 Art.15 geändert 01.04.2014 2013_130 Änderungstabelle – Nach Artikel Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) Erlass Grunderlass 15.11.2007 01.01.2010 2009_098
Art.2 geändert 02.02.2012 01.04.2014 2013_130
Kapitel 2 geändert 02.02.2012 01.04.2014 2013_130
Art.3a eingefügt 02.02.2012 01.04.2014 2013_130
Kapitel 3 geändert 02.02.2012 01.04.2014 2013_130
Art.3b eingefügt 02.02.2012 01.04.2014 2013_130
Art.4 geändert 02.02.2012 01.04.2014 2013_130
Art.5 geändert 02.02.2012 01.04.2014 2013_130
Art.6 geändert 02.02.2012 01.04.2014 2013_130
Art.7 geändert 02.02.2012 01.04.2014 2013_130
Art.10 geändert 02.02.2012 01.04.2014 2013_130
Kapitel 4 geändert 02.02.2012 01.04.2014 2013_130
Art.12 geändert 02.02.2012 01.04.2014 2013_130
Art.13 geändert 02.02.2012 01.04.2014 2013_130
Kapitel 5 eingefügt 02.02.2012 01.04.2014 2013_130
Art.15 geändert 02.02.2012 01.04.2014 2013_130
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