Grossratsbeschluss betreffend den Beitritt des Kantons Bern zum Konkordat über die Gew... (279.3)
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Grossratsbeschluss betreffend den Beitritt des Kantons Bern zum Konkordat über die Gewährung gegenseitiger Rechtshilfe in Zivilsachen

14. Februar 1990 Grossratsbeschluss betreffend den Beitritt des Kantons Bern zum Konkordat über die Gewährung gegenseitiger Rechtshilfe in Zivilsachen

Art. 1

Der Kanton Bern tritt dem von der Konferenz der kantonalen Justiz- und Polizeidirektoren am 26. April
1974, 8./9. November 1974 angenommenen und vom Bundesrat vom 15. April 1975 genehmigten Konkordat über die Gewährung gegenseitiger Rechtshilfe in Zivilsachen, wie es im Anhang wiedergegeben ist, bei.

Art. 2

Dieser Beschluss tritt mit der Inkraftsetzung des Gesetzes vom 22. November 1989 betreffend die Änderung des Gesetzes betreffend die Zivilprozessordnung für den Kanton Bern, des Gesetzes betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, des Einführungsgesetzes für den Kanton Bern zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs sowie des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden in Kraft [1. 1. 1991] Die zu diesem Zeitpunkt an den Kanton Bern gestellten und noch nicht erledigten Rechtshilfeersuchen werden gemäss den Bestimmungen des Konkordats behandelt. Bern, 14. Februar 1990 Krebs Nuspliger Anhang Konkordat über die Gewährung gegenseitiger Rechtshilfe in Zivilsachen Angenommen von der Konferenz der kantonalen Justiz- und Polizeidirektoren am 26. April 1974, 8./9. November 1974 Vom Bundesrat genehmigt am 15. April 1975 I. Kapitel: Prozesshandlungen, die auf Ersuchen eines anderen Kantons ausgeführt werden

Art. 1

Direkter Geschäftsverkehr
1 Die Behörden der Konkordatskantone verkehren direkt miteinander. Das Ersuchungsschreiben kann in der Sprache des ersuchenden oder des ersuchten Kantons gehalten werden.
2 Falls über die Zuständigkeit einer Behörde Zweifel bestehen, werden die gerichtlichen Akten und die Rechtshilfegesuche der rechtsgültigen allein zuständigen kantonalen Behörde zugestellt, die im nachstehenden Verzeichnis aufgeführt ist.
3 Wenn die ersuchte Behörde feststellt, dass die gerichtlichen Akten und die Rechtshilfegesuche in der Kompetenz einer anderen Behörde desselben Kantons liegen, stellt sie die Akten von Amtes wegen der zuständigen Behörde zu.

Art. 2

Anwendbares Recht Die ersuchte Behörde wendet ihr kantonales Recht an.

Art. 3

Anzeige Die ersuchte Behörde gibt der ersuchenden Behörde und den Parteien, unter Angabe von Ort und Zeit, Kenntnis über die Anordnung einer Einvernahme oder eines Augenscheines.

Art. 4

Teilnahme der Parteivertreter Die im Kanton der ersuchenden Behörde zugelassenen Parteivertreter können an der Zeugeneinvernahme oder am Augenschein teilnehmen.

Art. 5

Kosten
1 Die ersuchte Behörde erhebt keine Gebühren. Für die tatsächlichen Auslagen wird jedoch Ersatz verlangt.
2 Vorbehalten bleiben die interkantonalen Abkommen über die unentgeltliche Rechtspflege. II. Kapitel:

Art. 6

Postzustellungen Zustellungen an Adressaten in einem Konkordatskanton können direkt durch die Post erfolgen.

Art. 7

Vorladungen
1 Die in einem Konkordatskanton geladenen Zeugen und die Sachverständigen, die den ihnen erteilten Auftrag angenommen haben, sind verpflichtet, der Vorladung Folge zu leisten.
2 Die Zeugenladung erfolgt in einer dem Vorgeladenen geläufigen Sprache oder in der Sprache seines Aufenthaltsortes.
3 Sie können einen angemessenen Reisespesenvorschuss verlangen.
4 Die Zeugen und Sachverständigen sind dem kantonalen Recht der ladenden Behörde unterstellt.

Art. 8

Prozesshandlungen in einem anderen Kanton
1 Die Behörde kann in einem anderen Kanton Sitzungen abhalten und Augenscheine oder Einvernahmen durchführen.
2 Die für den anderen Kanton zuständige Behörde, die im Anhang zu diesem Konkordat aufgeführt ist, ist vorher in Kenntnis zu setzen.
3 Die Behörde wendet hierbei ihr kantonales Prozessrecht an.

Art. 9

Ausschliessliche Zuständigkeit
1 Für die Vornahme anderer prozessleitender Handlungen, wie für die Zustellung gerichtlicher Akten durch den Gerichtsboten oder für die Inanspruchnahme polizeilicher Hilfe, ist die Behörde, wo diese Handlungen vollzogen werden, allein zuständig: sie wendet ihr kantonales Recht an.
2 Ungeachtet des im ersten Absatz enthaltenen Vorbehaltes ist jedoch der Vorführungsbefehl gegen einen Zeugen oder Sachverständigen in allen Konkordatskantonen vollstreckbar, sofern solchen Befehlen das Prozessrecht des ersuchten Kantons nicht entgegensteht. III. Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 10

Beitritt und Rücktritt
1 Jeder Kanton kann dem Konkordat beitreten. Die Beitrittserklärung sowie das im Anhang zum Konkordat erwähnte Verzeichnis ist dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement zuhanden des Bundesrates einzureichen.
2 Wenn ein Kanton vom Konkordat zurücktreten will, so hat er dies dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement zuhanden des Bundesrates mitzuteilen. Der Rücktritt wird mit dem Ablauf des der Erklärung folgenden Kalenderjahres rechtswirksam.

Art. 11

Inkrafttreten
1 Das Konkordat tritt für die abschliessenden Kantone mit seiner Veröffentlichung in der Sammlung der eidgenössischen Gesetze in Kraft, für die später beitretenden Kantone mit der Veröffentlichung ihres Beitrittes in der Sammlung der eidgenössischen Gesetze.
2 Das gleiche gilt für das Verzeichnis der zuständigen kantonalen Behörden. Anhang zum Konkordat über die Gewährung gegenseitiger Rechtshilfe in Zivilsachen Verzeichnis der kantonalen Behörden, die für folgende Handlungen zuständig sind:
1. a Bewilligung der Zustellung von gerichtlichen Akten durch Gerichtsboten: b Vollzug der Rechtshilfegesuche.
2. a Zustellung von gerichtlichen Akten und b Rechtshilfegesuchen in den in Artikel 1 Absatz 2 vorgesehenen Fällen.
3. Entgegennahme der in Artikel 8 Absatz 2 vorgesehenen Mitteilung. Zürich
1. a Einzelrichter im ordentlichen Verfahren b Einzelrichter im ordentlichen Verfahren
2. a Obergericht b Obergericht
3. Obergerichtspräsident Bern
1. Gerichtspräsident
2. Appellationshof
3. Gerichtspräsident oder Appellationshof Luzern
1. a Amtsgerichtspräsident b Amtsgerichtspräsident
2. a Obergericht b Obergericht
3. Obergerichtspräsident Uri
1. a zuständige Gerichtsinstanz b Landgerichtspräsident
2. a Obergericht b Landgerichtspräsident Uri
3. Präsident des Obergerichtes Uri Schwyz
1. a Einzelrichter b Einzelrichter
2. a Kantonsgericht b Kantonsgericht
3. Kantonsgerichtspräsident
Obwalden
1. a Kantonsgerichtspräsident b Kantonsgerichtspräsident
2. a Kantonsgerichtspräsident b Kantonsgerichtspräsident
3. Kantonsgerichtspräsident Nidwalden
1. a Kantonsgerichtspräsidium b Kantonsgerichtspräsidium
2. a Kantonsgerichtspräsidium b Kantonsgerichtspräsidium
3. Kantonsgerichtspräsidium Glarus
1. a Zivilgerichtspräsident b Zivilgerichtspräsident
2. a Zivilgerichtspräsident b Obergerichtspräsident
3. Obergerichtspräsident Zug
1. a Obergericht b Präsidium des Kantonsgerichtes
2. a Gerichtskanzlei b Präsidium des Kantonsgerichtes
3. Präsidium des Kantonsgerichtes Freiburg
1. Présidents des tribunaux d'arrondissement
2. a Direction de la justice b Tribunal cantonal
3. Tribunal cantonal Solothurn
1. a Amtsgerichtspräsident b Amtsgerichtspräsident
2. a Obergericht b Obergericht
3. Amtsgerichtspräsident Basel-Stadt
1. a Gerichtspräsident b Gerichtspräsident
2. a Gerichtspräsident b Gerichtspräsident
3. Gerichtspräsident
Basel-Landschaft
1. a Bezirksgerichtspräsident b Bezirksgerichtspräsident
2. a Obergericht b Obergericht
3. Obergericht Schaffhausen
1. a Gerichtskanzlei erster Instanz b Obergericht für diejenigen Fälle, die von Bundesrechts wegen von einer einzigen kantonalen Instanz zu beurteilen sind; Kantonsgericht in allen übrigen Fällen
2. a Obergericht b Obergericht
3. Obergerichtspräsident Appenzell A. Rh.
1. a Kantonsgerichtspräsident b Kantonsgerichtspräsident
2. a Kantonsgerichtspräsident b Kantonsgerichtspräsident
3. Kantonsgerichtspräsident Appenzell I. Rh.
1. a Bezirksgerichtspräsident b Bezirksgerichtspräsident
2. a Bezirksgerichtspräsident b Bezirksgerichtspräsident
3. Kantonsgerichtspräsident St. Gallen
1. a Bezirksgerichtspräsident b Bezirksgerichtspräsident
2. a Kantonsgerichtspräsident b Kantonsgerichtspräsident
3. Kantonsgerichtspräsident Graubünden
1. a Kreisamt b Kreisamt
2. a Justiz- und Polizeidepartement b Justiz- und Polizeidepartement
3. Justiz- und Polizeidepartement Aargau
1. a Gerichtspräsident b Gerichtspräsident
2. a Obergericht b Obergericht
3. Gerichtspräsident Thurgau
1. a Bezirksgerichtspräsident b Bezirksgerichtspräsident
2. a Obergericht b Obergericht
3. Obergericht Tessin
1. a Dipartimento di giustizia b Pretore
2. a Dipartimento di giustizia b Dipartimento di giustizia
3. Dipartimento di giustizia Waadt
1. Présidents des tribunaux de district
2. Tribunal cantonal
3. Tribunal cantonal ou Président du tribunal de district Wallis
1. Juges instructeurs des districts
2. Tribunal cantonal
3. Tribunal cantonal et juges instructeurs Neuenburg
1. Présidents des tribunaux de district
2. Département de justice
3. Tribunal cantonal
1. a Procureur général b Tribunal de première instance
2. a Procureur général b Tribunal de première instance
3. Département de justice et police Genf
1. a Procureur général b Tribunal de première instance
2. a Procureur général b Tribunal de première instance Jura
1. Les présidents des tribunaux de districts
2. Le Tribunal cantonal
3. Le président du Tribunal de district ou le Tribunal cantonal
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