Bundesgesetz über die Reduktion der CO 2 -Emissionen (641.71)
CH - Schweizer Bundesrecht

Bundesgesetz über die Reduktion der CO 2 -Emissionen (CO 2 -Gesetz)

(CO 2 -Gesetz) vom 23. Dezember 2011 (Stand am 1. Januar 2021)
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
gestützt auf die Artikel 74 und 89 der Bundesverfassung¹, nach Einsicht in die Botschaften des Bundesrates vom 26. August 2009² und vom 20. Januar 2010³,
beschliesst:
¹ SR 101 ² BBl 2009 7433 ³ BBl 2010 973

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zweck
¹ Mit diesem Gesetz sollen die Treibhausgasemissionen, insbesondere die CO 2 -Emissionen, die auf die energetische Nutzung fossiler Energieträger (Brenn- und Treibstoffe) zurückzuführen sind, vermindert werden mit dem Ziel, einen Beitrag zu leisten, den globalen Temperaturanstieg auf weniger als 2 Grad Celsius zu beschränken.
² Der Bundesrat bezeichnet die Treibhausgase.
Art. 2 Begriffe
¹ Brennstoffe sind fossile Energieträger, die zur Gewinnung von Wärme, zur Erzeugung von Licht, in thermischen Anlagen zur Stromproduktion oder für den Betrieb von Wärme-Kraft-Koppelungsanlagen (WKK-Anlagen) verwendet werden.⁴
² Treibstoffe sind fossile Energieträger, die in Verbrennungsmotoren zur Kraft­erzeugung eingesetzt werden.
³ Emissionsrechte sind handelbare Berechtigungen zum Ausstoss von Treibhaus­gasen, die vom Bund oder von Staaten oder Staatengemeinschaften mit vom Bundesrat anerkannten Emissionshandelssystemen (EHS) kostenlos zugeteilt oder versteigert werden.⁵
⁴ Emissionsminderungszertifikate sind international anerkannte handelbare Beschei­nigungen über im Ausland erzielte Emissionsverminderungen.
⁵ Anlagen sind ortsfeste technische Einheiten an einem Standort.⁶
⁴ Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 des Energiegesetzes vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 6839 ; BBl 2013 7561 ).
⁵ Fassung gemäss Anhang des BB vom 22. März 2019 über die Genehmigung des Abk. zwischen der Schweiz und der EU zur Verknüpfung der Emissionshandelssysteme und über seine Umsetzung, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ( AS 2019 4327 ; BBl 2018 411 ).
⁶ Eingefügt durch Anhang des BB vom 22. März 2019 über die Genehmigung des Abk. zwischen der Schweiz und der EU zur Verknüpfung der Emissionshandelssysteme und über seine Umsetzung, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ( AS 2019 4327 ; BBl 2018 411 ).
Art. 3 Reduktionsziel
¹ Die Treibhausgasemissionen im Inland sind bis zum Jahr 2020 gegenüber 1990 gesamthaft um 20 Prozent zu vermindern. Der Bundesrat kann sektorielle Zwischen­ziele festlegen.
¹bis Die Treibhausgasemissionen im Inland sind im Jahr 2021 um weitere 1,5 Prozent gegenüber 1990 zu vermindern. Der Bundesrat kann sektorielle Zwischenziele fest­legen.⁷
² Der Bundesrat kann das Reduktionsziel in Einklang mit internationalen Vereinba­rungen auf 40 Prozent erhöhen. Diese zusätzlichen Reduktionen der Treibhausgas­emissionen dürfen maximal zu 75 Prozent durch im Ausland durchgeführte Mass­nahmen erfolgen.
³ Die Gesamtmenge der Treibhausgasemissionen berechnet sich nach Massgabe der in der Schweiz ausgestossenen Treibhausgase. Emissionen aus Flugtreibstoffen für internationale Flüge werden nicht berücksichtigt.
³bis Der Bundesrat legt fest, inwieweit Emissionsrechte von Staaten oder Staatengemeinschaften mit vom Bundesrat anerkannten EHS zur Erreichung des Reduktionsziels nach Absatz 1 berücksichtigt werden.⁸
⁴ Der Bundesrat kann im Einvernehmen mit den betroffenen Kreisen Reduktions­ziele für einzelne Wirtschaftszweige festlegen.
⁵ Er unterbreitet der Bundesversammlung rechtzeitig Vorschläge zu Reduktions­zielen für die Zeit nach 2020. Dazu hört er vorgängig die betroffenen Kreise an.
⁷ Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 20. Dez. 2019 über die Verlängerung der Befristung der Steuererleichterungen für Erdgas, Flüssiggas und biogene Treibstoffe und über die Änderung des Bundesgesetzes über die Reduktion der CO 2 -Emissionen, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 1269 ; BBl 2019 5679 5813 ).
⁸ Eingefügt durch Anhang des BB vom 22. März 2019 über die Genehmigung des Abk. zwischen der Schweiz und der EU zur Verknüpfung der Emissionshandelssysteme und über seine Umsetzung, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ( AS 2019 4327 ; BBl 2018 411 ).
Art. 4 Mittel
¹ Das Reduktionsziel soll in erster Linie durch Massnahmen nach diesem Gesetz erreicht werden.
² Zur Reduktion sollen auch Massnahmen nach anderen Gesetzgebungen beitragen, welche die Treibhausgasemissionen vermindern, namentlich in den Bereichen Umwelt, Energie, Land-, Wald- und Holzwirtschaft, Strassenverkehr und Mineralöl­besteuerung, sowie freiwillige Massnahmen.
³ Zu den freiwilligen Massnahmen zählen namentlich auch Erklärungen, in denen sich Verbraucher von fossilen Brenn- und Treibstoffen freiwillig verpflichten, die CO2-Emissionen zu begrenzen.
⁴ Der Bundesrat kann geeignete Organisationen mit der Unterstützung und der Durchführung freiwilliger Massnahmen beauftragen.
Art. 5 Anrechnung von Emissi­onsverminderungen im Ausland
Der Bundesrat kann Verminderungen der Treibhausgasemissionen, die im Ausland erzielt wurden, bei der Berechnung der Emissionen nach diesem Gesetz angemessen berücksichtigen.
Art. 6 Qualitätsanforderungen für Emissionsverminderungen im Ausland
¹ Der Bundesrat legt Qualitäts­anforderungen für im Ausland durchgeführte Mass­nahmen zur Reduktion der Treibhausga­semissionen fest. Massnahmen, die diesen nicht entsprechen, werden nicht als Emissionsre­duktionen berücksichtigt.
² Die Qualitätsanforderungen müssen insbesondere folgenden Qualitätskriterien genügen:
a. Verminderungen dürfen nur angerechnet werden, wenn sie ohne die Unterstüt­zung durch die Schweiz nicht zustande gekommen wären;
b. Verminderungen in wenig entwickelten Ländern müssen zur nachhaltigen Entwicklung vor Ort beitragen und dürfen weder negative soziale noch ne­gative ökologische Folgen bewirken.
Art. 7 Bescheinigungen für Emissionsverminderungen im Inland
¹ Der Bundesrat beziehungsweise das zuständige Departement hat für Verminderun­gen der Treibhausgasemissionen, die im Inland freiwillig erzielt wurden, Bescheini­gungen auszustellen.
² Der Bundesrat legt fest, inwieweit diese Be­scheinigungen Emissionsrechten oder Emissionsminderungszertifikaten gleichgestellt werden.
Art. 8 Koordination der Anpas­sungsmassnahmen
¹ Der Bund koordiniert die Massnahmen zur Vermeidung und Bewältigung von Schäden an Personen oder Sachen von erheblichem Wert, die sich als Folge der erhöhten Treibhaus­gaskonzentration in der Atmo­sphäre ergeben können
² Er sorgt für die Erarbeitung und die Beschaffung von Grundla­gen, die für die Ergreifung dieser Massnahmen notwendig sind.

2. Kapitel: Technische Massnahmen zur Verminderung der CO 2 -Emissionen

1. Abschnitt: Bei Gebäuden

Art. 9
¹ Die Kantone sorgen dafür, dass die CO 2 -Emissionen aus Gebäuden, die mit fossi­len Energieträgern beheizt werden, zielkonform vermindert werden. Dafür erlassen sie Gebäudestandards für Neu- und Altbauten aufgrund des aktuellen Stands der Technik.
² Die Kantone erstatten dem Bund jährlich Bericht über die getroffenen Massnah­men.

2. Abschnitt: ⁹ Bei Personenwagen, Lieferwagen und leichten Sattelschleppern

⁹ Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 des Energiegesetzes vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 6839 ; BBl 2013 7561 ).
Art.   10 Grundsatz
¹ Die CO 2 -Emissionen von Personenwagen, die erstmals in Verkehr gesetzt werden, sind bis Ende 2015 auf durchschnittlich 130 g CO 2 /km und bis Ende 2020 auf durchschnittlich 95 g CO 2 /km zu vermindern.
² Die CO 2 -Emissionen von Lieferwagen und Sattelschleppern mit einem Gesamt­gewicht von bis zu 3,50 t (leichte Sattelschlepper), die erstmals in Verkehr gesetzt werden, sind bis Ende 2020 auf durchschnittlich 147 g CO 2 /km zu vermindern.
³ Zu diesem Zweck hat jeder Importeur oder Hersteller von Fahrzeugen nach den Absätzen 1 und 2 (nachfolgend Fahrzeuge) die durchschnittlichen CO 2 -Emissionen der von ihm eingeführten oder in der Schweiz hergestellten Fahrzeuge, die im jeweiligen Jahr erstmals in Verkehr gesetzt werden, gemäss seiner individuellen Zielvorgabe (Art. 11) zu vermindern.
⁴ Die Zielwerte nach den Absätzen 1 und 2 basieren auf den bisher üblichen Messmethoden. Bei einer Änderung der Messmethoden legt der Bundesrat in den Ausführungsbestimmungen die Zielwerte fest, welche den Zielwerten nach diesen Absätzen entsprechen. Er bezeichnet die anwendbaren Messmethoden und berücksichtigt die Regelungen der Europäischen Union.¹⁰
¹⁰ Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 20. Dez. 2019 über die Verlängerung der Befristung der Steuererleichterungen für Erdgas, Flüssiggas und biogene Treibstoffe und über die Änderung des Bundesgesetzes über die Reduktion der CO 2 -Emissionen, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 1269 ; BBl 2019 5679 5813 ).
Art. 10 a Zwischenziele, Erleichterungen und Ausnahmen
¹ Der Bundesrat kann zusätzlich zu den Zielwerten nach Artikel 10 verpflichtende Zwischenziele vorsehen.
² Er kann beim Übergang zu neuen Zielen besondere Bestimmungen vorsehen, die das Erreichen der Ziele während einer begrenzten Zeit erleichtern.
³ Er kann bestimmte Fahrzeuge vom Geltungsbereich der Vorschriften über die Verminderung der CO 2 -Emissionen ausschliessen.
⁴ Er berücksichtigt dabei die Vorschriften der Europäischen Union.
Art.   10 b Berichterstattung und Vorschläge zu einer weitergehenden Verminderung der CO 2 -Emissionen
¹ Der Bundesrat erstattet der Bundesversammlung erstmals im Jahr 2016 und anschliessend alle drei Jahre Bericht, inwieweit die Zielwerte nach Artikel 10 sowie die Zwischenziele nach Artikel 10 a Absatz 1 erreicht worden sind.
² Er unterbreitet der Bundesversammlung rechtzeitig Vorschläge zu einer weiter­gehenden Verminderung der CO 2 -Emissionen von Fahrzeugen für die Zeit nach dem Jahr 2020. Dabei berücksichtigt er die Vorschriften der Europäischen Union.
Art. 11 Individuelle Zielvorgabe
¹ Der Bundesrat legt eine Berechnungsmethode fest, nach der für jeden Importeur oder Hersteller von Fahrzeugen die individuelle Zielvorgabe berechnet wird. Die Berechnung bezieht sich auf die im jeweiligen Jahr erstmals in Verkehr gesetzten Fahrzeuge des Importeurs oder Herstellers (Neuwagenflotte). Dabei bilden die Personenwagen einerseits und die Lieferwagen und leichten Sattelschlepper andererseits je eine eigene Neuwagenflotte.
² Bei der Festlegung der Berechnungsmethode berücksichtigt der Bundesrat insbesondere:
a. die Eigenschaften der eingeführten oder in der Schweiz hergestellten Fahrzeuge wie Leergewicht, Standfläche oder Ökoinnovationen;
b. die Vorschriften der Europäischen Union.
³ Importeure und Hersteller können sich zu Emissionsgemeinschaften zusammenschliessen. Für eine Emissionsgemeinschaft gelten dieselben Rechte und Pflichten wie für den einzelnen Importeur oder Hersteller.
⁴ Werden von den eingeführten oder in der Schweiz hergestellten Fahrzeugen eines Importeurs oder Herstellers jährlich höchstens 49 Personenwagen beziehungsweise höchstens fünf Lieferwagen oder leichte Sattelschlepper erstmals in Verkehr gesetzt, so wird die individuelle Zielvorgabe anhand der Berechnungsmethode nach Absatz 1 für jedes einzelne Fahrzeug festgelegt.
Art. 12 Berechnung der individuellen Zielvorgabe und der durchschnittlichen CO 2 -Emissionen
¹ Das Bundesamt für Energie berechnet am Ende des jeweiligen Jahres für jeden Importeur oder Hersteller:
a. die individuelle Zielvorgabe;
b. die durchschnittlichen CO 2 -Emissionen der betreffenden Neuwagenflotte.
² Der Bundesrat legt fest, welche Angaben die Importeure oder Hersteller von Fahrzeugen, für die keine Typengenehmigung vorliegt, für die Berechnungen nach Absatz 1 machen müssen. Er kann für die Berechnung nach Absatz 1 Buchstabe b einen pauschalen Emissionswert festlegen für den Fall, dass die Angaben nicht innerhalb einer bestimmten Frist eingereicht werden.
³ Der Bundesrat kann festlegen, inwieweit Fahrzeuge mit sehr tiefen CO 2 -Emis­sionen bei der Berechnung nach Absatz 1 Buchstabe b besonders berücksichtigt werden.
Art.   13 Sanktion bei Überschreiten der individuellen Zielvorgabe
¹ Überschreiten die durchschnittlichen CO 2 -Emissionen der Neuwagenflotte eines Importeurs oder Herstellers die individuelle Zielvorgabe, so muss der Hersteller oder Importeur dem Bund pro im jeweiligen Kalenderjahr erstmals in Verkehr gesetztes Fahrzeug folgende Beträge entrichten:
a. für die Jahre 2017–2018: 1. für das erste Gramm CO 2 /km über der individuellen Zielvorgabe: zwischen 5.00 und 8.00 Franken,
2. für das zweite Gramm CO 2 /km über der individuellen Zielvorgabe: zwischen 15.00 und 24.00 Franken,
3. für das dritte Gramm CO 2 /km über der individuellen Zielvorgabe: zwischen 25.00 und 40.00 Franken,
4. für das vierte und jedes weitere Gramm CO 2 /km über der individuellen Zielvorgabe: zwischen 95.00 und 152.00 Franken;
b. ab dem 1. Januar 2019: für jedes Gramm CO 2 /km über der individuellen Zielvorgabe: zwischen 95.00 und 152.00 Franken.
² Die Beträge nach Absatz 1 werden für jedes Jahr neu festgelegt. Der Bundesrat regelt die Methode, nach welcher sie festgelegt werden. Er richtet sich dabei nach den in der Europäischen Union geltenden Beträgen und dem Wechselkurs. Die Berechnung und Publikation der Beträge erfolgt jeweils vor Beginn des betreffenden Jahres durch das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation.
³ Für Importeure und Hersteller nach Artikel 11 Absatz 4 gelten die Beträge nach den Absätzen 1 und 2 für jedes einzelne Fahrzeug, dessen CO 2 -Emissionen die individuelle Zielvorgabe überschreiten. Führen gewisse nach Artikel 10 a erlassene Bestimmungen dazu, dass Importeure und Hersteller nach Artikel 11 Absatz 4 wegen der für sie geltenden besonderen Regeln zur Festlegung der Zielvorgabe gegenüber den übrigen Herstellern oder Importeuren benachteiligt wären, so kann der Bundesrat die Sanktion für die Betroffenen mindern.
⁴ Die Mitglieder von Emissionsgemeinschaften haften solidarisch.
⁵ Im Übrigen gelten die Artikel 10 und 11 des Mineralölsteuergesetzes vom 21. Juni 1996¹¹ sinngemäss.
⁶ Der Bundesrat kann vorsehen, dass in den Verkaufsunterlagen für Fahrzeuge der Betrag anzugeben ist, der nach Massgabe der Absätze 1–3 zu entrichten wäre, wenn die Sanktion aufgrund der CO 2 -Emissionen des einzelnen Fahrzeugs festgesetzt würde.
¹¹ SR 641.61

3. Kapitel: Senkenleistungen

Art. 14
Die Leistung der Senken von verbautem Holz ist anrechenbar.

4. Kapitel: Emissionshandel und Kompensation

1. Abschnitt: Emissionshandelssystem

Art. 15 ¹² Teilnahme auf Gesuch
¹ Betreiber von Anlagen, die einer bestimmten Kategorie angehören und hohe oder mittlere Treibhausgasemissionen verursachen, können auf Gesuch am EHS teilnehmen.
² Sie müssen dem Bund jährlich im Umfang der von diesen Anlagen verursachten Emissionen Emissionsrechte abgeben.¹³
³ Der Bundesrat legt die Anlagekategorien fest und berücksichtigt dabei:
a. wie sich die Belastung durch die CO 2 -Abgabe und die Wertschöpfung der Anlagen der betreffenden Kategorie zueinander verhalten;
b. wie stark die CO 2 -Abgabe die internationale Wettbewerbsfähigkeit der Anlagen der betreffenden Kategorie beeinträchtigt.
¹² Fassung gemäss Anhang des BB vom 22. März 2019 über die Genehmigung des Abk. zwischen der Schweiz und der EU zur Verknüpfung der Emissionshandelssysteme und über seine Umsetzung, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ( AS 2019 4327 ; BBl 2018 411 ).
¹³ Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 20. Dez. 2019 über die Verlängerung der Befristung der Steuererleichterungen für Erdgas, Flüssiggas und biogene Treibstoffe und über die Änderung des Bundesgesetzes über die Reduktion der CO 2 -Emissionen, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 1269 ; BBl 2019 5679 5813 ).
Art. 16 ¹⁴ Verpflichtung zur Teilnahme: Betreiber von Anlagen
¹ Betreiber von Anlagen, die einer bestimmten Kategorie angehören und hohe Treibhausgasemissionen verursachen, sind zur Teilnahme am EHS verpflichtet.
² Sie müssen dem Bund jährlich im Umfang der von diesen Anlagen verursachten Emissionen Emissionsrechte abgeben.¹⁵
³ Der Bundesrat legt die Anlagekategorien fest.
¹⁴ Fassung gemäss Anhang des BB vom 22. März 2019 über die Genehmigung des Abk. zwischen der Schweiz und der EU zur Verknüpfung der Emissionshandelssysteme und über seine Umsetzung, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ( AS 2019 4327 ; BBl 2018 411 ).
¹⁵ Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 20. Dez. 2019 über die Verlängerung der Befristung der Steuererleichterungen für Erdgas, Flüssiggas und biogene Treibstoffe und über die Änderung des Bundesgesetzes über die Reduktion der CO 2 -Emissionen, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 1269 ; BBl 2019 5679 5813 ).
Art. 16 a ¹⁶ Verpflichtung zur Teilnahme: Betreiber von Luftfahrzeugen
¹ Betreiber von Luftfahrzeugen, die in der Schweiz starten oder landen, sind nach Massgabe völkerrechtlicher Verträge zur Teilnahme am EHS verpflichtet.
² Der Bundesrat regelt:
a. die Ausnahmen für Flüge, die von einem vom Bundesrat anerkannten EHS erfasst werden;
b. die Ausnahmen für Flüge, die nicht im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) ankommen oder abgehen, sowie weitere Ausnahmen; dabei berücksichtigt er die Vorschriften der Europäischen Union.
³ Die Betreiber müssen dem Bund jährlich im Umfang der von den Luftfahrzeugen verursachten Emissionen Emissionsrechte abgeben.¹⁷
⁴ Wenn aufgrund völkerrechtlicher Verträge mehrere internationale Systeme zur Verminderung von Treibhausgasemissionen von Luftfahrzeugen bestehen, so sorgt der Bundesrat dafür, dass die Betreiber von Luftfahrzeugen diesen Systemen für Treibhausgasemissionen aus Flügen nicht kumulativ unterliegen.
¹⁶ Eingefügt durch Anhang des BB vom 22. März 2019 über die Genehmigung des Abk. zwischen der Schweiz und der EU zur Verknüpfung der Emissionshandelssysteme und über seine Umsetzung, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ( AS 2019 4327 ; BBl 2018 411 ).
¹⁷ Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 20. Dez. 2019 über die Verlängerung der Befristung der Steuererleichterungen für Erdgas, Flüssiggas und biogene Treibstoffe und über die Änderung des Bundesgesetzes über die Reduktion der CO 2 -Emissionen, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 1269 ; BBl 2019 5679 5813 ).
Art. 17 ¹⁸ Rückerstattung der CO 2 -Abgabe
¹ Betreibern von Anlagen, die am EHS teilnehmen, wird die CO 2 -Abgabe auf Brennstoffen auf Gesuch hin zurückerstattet.
² Bei fossil-thermischen Kraftwerken erfolgt die Rückerstattung nur soweit, wie der CO2-Preis einen Mindestpreis übersteigt. Dieser richtet sich nach dem Mittelwert der externen Kosten abzüglich der Auktionskosten für die abgegebenen Emissionsrechte.
¹⁸ Fassung gemäss Anhang des BB vom 22. März 2019 über die Genehmigung des Abk. zwischen der Schweiz und der EU zur Verknüpfung der Emissionshandelssysteme und über seine Umsetzung, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ( AS 2019 4327 ; BBl 2018 411 ).
Art. 18 ¹⁹ Festlegung der zur Verfügung stehenden Menge der Emissionsrechte
¹ Der Bundesrat legt im Voraus die Menge der Emissionsrechte für Anlagen und die Menge der Emissionsrechte für Luftfahrzeuge fest, die jährlich zur Verfügung ste­hen; er berücksichtigt dabei das Reduktionsziel nach Artikel 3 sowie vergleichbare internationale Regelungen.²⁰
² Er kann die zur Verfügung stehende Menge der Emissionsrechte anpassen, wenn er neue Anlagekategorien nach Artikel 16 Absatz 3 bezeichnet, Anlagekategorien nachträglich von der Teilnahmepflicht am EHS ausnimmt oder wenn vergleichbare internationale Regelungen geändert werden.
³ Er behält jährlich eine angemessene Zahl von Emissionsrechten für Anlagen und für Luftfahrzeuge zurück, um diese künftigen EHS-Teilnehmern und stark wachsenden EHS-Teilnehmern zugänglich zu machen.
¹⁹ Fassung gemäss Anhang des BB vom 22. März 2019 über die Genehmigung des Abk. zwischen der Schweiz und der EU zur Verknüpfung der Emissionshandelssysteme und über seine Umsetzung, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ( AS 2019 4327 ; BBl 2018 411 ).
²⁰ Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 20. Dez. 2019 über die Verlängerung der Befristung der Steuererleichterungen für Erdgas, Flüssiggas und biogene Treibstoffe und über die Änderung des Bundesgesetzes über die Reduktion der CO 2 -Emissionen, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 1269 ; BBl 2019 5679 5813 ).
Art. 19 ²¹ Ausgabe von Emissionsrechten für Anlagen
¹ Die Emissionsrechte für Anlagen werden jährlich ausgegeben.
² Ein Teil der Emissionsrechte wird kostenlos zugeteilt. Die übrigen Emissionsrechte werden versteigert.
³ Der Umfang der einem Betreiber von Anlagen kostenlos zugeteilten Emissionsrechte bestimmt sich insbesondere nach Massgabe der Treibhausgaseffizienz von Referenzanlagen.
⁴ Für die Erzeugung von Elektrizität werden Betreibern von Anlagen keine Emis­sionsrechte kostenlos zugeteilt. Der Bundesrat kann Ausnahmen vorsehen.
⁵ Erhöht sich die Menge der auf dem Markt verfügbaren Emissionsrechte aus wirtschaftlichen Gründen erheblich, so kann der Bundesrat vorsehen, dass nur ein Teil der übrigen Emissionsrechte versteigert wird. Die Emissionsrechte, die nicht zur Versteigerung angeboten werden, und jene, die nicht ersteigert werden, werden gelöscht.
⁶ Der Bundesrat regelt die Einzelheiten; er berücksichtigt dabei vergleichbare internationale Regelungen.
²¹ Fassung gemäss Anhang des BB vom 22. März 2019 über die Genehmigung des Abk. zwischen der Schweiz und der EU zur Verknüpfung der Emissionshandelssysteme und über seine Umsetzung, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ( AS 2019 4327 ; BBl 2018 411 ).
Art. 19 a ²² Ausgabe von Emissionsrechten für Luftfahrzeuge
¹ Die Emissionsrechte für Luftfahrzeuge werden jährlich ausgegeben.
² Ein Teil der Emissionsrechte wird kostenlos zugeteilt. Die übrigen Emissionsrechte werden versteigert.
³ Der Umfang der einem Betreiber von Luftfahrzeugen kostenlos zugeteilten Emissionsrechte bestimmt sich insbesondere nach Massgabe der im Jahr 2018 geleisteten Tonnenkilometer.
⁴ Der Bundesrat regelt die Einzelheiten; er berücksichtigt dabei die Vorschriften der Europäischen Union.
²² Eingefügt durch Anhang des BB vom 22. März 2019 über die Genehmigung des Abk. zwischen der Schweiz und der EU zur Verknüpfung der Emissionshandelssysteme und über seine Umsetzung, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ( AS 2019 4327 ; BBl 2018 411 ).
Art. 20 ²³ Berichterstattung
Die Betreiber von Anlagen und die Betreiber von Luftfahrzeugen müssen dem Bund jährlich über ihre Treibhausgasemissionen Bericht erstatten.
²³ Fassung gemäss Anhang des BB vom 22. März 2019 über die Genehmigung des Abk. zwischen der Schweiz und der EU zur Verknüpfung der Emissionshandelssysteme und über seine Umsetzung, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ( AS 2019 4327 ; BBl 2018 411 ).
Art. 21 ²⁴ Sanktion bei Nichtabgabe von Emissionsrechten
¹ Die Betreiber von Anlagen und die Betreiber von Luftfahrzeugen müssen dem Bund für Emissionen, die nicht durch Emissionsrechte gedeckt sind, einen Betrag von 125 Franken pro Tonne CO 2 -Äquivalente (CO 2 eq) entrichten.
² Die fehlenden Emissionsrechte sind dem Bund im Folgejahr abzugeben.
²⁴ Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 20. Dez. 2019 über die Verlängerung der Befristung der Steuererleichterungen für Erdgas, Flüssiggas und biogene Treibstoffe und über die Änderung des Bundesgesetzes über die Reduktion der CO 2 -Emissionen, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 1269 ; BBl 2019 5679 5813 ).

2. Abschnitt: …

Art. 22–25 ²⁵
²⁵ Aufgehoben durch Anhang des BB vom 22. März 2019 über die Genehmigung des Abk. zwischen der Schweiz und der EU zur Verknüpfung der Emissionshandelssysteme und über seine Umsetzung, mit Wirkung seit 1. Jan. 2020 ( AS 2019 4327 ; BBl 2018 411 ).

3. Abschnitt: Kompensation bei Treibstoffen

Art. 26 Grundsatz
¹ Wer nach dem Mineralölsteuergesetz vom 21. Juni 1996²⁶ Treibstoffe in den steuer­rechtlich freien Verkehr überführt, muss einen Teil der CO 2 -Emissionen, die bei der energetischen Nutzung der Treibstoffe entstehen, kompensieren.
² Der Bundesrat legt den Kompensationssatz, nach Anhörung der Branche, nach Massgabe der Erreichung des Reduktionsziels nach Artikel 3 zwischen 5 und 40 Prozent fest und bestimmt den Anteil der im Inland durchzuführenden Kompen­sationsmassnahmen.
³ Der zulässige Kompensations-Aufschlag auf Treibstoffe beträgt maximal 5 Rappen pro Liter.
⁴ Der Bundesrat kann die Überführung von geringen Mengen Treibstoff in den steuerrechtlich freien Verkehr von der Kompensationspflicht ausnehmen.
²⁶ SR 641.61
Art. 27 Kompensationspflicht
Kompensationspflichtig sind die nach dem Mineralölsteuergesetz vom 21. Juni 1996²⁷ steuerpflichtigen Personen. Sie können sich zu Kompensationsgemeinschaften zusammenschliessen.
²⁷ SR 641.61
Art. 28 Sanktion bei fehlender Kompensation
¹ Wer seine Kompensationspflicht nicht erfüllt, muss dem Bund pro nicht kompen­sierte Tonne CO 2 einen Betrag von 160 Franken entrichten.
² Die fehlenden Emissionsminderungszertifikate sind dem Bund im Folgejahr ab­zugeben.

3 a . Abschnitt: ²⁸ Emissionshandelsregister

²⁸ Eingefügt durch Anhang des BB vom 22. März 2019 über die Genehmigung des Abk. zwischen der Schweiz und der EU zur Verknüpfung der Emissionshandelssysteme und über seine Umsetzung, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ( AS 2019 4327 ; BBl 2018 411 ).
Art. 28 a
¹ Der Bund betreibt ein öffentliches Emissionshandelsregister. Es dient der Aufbewahrung und Transaktion von Emissionsrechten, Bescheinigungen und Emissionsminderungszertifikaten.
² Im Emissionshandelsregister können sich nur Personen eintragen lassen, die ihren Sitz oder Wohnsitz in der Schweiz oder im EWR haben und über ein Bankkonto in der Schweiz oder im EWR verfügen. Der Bundesrat regelt die Ausnahmen.
³ Der Bundesrat kann vorsehen, dass Geldzahlungen, die im Zusammenhang mit der Versteigerung von Emissionsrechten erfolgen, nur über Bankkonten in der Schweiz oder im EWR-Raum abgewickelt werden dürfen.

5. Kapitel: CO 2 -Abgabe

1. Abschnitt: Abgabeerhebung ²⁹

²⁹ Eingefügt durch Anhang Ziff. II 2 des Energiegesetzes vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 6839 ; BBl 2013 7561 ).
Art. 29 CO 2 -Abgabe auf Brennstoffen
¹ Der Bund erhebt eine CO 2 -Abgabe auf der Herstellung, Gewinnung und Einfuhr von Brennstoffen.
² Der Abgabesatz beträgt je Tonne CO 2 36 Franken. Der Bundesrat kann ihn bis auf höchstens 120 Franken erhö­hen, falls die gemäss Artikel 3 für die Brennstoffe festgelegten Zwischenziele nicht erreicht werden.
Art. 30 Abgabepflicht
Abgabepflichtig sind:
a. für die Abgabe auf Kohle: die bei der Einfuhr nach dem Zollgesetz vom 18. März 2005³⁰ anmeldepflichtigen Personen sowie die Hersteller und Erzeu­ger im Inland;
b. für die Abgabe auf den übrigen fossilen Energieträgern: die nach dem Mineral­ölsteuergesetz vom 21. Juni 1996³¹ steuerpflichtigen Personen.
³⁰ SR 631.0
³¹ SR 641.61

2. Abschnitt: Rückerstattung der CO 2 -Abgabe an Betreiber ³² mit Verpflichtung zur Verminderung der Treibhausgasemissionen ³³

³² Ausdruck gemäss Anhang Abs. 2 des BB vom 22. März 2019 über die Genehmigung des Abk. zwischen der Schweiz und der EU zur Verknüpfung der Emissionshandelssysteme und über seine Umsetzung (Änderung des CO 2 -Gesetzes), in Kraft seit 1. Jan. 2020 ( AS 2019 4327 ; BBl 2018 411 ). Diese Änd. wurde in den in der AS genannten Bestimmungen vorgenommen.
³³ Eingefügt durch Anhang Ziff. II 2 des Energiegesetzes vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 6839 ; BBl 2013 7561 ).
Art. 31 Verpflichtung zur Verminderung der Treibhausgasemissionen ³⁴
¹ Betreibern von Anlagen³⁵ bestimmter Wirtschaftszweige wird die CO 2 -Abgabe auf Gesuch hin zurückerstattet, sofern sie sich gegenüber dem Bund verpflichten, die Treibhaus­gasemissionen bis zum Jahr 2020 in einem bestimmten Umfang zu vermindern (Verminderungsverpflichtung) und jedes Jahr darüber Bericht zu erstatten.³⁶
¹bis Die Verminderungsverpflichtungen nach Absatz 1 können unter der Voraussetzung, dass der Umfang der Verminderung linear weitergeführt wird und ein entsprechendes Gesuch bis zum 31. Mai 2021 eingereicht wird, bis Ende 2021 verlängert werden.³⁷
² Der Bundesrat bezeichnet die Wirtschaftszweige und berücksichtigt dabei:
a. wie sich die Belastung durch die CO 2 -Abgabe und die Wertschöpfung des betreffenden Wirtschaftszweigs zueinander verhalten;
b. wie stark die CO 2 -Abgabe die internationale Wettbewerbsfähigkeit des betref­fenden Wirtschaftszweigs beeinträchtigt.
³ Der Umfang der Verminderungsverpflichtung orientiert sich namentlich:³⁸
a. an den im Durchschnitt der Jahre 2008–2012 zugestandenen Treibhausgas­emissionen;
b. am Reduktionsziel nach Artikel 3.
⁴ Der Bundesrat legt fest, inwieweit die Betreiber ihre Verminderungsver­pflichtung durch die Abgabe von Emissionsminderungszertifikaten erfüllen können.³⁹
⁵ Auf Gesuch des Betreibers kann der Bund auch Emissionsreduktionen berück­sichtigen, welche aufgrund von Produkteverbesserungen ausserhalb der eigenen Produk­tionsanlagen realisiert werden.
⁶ Der Bundesrat kann die Rückerstattung ausschliessen, wenn sie gemessen an ihrem Betrag einen unverhältnismässigen Aufwand erfordern würde.
³⁴ Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 des Energiegesetzes vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 6839 ; BBl 2013 7561 ).
³⁵ Ausdruck gemäss Anhang Abs. 1 des BB vom 22. März 2019 über die Genehmigung des Abk. zwischen der Schweiz und der EU zur Verknüpfung der Emissionshandelssysteme und über seine Umsetzung (Änderung des CO 2 -Gesetzes), in Kraft seit 1. Jan. 2020 ( AS 2019 4327 ; BBl 2018 411 ). Diese Änd. wurde in den in der AS genannten Bestimmungen vorgenommen.
³⁶ Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 des Energiegesetzes vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 6839 ; BBl 2013 7561 ).
³⁷ Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 20. Dez. 2019 über die Verlängerung der Befristung der Steuererleichterungen für Erdgas, Flüssiggas und biogene Treibstoffe und über die Änderung des Bundesgesetzes über die Reduktion der CO 2 -Emissionen, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 1269 ; BBl 2019 5679 5813 ).
³⁸ Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 des Energiegesetzes vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 6839 ; BBl 2013 7561 ).
³⁹ Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 des Energiegesetzes vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 6839 ; BBl 2013 7561 ).
Art. 31 a ⁴⁰ Betreiber von WKK-Anlagen mit Verminderungsverpflichtung ⁴¹
¹ Die Verminderungsverpflichtung wird auf Gesuch hin angepasst für Betreiber, die:
a. eine WKK-Anlage betreiben, welche die Anforderungen nach Artikel 32 a erfüllt; und
b. gegenüber dem Referenzjahr 2012 in einem vom Bundesrat bestimmten Mass zusätzlich Strom produzieren, der ausserhalb der Anlage⁴² ver­wendet wird.
² 40 Prozent der CO 2 -Abgabe auf Brennstoffen, die nachweislich für die Produktion des Stroms nach Absatz 1 eingesetzt werden, werden in diesem Fall nur zurück­erstattet, sofern das Betreiber gegenüber dem Bund nachweist, dass es im Um­fang dieser Mittel Massnahmen ergriffen hat für die Steigerung seiner eigenen Energieeffizienz oder der Energieeffizienz von Anlagen⁴³, die aus der WKK-Anlage Strom oder Wärme beziehen.
³ Der Bundesrat regelt die Einzelheiten, insbesondere:
a. welche Effizienzmassnahmen zur Rückerstattung berechtigen;
b. den Zeitraum für die Ergreifung der Effizienzmassnahmen; und
c. die Berichterstattung.
⁴ Abgabebeträge, die mangels Erfüllung der Voraussetzungen nach Absatz 2 nicht zurückerstattet werden, werden nach Artikel 36 an Bevölkerung und Wirtschaft verteilt.
⁴⁰ Eingefügt durch Anhang Ziff. II 2 des Energiegesetzes vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 6839 ; BBl 2013 7561 ).
⁴¹ Fassung gemäss Anhang Abs. 3 des BB vom 22. März 2019 über die Genehmigung des Abk. zwischen der Schweiz und der EU zur Verknüpfung der Emissionshandelssysteme und über seine Umsetzung, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ( AS 2019 4327 ; BBl 2018 411 ).
⁴² Ausdruck gemäss Anhang Abs. 4 des BB vom 22. März 2019 über die Genehmigung des Abk. zwischen der Schweiz und der EU zur Verknüpfung der Emissionshandelssysteme und über seine Umsetzung, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ( AS 2019 4327 ; BBl 2018 411 ).
⁴³ Ausdruck gemäss Anhang Abs. 5 des BB vom 22. März 2019 über die Genehmigung des Abk. zwischen der Schweiz und der EU zur Verknüpfung der Emissionshandelssysteme und über seine Umsetzung, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ( AS 2019 4327 ; BBl 2018 411 ). Diese Änd. wurde in den in der AS genannten Bestimmungen vorgenommen.
Art. 32 Sanktion bei Nichteinhalten der Verpflichtung
¹ Betreiber nach Artikel 31, die ihre gegenüber dem Bund eingegangene Verminderungsverpflichtung nicht einhalten, müssen dem Bund pro zu viel emittierte Tonne CO 2 eq einen Betrag von 125 Franken entrichten.⁴⁴
² Für die zu viel emittierten Tonnen CO 2 eq sind dem Bund im Folgejahr Emis­sionsminderungszertifikate abzugeben.
⁴⁴ Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 des Energiegesetzes vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 6839 ; BBl 2013 7561 ).

3. Abschnitt: ⁴⁵ Rückerstattung der CO 2 -Abgabe an Betreiber von WKK-Anlagen, die weder am EHS teilnehmen noch eine Verminderungsverpflichtung eingegangen sind

⁴⁵ Eingefügt durch Anhang Ziff. II 2 des Energiegesetzes vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 6839 ; BBl 2013 7561 ).
Art. 32 a Berechtigte Betreiber von WKK-Anlagen
¹ Betreibern von WKK-Anlagen, die weder am EHS teilnehmen noch eine Vermin­derungsverpflichtung eingegangen sind, wird die CO 2 -Abgabe nach Massgabe von Artikel 32 b teilweise zurückerstattet, sofern die Anlage:
a. primär auf die Produktion von Wärme ausgelegt ist;
b. die energetischen, ökologischen oder anderen Mindestanforderungen erfüllt .
² Der Bundesrat legt die Leistungsgrenzen sowie die Mindestanforderungen fest.
Art. 32 b Umfang und Voraussetzungen der teilweisen Rückerstattung
¹ Zurückerstattet werden auf Gesuch hin in jedem Fall 60 Prozent der CO 2 -Abgabe auf Brennstoffen, die nachweislich für die Stromproduktion eingesetzt wurden.
² Die restlichen 40 Prozent werden nur zurückerstattet, sofern der Betreiber gegenüber dem Bund nachweist, dass er im Umfang dieser Mittel Massnahmen ergriffen hat für die Steigerung seiner eigenen Energieeffizienz oder der Energieeffizienz von Anlagen, die aus der WKK-Anlage Strom oder Wärme beziehen.
³ Der Bundesrat regelt die Einzelheiten analog zu Artikel 31 a Absatz 3. Für die Ab­gabebeträge, die nicht zurückerstattet werden können, gilt Artikel 31 a Absatz 4.

4. Abschnitt: ⁴⁶ Rückerstattung der CO 2 -Abgabe bei nicht energetischer Nutzung

⁴⁶ Eingefügt durch Anhang Ziff. II 2 des Energiegesetzes vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 6839 ; BBl 2013 7561 ).
Art. 32 c
Personen, die nachweisen, dass sie Brennstoffe nicht energetisch genutzt haben, wird die CO 2 -Abgabe auf diesen Brennstoffen auf Gesuch hin zurückerstattet.

5. Abschnitt: Verfahren ⁴⁷

⁴⁷ Eingefügt durch Anhang Ziff. II 2 des Energiegesetzes vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 6839 ; BBl 2013 7561 ).
Art. 33 … ⁴⁸
¹ Für die Erhebung und die Rückerstattung der CO 2 -Abgabe gelten die Verfahrens­bestimmungen der Mineralölsteuergesetzgebung. Vorbehalten bleibt Absatz 2.
² Bei der Ein- und Ausfuhr von Kohle gelten die Verfahrensbestimmungen der Zollgesetzgebung.
⁴⁸ Aufgehoben durch Anhang Ziff. II 2 des Energiegesetzes vom 30. Sept. 2016, mit Wirkung seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 6839 ; BBl 2013 7561 ).

6. Kapitel: Verwendung der Erträge

Art. 34 ⁴⁹ Verminderung der CO 2 -Emissionen bei Gebäuden
¹ Ein Drittel des Ertrags aus der CO 2 -Abgabe, höchstens aber 450 Millionen Franken pro Jahr wird für Massnahmen zur langfristigen Verminderung der CO 2 -Emissionen bei Gebäuden einschliesslich Senkung des Stromverbrauchs im Winterhalbjahr verwendet. Zu diesem Zweck gewährt der Bund den Kantonen Globalbeiträge an Massnahmen nach den Artikeln 47, 48 und 50 des Energiegesetzes vom 30. September 2016⁵⁰ (EnG).
² Der Bund unterstützt zur langfristigen Verminderung der CO 2 -Emissionen bei Gebäuden Projekte zur direkten Nutzung der Geothermie für die Wärmebereit­stellung. Er setzt dafür einen kleinen Teil der in Absatz 1 vorgesehenen Mittel ein, höchstens aber 30 Millionen Franken. Der Bundesrat legt die Kriterien und Einzelheiten der Unterstützung sowie den jährlichen Höchstbetrag der Finanzhilfen fest.
³ Die Ausrichtung der Globalbeiträge erfolgt nach Artikel 52 EnG unter Beachtung der folgenden Besonderheiten:
a. In Ergänzung der Voraussetzungen von Artikel 52 EnG werden Global­beiträge nur Kantonen ausgerichtet, die über Programme zur Förderung energetischer Gebäudehüllen- und Gebäudetechniksanierungen sowie zum Ersatz bestehender elektrischer Widerstandsheizungen oder Ölheizungen verfügen und dabei eine harmonisierte Umsetzung gewährleisten.
b. In Abweichung von Artikel 52 Absatz 1 EnG werden die Globalbeiträge in einen Sockelbeitrag pro Einwohnerin oder Einwohner und in einen Ergänzungsbeitrag aufge­teilt. Der Sockelbeitrag pro Einwohnerin oder Einwohner beträgt maximal 30 Prozent der verfüg­baren Mittel. Der Ergänzungsbeitrag darf nicht höher sein als das Doppelte des vom Kanton zur Durchführung seines Programms bewilligten jährlichen Kredits.
⁴ Werden die nach Absatz 1 zur Verfügung stehenden Mittel nicht ausgeschöpft, so werden sie nach Artikel 36 an Bevölkerung und Wirtschaft verteilt.
⁴⁹ Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 des Energiegesetzes vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 6839 ; BBl 2013 7561 ).
⁵⁰ SR 730.0
Art. 35 Förderung von Technologien zur Verminderung der Treibhausgase
¹ Vom Ertrag der CO 2 -Abgabe werden pro Jahr höchstens 25 Millionen Franken dem Technologiefonds zur Finanzierung von Bürgschaften zugeführt.
² Der Technologiefonds wird durch das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation verwaltet.
³ Mit den Mitteln aus dem Technologiefonds verbürgt der Bund Darlehen an Unter­nehmen, wenn diese damit Anlagen und Verfahren entwickeln und vermarkten, welche:
a. die Treibhausgasemissionen vermindern;
b. den Einsatz der erneuerbaren Energien ermöglichen; oder
c. den sparsamen Umgang mit den natürlichen Ressourcen fördern.
⁴ Die Bürgschaften werden für die Dauer von höchstens 10 Jahren gewährt.
Art. 36 Verteilung an Bevölkerung und Wirtschaft
¹ Der übrige Ertrag aus der CO 2 -Abgabe wird nach Massgabe der von Bevölkerung und Wirtschaft entrichteten Beträge aufgeteilt.
² Der Anteil der Bevölkerung wird gleichmässig an alle natürlichen Personen ver­teilt. Der Bundesrat regelt Art und Verfahren der Verteilung. Er kann die Kantone, öffentlich-rechtliche Körperschaften oder Private gegen angemessene Entschädi­gung mit der Verteilung beauftragen.
³ Der Anteil der Wirtschaft wird den Arbeitgebern entsprechend dem abgerechneten massgebenden Lohn der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (Art. 5 des BG vom 20. Dez. 1946⁵¹ über die Alters- und Hinterlassenenversicherung) über die AHV-Ausgleichskassen ausgerichtet. Diese werden angemessen entschädigt.
⁵¹ SR 831.10
Art. 37 ⁵² Zuweisung des Ertrags aus der Sanktion
Der Ertrag aus der Sanktion nach Artikel 13 wird dem Fonds für die Nationalstrassen und den Agglomerationsverkehr zugewiesen
⁵² Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 des BG vom 30. Sept. 2016 über den Fonds für die Nationalstrassen und den Agglomerationsverkehr, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 6825 ; BBl 2015 2065 ).
Art. 38 Berechnung der Erträge
Die Erträge berechnen sich aus den Einnahmen einschliesslich der Zinsen und abzüglich der Vollzugskosten.

7. Kapitel: Vollzug und Förderung

Art. 39 Vollzug
¹ Der Bundesrat vollzieht dieses Gesetz und erlässt die Ausführungsbestimmungen. Vor deren Erlass hört er die Kantone und die interessierten Kreise an.
¹bis Im Rahmen des Vollzugs völkerrechtlicher Verträge über die Verknüpfung von EHS kann der Bundesrat:
a. Vorschriften erlassen, wie die der Schweiz übertragenen Aufgaben zu erfüllen sind;
b. bestimmte Aufgaben ausländischen oder internationalen Behörden übertragen.⁵³
² Er kann für bestimmte Aufgaben die Kantone oder private Organisationen beizie­hen.
³ Er regelt das Sanktionsverfahren.
⁴ Das Bundesamt für Umwelt ist für die Beurteilung von Fragen des Klimaschutzes zuständig.
⁵ Es erlässt Vorschriften über die Form von Gesuchen, Meldungen und Berichten. Es kann den Einsatz der elektronischen Datenverarbeitung anordnen. In diesem Fall legt es insbesondere Anforderungen an die Interoperabilität der Informatiksysteme und an die Datensicherheit fest.⁵⁴
⁵³ Eingefügt durch Anhang des BB vom 22. März 2019 über die Genehmigung des Abk. zwischen der Schweiz und der EU zur Verknüpfung der Emissionshandelssysteme und über seine Umsetzung, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ( AS 2019 4327 ; BBl 2018 411 ).
⁵⁴ Eingefügt durch Anhang des BB vom 22. März 2019 über die Genehmigung des Abk. zwischen der Schweiz und der EU zur Verknüpfung der Emissionshandelssysteme und über seine Umsetzung, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ( AS 2019 4327 ; BBl 2018 411 ).
Art. 40 Evaluation
¹ Der Bundesrat überprüft periodisch:
a. die Wirksamkeit der Massnahmen nach diesem Gesetz;
b. die Notwendigkeit weiterer Massnahmen.
² Er berücksichtigt dabei auch klimarelevante Faktoren wie Bevölkerungs-, Wirtschafts- und Verkehrswachstum.
³ Er stützt sich bei der Evaluation auf statistische Erhebungen.
⁴ Er erstattet der Bundesversammlung regelmässig Bericht.
Art. 40 a ⁵⁵ Auskunftspflicht
¹ Den Bundesbehörden sind Auskünfte zu erteilen, die für den Vollzug dieses Gesetzes erforderlich sind.
² Auskunftspflichtig sind insbesondere:
a. Betreiber von Anlagen nach den Artikeln 15 und 16;
b. Betreiber von Luftfahrzeugen nach Artikel 16 a ;
c. abgabepflichtige Personen nach Artikel 30;
d. Betreiber von Anlagen mit Verminderungsverpflichtung nach Artikel 31 Absatz 1;
e. Betreiber von WKK-Anlagen nach Artikel 32 a ;
f. Personen, die ein Gesuch um Rückerstattung der CO 2 -Abgabe nach Artikel 32 c stellen.
³ Den Bundesbehörden sind die notwendigen Unterlagen unentgeltlich zur Verfügung zu stellen, und es ist ihnen während der üblichen Arbeitszeit der Zutritt zum Betrieb zu ermöglichen.
⁵⁵ Eingefügt durch Anhang des BB vom 22. März 2019 über die Genehmigung des Abk. zwischen der Schweiz und der EU zur Verknüpfung der Emissionshandelssysteme und über seine Umsetzung, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ( AS 2019 4327 ; BBl 2018 411 ).
Art. 40 b ⁵⁶ Bearbeitung von Personendaten
¹ Die zuständigen Bundesbehörden können im Rahmen des Zwecks dieses Gesetzes Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Daten über administrative oder strafrechtliche Verfolgungen und Sanktionen, bearbeiten.
² Sie können diese Daten elektronisch aufbewahren.
³ Der Bundesrat legt fest, welche Kategorien von Personendaten bearbeitet werden dürfen und wie lange die Daten aufzubewahren sind.
⁵⁶ Eingefügt durch Anhang des BB vom 22. März 2019 über die Genehmigung des Abk. zwischen der Schweiz und der EU zur Verknüpfung der Emissionshandelssysteme und über seine Umsetzung, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ( AS 2019 4327 ; BBl 2018 411 ).
Art. 41 Aus- und Weiterbildung
¹ Der Bund fördert in Zusammenarbeit mit den Kantonen die Aus- und Weiterbil­dung von Personen, die mit Aufgaben nach diesem Gesetz betraut sind.
² Die Behörden informieren die Öffentlichkeit über Vorsorgemassnahmen im Kli­maschutz und beraten Gemeinden, Unternehmen und Konsumentinnen und Konsu­menten über Massnahmen zur Verminderung der CO 2 -Emissionen.

8. Kapitel: Strafbestimmungen

Art. 42 Hinterziehung der CO 2 -Abgabe
¹ Wer vorsätzlich sich oder einer anderen Person einen unrechtmässigen Abgabe­vorteil verschafft, namentlich die Abgabe hinterzieht, oder eine Abgabebefreiung, ‑vergütung oder ‑rückerstattung unrechtmässig erwirkt, wird mit Busse bis zum Dreifachen des unrechtmässigen Vorteils bestraft.
² Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar.
³ Wer durch fahrlässiges Verhalten sich oder einer anderen Person einen unrecht­mässigen Abgabevorteil erwirkt, wird mit Busse bis zum Betrag des unrecht­mässi­gen Vorteils bestraft.
Art. 43 Gefährdung der CO 2 -Abgabe
¹ Sofern die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit höherer Strafe bedroht ist, wird mit Busse bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig:
a. sich gesetzeswidrig nicht als abgabepflichtige Person meldet;
b. Geschäftsbücher, Belege, Geschäftspapiere und sonstige Aufzeichnungen nicht ordnungsgemäss führt, ausfertigt, aufbewahrt oder vorlegt oder seiner Auskunftspflicht nicht nachkommt;
c. in einem Antrag auf Abgabebefreiung, ‑vergütung oder ‑rückerstattung oder als auskunftspflichtige Person unwahre Angaben macht, erhebliche Tatsa­chen verschweigt oder über solche Tatsachen unwahre Belege vorlegt;
d. für die Abgabeerhebung massgebende Daten und Gegenstände nicht oder unrichtig deklariert;
e. in Rechnungen oder anderen Dokumenten eine nicht oder nicht in dieser Höhe bezahlte CO 2 -Abgabe ausweist; oder
f. die ordnungsgemässe Durchführung einer Kontrolle erschwert, behindert oder verunmöglicht.
² In schweren Fällen oder bei Rückfall kann eine Busse bis zu 30 000 Franken oder, sofern dies einen höheren Betrag ergibt, bis zum Betrag der gefährdeten Abgabe ausgesprochen werden.
Art. 44 Falschangaben über Fahrzeuge ⁵⁷
¹ Wer für die Berechnungen nach Artikel 12 vorsätzlich falsche Angaben macht, wird mit Busse bis zu 30 000 Franken bestraft.
² Handelt die Täterin oder der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse.
⁵⁷ Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 des Energiegesetzes vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 6839 ; BBl 2013 7561 ).
Art. 45 Verhältnis zum Bundesgesetz über das Verwaltungsstrafrecht
¹ Widerhandlungen werden nach dem Bundesgesetz vom 22. März 1974⁵⁸ über das Verwaltungsstrafrecht verfolgt und beurteilt.
² Verfolgende und urteilende Behörde ist die Eidgenössische Zollverwaltung.
³ Erfüllt eine Handlung zugleich den Tatbestand einer Widerhandlung nach Arti­kel 42 oder 43 und einer durch die Eidgenössische Zollverwaltung zu verfolgenden Widerhandlung gegen andere Abgabenerlasse des Bundes oder einer Zoll­wider­handlung, so wird die für die schwerste Widerhandlung verwirkte Strafe verhängt und angemessen erhöht.
⁵⁸ SR 313.0

9. Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 46 Aufhebung bisherigen Rechts
Das CO 2 -Gesetz vom 8. Oktober 1999⁵⁹ wird aufgehoben.
⁵⁹ [ AS 2000 979 , 2007 1411 Anhang Ziff. 10, 2009 5043 Art. 10, 2010 951 , 2011 13 , 2012 351 ]
Art. 47 Änderung bisherigen Rechts
…⁶⁰
⁶⁰ Die Änderung kann unter AS 2012 6989 konsultiert werden.
Art. 48 Übertragung nicht verwendeter Emissionsrechte und Emissionsminderungszertifikate
¹ Emissionsrechte, die in den Jahren 2008–2012 nicht verwendet wurden, können unbeschränkt in den Zeitraum 2013–2020 übertragen werden.
² Emissionsminderungszertifikate, die in den Jahren 2008–2012 nicht verwendet wurden, können in beschränktem Umfang in den Zeitraum 2013–2020 übertragen werden. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.
Art. 48 a ⁶¹ Übertragung nicht verwendeter Emissionsrechte und Emissionsminderungszertifikate 2013–2020
¹ Emissionsrechte, die in den Jahren 2013–2020 nicht verwendet wurden, können unbeschränkt in das Jahr 2021 übertragen werden.
² Emissionsminderungszertifikate, die in den Jahren 2013–2020 nicht verwendet wurden, können in beschränktem Umfang in das Jahr 2021 übertragen werden. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten
⁶¹ Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 20. Dez. 2019 über die Verlängerung der Befristung der Steuererleichterungen für Erdgas, Flüssiggas und biogene Treibstoffe und über die Änderung des Bundesgesetzes über die Reduktion der CO 2 -Emissionen, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 1269 ; BBl 2019 5679 5813 ).
Art. 49 Übergangsbestimmung für die Erhebung und Rückerstattung der CO 2 -Abgabe und die Verteilung des Ertrags
¹ Auf fossilen Energieträgern, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr überführt worden sind, wird die CO 2 -Abgabe nach bisherigem Recht erhoben oder zurückerstattet.
² Der Ertrag aus der CO 2 -Abgabe, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erhoben wurde, wird nach bisherigem Recht an Bevölkerung und Wirtschaft verteilt.
Art. 49 a ⁶² Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 30. September 2016
¹ Für Lieferwagen und leichte Sattelschlepper erfolgt die Berichterstattung nach Artikel 10 b Absatz 1 erstmals im Jahr 2019.
² Der nach Artikel 34 in der Fassung vom 23. Dezember 2011⁶³ gebundene Ertrag aus der bis zum Inkrafttreten der Änderung vom 30. September 2016 erhobenen, aber nicht verwendeten CO 2 -Abgabe wird nach neuem Recht verwendet.
³   Der nach Artikel 34 gebundene Ertrag des Jahres 2017 kann bis zu einer Höhe von 100 Millionen Franken im Rahmen des Artikels 34 Absatz 3 Buchstabe a in der Fassung vom 23. Dezember 2011 verwendet werden. Zusätzlich können den Kan­tonen Vollzugskosten erstattet werden, die aufgrund der vorzeitigen Ablösung der Programmvereinbarungen durch Globalbeiträge verbleiben.
⁶² Eingefügt durch Anhang Ziff. II 2 des Energiegesetzes vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 6839 ; BBl 2013 7561 ).
⁶³ AS 2012 6989
Art. 50 Referendum und Inkrafttreten
¹ Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
² Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
Datum des Inkrafttretens: 1. Januar 2013⁶⁴
⁶⁴ BRB vom 20. Nov. 2012
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