Abkommen zwischen der Schweiz und Portugal zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen
Abgeschlossen am 26. September 1974 Von der Bundesversammlung genehmigt am 9. Juni 1975¹ Ratifikationsurkunden ausgetauscht am 2. Dezember 1975 In Kraft getreten am 17. Dezember 1975 (Stand am 11. November 2014) ¹ AS 1975 2456
Der Schweizerische Bundesrat und die portugiesische Regierung,
vom Wunsche geleitet, ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen abzuschliessen,
haben folgendes vereinbart:
Abschnitt 1 Geltungsbereich des Abkommens
Art. 1 Persönlicher Geltungsbereich
Dieses Abkommen gilt für Personen, die in einem Vertragsstaat oder in beiden Vertragsstaaten ansässig sind.
Art. 2 Unter das Abkommen fallende Steuern
1.² Dieses Abkommen gilt, ohne Rücksicht auf die Art der Erhebung, für Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, die für Rechnung eines der beiden Vertragsstaaten, seiner politischen oder administrativen Unterabteilungen oder seiner lokalen Körperschaften erhoben werden.
2. Als Steuern vom Einkommen und vom Vermögen gelten alle Steuern, die vom Gesamteinkommen, vom Gesamtvermögen oder von Teilen des Einkommens oder des Vermögens erhoben werden, einschliesslich der Steuern vom Gewinn aus der Veräusserung beweglichen oder unbeweglichen Vermögens, sowie der Steuern vom Vermögenszuwachs.
3. Zu den zurzeit bestehenden Steuern, für die das Abkommen gilt, gehören insbesondere
a)³ in Portugal:
(i) die Einkommenssteuer der natürlichen Personen («Imposto sobre o Rendimento das Pessoas Singulares – IRS»),
(ii) die Unternehmenssteuer («Imposto sobre o Rendimento das Pessoas Colectivas – IRC»), und
(iii) die Zusatzsteuer auf der Unternehmenssteuer («Derramas»),
(im Folgenden als «portugiesische Steuer» bezeichnet);»
b) in der Schweiz: die von Bund, Kantonen und Gemeinden erhobenen Steuern
(1) vom Einkommen (Gesamteinkommen, Erwerbseinkommen, Vermögensertrag, Geschäftsertrag, Kapitalgewinn und andere Einkünfte);
(2) vom Vermögen (Gesamtvermögen, bewegliches und unbewegliches Vermögen, Geschäftsvermögen, Kapital und Reserven und andere Vermögensteile)
(im folgenden als «schweizerische Steuer» bezeichnet).
4. Das Abkommen gilt auch für alle Steuern gleicher oder ähnlicher Art, die künftig neben den zurzeit bestehenden Steuern oder an deren Stelle erhoben werden. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten teilen einander zu Beginn eines jeden Jahres die in ihren Steuergesetzen im Verlaufe des vorangegangenen Jahres eingetretenen Änderungen mit.
5. Das Abkommen gilt nicht für die Steuern von Lotteriegewinnen.
² Fassung gemäss Art. I des Prot. vom 25. Juni 2012, von der BVers genehmigt am 21. Juni 2013 und in Kraft seit 21. Okt. 2013 ( AS 2013 3573 3571 ; BBl 2012 9181 ).
³ Fassung gemäss Art. I des Prot. vom 25. Juni 2012, von der BVers genehmigt am 21. Juni 2013 und in Kraft seit 21. Okt. 2013 ( AS 2013 3573 3571 ; BBl 2012 9181 ).
Abschnitt II Definitionen
Art. 3 Allgemeine Definitionen
1. Im Sinne dieses Abkommens, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert:
a) bedeuten die Ausdrücke «ein Vertragsstaat» und «der andere Vertragsstaat», je nach dem Zusammenhang Portugal oder die Schweiz:
b)⁴
umfasst der Ausdruck «Portugal», wenn im geografischen Sinne verwendet, das Hoheitsgebiet der Portugiesischen Republik in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht und dem portugiesischen Recht, einschliesslich der Binnengewässer und des Küstenmeeres sowie aller Gebiete, in denen Portugal Hoheitsrechte oder die Gerichtsbarkeit ausübt.
c) bedeutet der Ausdruck «Schweiz» die Schweizerische Eidgenossenschaft;
d) umfasst der Ausdruck «Person» natürliche Personen, Gesellschaften und alle anderen Personenvereinigungen;
e) bedeutet der Ausdruck «Gesellschaft» juristische Personen oder Rechtsträger, die für die Besteuerung wie juristische Personen behandelt werden,
f) bedeuten die Ausdrücke «Unternehmen eines Vertragsstaates» und «Unternehmen des anderen Vertragsstaates» je nachdem, ein Unternehmen, das von einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person betrieben wird, oder ein Unternehmen, das von einer in dem anderen Vertragsstaat ansässigen Person betrieben wird;
g) umfasst der Ausdruck «internationaler Verkehr» jeden Verkehr eines Schiffes⁵ oder Luftfahrzeuges, das von einem Unternehmen eines Vertragsstaates betrieben wird, mit Ausnahme des ausschliesslich auf den andern Vertragsstaat begrenzten Verkehrs;
h) bedeutet der Ausdruck «zuständige Behörde» (1) in Portugal: den Finanzminister, den Generaldirektor der Abgaben und Steuern oder ihre bevollmächtigten Vertreter;
(2) in der Schweiz: den Direktor der Eidgenössischen Steuerverwaltung oder seinen bevollmächtigten Vertreter.
2. Bei Anwendung des Abkommens durch einen Vertragsstaat hat, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert, jeder nicht anders definierte Ausdruck die Bedeutung, die ihm nach dem Recht dieses Staates über die Steuern zukommt, welche Gegenstand des Abkommens sind.
⁴ Fassung gemäss Art. II des Prot. vom 25. Juni 2012, von der BVers genehmigt am 21. Juni 2013 und in Kraft seit 21. Okt. 2013 ( AS 2013 3573 3571 ; BBl 2012 9181 ).
⁵ Der Begriff wurde in Anwendung von Art. 12 Abs. 1 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 ( SR 170.512 ) formlos berichtigt. Die Berichtigung wurde im ganzen Erlass vorgenommen.
Art. 4 Ansässige Person ⁶
1. Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck «eine in einem Vertragsstaat ansässige Person» eine Person, die nach dem Recht dieses Staates dort auf Grund ihres Wohnsitzes, ihres ständigen Aufenthalts, des Ortes ihrer Geschäftsleitung oder eines anderen ähnlichen Merkmals steuerpflichtig ist. In bezug auf die Schweiz bedeutet der Ausdruck «eine in einem Vertragsstaat ansässige Person» auch die nach schweizerischem Recht errichteten oder organisierten Kollektiv‑ und Kommanditgesellschaft.
2. Ist nach Absatz 1 eine natürliche Person in beiden Vertragsstaaten ansässig, so gilt folgendes:
a) Die Person gilt als in dem Vertragsstaat ansässig, in dem sie über eine ständige Wohnstätte verfügt. Verfügt sie in beiden Vertragsstaaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als in dem Vertragsstaat ansässig, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat (Mittelpunkt der Lebensinteressen).
b) Kann nicht bestimmt werden, in welchem Vertragsstaat die Person den Mittelpunkt der Lebensinteressen hat, oder verfügt sie in keinem der Vertragsstaaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als in dem Vertragsstaat ansässig, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.
c) Hat die Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in beiden Vertragsstaaten oder in keinem der Vertragsstaaten, so gilt sie als in dem Vertragsstaat ansässig, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt.
d) Besitzt die Person die Staatsangehörigkeit beider Vertragsstaaten oder keines Vertragsstaates, so regeln die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten die Frage in gegenseitigem Einvernehmen.
3. Ist nach Absatz 1 eine andere als eine natürliche Person in beiden Vertragsstaaten ansässig, so gilt sie als in dem Vertragsstaat ansässig, in dem sich der Ort ihrer tatsächlichen Geschäftsleitung befindet.
4. …⁷
⁶ Fassung gemäss Art. III Abs. 1 des Prot. vom 25. Juni 2012, von der BVers genehmigt am 21. Juni 2013 und in Kraft seit 21. Okt. 2013 ( AS 2013 3573 3571 ; BBl 2012 9181 ).
⁷ Aufgehoben durch Art. III Abs. 2 des Prot. vom 25. Juni 2012, von der BVers genehmigt am 21. Juni 2013 und mit Wirkung seit 21. Okt. 2013 ( AS 2013 3573 3571 ; BBl 2012 9181 ).
Art. 5 Betriebsstätte
1. Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck «Betriebsstätte» eine feste Geschäftseinrichtung, in der die Tätigkeit des Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird.
2. Der Ausdruck «Betriebsstätte» umfasst insbesondere:
a) einen Ort der Leitung,
b) eine Zweigniederlassung,
c) eine Geschäftsstelle,
d) eine Fabrikationsstätte,
e) eine Werkstätte,
f) ein Bergwerk, einen Steinbruch oder eine andere Stätte der Ausbeutung von Bodenschätzen,
g) eine Bauausführung oder Montage, deren Dauer zwölf Monate überschreitet.
3. Als Betriebsstätten gelten nicht:
a) Einrichtungen, die ausschliesslich zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung von Gütern oder Waren des Unternehmens benutzt werden;
b) Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschliesslich zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung unterhalten werden;
c) Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschliesslich zu dem Zweck unterhalten werden, durch ein anderes Unternehmen bearbeitet oder verarbeitet zu werden;
d) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschliesslich zu dem Zweck unterhalten wird, für das Unternehmen Güter oder Waren einzukaufen oder Informationen zu beschaffen;
e) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschliesslich zu dem Zweck unterhalten wird, für das Unternehmen zu werben, Informationen zu erteilen, wissenschaftliche Forschung zu betreiben oder ähnliche Tätigkeiten auszuüben, die vorbereitender Art sind oder eine Hilfstätigkeit darstellen.
4. Ist eine Person – mit Ausnahme eines unabhängigen Vertreters im Sinne des Absatzes 5 – in einem Vertragsstaat für ein Unternehmen des anderen Vertragsstaates tätig, so gilt eine in dem erstgenannten Staat gelegene Betriebsstätte als gegeben, wenn die Person eine Vollmacht besitzt, im Namen des Unternehmens Verträge abzuschliessen, und die Vollmacht in diesem Staat gewöhnlich ausübt, es sei denn, dass sich ihre Tätigkeit auf den Einkauf von Gütern oder Waren für das Unternehmen beschränkt.
5. Ein Unternehmen eines Vertragsstaates wird nicht schon deshalb so behandelt, als habe es eine Betriebsstätte in dem anderen Vertragsstaat, weil es dort seine Tätigkeit durch einen Makler, Kommissionär oder einen anderen unabhängigen Vertreter ausübt, sofern diese Personen im Rahmen ihrer ordentlichen Geschäftstätigkeit handeln.
6. Allein dadurch, dass eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft eine Gesellschaft beherrscht oder von einer Gesellschaft beherrscht wird, die in dem anderen Vertragsstaat ansässig ist oder dort (entweder durch eine Betriebsstätte oder in anderer Weise) ihre Tätigkeit ausübt, wird eine der beiden Gesellschaften nicht zur Betriebsstätte der anderen.
Abschnitt III Besteuerung des Einkommens
Art. 6 Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen
1. Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen können in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem dieses Vermögen liegt.
2. Der Ausdruck «unbewegliches Vermögen» bestimmt sich nach dem Recht des Vertragsstaates, in dem das Vermögen liegt. Der Ausdruck umfasst in jedem Fall die Zugehör zum unbeweglichen Vermögen, das lebende und tote Inventar land‑ und forstwirtschaftlicher Betriebe, die Rechte, auf die die Vorschriften des Privatrechts über Grundstücke Anwendung finden, die Nutzungsrechte an unbeweglichem Vermögen sowie die Rechte auf veränderliche oder feste Vergütungen für die Ausbeutung oder das Recht auf Ausbeutung von Mineralvorkommen, Quellen und anderen Bodenschätzen; Schiffe und Luftfahrzeuge gelten nicht als unbewegliches Vermögen.
3. Absatz 1 gilt für Einkünfte aus der unmittelbaren Nutzung, der Vermietung oder Verpachtung sowie jeder anderen Art der Nutzung unbeweglichen Vermögens. …⁸
4. Die Absätze 1 und 3 gelten auch für Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen eines Unternehmens und für Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen, das der Ausübung eines freien Berufes dient.
⁸ Letzter Satz aufgehoben durch Art. IV des Prot. vom 25. Juni 2012, von der BVers genehmigt am 21. Juni 2013 und mit Wirkung seit 21. Okt. 2013 ( AS 2013 3573 3571 ; BBl 2012 9181 ).
Art. 7 Unternehmensgewinne
1. Gewinne eines Unternehmens eines Vertragsstaates können nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, dass das Unternehmen seine Tätigkeit im anderen Vertragsstaat durch eine dort gelegene Betriebsstätte ausübt. Übt das Unternehmen seine Tätigkeit in dieser Weise aus, so können die Gewinne des Unternehmens in dem anderen Staat besteuert werden, jedoch nur insoweit, als sie dieser Betriebsstätte zugerechnet werden können.
2. Übt ein Unternehmen eines Vertragsstaates seine Tätigkeit in dem anderen Vertragsstaat durch eine dort gelegene Betriebsstätte aus, so sind in jedem Vertragsstaat dieser Betriebsstätte die Gewinne zuzurechnen, die sie hätte erzielen können, wenn sie eine gleiche oder ähnliche Tätigkeit unter gleichen oder ähnlichen Bedingungen als selbständiges Unternehmen ausgeübt hätte und im Verkehr völlig unabhängig gewesen wäre.
3. Bei der Ermittlung der Gewinne einer Betriebsstätte werden, wie wenn die Betriebsstätte ein selbständiges Unternehmen wäre, alle billigerweise der Betriebsstätte zuzurechnenden Aufwendungen, einschliesslich der Geschäftsführungs‑ und allgemeinen Verwaltungskosten, zum Abzug zugelassen, gleichgültig, ob sie in dem Staat, in dem die Betriebsstätte liegt, oder anderswo entstanden sind.
4. Soweit es in einem Vertragsstaat üblich ist, die einer Betriebsstätte zuzurechnenden Gewinne durch Aufteilung der Gesamtgewinne des Unternehmens auf seine einzelnen Teile zu ermitteln, schliesst Absatz 2 nicht aus, dass dieser Vertragsstaat die zu besteuernden Gewinne nach der üblichen Aufteilung ermittelt; die Art der angewendeten Gewinnaufteilung muss jedoch so sein, dass das Ergebnis mit den Grundsätzen dieses Artikels übereinstimmt.
5. Auf Grund des blossen Einkaufs von Gütern oder Waren für das Unternehmen wird einer Betriebsstätte kein Gewinn zugerechnet.
6. Bei Anwendung der vorstehenden Absätze sind die der Betriebsstätte zuzurechnenden Gewinne jedes Jahr auf dieselbe Art zu ermitteln, es sei denn, dass ausreichende Gründe dafür bestehen, anders zu verfahren.
7. Gehören zu den Gewinnen Einkünfte, die in anderen Artikeln dieses Abkommens behandelt werden, so werden die Bestimmungen jener Artikel durch die Bestimmungen dieses Artikels nicht berührt.
Art. 8 Seeschifffahrt und Luftfahrt
1. Gewinne, die ein Unternehmen eines Vertragsstaates aus dem Betrieb von Schiffen oder Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr erzielt, können nur in diesem Vertragsstaat besteuert werden.
2. Absatz 1 gilt auch für Gewinne, die von einem Unternehmen eines Vertragsstaates aus einem Pool, einer gemeinsamen Betriebsorganisation oder einer internationalen Betriebskörperschaft erzielt werden.
Art. 9 Verbundene Unternehmen
1. Wenn
a) ein Unternehmen eines Vertragsstaates unmittelbar oder mittelbar an der Geschäftsleitung, der Kontrolle oder am Kapital eines Unternehmens des anderen Vertragsstaates beteiligt ist, oder
b) dieselben Personen unmittelbar oder mittelbar an der Geschäftsleitung, der Kontrolle oder am Kapital eines Unternehmens eines Vertragsstaates und eines Unternehmens des anderen Vertragsstaates beteiligt sind
und in diesen Fällen zwischen den beiden Unternehmen hinsichtlich ihrer kaufmännischen oder finanziellen Beziehungen Bedingungen vereinbart oder auferlegt werden, die von denen abweichen, die unabhängige Unternehmen miteinander vereinbaren würden, so dürfen die Gewinne, die eines der Unternehmen ohne diese Bedingungen erzielt hätte, wegen dieser Bedingungen aber nicht erzielt hat, den Gewinnen dieses Unternehmens zugerechnet und entsprechend besteuert werden.
2.⁹ Werden in einem Vertragsstaat den Gewinnen eines Unternehmens dieses Staats Gewinne zugerechnet und entsprechend besteuert, mit denen ein Unternehmen des anderen Vertragsstaats in diesem Staat besteuert worden ist, und handelt es sich bei den zugerechneten Gewinnen um solche, die das Unternehmen des erstgenannten Staats erzielt hätte, wenn die zwischen den beiden Unternehmen vereinbarten Bedingungen die gleichen gewesen wären, die unabhängige Unternehmen miteinander vereinbaren würden, so nimmt der andere Staat, sofern er darin übereinstimmt, dass die vom erstgenannten Staat vorgenommene Aufrechnung sowohl vom Grundsatz als auch im Ausmass gerechtfertigt ist, eine entsprechende Änderung der dort von diesen Gewinnen erhobenen Steuer vor. Bei dieser Änderung sind die übrigen Bestimmungen des Abkommens zu berücksichtigen; soweit erforderlich, werden sich die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten konsultieren.
⁹ Eingefügt durch Art. V des Prot. vom 25. Juni 2012, von der BVers genehmigt am 21. Juni 2013 und in Kraft seit 21. Okt. 2013 ( AS 2013 3573 3571 ; BBl 2012 9181 ).
Art. 10 ¹⁰ Dividenden
1. Dividenden, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft an eine in dem anderen Vertragsstaat ansässige Person zahlt, können in dem anderen Staat besteuert werden.
2. Diese Dividenden können jedoch auch im Vertragsstaat, in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden; die Steuer darf aber, wenn die zur Nutzung der Dividenden berechtigte Person im anderen Vertragsstaat ansässig ist nicht übersteigen:
a) 5 Prozent des Bruttobetrags der Dividenden, wenn die nutzungsberechtigte Person eine Gesellschaft (jedoch keine Personengesellschaft) ist, die unmittelbar über mindestens 25 Prozent des Kapitals der die Dividenden zahlenden Gesellschaft verfügt;
b) 15 Prozent des Bruttobetrags der Dividenden in allen andern Fällen.
3. Ungeachtet der Bestimmungen von Absatz 2:
a) können Dividenden, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person zahlt, nur im anderen Staat besteuert werden, wenn die nutzungsberechtigte Person die Bank von Portugal oder die Schweizerische Nationalbank ist;
b) können Dividenden, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Gesellschaft zahlt, nur im anderen Staat besteuert werden, wenn die Gesellschaft, welche die Dividenden erhält, direkt und während mindestens zwei Jahren mindestens 25 Prozent des Kapitals an der die Dividenden zahlenden Gesellschaft hält, beide Gesellschaften der Steuer unterstellt sind, ohne von einer Steuer nach Artikel 2 des Abkommens befreit zu sein, keine dieser Gesellschaften gemäss einem mit einem Drittstaat abgeschlossenen Doppelbesteuerungsabkommen in diesem Drittstaat ansässig ist und beide Gesellschaften die Rechtsform einer Kapitalgesellschaft aufweisen.
4. Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck «Dividenden» bedeutet Einkünfte aus Aktien, Genussaktien oder Genussscheinen, Kuxen, Gründeranteilen oder andern Rechten, ausgenommen Forderungen, mit Gewinnbeteiligung sowie aus sonstigen Gesellschaftsanteilen stammende Einkünfte, die nach dem Steuerrecht des Staates, in dem die ausschüttende Gesellschaft ansässig ist, den Einkünften aus Aktien gleichgestellt sind. Dieser Ausdruck umfasst auch Gewinne, die aufgrund eines Gewinnbeteiligungsvertrags («associação em participação») bezahlt werden.
5. Die Absätze 1, 2 und 3 Buchstabe b sind nicht anwendbar, wenn die in einem Vertragsstaat ansässige, zur Nutzung der Dividenden berechtigte Person im andern Vertragsstaat, in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist, eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebsstätte oder eine selbständige Arbeit durch eine dort gelegene feste Einrichtung ausübt, und wenn die Beteiligung, für die die Dividenden gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebstätte oder festen Einrichtung gehört. In einem solchen Fall ist, je nachdem, Artikel 7 oder Artikel 14 anwendbar.
6. Bezieht eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft Gewinne oder Einkünfte aus dem anderen Vertragsstaat, so darf dieser andere Staat weder die von der Gesellschaft gezahlten Dividenden besteuern, es sei denn, dass diese Dividenden an eine im andern Staat ansässige Person gezahlt werden oder dass die Beteiligung, für die die Dividenden gezahlt werden, tatsächlich zu einer im anderen Staat gelegenen Betriebsstätte oder festen Einrichtung gehört, noch Gewinne der Gesellschaft einer Steuer für nicht ausgeschüttete Gewinne unterwerfen, selbst wenn die gezahlten Dividenden oder die nicht ausgeschütteten Gewinne ganz oder teilweise aus im anderen Staat erzielten Gewinnen oder Einkünften bestehen.
¹⁰ Bereinigt gemäss Art. VI des Prot. vom 25. Juni 2012, von der BVers genehmigt am 21. Juni 2013 und in Kraft seit 21. Okt. 2013 ( AS 2013 3573 3571 ; BBl 2012 9181 ).
Art. 11 ¹¹ Zinsen
1. Zinsen, die aus einem Vertragsstaat stammen und an eine in dem anderen Vertragsstaat ansässige Person gezahlt werden, können in dem anderen Staat besteuert werden.
2. Diese Zinsen können jedoch auch in dem Vertragsstaat, aus dem sie stammen, nach dem Recht dieses Staats besteuert werden; ist aber die zur Nutzung der Zinsen berechtigte Person im anderen Vertragsstaat ansässig, so darf die Steuer 10 Prozent des Bruttobetrags der Zinsen nicht übersteigen. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten regeln in gegenseitigem Einvernehmen, wie diese Begrenzungsbestimmung durchzuführen ist.
3. Ungeachtet der Bestimmungen von Absatz 2 können Zinsen, die aus einem Vertragsstaat stammen und an eine im anderen Vertragsstaat ansässige nutzungsberechtigte Person gezahlt werden, nur im andern Staat besteuert werden:
a) wenn die Zinszahlung durch den erstgenannten Staat, eine seiner politischen oder administrativen Unterabteilungen, eine seiner lokalen Körperschaften oder die Zentralbank dieses anderen Staates gezahlt werden; oder
b) wenn die nutzungsberechtigte Person dieser Zinszahlung dieser andere Staat, eine seiner politischen oder administrativen Unterabteilungen, eine seiner lokalen Körperschaften oder die Zentralbank dieses anderen Staates ist.
4. Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck «Zinsen» bedeutet Einkünfte aus Forderungen jeder Art, auch wenn die Forderungen durch Pfandrechte an Grundstücken gesichert oder mit einer Beteiligung am Gewinn des Schuldners ausgestattet sind, und insbesondere Einkünfte aus öffentlichen Anleihen und aus Obligationen, einschliesslich der damit verbundenen Aufgelder und der Gewinne aus Losanleihen sowie alle anderen Erträge, die nach dem Steuerrecht des Staates, aus dem sie stammen, den Einkünften aus Darlehen gleichgestellt sind.
5. Die Absätze 1, 2 und 8 sind nicht anwendbar, wenn die in einem Vertragsstaat ansässige, zur Nutzung der Zinsen berechtigte Person im andern Vertragsstaat, aus dem die Zinsen stammen, eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebsstätte oder eine selbständige Arbeit durch eine dort gelegene feste Einrichtung ausübt und wenn die Forderung, für die die Zinsen gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebstätte oder festen Einrichtung gehört. In einem solchen Fall ist, je nachdem, Artikel 7 oder Artikel 14 anwendbar.
6. Zinsen gelten dann als aus einem Vertragsstaat stammend, wenn der Schuldner dieser Staat selbst, eine seiner politischen oder administrativen Unterabteilungen¹², eine seiner lokalen Körperschaften oder eine in diesem Staat ansässige Person ist. Hat aber der Schuldner der Zinsen, ohne Rücksicht darauf, ob er in einem Vertragsstaat ansässig ist oder nicht, in einem Vertragsstaat eine Betriebsstätte und ist die Schuld, für die die Zinsen gezahlt werden, für Zwecke der Betriebsstätte eingegangen worden und trägt die Betriebsstätte die Zinsen, so gelten die Zinsen als aus dem Vertragsstaat stammend, in dem die Betriebsstätte liegt.
7. Bestehen zwischen Schuldner und Gläubiger oder zwischen jedem von ihnen und einem Dritten besondere Beziehungen und übersteigen deshalb die gezahlten Zinsen, gemessen an der zugrundeliegenden Forderung, den Betrag, den Schuldner und Gläubiger ohne diese Beziehungen vereinbart hätten, so wird dieser Artikel nur auf diesen letzten Betrag angewendet. In diesem Fall kann der übersteigende Betrag nach dem Recht jedes Vertragsstaates und unter Berücksichtigung der anderen Bestimmungen dieses Abkommens besteuert werden.
8. Ungeachtet der Absätze 1 und 2 können Zinsen, die aus einem Vertragsstaat stammen und unter verbundenen Gesellschaften gezahlt werden, im Quellenstaat nicht besteuert werden, wenn diese Gesellschaften mindestens zwei Jahre lang durch eine direkte Beteiligung von mindestens 25 Prozent miteinander verbunden sind oder sich beide im Besitz einer dritten Gesellschaft befinden, die mindestens zwei Jahre lang eine direkte Beteiligung von mindestens 25 Prozent am Gesellschaftskapital der ersten und der zweiten Gesellschaft hält, und die eine Gesellschaft in einem Vertragsstaat steuerlich ansässig ist und die andere Gesellschaft im anderen Vertragsstaat steuerlich ansässig ist, und nach den Doppelbesteuerungsabkommen mit Drittstaaten keine der Gesellschaften in diesem Drittstaat steuerlich ansässig ist, und alle Gesellschaften der Körperschaftssteuer unterliegen ohne, insbesondere für Zinszahlungen, befreit zu sein und jede die Form einer Kapitalgesellschaft aufweist.
¹¹ Bereinigt gemäss Art. VII des Prot. vom 25. Juni 2012, von der BVers genehmigt am 21. Juni 2013 und in Kraft seit 21. Okt. 2013 ( AS 2013 3573 3571 ; BBl 2012 9181 ). Berichtigung vom 29. Okt. 2014, veröffentlicht am 11. Nov. 2014 ( AS 2014 3619 ).
¹² Ausdruck gemäss Art. VII des Prot. vom 25. Juni 2012, von der BVers genehmigt am 21. Juni 2013 und in Kraft seit 21. Okt. 2013 ( AS 2013 3573 3571 ; BBl 2012 9181 ).
Art. 12 Lizenzgebühren
1. Lizenzgebühren, die aus einem Vertragsstaat stammen und an eine in dem anderen Vertragsstaat ansässige Person gezahlt werden, können in dem anderen Staat besteuert werden.
2. Diese Lizenzgebühren können jedoch in dem Vertragsstaat, aus dem sie stammen, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden; die Steuer darf aber 5 vom Hundert des Bruttobetrages der Lizenzgebühren nicht übersteigen. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten regeln in gegenseitigem Einvernehmen, wie diese Begrenzungsbestimmung durchzuführen ist.
3.¹³ Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck «Lizenzgebühren» bedeutet Vergütungen jeder Art, die für die Benutzung oder für das Recht auf Benutzung von Urheberrechten an literarischen, künstlerischen oder wissenschaftlichen Werken, einschliesslich kinematografischer Filme und Filme oder Aufzeichnungen für Radio- und Fernsehsendungen, von Patenten, Marken, Mustern oder Modellen, Plänen, geheimen Formeln oder Verfahren oder für die Mitteilung gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Erfahrungen gezahlt werden.
4.¹⁴ Die Absätze 1, 2 und 7 sind nicht anwendbar, wenn die in einem Vertragsstaat ansässige, zur Nutzung der Lizenzgebühren berechtigte Person im anderen Vertragsstaat, aus dem die Lizenzgebühren stammen, eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebsstätte oder eine selbständige Arbeit durch eine dort gelegene feste Einrichtung ausübt und die Rechte oder Vermögenswerte, für die die Lizenzgebühren gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebsstätte oder festen Einrichtung gehören. In einem solchen Fall ist, je nachdem, Artikel 7 oder Artikel 14 anwendbar.
5. Lizenzgebühren gelten dann als aus einem Vertragsstaat stammend, wenn der Schuldner dieser Staat selbst, eine seiner politischen oder administrativen Unterabteilungen¹⁵, eine seiner lokalen Körperschaften oder eine in diesem Staat ansässige Person ist. Hat aber der Schuldner der Lizenzgebühren, ohne Rücksicht darauf, ob er in einem Vertragsstaat ansässig ist oder nicht, in einem Vertragsstaat eine Betriebsstätte und hängt die Leistung, für die die Lizenzgebühren gezahlt werden, mit der Betriebsstätte zusammen und trägt die Betriebsstätte die Lizenzgebühren, so gelten die Lizenzgebühren als aus dem Vertragsstaat stammend, in dem die Betriebsstätte liegt.
6. Bestehen zwischen Schuldner und Gläubiger oder zwischen jedem von ihnen und einem Dritten besondere Beziehungen und übersteigen deshalb die gezahlten Lizenzgebühren, gemessen an der zugrundeliegenden Leistung, den Betrag, den Schuldner und Gläubiger ohne diese Beziehungen vereinbart hätten, so wird dieser Artikel nur auf diesen letzten Betrag angewendet. In diesem Fall kann der übersteigende Betrag nach dem Recht jedes Vertragsstaates und unter Berücksichtigung der anderen Bestimmungen dieses Abkommens besteuert werden.
7.¹⁶ Ungeachtet der Absätze 1 und 2 können Lizenzgebühren, die aus einem Vertragsstaat stammen und unter verbundenen Gesellschaften gezahlt werden, im Quellenstaat nicht besteuert werden, wenn diese Gesellschaften mindestens zwei Jahre lang durch eine direkte Beteiligung von mindestens 25 Prozent miteinander verbunden sind oder sich beide im Besitz einer dritten Gesellschaft befinden, die mindestens zwei Jahre lang eine direkte Beteiligung von mindestens 25 Prozent am Gesellschaftskapital der ersten und der zweiten Gesellschaft hält, und die eine Gesellschaft in einem Vertragsstaat steuerlich ansässig ist und die andere Gesellschaft im anderen Vertragsstaat steuerlich ansässig ist, und nach den Doppelbesteuerungsabkommen mit Drittstaaten keine der Gesellschaften in diesem Drittstaat ansässig ist, und alle Gesellschaften der Körperschaftssteuer unterliegen ohne, insbesondere für Lizenzgebühren, befreit zu sein und jede die Form einer Kapitalgesellschaft aufweist.
¹³ Fassung gemäss Art. VIII Abs. 1 des Prot. vom 25. Juni 2012, von der BVers genehmigt am 21. Juni 2013 und in Kraft seit 21. Okt. 2013 ( AS 2013 3573 3571 ; BBl 2012 9181 ).
¹⁴ Fassung gemäss Art. VIII Abs. 1 des Prot. vom 25. Juni 2012, von der BVers genehmigt am 21. Juni 2013 und in Kraft seit 21. Okt. 2013 ( AS 2013 3573 3571 ; BBl 2012 9181 ).
¹⁵ Ausdruck gemäss Art. VIII Abs. 2 des Prot. vom 25. Juni 2012, von der BVers genehmigt am 21. Juni 2013 und in Kraft seit 21. Okt. 2013 ( AS 2013 3573 3571 ; BBl 2012 9181 ).
¹⁶ Eingefügt durch Art. VIII Abs. 3 des Prot. vom 25. Juni 2012, von der BVers genehmigt am 21. Juni 2013 und in Kraft seit 21. Okt. 2013 ( AS 2013 3573 3571 ; BBl 2012 9181 ).
Art. 13 Gewinne aus der Veräusserung von Vermögen
1. Gewinne aus der Veräusserung unbeweglichen Vermögens im Sinne des Artikels 6 Absatz 2 können in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem dieses Vermögen liegt.
2. Gewinne aus der Veräusserung beweglichen Vermögens, das Betriebsvermögen einer Betriebsstätte darstellt, die ein Unternehmen eines Vertragsstaates in dem anderen Vertragsstaat hat, oder das zu einer festen Einrichtung gehört, über die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person für die Ausübung eines freien Berufes in dem anderen Vertragsstaat verfügt, einschliesslich derartiger Gewinne, die bei der Veräusserung einer solchen Betriebsstätte (allein oder zusammen mit dem übrigen Unternehmen) oder einer solchen festen Einrichtung erzielt werden, können in dem anderen Staat besteuert werden. Jedoch können Gewinne aus der Veräusserung des in Artikel 22 Absatz 3 genannten beweglichen Vermögens nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem dieses bewegliche Vermögen nach dem angeführten Artikel besteuert werden kann.
3.¹⁷ Gewinne, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus der Veräusserung von Aktien erzielt, deren Wert direkt oder indirekt zu mehr als 50 Prozent aus im anderen Vertragsstaat gelegenem unbeweglichem Vermögen stammt, können in anderen Staat besteuert werden.
4.¹⁸ Gewinne aus der Veräusserung des in den Absätzen 1–3 nicht genannten Vermögens können nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem die veräussernde Person ansässig ist.
¹⁷ Fassung gemäss Art. IX des Prot. vom 25. Juni 2012, von der BVers genehmigt am 21. Juni 2013 und in Kraft seit 21. Okt. 2013 ( AS 2013 3573 3571 ; BBl 2012 9181 ).
¹⁸ Eingefügt durch Art. IX des Prot. vom 25. Juni 2012, von der BVers genehmigt am 21. Juni 2013 und in Kraft seit 21. Okt. 2013 ( AS 2013 3573 3571 ; BBl 2012 9181 ).
Art. 14 Selbständige Arbeit
1. Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus einem freien Beruf oder aus sonstiger selbständiger Tätigkeit ähnlicher Art bezieht, können nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, dass die Person für die Ausübung ihrer Tätigkeit in dem anderen Vertragsstaat regelmässig über eine feste Einrichtung verfügt. Verfügt sie über eine solche feste Einrichtung, so können die Einkünfte in dem anderen Staat besteuert werden, jedoch nur insoweit, als sie dieser festen Einrichtung zugerechnet werden können.
2. Der Ausdruck «freier Beruf» umfasst insbesondere die selbständig ausgeübte wissenschaftliche, literarische, künstlerische, erzieherische oder unterrichtende Tätigkeit sowie die selbständige Tätigkeit der Ärzte, Rechtsanwälte, Ingenieure, Architekten, Zahnärzte und Bücherrevisoren.
Art. 15 Unselbständige Arbeit
1. Vorbehältlich der Artikel 16, 18, 19 und 20 können Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus unselbständiger Arbeit bezieht, nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, dass die Arbeit in dem anderen Vertragsstaat ausgeübt wird. Wird die Arbeit dort ausgeübt, so können die dafür bezogenen Vergütungen in dem anderen Staat besteuert werden.
2. Ungeachtet des Absatzes 1 können Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person für eine in dem anderen Vertragsstaat ausgeübte unselbständige Arbeit bezieht, nur in dem erstgenannten Staat besteuert werden, wenn
a) der Empfänger sich in dem anderen Staat insgesamt nicht länger als 183 Tage während des betreffenden Steuerjahres aufhält; und
b) die Vergütungen von einem Arbeitgeber oder für einen Arbeitgeber gezahlt werden, der nicht in dem anderen Staat ansässig ist, und
c) die Vergütungen nicht von einer Betriebsstätte oder einer festen Einrichtung getragen werden, die der Arbeitgeber in dem anderen Staat hat.
3. Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen dieses Artikels können Vergütungen für unselbständige Arbeit, die an Bord eines Schiffes oder Luftfahrzeuges ausgeübt wird, das ein Unternehmen eines Vertragsstaates im internationalen Verkehr betreibt, in diesem Staat besteuert werden.
Art. 16 ¹⁹ Aufsichtsrats‑ und Verwaltungsratsvergütungen
Aufsichtsrats- oder Verwaltungsratsvergütungen und ähnliche Zahlungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person in ihrer Eigenschaft als Mitglied des Aufsichts- oder Verwaltungsrats oder eines ähnlichen Organs einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Gesellschaft bezieht, können im anderen Staat besteuert werden.
¹⁹ Fassung gemäss Art. X des Prot. vom 25. Juni 2012, von der BVers genehmigt am 21. Juni 2013 und in Kraft seit 21. Okt. 2013 ( AS 2013 3573 3571 ; BBl 2012 9181 ).
Art. 17 Künstler und Sportler
1. Ungeachtet der Artikel 14 und 15 können Einkünfte, die berufsmässige Künstler, wie Bühnen‑, Film‑, Rundfunk‑ oder Fernsehkünstler und Musiker, sowie Sportler aus ihrer in dieser Eigenschaft persönlich ausgeübten Tätigkeit beziehen, in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem sie diese Tätigkeit ausüben.
2.²⁰ Fliessen Einkünfte aus einer von einem Künstler oder Sportler in dieser Eigenschaft persönlich ausgeübten Tätigkeit nicht dem Künstler oder Sportler selbst, sondern einer anderen Person zu, so können diese Einkünfte ungeachtet der Artikel 7, 14 und 15 im Vertragsstaat besteuert werden, in dem der Künstler oder Sportler seine Tätigkeit ausübt.
²⁰ Eingefügt durch Art. XI des Prot. vom 25. Juni 2012, von der BVers genehmigt am 21. Juni 2013 und in Kraft seit 21. Okt. 2013 ( AS 2013 3573 3571 ; BBl 2012 9181 ).
Art. 18 Ruhegehälter
Vorbehältlich des Artikels 19 Absatz 1 können Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen, die einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person für frühere unselbständige Arbeit gezahlt werden, nur in diesem Staat besteuert werden.
Art. 19 ²¹ Öffentliche Funktionen
1. Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, die von einem Vertragsstaat oder einer seiner politischen oder administrativen Unterabteilungen oder lokalen Körperschaften an eine natürliche Person für die diesem Staat, der Unterabteilung oder Körperschaft geleisteten Dienste gezahlt werden, können nur in diesem Staat besteuert werden. Die Gehälter, Löhne und ähnlichen Vergütungen können jedoch nur im anderen Vertragsstaat besteuert werden, wenn die Dienste in diesem Staat geleistet werden und die natürliche Person in diesem Staat ansässig ist und:
a) Staatsangehörige dieses Staates ist; oder
b) nicht ausschliesslich in diesem Staat ansässig geworden ist, um die Dienste zu leisten.
2. Ungeachtet von Absatz 1 können Ruhegehälter und andere ähnliche Vergütungen, die von einem Vertragsstaat, einer seiner politischen oder administrativen Unterabteilungen oder einer seiner lokalen Körperschaften entweder direkt oder aus einem von ihnen errichteten Sondervermögen an eine natürliche Person für Dienste gezahlt werden, die sie diesem Staat, der Unterabteilung oder der Körperschaft geleistet hat, können nur in diesem Staat besteuert werden. Diese Ruhegehälter und anderen, ähnlichen Vergütungen können jedoch nur im anderen Vertragsstaat besteuert werden, wenn die natürliche Person in diesem Staat ansässig ist und Staatsangehörige dieses Staates ist.
3. Auf Gehälter, Bezüge, Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen für Dienste, die im Zusammenhang mit einer gewerblichen Tätigkeit eines Vertragsstaats, einer seiner politischen oder administrativen Unterabteilungen oder einer seiner lokalen Körperschaften geleistet werden, ist Artikel 15, 16, 17 oder 18 anwendbar.
²¹ Fassung gemäss Art. XII des Prot. vom 25. Juni 2012, von der BVers genehmigt am 21. Juni 2013 und in Kraft seit 21. Okt. 2013 ( AS 2013 3573 3571 ; BBl 2012 9181 ).
Art. 20 Studenten
1. Zahlungen, die ein Student, Lehrling oder Praktikant, der in einem Vertragsstaat ansässig ist oder vorher dort ansässig war und der sich in dem anderen Vertragsstaat ausschliesslich zum Studium oder zur Ausbildung aufhält, für seinen Unterhalt, sein Studium oder seine Ausbildung erhält, werden in dem anderen Staat nicht besteuert, sofern ihm diese Zahlungen aus Quellen ausserhalb des anderen Staates zufliessen.
2. Eine natürliche Person, die in einem der Vertragsstaaten ansässig ist oder vorher dort ansässig war und die sich in dem anderen Vertragsstaat zum Studium, zur Forschung oder zur Ausbildung oder zu dem Zweck aufhält, technische, berufliche oder geschäftliche Erfahrungen zu erwerben, und die in dem anderen Staat insgesamt nicht länger als zwölf Monate eine unselbständige Arbeit ausübt, wird in dem anderen Staat für Vergütungen für diese unselbständige Arbeit nicht zur Steuer herangezogen, sofern diese Arbeit in direktem Zusammenhang mit ihrem Studium, ihrer Forschung, ihrer Ausbildung oder ihrem Erwerb von technischen, beruflichen oder geschäftlichen Erfahrungen steht und die Vergütungen aus dieser Arbeit 12 000 Schweizerfranken oder den zum offiziellen Kurs umgerechneten Gegenwert in portugiesischer Währung nicht übersteigen.
Art. 21 Nicht ausdrücklich erwähnte Einkünfte
Die in den vorstehenden Artikeln dieses Abkommens nicht ausdrücklich erwähnten Einkünfte einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person können nur in diesem Staat besteuert werden.
Abschnitt IV Besteuerung des Vermögens
Art. 22 Vermögen
1. Unbewegliches Vermögen im Sinne des Artikels 6 Absatz 2 kann in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem dieses Vermögen liegt.
2. Bewegliches Vermögen, das Betriebsvermögen einer Betriebsstätte eines Unternehmens darstellt oder das zu einer der Ausübung eines freien Berufes dienenden festen Einrichtung gehört, kann in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem sich die Betriebsstätte oder die feste Einrichtung befindet.
3. Schiffe und Luftfahrzeuge, die ein Unternehmen eines Vertragsstaates im internationalen Verkehr betreibt, sowie bewegliches Vermögen, das dem Betrieb dieser Schiffe und Luftfahrzeuge dient, können nur in diesem Staat besteuert werden.
4. Alle anderen Vermögensteile einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person können nur in diesem Staat besteuert werden.
Abschnitt V Methoden zur Vermeidung der Doppelbesteuerung
Art. 23 ²² Methoden
1. Bezieht eine in Portugal ansässige Person Einkünfte und können diese Einkünfte nach diesem Abkommen in der Schweiz besteuert werden, so rechnet Portugal auf die vom Einkommen dieser Person zu erhebende Steuer den Betrag an, der der in der Schweiz gezahlten Steuer vom Einkommen entspricht. Der anzurechnende Betrag darf jedoch den Teil der vor der Anrechnung ermittelten portugiesischen Steuer nicht übersteigen, der auf die Einkünfte, die in der Schweiz besteuert werden, entfällt.
2. Einkünfte einer in Portugal ansässigen Person, die nach den Bestimmungen des Abkommens von der Besteuerung in Portugal auszunehmen sind, können gleichwohl in Portugal bei der Festsetzung der Steuer für das übrige Einkommen der Person einbezogen werden.
3. Bezieht eine in der Schweiz ansässige Person Einkünfte oder hat sie Vermögen und können diese Einkünfte oder dieses Vermögen nach diesem Abkommen in Portugal besteuert werden, so nimmt die Schweiz, vorbehältlich des Absatzes 4, diese Einkünfte oder dieses Vermögen von der Besteuerung aus; die Schweiz kann aber bei der Festsetzung der Steuer für das übrige Einkommen oder das übrige Vermögen dieser ansässigen Person den Steuersatz anwenden, der anzuwenden wäre, wenn die betreffenden Einkünfte oder das betreffende Vermögen nicht von der Besteuerung ausgenommen wären.
Gewinne nach Artikel 13 Absatz 3 werden indessen nur von der Besteuerung ausgenommen, wenn ihre tatsächliche Besteuerung in Portugal nachgewiesen wird.
4. Bezieht eine in der Schweiz ansässige Person Einkünfte, die nach den Artikeln 10, 11 und 12 in Portugal besteuert werden können, so gewährt die Schweiz dieser ansässigen Person auf Antrag eine Entlastung. Die Entlastung besteht:
a) in der Anrechnung der nach den Artikeln 10, 11 und 12 in Portugal erhobenen Steuer auf die vom Einkommen dieser ansässigen Person geschuldete schweizerische Steuer, wobei der anzurechnende Betrag jedoch den Teil der vor der Anrechnung ermittelten schweizerischen Steuer nicht übersteigen darf, der auf die Einkünfte, die in Portugal besteuert werden, entfällt, oder
b) in einer, nach festgelegten Normen ermittelten pauschalen Ermässigung der schweizerischen Steuer, die den Grundsätzen der in Buchstabe a) erwähnten Entlastung Rechnung trägt, oder
c) in einer teilweisen Befreiung der betreffenden Einkünfte von der schweizerischen Steuer, mindestens aber im Abzug der in Portugal erhobenen Steuer vom Bruttobetrag der aus Portugal bezogenen Einkünfte.
Die Schweiz wird gemäss den Vorschriften über die Durchführung von zwischenstaatlichen Abkommen des Bundes zur Vermeidung der Doppelbesteuerung die Art der Entlastung bestimmen und das Verfahren ordnen.
Gewinne nach Artikel 13 Absatz 3 werden indessen nur von der Besteuerung ausgenommen, wenn ihre tatsächliche Besteuerung in Portugal nachgewiesen wird.
5. Eine in der Schweiz ansässige Gesellschaft, die Dividenden von einer in Portugal ansässigen Tochtergesellschaft bezieht, geniesst bei der Erhebung der schweizerischen Steuer auf diesen Dividenden die gleichen Vergünstigungen, wie sie ihr zustehen würden, wenn die die Dividenden zahlende Tochtergesellschaft in der Schweiz ansässig wäre.
²² Bereinigt gemäss Art. XIII des Prot. vom 25. Juni 2012, von der BVers genehmigt am 21. Juni 2013 und in Kraft seit 21. Okt. 2013 ( AS 2013 3573 3571 ; BBl 2012 9181 ).
Abschnitt VI Besondere Bestimmungen
Art. 24 Gleichbehandlung
1. Die Staatsangehörigen eines Vertragsstaates dürfen in dem anderen Vertragsstaat weder einer Besteuerung noch einer damit zusammenhängenden Verpflichtung unterworfen werden, die anders oder belastender sind als die Besteuerung und die damit zusammenhängenden Verpflichtungen, denen die Staatsangehörigen des anderen Staates unter gleichen Verhältnissen unterworfen sind oder unterworfen werden können.
2. Der Ausdruck «Staatsangehörige» bedeutet:
a) alle natürlichen Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Vertragsstaates besitzen;
b) alle juristischen Personen, Personengesellschaften und anderen Personenvereinigungen, die nach dem in einem Vertragsstaat geltenden Recht errichtet worden sind.
3. Die Besteuerung einer Betriebsstätte, die ein Unternehmen eines Vertragsstaates in dem anderen Vertragsstaat hat, darf in dem anderen Staat nicht ungünstiger sein als die Besteuerung von Unternehmen des anderen Staates, die die gleiche Tätigkeit ausüben.
Diese Bestimmung ist nicht so auszulegen, als verpflichte sie einen Vertragsstaat, den in dem anderen Vertragsstaat ansässigen Personen Steuerfreibeträge, ‑vergünstigungen und ‑ermässigungen auf Grund des Personenstandes oder der Familienlasten zu gewähren, die er den in seinem Gebiet ansässigen Personen gewährt.
4.²³ Sofern nicht Artikel 9 Absatz 1, Artikel 11 Absatz 7 oder Artikel 12 Absatz 6 anwendbar sind, sind Zinsen, Lizenzgebühren und andere Entgelte, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats an eine im andern Vertragsstaat ansässige Person zahlt, bei der Ermittlung der steuerpflichtigen Gewinne dieses Unternehmens unter den gleichen Bedingungen wie Zahlungen an eine im erstgenannten Staat ansässige Person zum Abzug zuzulassen. In gleicher Weise sind Schulden, die ein Unternehmen eines Vertragsstaates gegenüber einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person hat, bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Vermögens dieses Unternehmens unter den gleichen Bedingungen wie Schulden gegenüber einer im erstgenannten Staat ansässigen Person zum Abzug zuzulassen.
5.²⁴ Die Unternehmen eines Vertragsstaates, deren Kapital ganz oder teilweise, unmittelbar oder mittelbar, einer in dem anderen Vertragsstaat ansässigen Person oder mehreren solchen Personen gehört oder ihrer Kontrolle unterliegt, dürfen in dem erstgenannten Vertragsstaat weder einer Besteuerung noch einer damit zusammenhängenden Verpflichtung unterworfen werden, die anders oder belastender sind als die Besteuerung und die damit zusammenhängenden Verpflichtungen, denen andere ähnliche Unternehmen des erstgenannten Staates unterworfen sind oder unterworfen werden können.
6.²⁵ In diesem Artikel bedeutet der Ausdruck «Besteuerung» Steuern jeder Art und Bezeichnung.
²³ Eingefügt durch Art. XIV des Prot. vom 25. Juni 2012, von der BVers genehmigt am 21. Juni 2013 und in Kraft seit 21. Okt. 2013 ( AS 2013 3573 3571 ; BBl 2012 9181 ).
²⁴ Ursprünglich: Abs. 4.
²⁵ Ursprünglich: Abs. 5.
Art. 25 Verständigungsverfahren
1. Ist eine in einem Vertragsstaat ansässige Person der Auffassung, dass die Massnahmen eines Vertragsstaates oder beider Vertragsstaaten für sie zu einer Besteuerung geführt haben oder führen werden, die diesem Abkommen nicht entspricht, so kann sie unbeschadet der nach innerstaatlichem Recht dieser Staaten vorgesehenen Rechtsmittel ihren Fall der zuständigen Behörde des Vertragsstaates unterbreiten, in dem sie ansässig ist.
Die Einwendung ist innerhalb von zwei Jahren ab dem Zeitpunkt der Bekanntgabe der Steuer oder ab dem Zeitpunkt der Zahlung der Einkünfte, die einer Quellenbesteuerung unterliegen, welche Grund für die Einwendung bildet, oder im Falle einer Besteuerung in beiden Staaten, ab der Bekanntgabe der zweiten Besteuerung zu unterbreiten.
2. Hält diese zuständige Behörde die Einwendungen für begründet und ist sie selbst nicht in der Lage, eine befriedigende Lösung herbeizuführen, so wird sie sich bemühen, den Fall durch Verständigung mit der zuständigen Behörde des anderen Vertragsstaates so zu regeln, dass eine dem Abkommen nicht entsprechende Besteuerung vermieden wird.
3. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten werden sich bemühen, Schwierigkeiten oder Zweifel, die bei der Auslegung oder Anwendung des Abkommens entstehen, in gegenseitigem Einvernehmen zu beseitigen. Sie können auch gemeinsam darüber beraten, wie eine Doppelbesteuerung in Fällen, die in dem Abkommen nicht behandelt sind, vermieden werden kann.
4. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten können zur Herbeiführung einer Einigung im Sinne der vorstehenden Absätze unmittelbar miteinander verkehren. Erscheint ein mündlicher Meinungsaustausch für die Herbeiführung der Einigung zweckmässig, so kann ein solcher Meinungsaustausch in einer Kommission durchgeführt werden, die aus Vertretern der zuständigen Behörden der Vertragsstaaten besteht.
Art. 25 bis ²⁶ Informationsaustausch
1. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten tauschen die Informationen aus, die zur Durchführung des Abkommens oder zur Anwendung oder Durchsetzung des innerstaatlichen Rechts betreffend die unter das Abkommen fallenden Steuern voraussichtlich erheblich sind, soweit die diesem Recht entsprechende Besteuerung nicht dem Abkommen widerspricht. Der Informationsaustausch ist durch Artikel 1 nicht eingeschränkt.
2. Alle Informationen, die ein Vertragsstaat nach Absatz 1 erhalten hat, sind ebenso geheim zu halten wie die aufgrund des innerstaatlichen Rechts dieses Staates beschafften Informationen und dürfen nur den Personen oder Behörden, einschliesslich der Gerichte und der Verwaltungsbehörden, zugänglich gemacht werden, die mit der Veranlagung oder der Erhebung, mit der Vollstreckung oder der Strafverfolgung oder mit der Entscheidung von Rechtsmitteln hinsichtlich der in Absatz 1 genannten Steuern befasst sind. Diese Personen und Behörden dürfen die Informationen nur für diese Zwecke verwenden. Sie können die Informationen in einem öffentlichen Gerichtsverfahren oder in einer Gerichtsentscheidung offenlegen. Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen kann ein Vertragsstaat die erhaltenen Informationen für andere Zwecke verwenden, wenn solche Informationen nach dem Recht beider Staaten für solche andere Zwecke verwendet werden dürfen und die zuständige Behörde des übermittelnden Staates dieser anderen Verwendung zustimmt.
3. Die Absätze 1 und 2 sind nicht so auszulegen, als verpflichteten sie einen Vertragsstaat:
a) Verwaltungsmassnahmen durchzuführen, die von den Gesetzen und der Verwaltungspraxis dieses oder des anderen Vertragsstaates abweichen;
b) Informationen zu erteilen, die nach den Gesetzen oder im üblichen Verwaltungsverfahren dieses oder des anderen Vertragsstaates nicht beschafft werden können;
c) Informationen zu erteilen, die ein Handels-, Geschäfts-, Industrie-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnis oder ein Geschäftsverfahren preisgeben würden oder deren Erteilung dem Ordre public widerspräche.
4. Ersucht ein Vertragsstaat um Informationen nach diesem Artikel, so nutzt der andere Vertragsstaat die ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten zur Beschaffung dieser Informationen, selbst wenn dieser andere Staat sie für seine eigenen steuerlichen Zwecke nicht benötigt. Die im vorhergehenden Satz enthaltene Verpflichtung unterliegt den Beschränkungen nach Absatz 3, die jedoch in keinem Fall so auszulegen sind, dass ein Vertragsstaat die Erteilung von Informationen nur deshalb ablehnen kann, weil er kein innerstaatliches steuerliches Interesse an solchen Informationen hat.
5. Absatz 3 ist in keinem Fall so auszulegen, als könne ein Vertragsstaat die Erteilung von Informationen nur deshalb ablehnen, weil sich die Informationen bei einer Bank, einem sonstigen Finanzinstitut, einem Bevollmächtigten, Beauftragten oder Treuhänder befinden oder weil sie sich auf Eigentumsrechte an einer Person beziehen. Ungeachtet von Absatz 3 oder entgegenstehender Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts verfügen die Steuerbehörden des ersuchten Vertragsstaats im Falle der Schweiz über die Befugnis, die Offenlegung der in diesem Absatz genannten Informationen durchzusetzen, sofern dies für die Erfüllung der Verpflichtungen unter diesem Absatz erforderlich ist.
²⁶ Eingefügt durch Art. XV des Prot. vom 25. Juni 2012, von der BVers genehmigt am 21. Juni 2013 und in Kraft seit 21. Okt. 2013 ( AS 2013 3573 3571 ; BBl 2012 9181 ). Siehe auch Art. XVIII Abs. 2 Bst. c des Prot. am Schluss des Textes.
Art. 26 Diplomatische und konsularische Beamte
1. Dieses Abkommen berührt nicht die steuerlichen Vorrechte, die den diplomatischen und konsularischen Beamten nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts oder auf Grund besonderer Vereinbarungen zustehen.
2. Soweit Einkünfte oder Vermögen wegen der den diplomatischen und konsularischen Beamten nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts oder auf Grund besonderer zwischenstaatlicher Verträge zustehenden steuerlichen Vorrechte im Empfangsstaat nicht besteuert werden, steht das Besteuerungsrecht dem Entsendestaat zu.
3. Bei Anwendung des Abkommens gelten die Angehörigen einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung, die ein Vertragsstaat im anderen Vertragsstaat oder in einem dritten Staat unterhält, als im Entsendestaat ansässig, wenn sie die Staatsangehörigkeit des Entsendestaates besitzen und dort zu den Steuern vom Einkommen und vom Vermögen wie in diesem Staat ansässige Personen herangezogen werden.
4. Das Abkommen gilt nicht für zwischenstaatliche Organisationen, ihre Organe oder Beamten sowie nicht für Angehörige diplomatischer oder konsularischer Vertretungen eines dritten Staates, die in einem Vertragsstaat anwesend sind, aber in keinem der beiden Vertragsstaaten für Zwecke der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen als dort ansässig behandelt werden.
Art. 27 ²⁷ Anspruch auf die Abkommensvorteile
1. Es besteht Einvernehmen darüber, dass die innerstaatlichen Gesetze und Verfahren der Vertragsstaaten zur Vermeidung von Rechtsmissbräuchen hinsichtlich des Abkommens anwendbar sind.
2. Es besteht Einvernehmen darüber, dass die Vorteile dieses Abkommens einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person, die nicht die zur Nutzung der aus dem anderen Vertragsstaat stammenden Einkünfte berechtigte Person ist, nicht gewährt werden.
3. Es besteht Einvernehmen darüber, dass die Abkommensbestimmungen nicht auf eine Person anzuwenden sind, die einen Vermögenswert oder ein Recht, für das die Einkünfte gezahlt werden, in erster Linie deswegen schafft oder zuweist, weil sie beabsichtigt, dadurch in den Genuss der Abkommensvorteile zu gelangen.
²⁷ Fassung gemäss Art. XVI des Prot. vom 25. Juni 2012, von der BVers genehmigt am 21. Juni 2013 und in Kraft seit 21. Okt. 2013 ( AS 2013 3573 3571 ; BBl 2012 9181 ).
Abschnitt VII Schlussbestimmungen
Art. 28 Inkrafttreten
1. Dieses Abkommen soll ratifiziert, und die Ratifikationsurkunden sollen sobald wie möglich in Lissabon ausgetauscht werden.
2. Dieses Abkommen tritt am 15. Tag nach Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft, und seine Bestimmungen finden Anwendung
a) in Portugal: (1) auf die Quellensteuern, deren Erhebung an einen Tatbestand anknüpft, der nach dem 31. Dezember des Jahres, in dem das Abkommen in Kraft tritt, verwirklicht wird;
(2) auf die sonstigen Steuern von Einkünften der Kalenderjahre, die nach dem 31. Dezember des Jahres, in dem das Abkommen in Kraft tritt, beginnen;
b) in der Schweiz: (1) auf die im Abzugswege an der Quelle erhobenen Steuern von Einkünften, die nach dem 31. Dezember des Jahres, in dem das Abkommen in Kraft tritt, zahlbar werden;
(2) auf die sonstigen schweizerischen Steuern, die für Steuerjahre erhoben werden, die nach dem 31. Dezember des Jahres, in dem das Abkommen in Kraft tritt, beginnen.
3. Ungeachtet des Absatzes 2 finden die Artikel 8, 13 Absatz 2 letzter Satz und 22 Absatz 3 auf die Steuern für das Kalenderjahr 1963 und die folgenden Jahre Anwendung.
Art. 29 Ausserkrafttreten
Dieses Abkommen bleibt in Kraft, solange es nicht von einem der Vertragsstaaten gekündigt worden ist. Jeder Vertragsstaat kann das Abkommen auf diplomatischem Wege unter Einhaltung einer Frist von mindestens sechs Monaten zum Ende eines Kalenderjahres kündigen. In diesem Fall findet das Abkommen nicht mehr Anwendung
a) in Portugal: (1) auf die Quellensteuern, deren Erhebung an einen Tatbestand anknüpft, der nach dem 31. Dezember des Jahres, in dem die Kündigung erfolgt ist, verwirklicht wird;
(2) auf die sonstigen Steuern von Einkünften der Kalenderjahre, die nach dem 31. Dezember des Jahres, in dem die Kündigung erfolgt ist, beginnen.
b) in der Schweiz: (1) auf die im Abzugswege an der Quelle erhobenen Steuern auf Einkünften, die nach dem 31. Dezember des Jahres, in dem die Kündigung erfolgt ist, zahlbar werden;
(2) auf die sonstigen schweizerischen Steuern, die für Steuerjahre erhoben werden, die nach dem 31. Dezember des Jahres, in dem die Kündigung erfolgt ist, beginnen.
Unterschriften
Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten der beiden Staaten dieses Abkommen unterzeichnet und mit ihren Siegeln versehen.
Geschehen zu Bern am 26. September 1974 in zwei Ausfertigungen in französischer und portugiesischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermassen authentisch ist.
Für den P. Graber | Für die E. Bugalho |
Zusatzprotokoll ²⁸
²⁸ Bereinigt gemäss Art. XVII des Prot. vom 25. Juni 2012, von der BVers genehmigt am 21. Juni 2013 und in Kraft seit 21. Okt. 2013 ( AS 2013 3573 3571 ; BBl 2012 9181 ).
Bei der Unterzeichnung des heute zwischen der Schweiz und Portugal abgeschlossenen Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen haben sich die unterzeichneten Bevollmächtigten auf die folgenden, einen integrierenden Bestandteil des Abkommens bildenden ergänzenden Bestimmungen geeinigt:
1. Bezüglich des Artikels 2 besteht Einvernehmen darüber, a) dass sowohl die ordentlichen als auch die ausserordentlichen Steuern vom Einkommen und vom Vermögen unter das genannte Abkommen fallen;
b) dass das Abkommen auch für eine Steuer vom Vermögen gelten wird, die künftig in Portugal eingeführt werden sollte.
2. In Bezug auf Artikel 6 besteht Einvernehmen darüber, dass seine Bestimmungen auch für Einkünfte aus mit unbeweglichem Vermögen verbundenem (persönlichem) beweglichem Vermögen gelten sowie für Einkünfte aus Dienstleistungen, die für den Unterhalt oder die Verwaltung von Immobilien erbracht werden.
3. Ungeachtet von Artikel 10 Absätze 1 und 2 Buchstabe b können Dividenden auch in dem Vertragsstaat, in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden; die Steuer darf aber 5 Prozent des Bruttobetrags dieser Dividenden nicht übersteigen, wenn die zu Nutzung der Dividenden berechtigte Person eine im anderen Vertragsstaat ansässige Vorsorgeeinrichtung ist, an der natürliche Personen sich zur Sicherung der Alters-, Invaliden- und Hinterlassenenvorsorge beteiligen und diese Vorsorgeeinrichtung nach dem Recht des anderen Vertragsstaates gegründet, für steuerliche Zwecke anerkannt und beaufsichtigt wird.
4. Artikel 10 Absätze 2 und 3 des Abkommens sowie Absatz 3 des Zusatzprotokolls berühren nicht die Besteuerung der Gesellschaft in Bezug auf die Gewinne, aus denen die Dividenden gezahlt werden. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten regeln in gegenseitigem Einvernehmen, wie diese Begrenzungsbestimmungen durchzuführen sind.
5. Es besteht Einvernehmen darüber, dass Artikel 10 Absatz 6 einen Staat nicht daran hindert, die Dividenden aus einer Beteiligung zu besteuern, die tatsächlich zu einer Betriebsstätte gehört, die in diesem Staat von einer im anderen Staat ansässigen Person unterhalten wird.
6. In Bezug auf Artikel 12 Absatz 3 besteht Einvernehmen darüber, dass Zahlungen für Software unter die Definition der «Lizenzgebühren» fallen, wenn nicht alle Rechte an einem Softwareprogramm übertragen werden, sei es, weil die Zahlungen im Rahmen der Konzession für das Recht auf Benutzung eines Software-Urheberrechts zu kommerziellen Zwecken erfolgen (mit Ausnahme der Zahlungen, die für das Recht auf den Vertrieb standardisierter Softwarekopien erfolgen), sei es, weil die Zahlungen eine Software betreffen, die zur gewerblichen Nutzung durch den Käufer erworben wurde und diese Software nicht vollständig standardisiert, sondern an die Bedürfnisse des Käufers angepasst ist.
7. In Bezug auf Artikel 11 Absatz 8 und Artikel 12 Absatz 7 besteht Einvernehmen darüber, dass das Änderungsprotokoll nicht vor dem 1. Juli 2013 anwendbar sein wird.
8. Es besteht Einvernehmen darüber, dass der in Artikel 18 (Ruhegehälter) und 19 (öffentliche Funktionen) verwendete Begriff «Ruhegehälter» nicht nur periodische Zahlungen, sondern auch Kapitalleistungen einschliesst..
9. Wenn Portugal nach der Unterzeichnung des vorliegenden Änderungsprotokolls zum Abkommen in einem Doppelbesteuerungsabkommen mit einem Drittstaat die Einführung einer Schiedsklausel akzeptiert, können sich die zuständigen portugiesischen und schweizerischen Behörden konsultieren, um über die Ergänzung von Artikel 25 (Verständigungsverfahren) mit einer ähnlichen Bestimmung zur Konfliktregelung zu beraten.
10. In Bezug auf Artikel 25bis: a) Es besteht Einvernehmen darüber, dass der ersuchende Vertragsstaat ein Begehren um Austausch von Informationen erst dann stellt, wenn er alle in seinem innerstaatlichen Steuerverfahren vorgesehenen üblichen Mittel zur Beschaffung der Informationen ausgeschöpft hat.
b) Es besteht Einvernehmen darüber, dass die Steuerbehörden des ersuchenden Staates bei der Stellung eines Amtshilfebegehrens nach Artikel 25bis den Steuerbehörden des ersuchten Staates die nachstehenden Angaben zu liefern haben: (i) die Identität der in eine Prüfung oder Untersuchung einbezogenen Person;
(ii) die Zeitperiode, für welche die Informationen verlangt werden;
(iii) die Beschreibung der verlangten Informationen sowie Angaben hinsichtlich ihrer Natur und der Form, in der der ersuchende Staat diese Informationen vom ersuchten Staat zu erhalten wünscht;
(iv) den Steuerzweck, für den die Informationen verlangt werden;
(v) sofern bekannt, Namen und Adresse der mutmasslichen Inhaber der verlangten Informationen.
Der Zweck der Verweisung auf Informationen, die voraussichtlich erheblich sind, besteht darin, einen möglichst weit gehenden Informationsaustausch in Steuerbelangen zu gewährleisten, ohne den Vertragsstaaten zu erlauben, «fishing expeditions» zu betreiben oder Informationen anzufordern, deren Erheblichkeit hinsichtlich der Steuerbelange einer steuerpflichtigen Person unwahrscheinlich ist. Der vorliegende Buchstabe b enthält zwar wichtige verfahrenstechnische Anforderungen, die «fishing expeditions» vermeiden sollen, seine Unterabsätze (i) bis (v) sind jedoch so auszulegen, dass sie einen wirksamen Informationsaustausch nicht behindern.
c) Es besteht im Weiteren Einvernehmen darüber, dass Artikel 25bis die Vertragsstaaten nicht dazu verpflichtet, Informationen auf spontaner oder automatischer Basis auszutauschen.
d) Es besteht Einvernehmen darüber, dass im Falle des Austauschs von Informationen die im ersuchten Staat geltenden Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensrechts über die Rechte der Steuerpflichtigen vorbehalten bleiben, bevor die Informationen an den ersuchenden Staat übermittelt werden. Es besteht im Weiteren Einvernehmen darüber, dass diese Bestimmung dazu dient, der steuerpflichtigen Person ein ordnungsgemässes Verfahren zu gewähren, und nicht bezweckt, den wirksamen Informationsaustausch in unzulässiger Weise zu verhindern oder übermässig zu verzögern.
11. Es besteht Einvernehmen darüber, dass im Falle einer künftigen Einführung einer Steuer vom Vermögen in Portugal die nach diesem Abkommen erhobene schweizerische Steuer vorn Vermögen nach Massgabe des Artikels 23 Absatz 1 auf diese portugiesische Steuer vom Vermögen angerechnet wird.
Geschehen zu Bern am 26. September 1974 in zwei Ausfertigungen in französischer und portugiesischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermassen authentisch ist.
Für den P. Graber | Für die E. Bugalho |
Artikel XVIII Absatz 2 des Änderungsprotokolls vom 25. Juni 2012 ²⁹
²⁹ AS 2013 3573 3571 ; BBl 2012 9181
2. Die Bestimmungen dieses Änderungsprotokolls finden Anwendung:
a) in Portugal: (i) hinsichtlich der an der Quelle erhobenen Steuern, deren Erhebung an einen Tatbestand anknüpft, der am oder nach dem 1. Januar des Kalenderjahres verwirklicht wird, in dem dieses Änderungsprotokoll in Kraft tritt,
(ii) hinsichtlich der übrigen Steuern auf Einkünfte der Kalenderjahre, die am oder nach dem 1. Januar des Kalenderjahres beginnen, in dem dieses Änderungsprotokoll in Kraft tritt;
b) in der Schweiz (i) hinsichtlich der an der Quelle erhobenen Steuern auf Einkünfte, die am oder nach dem 1. Januar des Jahres fällig werden, in dem dieses Änderungsprotokoll in Kraft tritt,
(ii) hinsichtlich der übrigen Steuern auf Steuerjahre, die am oder nach dem 1. Januar des Jahres beginnen, in dem dieses Änderungsprotokoll in Kraft tritt;
c) hinsichtlich des neuen Artikels 25bis auf Auskunftsersuchen, die nach dem Datum des Inkrafttretens eingereicht werden betreffend Informationen über Steuerperioden, die am oder nach dem 1. Januar des auf das Inkrafttreten des Änderungsprotokolls folgenden Kalenderjahres beginnen.
Feedback