Verordnung über die Dienstgrade und die Beförderung der Angehörigen der Polizei mit hoheitlicher polizeilicher Gewalt
                            Verordnung  über die Dienstgrade und die Beförderung der  Angehörigen der Polizei mit hoheitlicher polizeilicher  Gewalt  (VDBAP)  Vom 13. November 2018 (Stand 18. Dezember 2021)  Der Regierungsrat des Kantons Zug,  gestützt auf §  47  Abs.  1  Bst.  d der Verfassung des Kantons Zug vom 31. Ja  -  nuar 1894  1  )   sowie auf  §  48  Abs.  3  des Gesetzes über das Arbeitsverhältnis  des Staatspersonals (Personalgesetz) vom 1. September 1994  2  )  ,  beschliesst:  1. Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Geltungsbereich
                            1  Diese Verordnung gilt für die Mitarbeitenden der Polizei, die Funktionen  mit hoheitlicher polizeilicher Gewalt innehaben oder vor einem Funktions  -  wechsel innehatten sowie für Auszubildende.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Bezeichnung der Dienstgrade
                            1  Für die Dienstgrade wird die weibliche und männliche Form verwendet,  mit Ausnahme der Dienstgrade Hauptmann und Oberst, welche nur in der  männlichen Form vorkommen. Hier wird der Zusatz  «Frau» vorangestellt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Zuständigkeit
                            1  Die Sicherheitsdirektion entscheidet im Rahmen des jährlichen Beförde  -  rungsprozesses auf Antrag  der Polizeikommandantin oder des Polizeikom  -  mandanten über Beförderungen.  *  1)  BGS  111.1  2)  BGS  154.21
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Polizeikommandantin oder der Polizeikommandant entscheidet wäh  -  rend des Jahres nach Rücksprache mit dem Personalamt über Beförderun  -  gen aufgrund von Funktionswechseln.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Funktionsstellenplan und Gehaltseinreihung
                            1  Die Beförderungsmöglichkeiten richten sich nach dem Funktionsstellen  -  plan und berücksichtigen Eignung und Leistung der Mitarbeitenden sowie  den Bedarf der Polizei.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Funktionsstellenplan enthält den bewilligten Personalbestand der Poli  -  zei, die Zuteilung der Personalstellen auf die einzelnen Abteilungen und  Dienstbereiche sowie die Dienstgrade der einzelnen Funktionen mit dem  Band der möglichen Gehaltsklassen und Stufen der Belastungszulage.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Funktionen, die in den Funktionsgruppen des Personalgesetzes nicht gere  -  gelt sind, werden ihren Aufgaben, Kompetenzen und Verantwortungen ent  -  sprechend dieser Verordnung und in Absprache mit dem Personalamt den  jeweiligen Gehaltsklassen zugeordnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Bei der Anstellung von bereits ausgebildetem Polizeipersonal erfolgt die  erstmalige Gehaltseinreihung und die Dienstgradeinteilung unter Berück  -  sichtigung der ausgewiesenen Dienstjahre in anderen Polizeikorps. Voll  -  ständig erbrachte Dienstjahre werden als Ganzes angerechnet.  2. Dienstgradsystem und Beförderungsgrundsätze
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Dienstgradsystem
                            1  Das Dienstgradsystem der Polizei enthält Mannschafts- und Funktions  -  dienstgrade.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Mannschaftsdienstgrade sind Ausdruck der Berufserfahrung, der kon  -  tinuierlichen Weiterbildung und guter bis sehr guter Leistungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Funktionsdienstgrade unterscheiden zwischen Spezialisten- und Vor  -  gesetztendienstgraden. Sie werden nur verliehen, wenn die fachlichen An  -  forderungen erfüllt und die betreffenden Funktionen ausgeübt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Bei einem Funktionswechsel wird der im Funktionsstellenplan  entspre  -  chende Mannschafts- oder Funktionsdienstgrad für die neue Funktion über  -  nommen und es erfolgt eine Einreihung im Rahmen der vorgesehenen Ge  -  haltsklassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4a  Wenn bei einem Funktionswechsel für den Erhalt des Minimaldienstgra  -  des der neuen Funktion zwei oder mehr Mannschafts- oder Funktionsdienst  -  grade übersprungen  werden müssten, erfolgt  bei Übernahme der neuen  Funktion die Einreihung in den nächsthöheren Dienstgrad der oder des Poli  -  zeiangehörigen. Nach Absolvierung der festgelegten Ausbildung und bei  guter Leistung sowie insgesamt mindestens fünf Dienstjahren kann eine Be  -  förderung in den für die Funktion vorgesehenen Dienstgrad erfolgen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Bei der Übernahme eines Mannschaftsdienstgrades werden ausgewiesene  Dienstjahre berücksichtigt, sofern der Funktionsstellenplan für die betref  -  fende Funktion einen entsprechenden Dienstgrad vorsieht.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Beförderungsgrundsätze
                            1  Dienstgradänderungen können nur bei konstant guten bis sehr guten Leis  -  tungen vorgenommen werden oder wenn eine im Funktionsstellenplan vor  -  gesehene Funktion besetzt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei Beförderungen kann auch die Erfüllung anspruchsvoller Nebenaufga  -  ben anerkannt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Zu   Befördernde   müssen   die   fachlichen   Mindestanforderungen   gemäss  Stellenbeschreibung erfüllen, andernfalls sie die entsprechenden Funktionen  nur temporär und ad interim ausüben dürfen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Strafverfahren,   strafrechtliche   Verurteilungen,  personalrechtliche   Mass  -  nahmen oder Disziplinarmassnahmen können Beförderungshindernisse dar  -  stellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Das Erreichen der für eine Funktion vorgesehenen obersten Gehaltsklasse  setzt sehr gute Leistungen voraus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Es besteht kein Anspruch auf Beförderung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Anrechnung der Dienstjahre
                            1  Als Dienstjahre gelten vollständig geleistete Arbeitsjahre ab Antritt des  Polizeidienstes bzw. Übernahme der jeweiligen Funktion.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Dienstjahre in der Grundausbildung werden für Beförderungen nicht ange  -  rechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Arbeitsjahre in einer Teilzeitbeschäftigung im Umfang  von unter 50  Pro  -  zent werden nicht als Dienstjahre  angerechnet. Ausgenommen davon  sind  Arbeitsjahre in einer Teilzeitbeschäftigung  von mindestens 30 Prozent auf  -  grund von Betreuung der eigenen Kinder, jedoch in Anrechnung von maxi  -  mal  fünf Dienstjahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Sicherheitsassistentinnen und -assistenten
                            1  Sicherheitsassistentinnen und -assistenten werden nicht gradiert und sind  in den Gehaltsklassen 8–11 eingereiht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sicherheitsassistentinnen und -assistenten können jeweils frühestens nach  fünf Dienstjahren in die nächsthöhere Gehaltsklasse befördert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Polizeikommissarinnen und -kommissare
                            1  Wer ohne polizeiliche Grundausbildung eine Funktion mit hoheitlicher po  -  lizeilicher Gewalt ausübt, kann  zur Polizeikommissarin oder zum Polizei  -  kommissar ernannt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Polizeikommissarinnen und -kommissare werden nicht gradiert und in Ab  -  sprache mit dem Personalamt dem Anspruchsniveau ihrer Funktion entspre  -  chend gehaltsmässig eingereiht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Polizeikommissarinnen und -kommissare können jeweils frühestens nach  fünf Dienstjahren in die nächsthöhere Gehaltsklasse befördert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Polizistinnen und Polizisten in Ausbildung
                            1  Auszubildende verfügen im ersten Jahr ihrer Grundausbildung noch über  keine hoheitliche polizeiliche Gewalt. Sie sind in der Gehaltsklasse 8 einge  -  reiht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Auszubildende, welche die Einsatzfähigkeit erlangt haben, gelten im zwei  -  ten Jahr bis zur Absolvierung der Berufsprüfung als «Polizistin/Polizist in  Ausbildung (PA)»  und sind in der Gehaltsklasse 9 eingereiht.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Ausnahmen
                            1  Nehmen Polizeiangehörige Funktionen ein, bei denen sie keine hoheitliche  polizeiliche Gewalt mehr innehaben, können sie in begründeten Ausnahme  -  fällen um eine Gehaltsklasse höher eingereiht werden, als dies der Funkti  -  onsstellenplan vorsieht. Der Mannschaftsdienstgrad kann beibehalten wer  -  den.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei einer mit einer Besoldungsreduktion verbundenen Funktionsänderung  kann die Polizeikommandantin oder der Polizeikommandant von einer voll  -  ständigen Rückstufung in den für die Funktion vorgesehenen Dienstgrad ab  -  sehen. Der belassene Dienstgrad darf höchstens Polizeifeldweibelin/Polizei  -  feldweibel (Fw) betragen. Die Einreihung erfolgt im Rahmen der für die  neue Funktion vorgesehenen Gehaltsklassen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Mannschaftsdienstgrade
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 Mannschaftsdienstgrade
                            1  Nach der Absolvierung der Berufsprüfung können mit zunehmender Er  -  fahrung in Wissen und Können die folgenden Mannschaftsdienstgrade ver  -  liehen werden:  1.  Polizeisoldatin/Polizeisoldat (PS), Gehaltsklasse 10–11  2.  Polizeigefreite/Polizeigefreiter (Gfr), Gehaltsklasse 11–12  3.  Polizeikorporalin/Polizeikorporal (Kpl), Gehaltsklassen 12–13  4.  Polizeiwachtmeisterin/Polizeiwachtmeister (Wm), Gehaltsklassen 13–  14  5.  Polizeiwachtmeisterin/Polizeiwachtmeister mit besonderen Aufgaben  (Wm mbA), Gehaltsklassen 14–15
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei Beförderungen dürfen keine Dienstgrade übersprungen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 Polizeisoldatin/Polizeisoldat
                            1  Die Beförderung in den Dienstgrad Polizeisoldatin/Polizeisoldat  erfolgt  nach bestandener Polizeigrundausbildung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 Polizeigefreite/Polizeigefreiter
                            1  Die   Beförderung   vom   Dienstgrad  Polizeisoldatin/Polizeisoldat   in   den  Dienstgrad  Polizeigefreite/Polizeigefreiter erfolgt jeweils nach fünf Dienst  -  jahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Einreihung in die für den Dienstgrad Polizeigefreite/Polizeigefreiter  bestehende nächsthöhere Gehaltsklasse setzt in der Regel zehn Dienstjahre  als Polizeigefreite/Polizeigefreiter und gute bis sehr gute Leistungen voraus.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 Polizeikorporalin/Polizeikorporal
                            1  Die Beförderung vom Dienstgrad  Polizeigefreite/Polizeigefreiter in den  Dienstgrad   Polizeikorporalin/Polizeikorporal   erfolgt   jeweils   nach   fünf  Dienstjahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Einreihung in die für den Dienstgrad  Polizeikorporalin/Polizeikorporal  bestehende nächsthöhere Gehaltsklasse setzt in der Regel zehn Dienstjahre  als Polizeikorporalin/Polizeikorporal und sehr gute Leistungen voraus.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16 Polizeiwachtmeisterin/Polizeiwachtmeister
                            1  Die Beförderung in den Dienstgrad Polizeiwachtmeisterin/Polizeiwacht  -  meister  kann nach fünf Dienstjahren als Polizeikorporalin/Polizeikorporal  erfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Einreihung in die für den Dienstgrad Polizeiwachtmeisterin/Polizei  -  wachtmeister  bestehende  nächsthöhere  Gehaltsklasse  setzt  in der  Regel  zehn Dienstjahre als Polizeiwachtmeisterin/Polizeiwachtmeister und sehr  gute Leistungen voraus.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17 Polizeiwachtmeisterin/Polizeiwachtmeister mit besonderen
                            Aufgaben
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Beförderung in den Dienstgrad  Polizeiwachtmeisterin/Polizeiwacht  -  meister mit besonderen Aufgaben kann nach fünf Dienstjahren als Polizei  -  wachtmeisterin/Polizeiwachtmeister erfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Einreihung in die für den Dienstgrad Polizeiwachtmeisterin/Polizei  -  wachtmeister mit besonderen Aufgaben bestehende nächsthöhere Gehalts  -  klasse setzt in der Regel zehn Dienstjahre als Polizeiwachtmeisterin/Polizei  -  wachtmeister mit besonderen Aufgaben und sehr gute Leistungen voraus.  4. Funktionsdienstgrade
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18 Spezialistendienstgrade
                            1  Folgende Spezialistendienstgrade können bei fachlicher Spezialisierung  verliehen werden:  1.  Polizeikorporalin/Polizeikorporal   mit   besonderen   Aufgaben   (Kpl  mbA), Gehaltsklassen 12–13  2.  Polizeiwachtmeisterin/Polizeiwachtmeister (Wm), Gehaltsklassen 13–  14  3.  Polizeiwachtmeisterin/Polizeiwachtmeister mit besonderen Aufgaben  (Wm mbA), Gehaltsklassen 14–15  4.  Polizeifeldweibelin/Polizeifeldweibel (Fw), Gehaltsklassen 15–16  5.  Polizeiadjutantin/Polizeiadjutant (Adj), Gehaltsklassen 16–17  6.  Polizeiadjutantin/Polizeiadjutant   mit   besonderen   Aufgaben   (Adj  mbA), Gehaltsklassen 17–18
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Beförderungen in einen nächsthöheren Spezialistendienstgrad können frü  -  hestens nach vier Dienstjahren erfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Einreihung in die jeweils für den Dienstgrad vorgesehene nächsthöhe  -  re Gehaltsklasse setzt in der Regel zehn Dienstjahre im bestehenden Dienst  -  grad und sehr gute Leistungen voraus.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19 Vorgesetztendienstgrade
                            1  Vorgesetzte, denen Verantwortung und Aufgaben in der Führung von  Dienst- und Fachbereichen übertragen sind, nehmen einen der folgenden  Vorgesetztendienstgrade ein:  1.  Polizeiwachtmeisterin/Polizeiwachtmeister   mit   Vorgesetztenaufgabe  (Wm mV), Gehaltsklassen 14–15  2.  Polizeifeldweibelin/Polizeifeldweibel   mit   Vorgesetztenaufgabe   (Fw  mV), Gehaltsklassen 15–16  3.  Polizeiadjutantin/Polizeiadjutant mit Vorgesetztenaufgabe (Adj mV),  Gehaltsklassen 16–20
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wer gesamtbetriebliche Verantwortung und Führungsfunktionen als Ab  -  teilungsleiterin oder -leiter oder als Unterabteilungsleiterin oder -leiter  und  als Polizeioffizierin oder -offizier  ausübt, hat einen der folgenden Offiziers  -  dienstgrade inne:  1.  Leutnantin/Leutnant (Lt), Gehaltsklassen 18–19  2.  Oberleutnantin/Oberleutnant (Oblt), Gehaltsklassen 20–21  3.  *  Hauptmann (Hptm), Gehaltsklassen 21–23  4.  *  Majorin/Major (Maj), Gehaltsklassen 23–24
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wird Abteilungsleiterinnen oder -leitern die Stellvertretung der Polizei  -  kommandantin oder des Polizeikommandanten übertragen, nehmen sie den  Dienstgrad Oberstleutnantin/Oberstleutnant (Oberstlt) mit den Gehaltsklas  -  sen 23–24 ein.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Amtsleiterin oder dem Amtsleiter bzw. der Polizeikommandantin oder  dem Polizeikommandanten kann einer der folgenden Dienstgrade verliehen  werden:  1.  *  Oberstleutnantin/Oberstleutnant (Oberstlt), Gehaltsklassen 23–24  2.  *  Oberst, Gehaltsklassen 25–26
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Beförderungen   in   einen   nächsthöheren   Vorgesetztendienstgrad   können  frühestens nach vier Dienstjahren erfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Die Einreihung in die jeweils für den Dienstgrad vorgesehene nächsthöhe  -  re Gehaltsklasse setzt in der Regel zehn Dienstjahre im bestehenden Dienst  -  grad und sehr gute Leistungen voraus.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20 Mindestdienstjahre
                            1  Die Sicherheitsdirektion kann bei Funktionsdienstgraden in  begründeten  Ausnahmefällen  sowie nach Rücksprache mit dem Personalamt  funktions  -  gebundene Beförderungen beschliessen, ohne dass die Mindestdauer der  vorgegebenen Dienstjahre eingehalten wird.  5. Übergangsbestimmungen und Inkrafttreten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21 Übergangsbestimmungen
                            1  Die Zuger Polizei stellt per Inkrafttreten dieser Verordnung sicher, dass  die Anstellungsverhältnisse mit allen Mitarbeitenden mit hoheitlicher poli  -  zeilicher Gewalt grad- und gehaltsmässig der neuen Verordnung entspre  -  chend unter Einhaltung einer Übergangsfrist von längstens zwei Jahren ver  -  bindlich geregelt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In der Umsetzung des neuen Dienstgradsystems ist die Kostenneutralität  zu wahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  GS Fundstelle  13.11.2018  01.01.2019  Erlass  Erstfassung  GS 2018/046  07.12.2021  18.12.2021  § 2 Abs. 1  geändert  GS 2021/071  07.12.2021  18.12.2021  § 3 Abs. 1  geändert  GS 2021/071  07.12.2021  18.12.2021  § 3 Abs. 2  eingefügt  GS 2021/071  07.12.2021  18.12.2021  § 5 Abs. 4a  eingefügt  GS 2021/071  07.12.2021  18.12.2021  § 11 Abs. 2  eingefügt  GS 2021/071  07.12.2021  18.12.2021  § 19 Abs. 2, 3.  geändert  GS 2021/071  07.12.2021  18.12.2021  § 19 Abs. 2, 4.  eingefügt  GS 2021/071  07.12.2021  18.12.2021  § 19 Abs. 3  geändert  GS 2021/071  07.12.2021  18.12.2021  § 19 Abs. 4, 1.  geändert  GS 2021/071  07.12.2021  18.12.2021  § 19 Abs. 4, 2.  geändert  GS 2021/071
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  GS Fundstelle  Erlass  13.11.2018  01.01.2019  Erstfassung  GS 2018/046
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Abs. 1 07.12.2021
                            18.12.2021  geändert  GS 2021/071
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Abs. 1 07.12.2021
                            18.12.2021  geändert  GS 2021/071
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Abs. 2 07.12.2021
                            18.12.2021  eingefügt  GS 2021/071
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Abs. 4a 07.12.2021
                            18.12.2021  eingefügt  GS 2021/071
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Abs. 2 07.12.2021
                            18.12.2021  eingefügt  GS 2021/071
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19 Abs. 2, 3. 07.12.2021
                            18.12.2021  geändert  GS 2021/071
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19 Abs. 2, 4. 07.12.2021
                            18.12.2021  eingefügt  GS 2021/071
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19 Abs. 3 07.12.2021
                            18.12.2021  geändert  GS 2021/071
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19 Abs. 4, 1. 07.12.2021
                            18.12.2021  geändert  GS 2021/071
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19 Abs. 4, 2. 07.12.2021
                            18.12.2021  geändert  GS 2021/071