Verordnung über die Dienstgrade und die Beförderung der Angehörigen der Polizei mit ho... (512.4)
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Verordnung über die Dienstgrade und die Beförderung der Angehörigen der Polizei mit hoheitlicher polizeilicher Gewalt

Verordnung über die Dienstgrade und die Beförderung der Angehörigen der Polizei mit hoheitlicher polizeilicher Gewalt (VDBAP) Vom 13. November 2018 (Stand 18. Dezember 2021) Der Regierungsrat des Kantons Zug, gestützt auf § 47 Abs. 1 Bst. d der Verfassung des Kantons Zug vom 31. Ja - nuar 1894 1 ) sowie auf § 48 Abs. 3 des Gesetzes über das Arbeitsverhältnis des Staatspersonals (Personalgesetz) vom 1. September 1994 2 ) , beschliesst: 1. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Geltungsbereich

1 Diese Verordnung gilt für die Mitarbeitenden der Polizei, die Funktionen mit hoheitlicher polizeilicher Gewalt innehaben oder vor einem Funktions - wechsel innehatten sowie für Auszubildende.

§ 2 Bezeichnung der Dienstgrade

1 Für die Dienstgrade wird die weibliche und männliche Form verwendet, mit Ausnahme der Dienstgrade Hauptmann und Oberst, welche nur in der männlichen Form vorkommen. Hier wird der Zusatz «Frau» vorangestellt. *

§ 3 Zuständigkeit

1 Die Sicherheitsdirektion entscheidet im Rahmen des jährlichen Beförde - rungsprozesses auf Antrag der Polizeikommandantin oder des Polizeikom - mandanten über Beförderungen. * 1) BGS 111.1 2) BGS 154.21
2 Die Polizeikommandantin oder der Polizeikommandant entscheidet wäh - rend des Jahres nach Rücksprache mit dem Personalamt über Beförderun - gen aufgrund von Funktionswechseln. *

§ 4 Funktionsstellenplan und Gehaltseinreihung

1 Die Beförderungsmöglichkeiten richten sich nach dem Funktionsstellen - plan und berücksichtigen Eignung und Leistung der Mitarbeitenden sowie den Bedarf der Polizei.
2 Der Funktionsstellenplan enthält den bewilligten Personalbestand der Poli - zei, die Zuteilung der Personalstellen auf die einzelnen Abteilungen und Dienstbereiche sowie die Dienstgrade der einzelnen Funktionen mit dem Band der möglichen Gehaltsklassen und Stufen der Belastungszulage.
3 Funktionen, die in den Funktionsgruppen des Personalgesetzes nicht gere - gelt sind, werden ihren Aufgaben, Kompetenzen und Verantwortungen ent - sprechend dieser Verordnung und in Absprache mit dem Personalamt den jeweiligen Gehaltsklassen zugeordnet.
4 Bei der Anstellung von bereits ausgebildetem Polizeipersonal erfolgt die erstmalige Gehaltseinreihung und die Dienstgradeinteilung unter Berück - sichtigung der ausgewiesenen Dienstjahre in anderen Polizeikorps. Voll - ständig erbrachte Dienstjahre werden als Ganzes angerechnet. 2. Dienstgradsystem und Beförderungsgrundsätze

§ 5 Dienstgradsystem

1 Das Dienstgradsystem der Polizei enthält Mannschafts- und Funktions - dienstgrade.
2 Die Mannschaftsdienstgrade sind Ausdruck der Berufserfahrung, der kon - tinuierlichen Weiterbildung und guter bis sehr guter Leistungen.
3 Die Funktionsdienstgrade unterscheiden zwischen Spezialisten- und Vor - gesetztendienstgraden. Sie werden nur verliehen, wenn die fachlichen An - forderungen erfüllt und die betreffenden Funktionen ausgeübt werden.
4 Bei einem Funktionswechsel wird der im Funktionsstellenplan entspre - chende Mannschafts- oder Funktionsdienstgrad für die neue Funktion über - nommen und es erfolgt eine Einreihung im Rahmen der vorgesehenen Ge - haltsklassen.
4a Wenn bei einem Funktionswechsel für den Erhalt des Minimaldienstgra - des der neuen Funktion zwei oder mehr Mannschafts- oder Funktionsdienst - grade übersprungen werden müssten, erfolgt bei Übernahme der neuen Funktion die Einreihung in den nächsthöheren Dienstgrad der oder des Poli - zeiangehörigen. Nach Absolvierung der festgelegten Ausbildung und bei guter Leistung sowie insgesamt mindestens fünf Dienstjahren kann eine Be - förderung in den für die Funktion vorgesehenen Dienstgrad erfolgen. *
5 Bei der Übernahme eines Mannschaftsdienstgrades werden ausgewiesene Dienstjahre berücksichtigt, sofern der Funktionsstellenplan für die betref - fende Funktion einen entsprechenden Dienstgrad vorsieht.

§ 6 Beförderungsgrundsätze

1 Dienstgradänderungen können nur bei konstant guten bis sehr guten Leis - tungen vorgenommen werden oder wenn eine im Funktionsstellenplan vor - gesehene Funktion besetzt wird.
2 Bei Beförderungen kann auch die Erfüllung anspruchsvoller Nebenaufga - ben anerkannt werden.
3 Zu Befördernde müssen die fachlichen Mindestanforderungen gemäss Stellenbeschreibung erfüllen, andernfalls sie die entsprechenden Funktionen nur temporär und ad interim ausüben dürfen.
4 Strafverfahren, strafrechtliche Verurteilungen, personalrechtliche Mass - nahmen oder Disziplinarmassnahmen können Beförderungshindernisse dar - stellen.
5 Das Erreichen der für eine Funktion vorgesehenen obersten Gehaltsklasse setzt sehr gute Leistungen voraus.
6 Es besteht kein Anspruch auf Beförderung.

§ 7 Anrechnung der Dienstjahre

1 Als Dienstjahre gelten vollständig geleistete Arbeitsjahre ab Antritt des Polizeidienstes bzw. Übernahme der jeweiligen Funktion.
2 Dienstjahre in der Grundausbildung werden für Beförderungen nicht ange - rechnet.
3 Arbeitsjahre in einer Teilzeitbeschäftigung im Umfang von unter 50 Pro - zent werden nicht als Dienstjahre angerechnet. Ausgenommen davon sind Arbeitsjahre in einer Teilzeitbeschäftigung von mindestens 30 Prozent auf - grund von Betreuung der eigenen Kinder, jedoch in Anrechnung von maxi - mal fünf Dienstjahren.

§ 8 Sicherheitsassistentinnen und -assistenten

1 Sicherheitsassistentinnen und -assistenten werden nicht gradiert und sind in den Gehaltsklassen 8–11 eingereiht.
2 Sicherheitsassistentinnen und -assistenten können jeweils frühestens nach fünf Dienstjahren in die nächsthöhere Gehaltsklasse befördert werden.

§ 9 Polizeikommissarinnen und -kommissare

1 Wer ohne polizeiliche Grundausbildung eine Funktion mit hoheitlicher po - lizeilicher Gewalt ausübt, kann zur Polizeikommissarin oder zum Polizei - kommissar ernannt werden.
2 Polizeikommissarinnen und -kommissare werden nicht gradiert und in Ab - sprache mit dem Personalamt dem Anspruchsniveau ihrer Funktion entspre - chend gehaltsmässig eingereiht.
3 Polizeikommissarinnen und -kommissare können jeweils frühestens nach fünf Dienstjahren in die nächsthöhere Gehaltsklasse befördert werden.

§ 10 Polizistinnen und Polizisten in Ausbildung

1 Auszubildende verfügen im ersten Jahr ihrer Grundausbildung noch über keine hoheitliche polizeiliche Gewalt. Sie sind in der Gehaltsklasse 8 einge - reiht.
2 Auszubildende, welche die Einsatzfähigkeit erlangt haben, gelten im zwei - ten Jahr bis zur Absolvierung der Berufsprüfung als «Polizistin/Polizist in Ausbildung (PA)» und sind in der Gehaltsklasse 9 eingereiht.

§ 11 Ausnahmen

1 Nehmen Polizeiangehörige Funktionen ein, bei denen sie keine hoheitliche polizeiliche Gewalt mehr innehaben, können sie in begründeten Ausnahme - fällen um eine Gehaltsklasse höher eingereiht werden, als dies der Funkti - onsstellenplan vorsieht. Der Mannschaftsdienstgrad kann beibehalten wer - den.
2 Bei einer mit einer Besoldungsreduktion verbundenen Funktionsänderung kann die Polizeikommandantin oder der Polizeikommandant von einer voll - ständigen Rückstufung in den für die Funktion vorgesehenen Dienstgrad ab - sehen. Der belassene Dienstgrad darf höchstens Polizeifeldweibelin/Polizei - feldweibel (Fw) betragen. Die Einreihung erfolgt im Rahmen der für die neue Funktion vorgesehenen Gehaltsklassen. *
3. Mannschaftsdienstgrade

§ 12 Mannschaftsdienstgrade

1 Nach der Absolvierung der Berufsprüfung können mit zunehmender Er - fahrung in Wissen und Können die folgenden Mannschaftsdienstgrade ver - liehen werden: 1. Polizeisoldatin/Polizeisoldat (PS), Gehaltsklasse 10–11 2. Polizeigefreite/Polizeigefreiter (Gfr), Gehaltsklasse 11–12 3. Polizeikorporalin/Polizeikorporal (Kpl), Gehaltsklassen 12–13 4. Polizeiwachtmeisterin/Polizeiwachtmeister (Wm), Gehaltsklassen 13– 14 5. Polizeiwachtmeisterin/Polizeiwachtmeister mit besonderen Aufgaben (Wm mbA), Gehaltsklassen 14–15
2 Bei Beförderungen dürfen keine Dienstgrade übersprungen werden.

§ 13 Polizeisoldatin/Polizeisoldat

1 Die Beförderung in den Dienstgrad Polizeisoldatin/Polizeisoldat erfolgt nach bestandener Polizeigrundausbildung.

§ 14 Polizeigefreite/Polizeigefreiter

1 Die Beförderung vom Dienstgrad Polizeisoldatin/Polizeisoldat in den Dienstgrad Polizeigefreite/Polizeigefreiter erfolgt jeweils nach fünf Dienst - jahren.
2 Die Einreihung in die für den Dienstgrad Polizeigefreite/Polizeigefreiter bestehende nächsthöhere Gehaltsklasse setzt in der Regel zehn Dienstjahre als Polizeigefreite/Polizeigefreiter und gute bis sehr gute Leistungen voraus.

§ 15 Polizeikorporalin/Polizeikorporal

1 Die Beförderung vom Dienstgrad Polizeigefreite/Polizeigefreiter in den Dienstgrad Polizeikorporalin/Polizeikorporal erfolgt jeweils nach fünf Dienstjahren.
2 Die Einreihung in die für den Dienstgrad Polizeikorporalin/Polizeikorporal bestehende nächsthöhere Gehaltsklasse setzt in der Regel zehn Dienstjahre als Polizeikorporalin/Polizeikorporal und sehr gute Leistungen voraus.

§ 16 Polizeiwachtmeisterin/Polizeiwachtmeister

1 Die Beförderung in den Dienstgrad Polizeiwachtmeisterin/Polizeiwacht - meister kann nach fünf Dienstjahren als Polizeikorporalin/Polizeikorporal erfolgen.
2 Die Einreihung in die für den Dienstgrad Polizeiwachtmeisterin/Polizei - wachtmeister bestehende nächsthöhere Gehaltsklasse setzt in der Regel zehn Dienstjahre als Polizeiwachtmeisterin/Polizeiwachtmeister und sehr gute Leistungen voraus.

§ 17 Polizeiwachtmeisterin/Polizeiwachtmeister mit besonderen

Aufgaben
1 Die Beförderung in den Dienstgrad Polizeiwachtmeisterin/Polizeiwacht - meister mit besonderen Aufgaben kann nach fünf Dienstjahren als Polizei - wachtmeisterin/Polizeiwachtmeister erfolgen.
2 Die Einreihung in die für den Dienstgrad Polizeiwachtmeisterin/Polizei - wachtmeister mit besonderen Aufgaben bestehende nächsthöhere Gehalts - klasse setzt in der Regel zehn Dienstjahre als Polizeiwachtmeisterin/Polizei - wachtmeister mit besonderen Aufgaben und sehr gute Leistungen voraus. 4. Funktionsdienstgrade

§ 18 Spezialistendienstgrade

1 Folgende Spezialistendienstgrade können bei fachlicher Spezialisierung verliehen werden: 1. Polizeikorporalin/Polizeikorporal mit besonderen Aufgaben (Kpl mbA), Gehaltsklassen 12–13 2. Polizeiwachtmeisterin/Polizeiwachtmeister (Wm), Gehaltsklassen 13– 14 3. Polizeiwachtmeisterin/Polizeiwachtmeister mit besonderen Aufgaben (Wm mbA), Gehaltsklassen 14–15 4. Polizeifeldweibelin/Polizeifeldweibel (Fw), Gehaltsklassen 15–16 5. Polizeiadjutantin/Polizeiadjutant (Adj), Gehaltsklassen 16–17 6. Polizeiadjutantin/Polizeiadjutant mit besonderen Aufgaben (Adj mbA), Gehaltsklassen 17–18
2 Beförderungen in einen nächsthöheren Spezialistendienstgrad können frü - hestens nach vier Dienstjahren erfolgen.
3 Die Einreihung in die jeweils für den Dienstgrad vorgesehene nächsthöhe - re Gehaltsklasse setzt in der Regel zehn Dienstjahre im bestehenden Dienst - grad und sehr gute Leistungen voraus.

§ 19 Vorgesetztendienstgrade

1 Vorgesetzte, denen Verantwortung und Aufgaben in der Führung von Dienst- und Fachbereichen übertragen sind, nehmen einen der folgenden Vorgesetztendienstgrade ein: 1. Polizeiwachtmeisterin/Polizeiwachtmeister mit Vorgesetztenaufgabe (Wm mV), Gehaltsklassen 14–15 2. Polizeifeldweibelin/Polizeifeldweibel mit Vorgesetztenaufgabe (Fw mV), Gehaltsklassen 15–16 3. Polizeiadjutantin/Polizeiadjutant mit Vorgesetztenaufgabe (Adj mV), Gehaltsklassen 16–20
2 Wer gesamtbetriebliche Verantwortung und Führungsfunktionen als Ab - teilungsleiterin oder -leiter oder als Unterabteilungsleiterin oder -leiter und als Polizeioffizierin oder -offizier ausübt, hat einen der folgenden Offiziers - dienstgrade inne: 1. Leutnantin/Leutnant (Lt), Gehaltsklassen 18–19 2. Oberleutnantin/Oberleutnant (Oblt), Gehaltsklassen 20–21 3. * Hauptmann (Hptm), Gehaltsklassen 21–23 4. * Majorin/Major (Maj), Gehaltsklassen 23–24
3 Wird Abteilungsleiterinnen oder -leitern die Stellvertretung der Polizei - kommandantin oder des Polizeikommandanten übertragen, nehmen sie den Dienstgrad Oberstleutnantin/Oberstleutnant (Oberstlt) mit den Gehaltsklas - sen 23–24 ein. *
4 Der Amtsleiterin oder dem Amtsleiter bzw. der Polizeikommandantin oder dem Polizeikommandanten kann einer der folgenden Dienstgrade verliehen werden: 1. * Oberstleutnantin/Oberstleutnant (Oberstlt), Gehaltsklassen 23–24 2. * Oberst, Gehaltsklassen 25–26
5 Beförderungen in einen nächsthöheren Vorgesetztendienstgrad können frühestens nach vier Dienstjahren erfolgen.
6 Die Einreihung in die jeweils für den Dienstgrad vorgesehene nächsthöhe - re Gehaltsklasse setzt in der Regel zehn Dienstjahre im bestehenden Dienst - grad und sehr gute Leistungen voraus.

§ 20 Mindestdienstjahre

1 Die Sicherheitsdirektion kann bei Funktionsdienstgraden in begründeten Ausnahmefällen sowie nach Rücksprache mit dem Personalamt funktions - gebundene Beförderungen beschliessen, ohne dass die Mindestdauer der vorgegebenen Dienstjahre eingehalten wird. 5. Übergangsbestimmungen und Inkrafttreten

§ 21 Übergangsbestimmungen

1 Die Zuger Polizei stellt per Inkrafttreten dieser Verordnung sicher, dass die Anstellungsverhältnisse mit allen Mitarbeitenden mit hoheitlicher poli - zeilicher Gewalt grad- und gehaltsmässig der neuen Verordnung entspre - chend unter Einhaltung einer Übergangsfrist von längstens zwei Jahren ver - bindlich geregelt werden.
2 In der Umsetzung des neuen Dienstgradsystems ist die Kostenneutralität zu wahren.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle 13.11.2018 01.01.2019 Erlass Erstfassung GS 2018/046 07.12.2021 18.12.2021 § 2 Abs. 1 geändert GS 2021/071 07.12.2021 18.12.2021 § 3 Abs. 1 geändert GS 2021/071 07.12.2021 18.12.2021 § 3 Abs. 2 eingefügt GS 2021/071 07.12.2021 18.12.2021 § 5 Abs. 4a eingefügt GS 2021/071 07.12.2021 18.12.2021 § 11 Abs. 2 eingefügt GS 2021/071 07.12.2021 18.12.2021 § 19 Abs. 2, 3. geändert GS 2021/071 07.12.2021 18.12.2021 § 19 Abs. 2, 4. eingefügt GS 2021/071 07.12.2021 18.12.2021 § 19 Abs. 3 geändert GS 2021/071 07.12.2021 18.12.2021 § 19 Abs. 4, 1. geändert GS 2021/071 07.12.2021 18.12.2021 § 19 Abs. 4, 2. geändert GS 2021/071
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle Erlass 13.11.2018 01.01.2019 Erstfassung GS 2018/046

§ 2 Abs. 1 07.12.2021

18.12.2021 geändert GS 2021/071

§ 3 Abs. 1 07.12.2021

18.12.2021 geändert GS 2021/071

§ 3 Abs. 2 07.12.2021

18.12.2021 eingefügt GS 2021/071

§ 5 Abs. 4a 07.12.2021

18.12.2021 eingefügt GS 2021/071

§ 11 Abs. 2 07.12.2021

18.12.2021 eingefügt GS 2021/071

§ 19 Abs. 2, 3. 07.12.2021

18.12.2021 geändert GS 2021/071

§ 19 Abs. 2, 4. 07.12.2021

18.12.2021 eingefügt GS 2021/071

§ 19 Abs. 3 07.12.2021

18.12.2021 geändert GS 2021/071

§ 19 Abs. 4, 1. 07.12.2021

18.12.2021 geändert GS 2021/071

§ 19 Abs. 4, 2. 07.12.2021

18.12.2021 geändert GS 2021/071
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