Bundesgesetz über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich (142.51)
CH - Schweizer Bundesrecht

Bundesgesetz über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich (BGIAA)

(BGIAA) vom 20. Juni 2003 (Stand am 1. April 2020)
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
gestützt auf Artikel 121 Absatz 1 der Bundesverfassung¹, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 29. Mai 2002²,
beschliesst:
¹ SR 101 ² BBl 2002 4693

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand
¹ Dieses Gesetz führt ein Informationssystem ein, das der Bearbeitung von Personendaten aus dem Ausländer- und dem Asylbereich dient.
² Die Artikel 101, 102, 103, 104–107, 110 und 111 a –111 i des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005³ (AIG)⁴, die Arti­kel 96–99, 102–102 a bis und 102 b –102 e des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998⁵ (AsylG) sowie Artikel 44 des Bürgerrechtsgesetzes vom 20. Juni 2014⁶ (BüG) bleiben vorbehalten.⁷
³ SR 142.20
⁴ Der Titel wurde in Anwendung von Art. 12 Abs. 2 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 ( SR 170.512 ) auf den 1. Jan. 2019 angepasst. Diese Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.
⁵ SR 142.31
⁶ SR 141.0
⁷ Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. März 2019 ( AS 2016 3101 , 2018 2855 ; BBl 2014 7991 ).
Art. 2 ⁸ Führung des Informationssystems
Das Staatssekretariat für Migration (SEM) ⁹ führt das Informationssystem zur Erfü l lung seiner gesetzlichen Aufgaben.
⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. April 2006 über die Anpassung des BGIAA infolge der Zusammenlegung der Bundesämter IMES und BFF, in Kraft seit 29. Mai 2006 ( AS 2006 1941 ).
⁹ Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 ( AS 2004 4937 ) auf den 1. Jan. 2015 angepasst. Diese Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.
Art. 3 Zweck des Informationssystems
¹ Das Informationssystem dient der einheitlichen Bearbeitung der Daten zur Identität von Ausländerinnen und Ausländern einschliesslich von Personen aus dem Asyl­bereich.
²  Es unterstützt das SEM bei der Erfüllung der folgenden Aufgaben im Ausländer ­b e reich: ¹⁰
a. die Verwaltung der Dossiers der registrierten Personen;
b.¹¹
die Ausstellung von Ausweisen für registrierte Personen, einschliesslich von Ausweisen mit biometrischen Daten;
c.¹²
die Kontrolle der Einreise- und Aufenthaltsvoraussetzungen der Ausländerinnen und Ausländer im Rahmen der Vorschriften des AIG¹³, des Abkommens vom 21. Juni 1999¹⁴ zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen), des Abkommens vom 21. Juni 2001¹⁵ zur Änderung des EFTA-Übereinkommens, der Schengen-Assoziierungsabkommen sowie der Dublin-Assoziie­rungsab­kom­men; die Schengen- und die Dublin-Assoziierungsabkommen sind im Anhang aufgeführt;
d. die Ausstellung und Kontrolle von Visa;
e. die Zuteilung von Kontingenten auf die Kantone;
f. die Organisation von Massnahmen zur Förderung der Integration der Ausländerinnen und Ausländer;
g. die Erfüllung der Aufgaben nach dem BüG¹⁶;
h. die Erfassung von Personendaten über Fernhaltemassnahmen;
i.¹⁷
die Umsetzung des Freizügigkeitsabkommens und des Abkommens vom 21. Juni 2001 zur Änderung des EFTA-Übereinkommens;
j.¹⁸
die Erleichterung der Verfahren mittels elektronischen Zugriffs auf die Dos­siers im Ausländerbereich des SEM ;
k.¹⁹
die Erfüllung der Aufgaben nach dem Entsendegesetz vom 8. Oktober 1999²⁰.
³  Es unterstützt das SEM bei der Erfüllung der folgenden Aufgaben im Asyl ­b e reich: ²¹
a. die Verwaltung der Dossiers der registrierten Personen;
b.²²
die Ausstellung von schweizerischen Reisepapieren sowie von Ausweisen für registrierte Personen, einschliesslich von schweizerischen Reisepapieren und Ausweisen mit biometrischen Daten;
c. die Beschaffung von Reisepapieren und die Organisation der Ausreise im Rahmen von Aus- und Wegweisungsverfahren;
d. die Vergütung der Sozialhilfekosten der Kantone gemäss AsylG²³;
e. die Organisation von Massnahmen zur Förderung der Integration von Personen aus dem Asylbereich;
f.²⁴
die Evaluation von sozialpolitischen Massnahmen, die das SEM unterstützt;
g. die Umsetzung der Rückerstattungspflicht und der Sicherheitsleistungen nach den Artikeln 85–87 des AsylG;
h.²⁵
die Bestimmung des Staates, der nach den Dublin-Assoziierungs­abkommen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist;
i.²⁶
die Erleichterung des Asylverfahrens mittels elektronischen Zugriffs auf die Dossiers der Asylsuchenden.
⁴ Es dient ferner der Erstellung von Statistiken, der Verfahrens- und Vollzugs­kontrolle und der Führung des Rechnungswesens.
⁴bis Für die Erstellung von Statistiken über den Widerruf und die Nichtverlängerung von ausländerrechtlichen Bewilligungen sowie über Landesverweisungen aufgrund von rechtskräftigen Strafurteilen werden Daten erfasst über:
a. die zugrunde liegenden Straftatbestände;
b. die freiwillige oder zwangsweise Rückführung;
c. die betroffenen Heimat- oder Herkunftsstaaten.²⁷
⁵ Die Versichertennummer nach Artikel 50 c des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946²⁸ über die Alters- und Hinterlassenenversicherung dient dem elektronischen Datenaustausch zwischen amtlichen Personenregistern.²⁹
¹⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. April 2006 über die Anpassung des BGIAA infolge der Zusammenlegung der Bundesämter IMES und BFF, in Kraft seit 29. Mai 2006 ( AS 2006 1941 ).
¹¹ Fassung gemäss Art. 2 Ziff. 2 des BB vom 18. Juni 2010 (Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands und Einführung biometrischer Daten im Ausländerausweis), in Kraft seit 24. Jan. 2011 ( AS 2011 175 ; BBl 2010 51 ).
¹² Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 13. Juni 2008 (Ergänzungen im Rahmen der Umsetzung der Schengen- und Dublin-Assoziierungsabkommen), in Kraft seit 12. Dez. 2008 ( AS 2008 5407 5405 Art. 2 Bst. c; BBl 2007 7937 ).
¹³ SR 142.20
¹⁴ SR 0.142.112.681
¹⁵ SR 0.632.31
¹⁶ SR 141.0
¹⁷ Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 13. Juni 2008 (Ergänzungen im Rahmen der Umsetzung der Schengen- und Dublin-Assoziierungsabkommen), in Kraft seit 12. Dez. 2008 ( AS 2008 5407 5405 Art. 2 Bst. c; BBl 2007 7937 ).
¹⁸ Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 18. Juni 2010 über die Anpassung von Bestimmungen betreffend die Erfassung von Daten im Bereich der Migration, in Kraft seit 24. Jan. 2011 ( AS 2011 95 ; BBl 2010 51 ).
¹⁹ Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 20. Juni 2014 (Sorgfalts- und Meldepflicht­verletzungen durch Luftverkehrsunternehmen, Informationssysteme), in Kraft seit 1. Okt. 2015 ( AS 2015 3023 ; BBl 2013 2561 ).
²⁰ SR 823.20
²¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. April 2006 über die Anpassung des BGIAA infolge der Zusammenlegung der Bundesämter IMES und BFF, in Kraft seit 29. Mai 2006 ( AS 2006 1941 ).
²² Fassung gemäss Art. 2 Ziff. 2 des BB vom 18. Juni 2010 (Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands und Einführung biometrischer Daten im Ausländerausweis), in Kraft seit 24. Jan. 2011 ( AS 2011 175 ; BBl 2010 51 ).
²³ SR 142.31
²⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. April 2006 über die Anpassung des BGIAA infolge der Zusammenlegung der Bundesämter IMES und BFF, in Kraft seit 29. Mai 2006 ( AS 2006 1941 ).
²⁵ Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 13. Juni 2008 (Ergänzungen im Rahmen der Umsetzung der Schengen- und Dublin-Assoziierungsabkommen), in Kraft seit 12. Dez. 2008 ( AS 2008 5407 5405 Art. 2 Bst. c; BBl 2007 7937 ).
²⁶ Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 18. Juni 2010 über die Anpassung von Bestimmungen betreffend die Erfassung von Daten im Bereich der Migration, in Kraft seit 24. Jan. 2011 ( AS 2011 95 ; BBl 2010 51 ).
²⁷ Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 20. März 2015 (Umsetzung von Art. 121 Abs. 3–6 BV über die Ausschaffung krimineller Ausländerinnen und Ausländer), in Kraft seit 1. Okt. 2016 ( AS 2016 2329 ; BBl 2013 5975 ).
²⁸ SR 831.10
²⁹ Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des Registerharmonisierungsgesetzes vom 23. Juni 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2006 4165 ; BBl 2006 427 ).
Art. 4 Inhalt des Informationssystems
¹  Das Informationssystem enthält:
a.
Daten zur Identität der registrierten Personen;
abis.³⁰ biometrische Daten (Gesichtsbild und Fingerabdrücke Gesichtsbild, Fingerabdrücke und Unterschrift (biometrische Daten);
b.
Daten zu den spezifischen Aufgaben des SEM nach Artikel 3 Absätze 2 und 3;
c. ³¹
d.³²
ein Subsystem mit den Dossiers der Verfahren im Ausländer- und Asyl­be­reich in elektronischer Form;
e.³³
Audioaufzeichnungen für Sprachgutachten im Asylbereich;
f.³⁴
den Vermerk «Medizinalfall», um die Asylsuchenden auf die Kantone zu verteilen.³⁵
² Im Informationssystem können besonders schützenswerte Personendaten und Persönlichkeitsprofile nach Artikel 3 Buchstaben c und d des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1992³⁶ über den Datenschutz (DSG) bearbeitet werden, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben nach Artikel 3 unerlässlich ist.
³⁰ Eingefügt durch Art. 2 Ziff. 2 des BB vom 18. Juni 2010 (Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands und Einführung biometrischer Daten im Ausländerausweis) ( AS 2011 175 ; BBl 2010 51 ). Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 14. Dez. 2018 (Verfahrensregelungen und Informationssysteme), in Kraft seit 1. April 2020 ( AS 2019 1413 , 2020 881 ; BBl 2018 1685 ).
³¹ Aufgehoben durch Art. 2 Ziff. 2 des BB vom 11. Dez. 2009 über die Genehmigung und die Umsetzung der Notenaustausche zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnung und des Beschlusses über das Visa-Informationssystem (VIS), mit Wirkung seit 20. Jan. 2014 ( AS 2010 2063 , 2014 1 ; BBl 2009 4245 ).
³² Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 18. Juni 2010 über die Anpassung von Bestimmungen betreffend die Erfassung von Daten im Bereich der Migration, in Kraft seit 24. Jan. 2011 ( AS 2011 95 ; BBl 2010 51 ).
³³ Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 14. Dez. 2018 (Verfahrensregelungen und Informationssysteme), in Kraft seit 1. April 2020 ( AS 2019 1413 , 2020 881 ; BBl 2018 1685 ).
³⁴ Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 14. Dez. 2018 (Verfahrensregelungen und Informationssysteme), in Kraft seit 1. Juni 2019 ( AS 2019 1413 ; BBl 2018 1685 ).
³⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. April 2006 über die Anpassung des BGIAA infolge der Zusammenlegung der Bundesämter IMES und BFF, in Kraft seit 29. Mai 2006 ( AS 2006 1941 ).
³⁶ SR 235.1
Art. 5 Verantwortlichkeit ³⁷
¹  Das SEM ist für die Sicherheit des Informationssystems und die Recht ­mä s sigkeit der Bearbeitung der Personendaten verantwortlich. ³⁸
² …³⁹
³⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. April 2006 über die Anpassung des BGIAA infolge der Zusammenlegung der Bundesämter IMES und BFF, in Kraft seit 29. Mai 2006 ( AS 2006 1941 ).
³⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. April 2006 über die Anpassung des BGIAA infolge der Zusammenlegung der Bundesämter IMES und BFF, in Kraft seit 29. Mai 2006 ( AS 2006 1941 ).
³⁹ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 12. April 2006 über die Anpassung des BGIAA infolge der Zusammenlegung der Bundesämter IMES und BFF, mit Wirkung seit 29. Mai 2006 ( AS 2006 1941 ).
Art. 6 ⁴⁰ Auskunfts- und Berichtigungsrecht
¹  Begehren um Auskunft über Personendaten (Art. 8 DSG ⁴¹ ) und um Berichtigung (Art. 5 Abs. 2 DSG) sind an das SEM zu richten.
²  Beschwerden richten sich nach Artikel 25 DSG; sie sind beim SEM einz u reichen.
⁴⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. April 2006 über die Anpassung des BGIAA infolge der Zusammenlegung der Bundesämter IMES und BFF, in Kraft seit 29. Mai 2006 ( AS 2006 1941 ).
⁴¹ SR 235.1

2. Abschnitt: Bearbeitung von Daten

Art. 7 Zuständige Behörden
¹  Das SEM bearbeitet in Zusammenarbeit mit den in Artikel 9 Absä t ze 1 Buchstaben e und f sowie 2 Buchstabe e aufgeführten Stellen und unter Mitwi r kung der Kantone Personendaten im Informationssystem. ⁴²
²  Es vergewissert sich, ob die von ihm bearbeiteten Personendaten richtig sind (Art. 5 DSG ⁴³ ). ⁴⁴
³ Nach der Vereinbarung vom 6. November 1963⁴⁵ zwischen der Schweiz und dem Fürstentum Liechtenstein über die Handhabung der Fremdenpolizei für Drittaus­länder im Fürstentum Liechtenstein und über die fremdenpolizeiliche Zusammen­arbeit werden die zuständigen Behörden des Fürstentums Liechtenstein im Bereich der Fremdenpolizei wie kantonale Behörden behandelt.
⁴ Der Bundesrat regelt, welche Personendaten die Behörden nach Absatz 1 im Informationssys­tem bearbeiten können.
⁴² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. April 2006 über die Anpassung des BGIAA infolge der Zusammenlegung der Bundesämter IMES und BFF, in Kraft seit 29. Mai 2006 ( AS 2006 1941 ).
⁴³ SR 235.1
⁴⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. April 2006 über die Anpassung des BGIAA infolge der Zusammenlegung der Bundesämter IMES und BFF, in Kraft seit 29. Mai 2006 ( AS 2006 1941 ).
⁴⁵ SR 0.142.115.143
Art. 7 a ⁴⁶ Biometrische Daten
¹ Folgende Behörden oder Stellen können zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben biometrische Daten direkt ins Informationssystem eingeben:
a. das SEM;
b. Dritte, die vom SEM mit der Feststellung der Identität von asylsuchenden oder schutzbedürftigen Personen in den Empfangs- und Verfahrenszentren betraut sind;
c. die Ausweise ausstellenden Behörden;
d. die Behörden, die vom SEM mit der Erfassung biometrischer Daten im Zusammenhang mit Reisedokumenten betraut sind;
e. die kantonalen Migrationsbehörden.
² Die Erfassung biometrischer Daten und deren Übermittlung an die mit der Ausfertigung der Ausweise oder Reisedokumente betrauten Stellen können teilweise oder ganz Dritten übertragen werden.
³ Folgende Behörden oder Stellen können zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben die biometrischen Daten im Informationssystem bearbeiten:
a. das SEM;
b. Dritte, die vom SEM mit der Sicherheit in den Empfangs- und Verfahrenszentren betraut sind;
c. die Ausweise oder Reisedokumente ausstellenden Behörden;
d. die kantonalen Migrationsbehörden;
e. das Grenzwachtkorps;
f. die kantonalen und kommunalen Polizeibehörden;
g. das SIRENE-Büro von fedpol;
h. der Nachrichtendienst des Bundes.
⁴ Die Behörden übermitteln den mit der Ausfertigung der Ausweise oder Reise­dokumente betrauten Stellen die zur Erfüllung ihres Auftrags erforderlichen Daten.
⁴⁶ Eingefügt durch Art. 2 Ziff. 2 des BB vom 18. Juni 2010 (Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands und Einführung biometrischer Daten im Ausländerausweis) ( AS 2011 175 ; BBl 2010 51 ). Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 14. Dez. 2018 (Verfahrensregelungen und Informationssysteme), in Kraft seit 1. April 2020 ( AS 2019 1413 , 2020 881 ; BBl 2018 1685 ).
Art. 8 ⁴⁷ Daten über Beschwerden
Die für die Behandlung von Beschwerden aus dem Ausländer- und dem Asylbereich zuständigen Bundesbehörden übermitteln dem SEM regelmässig in elektron i scher Form die Daten über den Eingang und die Erledigung von Beschwe r den.
⁴⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. April 2006 über die Anpassung des BGIAA infolge der Zusammenlegung der Bundesämter IMES und BFF, in Kraft seit 29. Mai 2006 ( AS 2006 1941 ).
Art. 8 a ⁴⁸ Übermittlung von Daten an das Informationssystem für die Durchführung der Rückkehr
Folgende Daten können automatisch an das Informationssystem für die Durchführung der Rückkehr nach Artikel 109 f AIG⁴⁹ übermittelt werden:
a. der Name und Vorname, das Geschlecht, das Geburtsdatum, der Geburtsort, die Staatsangehörigkeit, die Ethnie, die Religion, die Muttersprache, der Zivilstand und die Adresse der Ausländerin oder des Ausländers sowie der Name der Eltern;
b. die biometrischen Daten;
c. der Teil des elektronischen Dossiers betreffend die Rückkehr nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d;
d. Ort, Dauer und Art der Inhaftierung.
⁴⁸ Eingefügt durch Art. 18 a. Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 14. Dez. 2018 (Ver­fahrensregelungen und Informationssysteme), in Kraft seit 1. April 2020 ( AS 2019 1413 , 2020 881 ; BBl 2018 1685 ).
⁴⁹ SR 142.20

3. Abschnitt: Zugriff auf das Informationssystem

Art. 9 Abrufverfahren
¹  Das SEM kann die von ihm oder in seinem Auftrag im Informationssystem bearbeiteten Daten des Ausländerbereichs folgenden Behörden oder Stellen durch ein Abrufverfahren zugänglich machen: ⁵⁰
a.⁵¹
den kantonalen und kommunalen Ausländerbehörden, den kantonalen und kommunalen Polizeibehörden, den kantonalen Sozialhilfe-, Arbeitsmarkt- und Bürgerrechtsbehörden für ihre Aufgaben im Ausländerbereich sowie den kantonalen und kommunalen Polizeibehörden zur Personenidentifika­tion;
b.⁵²
den von den Kantonen eingesetzten Behörden zur Kontrolle der Einhaltung der Stellenmeldepflicht nach Artikel 21 a Absätze 3 und 4 AIG⁵³;
c.⁵⁴
den Bundesbehörden im Bereich des Polizeiwesens ausschliesslich zur Personenidentifikation in den Bereichen des polizeilichen Nachrichtenaustausches, der sicherheits- und gerichtspolizeilichen Ermittlungen, bei Auslieferungsverfahren, bei Rechts- und Amtshilfe, bei der stellvertretenden Straf­verfolgung und Strafvollstreckung, bei der Bekämpfung der Geldwäscherei, des Drogenhandels und des organisierten Verbrechens, bei der Kontrolle von Ausweisschriften, bei Nachforschungen nach vermissten Personen sowie bei der Kontrolle der Eingaben im automatisierten Fahndungssystem nach Artikel 15 des Bundesgesetzes vom 13. Juni 2008⁵⁵ über die polizei­lichen Informationssysteme (BPI);
d. den Beschwerdeinstanzen des Bundes für die Instruktion der bei ihnen eingegangenen Beschwerden;
e. den Grenzposten der kantonalen Polizeibehörden und dem Grenzwachts­korps zur Durchführung der Personenkontrolle und zur Erteilung von Ausnahmevisa;
f. den schweizerischen Auslandvertretungen und Missionen zur Prüfung der Visumgesuche und zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Bereich des Schweizer Bürgerrechts;
g. dem Staatssekretariat und der Politischen Direktion des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten (Departement) zur Prüfung und zum Entscheid über Visumgesuche im Zuständigkeitsbereich des Departements;
h. der zentralen Ausgleichsstelle zur Abklärung von Leistungsgesuchen sowie zur Zuteilung und Überprüfung der AHV-Versichertennummer;
i. den kantonalen Steuerbehörden für ihre Aufgaben bei der Erhebung der Quellensteuer;
j.⁵⁶
den Zivilstandsämtern und ihren Aufsichtsbehörden: zur Personenidentifi­kation im Zusammenhang mit Zivilstandsereignissen, für die Vorbereitung einer Eheschliessung oder Eintragung der Partnerschaft sowie zur Verhinderung der Umgehung des Ausländerrechts nach Artikel 97 a Absatz 1 des Zivilgesetzbuches⁵⁷ und Artikel 6 Absatz 2 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 2004⁵⁸;
k.⁵⁹
der Zeugenschutzstelle des Bundes gemäss dem Bundesgesetz vom 23. Dezember 2011⁶⁰ über den ausserprozessualen Zeugenschutz zur Erfüllung ihrer Aufgaben;
l.⁶¹
dem Nachrichtendienst des Bundes ausschliesslich zur Personenidentifika­tion für das frühzeitige Erkennen und Verhindern von Bedrohungen für die innere oder äussere Sicherheit nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. September 2015⁶² (NDG) sowie zur Erfüllung seiner Aufgaben bei Überprüfungen im Zusammenhang mit der Gefährdung der inneren oder äusseren Sicherheit nach Artikel 14 Buchstabe d BüG⁶³, nach dem AIG⁶⁴ und dem AsylG⁶⁵.
²  Das SEM kann die von ihm oder in seinem Auftrag im Informationssystem bea r beiteten Daten des Asylbereichs folgenden Behörden oder Stellen durch ein Abrufverfahren zugän g lich machen: ⁶⁶
a.⁶⁷
den kantonalen und kommunalen Ausländerbehörden, den kantonalen und kommunalen Polizeibehörden, den kantonalen Sozialhilfe- und Arbeits­marktbehörden für ihre Aufgaben im Asylbereich sowie den kantonalen und kommunalen Polizeibehörden zur Personenidentifikation;
b.⁶⁸
c.⁶⁹
den Bundesbehörden im Bereich des Polizeiwesens: 1. ausschliesslich zur Personenidentifikation in den Bereichen des polizeilichen Nachrichtenaustausches, der sicherheits- und gerichtspolizei­lichen Ermittlungen, bei Auslieferungsverfahren, bei Rechts- und Amtshilfe, bei der stellvertretenden Strafverfolgung und Strafvollstreckung, bei der Bekämpfung der Geldwäscherei, des Drogenhandels und des organisierten Verbrechens, bei der Kontrolle von Ausweisschriften, bei Nachforschungen nach vermissten Personen, bei der Kontrolle der Eingaben im automatisierten Fahndungssystem nach Artikel 15 BPI sowie der Begutachtung der Asylunwürdigkeit nach Artikel 53 AsylG,
2. zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach Artikel 99 AsylG;
d. den Beschwerdeinstanzen des Bundes für die Instruktion der Beschwerden nach dem AsylG;
e. den Grenzposten der kantonalen Polizeibehörden und dem Grenzwachtkorps zur Durchführung der Personenkontrolle und Erteilung von Ausnahmevisa;
f. der Eidgenössischen Finanzkontrolle zur Wahrung der Finanzaufsicht;
g. der zentralen Ausgleichsstelle zur Abklärung von Leistungsgesuchen sowie zur Zuteilung und Überprüfung der AHV-Versichertennummer;
h. den kantonalen Steuerbehörden für ihre Aufgaben bei der Erhebung der Quellensteuer;
i.⁷⁰
den Zivilstandsämtern und ihren Aufsichtsbehörden: zur Personenidentifi­kation im Zusammenhang mit Zivilstandsereignissen, für die Vorbereitung einer Eheschliessung oder Eintragung der Partnerschaft sowie zur Verhinderung der Umgehung des Ausländerrechts nach Artikel 97 a Absatz 1 des Zivil­gesetzbuches und Artikel 6 Absatz 2 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 2004;
j.⁷¹
der Zeugenschutzstelle des Bundes gemäss dem Bundesgesetz vom 23. Dezember 2011 über den ausserprozessualen Zeugenschutz zur Erfüllung ihrer Aufgaben;
k.⁷²
den Visumbehörden zur Überprüfung, ob eine Visumgesuchstellerin oder ein Visumgesuchsteller ein Asylverfahren durchläuft oder durchlaufen hat;
l.⁷³
dem Nachrichtendienst des Bundes ausschliesslich zur Personenidentifika­tion für das frühzeitige Erkennen und Verhindern von Bedrohungen für die innere oder äussere Sicherheit nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a NDG sowie zur Erfüllung seiner Aufgaben bei Überprüfungen im Zusammenhang mit der Gefährdung der inneren oder äusseren Sicherheit nach Artikel 14 Buchstabe d BüG, nach dem AIG und dem AsylG.
⁵⁰ Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 14. Dez. 2018 (Verfahrensregelungen und Informationssysteme), in Kraft seit 1. Juni 2019 ( AS 2019 1413 ; BBl 2018 1685 ).
⁵¹ Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 18. Juni 2010 über die Anpassung von Bestimmungen betreffend die Erfassung von Daten im Bereich der Migration, in Kraft seit 24. Jan. 2011 ( AS 2011 95 ; BBl 2010 51 ).
⁵² Fassung gemäss Art. 4 Ziff. 1 des BG vom 27. Sept. 2019 über die Beiträge an die Kosten der Kantone für die Kontrolle der Einhaltung der Stellenmeldepflicht, in Kraft vom 1. Jan. 2020 bis zum 31. Dez. 2023 ( AS 2020 811 ; BBl 2019 2711 ).
⁵³ SR 142.20
⁵⁴ Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 ( AS 2017 4095 ; BBl 2014 2105 ).
⁵⁵ SR 361
⁵⁶ Eingefügt durch Ziff. II 1 des BG vom 12. Juni 2009 (Unterbindung von Ehen bei rechtswidrigem Aufenthalt), in Kraft seit 1. Jan. 2011 ( AS 2010 3057 ; BBl 2008 2467 2481 ).
⁵⁷ SR 210
⁵⁸ SR 211.231
⁵⁹ Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 23. Dez. 2011 über den ausserprozessualen Zeugenschutz, in Kraft seit 1. Jan. 2013 ( AS 2012 6715 ; BBl 2011 1 ).
⁶⁰ SR 312.2
⁶¹ Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 20. Juni 2014 (Sorgfalts- und Meldepflicht­verletzungen durch Luftverkehrsunternehmen, Informationssysteme) ( AS 2015 3023 ; BBl 2013 2561 ). Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 ( AS 2017 4095 ; BBl 2014 2105 ).
⁶² SR 121
⁶³ SR 141.0
⁶⁴ SR 142.20
⁶⁵ SR 142.31
⁶⁶ Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 14. Dez. 2018 (Verfahrensregelungen und Informationssysteme), in Kraft seit 1. Juni 2019 ( AS 2019 1413 ; BBl 2018 1685 ).
⁶⁷ Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 18. Juni 2010 über die Anpassung von Bestimmungen betreffend die Erfassung von Daten im Bereich der Migration, in Kraft seit 24. Jan. 2011 ( AS 2011 95 ; BBl 2010 51 ).
⁶⁸ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 12. April 2006 über die Anpassung des BGIAA infolge der Zusammenlegung der Bundesämter IMES und BFF, mit Wirkung seit 29. Mai 2006 ( AS 2006 1941 ).
⁶⁹ Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 ( AS 2017 4095 ; BBl 2014 2105 ).
⁷⁰ Eingefügt durch Ziff. II 1 des BG vom 12. Juni 2009 (Unterbindung von Ehen bei rechtswidrigem Aufenthalt), in Kraft seit 1. Jan. 2011 ( AS 2010 3057 ; BBl 2008 2467 2481 ).
⁷¹ Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 23. Dez. 2011 über den ausserprozessualen Zeugenschutz, in Kraft seit 1. Jan. 2013 ( AS 2012 6715 ; BBl 2011 1 ).
⁷² Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 20. Juni 2014 (Sorgfalts- und Meldepflicht­verletzungen durch Luftverkehrsunternehmen, Informationssysteme), in Kraft seit 1. Okt. 2015 ( AS 2015 3023 ; BBl 2013 2561 ).
⁷³ Eingefügt durch Anhang Ziff. II 2 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 ( AS 2017 4095 ; BBl 2014 2105 ).
Art. 10 Gewährung des Zugriffes
¹ Der Entscheid über die Gewährung des Zugriffs zum Informationssystem an die in Artikel 9 aufgeführten Behörden obliegt dem SEM .⁷⁴ Für den Zugriff der Behörden nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b ist kein Entscheid des SEM notwendig.⁷⁵
² Die Mitarbeitenden der zugriffsberechtigten Behörden erhalten auf Antrag hin ausschliesslich auf diejenigen Daten Zugriff, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgabe nach Artikel 9 benötigen.
⁷⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. April 2006 über die Anpassung des BGIAA infolge der Zusammenlegung der Bundesämter IMES und BFF, in Kraft seit 29. Mai 2006 ( AS 2006 1941 ).
⁷⁵ Zweiter Satz eingefügt durch Art. 4 Ziff. 1 des BG vom 27. Sept. 2019 über die Beiträge an die Kosten der Kantone für die Kontrolle der Einhaltung der Stellenmeldepflicht, in Kraft vom 1. Jan. 2020 bis zum 31. Dez. 2023 ( AS 2020 811 ; BBl 2019 2711 ).
Art. 11 Gewährung des Zugriffs an beauftragte Dritte
¹ Beauftragen das SEM oder die nach Artikel 7 Absatz 1 am Informa­tionssystem beteiligten Behörden einen Dritten auf Grund einer gesetzlichen Ermächtigung mit der Erfüllung von Aufgaben nach dem AIG⁷⁶, dem AsylG⁷⁷ oder dem BüG⁷⁸, so kann das nach Artikel 3 Absatz 2 oder 3 zuständige Bundesamt diesem Dritten durch ein Abrufverfahren den Zugriff auf diejenigen im Informationssystem bearbeiteten Personendaten gewähren, welche dieser zur Erfüllung seiner gesetz­lichen Aufgaben benötigt.⁷⁹
² Das SEM kontrolliert, ob die beauftragten Dritten die anwendbaren Vorschriften über den Datenschutz und die Informatiksicherheit einhalten.⁸⁰
³ Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.
⁷⁶ SR 142.20
⁷⁷ SR 142.31
⁷⁸ SR 141.0
⁷⁹ Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 des BG vom 16. Dez. 2005 über Ausländerinnen und Ausländer, in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 5437 ; BBl 2002 3709 ).
⁸⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. April 2006 über die Anpassung des BGIAA infolge der Zusammenlegung der Bundesämter IMES und BFF, in Kraft seit 29. Mai 2006 ( AS 2006 1941 ).

4. Abschnitt: Bekanntgabe von Daten

Art. 12 Rückübernahme durch Kantone
¹ Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement kann die zuständigen kantonalen Behörden zum Zwecke der Rationalisierung ermächtigen, Daten von Personen, für die sie nach dem AIG⁸¹, dem AsylG⁸² oder dem BüG⁸³ zuständig sind, in ihre eigenen Informationssysteme zu übernehmen.⁸⁴
² Das Gesuch ist beim SEM einzureichen.⁸⁵
⁸¹ SR 142.20
⁸² SR 142.31
⁸³ SR 141.0
⁸⁴ Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 des BG vom 16. Dez. 2005 über Ausländerinnen und Ausländer, in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 5437 ; BBl 2002 3709 ).
⁸⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. April 2006 über die Anpassung des BGIAA infolge der Zusammenlegung der Bundesämter IMES und BFF, in Kraft seit 29. Mai 2006 ( AS 2006 1941 ).
Art. 13 Bekanntgabe von elektronischen Datensätzen oder Listen
¹ Das SEM kann die von ihm oder in seinem Auftrag im Informationssystem bearbeiteten Personendaten aus dem Ausländerbereich folgenden Behörden oder Organisationen zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben in Form von elektronischen Datensätzen oder Listen bekanntgeben:⁸⁶
a. den Behörden nach Artikel 9 Absatz 1;
b. der für die Führung der Statistik gemäss dem Bundesstatistikgesetz vom 9. Oktober 1992⁸⁷ zuständigen Bundesbehörde;
c. den beauftragten Dritten nach Artikel 11.
² Das SEM kann die von ihm oder in seinem Auftrag im Informationssystem bearbeiteten Personendaten aus dem Asylbereich folgenden Behörden oder Organisationen zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben in Form von elektronischen Datensätzen oder Listen bekanntgeben:⁸⁸
a. den Behörden nach Artikel 9 Absatz 2;
b. der für die Führung der Statistik gemäss dem Bundesstatistikgesetz vom 9. Oktober 1992 zuständigen Bundesbehörde;
c. den beauftragten Dritten nach Artikel 11;
d. der Schweizerischen Flüchtlingshilfe zur Koordination der den zugelassenen Hilfswerken nach dem AsylG⁸⁹ übertragenen Aufgaben;
e. den mit der Führung der Sicherheitskonti nach dem AsylG beauftragten Dritten für die Erfüllung ihrer Aufgaben;
f. der Schweizerischen Ausgleichskasse und den kantonalen Ausgleichskassen für ihre Aufgaben im Bereich der Finanzierung der AHV-Mindestbeiträge für nicht erwerbstätige Asylsuchende.
⁸⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. April 2006 über die Anpassung des BGIAA infolge der Zusammenlegung der Bundesämter IMES und BFF, in Kraft seit 29. Mai 2006 ( AS 2006 1941 ).
⁸⁷ SR 431.01
⁸⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. April 2006 über die Anpassung des BGIAA infolge der Zusammenlegung der Bundesämter IMES und BFF, in Kraft seit 29. Mai 2006 ( AS 2006 1941 ).
⁸⁹ SR 142.31
Art. 14 ⁹⁰ Bekanntgabe im Einzelfall
Das SEM kann auf schriftliches und begründetes Gesuch hin im Einzelfall weiteren Behörden diejenigen Personendaten aus dem Informationssystem bekanntgeben, die diese zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben benötigen.
⁹⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. April 2006 über die Anpassung des BGIAA infolge der Zusammenlegung der Bundesämter IMES und BFF, in Kraft seit 29. Mai 2006 ( AS 2006 1941 ).
Art. 15 ⁹¹ Bekanntgabe ins Ausland
Die Bekanntgabe von Daten ins Ausland richtet sich nach Artikel 6 DSG⁹², den Artikeln 105–107, 111 a –111 d und 111 i AIG⁹³ sowie den Artikeln 97, 98, 102 a bis ⁹⁴, 102 b und 102 c ⁹⁵ AsylG⁹⁶.
⁹¹ Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 13. Juni 2008 (Ergänzungen im Rahmen der Umsetzung der Schengen- und Dublin-Assoziierungsabkommen), in Kraft seit 12. Dez. 2008 ( AS 2008 5407 5405 Art. 2 Bst. c; BBl 2007 7937 ).
⁹² SR 235.1
⁹³ SR 142.20 ; siehe auch Art. 127 AIG
⁹⁴ Siehe SR 362 Art. 3 Ziff. 2 und Ziff. V der Änd. vom 16. Dez. 2005 des AsylG ( AS 2006 4745 )
⁹⁵ Siehe SR 362 Art. 3 Ziff. 2
⁹⁶ SR 142.31

5. Abschnitt: Vollzugsbestimmungen

Art. 16 Aufsichtspflicht des kantonalen Kontrollorgans
Das kantonale Kontrollorgan (Art. 37 Abs. 2 DSG⁹⁷) überwacht in seinem Zuständigkeitsbereich die Einhaltung des Datenschutzes.
⁹⁷ SR 235.1
Art. 17 Ausführungsbestimmungen
Der Bundesrat erlässt die Ausführungsbestimmungen. Er regelt insbesondere:
a. die Kategorien der bearbeiteten Personendaten und die Zugriffsrechte (Einsichts- und Bearbeitungsrechte);
b. die technischen und organisatorischen Schutzmassnahmen gegen unbefugtes Bearbeiten;
c. die Aufbewahrungsdauer der Daten;
d. die Anonymisierung und die Vernichtung der Personendaten nach Ablauf der Aufbewahrungsdauer.

6. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 18 Änderung bisherigen Rechts
…⁹⁸
⁹⁸ Die Änderungen können unter AS 2006 1931 konsultiert werden.
Art. 18 a ⁹⁹ Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 11. Dezember 2009
Bis zu ihrer Aufhebung zum Zeitpunkt der Einführung des neuen nationalen Visum ­systems lauten die Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c und 8 a wie folgt:
… ¹⁰⁰
⁹⁹ Eingefügt durch Art. 2 Ziff. 2 des BB vom 11. Dez. 2009 über die Genehmigung und die Umsetzung der Notenaustausche zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnung und des Beschlusses über das Visa-Informationssystem (VIS), in Kraft seit 11. Okt. 2011 ( AS 2010 2063 , 2011 4449 ; BBl 2009 4245 ).
¹⁰⁰ Die Änderungen können unter AS 2010 2063 konsultiert werden.
Art. 19 Referendum und Inkrafttreten
¹ Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
² Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
Datum des Inkrafttretens: 29. Mai 2006¹⁰¹
¹⁰¹ BRB vom 12. April 2006

Anhang ¹⁰²

¹⁰² Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 13. Juni 2008 (Ergänzungen im Rahmen der Umsetzung der Schengen- und Dublin-Assoziierungsabkommen), in Kraft seit 12. Dez. 2008 ( AS 2008 5407 5405 Art. 2 Bst. c; BBl 2007 7937 ).
(Art. 3 Abs. 2 Bst. c)

1. Schengen-Assoziierungsabkommen

Die Schengen-Assoziierungsabkommen umfassen:
a. Abkommen vom 26. Oktober 2004¹⁰³ zwischen der Schweizerischen Eid­genossenschaft, der Europäischen Union und der Europäischen Gemeinschaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (SAA);
b. Abkommen vom 26. Oktober 2004¹⁰⁴ in Form eines Briefwechsels zwischen dem Rat der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Ausschüsse, die die Europäische Kommission bei der Ausübung ihrer Durchführungsbefugnisse unterstützen;
c. Übereinkommen vom 17. Dezember 2004¹⁰⁵ zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands und über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten Asylantrags;
d. Abkommen vom 28. April 2005¹⁰⁶ zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich Dänemark über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung derjenigen Teile des Schengen-Besitzstands, die auf Bestimmungen des Titels IV des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft basieren;
e. Protokoll vom 28. Februar 2008¹⁰⁷ zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zum Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäischen Union und der Europäischen Gemeinschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands.
¹⁰³ SR 0.362.31
¹⁰⁴ SR 0.362.1
¹⁰⁵ SR 0.362.32
¹⁰⁶ SR 0.362.33
¹⁰⁷ SR 0.362.311

2. Dublin-Assoziierungsabkommen

Die Dublin-Assoziierungsabkommen umfassen:
a. Abkommen vom 26. Oktober 2004¹⁰⁸ zwischen der Schweizerischen Eid­genossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (DAA);
b. Übereinkommen vom 17. Dezember 2004¹⁰⁹ zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands und über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten Asylantrags;
c. Protokoll vom 28. Februar 2008¹¹⁰ zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäischen Gemeinschaft und dem Fürstentum Liechtenstein zum Abkommen zwischen der Schweizerischen Eid­genossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags;
d. Protokoll vom 28. Februar 2008¹¹¹ zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäischen Gemeinschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zum Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags.
¹⁰⁸ SR 0.142.392.68
¹⁰⁹ SR 0.360.598.1
¹¹⁰ SR 0.142.393.141
¹¹¹ SR 0.142.395.141
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