Vereinbarung zwischen Bund und Kantonen betreffend Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen/Dublin-Besitzstands
                            Vereinbarung  vom 15. August 2006  zwischen Bund und Kantonen betreffend Umsetzung,  Anwendung und Entwicklung  des Schengen/Dublin-  Besitzstands  gestützt  auf  Artikel  1  Abs.  2  des  Bundesbeschlusses  vom  17.  Dezember
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2004 über die Genehmigung und die Umsetzung der bilateralen Abkommen  zwischen  der  Schweiz  und  der  EU  über  die  Assoziierung  der  Schweiz  an  Schengen und Dublin;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. ABSCHNITT  Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Gegenstand
                            Die Vereinbarung regelt insbesondere:  a)   die   Informationsübermittlung   zwischen   Bund   und   Kantonen   im  Geltungsbereich   der   Assoziierungsabkommen   von   Schengen   und  Dublin;  b)   die   Vertretung   und   Mitwirkung   der   Kantone   in   den   Gemischten  Ausschüssen und Arbeitsgruppen der EU;  c)     die     Erarbeitung     gemeinsamer     Positionen     der     schweizerischen  Delegationen in den Gemischten Ausschüssen;  d)   die gegenseitigen Rechte und Pflichten von Bund und Kantonen bei der  Umsetzung,  Anwendung  und  Entwicklung  von  neuen  Rechtsakten  und  Massnahmen     der     EU     gemäss     Artikel     7     des     Schengen-  Assoziierungsabkommens    (SAA)    und    Artikel    4    des    Dublin-  Assoziierungsabkommens  (DAA),  die  von  der  EU  an  die  Schweiz  notifiziert sind (nachfolgend: neue Rechtsakte und Massnahmen).
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Zusammenarbeit
                            1   Bund und Kantone arbeiten im Rahmen ihrer Zuständigkeiten in den von  Schengen/Dublin tangierten Bereichen eng und einvernehmlich zusammen.  Die   Kantone   wirken   insbesondere   an   der   Entwicklung   sowie   an   der  Anwendung und Umsetzung des Schengen  /Dublin-Besitzstands mit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Bund  und  Kantone  sorgen  dabei  für  die  notwendigen  organisatorischen  Vorkehrungen,  damit  die  internationalen  Verpflichtungen  der  Schweiz  aus  dem SAA und dem DAA zeitgerecht und effizient erfüllt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Sie  informieren  sich  gegenseitig  umfassend  und  frühzeitig  über  die  internen Rechtsetzungsprojekte in den Anwendungsbereichen des SAA und  des DAA.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Sie tauschen sich über die Rechtsprechung in diesen Gebieten aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. ABSCHNITT  Sicherstellung der Information, Koordination und Kooperation
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Kontaktstellen zwischen Bund und Kantonen
                            Für die ordnungsgemässe Anwendung dieser Vereinbarung bezeichnen der  Bund und die Kantone je eine Kontaktstelle.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Informationsübermittlung
                            1   Bund und Kantone informieren sich in der Regel über ihre Kontaktstellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Der  Bund  stellt  sicher,  dass  die  von    der  EU  an  die  Schweiz  adressierten  Informationen, Daten und Dokumente den Kantonen umgehend übermittelt  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Er  betreibt  ein  elektronisches  Portal,  welches  Bund  und  Kantonen  die  unmittelbare Verfügbarkeit von Informationen und Daten ermöglicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Koordination
                            1   Bund und Kantone sprechen ihre Stellungnahmen in der Regel intern ab,  bevor sie diese über die Kontaktstellen übermitteln.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Sie  koordinieren  die  Umsetzung  in  den  Anwendungsbereichen  des  SAA  und des DAA, insbesondere in zeitlicher Hinsicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. ABSCHNITT  Entwicklung, Umsetzung und Anwendung des Schengen/Dublin-  Besitzstands
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Mitwirkung der Kantone in den Gemischten Ausschüssen und
                            Arbeitsgruppen der EU
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  Kantone  beteiligen  sich  an  der  Erarbeitung  der  schweizerischen  Positionen  in  den  Gemischten  Ausschüssen  und  Arbeitsgruppen  der  EU  in  Bereichen,   die   ihre   Zuständigkeiten   betreffen   oder   ihre   wesentlichen  Interessen berühren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sie entsenden Vertreterinnen und Vertreter in Arbeitsgruppen des Bundes,  welche  die  Vorbereitungs-  und  Hintergrundarbeiten  für  Verhandlungen  in  den Gemischten Ausschüssen und Arbeitsgruppen der EU leisten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3     Sie   sind   Teil   der   schweizerischen   Delegation   und   wirken   in   den  Gemischten Ausschüssen und Arbeitsgruppen der EU mit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Die  schweizerischen  Delegationen  in  den  Gemischten  Ausschüssen  und  Arbeitsgruppen  der  EU  werden  in  der  Regel  durch  eine  Vertreterin  oder  einen Vertreter des Bundes geleitet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Notifikation
                            Der  Bund  leitet  die  von  den  EU-Institutionen  erhaltenen  Notifikationen  über   neue   und   von   der   Schweiz   zu   übernehmende   Rechtsakte   oder  Massnahmen   der   EU   im   Rahmen   de  s   Schengen/Dublin-Besitzstands  umgehend an die Kontaktstelle der Kantone weiter.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Übernahmeverfahren
                            1    Der  Bund  entscheidet  über  die  Übernahme  von  neuen  Rechtsakten  und  Massnahmen der EU sowie über die dafür benötigten Fristen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Kommen  die  Kantone  zum  Schluss,  dass  die  Übernahme  eines  neuen  Rechtsaktes  oder  einer  neuen  Massnahme  der  EU  ihre  Zuständigkeiten  betreffen  oder  ihre  wesentlichen  Interessen  berühren,  so  kommt  ihrer  Stellungnahme nach Artikel 5 Abs. 1 besondere Bedeutung zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Umsetzung
                            1     Bund   und   Kantone   gewährleisten   die   rechtzeitige   Umsetzung   von  Rechtsakten oder Massnahmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Sie  informieren  sich  frühzeitig  über  die  eingeleiteten  Massnahmen  und  den Abschluss der Umsetzungsarbeiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. ABSCHNITT  Berichterstattung und Kostentragung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Berichterstattung
                            Bund und Kantone erstatten den Gemischten Ausschüssen Bericht im Sinne  von  Artikel  9  Abs.  1  SAA  und  Artikel  6  Abs.  1  DAA  über  die  Auslegung  und    Anwendung    des    Schengen-    bzw.      Dublin-Besitzstands    durch  Verwaltungsbehörden und Gerichte.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Kostentragung
                            1     Bund   und   Kantone   übernehmen   ihre   eigenen   mit   der   Umsetzung,  Anwendung     und     Entwicklung     des     Schengen/Dublin-Besitzstands  verbundenen  Kosten  sowie  die  Kosten  der  Teilnahme  in  den  Gemischten  Ausschüssen und Arbeitsgruppen der EU.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Kantone  leisten  einen  angemessenen  Beitrag  an  den  technischen  Betrieb des Schengen-Portals gemäss Artikel 4 Abs. 3.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5. ABSCHNITT  Konfliktregelung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Beilegung von Streitigkeiten
                            1    Streitigkeiten  aus  dieser  Vereinbarung  sind  durch  den  Bundesrat  und  die  Konferenz der Kantonsregierungen (nachfolgend: KdK) einvernehmlich zu  lösen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2      Unterschiedliche    Auffassungen    zur    Umsetzung,    Anwendung    und  Weiterentwicklung     des     Schengen/Dublin-Besitzstands     sind     durch  Verhandlungen zu bereinigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6. ABSCHNITT  Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Kündigung
                            1    Die  vorliegende  Vereinbarung  kann  schriftlich  unter  Einhaltung  einer  Frist von 6 Monaten gekündigt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Bund  und  Kantone  haben  ihre  laufenden  Verpflichtungen  in  jedem  Fall  einzuhalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Inkrafttreten
                            1    Die  vorliegende  Vereinbarung  erfordert  die  Genehmigung  durch  alle  Kantone.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die KdK informiert den Bundesrat über die Genehmigungen nach Absatz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Der  Bundesrat  legt  das  Datum  des  Inkrafttretens  dieser  Vereinbarung  nach Anhörung der KdK fest.  Beitritt  durch Verordnung vom 15.4.2008
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Inkrafttreten   für den Kanton Freiburg: 1.4.2009