Übereinkommen zum Schutz des Kultur- und Naturgutes der Welt (0.451.41)
CH - Schweizer Bundesrecht

Übereinkommen zum Schutz des Kultur- und Naturgutes der Welt

Abgeschlossen in Paris am 23. November 1972 Von der Bundesversammlung genehmigt am 19. Juni 1975¹ Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 17. September 1975 In Kraft getreten für die Schweiz am 17. Dezember 1975 (Stand am 7. April 2020) ¹ Art. 1 Abs. 1 des BB vom 19. Juni 1975 ( AS 1975 2221 )
Die Generalkonferenz der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur, die vom 17. Oktober bis 21. November 1972 in Paris zu ihrer 17. Tagung zusammengetreten ist ‑
im Hinblick darauf, dass das Kulturgut und das Naturgut zunehmend von Zerstörung bedroht sind, nicht nur durch die herkömmlichen Verfallursachen, sondern auch durch den Wandel der sozialen und wirtschaftlichen Verhältnisse, der durch noch verhängnisvollere Formen der Beschädigung oder Zerstörung die Lage verschlimmert;
in der Erwägung, dass der Verfall oder der Untergang jedes einzelnen Bestandteils des Kultur‑ und Naturgutes eine beklagenswerte Schmälerung des Erbes aller Völker der Welt darstellt;
in der Erwägung, dass der Schutz dieses Erbes auf nationaler Ebene wegen der Höhe der erforderlichen Mittel und der unzureichenden wirtschaftlichen, wissenschaft­lichen und technischen Hilfsquellen des Landes, in dem sich das zu schützende Gut befindet, oft unvollkommen ist;
eingedenk der Tatsache, dass die Satzung der Organisation vorsieht, dass sie Kenntnisse aufrechterhalten, vertiefen und verbreiten wird durch Erhaltung und Schutz des Erbes der Welt sowie dadurch, dass sie den beteiligten Staaten die diesbezüglich erforderlichen internationalen Übereinkünfte empfiehlt;
in der Erwägung, dass die bestehenden internationalen Übereinkünfte, Empfehlungen und Entschliessungen über Kultur‑ und Naturgut zeigen, welche Bedeutung der Sicherung dieses einzigartigen und unersetzlichen Gutes, gleichviel welchem Volk es gehört, für alle Völker der Welt zukommt;
in der Erwägung, dass Teile des Kultur‑ und Naturgutes von aussergewöhnlicher Bedeutung sind und daher als Bestandteil des Welterbes der ganzen Menschheit erhalten werden müssen;
in der Erwägung, dass es angesichts der Grösse und Schwere der drohenden neuen Gefahren Aufgabe der internationalen Staatengemeinschaft als Gesamtheit ist, sich am Schutz des Kultur‑ und Naturgutes von aussergewöhnlichem universellem Wert zu beteiligen, indem sie eine gemeinschaftliche Unterstützung gewährt, welche die Massnahmen des betreffenden Staates zwar nicht ersetzt, jedoch wirksam ergänzt;
in der Erwägung, dass es zu diesem Zweck erforderlich ist, neue Bestimmungen in Form eines Übereinkommens zur Schaffung eines wirksamen Systems des gemeinschaftlichen Schutzes des Kultur‑ und Naturgutes von aussergewöhnlichem universellem Wert zu beschliessen, das als ständige Einrichtung nach modernen wissenschaftlichen Methoden aufgebaut wird;
nach dem auf ihrer 16. Tagung gefassten Beschluss, diese Frage zum Gegenstand eines internationalen Übereinkommens zu machen –
beschliesst am 16. November 1972 dieses Übereinkommen.

I. Begriffbestimmung des Kultur‑ und Naturgutes

Art. 1
Im Sinne dieses Übereinkommens gelten als «Kulturgut»:
– Denkmäler: Werke der Architektur, der monumentalen Skulptur und Malerei, Elemente oder Strukturen archäologischer Art, Inschriften, Höhlenwohnungen und Verbindungen solcher Kulturzeugnisse, die in historischer, künstlerischer oder wissenschaftlicher Hinsicht von aussergewöhnlichem universellem Wert sind;
– Gebäudegruppen: Gruppen einzelner oder miteinander verbundener Gebäude, die wegen ihrer Architektur, ihrer Geschlossenheit oder ihrer Einbettung in die Landschaft in historischer, künstlerischer oder wissenschaftlicher Hinsicht von aussergewöhnlichem universellem Wert sind;
– Stätten: Werke von Menschenhand oder gemeinsame Werke der Natur und des Menschen sowie Gebiete, einschliesslich archäologischer Stätten, die in historischer, ästhetischer, ethnologischer oder anthropologischer Hinsicht von aussergewöhnlichem universellem Wert sind.
Art. 2
Im Sinne dieses Übereinkommens gelten als «Naturgut»:
– Teile der Natur, die aus physikalischen und biologischen Formationen oder Formationsgruppen bestehen, die in ästhetischer oder wissenschaftlicher Hinsicht von aussergewöhnlichem universellem Wert sind;
– geologische und physiographische Formationen und genau abgegrenzte Gebiete, die den Lebensraum bedrohter Tier‑ und Pflanzenarten bilden, die in wissenschaftlicher Hinsicht oder im Hinblick auf ihre Erhaltung von ausser­gewöhnlichem universellem Wert sind;
– Naturstätten oder genau abgegrenzte Naturgebiete, die in wissenschaftlicher Hinsicht oder im Hinblick auf ihre Erhaltung oder ihre natürliche Schönheit von aussergewöhnlichem universellem Wert sind.
Art. 3
Es ist Sache jedes Vertragsstaats, die in seinem Hoheitsgebiet befindlichen, in den Artikeln 1 und 2 bezeichneten verschiedenen Güter zu identifizieren und abzugrenzen.

II. Schutz des Kultur‑ und Naturgutes auf nationaler und internationaler Ebene

Art. 4
Jeder Vertragsstaat erkennt an, dass es in erster Linie seine Aufgabe ist, Identifizierung, Schutz, Erhaltung und Erschliessung des in seinem Hoheitsgebiet befindlichen, in den Artikeln 1 und 2 bezeichneten Kultur‑ und Naturgutes sowie dessen Weitergabe an künftige Generationen sicherzustellen. Er wird hierfür alles in seinen Kräften Stehende tun, unter vollem Einsatz seiner eigenen Hilfsmittel und gegebenenfalls unter Nutzung jeder ihm erreichbaren internationalen Unterstützung und Zusammenarbeit, insbesondere auf finanziellem, künstlerischem, wissenschaftlichem und technischem Gebiet.
Art. 5
Um zu gewährleisten, dass wirksame und aktive Massnahmen zum Schutz, zur Erhaltung und Erschliessung des in seinem Hoheitsgebiet befindlichen Kultur‑ und Naturgutes getroffen werden, wird sich jeder Vertragsstaat bemühen, soweit wie möglich und entsprechend den Gegebenheiten jedes Landes
(a) eine allgemeine Politik zu verfolgen, die darauf gerichtet ist, dem Kultur‑ und Naturgut eine Funktion im Leben der Gemeinschaft zu geben und den Schutz dieses Gutes in umfassende Planungsprogramme einzubeziehen;
(b) in seinem Hoheitsgebiet, sofern Dienststellen für Schutz, Erhaltung und Erschliessung des Kultur‑ und Naturgutes nicht vorhanden sind, eine oder mehrere derartige Dienststellen einzurichten, die über ein angemessenes Personal und die zur Durchführung ihrer Aufgaben erforderlichen Mittel verfügen;
(c) wissenschaftliche und technische Untersuchungen und Forschungsarbeiten durchzuführen und Arbeitsmethoden zu entwickeln, die es dem Staat ermöglichen, die seinem Kultur‑ und Naturgut drohenden Gefahren zu bekämpfen;
(d) geeignete rechtliche, wissenschaftliche, technische, Verwaltungs‑ und finanzielle Massnahmen zu treffen, die zur Identifizierung, zum Schutz, zur Erhaltung, Erschliessung und Wiederherstellung dieses Gutes erforderlich sind, und
(e) die Errichtung oder den Ausbau nationaler oder regionaler Zentren zur Ausbildung auf dem Gebiet des Schutzes, der Erhaltung und Erschliessung des Kultur‑ und Naturgutes zu fördern und die wissenschaftliche Forschung auf diesem Gebiet zu unterstützen.
Art. 6
1.  Unter voller Achtung der Souveränität der Staaten, in deren Hoheitsgebiet sich das in den Artikeln 1 und 2 bezeichnete Kultur‑ und Naturgut befindet, und unbeschadet der durch das innerstaatliche Recht gewährten Eigentumsrechte erkennen die Vertragsstaaten an, das dieses Gut ein Welterbe darstellt, zu dessen Schutz die internationale Staatengemeinschaft als Gesamtheit zusammenarbeiten muss.
2.  Die Vertragsstaaten verpflichten sich, im Einklang mit diesem Übereinkommen Hilfe bei Identifizierung, Schutz, Erhaltung und Erschliessung des in Artikel 11 Absätze 2 und 4 bezeichneten Kultur‑ und Naturgutes zu leisten, wenn die Staaten, in deren Hoheitsgebiet sich dieses Gut befindet, darum ersuchen.
3.  Jeder Vertragsstaat verpflichtet sich, alle vorsätzlichen Massnahmen zu unterlassen, die das in den Artikeln 1 und 2 bezeichnete, im Hoheitsgebiet anderer Vertragsstaaten befindliche Kultur‑ und Naturgut direkt oder indirekt schädigen könnten.
Art. 7
Im Sinne dieses Übereinkommens bedeutet internationaler Schutz des Kultur‑ und Naturgutes der Welt die Einrichtung eines Systems internationaler Zusammenarbeit und Hilfe, das die Vertragsstaaten in ihren Bemühungen um die Erhaltung und Identifizierung dieses Gutes unterstützen soll.

III. Zwischenstaatliches Komitee für den Schutz des Kultur‑ und Naturgutes der Welt

Art. 8
1.  Hiermit wird innerhalb der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur ein zwischenstaatliches Komitee für den Schutz des Kultur‑ und Naturgutes von aussergewöhnlichem universellem Wert mit der Bezeichnung «Komitee für das Erbe der Welt» errichtet. Ihm gehören 15 Vertragsstaaten an; sie werden von den Vertragsstaaten gewählt, die während der ordentlichen Tagung der Generalkonferenz der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur zu einer Generalversammlung zusammentreten. Die Zahl der dem Komitee angehörenden Staaten wird auf 21 erhöht, sobald eine ordentliche Tagung der Generalkonferenz nach dem Zeitpunkt stattfindet, an dem das Übereinkommen für mindestens 40 Staaten in Kraft tritt.
2.  Bei der Wahl der Komiteemitglieder ist eine ausgewogene Vertretung der verschiedenen Regionen und Kulturen der Welt zu gewährleisten.
3.  Ein Vertreter des Internationalen Studienzentrums für die Erhaltung und Restaurierung von Kulturgut (Studienzentrum Rom), ein Vertreter des Internationalen Rates für Denkmalpflege (ICOMOS) und ein Vertreter der Internationalen Union zur Erhaltung der Natur und der natürlichen Hilfsquellen (IUCN), sowie auf Verlangen der Vertragsstaaten, die während der ordentlichen Tagungen der Generalkonferenz der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur zu einer Generalversammlung zusammentreten, Vertreter anderer zwischenstaatlicher oder nichtstaatlicher Organisationen mit ähnlichen Zielen nehmen in beratender Eigenschaft an den Sitzungen des Komitees teil.
Art. 9
1.  Die Amtszeit der Mitgliedstaaten des Komitees für das Erbe der Welt beginnt mit Ablauf der ordentlichen Tagung der Generalkonferenz, auf der sie gewählt wurden, und endet mit Ablauf der dritten darauf folgenden ordentlichen Tagung.
2.  Die Amtszeit eines Drittels der bei der ersten Wahl bestellten Mitglieder endet jedoch mit Ablauf der ersten ordentlichen Tagung der Generalkonferenz nach der Tagung, auf der sie gewählt wurden; die Amtszeit eines weiteren Drittels der zur selben Zeit bestellten Mitglieder endet mit Ablauf der zweiten ordentlichen Tagung der Generalkonferenz nach der Tagung, auf der sie gewählt wurden. Die Namen dieser Mitglieder werden vom Präsidenten der Generalkonferenz der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur nach der ersten Wahl durch das Los ermittelt.
3.  Die Mitgliedstaaten des Komitees wählen als ihre Vertreter Personen, die Sachverständige auf dem Gebiet des Kultur‑ oder des Naturgutes sind.
Art. 10
1.  Das Komitee für das Erbe der Welt gibt sich eine Geschäftsordnung.
2.  Das Komitee kann jederzeit Organisationen des öffentlichen oder privaten Rechts oder Einzelpersonen einladen, zur Konsultation über bestimmte Probleme an seinen Sitzungen teilzunehmen.
3.  Das Komitee kann beratende Gremien einsetzen, die es zur Wahrnehmung seiner Aufgaben für erforderlich hält.
Art. 11
1.  Jeder Vertragsstaat legt dem Komitee für das Erbe der Welt nach Möglichkeit ein Verzeichnis des in seinem Hoheitsgebiet befindlichen Kultur‑ und Naturgutes vor, das für eine Aufnahme in die in Absatz 2 vorgesehene Liste geeignet ist Dieses Verzeichnis, das nicht als erschöpfend anzusehen ist, enthält Angaben über Lage und Bedeutung des betreffenden Gutes.
2.  Das Komitee wird aufgrund der von den Staaten nach Absatz 1 vorgelegten Verzeichnisse unter der Bezeichnung «Liste des Erbes der Welt» eine Liste des Kultur- und Naturgutes im Sinne der Artikel 1 und 2, das nach seiner Auffassung nach den von ihm festgelegten Massstäben von aussergewöhnlichem universellem Wert ist, aufstellen, auf dem neuesten Stand halten und veröffentlichen. Eine auf den neuesten Stand gebrachte Liste wird mindestens alle zwei Jahre verbreitet.
3.  Die Aufnahme eines Gutes in die Liste des Erbes der Welt bedarf der Zustimmung des betreffenden Staates. Die Aufnahme eines Gutes, das sich in einem Gebiet befindet, über das von mehr als einem Staat Souveränität oder Hoheitsgewalt beansprucht wird, berührt nicht die Rechte der Streitparteien.
4.  Das Komitee wird unter der Bezeichnung «Liste des gefährdeten Erbes der Welt» nach Bedarf eine Liste des in der Liste des Erbes der Welt aufgeführten Gutes, zu dessen Erhaltung grössere Massnahmen erforderlich sind und für das aufgrund dieses Übereinkommens Unterstützung angefordert wurde, aufstellen, auf dem neuesten Stand halten und veröffentlichen. Diese Liste hat einen Voranschlag der Kosten für derartige Massnahmen zu enthalten. In die Liste darf nur solches Kultur‑ und Naturgut aufgenommen werden, das durch ernste und spezifische Gefahren bedroht ist, z. B. Gefahr des Untergangs durch beschleunigten Verfall, öffentliche oder private Grossvorhaben oder rasch vorangetriebene städtebauliche oder touristische Entwicklungsvorhaben; Zerstörung durch einen Wechsel in der Nutzung des Grundbesitzes oder im Eigentum daran; grössere Veränderungen aufgrund unbekannter Ursachen; Eigentumsaufgabe aus irgendwelchen Gründen; Ausbruch oder Gefahr eines bewaffneten Konflikts; Natur‑ und sonstige Katastrophen; Feuers­brünste, Erdbeben, Erdrutsche; Vulkanausbrüche, Veränderungen des Wasserspiegels, Überschwemmungen und Flutwellen. Das Komitee kann, wenn dies dringend notwendig ist, jederzeit eine neue Eintragung in die Liste des gefährdeten Erbes der Welt vornehmen und diese Eintragung sofort bekannt machen.
5.  Das Komitee bestimmt die Massstäbe, nach denen Kultur‑ und Naturgut in eine der in den Absätzen 2 und 4 dieses Artikels bezeichneten Listen aufgenommen werden kann.
6.  Bevor das Komitee einen Antrag auf Aufnahme in eine der beiden in den Absätzen 2 und 4 dieses Artikels bezeichneten Listen ablehnt, konsultiert es den Vertragsstaat, in dessen Hoheitsgebiet sich das betreffende Kultur‑ oder Naturgut befindet.
7.  Das Komitee koordiniert und fördert im Einvernehmen mit den betreffenden Staaten die Untersuchungen und Forschungsarbeiten, die zur Aufstellung der in den Absätzen 2 und 4 dieses Artikels bezeichneten Listen erforderlich sind.
Art. 12
Die Tatsache, dass ein Kultur‑ oder Naturgut in keine der in Artikel 11 Absätze 2 und 4 bezeichneten Listen aufgenommen wurde, darf keinesfalls so ausgelegt werden, als habe dieses Gut für andere als die sich aus der Aufnahme in diese Listen ergebenden Zwecke keinen aussergewöhnlichen universellen Wert.
Art. 13
1.  Das Komitee für das Erbe der Welt nimmt die von Vertragsstaaten für in ihrem Hoheitsgebiet befindliches Kultur‑ und Naturgut, das in die in Artikel 11 Absätze 2 und 4 bezeichneten Listen aufgenommen oder möglicherweise für eine Aufnahme geeignet ist, gestellten Anträge auf internationale Unterstützung entgegen und prüft sie. Derartige Anträge können gestellt werden, um den Schutz, die Erhaltung, die Erschliessung oder die Wiederherstellung dieses Gutes zu sichern.
2.  Anträge auf internationale Unterstützung nach Absatz 1 dieses Artikels können auch die Identifizierung von Kultur‑ und Naturgut im Sinne der Artikel 1 und 2 zum Gegenstand haben, wenn Voruntersuchungen gezeigt haben, dass weitere Unter­suchungen gerechtfertigt wären.
3.  Das Komitee entscheidet über die hinsichtlich dieser Anträge zu treffenden Massnahmen, bestimmt gegebenenfalls Art und Ausmass seiner Unterstützung und genehmigt den Abschluss der in seinem Namen mit der beteiligten Regierung zu treffenden erforderlichen Vereinbarungen.
4.  Das Komitee legt eine Rangordnung seiner Massnahmen fest. Dabei berücksichtigt es die Bedeutung des schutzbedürftigen Gutes für das Kultur‑ und Naturerbe der Welt, die Notwendigkeit, internationale Unterstützung für das Gut zu gewähren, das die natürliche Umwelt oder die schöpferische Kraft und die Geschichte der Völker der Welt am besten verkörpert, ferner die Dringlichkeit der zu leistenden Arbeit, die Mittel, die den Staaten, in deren Hoheitsgebiet sich das bedrohte Gut befindet, zur Verfügung stehen, und insbesondere das Ausmass, in dem sie dieses Gut mit eigenen Mitteln sichern können.
5.  Das Komitee wird eine Liste des Gutes, für das internationale Unterstützung gewährt wurde, aufstellen, auf dem neuesten Stand halten und veröffentlichen.
6.  Das Komitee entscheidet über die Verwendung der Mittel des nach Artikel 15 errichteten Fonds. Es erkundet Möglichkeiten, diese Mittel zu erhöhen, und trifft dazu alle zweckdienlichen Massnahmen.
7.  Das Komitee arbeitet mit internationalen und nationalen staatlichen und nichtstaatlichen Organisationen zusammen, deren Ziele denen dieses Übereinkommens gleichen. Zur Durchführung seiner Programme und Vorhaben kann das Komitee die Hilfe derartiger Organisationen, insbesondere des Internationalen Studienzentrums für die Erhaltung und Restaurierung von Kulturgut (Studienzentrum Rom), des Internationalen Rates für Denkmalpflege (ICOMOS) und der Internationalen Union zur Erhaltung der Natur und der natürlichen Hilfsquellen (IUCN) sowie sonstiger Einrichtungen des öffentlichen und privaten Rechts und von Einzelpersonen in Anspruch nehmen.
8.  Die Beschlüsse des Komitees bedürfen der Zweidrittelmehrheit seiner anwesenden und abstimmenden Mitglieder. Das Komitee ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist.
Art. 14
1.  Dem Komitee für das Erbe der Welt steht ein Sekretariat zur Seite, das vom Generaldirektor der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur bestellt wird.
2.  Der Generaldirektor der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur bereitet unter möglichst weitgehender Nutzung der Dienste des Internationalen Studienzentrums für die Erhaltung und Restaurierung von Kulturgut (Studienzentrum Rom), des Internationalen Rates für Denkmalpflege (ICOMOS) und der Internationalen Union zur Erhaltung der Natur und der natür­lichen Hilfsquellen (IUCN) in ihrem jeweiligen Zuständigkeits‑ und Fachbereich die Dokumentation des Komitees und die Tagesordnung seiner Sitzungen vor und ist für die Durchführung seiner Beschlüsse verantwortlich.

IV. Fonds für den Schutz des Kultur‑ und Naturgutes der Welt

Art. 15
1.  Hiermit wird ein Fonds für den Schutz des Kultur‑ und Naturgutes der Welt von aussergewöhnlichem universellem Wert errichtet; er wird als «Fonds für das Erbe der Welt» bezeichnet.
2.  Der Fonds stellt ein Treuhandvermögen im Sinne der Finanzordnung der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur dar.
3.  Die Mittel des Fonds bestehen aus
(a) Pflichtbeiträgen und freiwilligen Beiträgen der Vertragsstaaten;
(b) Beiträgen, Spenden oder Vermächtnissen geleistet von: (i) anderen Staaten,
(ii) der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur, anderen Organisationen des Systems der Vereinten Nationen, insbesondere dem Entwicklungsprogramm der Vereinten Nationen, sowie sonstigen zwischenstaatlichen Organisationen,
(iii) Einrichtungen des öffentlichen oder privaten Rechts oder Einzelpersonen;
(c) den für die Mittel des Fonds anfallenden Zinsen;
(d) Einnahmen aus Sammlungen und Veranstaltungen zugunsten des Fonds, und
(e) allen sonstigen Mitteln, die durch die vom Komitee für das Erbe der Welt für den Fonds aufgestellten Vorschriften zugelassen sind.
4.  Beiträge an den Fonds und sonstige dem Komitee zur Verfügung gestellte Unterstützungsbeträge dürfen nur für die vom Komitee bestimmten Zwecke verwendet werden. Das Komitee kann Beiträge entgegennehmen, die nur für ein bestimmtes Programm oder Vorhaben verwendet werden sollen, sofern es die Durchführung dieses Programms oder Vorhabens beschlossen hat. An die dem Fonds gezahlten Beiträge dürfen keine politischen Bedingungen geknüpft werden.
Art. 16
1.  Unbeschadet etwaiger zusätzlicher freiwilliger Beiträge verpflichten sich die Vertragsstaaten, regelmässig alle zwei Jahre an den Fonds für das Erbe der Welt Beiträge zu zahlen, deren Höhe nach einem einheitlichen, für alle Staaten geltenden Schlüssel errechnet und von der Generalversammlung der Vertragsstaaten fest­gesetzt wird, die während der Tagungen der Generalkonferenz der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur zusammentritt. Dieser Beschluss der Generalversammlung bedarf der Mehrheit der anwesenden und abstimmenden Vertragsstaaten, die nicht die in Absatz 2 dieses Artikels genannte Erklärung abgegeben haben. Der Pflichtbeitrag der Vertragsstaaten darf 1 Prozent des Beitrages zum ordentlichen Haushalt der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur in keinem Fall überschreiten.
2.  Ein in Artikel 31 oder 32 bezeichneter Staat kann jedoch bei der Hinterlegung seiner Ratifikations‑, Annahme‑ oder Beitrittsurkunde erklären, dass er durch Absatz 1 des vorliegenden Artikels nicht gebunden ist.
3.  Ein Vertragsstaat, der die in Absatz 2 genannte Erklärung abgegeben hat, kann diese jederzeit durch eine an den Generaldirektor der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur gerichtete Notifikation zurücknehmen. Die Rücknahme der Erklärung wird jedoch für den Pflichtbeitrag des betreffenden Staates erst mit dem Zeitpunkt der nächsten Generalversammlung der Vertragsstaaten wirksam.
4.  Um dem Komitee die wirksame Planung seiner Tätigkeit zu ermöglichen, sind die Beiträge von Vertragsstaaten, welche die in Absatz 2 genannte Erklärung abgegeben haben, regelmässig, mindestens jedoch alle zwei Jahre zu entrichten; sie sollen nicht niedriger sein als die Beiträge, die sie zu zahlen hätten, wenn Absatz 1 dieses Artikels für sie gelten würde.
5.  Ein Vertragsstaat, der mit der Zahlung seiner Pflichtbeiträge oder seiner freiwilligen Beiträge für das laufende Jahr und das unmittelbar vorhergegangene Kalenderjahr im Rückstand ist, kann nicht Mitglied des Komitees für das Erbe der Welt werden; dies gilt jedoch nicht für die erste Wahl. Die Amtszeit eines solchen Staates, der bereits Mitglied des Komitees ist, endet im Zeitpunkt der in Artikel 8 Absatz 1 vorgesehenen Wahl.
Art. 17
Die Vertragsstaaten erwägen oder fördern die Errichtung nationaler Stiftungen oder Vereinigungen des öffentlichen und privaten Rechts, die den Zweck haben, Spenden für den Schutz des Kultur‑ und Naturgutes im Sinne der Artikel 1 und 2 dieses Übereinkommens anzuregen.
Art. 18
Die Vertragsstaaten dieses Übereinkommens unterstützen die unter der Schirmherrschaft der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur zugunsten des Fonds für das Erbe der Welt durchgeführten internationalen Werbemassnahmen zur Aufbringung von Mitteln. Sie erleichtern die Sammlungen, die von den in Artikel 15 Absatz 3 bezeichneten Einrichtungen für diesen Zweck durchgeführt werden.

V. Voraussetzungen und Massnahmen der internationalen Unterstützung

Art. 19
Jeder Vertragsstaat dieses Übereinkommens kann internationale Unterstützung für in seinem Hoheitsgebiet befindliches Kultur‑ oder Naturgut von aussergewöhnlichem universellem Wert beantragen. Mit seinem Antrag hat er alle in Artikel 21 genannten Informationen und Unterlagen vorzulegen, über die er verfügt und die es dem Komitee ermöglichen, einen Beschluss zu fassen.
Art. 20
Vorbehaltlich des Artikels 13 Absatz 2, des Artikels 22 Buchstabe (c) und des Artikels 23 kann die in diesem Übereinkommen vorgesehene internationale Unterstützung nur für solches Kultur‑ und Naturgut gewährt werden, dessen Aufnahme in eine der in Artikel 11 Absätze 2 und 4 bezeichneten Listen vom Komitee für das Erbe der Welt beschlossen wurde oder künftig beschlossen wird.
Art. 21
1.  Das Komitee für das Erbe der Welt bestimmt das Verfahren, nach dem die an dieses gerichteten Anträge auf internationale Unterstützung behandelt werden, und schreibt vor, welche Einzelheiten ein solcher Antrag enthalten soll. Dieser muss die erwogenen Massnahmen, die erforderlichen Arbeiten, die voraussichtlichen Kosten, den Dringlichkeitsgrad und die Gründe, warum die Eigenmittel des antragstellenden Staates nicht zur Deckung aller Kosten ausreichen, umfassen. Den Anträgen sind, sofern irgend möglich, Sachverständigengutachten beizufügen.
2.  Anträge aufgrund von Natur‑ oder sonstigen Katastrophen sollen wegen der gegebenenfalls erforderlichen dringlichen Arbeiten sofort und vorrangig vom Komitee erörtert werden; es soll für derartige Notfälle über einen Reservefonds verfügen.
3.  Bevor das Komitee einen Beschluss fasst, führt es alle Untersuchungen und Konsultationen durch, die es für erforderlich hält.
Art. 22
Unterstützung durch das Komitee für das Erbe der Welt kann in folgender Form gewährt werden:
(a) Untersuchungen über die künstlerischen, wissenschaftlichen und technischen Probleme, die der Schutz, die Erhaltung, die Erschliessung und die Wiederherstellung des Kultur‑ und Naturgutes im Sinne des Artikels 11 Absätze 2 und 4 dieses Übereinkommens aufwerfen;
(b) Bereitstellung von Sachverständigen, Technikern und Facharbeitern, um sicherzustellen, dass die genehmigte Arbeit richtig ausgeführt wird;
(c) Ausbildung von Personal und Fachkräften aller Ebenen auf dem Gebiet der Identifizierung, des Schutzes, der Erhaltung, der Erschliessung und der Wiederherstellung des Kultur‑ und Naturgutes;
(d) Lieferung von Ausrüstungsgegenständen, die der betreffende Staat nicht besitzt oder nicht erwerben kann;
(e) Darlehen mit niedrigem Zinssatz oder zinslose Darlehen, die langfristig zurückgezahlt werden können;
(f) in Ausnahmefällen und aus besonderen Gründen Gewährung nicht rückzahlbarer Zuschüsse.
Art. 23
Das Komitee für das Erbe der Welt kann auch internationale Unterstützung für nationale oder regionale Zentren zur Ausbildung von Personal und Fachkräften aller Ebenen auf dem Gebiet der Identifizierung, des Schutzes, der Erhaltung, der Erschlies­sung und der Wiederherstellung des Kultur‑ und Naturgutes gewähren.
Art. 24
Einer gross angelegten internationalen Unterstützung müssen eingehende wissenschaftliche, wirtschaftliche und technische Untersuchungen vorausgehen. Diesen Untersuchungen müssen die fortschrittlichsten Verfahren für Schutz, Erhaltung, Erschliessung und Wiederherstellung des Natur‑ und Kulturgutes zugrunde liegen; sie müssen den Zielen dieses Übereinkommens entsprechen. Die Untersuchungen müssen auch Mittel und Wege erkunden, die in dem betreffenden Staat vorhandenen Hilfsquellen rationell zu nutzen.
Art. 25
In der Regel wird nur ein Teil der Kosten für die erforderliche Arbeit von der internationalen Gemeinschaft getragen. Der Beitrag des Staates, dem die internationale Unterstützung zuteil wird, muss einen wesentlichen Teil der für jedes Programm oder Vorhaben aufgewendeten Mittel darstellen, es sei denn, seine Mittel erlauben dies nicht.
Art. 26
Das Komitee für das Erbe der Welt und der Empfängerstaat, legen in dem von ihnen zu schliessenden Abkommen die Bedingungen für die Durchführung eines Programms oder Vorhabens fest, für das nach diesem Übereinkommen internationale Unterstützung gewährt wird. Es ist Aufgabe des Staates, der die internationale Unterstützung erhält, das betreffende Gut danach im Einklang mit diesem Übereinkommen zu schützen, zu erhalten und zu erschliessen.

VI. Erziehungsprogramme

Art. 27
1.  Die Vertragsstaaten bemühen sich unter Einsatz aller geeigneten Mittel, insbesondere durch Erziehungs- und Informationsprogramme, die Würdigung und Achtung des in den Artikeln 1 und 2 bezeichneten Kultur‑ und Naturgutes durch ihre Völker zu stärken.
2.  Sie verpflichten sich, die Öffentlichkeit über die diesem Gute drohenden Gefahren und die Massnahmen aufgrund dieses Übereinkommens umfassend zu unterrichten.
Art. 28
Die Vertragsstaaten, die internationale Unterstützung aufgrund dieses Übereinkommens erhalten, treffen geeignete Massnahmen, um die Bedeutung sowohl des Gutes, für das Unterstützung empfangen wurde, als auch der Unterstützung bekannt zu machen.

VII. Berichte

Art. 29
1.  Die Vertragsstaaten machen in den Berichten, die sie der Generalkonferenz der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur zu den von dieser festgesetzten Terminen in der von ihr bestimmten Weise vorlegen, Angaben über die von ihnen erlassenen Rechts‑ und Verwaltungsvorschriften und über sonstige Massnahmen, die sie zur Anwendung dieses Übereinkommens getroffen haben, sowie über Einzelheiten der auf diesem Gebiet gesammelten Erfahrungen.
2.  Die Berichte sind dem Komitee für das Erbe der Welt zur Kenntnis zu bringen.
3.  Das Komitee legt auf jeder ordentlichen Tagung der Generalkonferenz der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur einen Tätigkeitsbericht vor.

VIII. Schlussbestimmungen

Art. 30
Dieses Übereinkommen ist in arabischer, englischer, französischer, russischer und spanischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist.
Art. 31
1.  Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation oder Annahme durch die Mitgliedstaaten der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur nach Massgabe ihrer verfassungsrechtlichen Verfahren.
2.  Die Ratifikations‑ oder Annahmeurkunden werden beim Generaldirektor der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur hinterlegt.
Art. 32
1.  Dieses Übereinkommen liegt für alle Nichtmitgliedstaaten der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur, die von der Generalkonferenz der Organisation hierzu aufgefordert werden, zum Beitritt auf.
2.  Der Beitritt erfolgt durch Hinterlegung einer Beitrittsurkunde beim Generaldirektor der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur.
Art. 33
Dieses Übereinkommen tritt drei Monate nach Hinterlegung der zwanzigsten Ratifikations‑, Annahme‑ oder Beitrittsurkunde in Kraft, jedoch nur für die Staaten, die bis zu diesem Tag ihre Ratifikations‑, Annahme‑ oder Beitrittsurkunde hinterlegt haben. Für jeden anderen Staat tritt es drei Monate nach Hinterlegung seiner Ratifikations‑, Annahme‑ oder Beitrittsurkunde in Kraft.
Art. 34
Folgende Bestimmungen gelten für die Vertragsstaaten, die ein bundesstaatliches oder nicht einheitsstaatliches Verfassungssystem haben:
(a) Hinsichtlich derjenigen Bestimmungen dieses Übereinkommens, deren Durchführung in die Zuständigkeit des Bundes‑ oder Zentral‑Gesetz­gebungsorgans fällt, sind die Verpflichtungen der Bundes‑ oder Zentral­regierung dieselben wie für diejenigen Vertragsstaaten, die nicht Bundesstaaten sind;
(b) hinsichtlich derjenigen Bestimmungen dieses Übereinkommens, deren Durchführung in die Zuständigkeit eines einzelnen Gliedstaats, eines Landes, einer Provinz oder eines Kantons füllt, die nicht durch das Verfassungssystem des Bundes verpflichtet sind, gesetzgeberische Massnahmen zu treffen, unterrichtet die Bundesregierung die zuständigen Stellen dieser Staaten, Länder, Provinzen oder Kantone von den genannten Bestimmungen und empfiehlt ihnen ihre Annahme.
Art. 35
1.  Jeder Vertragsstaat dieses Übereinkommens kann dieses kündigen.
2.  Die Kündigung wird durch eine Urkunde notifiziert, die beim Generaldirektor der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur hinterlegt wird.
3.  Die Kündigung wird zwölf Monate nach Eingang der Kündigungsurkunde wirksam. Sie lässt die finanziellen Verpflichtungen des kündigenden Staates bis zu dem Tag unberührt, an dem der Rücktritt wirksam wird.
Art. 36
Der Generaldirektor der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur unterrichtet die Mitgliedstaaten der Organisation, die in Artikel 32 bezeichneten Nichtmitgliedstaaten der Organisation sowie die Vereinten Nationen von der Hinterlegung aller Ratifikations‑, Annahme‑ oder Beitrittsurkunden nach den Artikeln 31 und 32 und von den Kündigungen nach Artikel 35.
Art. 37
1.  Dieses Übereinkommen kann von der Generalkonferenz der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur revidiert werden. Jede Revision ist jedoch nur für diejenigen Staaten verbindlich, die Vertragsparteien des Revisionsübereinkommens werden.
2.  Beschliesst die Generalkonferenz ein neues Übereinkommen, das dieses Übereinkommen ganz oder teilweise revidiert, so liegt dieses Übereinkommen, sofern nicht das neue Übereinkommen etwas anderes bestimmt, vom Tag des Inkrafttretens des neuen Revisionsübereinkommens an nicht mehr zur Ratifikation, zur Annahme oder zum Beitritt auf.
Art. 38
Auf Ersuchen des Generaldirektors der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur wird dieses Übereinkommen nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen² beim Sekretariat der Vereinten Nationen registriert.
² SR 0.120

Unterschriften

Geschehen zu Paris am dreiundzwanzigsten November 1972 in zwei authentischen Ausfertigungen, die mit den Unterschriften des Präsidenten der 17. Tagung der Generalkonferenz und des Generaldirektors der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur versehen sind und im Archiv der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur hinterlegt werden; allen in den Artikeln 3 1 und 3 2 bezeichneten Staaten sowie den Vereinten Nationen werden beglaubigte Abschriften übermittelt.

Der Präsident der Generalkonferenz:

Toru Haguiwara

Der Generaldirektor:

René Maheu

Geltungsbereich am 7. April 2020 ³

³ AS 1975 2223 , 1978 305 , 1980 672 , 1981 552 , 1982 252 1312 , 1983 141 , 1984 230 , 1985 743 , 1986 514 , 1987 840 , 1989 183 , 1990 1300 , 2004 3899 , 2006 3269 , 2010 2187 , 2013 1593 , 2016 3531 , 2020 1323 . Eine aktualisierte Fassung des Geltungsbereiches findet sich auf der Internetseite des EDA (www.eda.admin.ch/vertraege).

Vertragsstaaten

Ratifikation

Beitritt (B)

Nachfolge­erklärung (N)

Inkrafttreten

Afghanistan

20. März

1979

20. Juni

1979

Ägypten

  7. Februar

1974

17. Dezember

1975

Albanien

10. Juli

1989

10. Oktober

1989

Algerien

24. Juni

1974

17. Dezember

1975

Andorra

  3. Januar

1997

  3. April

1997

Angola

  7. November

1991

  7. Februar

1992

Antigua und Barbuda

  1. November

1983

  1. Februar

1984

Äquatorialguinea

10. März

2010

10. Juni

2010

Argentinien

23. August

1978

23. November

1978

Armenien

  5. September

1993 N

21. Dezember

1991

Aserbaidschan

16. Dezember

1993

16. März

1994

Äthiopien

  6. Juli

1977

  6. Oktober

1977

Australien

22. August

1974

17. Dezember

1975

Bahamas

15. Mai

2014

15. August

2014

Bahrain

28. Mai

1991

28. August

1991

Bangladesch

  3. August

1983

  3. November

1983

Barbados

  9. April

2002

  9. Juli

2002

Belarus

12. Oktober

1988

12. Januar

1989

Belgien

24. Juli

1996

24. Oktober

1996

Belize

  6. November

1990

  6. Februar

1991

Benin

14. Juni

1982

14. September

1982

Bhutan

17. Oktober

2001

17. Januar

2002

Bolivien

  4. Oktober

1976

  4. Januar

1977

Bosnien und Herzegowina

12. Juli

1993 N

  6. März

1992

Botsuana

23. November

1998

23. Februar

1999

Brasilien a

  1. September

1977

  1. Dezember

1977

Brunei

12. August

2011

12. November

2011

Bulgarien a

  7. März

1974

17. Dezember

1975

Burkina Faso

  2. April

1987

  2. Juli

1987

Burundi

19. Mai

1982

19. August

1982

Chile

20. Februar

1980

20. Mai

1980

China*

12. Dezember

1985

12. März

1986

    Hongkong b

  9. Juni

1997

  1. Juli

1997

    Macau c

11. Oktober

1999

20. Dezember

1999

Cook-Inseln

16. Januar

2009

16. April

2009

Costa Rica

23. August

1977

23. November

1977

Côte d’Ivoire

  9. Januar

1981

  9. April

1981

Dänemark a

25. Juli

1979

25. Oktober

1979

Deutschland a

23. August

1976

23. November

1976

Dominica

  4. April

1995

  4. Juli

1995

Dominikanische Republik

12. Februar

1985

12. Mai

1985

Dschibuti

30. August

2007

30. November

2007

Ecuador

16. Juni

1975

17. Dezember

1975

El Salvador

  8. Oktober

1991

  8. Januar

1992

Eritrea

24. Oktober

2001

24. Januar

2002

Estland

27. Oktober

1995

27. Januar

1996

Eswatini

30. November

2005 B

28. Februar

2006

Fidschi

21. November

1990

21. Februar

1991

Finnland

  4. März

1987

  4. Juni

1987

Frankreich a

27. Juni

1975

17. Dezember

1975

Gabun

30. Dezember

1986

30. März

1987

Gambia

  1. Juli

1987

  1. Oktober

1987

Georgien

  4. November

1992 N

21. Dezember

1991

Ghana

  4. Juli

1975

17. Dezember

1975

Grenada

13. August

1998

13. November

1998

Griechenland

17. Juli

1981

17. Oktober

1981

Guatemala

16. Januar

1979

16. April

1979

Guinea

18. März

1979

18. Juni

1979

Guinea-Bissau

28. Januar

2006 B

28. April

2006

Guyana

20. Juni

1977

20. September

1977

Haiti

18. Januar

1980

18. April

1980

Heiliger Stuhl a

  7. Oktober

1982 B

  7. Januar

1983

Honduras

  8. Juni

1979

  8. September

1979

Indien

14. November

1977

14. Februar

1978

Indonesien

  6. Juli

1989

  6. Oktober

1989

Irak

  5. März

1974

17. Dezember

1975

Iran

26. Februar

1975

17. Dezember

1975

Irland

16. September

1991

16. Dezember

1991

Island

19. Dezember

1995

19. März

1996

Israel*

  6. Oktober

1999

  6. Januar

2000

Italien

23. Juni

1978

23. September

1978

Jamaika

14. Juni

1983

14. September

1983

Japan

30. Juni

1992

30. September

1992

Jemen

  7. Oktober

1980

  7. Januar

1981

Jordanien

  5. Mai

1975

17. Dezember

1975

Kambodscha

28. November

1991

28. Februar

1992

Kamerun

  7. Dezember

1982

  7. März

1983

Kanada

23. Juli

1976

23. Oktober

1976

Kap Verde a

28. April

1988

28. Juli

1988

Kasachstan

29. April

1994

29. Juli

1994

Katar

12. September

1984 B

12. Dezember

1984

Kenia

  5. Juni

1991

  5. September

1991

Kirgisistan

  3. Juli

1995

  3. Oktober

1995

Kiribati

12. Mai

2000

12. August

2000

Kolumbien

24. Mai

1983

24. August

1983

Komoren

27. September

2000

27. Dezember

2000

Kongo (Brazzaville)

10. Dezember

1987

10. März

1988

Kongo (Kinshasa)

23. September

1974

17. Dezember

1975

Korea (Nord-)

21. Juli

1998

21. Oktober

1998

Korea (Süd-)

14. September

1988

14. Dezember

1988

Kroatien

  6. Juli

1992 N

  8. Oktober

1991

Kuba

24. März

1981

24. Juni

1981

Kuwait

  6. Juni

2002

  6. September

2002

Laos

20. März

1987

20. Juni

1987

Lesotho

25. November

2003 B

25. Februar

2004

Lettland

10. Januar

1995

10. April

1995

Libanon

  3. Februar

1983

  3. Mai

1983

Liberia

28. März

2002

28. Juni

2002

Libyen

13. Oktober

1978

13. Januar

1979

Litauen

31. März

1992

30. Juni

1992

Luxemburg

28. September

1983

28. Dezember

1983

Madagaskar

19. Juli

1983

19. Oktober

1983

Malawi

  5. Januar

1982

  5. April

1982

Malaysia

  7. Dezember

1988

  7. März

1989

Malediven

22. Mai

1986

22. August

1986

Mali

  5. April

1977

  5. Juli

1977

Malta

14. Oktober

1978

14. Januar

1979

Marokko

28. Oktober

1975

28. Januar

1976

Marshallinseln

24. April

2002

24. Juli

2002

Mauretanien

  2. März

1981

  2. Juni

1981

Mauritius

19. September

1995

19. Dezember

1995

Mexiko

23. Februar

1984

23. Mai

1984

Mikronesien

22. Juli

2002

22. Oktober

2002

Moldau a

23. September

2002

23. Dezember

2002

Monaco

  7. November

1978

  7. Februar

1979

Mongolei

  2. Februar

1990

  2. Mai

1990

Montenegro

26. April

2007 N

  3. Juni

2006

Mosambik

27. November

1982

27. Februar

1983

Myanmar

29. April

1994

29. Juli

1994

Namibia

  6. April

2000

  6. Juli

2000

Nepal

20. Juni

1978

20. September

1978

Neuseeland a

22. November

1984

22. Februar

1985

Nicaragua

17. Dezember

1979

17. März

1980

Niederlande

26. August

1992

26. November

1992

    Aruba

22. März

1993

16. Dezember

1992

    Curaçao

26. August

1992

26. November

1992

    Karibische Gebiete (Bonaire,
    Sint Eustatius und Saba)


26. August


1992


26. November


1992

    Sint Maarten

26. August

1992

26. November

1992

Niger

23. Dezember

1974

17. Dezember

1975

Nigeria

23. Oktober

1974

17. Dezember

1975

Niue

23. Januar

2001

23. April

2001

Nordmazedonien

30. April

1997 N

17. November

1991

Norwegen a

12. Mai

1977

12. August

1977

Oman a

  6. Oktober

1981

  6. Januar

1982

Österreich

18. Dezember

1992

18. März

1993

Pakistan

23. Juli

1976

23. Oktober

1976

Palästina

  8. Dezember

2011

  8. März

2012

Palau

11. Juni

2002

11. September

2002

Panama

  3. März

1978

  3. Juni

1978

Papua-Neuguinea

28. Juli

1997

28. Oktober

1997

Paraguay

27. April

1988

27. Juli

1988

Peru

24. Februar

1982

24. Mai

1982

Philippinen

19. September

1985

19. Dezember

1985

Polen

29. Juni

1976

29. September

1976

Portugal

30. September

1980

30. Dezember

1980

Ruanda

28. Dezember

2000

28. März

2001

Rumänien

16. Mai

1990

16. August

1990

Russland

12. Oktober

1988

12. Januar

1989

Salomoninseln

10. Juni

1992

10. September

1992

Sambia

  4. Juni

1984

  4. September

1984

Samoa

28. August

2001 B

28. November

2001

San Marino

18. Oktober

1991

18. Januar

1992

São Tomé und Príncipe

25. Juli

2006

25. Oktober

2006

Saudi-Arabien

  7. August

1978

  7. November

1978

Schweden

22. Januar

1985

22. April

1985

Schweiz

17. September

1975

17. Dezember

1975

Senegal

13. Februar

1976

13. Mai

1976

Serbien

11. September

2001 N

27. April

1992

Seychellen

  9. April

1980

  9. Juli

1980

Sierra Leone

  7. Januar

2005

  7. April

2005

Simbabwe

16. August

1982

16. November

1982

Singapur

19. Juni

2012 B

19. September

2012

Slowakei

31. März

1993 N

  1. Januar

1993

Slowenien

  5. November

1992 N

25. Juni

1991

Spanien

  4. Mai

1982

  4. August

1982

Sri Lanka

  6. Juni

1980

  6. September

1980

St. Kitts und Nevis

10. Juli

1986

10. Oktober

1986

St. Lucia

14. Oktober

1991

14. Januar

1992

St. Vincent und die Grenadinen

  3. Februar

2003

  3. Mai

2003

Südafrika a

10. Juli

1997

10. Oktober

1997

Sudan

  6. Juni

1974

17. Dezember

1975

Südsudan*

  9. März

2016

  9. Juni

2016

Suriname

23. Oktober

1997

23. Januar

1998

Syrien

14. August

1975

17. Dezember

1975

Tadschikistan

28. August

1992 N

21. Dezember

1991

Tansania

  2. August

1977

  2. November

1977

Thailand

17. September

1987

17. Dezember

1987

Timor-Leste

31. Oktober

2016

31. Januar

2017

Togo

15. April

1998

15. Juli

1998

Tonga

  3. Juni

2004 B

  3. September

2004

Trinidad und Tobago

16. Februar

2005

16. Mai

2005

Tschad

23. Juni

1999

23. September

1999

Tschechische Republik

26. März

1993 N

  1. Januar

1993

Tunesien

10. März

1975

17. Dezember

1975

Türkei

16. März

1983

16. Juni

1983

Turkmenistan

30. September

1994 N

26. Dezember

1991

Uganda

20. November

1987

20. Februar

1988

Ukraine

12. Oktober

1988

12. Januar

1989

Ungarn

15. Juli

1985

15. Oktober

1985

Uruguay

  9. März

1989

  9. Juni

1989

Usbekistan

13. Januar

1993 N

21. Dezember

1991

Vanuatu

13. Juni

2002

13. September

2002

Venezuela

30. Oktober

1990

30. Januar

1991

Vereinigte Arabische Emirate

11. Mai

2001

11. August

2001

Vereinigte Staaten a

  7. Dezember

1973

17. Dezember

1975

Vereinigtes Königreich

29. Mai

1984

29. August

1984

    Akrotiri und Dhekelia

29. Mai

1984

29. August

1984

    Anguilla

29. Mai

1984

29. August

1984

    Bermudas

29. Mai

1984

29. August

1984

    Britische Jungferninseln

29. Mai

1984

29. August

1984

    Falkland-Inseln und abhängige
    Gebiete (Südgeorgien und
    Südliche Sandwich-Inseln)

29. Mai

1984

29. August

1984

    Gibraltar

29. Mai

1984

29. August

1984

    Insel Man

29. Mai

1984

29. August

1984

    Jersey d

29. Februar

1996

29. Mai

1996

    Kaimaninseln

29. Mai

1984

29. August

1984

    Montserrat

29. Mai

1984

29. August

1984

    Pitcairn-Inseln (Ducie, Oeno,     Henderson und Pitcairn)

29. Mai

1984

29. August

1984

    St. Helena und Nebengebiete
    (Ascension und
    Tristan da Cunha)

29. Mai

1984

29. August

1984

    Turks- und Caicosinseln

29. Mai

1984

29. August

1984

Vietnam

19. Oktober

1987

19. Januar

1988

Zentralafrikanische Republik

22. Dezember

1980

22. März

1981

Zypern

13. August

1975

17. Dezember

1975

* Vorbehalte und Erklärungen
Die Vorbehalte und Erklärungen werden in der AS nicht veröffentlicht. Die französischen und englischen Texte können auf der Internetseite der Organisation der Vereinten Nationen für Bildung, Wissenschaft und Kultur (UNESCO): www.unesco.org/ > Français > Ressources > Documents et publications eingesehen oder bei der Direktion für Völkerrecht, Sektion Staatsverträge, 3003 Bern bezogen werden.
a
Dieser Vertragsstaat betrachtet sich durch die Bestimmungen des Art. 16 Abs. 1 des Übereink. nicht als gebunden.
b
Vom 29. Aug. 1984 bis zum 30. Juni 1997 war das Übereink. auf Grund einer Ausdehnungserklärung des Vereinigten Königreichs in Hongkong anwendbar. Seit dem 1. Juli 1997 bildet Hongkong eine Besondere Verwaltungsregion (SAR) der Volks­republik China. Auf Grund der chinesischen Erklärung vom 9. Juni 1997 ist das Übereink. seit dem 1. Juli 1997 auch in der SAR Hongkong anwendbar.
c
Vom 30. Juli 1999 bis zum 19. Dez. 1999 war das Übereink. auf Grund einer Ausdehnungserklärung Portugals in Macau anwendbar. Seit dem 20. Dez. 1999 bildet Macau eine Besondere Verwaltungsregion (SAR) der Volksrepublik China. Auf Grund der chinesischen Erklärung vom 11. Okt. 1999 ist das Übereink. seit dem 20. Dez. 1999 auch in der SAR Macau anwendbar.
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