Reglement über die Abgabe und Entschädigung von Arbeitskleidern und Sicherheitsausrüstung in der Direktion des Innern
                            Reglement  über die Abgabe und Entschädigung von Arbeitskleidern  und Sicherheitsausrüstung in der Direktion des Innern  Vom 22. Dezember 2010 (Stand 4. Dezember 2021)  Die Direktion des Innern des Kantons Zug,  gestützt auf §  9 der Verordnung über besondere Entschädigung (Entschädi  -  gungsverordnung) vom 10.  August 2010  1  )  ,  verfügt:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Zweck
                            1  Dieses Reglement bezweckt, die Abgabe von Sicherheitsausrüstung und  Arbeitskleidern   sowie   die   Entschädigung   für   Sicherheitsausrüstung   und  Arbeitskleider, die nicht abgegeben, aber für die Verrichtung der Arbeit von  Mitarbeitenden der Direktion des Innern notwendig sind, in den einzelnen  Ämtern der Direktion des Innern festzulegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Abgabe und Entschädigung von Sicherheitsausrüstung und
                            Arbeitskleidern im Amt für Denkmalpflege und Archäologie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Für die Mitarbeitenden mit regelmässiger Feldarbeit werden vom Amt für  Denkmalpflege und Archäologie je nach Bedarf Helme, Schutzbrillen, Oh  -  renschutz sowie Handschuhe zur Verfügung gestellt. Wenn diese Ausrüs  -  tungsgegenstände defekt sind, werden sie vom Amt für Denkmalpflege und  Archäologie ersetzt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Spätestens nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses sind diese Gegen  -  stände dem Amt für Denkmalpflege und Archäologie zurückzugeben.  1)  BGS  154.221
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für die Arbeitskleider und -schuhe sowie für weitere in Abs. 1 nicht auf  -  geführte Sicherheitsausrüstungsgegenstände und Arbeitskleider, welche die  Mitarbeitenden mit regelmässiger Feldarbeit auf eigene Kosten anschaffen,  reinigen, pflegen und nötigenfalls reparieren oder ersetzen müssen – um  ihre Arbeit verrichten zu können – werden diesen – je nach Umfang der  durchschnittlich geleisteten Feldarbeit – monatlich folgende Pauschalent  -  schädigungen ausgerichtet:  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Fr. 40.– bei monatlich bis 70 Stunden Feldarbeit;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Fr. 60.– bei monatlich 71 bis 120 Stunden Feldarbeit;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Fr. 80.– bei monatlich ab 121 Stunden Feldarbeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Abgabe und Entschädigung von Sicherheitsausrüstung und
                            Arbeitskleidern im Amt für Wald und Wild  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Für die Wildhüterinnen und Wildhüter sowie für die Fischereiaufseherin  -  nen und Fischereiaufseher werden vom Amt für Wald und Wild je nach Be  -  darf die Bootsausrüstung bestehend aus Schwimmwesten und Schutzhelmen  sowie die Schutzkleider für Helferinnen und Helfer bei der Elektrofischerei  zur Verfügung gestellt. Wenn diese Ausrüstungsgegenstände defekt sind,  werden sie vom Amt für Wald und Wild ersetzt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Spätestens nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses sind diese Gegen  -  stände dem Amt für Wald und Wild zurückzugeben.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für die Arbeitskleider und -schuhe sowie für weitere in Abs. 1 nicht auf  -  geführte Sicherheitsausrüstungsgegenstände und Arbeitskleider, welche die  Wildhüterinnen und Wildhüter sowie die Fischereiaufseherinnen und Fi  -  schereiaufseher auf eigene Kosten anschaffen, reinigen, pflegen und nöti  -  genfalls reparieren oder ersetzen müssen – um ihre Arbeit verrichten zu  können – wird diesen – ausgehend von einem Arbeitspensum von 100 % –  jährlich eine Pauschalentschädigung in der Höhe von Fr. 960.– ausgerichtet.  Bei   Teilzeitarbeit   ist  diese   Pauschalentschädigung   entsprechend   zu   kür  -  zen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Forstwart-Lernenden erhalten vom Amt für Wald und Wild vor Lehr  -  beginn bis zum Ablauf der Probezeit einen Helm mit Gehör- und Gesichts  -  schutz, zwei Paar Arbeitsschuhe mit Stahlkappe, zwei Paar Arbeitshand  -  schuhe sowie eine Regenbekleidung. Nach Ablauf der Probezeit erhalten  die Forstwart-Lernenden vom Amt für Wald und Wild für das erste Lehr  -  jahr   zusätzlich   ein   Paar   Sicherheitsstiefel,   zwei   Paar   Arbeitshosen   mit  Schnittschutz, eine Arbeitsjacke, eine grüne Überhose, eine Arbeitshose mit  Leuchtstreifen (Strasse 471), eine Arbeitsjacke mit Leuchtstreifen (Strasse  471) sowie einen Witterungshut.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Das Amt für Wald und Wild übernimmt bei der in Abs. 4 genannten Si  -  cherheitsausrüstung und Arbeitskleidung während des ersten Lehrjahres 100  % der Kosten.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Die Lehrmeisterin oder der Lehrmeister sind verantwortlich für die Sicher  -  heitsausrüstung der Forstwart-Lernenden gemäss Abs. 4. Die Lehrmeisterin  oder der Lehrmeister stellen den von ihr oder ihm unterzeichneten Liefer  -  schein zwecks Kostenübernahme durch den Kanton dem Amt für Wald und  Wild zu.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Für die Arbeitskleider und -schuhe sowie für weitere Ausrüstungsgegen  -  stände und Arbeitskleider, welche Forstwarte, Waldarbeitende und Forst  -  wart-Lernende ab dem zweiten Lehrjahr auf eigene Kosten anschaffen müs  -  sen, um ihre Arbeit verrichten zu können, wird diesen – ausgehend von ei  -  nem Arbeitspensum von 100 %  – jährlich 100 % der Bekleidungs- und  Schutzmittelpauschale  1  )    ausgerichtet. Bei Teilzeitarbeit ist diese Pauschal  -  entschädigung entsprechend zu kürzen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  Für die Arbeitskleider und -schuhe sowie für weitere Ausrüstungsgegen  -  stände, welche Försterinnen und Förster auf eigene Kosten anschaffen, rei  -  nigen, pflegen und nötigenfalls reparieren oder ersetzen müssen – um ihre  Arbeit verrichten zu können, wird diesen – ausgehend von einem Arbeits  -  pensum von 100 %  – jährlich eine Pauschale von Fr. 1'100.– ausgerichtet.  Bei   Teilzeitarbeit   ist  diese   Pauschalentschädigung   entsprechend   zu   kür  -  zen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9  Für die Arbeitskleider, welche Projektleiterinnen und Projektleiter sowie  Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter des Amts für Wald und Wild auf  eigene Kosten anschaffen, reinigen, pflegen und nötigenfalls reparieren oder  ersetzen müssen, wird diesen – ausgehend von einem Arbeitspensum von  100 %  – jährlich eine Pauschale von Fr. 300.– ausgerichtet. Bei Teilzeitar  -  beit ist diese Pauschalentschädigung entsprechend zu kürzen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10  Für Tätigkeiten mit Aussenwirkung ist die offizielle Kleidung des Amts  für Wald und Wild zu tragen. Diese ist bei Bedarf zu ersetzen. Die Kosten  werden  im Rahmen  der  Pauschalentschädigung   von den  Mitarbeitenden  übernommen.  *  1)  Gemäss der aktuellen SUVA-Richtlinie
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Abgabe und Entschädigung von Sicherheitsausrüstung und
                            Arbeitskleidern im Amt für Grundbuch und Geoinformation  (AGG)  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Für die Mitarbeitenden mit regelmässiger Feldarbeit werden vom Amt für  Grundbuch und Geoinformation (AGG)  keine Ausrüstungsgegenstände oder  Arbeitskleider zur Verfügung gestellt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für die Arbeitskleider und -schuhe sowie für die für die Feldarbeit benö  -  tigten Sicherheitsausrüstungsgegenstände, welche die Mitarbeitenden mit  regelmässiger Feldarbeit auf eigene Kosten anschaffen, reinigen, pflegen  und nötigenfalls reparieren oder ersetzen müssen – um ihre Arbeit verrich  -  ten zu können – werden diesen – je nach Umfang der durchschnittlich ge  -  leisteten Feldarbeit – monatlich folgende Pauschalentschädigungen ausge  -  richtet:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Fr. 50.– bei monatlich bis 120 Stunden Feldarbeit;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Fr. 80.– bei monatlich ab 121 Stunden Feldarbeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Entschädigung von Sicherheitsausrüstung und Arbeitskleidern
                            im Kantonalen Sozialamt  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Für die vorgeschriebenen Sicherheitsschuhe und die Arbeitskleider, wel  -  che die Mitarbeitenden der Liegenschaften der Abteilung Soziale Dienste  Asyl auf eigene Kosten anschaffen, reinigen, pflegen und nötigenfalls erset  -  zen müssen, um ihre Arbeit verrichten zu können, wird diesen  – ausgehend  von einem Arbeitspensum von 100 %  –   monatlich eine Pauschalentschädi  -  gung in der Höhe von Fr. 50.– ausgerichtet. Bei Teilzeitarbeit ist diese  Pauschalentschädigung entsprechend zu kürzen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Pflicht zur Benutzung der Sicherheitsausrüstung und der
                            Arbeitskleider
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Mitarbeitenden der Direktion des Innern, denen Sicherheitsausrüstung  und Arbeitskleider gemäss diesem Reglement abgegeben wird oder die Si  -  cherheitsausrüstung und Arbeitskleider selbst anschaffen müssen und dafür  gemäss  diesem  Reglement entschädigt  werden,  sind verpflichtet  Sicher  -  heitsausrüstung und Arbeitskleider bei der Ausführung der Arbeit zu benut  -  zen, diese stets funktionstüchtig zu halten und bei defekten Gegenständen  sofort für die Reparatur oder den Ersatz zu sorgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Aufhebung bisherigen Rechts
                            1  Die Richtlinien des Kantonsforstamtes zur Entschädigung von Bekleidung,  Schuhwerk und Schutzmittel vom September 2010 sowie das Reglement  der Direktion des Innern über die Kleiderentschädigung im Bereich der  Kantonsarchäologie vom 1. Juli 1997 werden aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Inkrafttreten
                            1  Dieses Reglement tritt am 1. Januar 2011 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  GS Fundstelle  22.12.2010  01.01.2011  Erlass  Erstfassung  GS 30, 845  02.10.2018  01.01.2019  § 4  Titel geändert  GS 2018/060  02.10.2018  01.01.2019  § 4 Abs. 1  geändert  GS 2018/060  23.11.2021  04.12.2021  § 2 Abs. 1  geändert  GS 2021/062  23.11.2021  04.12.2021  § 2 Abs. 3  geändert  GS 2021/062  23.11.2021  04.12.2021  § 3  Titel geändert  GS 2021/062  23.11.2021  04.12.2021  § 3 Abs. 1  geändert  GS 2021/062  23.11.2021  04.12.2021  § 3 Abs. 2  geändert  GS 2021/062  23.11.2021  04.12.2021  § 3 Abs. 3  geändert  GS 2021/062  23.11.2021  04.12.2021  § 3 Abs. 4  eingefügt  GS 2021/062  23.11.2021  04.12.2021  § 3 Abs. 5  eingefügt  GS 2021/062  23.11.2021  04.12.2021  § 3 Abs. 6  eingefügt  GS 2021/062  23.11.2021  04.12.2021  § 3 Abs. 7  eingefügt  GS 2021/062  23.11.2021  04.12.2021  § 3 Abs. 8  eingefügt  GS 2021/062  23.11.2021  04.12.2021  § 3 Abs. 9  eingefügt  GS 2021/062  23.11.2021  04.12.2021  § 3 Abs. 10  eingefügt  GS 2021/062  23.11.2021  04.12.2021  § 5  Titel geändert  GS 2021/062  23.11.2021  04.12.2021  § 5 Abs. 1  geändert  GS 2021/062  23.11.2021  04.12.2021  § 5 Abs. 2  aufgehoben  GS 2021/062  23.11.2021  04.12.2021  § 5 Abs. 3  aufgehoben  GS 2021/062  23.11.2021  04.12.2021  § 5 Abs. 4  aufgehoben  GS 2021/062  23.11.2021  04.12.2021  § 5 Abs. 5  aufgehoben  GS 2021/062  23.11.2021  04.12.2021  § 5 Abs. 6  aufgehoben  GS 2021/062
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  GS Fundstelle  Erlass  22.12.2010  01.01.2011  Erstfassung  GS 30, 845
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Abs. 1 23.11.2021
                            04.12.2021  geändert  GS 2021/062
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Abs. 3 23.11.2021
                            04.12.2021  geändert  GS 2021/062
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 23.11.2021
                            04.12.2021  Titel geändert  GS 2021/062
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Abs. 1 23.11.2021
                            04.12.2021  geändert  GS 2021/062
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Abs. 2 23.11.2021
                            04.12.2021  geändert  GS 2021/062
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Abs. 3 23.11.2021
                            04.12.2021  geändert  GS 2021/062
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Abs. 4 23.11.2021
                            04.12.2021  eingefügt  GS 2021/062
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Abs. 5 23.11.2021
                            04.12.2021  eingefügt  GS 2021/062
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Abs. 6 23.11.2021
                            04.12.2021  eingefügt  GS 2021/062
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Abs. 7 23.11.2021
                            04.12.2021  eingefügt  GS 2021/062
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Abs. 8 23.11.2021
                            04.12.2021  eingefügt  GS 2021/062
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Abs. 9 23.11.2021
                            04.12.2021  eingefügt  GS 2021/062
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Abs. 10 23.11.2021
                            04.12.2021  eingefügt  GS 2021/062
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 02.10.2018
                            01.01.2019  Titel geändert  GS 2018/060
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Abs. 1 02.10.2018
                            01.01.2019  geändert  GS 2018/060
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 23.11.2021
                            04.12.2021  Titel geändert  GS 2021/062
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Abs. 1 23.11.2021
                            04.12.2021  geändert  GS 2021/062
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Abs. 2 23.11.2021
                            04.12.2021  aufgehoben  GS 2021/062
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Abs. 3 23.11.2021
                            04.12.2021  aufgehoben  GS 2021/062
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Abs. 4 23.11.2021
                            04.12.2021  aufgehoben  GS 2021/062
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Abs. 5 23.11.2021
                            04.12.2021  aufgehoben  GS 2021/062
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Abs. 6 23.11.2021
                            04.12.2021  aufgehoben  GS 2021/062