Reglement über die Abgabe und Entschädigung von Arbeitskleidern und Sicherheitsausrü... (154.223)
CH - ZG

Reglement über die Abgabe und Entschädigung von Arbeitskleidern und Sicherheitsausrüstung in der Direktion des Innern

Reglement über die Abgabe und Entschädigung von Arbeitskleidern und Sicherheitsausrüstung in der Direktion des Innern Vom 22. Dezember 2010 (Stand 4. Dezember 2021) Die Direktion des Innern des Kantons Zug, gestützt auf § 9 der Verordnung über besondere Entschädigung (Entschädi - gungsverordnung) vom 10. August 2010 1 ) , verfügt:

§ 1 Zweck

1 Dieses Reglement bezweckt, die Abgabe von Sicherheitsausrüstung und Arbeitskleidern sowie die Entschädigung für Sicherheitsausrüstung und Arbeitskleider, die nicht abgegeben, aber für die Verrichtung der Arbeit von Mitarbeitenden der Direktion des Innern notwendig sind, in den einzelnen Ämtern der Direktion des Innern festzulegen.

§ 2 Abgabe und Entschädigung von Sicherheitsausrüstung und

Arbeitskleidern im Amt für Denkmalpflege und Archäologie
1 Für die Mitarbeitenden mit regelmässiger Feldarbeit werden vom Amt für Denkmalpflege und Archäologie je nach Bedarf Helme, Schutzbrillen, Oh - renschutz sowie Handschuhe zur Verfügung gestellt. Wenn diese Ausrüs - tungsgegenstände defekt sind, werden sie vom Amt für Denkmalpflege und Archäologie ersetzt. *
2 Spätestens nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses sind diese Gegen - stände dem Amt für Denkmalpflege und Archäologie zurückzugeben. 1) BGS 154.221
3 Für die Arbeitskleider und -schuhe sowie für weitere in Abs. 1 nicht auf - geführte Sicherheitsausrüstungsgegenstände und Arbeitskleider, welche die Mitarbeitenden mit regelmässiger Feldarbeit auf eigene Kosten anschaffen, reinigen, pflegen und nötigenfalls reparieren oder ersetzen müssen – um ihre Arbeit verrichten zu können – werden diesen – je nach Umfang der durchschnittlich geleisteten Feldarbeit – monatlich folgende Pauschalent - schädigungen ausgerichtet: *
a) Fr. 40.– bei monatlich bis 70 Stunden Feldarbeit;
b) Fr. 60.– bei monatlich 71 bis 120 Stunden Feldarbeit;
c) Fr. 80.– bei monatlich ab 121 Stunden Feldarbeit.

§ 3 Abgabe und Entschädigung von Sicherheitsausrüstung und

Arbeitskleidern im Amt für Wald und Wild *
1 Für die Wildhüterinnen und Wildhüter sowie für die Fischereiaufseherin - nen und Fischereiaufseher werden vom Amt für Wald und Wild je nach Be - darf die Bootsausrüstung bestehend aus Schwimmwesten und Schutzhelmen sowie die Schutzkleider für Helferinnen und Helfer bei der Elektrofischerei zur Verfügung gestellt. Wenn diese Ausrüstungsgegenstände defekt sind, werden sie vom Amt für Wald und Wild ersetzt. *
2 Spätestens nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses sind diese Gegen - stände dem Amt für Wald und Wild zurückzugeben. *
3 Für die Arbeitskleider und -schuhe sowie für weitere in Abs. 1 nicht auf - geführte Sicherheitsausrüstungsgegenstände und Arbeitskleider, welche die Wildhüterinnen und Wildhüter sowie die Fischereiaufseherinnen und Fi - schereiaufseher auf eigene Kosten anschaffen, reinigen, pflegen und nöti - genfalls reparieren oder ersetzen müssen – um ihre Arbeit verrichten zu können – wird diesen – ausgehend von einem Arbeitspensum von 100 % – jährlich eine Pauschalentschädigung in der Höhe von Fr. 960.– ausgerichtet. Bei Teilzeitarbeit ist diese Pauschalentschädigung entsprechend zu kür - zen. *
4 Die Forstwart-Lernenden erhalten vom Amt für Wald und Wild vor Lehr - beginn bis zum Ablauf der Probezeit einen Helm mit Gehör- und Gesichts - schutz, zwei Paar Arbeitsschuhe mit Stahlkappe, zwei Paar Arbeitshand - schuhe sowie eine Regenbekleidung. Nach Ablauf der Probezeit erhalten die Forstwart-Lernenden vom Amt für Wald und Wild für das erste Lehr - jahr zusätzlich ein Paar Sicherheitsstiefel, zwei Paar Arbeitshosen mit Schnittschutz, eine Arbeitsjacke, eine grüne Überhose, eine Arbeitshose mit Leuchtstreifen (Strasse 471), eine Arbeitsjacke mit Leuchtstreifen (Strasse 471) sowie einen Witterungshut. *
5 Das Amt für Wald und Wild übernimmt bei der in Abs. 4 genannten Si - cherheitsausrüstung und Arbeitskleidung während des ersten Lehrjahres 100 % der Kosten. *
6 Die Lehrmeisterin oder der Lehrmeister sind verantwortlich für die Sicher - heitsausrüstung der Forstwart-Lernenden gemäss Abs. 4. Die Lehrmeisterin oder der Lehrmeister stellen den von ihr oder ihm unterzeichneten Liefer - schein zwecks Kostenübernahme durch den Kanton dem Amt für Wald und Wild zu. *
7 Für die Arbeitskleider und -schuhe sowie für weitere Ausrüstungsgegen - stände und Arbeitskleider, welche Forstwarte, Waldarbeitende und Forst - wart-Lernende ab dem zweiten Lehrjahr auf eigene Kosten anschaffen müs - sen, um ihre Arbeit verrichten zu können, wird diesen – ausgehend von ei - nem Arbeitspensum von 100 % – jährlich 100 % der Bekleidungs- und Schutzmittelpauschale 1 ) ausgerichtet. Bei Teilzeitarbeit ist diese Pauschal - entschädigung entsprechend zu kürzen. *
8 Für die Arbeitskleider und -schuhe sowie für weitere Ausrüstungsgegen - stände, welche Försterinnen und Förster auf eigene Kosten anschaffen, rei - nigen, pflegen und nötigenfalls reparieren oder ersetzen müssen – um ihre Arbeit verrichten zu können, wird diesen – ausgehend von einem Arbeits - pensum von 100 % – jährlich eine Pauschale von Fr. 1'100.– ausgerichtet. Bei Teilzeitarbeit ist diese Pauschalentschädigung entsprechend zu kür - zen. *
9 Für die Arbeitskleider, welche Projektleiterinnen und Projektleiter sowie Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter des Amts für Wald und Wild auf eigene Kosten anschaffen, reinigen, pflegen und nötigenfalls reparieren oder ersetzen müssen, wird diesen – ausgehend von einem Arbeitspensum von 100 % – jährlich eine Pauschale von Fr. 300.– ausgerichtet. Bei Teilzeitar - beit ist diese Pauschalentschädigung entsprechend zu kürzen. *
10 Für Tätigkeiten mit Aussenwirkung ist die offizielle Kleidung des Amts für Wald und Wild zu tragen. Diese ist bei Bedarf zu ersetzen. Die Kosten werden im Rahmen der Pauschalentschädigung von den Mitarbeitenden übernommen. * 1) Gemäss der aktuellen SUVA-Richtlinie

§ 4 Abgabe und Entschädigung von Sicherheitsausrüstung und

Arbeitskleidern im Amt für Grundbuch und Geoinformation (AGG) *
1 Für die Mitarbeitenden mit regelmässiger Feldarbeit werden vom Amt für Grundbuch und Geoinformation (AGG) keine Ausrüstungsgegenstände oder Arbeitskleider zur Verfügung gestellt. *
2 Für die Arbeitskleider und -schuhe sowie für die für die Feldarbeit benö - tigten Sicherheitsausrüstungsgegenstände, welche die Mitarbeitenden mit regelmässiger Feldarbeit auf eigene Kosten anschaffen, reinigen, pflegen und nötigenfalls reparieren oder ersetzen müssen – um ihre Arbeit verrich - ten zu können – werden diesen – je nach Umfang der durchschnittlich ge - leisteten Feldarbeit – monatlich folgende Pauschalentschädigungen ausge - richtet:
a) Fr. 50.– bei monatlich bis 120 Stunden Feldarbeit;
b) Fr. 80.– bei monatlich ab 121 Stunden Feldarbeit.

§ 5 Entschädigung von Sicherheitsausrüstung und Arbeitskleidern

im Kantonalen Sozialamt *
1 Für die vorgeschriebenen Sicherheitsschuhe und die Arbeitskleider, wel - che die Mitarbeitenden der Liegenschaften der Abteilung Soziale Dienste Asyl auf eigene Kosten anschaffen, reinigen, pflegen und nötigenfalls erset - zen müssen, um ihre Arbeit verrichten zu können, wird diesen – ausgehend von einem Arbeitspensum von 100 % – monatlich eine Pauschalentschädi - gung in der Höhe von Fr. 50.– ausgerichtet. Bei Teilzeitarbeit ist diese Pauschalentschädigung entsprechend zu kürzen. *
2 ... *
3 ... *
4 ... *
5 ... *
6 ... *

§ 6 Pflicht zur Benutzung der Sicherheitsausrüstung und der

Arbeitskleider
1 Die Mitarbeitenden der Direktion des Innern, denen Sicherheitsausrüstung und Arbeitskleider gemäss diesem Reglement abgegeben wird oder die Si - cherheitsausrüstung und Arbeitskleider selbst anschaffen müssen und dafür gemäss diesem Reglement entschädigt werden, sind verpflichtet Sicher - heitsausrüstung und Arbeitskleider bei der Ausführung der Arbeit zu benut - zen, diese stets funktionstüchtig zu halten und bei defekten Gegenständen sofort für die Reparatur oder den Ersatz zu sorgen.

§ 7 Aufhebung bisherigen Rechts

1 Die Richtlinien des Kantonsforstamtes zur Entschädigung von Bekleidung, Schuhwerk und Schutzmittel vom September 2010 sowie das Reglement der Direktion des Innern über die Kleiderentschädigung im Bereich der Kantonsarchäologie vom 1. Juli 1997 werden aufgehoben.

§ 8 Inkrafttreten

1 Dieses Reglement tritt am 1. Januar 2011 in Kraft.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle 22.12.2010 01.01.2011 Erlass Erstfassung GS 30, 845 02.10.2018 01.01.2019 § 4 Titel geändert GS 2018/060 02.10.2018 01.01.2019 § 4 Abs. 1 geändert GS 2018/060 23.11.2021 04.12.2021 § 2 Abs. 1 geändert GS 2021/062 23.11.2021 04.12.2021 § 2 Abs. 3 geändert GS 2021/062 23.11.2021 04.12.2021 § 3 Titel geändert GS 2021/062 23.11.2021 04.12.2021 § 3 Abs. 1 geändert GS 2021/062 23.11.2021 04.12.2021 § 3 Abs. 2 geändert GS 2021/062 23.11.2021 04.12.2021 § 3 Abs. 3 geändert GS 2021/062 23.11.2021 04.12.2021 § 3 Abs. 4 eingefügt GS 2021/062 23.11.2021 04.12.2021 § 3 Abs. 5 eingefügt GS 2021/062 23.11.2021 04.12.2021 § 3 Abs. 6 eingefügt GS 2021/062 23.11.2021 04.12.2021 § 3 Abs. 7 eingefügt GS 2021/062 23.11.2021 04.12.2021 § 3 Abs. 8 eingefügt GS 2021/062 23.11.2021 04.12.2021 § 3 Abs. 9 eingefügt GS 2021/062 23.11.2021 04.12.2021 § 3 Abs. 10 eingefügt GS 2021/062 23.11.2021 04.12.2021 § 5 Titel geändert GS 2021/062 23.11.2021 04.12.2021 § 5 Abs. 1 geändert GS 2021/062 23.11.2021 04.12.2021 § 5 Abs. 2 aufgehoben GS 2021/062 23.11.2021 04.12.2021 § 5 Abs. 3 aufgehoben GS 2021/062 23.11.2021 04.12.2021 § 5 Abs. 4 aufgehoben GS 2021/062 23.11.2021 04.12.2021 § 5 Abs. 5 aufgehoben GS 2021/062 23.11.2021 04.12.2021 § 5 Abs. 6 aufgehoben GS 2021/062
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle Erlass 22.12.2010 01.01.2011 Erstfassung GS 30, 845

§ 2 Abs. 1 23.11.2021

04.12.2021 geändert GS 2021/062

§ 2 Abs. 3 23.11.2021

04.12.2021 geändert GS 2021/062

§ 3 23.11.2021

04.12.2021 Titel geändert GS 2021/062

§ 3 Abs. 1 23.11.2021

04.12.2021 geändert GS 2021/062

§ 3 Abs. 2 23.11.2021

04.12.2021 geändert GS 2021/062

§ 3 Abs. 3 23.11.2021

04.12.2021 geändert GS 2021/062

§ 3 Abs. 4 23.11.2021

04.12.2021 eingefügt GS 2021/062

§ 3 Abs. 5 23.11.2021

04.12.2021 eingefügt GS 2021/062

§ 3 Abs. 6 23.11.2021

04.12.2021 eingefügt GS 2021/062

§ 3 Abs. 7 23.11.2021

04.12.2021 eingefügt GS 2021/062

§ 3 Abs. 8 23.11.2021

04.12.2021 eingefügt GS 2021/062

§ 3 Abs. 9 23.11.2021

04.12.2021 eingefügt GS 2021/062

§ 3 Abs. 10 23.11.2021

04.12.2021 eingefügt GS 2021/062

§ 4 02.10.2018

01.01.2019 Titel geändert GS 2018/060

§ 4 Abs. 1 02.10.2018

01.01.2019 geändert GS 2018/060

§ 5 23.11.2021

04.12.2021 Titel geändert GS 2021/062

§ 5 Abs. 1 23.11.2021

04.12.2021 geändert GS 2021/062

§ 5 Abs. 2 23.11.2021

04.12.2021 aufgehoben GS 2021/062

§ 5 Abs. 3 23.11.2021

04.12.2021 aufgehoben GS 2021/062

§ 5 Abs. 4 23.11.2021

04.12.2021 aufgehoben GS 2021/062

§ 5 Abs. 5 23.11.2021

04.12.2021 aufgehoben GS 2021/062

§ 5 Abs. 6 23.11.2021

04.12.2021 aufgehoben GS 2021/062
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