Verordnung über den elektronischen Austausch von Zonendaten zwischen Gemeinden und Ka... (711.26)
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Verordnung über den elektronischen Austausch von Zonendaten zwischen Gemeinden und Kanton

Verordnung über den elektronischen Austausch von Zonendaten zwischen Gemeinden und Kanton Vom 22. September 2009 (Stand 1. Januar 2010) Der Regierungsrat des Kantons Solothurn gestützt auf § 9 bis des Planungs- und Baugesetzes vom 3. Dezember 1978 (PBG)
1 ) beschliesst:

§ 1 Ziel

1 Diese Verordnung regelt den Austausch von digitalen Zonendaten zwi - schen den Gemeinden und dem Kanton.

§ 2 Grundsatz

1 Bei Revisionen der Ortsplanung gemäss § 10 Absatz 2 PBG haben die Ge - meinden den Zonenplan (Bauzonen- und Gesamtplan) auch in digitaler Form zur Genehmigung an den Regierungsrat einzureichen. Davon ausge - nommen sind Planänderungen von untergeordneter Bedeutung vor Frista - blauf nach § 3. Das Amt für Raumplanung entscheidet über die Digitalisie - rungspflicht im Rahmen der Vorprüfung nach § 15 Absatz 1 PBG.

§ 3 Frist

1 Spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung hat jede Ge - meinde ihren Zonenplan in digitaler Form dem Kanton einzureichen.
2 Gemeinden mit digitalen Zonendaten gemäss dieser Verordnung haben sämtliche künftigen Zonenplanänderungen auch in digitaler Form dem Kanton zu liefern.

§ 4 Anforderungen

1 Das Amt für Raumplanung legt die Anforderungen an die digitale Erfas - sung (Datenmodell), die Nachführung und den Austausch von Zonendaten fest.

§ 5 Datenhoheit

1 Die Datenhoheit liegt beim Planungsträger. Dieser ist für die Richtigkeit der Daten verantwortlich. Vorbehalten bleibt die Aktualisierung der Grunddaten (Plangrundlage) durch das Amt für Geoinformation.

§ 6 Datenaustausch

1 Die Zonendaten werden von den Planungsträgern sowie von kantonalen und kommunalen Amtsstellen auf Anfrage gegenseitig kostenlos abgege - ben. Vorbehalten bleiben die Bearbeitungskosten des Datenaustausches.
1) BGS 711.1 GS 104, 142
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§ 7 Inkrafttreten

1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2010 in Kraft. Vorbehalten bleibt das Einspruchsrecht des Kantonsrates. Das ergriffene Veto wurde am 9. März 2010 zurückgezogen. Publiziert im Amtsblatt vom 9. April 2010.
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