Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (III G/1)
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Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege

III G/1 Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (Verwaltungsrechtspflegegesetz) Vom 4. Mai 1986 (Stand 1. Januar 2023) Die Landsgemeinde, gestützt auf die Artikel 54a und 59a der Kantonsverfassung 1 ) , beschliesst: 1. Geltungsbereich und Begriffe

Art. 1 Grundsatz

1 Dieses Gesetz regelt das Verfahren und den Rechtsschutz bei Entscheiden und Verträgen in Verwaltungssachen sowie den Rechtsschutz in anderen öf - fentlich-rechtlichen Streitigkeiten.

Art. 2 Behörden

1 Dieses Gesetz gilt für folgende Behörden:
a. den Regierungsrat und die übrigen kantonalen Verwaltungsbehör - den;
b. die Vorsteherschaften und Verwaltungsbehörden der Gemeinden und der weitern öffentlich-rechtlichen Körperschaften sowie die Organe der öffentlich-rechtlichen Anstalten;
c. private Personen und Organisationen, soweit ihnen öffentliche Aufgaben übertragen sind, und
d. das Verwaltungsgericht und die unabhängigen Rekurskommissio - nen (verwaltungsgerichtliche Behörden).

Art. 3 Entscheide

1 Entscheide im Sinne von Artikel 1, nämlich Verfügungen erster Instanz so - wie Entscheide und Urteile in Rechtsprechungsverfahren, sind rechtsver - bindliche Anordnungen einer Behörde im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht stützen und mit denen:
a. Rechte und Pflichten begründet, geändert oder aufgehoben wer - den;
b. das Bestehen, Nichtbestehen oder der Inhalt von Rechten und Pflichten festgestellt werden;
c. Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststel - lung von Rechten und Pflichten abgewiesen oder durch Nichtein - treten erledigt werden; 1) GS I A/1/1 ; KV vom 1. Mai 1988 Art. 113 SBE III/1 32 1
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d. verfahrensleitende oder andere Zwischenentscheide getroffen werden, oder
e. die Vollstreckung von öffentlich-rechtlichen Ansprüchen angeord - net wird.
2 Den Entscheiden sind hoheitliche Anordnungen im Einzelfall gleichgestellt, die eine Behörde in Anwendung privatrechtlicher Vorschriften trifft.
3 Als Entscheide gelten ausserdem Allgemeinverfügungen, die rechtsver - bindliche Anordnungen im Einzelfall an eine unbestimmte Zahl von Personen enthalten.

Art. 4

* ......

Art. 4a

* Schriftlichkeit
1 Wo nach diesem Gesetz Schriftlichkeit verlangt wird, ist die qualifizierte elektronische Signatur gemäss Bundesgesetz über die elektronische Signa - tur
1 ) der eigenhändigen Unterschrift gleichgestellt.
2 Der Regierungsrat kann für elektronische Eingaben Erleichterungen vorse - hen.

Art. 5 Anwendung auf Kirchen und Kirchgemeinden

1 Auf Verfahren der öffentlich-rechtlich anerkannten Landeskirchen und ihrer Kirchgemeinden findet dieses Gesetz nur Anwendung, wenn:
a. gesetzlich eine Beschwerde oder Klage an eine rechtsprechende Behörde des Kantons vorgesehen ist;
b. in öffentlich-rechtlichen Sachen eine Streitigkeit mit einer nicht - kirchlichen Behörde besteht, oder
c. gewisse Bestimmungen durch die Gesetzgebung der Landeskir - chen für anwendbar erklärt werden.

Art. 6 Unanwendbarkeit

1 Dieses Gesetz gilt nicht für:
a. rein interne Verwaltungshandlungen, namentlich Dienstanweisun - gen, sofern sie den Bürger nicht in schutzwürdigen Interessen tref - fen;
b. die Glarner Kantonalbank in ihrer Geschäftstätigkeit, und
c. die kantonale Sachversicherung und andere Anstalten oder Unter - hoheitlich handeln. 1) SR 943.03
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Art. 7 Ergänzende und abweichende Bestimmungen

1 Besondere kantonale Vorschriften, die dieses Gesetz näher ausführen oder ergänzen, finden Anwendung, soweit sie den Bestimmungen dieses Geset - zes nicht widersprechen.
2 Die Bestimmungen des Steuergesetzes über das Veranlagungs- und das Einspracheverfahren gehen diesem Gesetz vor. Für das steuerrechtliche Be - schwerdeverfahren gilt hingegen das vorliegende Gesetz.
3 Die Rechtspflegebestimmungen des Bundesrechts gehen vor.

Art. 7a *

Plattform für die elektronische Kommunikation
1 Das Gesetz über die digitale Verwaltung 1 ) ist auf die Verfahren nach diesem Gesetz anwendbar.
2 Davon ausgenommen sind die Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, den unabhängigen Rekurskommissionen sowie den verwaltungsunabhängigen Kommissionen. 2. Grundsätze des staatlichen Handelns

Art. 8 Allgemeine Grundsätze

1 Jede Behörde handelt aufgrund der geltenden Rechtsordnung und wahrt in diesem Rahmen sowohl die Rechte der Bürger wie das öffentliche Wohl.
2 Sie beachtet insbesondere folgende allgemeine Rechtsgrundsätze:
a. die Gesetzmässigkeit;
b. die Rechtsgleichheit und das Verbot von Willkür;
c. die Verhältnismässigkeit der vorgesehenen Massnahmen;
d. Treu und Glauben und das Verbot von offenbarem Rechtsmiss - brauch;
e. die Vermeidung einer belastenden Rückwirkung des Entscheides, und
f. das Verbot eines überspitzten Formalismus.

Art. 9 Anwendung des Rechts

1 Die Behörde wendet das Recht von Amtes wegen an.
2 Der Regierungsrat und die verwaltungsgerichtlichen Behörden überprüfen von Amtes wegen oder auf Antrag vorfrageweise die Geltung und Recht - mässigkeit der im hängigen Fall anwendbaren Vorschriften. Sie wenden kei - ne Vorschrift an, die dem Bundesrecht oder höherstehendem kantonalen Recht widerspricht. 1) GS II H/1 3
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Art. 9a

* Führung und Weitergabe von Akten
1 Die Behörden führen die Akten digital und geben sie elektronisch weiter.
2 Ausgenommen sind Akten, die sich aus technischen oder beweisrechtli - chen Gründen nicht eignen. 3. Allgemeine Verfahrensbestimmungen und Bestimmungen für das Verfahren von Behörden, die als erste oder einzige Instanz entscheiden 3.1. Zuständigkeit der Behörden; Ausstand 3.1.1. Zuständigkeitsbestimmungen

Art. 10 Zuständigkeitsordnung

1 Die örtliche und sachliche Zuständigkeit der Behörden wird durch die Ge - setzgebung festgelegt.
2 Entgegenstehende Vereinbarungen oder Zugeständnisse der Parteien sind nichtig.

Art. 11 Prüfung; Überweisung

1 Jede Behörde prüft ihre Zuständigkeit von Amtes wegen.
2 Erachtet sie eine andere Behörde für zuständig, so überweist sie ihr die Sa - che unverzüglich, unter Mitteilung an die Beteiligten.

Art. 12 Bestrittene Zuständigkeiten

1 Eine Behörde kann ihre Zuständigkeit oder Unzuständigkeit, wenn diese von einer Partei bestritten wird, durch einen Zwischenentscheid festhalten, den die Parteien mit Beschwerde anfechten können.
2 Zuständigkeitskonflikte zwischen den Behörden sind nach einem Mei - nungsaustausch in gegenseitigem Einvernehmen zu lösen. Kommt innert nützlicher Frist keine Einigung zustande, so entscheidet:
a. Zuständigkeitskonflikte zwischen den Verwaltungsbehörden des Kantons, der Regierungsrat;
b. Zuständigkeitskonflikte unter Behörden von Gemeinden, weiteren öffentlich-rechtlichen Körperschaften und öffentlich-rechtlichen und kantonalen Verwaltungsbehörden, das Verwaltungsgericht;
c. Zuständigkeitskonflikte zwischen einer Zivil- oder Strafgerichtsbe - hörde und einer verwaltungsgerichtlichen Behörde sowie zwi - schen dem Regierungsrat und einer Gerichtsbehörde, der Landrat.
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III G/1 3.1.2. Ausstand

Art. 13 Gründe

1 Personen, die einen Entscheid vorbereiten oder treffen, müssen in Aus - stand treten, wenn sie:
a. in der Sache ein eigenes Interesse haben oder vom Ausgang des Verfahrens einen Vorteil oder Nachteil zu gewärtigen haben;
b. * mit einem Beteiligten oder dessen Vertreter in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis zum zweiten Grad verwandt oder verschwä - gert oder durch Ehe, faktische Lebensgemeinschaft, eingetragene Partnerschaft oder Pflegekindschaft verbunden sind;
c. Vertreter eines Beteiligten oder sonst für ihn in der gleichen Sache tätig sind oder waren;
d. in der Sache als Zeuge oder Sachverständiger einvernommen worden sind oder sonst bei einer Vorinstanz am Verfahren beteiligt waren, oder
e. aus anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Vertreter, offensichtlich befangen sind.
2 Wird gegen einen Entscheid eines Departements beim Regierungsrat Be - schwerde geführt, so hat jenes Mitglied des Regierungsrates, das den ange - fochtenen Entscheid getroffen hat, nur beratende Stimme. *

Art. 14 Entscheid über einen Ausstand

1 Ist ein Grund für einen Ausstand entstanden oder bekannt geworden, so muss über den Ausstand umgehend die in der Sache zuständige Behörde entscheiden.
2 Ist der Ausstand streitig, so entscheidet darüber die vorgesetzte oder die aufsichtsführende Behörde oder, wenn es sich um den Ausstand eines Mit - gliedes einer Kollegialbehörde handelt, dieses Kollegium unter Ausschluss des betroffenen Mitgliedes von der Beratung und Beschlussfassung.
3 Für das Verwaltungsgericht gilt Artikel 32 des Gerichtsorganisationsgeset - zes 1 ) . * 3.2. Parteien und Parteistellung 3.2.1. Begriff der Partei
Art. 15
1 Partei ist, wer in einer öffentlich-rechtlichen Sache ein schutzwürdiges In - teresse hat. 1) GS III A/2 5
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2 Partei ist auch eine Behörde oder sonst eine Person oder Organisation, so - weit sie durch Gesetz zur Beschwerde oder Klage berechtigt ist. 3.2.2. Beiladung
Art. 16
1 Werden durch einen Entscheid voraussichtlich schutzwürdige Interessen eines Dritten betroffen, so kann ihn die Behörde auf sein Gesuch hin, auf An - trag einer Partei oder von Amtes wegen durch Beiladung in das Verfahren einbeziehen. Wird ein Dritter in seiner Rechtsstellung durch den Ausgang des Verfahrens mit Sicherheit betroffen, muss er beigeladen werden, sofern er der Behörde bekannt ist.
2 Der Beigeladene erhält Kenntnis von den Anträgen und Vorbringen der anderen Parteien und Gelegenheit, dazu Stellung zu nehmen und seine eige - nen Begehren vorzubringen. Ebenso können sich die bisherigen Parteien zu dem äussern, was der Beigeladene beantragt oder vorbringt.
3 Ein getroffener Entscheid kann dem Beigeladenen entgegengehalten wer - den, unabhängig davon, ob er sich am Verfahren tatsächlich beteiligt hat oder nicht; hat er teilgenommen, auch mit Kosten- und Entschädigungsfol - gen. 3.2.3. Parteivertretung

Art. 17 Vertretung und Verbeiständigung

1 In jedem Abschnitt des Verfahrens kann sich eine Partei, wenn sie nicht persönlich handeln muss, vertreten oder, soweit die Dringlichkeit einer amt - lichen Handlung es nicht ausschliesst, verbeiständen lassen.
2 Ausser in steuerrechtlichen und sozialversicherungsrechtlichen Streitigkei - ten können sich die Parteien vor Verwaltungsgericht nur durch eine Person vertreten lassen, die nach dem kantonalen Anwaltsgesetz zur Parteivertre - tung vor glarnerischen Gerichten berechtigt ist. *

Art. 18 Verkehr mit dem Vertreter

1 Eine Behörde kann den Vertreter auffordern, sich durch schriftliche Voll - macht auszuweisen. Zur Parteivertretung zugelassene Anwälte gelten als Bevollmächtigte der Parteien, für die sie handeln. *
2 Solange die Partei die Vollmacht nicht widerruft, macht die Behörde ihre Mitteilungen an den Vertreter.
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Art. 18a *

Pflicht zum digitalen Verkehr
1 Personen, die berufsmässig handeln, und juristische Personen können den Austausch von Dokumenten mit den Behörden nur über die jeweilige Platt - form für die Übermittlung elektronischer Dokumente abwickeln.
2 Als berufsmässig handelnde Person gilt:
a. wer nach dem kantonalen Anwaltsgesetz zur Parteivertretung vor glarnerischen Gerichten berechtigt ist;
b. wer bereit ist, in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen die Vertre - tung zu übernehmen.
3 Wer zur Benutzung der jeweiligen Plattform für die Übermittlung elektroni - scher Dokumente verpflichtet ist und Eingaben auf Papier einreicht, dem setzt die Behörde eine angemessene Frist für die elektronische Einreichung mit der Androhung, dass die Eingabe sonst unbeachtet bleibt.
4 Ausgenommen sind Dokumente, die sich aus technischen oder beweis - rechtlichen Gründen nicht eignen. 3.3. Ablauf des Verfahrens 3.3.1. Allgemein

Art. 19 Handeln von Amtes wegen

1 Die Behörde handelt von Amtes wegen, ausgenommen, wenn nach einer Vorschrift ein Antrag oder sonst eine Handlung einer Partei Voraussetzung ist.

Art. 20 Vorbereitung des Entscheides

1 Jede Behörde bereitet in der Regel selbst den Entscheid vor.
2 Eine Kollegialbehörde kann die Vorbereitung dem Vorsitzenden, einem Ausschuss, einem Mitglied, einer unterstellten Amtsstelle oder einem einzel - nen Angestellten übertragen. Ein Departementsvorsteher kann damit eine unterstellte Amtsstelle oder einen einzelnen Angestellten betrauen. *
3 Die mit der Vorbereitung beauftragte Person oder Amtsstelle darf den Sachverhalt und die Rechtslage abklären und das Verfahren bis zum Ent - scheid leiten. Sie ist befugt, stellvertretend verfahrensleitende Verfügungen zu treffen sowie Beweise abzunehmen und zu sichern. *

Art. 21 Vertrauliche und öffentliche Verhandlungen

1 Zu einer Verhandlung mit Parteien haben Dritte nur Zutritt, wenn die Behör - de sie aus besonderen Gründen zulässt. 7
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2 Die Parteiverhandlungen vor Verwaltungsgericht sind öffentlich, ausge - nommen:
a. wenn das Gericht die Öffentlichkeit aus wichtigen Gründen, na - mentlich zum Schutze der öffentlichen Ordnung und Sittlichkeit oder der Persönlichkeitsrechte der Beteiligten, ausschliesst, oder
b. * in Kindes- sowie Erwachsenenschutz- und Sozialhilfesachen so - wie in steuer- und in dienstrechtlichen Sachen. 3.3.2. Verfahrensleitende Entscheide

Art. 22 Vorsorgliche Massnahmen

1 Die den Entscheid vorbereitende Person oder Amtsstelle oder die ent - scheidende Behörde kann durch Zwischenentscheid vorsorgliche Massnah - men treffen, um den bestehenden Zustand zu erhalten oder bedrohte recht - liche Interessen einstweilen zu schützen.
2 Die allgemeinen Verfahrensbestimmungen, insbesondere diejenigen über das Anhören der Parteien und über die Eröffnung des Entscheides, kommen entsprechend zur Anwendung.

Art. 23 Aussetzen, Vereinigen oder Trennen von Verfahren

1 Die Behörde kann aus Gründen der Zweckmässigkeit das Verfahren aus - setzen, namentlich, wenn ihr Entscheid von einem anderen abhängt oder wesentlich beeinflusst wird, ausgenommen, dies würde zu einer für die Par - teien unzumutbaren Verzögerung führen.
2 Wenn getrennt eingereichte Anträge, Beschwerden oder Klagen den glei - chen Gegenstand betreffen, können die Verfahren im Interesse einer zweck - mässigen Erledigung vereinigt werden.
3 Wenn hingegen Anträge, Beschwerden oder Klagen verschiedene Gegen - stände betreffen oder von verschiedenen Parteien gemeinsam eingereicht wurden, können sie aus Gründen der Zweckmässigkeit auch getrennt erle - digt werden. 3.3.3. Amts- und Rechtshilfe

Art. 24 Grundsatz

1 Die Behörde leistet auf Ersuchen einer anderen Behörde, die eine Hand - lung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht oder nur schwer selbst vornehmen kann, in einem einzelnen Verfahren ergänzende Hilfe (Amtshilfe), namentlich indem sie ihr Urkunden und Akten vermittelt oder Auskünfte erteilt.
2 Amts- und Rechtshilfe sind gebührenfrei; die Auslagen der ersuchten Be - hörde sind ihr zu ersetzen.
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Art. 25 Schranken

1 Amts- und Rechtshilfe darf weder beansprucht noch geleistet werden, wenn schutzwürdige öffentliche oder private Interessen oder besondere Rechtsvorschriften entgegenstehen. 3.3.4. Verfahrensdisziplin

Art. 26 Disziplinarmassnahmen

*
1 Die Behörde kann Parteien, ihren Vertretern oder Dritten einen Verweis er - teilen oder ihnen eine Ordnungsbusse bis zu 1000 Franken auferlegen, wenn sie in einem Verfahren: *
a. * den Anstand verletzen;
b. * den Geschäftsgang stören oder verfahrensleitende Anordnungen missachten;
c. trotz gehöriger Vorladung ohne ausreichende Entschuldigung zu einer Verhandlung nicht oder verspätet erscheinen.
2 Vorbehalten bleibt die Androhung einer Strafe wegen Ungehorsams nach

Artikel 292 des Strafgesetzbuches.

*

Art. 27 *

Polizeiliche Zuführung
1 Der Regierungsrat, die Departementsvorsteher, der Ratsschreiber oder dessen Stellvertreter, die Gemeindevorsteherschaften oder die verwaltungs - gerichtlichen Behörden können, auch auf Ersuchen einer anderen Behörde, eine Partei oder einen Zeugen durch die Kantonspolizei zuführen lassen, wenn die persönliche Anwesenheit dieser Person notwendig ist und sie trotz Vorladung und Androhung der Zuführung ohne genügende Entschuldigung nicht zur Verhandlung erscheint. 3.4. Formvorschriften, Fristen 3.4.1. Formvorschriften

Art. 28 Form des Verfahrens und der Eingaben

1 Das nichtstreitige Verfahren erster Instanz kann im Rahmen dieses Geset - zes mündlich, schriftlich oder elektronisch durchgeführt werden. *
2 Die übrigen Verfahren sind schriftlich, ausgenommen, wenn eine Vorschrift eine mündliche Parteiverhandlung vorschreibt oder gestattet.
3 Eine Eingabe ist grundsätzlich schriftlich oder elektronisch zu machen. Ein Begehren kann bei der zuständigen Behörde aber auch zu Protokoll gege - ben werden. * 9
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4 Die Behörde kann unter Fristansetzung eine Begründung, Verdeutlichung, Berichtigung oder Ergänzung der Eingabe verlangen.

Art. 28a

* Amtssprache
1 Die Amtssprache ist Deutsch.
2 Die Bestimmungen von Artikel 38 des Gerichtsorganisationsgesetzes gel - ten sinngemäss.

Art. 29 Vorladungen

1 Die Vorladung muss schriftlich oder elektronisch und, dringliche Fälle aus - genommen, spätestens 14 Tage vor dem angesetzten Termin erfolgen. *
2 Die Vorladung enthält Angaben über:
a. Ort und Zeit des Erscheinens;
b. die Parteien, den Gegenstand der Verhandlung und die Stellung des Vorgeladenen im Verfahren, und
c. die Säumnisfolgen.
3 Die Vorladungen sind den Parteien und ihren Vertretern zur Kenntnis zu bringen.

Art. 30 Zustellungen

1 Die Behörde lässt ihre Vorladungen, Entscheide und anderen Mitteilungen durch die Post zustellen; in den Gemeinden kann die Zustellung auch durch einen Gemeindeangestellten erfolgen.
2 Wenn der Empfänger ausserhalb des Kantons seinen Wohnsitz, Sitz oder regelmässigen Aufenthalt hat, kann die Behörde die am Ort zuständige In - stanz ersuchen, die Zustellung vorzunehmen. 2a Die Parteien können überdies ein Benutzerkonto auf der jeweiligen Platt - form für die Übermittlung elektronischer Dokumente angeben und verlan - gen, dass der Austausch von Dokumenten mit ihnen über dieses abgewi - ckelt wird. *
3 Parteien mit Wohnsitz, Sitz oder regelmässigem Aufenthalt im Ausland müssen auf Verlangen der Behörde in der Schweiz ein Zustelldomizil oder ein Benutzerkonto auf der jeweiligen Plattform für die Übermittlung elektro - nischer Dokumente bezeichnen. Leistet eine Partei dieser Aufforderung nicht Folge, können die Zustellungen unterbleiben oder durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen. * 3a Sind an einem Verfahren mehrere Parteien beteiligt, die eine gemeinsame Eingabe oder inhaltlich gleiche Eingaben eingereicht haben, kann die Behör - de sie verpflichten, ein gemeinsames Zustelldomizil oder einen gemeinsa - men Vertreter zu bezeichnen. Leisten die Beteiligten dieser Aufforderung nicht Folge, kann die Verwaltungsbehörde entweder ein Zustelldomizil be - zeichnen oder einen Vertreter bestimmen. *
4 Der Empfänger muss auf Verlangen den Empfang bestätigen.
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Art. 31 Öffentliche Bekanntmachung

1 Kann eine Zustellung an eine Partei wegen unbekannten Aufenthaltes oder aus einem anderen Grunde nicht erfolgen, so kann die Behörde ihre Vorla - dung, ihren Entscheid oder eine andere Mitteilung im Amtsblatt und bei Be - darf in Zeitungen veröffentlichen.
2 Eine öffentliche Bekanntmachung kann auch erfolgen, wenn in einer Ange - legenheit eine Vielzahl von Parteien vorhanden ist, die sich nur mit unver - hältnismässigem Aufwand ermitteln lässt. 3.4.2. Fristen und Termine; Säumnisfolgen; Wiederherstellung

Art. 32 Berechnung

1 Eine Frist, die durch eine Mitteilung oder Veröffentlichung oder den Eintritt eines Ereignisses ausgelöst wird, beginnt am folgenden Tag zu laufen. 1a Bei der Zustellung über die jeweilige Plattform für die Übermittlung von elektronischen Dokumenten beginnt die Frist im Zeitpunkt zu laufen, der auf der Abrufquittung ausgewiesen wird, spätestens jedoch am siebten Tag nach der Übermittlung, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste. *
2 Fällt der letzte Tag einer Frist auf einen Samstag, Sonntag oder staatlich anerkannten Feiertag, so endigt sie am nächsten Werktag.

Art. 33 Erstreckung von Fristen

1 Gesetzliche Fristen können nicht erstreckt werden.
2 Behördlich angesetzte Fristen können einmal erstreckt werden, wenn die Partei vor Ablauf der Frist darum ersucht. *

Art. 34 Einhaltung der Frist

1 Schriftliche Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist einge - reicht oder der schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomati - schen Vertretung im Ausland übergeben werden.
2 Die Frist gilt auch dann als gewahrt, wenn eine Eingabe rechtzeitig bei ei - ner unzuständigen Behörde eingereicht wird.
3 Bei elektronischer Einreichung einer Eingabe ist für die Einhaltung der Frist der Zeitpunkt massgebend, der in der Eingangsquittung ausgewiesen ist. Die Behörde kann die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangen, wenn: *
a. aufgrund technischer Probleme die Gefahr besteht, dass die Bear - beitung innert nützlicher Frist nicht möglich ist;
b. die Dokumente auf Papier zur Überprüfung der Echtheit oder zur weiteren Verwendung notwendig sind. 11
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Art. 35 Säumnisfolgen

1 Die Behörde, die eine Frist oder einen Termin ansetzt, droht gleichzeitig die Folgen des Versäumnisses an; bei Versäumnis treten nur die angedrohten Folgen ein.
2 Als Säumnisfolge kann namentlich angedroht werden, dass:
a. auf das Begehren nicht eingetreten werde, ausser es bestehe ein gesetzlicher Anspruch auf die geforderte Leistung, oder
b. ohne weiteres Anhören aufgrund der vorhandenen Sachlage ent - schieden werde.

Art. 36 Wiederherstellung einer versäumten Frist

1 Die Behörde kann eine Frist oder einen Termin wiederherstellen, wenn eine Partei oder ihr Vertreter unverschuldet abgehalten worden ist, rechtzeitig zu handeln, und innert zehn Tagen nach Wegfall des Hindernisses ein begrün - detes Begehren um Wiederherstellung einreicht.
2 Unter diesen Voraussetzungen kann eine Wiederherstellung auch nach der Eröffnung des Entscheides bewilligt werden, der in diesem Fall aufgehoben wird.
3 Wird die Wiederherstellung gewährt, so läuft die Frist für die versäumte Rechtshandlung von der Zustellung dieser Entscheidung an. 3.5. Feststellung des Sachverhalts 3.5.1. Allgemeine Beweisregeln

Art. 37 Abklärung von Amtes wegen

1 Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest.
2 Sie entscheidet nach pflichtgemässem Ermessen, ob und wie weit eine Tatsache, die von einer Partei zugestanden wurde, noch beweisbedürftig ist.
3 Niemandem darf wegen Unbeholfenheit ein Nachteil erwachsen.

Art. 38 Beweismittel

1 Zur Feststellung des Sachverhalts kann die Behörde folgende Beweismittel verwenden:
a. amtliche und private Urkunden;
b. Befragung der Parteien;
c. Auskünfte anderer Behörden;
d. Auskünfte von Drittpersonen;
e. Zeugeneinvernahmen;
f. Augenschein;
g. Gutachten von Sachverständigen.
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2 Andere Beweismittel können verwendet werden, sofern sie geeignet sind und keine Eingriffe in die persönliche Freiheit verursachen.

Art. 39 Mitwirkungspflichten der Parteien

1 Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhalts mitzu - wirken, insbesondere, wenn sie Begehren stellen oder nach einem Gesetz zur Auskunft oder Offenbarung verpflichtet sind.
2 Die Behörde braucht auf Begehren der Parteien nicht einzutreten, wenn diese die notwendige und zumutbare Mitwirkung verweigern, es sei denn, es bestehe ein gesetzlicher Anspruch auf die geforderte Leistung.

Art. 40 Beweissicherung

1 Die Behörde trifft nach Einleitung des Verfahrens von Amtes wegen oder auf Begehren einer Partei die notwendigen Vorkehrungen zur Sicherung ge - fährdeter Beweise.
2 Für ein künftiges Verfahren kann sie von Amtes wegen oder auf Begehren einer Partei vorsorglich Beweise erheben oder sichern, soweit diese bei län - gerem Zuwarten als gefährdet erscheinen.

Art. 41 Beweiswürdigung

1 Die entscheidende Behörde würdigt die Beweismittel und den Wert der Be - weise nach eigenem, pflichtgemässem Ermessen. 3.5.2. Beweis durch Urkunden

Art. 42 Begriffe

1 Urkunden sind Schriften, bildliche Darstellungen, Pläne oder sonstige Auf - zeichnungen, die dazu bestimmt oder geeignet sind, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen.
2 Öffentliche Urkunden sind Urkunden, die von Behördenmitgliedern oder Angestellten kraft ihres Amtes oder von Urkundspersonen in einem gesetzli - chen Verfahren zum Nachweis einer Tatsache ausgestellt worden sind. *

Art. 43 Vorlagepflicht

1 Auf Verlangen der Behörden müssen die Parteien oder Dritte in ihrem Besitz befindliche Urkunden vorlegen, ausser sie wären berechtigt, die Her - ausgabe zu verweigern (Art. 44).
2 Die Parteien müssen die Urkunden, die sie besitzen, von sich aus vorlegen, wenn sie sie als Beweismittel angeben.
3 Bestreitet eine Partei oder ein Dritter, eine angeforderte Urkunde zu besit - zen, so können sie in einer Partei- oder Zeugeneinvernahme über deren Ver - bleib und Inhalt befragt werden. 13
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Art. 44 Recht zur Verweigerung der Vorlage

1 Parteien oder Dritte können die Vorlage verweigern, soweit sich die Urkun - den auf Tatsachen beziehen, über die der Besitzer bei der Partei- oder Zeu - geneinvernahme die Aussage verweigern könnte (Art. 48 und 56).
2 Ist die Verweigerung nur für Teile der Urkunden begründet, besteht eine Vorlagepflicht nur, wenn die Behörde eine geeignete Massnahme anordnet, um die Einsicht zu beschränken.

Art. 45 Behandlung von Kopien und besonderen Urkunden

1 Wird eine Urkunde in Abschrift oder Kopie eingereicht, kann die Behörde eine amtliche Beglaubigung oder die Vorlage des Originals verlangen.
2 Wenn es wegen der Beschaffenheit einer Urkunde nicht tunlich oder nicht möglich ist, sie einzureichen, oder wenn durch das Einreichen berechtigte Interessen verletzt würden, kann die Behörde beim Besitzer einen Augen - schein (Art. 58 und 59) nehmen.

Art. 46 Beweiswert

1 Öffentliche Urkunden erbringen für die durch sie bezeugten Tatsachen den vollen Beweis, solange nicht ihre Unechtheit oder die Unrichtigkeit ihres In - haltes nachgewiesen ist.
2 Im Übrigen würdigt die Behörde den Beweiswert von Urkunden nach eige - nem, pflichtgemässem Ermessen; das gilt auch, wenn eine öffentliche oder private Urkunde Einschaltungen, Durchstreichungen oder andere Verände - rungen aufweist. 3.5.3. Befragung der Parteien

Art. 47 Parteieinvernahmen

1 Die Behörde kann eine Partei von Amtes wegen oder auf Antrag zum Be - weis einer Tatsache einvernehmen.
2 Vor der Einvernahme soll die Partei zur Wahrheit ermahnt werden.

Art. 48 Einvernahme mit Straffolge

1 Wenn die Ergebnisse der Parteieinvernahme nicht befriedigen und der Sachverhalt sonst nicht hinreichend abgeklärt werden kann, können der Re - gierungsrat, ein Departementsvorsteher zusammen mit dem Ratsschreiber oder dessen Stellvertreter oder eine verwaltungsgerichtliche Behörde eine Partei ausnahmsweise auch unter Strafandrohung einvernehmen. *
2 Davor ist die Partei nochmals zur Wahrheit zu ermahnen, und sie ist auf die strafrechtlichen Folgen einer falschen Aussage aufmerksam zu machen und auf ihr Recht zur Aussageverweigerung (Abs. 3) hinzuweisen.
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3 Die Partei kann die Auskunft verweigern, wenn sie glaubhaft macht, dass die Beantwortung von Fragen sie, ihren Ehegatten, die Person in eingetrage - ner Partnerschaft, die Verwandten und Verschwägerten in gerader Linie und in zweitem Grad der Seitenlinie oder ihre Pflegeeltern oder ihr Pflegekind in Gefahr bringt, einen schweren Nachteil zu erleiden. *
4 Die Einvernahme wird entsprechend dem Verfahren zur Zeugeneinvernah - me (Art. 57) durchgeführt.

Art. 49 Zu befragende Personen

1 Eine gesetzlich vertretene Partei muss selbst befragt werden, wenn sie über eigene Wahrnehmungen aussagen soll und urteilsfähig ist. Andernfalls wird ihr gesetzlicher Vertreter einvernommen.
2 Ist eine juristische Person oder eine Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft Partei, so bestimmt die Behörde, wer von den Organmitgliedern, Geschäfts - führern oder Gesellschaftern als Partei einvernommen wird. 3.5.4. Auskünfte anderer Behörden
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1 Die Behörde kann von anderen Behörden, die aufgrund ihrer amtlichen Tä - tigkeit Auskunft geben können, nach den Bestimmungen über die Amts- und Rechtshilfe (Art. 24–25) einen schriftlichen oder elektronischen Bericht zum Nachweis von Tatsachen einholen. * 3.5.5. Auskünfte von Drittpersonen
Art. 51
1 Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann die Behörde von vertrauens - würdigen und zur Auskunft fähigen privaten Personen mündliche, schriftli - che oder elektronische Auskünfte einholen. *
2 Vor einer Befragung sind die Personalien festzustellen und die Beziehun - gen des Befragten zu den Parteien und zur Angelegenheit abzuklären; eine mündlich erteilte Auskunft muss in einem Protokoll festgehalten werden.
3 Nach Erhalt der Auskünfte entscheidet die Behörde, ob diese zum Beweis tauglich sind oder der Bekräftigung durch eine Zeugeneinvernahme bedür - fen. 15
III G/1 3.5.6. Zeugeneinvernahme

Art. 52 Zuständigkeit

*
1 Lässt sich ein Sachverhalt auf andere Weise nicht hinreichend abklären, so können der Regierungsrat, ein Departementsvorsteher zusammen mit dem Ratsschreiber oder dessen Stellvertreter oder eine verwaltungsgerichtliche Behörde einen Zeugen einvernehmen.

Art. 53 Zeugnispflicht

1 Jedermann ist grundsätzlich zur Ablegung des Zeugnisses verpflichtet.
2 Wer als Zeuge einvernommen werden kann, hat auch an der Erhebung anderer Beweise mitzuwirken; er muss insbesondere die in seinen Händen befindlichen Urkunden vorlegen (Art. 43 Abs. 1).

Art. 54 Unfähigkeit

1 Kinder, die das 14. Altersjahr noch nicht zurückgelegt haben, oder Perso - nen, deren Wahrnehmungs- und Denkfähigkeit zum Zeitpunkt des Ereignis - ses oder der Einvernahme stark beeinträchtigt ist, gelten als unfähig zum Zeugnis.

Art. 55 Unzulässigkeit

1 Unzulässig als Zeugen sind Personen,
a. die vom Ausgang des Verfahrens einen Vor- oder Nachteil zu gewärtigen haben;
b. * die mit einer Partei in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis zum zweiten Grad verwandt oder verschwägert oder die durch Ehe, eingetragene Partnerschaft oder Pflegekindschaft verbunden sind, oder
c. die sich der Parteilichkeit schuldig machen.

Art. 56 Recht zur Verweigerung der Aussage

1 Ein Zeuge kann die Aussage verweigern, soweit er glaubhaft macht, dass die Beantwortung von Fragen ihn, seinen Ehegatten, die Person in eingetra - gener Partnerschaft, die Verwandten oder Verschwägerten in gerader Linie und im zweiten Grad der Seitenlinie, die Pflegeeltern oder das Pflegekind in Gefahr bringt, einen schweren Nachteil zu erleiden. *
2 Geistliche, Anwälte, Verteidiger, Urkundspersonen, nach Obligationenrecht zur Verschwiegenheit verpflichtete Revisoren, Ärzte, Zahnärzte, Apotheker, Hebammen, Psychologen, Psychotherapeuten, anerkannte Familien- und Eheberater sowie deren Hilfspersonen sind von der Pflicht zur Aussage über Berufsgeheimnisse befreit.
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3 Behördenmitglieder, öffentliche Angestellte und andere zur Amtsver - schwiegenheit verpflichtete Personen dürfen nur aussagen, sofern es der Regierungsrat, die Verwaltungskommission der Gerichte oder die Vorsteher - schaft der Gemeinde als ihre vorgesetzte Behörde nach den Grundsätzen von Artikel 24 und 25 bewilligt hat. Vorbehalten bleibt die Auskunftspflicht gegenüber einer Untersuchungskommission des Landrates. *
4 Redaktoren, Reporter, Verantwortliche für ein Radio- oder Fernsehpro - gramm, Verleger, Drucker oder Techniker von periodisch erscheinenden Me - dien sowie deren Hilfspersonen können die Aussage über Inhalt und Her - kunft von Informationen verweigern, ausgenommen, wenn ein Sachverhalt in einem Verfahren zum Schutze der inneren und äusseren Sicherheit des Landes abgeklärt werden muss.

Art. 57 Verfahren

1 Zu Beginn des Verfahrens muss der Einvernehmende:
a. die Personalien des Zeugen feststellen;
b. ihn zur Wahrheit ermahnen und auf die strafrechtlichen Folgen ei - ner falschen Aussage (Art. 307- 309 StGB) aufmerksam machen;
c. ihn auf das Recht zur Verweigerung der Aussage hinweisen, und
d. die Beziehungen des Zeugen zu den Parteien und zur Sache ab - klären, soweit dies für die Beweiswürdigung nötig ist.
2 Der Einvernehmende befragt darauf den Zeugen. Er kann Parteien und Zeugen, deren Aussagen sich widersprechen, einander gegenüberstellen oder von neuem einvernehmen.
3 Es wird ein Protokoll geführt, worin die Einleitung der Einvernahme (Abs. 1) sowie das Ergebnis der Befragung in Berichtsform oder nach Fragen und Antworten festgehalten werden.
4 Das Protokoll wird den Zeugen zum Lesen gegeben, und seine Richtigkeit muss von den beteiligten Personen mit ihrer Unterschrift bestätigt werden. Wenn der Zeuge die Unterschrift verweigert, wird dies im Protokoll vermerkt. 3.5.7. Augenschein

Art. 58 Duldung des Augenscheins

1 Parteien oder Dritte müssen an den Sachen, die sich in ihrem Gewahrsam befinden, einen Augenschein durch die entscheidende Behörde dulden.
2 Sie können allerdings den Augenschein ablehnen, wenn er sich auf Tatsa - chen bezieht, worüber sie bei einer Partei- oder Zeugeneinvernahme die Aussage verweigern könnten (Art. 48 und 56). Die Behörde muss die Betrof - fenen auf dieses Recht hinweisen. 17
III G/1

Art. 59 Durchführung

1 Die Behörde lässt Zeugen und Sachverständige, soweit dies zweckdienlich und erforderlich ist, am Augenschein teilnehmen.
2 Muss die Behörde die Sache nicht selber wahrnehmen, kann sie den Au - genschein durch Sachverständige allein durchführen lassen.
3 Die wesentlichen Beweisergebnisse des Augenscheins werden in einem Protokoll festgehalten; dafür können bildliche Darstellungen verwendet wer - den. 3.5.8. Beizug von Sachverständigen

Art. 60 Ernennung

1 Wenn die Abklärung des Sachverhalts besondere Fachkenntnisse erfor - dert, ernennt die Behörde von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei einen Sachverständigen.
2 Die Behörde gibt den Parteien Gelegenheit, allfällige Einwendungen gegen den Sachverständigen zu erheben.
3 Sie berücksichtigt bei der Ernennung des Sachverständigen die Aus - standsgründe nach Artikel 13 sinngemäss.
4 Sie macht den Sachverständigen auf die strafrechtlichen Folgen eines falschen Gutachtens (Art. 307-309 StGB) aufmerksam.

Art. 61 Gutachten

1 Der Sachverständige muss in seinem Gutachten gewissenhaft und unpar - teiisch die Fragen beantworten, die ihm die Behörde vorlegt und die ihm zur sinnvollen Erfüllung seines Auftrages als notwendig erscheinen.
2 Die Behörde kann jederzeit einen neuen Sachverständigen ernennen.
3 Sie lässt den Parteien eine Abschrift des Gutachtens oder, bei mündlicher Begutachtung, einen Auszug aus dem Protokoll zukommen unter Ansetzung einer Frist zur Stellungnahme.

Art. 62 Medizinisches Gutachten

1 Die Behörde kann eine medizinische Begutachtung einer Partei anordnen, soweit deren körperlicher, seelischer oder geistiger Zustand für den Ent - scheid von Belang ist.
2 Die Partei hat dem Sachverständigen sachdienliche Fragen zu beantwor - ten, soweit sie nicht bei einer Parteieinvernahme die Aussage verweigern dürfte (Art. 48 Abs. 3).
3 Wenn besondere Gründe, wie namentlich der Schutz der untersuchten Par - tei, dies rechtfertigen, eröffnet die Behörde nur die Ergebnisse des Gutach - tens, nötigenfalls in zweckdienlicher Umschreibung.
18
III G/1 3.6. Mitwirkungsrechte der Parteien

Art. 63 Anhören der Parteien

1 Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
2 Die Behörde muss die Parteien vor Erlass einer Verfügung oder vor einem sonstigen Entscheid zum Sachverhalt und zur Rechtslage persönlich, schriftlich oder elektronisch anhören. *
3 Sind in einer Sache mehrere Parteien mit unterschiedlichen Interessen be - teiligt, so hört die Behörde jede Partei zu den Vorbringen der andern an. Eine Anhörung entfällt, wenn die Vorbringen einer Partei unerheblich er - scheinen oder aus schliesslich zugunsten einer andern Partei lauten.
4 Eine nichtamtliche Besprechung oder ein Telefongespräch genügt nicht, um das rechtliche Gehör der Parteien zu wahren.

Art. 64 Ausnahmen von der Pflicht zur Anhörung

1 Die Behörde braucht die Parteien nicht anzuhören vor:
a. Zwischenentscheiden, die nicht selbständig anfechtbar sind (Art. 86 Abs. 2 und 3);
b. dringlichen Entscheiden im erstinstanzlichen Verfahren, wenn Ge - fahr im Verzug ist und den Parteien auf jeden Fall die Beschwerde gegen diesen Entscheid zusteht;
c. Entscheiden, die durch Einsprache anfechtbar sind;
d. Entscheiden, in denen die Behörde den Begehren der Parteien voll entspricht, oder
e. Vollstreckungsentscheiden, ausgenommen, wenn sich die Partei - en zum vorgesehenen Zwangsmittel selbst äussern wollen.
2 In den Fällen von Absatz 1 Buchstabe b vermerkt und begründet die Be - hörde im Entscheid die Verweigerung; sie nimmt die Anhörung sobald als möglich vor und verfügt allenfalls neu.

Art. 65 Vorbringen der Parteien

1 Die Parteien können Tatsachen vorbringen, Beweismittel anbieten und sich zur Rechtslage äussern.
2 Die Behörde muss alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Par - - nen Beweise annehmen, wenn diese zur Abklärung des Sachverhalts taug - lich und erheblich sind. *
3 Haben die Parteien Anträge und Erklärungen versehentlich oder aus Un - kenntnis unrichtig vorgebracht oder unterlassen, so gibt ihnen die Behörde Gelegenheit zur Verbesserung. 19
III G/1

Art. 66 Teilnahme an der Beweiserhebung

1 Die Parteien haben grundsätzlich Anspruch darauf, der Einvernahme ande - rer Parteien oder von Zeugen, einer mündlichen Beweisauskunft oder einem Augenschein beizuwohnen und Fragen zur Erläuterung oder zur Ergänzung zu stellen. Sie können Fragen an Sachverständige stellen, wenn es nach der Art der Begutachtung zweckmässig ist.
2 Die Behörde kann die Parteien ausnahmsweise von der Teilnahme an der Beweiserhebung ausschliessen, sofern es die Abklärung des Sachverhalts oder die Dringlichkeit des Entscheides erfordert.
3 Sie kann die Parteien auch ausschliessen, wenn wesentliche öffentliche oder schutzwürdige private Interessen eine Geheimhaltung erfordern; in die - sem Fall sind die geheimgehaltenen Ergebnisse der Beweiserhebung aber für die Parteien nur nach Artikel 69 massgeblich.

Art. 67 Akteneinsicht

1 Jede Partei hat Anspruch darauf, in ihrer Angelegenheit folgende Akten in der Form einzusehen, in der sie vorliegen: *
a. die Eingaben von Parteien und die Vernehmlassungen von Behör - den;
b. alle als Beweismittel dienenden Akten, und
c. die bereits kundgemachten Entscheide.
2 Die Partei kann gegen Entgelt Fotokopien erhalten.
3 Anwälten werden die Akten auf Antrag zugestellt. 3a Personen, die mit der Behörde über die jeweilige Plattform für die Über - mittlung von elektronischen Dokumenten kommunizieren, wird die Aktenein - sicht auf dieser Plattform gewährt. *
4 Für die Einsicht in die Akten einer erledigten Sache kann eine Gebühr erho - ben werden.

Art. 68 Beschränkung der Akteneinsicht

1 Die Behörde darf die Einsicht in die Akten nur verweigern, wenn wesentli - che öffentliche oder schutzwürdige private Interessen oder das Interesse an einer noch nicht abgeschlossenen amtlichen Untersuchung die Geheimhal - tung erfordern.
2 Die Verweigerung darf sich nur auf die Aktenstücke erstrecken, für die Ge - heimhaltungsgründe bestehen.
3 Die Einsicht in die eigenen Eingaben der Partei, in die von ihr eingereichten Urkunden und in die ihr eröffneten Entscheide darf nie verweigert werden, die Einsicht in Protokolle über die Aussage der Partei nur bis zum Abschluss der Untersuchungen.
4 Die Verweigerung der Akteneinsicht ist zu begründen und in den Akten zu vermerken.
20
III G/1

Art. 69 Massgeblichkeit von geheimgehaltenen Akten

1 Wird einer Partei die Einsicht in ein Aktenstück verweigert, so darf die Be - hörde auf dieses zum Nachteil der Partei nur abstellen, wenn sie ihr von dem für die Sache wesentlichen Inhalt mündlich oder schriftlich Kenntnis gege - ben hat und die Partei ausserdem Gelegenheit hat, sich zu äussern und Ge - genbeweismittel zu bezeichnen. 3.7. Entscheid 3.7.1. Inhalt

Art. 70 Prüfung der Voraussetzungen zum Eintreten

1 Die Behörde prüft zuerst die Voraussetzungen zum Eintreten, insbesonde - re, ob:
a. sie zuständig ist;
b. die Parteien fähig sind, Partei zu sein und am Verfahren teilzuneh - men;
c. die Parteivertreter zur Vertretung befugt sind;
d. die Parteien die Fristen und Formen zur Geltendmachung ihrer An - sprüche eingehalten haben, und ob gegebenenfalls
e. die Parteien zur Einsprache oder Beschwerde befugt sind und ob diese zulässig sind.
2 Ist eine dieser Voraussetzungen nicht erfüllt, entscheidet die Behörde auf Nichteintreten.

Art. 71 Sachentscheid

1 Sind alle Voraussetzungen zum Eintreten erfüllt, entscheidet die Behörde in der Sache selbst.

Art. 72 Abschreibung

1 Die Behörde schreibt das Verfahren mit Kosten- und Entschädigungsfolge ab, wenn der Entscheid gegenstandslos wird oder das rechtliche Interesse daran untergeht. Das ist namentlich der Fall, wenn:
a. die Partei ihr Begehren zurückzieht oder davon Abstand nimmt;
b. die Behörde den angefochtenen Entscheid widerruft, oder
c. ein Vergleich abgeschlossen wird. 21
III G/1

Art. 73 Feststellungsentscheid

1 Die in der Sache zuständige Behörde kann über den Bestand, den Nichtbe - stand oder den Umfang öffentlich-rechtlicher Rechte oder Pflichten auf An - trag einer Partei oder von Amtes wegen einen Feststellungsentscheid tref - fen.
2 Wer ein schutzwürdiges Interesse hat, kann von der Behörde, die im Rah - men ihrer Zuständigkeit und gestützt auf öffentliches Recht Handlungen vor - nimmt, welche Rechte und Pflichten begründen oder aufheben, eine Verfü - gung verlangen, wonach *
a. die Widerrechtlichkeit der Handlungen festzustellen,
b. die widerrechtlichen Handlungen zu unterlassen bzw. einzustellen oder
c. die Folgen widerrechtlicher Handlungen zu beseitigen seien.

Art. 74 Inhalt des Entscheides

1 Ein Entscheid muss enthalten:
a. die Bezeichnung der entscheidenden Behörde, bei verwaltungsge - richtlichen Behörden überdies die Namen der mitwirkenden Be - hördenmitglieder;
b. die Bezeichnung der Parteien, der Beigeladenen sowie der Vertre - ter;
c. den Rechtsspruch;
d. die Begründung mit der Schilderung des Sachverhaltes und der rechtlichen Grundlage und mit einer Stellungnahme zu den Vor - bringen der Parteien;
e. die Belehrung über das zur Verfügung stehende ordentliche Rechtsmittel (Beschwerde, allenfalls Einsprache), die Rechtsmit - telinstanz und die Rechtsmittelfrist;
f. die Kosten- und Entschädigungsfolge;
g. das Datum der Entscheidung und das Datum der Zustellung oder öffentlichen Bekanntmachung, und
h. die Unterschriften, ausser, wenn der Entscheid in einem automati - sierten Verfahren ergeht.
2 Bei Entscheiden, die der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen, bestimmt sich der erforderliche Inhalt nach Artikel 112 Absatz 1 des Bun - desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht. *
3 Wird ein Entscheid in Briefform ausgefertigt, ist er als solcher zu bezeich - nen. *
22
III G/1

Art. 75 Ausnahmen

1 Die Behörde kann auf die Begründung und die Rechtsmittelbelehrung ver - zichten:
a. wenn den Begehren der Parteien vollständig entsprochen wird und keine Partei eine Begründung verlangt, oder
b. wenn die Parteien ausdrücklich auf eine Begründung und auf die Ergreifung eines Rechtsmittels verzichten. 3.7.2. Eröffnung des Entscheides

Art. 76 Form

1 Die Behörde eröffnet den Parteien den Entscheid schriftlich oder elektro - nisch; notfalls macht sie ihn nach Artikel 31 öffentlich bekannt. *
2 Sie kann anwesenden Parteien verfahrensleitende und andere Zwischen - entscheide mündlich eröffnen; sie muss diese aber schriftlich bestätigen, wenn eine Partei dies unverzüglich verlangt.
3 Die Parteien sind in diesem Fall darauf aufmerksam zu machen, dass die Rechtsmittelfrist erst von der schriftlichen Bestätigung an zu laufen beginnt.

Art. 77 Mangelhafte Eröffnung

1 Wenn die Eröffnung mangelhaft ist, insbesondere, wenn die Rechtsmittel - belehrung fehlt oder nicht genügt, darf den Parteien deswegen kein Nachteil erwachsen.
2 Die Behörde kann Schreib- und Rechnungsfehler in der Ausfertigung eines Entscheides jederzeit berichtigen. 3.8. Nichtigkeit oder Änderung von Entscheiden

Art. 78 Nichtigkeit

1 Ein Entscheid ist nichtig, wenn er einen besonders schwerwiegenden Feh - ler hat und dies bei Würdigung aller Umstände offenkundig ist.
2 Ein nichtiger Entscheid ist unwirksam und unbeachtlich. Die Nichtigkeit ist von Amtes wegen zu beachten, und sie kann von betroffenen Personen je - derzeit geltend gemacht werden.

Art. 79 Änderung oder Aufhebung

1 Die entscheidende oder die ihr vorgesetzte Behörde kann einen nicht mehr anfechtbaren Entscheid von Amtes wegen oder auf einen Wiedererwä - gungsantrag (Art. 83) hin ändern oder aufheben, sofern:
a. wichtige öffentliche Interessen es erfordern, oder 23
III G/1
b. die rechtlichen oder tatsächlichen Voraussetzungen, welche die Grundlage des Entscheides gebildet haben, nicht mehr erfüllt sind oder sich nachträglich erheblich gewandelt haben.
2 In jedem Fall ist zu prüfen, ob nicht Treu und Glauben, die Rechtssicherheit oder andere allgemeine Rechtsgrundsätze die Änderung oder Aufhebung verbieten oder nur eingeschränkt gestatten. Die Änderung oder Aufhebung ist unmöglich, wenn der Entscheid gemäss ausdrücklicher Vorschrift oder nach der Natur der Sache nicht zurückgenommen werden kann.
3 Vorbehalten bleibt die Revision (Art. 117ff.).

Art. 80 Entschädigung

1 Erleidet eine Partei, die im Vertrauen auf einen Entscheid gutgläubig Auf - wendungen oder Vorkehren getroffen hat, durch die Nichtigkeit oder durch eine Änderung oder Aufhebung einen Schaden, so hat sie Anspruch auf eine angemessene Entschädigung, ausser sie habe die Änderung oder die Aufhe - bung verschuldet. Kein Entschädigungsanspruch besteht für entgangenen Gewinn.
2 Der Anspruch auf Entschädigung richtet sich gegen das Gemeinwesen, dessen Behörde die Entscheidung getroffen hat; er ist mit öffentlich-rechtli - cher Klage beim Verwaltungsgericht geltend zu machen (Art. 109ff.). 3.9. Überprüfung durch die entscheidende Behörde 3.9.1. Einsprache

Art. 81 Begriff und Zulässigkeit

1 Die Einsprache verpflichtet die erstinstanzlich tätige Behörde, ihren ange - fochtenen Entscheid umfassend zu überprüfen und über die Sache noch - mals zu entscheiden.
2 Die Einsprache ist dort zulässig, wo sie nach besonderer gesetzlicher Vor - schrift vorgesehen ist. *
3 In diesem Fall muss der Entscheid auf das Recht zur Einsprache hinweisen sowie darauf, dass die Einsprache Voraussetzung für das Beschwerdever - fahren ist.

Art. 82 Einspracheverfahren

1 Das Einspracheverfahren richtet sich sinngemäss nach den Bestimmungen über die Verwaltungsbeschwerde.
24
III G/1
2 Die Behörde ist im Entscheid über die Einsprache nicht an die Anträge der Parteien gebunden. Sie kann den angefochtenen Entscheid zugunsten der einsprechenden Partei ändern; sie kann dies aber auch zu deren Ungunsten, wenn der Entscheid rechtswidrig war oder auf einer ungenauen und unvoll - ständigen Feststellung des Sachverhalts beruhte. 3.9.2. Wiedererwägung
Art. 83
1 Eine Partei kann jederzeit die Behörde um Wiedererwägung des erlassenen Entscheides ersuchen.
2 Verpflichtet zur Wiedererwägung ihres Entscheides ist die Behörde nur, wenn die Partei Gründe nach Artikel 79 Absatz 1 geltend macht. 3.10. Anzeige an die Aufsichtsbehörde
Art. 84
1 Jedermann kann Tatsachen, die im öffentlichen Interesse ein Einschreiten gegen eine Behörde von Amtes wegen erfordern, der Aufsichtsbehörde an - zeigen.
2 Der Anzeiger hat nicht die Rechte einer Partei. Er hat jedoch Anspruch auf eine Stellungnahme, sofern die Anzeige nicht haltlos oder mutwillig ist. 4. Bestimmungen für das streitige Verfahren 4.1. Allgemeine Bestimmungen

Art. 85 Rechtsmittelverfahren

1 Die folgenden Bestimmungen sind auf die Verwaltungsbeschwerde und die Verwaltungsgerichtsbeschwerde anwendbar.
2 Für die Beschwerden in staatsrechtlichen Streitigkeiten, für die Revision und für die öffentlich-rechtliche Klage gelten diese Bestimmungen sinnge - mäss.

Art. 86 Anfechtung von End- und Zwischenentscheiden

1 Mit einer Verwaltungsbeschwerde oder einer Verwaltungsgerichtsbe - schwerde können grundsätzlich nur Endentscheide angefochten werden. 25
III G/1
2 Verfahrensleitende und andere Zwischenentscheide sind selbstständig nur anfechtbar, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können. Unter dieser Voraussetzung anfechtbar sind namentlich Zwischen - entscheide über:
a. die Ablehnung einer Beiladung (Art. 16);
b. eine vorsorgliche Massnahme (Art. 22);
c. das Aussetzen von Verfahren (Art. 23);
d. die Pflicht zur Herausgabe von Urkunden und die Aussagepflicht bei Partei- und Zeugeneinvernahmen (vgl. Art. 43, 47, 48, 53ff.);
e. die Ablehnung von Beweisangeboten der Parteien (Art. 65) und ih - rer Teilnahme an der Beweiserhebung (Art. 66) sowie die Verwei - gerung der Akteneinsicht (Art. 68), oder
f. den Entzug der aufschiebenden Wirkung (Art. 93).
3 Anfechtbar sind in jedem Falle Zwischenentscheide über:
a. die Zuständigkeit (Art. 10ff.);
b. den Ausstand (Art. 13 und 14), und
c. die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art.139).

Art. 87 Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung

1 Eine Partei kann auch gegen eine Behörde, die einen Entscheid unrecht - mässig verweigert oder verzögert, jederzeit Beschwerde führen.

Art. 88 Beschwerdebefugnis

1 Zur Beschwerde sind berechtigt:
a. wer ein eigenes schutzwürdiges Interesse an der Änderung oder Aufhebung des angefochtenen Entscheides hat;
b. eine Gemeinde, andere Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts zur Wahrung der von ihr vertretenen öffentlichen Interes - sen;
c. * der Regierungsrat oder das zuständige Departement gegen Ent - scheide von Rekurskommissionen oder selbstständigen kantona - len Anstalten, und
d. andere Personen, Organisationen oder Behörden, sofern sie durch Gesetz hiezu ermächtigt sind.

Art. 89 Beschwerdefrist

1 Die Beschwerde ist binnen 30 Tagen, gegen einen Zwischenentscheid bin - nen zehn Tagen, seit Eröffnung des Entscheides einzureichen.
2 Bei besonderer Dringlichkeit kann die Behörde die Frist bis auf zwei Tage verkürzen.
3 ...... *
26
III G/1

Art. 90 *

Stillstand der Fristen
1 Im Beschwerdeverfahren vor dem Regierungsrat und vor den Departemen - ten sowie in den Verfahren vor Verwaltungsgericht und den verwaltungsun - abhängigen Rekurskommissionen stehen die durch Gesetz bestimmten Fris - ten still: *
a. vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Os - tern;
b. vom 15. Juli bis und mit 15. August;
c. vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar.
2 In diese Zeit dürfen keine Termine angesetzt werden.
3 Die Vorschriften der Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung in Fällen von unmittelbarer ernster Gefahr, in Verfahren über die aufschiebende Wirkung eines Entscheides oder über andere vorsorgliche Massnahmen sowie auf Entscheide über Fristen zur Leistung eines Kostenvorschusses. *

Art. 91 Beschwerdeschrift

1 Die Beschwerdeschrift muss enthalten:
a. das Rechtsbegehren betreffend die Änderung oder Aufhebung des Entscheides;
b. eine Begründung der Beschwerde und die Beweisanträge;
c. die Unterschrift der Partei oder ihres Vertreters.
2 Der angefochtene Entscheid ist genau zu bezeichnen und beizulegen. Ebenso müssen die Beweismittel bezeichnet und soweit möglich schon bei - gelegt werden. *
3 Genügt die Beschwerdeschrift den gesetzlichen Anforderungen nicht oder fehlt dem Rechtsbegehren oder der Begründung die notwendige Klarheit, so setzt die Beschwerdeinstanz eine kurze Frist zur Behebung der Mängel, un - ter der Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten oder diese aufgrund der vorliegenden Akten entschieden werde.

Art. 92 Neue Vorbringen

1 Der Beschwerdeführer kann innert der Beschwerdefrist und innert einer all - fälligen Nachfrist neue Tatsachen, Beweisanträge und rechtliche Begrün - dungen vorbringen.
2 Neue Rechtsbegehren sind nur in der Verwaltungsbeschwerde, nicht in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig. Vorbehalten bleiben Änderungen des Begehrens, die durch den Entscheid der Vorinstanz bedingt sind, und Begehren zum Verfahren.

Art. 93 Aufschiebende Wirkung

1 Die Beschwerde hat grundsätzlich aufschiebende Wirkung.
2 Die Vorinstanz kann die aufschiebende Wirkung aus wichtigen Gründen entziehen, ausgenommen, wenn der Entscheid eine Geldleistung betrifft. 27
III G/1
3 Vor dem Entzug der aufschiebenden Wirkung sind die allfällig betroffenen Personen anzuhören; der Entzug ist zu begründen.
4 Die Beschwerdeinstanz kann von Amtes wegen oder auf Antrag hin die aufschiebende Wirkung wiederherstellen oder sie ihrerseits auch aufheben.

Art. 94 Übergang der Verfahrensleitung

1 Mit der Einreichung der Beschwerde wird die Beschwerdeinstanz für die Behandlung der Angelegenheit, die Gegenstand des angefochtenen Ent - scheides bildet, zuständig.
2 Die Vorinstanz kann den Entscheid aber bis zu ihrer Vernehmlassung zur Beschwerde (Art. 96) in Wiedererwägung ziehen, widerrufen oder abändern. Sie eröffnet den neuen Entscheid unverzüglich den Parteien und bringt ihn der Beschwerdeinstanz zur Kenntnis.
3 Die Beschwerdeinstanz behandelt in diesem Fall das Rechtsmittel noch so weit, als es durch den neuen Entscheid nicht gegenstandslos geworden ist.

Art. 95 Beiladung

1 Werden durch einen Entscheid über die Beschwerde voraussichtlich schutzwürdige Interessen eines Dritten betroffen, so kann er von Amtes we - gen oder auf sein Gesuch hin nach Artikel 16 beigeladen werden.
2 Eine Beiladung muss erfolgen, wenn die Beschwerde nur von einer Seite erhoben wurde und es um Streitigkeiten geht über:
a. Rechte und Pflichten von Privaten gegenüber einer Gemeinde, anderen Körperschaften oder Anstalten des öffentlichen Rechts, oder
b. gegenseitige öffentliche Rechte und Pflichten von Privaten.
3 Eine Beiladung muss auch erfolgen, wenn der Regierungsrat oder das zu - ständige Departement den Entscheid einer Rekurskommission oder einer selbstständigen kantonalen Anstalt anficht. *

Art. 96 Schriftenwechsel; mündliche Verhandlung

1 Die Beschwerdeinstanz bringt die Beschwerde, die sich nicht offensichtlich als unzulässig oder unbegründet erweist, den anderen Parteien und der Vor - instanz zur Kenntnis und setzt ihnen eine Frist zur Beschwerdeantwort.
2 Ein Doppel der Beschwerdeantwort muss dem Beschwerdeführer zuge - stellt werden. Die Vorinstanz reicht mit ihrer Stellungnahme die Akten ein.
3 Die Beschwerdeinstanz ordnet nach Bedarf einen weiteren Schriftenwech - sel an; sie kann auch zu einer mündlichen Verhandlung vorladen.

Art. 97 Rückzug der Beschwerde

1 Die Beschwerde kann so lange zurückgezogen werden, als der Entscheid noch nicht ausgefällt ist. Vorbehalten bleibt die Kostenregelung.
28
III G/1

Art. 98 Massgebende Verhältnisse für den Entscheid

1 Soweit sich aus der Natur der Streitsache nichts anderes ergibt, sind die tatsächlichen Verhältnisse und die Rechtslage im Zeitpunkt des Beschwer - deentscheides massgebend.

Art. 99 Prüfung des Sachverhaltes

1 Die Beschwerdeinstanz prüft den Sachverhalt frei. *
2 Wenn neue Beweisergebnisse vorliegen, die erheblich erscheinen, erhalten die Parteien und die Vorinstanz Gelegenheit zur Stellungnahme.

Art. 100 Prüfung und Massgeblichkeit der Parteibegehren

1 Die Beschwerdeinstanz ist bei ihrem Entscheid grundsätzlich nicht an die Anträge der Parteien gebunden.
2 Eine Verwaltungsbehörde oder eine Rekurskommission kann als Be - schwerdeinstanz den angefochtenen Entscheid zugunsten einer Partei än - dern. Sie kann dies aber auch zu deren Ungunsten, wenn der Entscheid rechtswidrig war oder auf einer ungenauen oder unvollständigen Feststel - lung des Sachverhaltes beruhte; wegen Unangemessenheit darf der Ent - scheid nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser, er müsse zugunsten einer Gegenpartei geändert werden.
3 Das Verwaltungsgericht darf bei seinem Entscheid weder zugunsten noch zuungunsten einer Partei über die gestellten Parteianträge hinausgehen, ausser:
a. in sozialversicherungsrechtlichen Streitigkeiten;
b. in Abgabestreitigkeiten, und
c. * in Streitigkeiten über die Auflösung eines öffentlichen Dienstver - hältnisses, wo das Gericht auch zu Lasten des Gemeinwesens eine beantragte Entschädigung erhöhen kann.
4 Beabsichtigt eine Beschwerdeinstanz, den angefochtenen Entscheid zuun - gunsten einer Partei zu ändern, so muss sie ihr Gelegenheit zur Stellungnah - me geben.

Art. 101 Inhalt und Eröffnung des Beschwerdeentscheides

1 Heisst die Beschwerdeinstanz die Beschwerde ganz oder teilweise gut, so entscheidet sie in der Sache selbst.
2 Ausnahmsweise kann sie die Sache mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurückweisen. Hat die Vorinstanz als Beschwerdeinstanz ent - schieden, kann die Sache an diejenige Behörde zurückgewiesen werden, die erstinstanzlich verfügt hat.
3 Der Beschwerdeentscheid ist den Vorinstanzen, den Parteien sowie allfällig weiteren zur Beschwerde Befugten zu eröffnen. 29
III G/1 4.2. Verwaltungsbeschwerde

Art. 102 Zulässigkeit

1 Ein Entscheid einer unteren Verwaltungsbehörde kann grundsätzlich mit der Verwaltungsbeschwerde bei einer oberen Verwaltungsbehörde (vgl.

Art.

103) angefochten werden.
2 Die Beschwerde ist unzulässig, sofern:
a. der Weiterzug durch besondere gesetzliche Vorschrift ausge - schlossen ist;
b. gegen den Entscheid zuerst eine Einsprache zulässig ist (Art. 81), oder
c. * der Entscheid nach besonderer Vorschrift in Gesetz oder landrätli - cher Verordnung bei einer unabhängigen Rekurskommission, beim Verwaltungsgericht oder unmittelbar mit einem ordentlichen Rechtsmittel bei einer Bundesbehörde angefochten werden kann.

Art. 103 Beschwerdeinstanzen

1 Gegen Entscheide von Behörden, die einer Gemeindevorsteherschaft un - terstellt sind, ist die Verwaltungsbeschwerde an die Vorsteherschaft zu rich - ten.
2 Gegen Entscheide der Vorsteherschaften der Gemeinden und der weiteren öffentlich-rechtlichen Körperschaften und gegen Entscheide der Organe der selbstständigen öffentlich-rechtlichen Anstalten ist die Verwaltungsbe - schwerde an das zuständige Departement zu richten. *
3 Gegen erstinstanzliche Entscheide der Departemente ist die Beschwerde an den Regierungsrat zu richten, gegen erstinstanzliche Entscheide der übri - gen unter der Leitung des Regierungsrates stehenden kantonalen Behörden an das zuständige Departement. *
4 Vorbehalten bleiben Spezialvorschriften in Gesetz oder landrätlicher Ver - ordnung, die einen abweichenden Instanzenzug vorsehen. *

Art. 104 Beschwerdegründe der Verwaltungsbeschwerde

1 Mit der Verwaltungsbeschwerde kann der Beschwerdebefugte folgende Mängel des angefochtenen Entscheides oder des strittigen Verfahrens rü -
a. die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserhebli - chen Sachverhaltes;
b. die unrichtige Rechtsanwendung, und
c. die Unangemessenheit.
30
III G/1
2 In Bereichen, in denen die Gemeinden, die weiteren öffentlich-rechtlichen Körperschaften und die öffentlich-rechtlichen Anstalten autonom sind, kann vor der kantonalen Beschwerdeinstanz nur die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechts erheblichen Sachverhaltes und die unrichtige Rechtsanwendung gerügt werden. Vorbehalten bleiben aber besondere ge - setzliche Vorschriften. 4.3. Verwaltungsgerichtsbeschwerde

Art. 105 *

Zulässigkeit
1 Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde können beim Verwaltungsgericht, unter Vorbehalt von Artikel 106, angefochten werden:
a. erstinstanzliche Entscheide und Beschwerdeentscheide des Re - gierungsrates;
b. Beschwerdeentscheide der Departemente;
c. erstinstanzliche Entscheide und Beschwerdeentscheide von Gemeinden, weiteren öffentlich-rechtlichen Körperschaften und von öffentlich-rechtlichen Anstalten, wenn Spezialvorschriften in Gesetz oder landrätlicher Verordnung unmittelbar die Verwal - tungsgerichtsbeschwerde vorsehen;
d. erstinstanzliche Entscheide und Einspracheentscheide von kanto - nalen Behörden, wenn Spezialvorschriften in Gesetz oder landrät - licher Verordnung unmittelbar die Verwaltungsgerichtsbeschwerde vorsehen;
e. Beschwerdeentscheide unabhängiger Rekurskommissionen, so - weit diese nicht gemäss besonderer gesetzlicher Vorschrift als letzte kantonale Instanz entscheiden.
2 Mit Zustimmung des Beschwerdeführers kann eine Vorinstanz des Verwal - tungsgerichts eine Verwaltungsstreitsache unter Verzicht auf einen Ent - scheid zur direkten Beurteilung an das Verwaltungsgericht überweisen; die Vorinstanz kann zur Beschwerde Stellung nehmen und Anträge einreichen.
3 Hat eine verwaltungsinterne Beschwerdeinstanz in einer Sache, die der Verwaltungsgerichtsbeschwerde zugänglich ist, einer Vorinstanz eine Wei - sung erteilt, dass oder wie sie zu entscheiden habe, so kann der Beschwer - deführer den Entscheid direkt an das Verwaltungsgericht weiterziehen. Der Beschwerdeführer muss von der angewiesenen Behörde in der Rechtsmit - telbelehrung darauf aufmerksam gemacht werden. Das Verwaltungsgericht überprüft die Rüge der Unangemessenheit, wenn die verwaltungsinterne Be - schwerdeinstanz sie hätte überprüfen können. 31
III G/1

Art. 106

* Unzulässigkeit
1 Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist unzulässig, wenn sie durch beson - dere Vorschrift ausgeschlossen ist oder die Bundesgesetzgebung ein unmit - telbares Beschwerderecht an eine Bundesbehörde oder an das Bundesver - waltungsgericht vorsieht.

Art. 107 Beschwerdegründe

1 Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde können Mängel des angefochte - nen Entscheides oder des Verfahrens geltend gemacht werden:
a. die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserhebli - chen Sachverhaltes, und
b. die unrichtige Rechtsanwendung einschliesslich eines Miss - brauchs des Ermessens.
2 Die Unangemessenheit des Entscheides kann ausnahmsweise geltend ge - macht werden:
a. in Streitigkeiten über die Veranlagung oder Rückerstattung einer öffentlich-rechtlichen Abgabe oder über die Leistung einer öffent - lich-rechtlichen Entschädigung;
b. bei disziplinarischen Massnahmen über die Entlassung oder Ein - stellung im Amt während der Amtsdauer, die Versetzung ins Provi - sorium oder die Kürzung der Besoldung;
c. in Streitigkeiten über die Pension oder eine andere Vorsorge von Behördenmitgliedern oder öffentlichen Bediensteten;
d. * in sozialversicherungsrechtlichen Streitigkeiten;
e. * in anderen, bei einer Bundesinstanz anfechtbaren Streitigkeiten, wenn dieser eine unbeschränkte Prüfungsbefugnis zusteht;
f. * in Streitigkeiten in Belangen des Kindes- und Erwachsenenschut - zes, oder
g. * wenn es besondere Vorschriften in einem Gesetz oder, im Zusam - menhang mit Abweichungen von der Regelung dieses Gesetzes über die Beschwerdeinstanzen, besondere Vorschriften in einer landrätlichen Verordnung vorsehen.

Art. 108 Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtspräsidenten als Einzel

- richter
1 Der Präsident des Verwaltungsgerichts erledigt als Einzelrichter Beschwer - den: *
a. die zurückgezogen oder gegenstandslos werden, oder
b. auf die offensichtlich nicht eingetreten werden kann, oder
c. * die ihm durch Gesetzesvorschrift ausdrücklich zur Entscheidung zugewiesen sind.
32
III G/1 4.4. Öffentlich-rechtliche Klage

Art. 109 Zulässigkeit

1 Das Verwaltungsgericht beurteilt auf Klage als einzige Instanz insbesonde - re öffentlich-rechtliche Streitigkeiten:
a. zwischen Kantons- und Gemeindebehörden oder zwischen einer von diesen und einer anderen selbstständigen öffentlich-rechtli - chen Behörde;
b. aus öffentlich-rechtlichen Verträgen;
c. * ......
d. über die Zuständigkeit von Gemeindebehörden und kantonalen Verwaltungsbehörden nach Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe b, und
e. soweit das Sozialversicherungsrecht eine Klage an eine kantonale Gerichtsinstanz vorsieht.

Art. 110 Unzulässigkeit

1 Die Klage ist unzulässig:
a. wenn die zuständige Behörde einen Entscheid trifft, der der Ver - waltungs- oder der Verwaltungsgerichtsbeschwerde unterliegt, oder
b. wenn sonst eine Beschwerde nach diesem Gesetz erhoben wer - den kann.

Art. 111 Klagebefugnis

1 Zur Klage ist befugt, wer einen Rechtsanspruch im eigenen Namen geltend machen kann.
2 Zu einer Widerklage ist zudem befugt, wer einen Rechtsanspruch geltend macht, der mit einem eingeklagten Anspruch rechtlich zusammenhängt oder sich verrechnen lässt.

Art. 112 Urteil

1 Das Verwaltungsgericht würdigt die Vorbringen der Parteien in tatsächli - cher und rechtlicher Hinsicht nach eigenem, pflichtgemässem Ermessen.
2 Es darf über die zur Sache gestellten Anträge der Parteien weder zuguns - ten noch zuungunsten einer Partei hinausgehen. Das gilt nicht in sozialversi - cherungsrechtlichen Streitigkeiten, doch ist der betroffenen Partei vorgängig Gelegenheit zur Klageänderung zu geben. 33
III G/1 4.5. Besondere staatsrechtliche Streitigkeiten 4.5.1. Schutz der Autonomie von Körperschaften und Anstalten
Art. 113
1 Das Verwaltungsgericht beurteilt Beschwerden von Gemeinden, weiteren öffentlich-rechtlichen Körperschaften und öffentlich-rechtlichen Anstalten, die geltend machen, ihre Autonomie sei verletzt durch:
a. Aufsichtsmassnahmen und andere Entscheide des Regierungsra - tes;
b. nicht mehr mit Verwaltungsbeschwerde anfechtbare Entscheide einer anderen kantonalen Verwaltungsbehörde, oder
c. Entscheide einer unabhängigen Rekurskommission.
2 Mit dem gleichen Beschwerdegrund können auch Kirchgemeinden im Rah - men von Artikel 5 gegen Entscheide der anerkannten Landeskirchen Be - schwerde erheben.
3 Das Verwaltungsgericht beurteilt die Verletzung der Autonomie entspre - chend dem Rahmen, in dem Verfassung und Gesetzgebung die Autonomie festlegen. 4.5.2. Schutz der politischen Rechte der Bürger

Art. 114 Zulässigkeit und Zuständigkeiten

1 Wegen der Verletzung des Stimmrechts, wegen Unregelmässigkeiten bei Abstimmungen und wegen Unregelmässigkeiten bei der Vorbereitung und Durchführung von Wahlen kann gegen Entscheide der Vorsteherschaften und Verwaltungsbehörden von Gemeinden und weiteren öffentlich-rechtli - chen Körperschaften beim Regierungsrat Beschwerde erhoben werden. *
2 Aus demselben Beschwerdegrund kann gegen Entscheide des Regie - rungsrates Beschwerde beim Verwaltungsgericht erhoben werden. Gegen Entscheide in eidgenössischen Wahlen und Abstimmungen ist aber nach den Artikeln 80 - 82 des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 1976 über die politischen Rechte vor Bundesbehörden Beschwerde zu erheben.
3 Nicht angefochten werden können die Entscheide des Landammanns bei der Ermittlung der Mehrheit an der Landsgemeinde.
34
III G/1

Art. 115 Beschwerdefrist und -schrift

1 Die Beschwerde ist in kantonalen Angelegenheiten binnen drei Tagen seit der Entdeckung des Beschwerdegrundes, spätestens jedoch am dritten Tag nach der Veröffentlichung der Ergebnisse, einzureichen. In kommunalen Angelegenheiten ist die Beschwerde binnen zehn Tagen seit der Versamm - lung einzureichen, bzw. bei Urnengängen binnen zehn Tagen seit der Entde - ckung des Beschwerdegrundes, spätestens jedoch am zehnten Tag nach der Veröffentlichung der Ergebnisse. *
2 Die Frist für den Weiterzug regierungsrätlicher Beschwerdeentscheide be - trägt in kantonalen Angelegenheiten fünf und in kommunalen Angelegenhei - ten zehn Tage. *
3 Die Beschwerdeschrift muss zur Begründung eine kurze Darstellung des Sachverhaltes enthalten. Werden Unregelmässigkeiten gerügt, muss glaub - haft gemacht werden, dass diese nach Art und Umfang dazu geeignet wa - ren, das Resultat der Abstimmung wesentlich zu beeinflussen. *

Art. 116 Entscheid; besondere Anordnungen

1 Der Regierungsrat entscheidet binnen zehn Tagen nach Eingang der Be - schwerdeantworten.
2 Werden Unregelmässigkeiten festgestellt, so sind, wenn möglich vor Schluss des Abstimmungs- oder Wahlverfahrens, die notwendigen Anord - nungen zur Behebung der Mängel zu treffen. 4.6. Revision und Erläuterung 4.6.1. Revision von rechtskräftigen Entscheiden

Art. 117 Zulässigkeit

1 Die Behörde zieht ihren rechtskräftigen Entscheid von Amtes wegen oder auf Antrag hin in Revision, wenn wesentliche Verfahrensvorschriften verletzt worden sind, namentlich wenn:
a. Bestimmungen über die Besetzung der Behörde oder über den Ausstand der Behördenmitglieder verletzt worden sind;
b. die Behörde die gesetzliche Bindung an die Parteibegehren nicht beachtet hat;
c. einzelne Anträge der Parteien unbeurteilt geblieben sind, oder
d. in den Akten liegende erhebliche Tatsachen nicht berücksichtigt worden sind. 35
III G/1
2 Die Revision ist auch zulässig, wenn der Antragsteller nachträglich erhebli - che Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel findet, die er im vor - hergehenden Verfahren nicht geltend machen konnte; ausgenommen sind Tatsachen oder Beweismittel, die nach dem angefochtenen Entscheid ent - standen sind.
3 Die Revision ist schliesslich zulässig, wenn auf dem Wege eines Strafver - fahrens erwiesen wird, dass durch ein Verbrechen oder Vergehen zum Nachteil des Antragstellers auf den Entscheid eingewirkt wurde. Die Verur - teilung durch das Strafgericht ist nicht erforderlich. Ist das Strafverfahren nicht durchführbar, kann der Beweis auf andere Weise erbracht werden.
4 Die Behörde nimmt im Übrigen die Änderungen eines Entscheides vor, die durch den Entscheid einer Bundesbehörde oder einer internationalen Behör - de gefordert werden.

Art. 118 Befugnis zum Antrag

1 Ein Antrag auf Revision kann von den Parteien und von der Vorinstanz ge - stellt werden.
2 Im Antrag sind anzugeben:
a. als Rechtsbegehren, welche Änderungen des früheren Entschei - des und welche Rückleistungen verlangt werden, und
b. als Begründung der Revisionsgrund, dass dieser rechtzeitig gel - tend gemacht wurde, und Angaben über die Beweismittel.

Art. 119 Frist für den Antrag

1 Der Antrag muss bei Folge der Verwirkung binnen 90 Tagen von der Entde - ckung des Revisionsgrundes an eingereicht werden. Diese Frist beginnt je - doch frühestens mit Erhalt der schriftlichen Ausfertigung des angefochtenen Entscheides oder mit Abschluss des angerufenen Strafverfahrens.
2 Nach Ablauf von zehn Jahren seit Eröffnung des Entscheides kann die Re - vision nur noch im Falle von Verbrechen oder Vergehen (Art. 117 Abs. 3) ver - langt werden.

Art. 120 Einstellung oder Aufschub des Vollzugs

1 Die Revisionsbehörde kann den Vollzug des angefochtenen Entscheides einstellen oder aufschieben oder weitere vorsorgliche Massnahmen treffen. Das kann von einer Sicherheitsleistung des Antragstellers abhängig ge - macht werden.

Art. 121 Revisionsentscheid

1 Findet die Revisionsbehörde, dass der Revisionsgrund zutrifft, so hebt sie den früheren Entscheid auf und entscheidet neu. Sie entscheidet gleichzeitig über die Wirkungen der Revision bezüglich der Hauptsache wie der Kosten.
36
III G/1
2 Hebt die Revisionsbehörde einen Rechtsmittelentscheid auf, kann sie die Angelegenheit zum neuen Entscheid an die Vorinstanz zurückweisen. 4.6.2. Erläuterung und Berichtigung
Art. 122
1 Ist ein Entscheid unklar, unvollständig oder zweideutig oder stehen seine Bestimmungen untereinander oder mit den Entscheidungsgründen im Wi - derspruch oder enthält er Redaktions- oder Rechnungsfehler, so nimmt die entscheidende Behörde von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei die Erläuterung oder Berichtigung vor. Die anderen Parteien müssen nicht ange - hört werden. *
2 Das Begehren um Erläuterung oder Berichtigung ist binnen 30 Tagen seit Eröffnung des Entscheides zu stellen.
3 Der Antrag hemmt den Ablauf der Fristen für die Ergreifung von Rechtsmit - teln nicht; wird jedoch ein Entscheid erläutert oder berichtigt, so werden die Rechtsmittelfristen den Parteien neu eröffnet.
4 Artikel 120 über Einstellung oder Aufschub des Vollzugs gilt sinngemäss. 5. Öffentlich-rechtlicher Vertrag

Art. 123 Zulässigkeit

1 Ein öffentlich-rechtliches Rechtsverhältnis kann durch öffentlich-rechtli - chen Vertrag begründet, geändert oder aufgehoben werden. Ein öffentlich- rechtlicher Vertrag zwischen Behörden und Privaten oder ein Vertrag unter Behörden, der Rechte und Pflichten von Privaten betrifft, kann nur geschlos - sen werden, soweit ein Gesetz ihn vorsieht oder soweit ein Gesetz für die Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe eine zweiseitige bindende Vereinbarung zumindest zulässt.
2 Durch einen öffentlich-rechtlichen Vertrag kann insbesondere:
a. eine bei verständiger Würdigung des Sachverhaltes oder der Rechtslage bestehende Ungewissheit durch gegenseitiges Nach - geben beseitigt werden (Vergleich);
b. eine private Person berechtigt werden, eine öffentliche Dienstleis - tung wahrzunehmen (Benutzungsvertrag), oder
c. für eine Leistung der Behörde eine Gegenleistung vereinbart wer - den, sofern die Gegenleistung im Vertrag für einen bestimmten Zweck vorgesehen ist und der Behörde zur Erfüllung der gesetzli - chen Aufgaben dient (Austauschvertrag). Die Gegenleistung muss den Umständen angemessen sein und in einem sachlichen Zu - sammenhang mit der Leistung der Behörde stehen. 37
III G/1

Art. 124 Form; anwendbares Recht

1 Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag muss schriftlich geschlossen werden; vor - behalten bleibt, dass eine gesetzliche Vorschrift eine qualifizierte Form vor - sieht.
2 Es gelten die allgemeinen Bestimmungen dieses Gesetzes und ergänzend das privatrechtliche Vertragsrecht.

Art. 125 Zustimmung von Dritten und Behörden

1 Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag, der in die Rechte eines Dritten eingreift, wird erst wirksam, wenn der Dritte schriftlich zugestimmt hat.
2 Wird ein öffentlich-rechtlicher Vertrag anstelle eines Entscheides abge - schlossen, der der Genehmigung oder der Zustimmung einer anderen Be - hörde bedürfte, so wird der Vertrag erst wirksam, wenn die andere Behörde vorschriftsgemäss mitgewirkt hat.

Art. 126 Nichtigkeit eines Vertrages

1 Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag ist nichtig, wenn:
a. er nach einem Gesetz unzulässig ist;
b. die gesetzliche Form- und Zustimmungserfordernisse verletzt wer - den;
c. ein Entscheid mit dem entsprechenden Inhalt nichtig wäre (Art. 78), oder
d. die Nichtigkeit sich aus der ergänzenden Anwendung des Privat - rechts ergibt. 6. Vollstreckung des Entscheides

Art. 127 Zuständigkeit

1 Die Verwaltungsbehörden des Kantons und der Gemeinden vollstrecken ihre Entscheide selbst. Die Entscheide von hoheitlich tätigen privaten Perso - nen oder Organisationen werden durch das Gemeinwesen vollstreckt, das die Aufgaben übertragen hat.
2 Entscheide der verwaltungsgerichtlichen Behörden werden durch von die - sen bezeichnete Verwaltungsstellen oder durch die in erster Instanz ent - scheidende Behörde vollstreckt.
3 Die Vollstreckungsbehörden können bei der Kantonspolizei polizeiliche Hil - fe anfordern. *

Art. 128 Voraussetzungen

1 Die zuständige Behörde kann einen Entscheid vollstrecken, wenn:
a. dieser nicht mehr durch Einsprache oder Beschwerde angefoch - ten werden kann, oder
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III G/1
b. er noch angefochten werden kann, das Rechtsmittel aber keine aufschiebende Wirkung hat oder diesem die aufschiebende Wir - kung entzogen wurde.

Art. 129 Schuldbetreibung und Konkurs

1 Entscheide, die zu Geldzahlungen oder zur Sicherheitsleistung verpflich - ten, sind auf dem Wege der Schuldbetreibung zu vollstrecken; Entscheide von Verwaltungsbehörden stehen vollstreckbaren Urteilen gleich, sobald sie nach unbenütztem Ablaufen der Einsprache- oder Beschwerdefrist in Rechtskraft erwachsen sind.
2 Das Konkordat über die Gewährung gegenseitiger Rechtshilfe zur Vollstre - ckung öffentlich-rechtlicher Ansprüche gilt für die Zwangsvollstreckung ei - nes Entscheides in einem anderen Kanton.

Art. 130 Andere Zwangsmittel

1 Um Entscheide zu vollstrecken, die zu einem Handeln oder zu einem Dul - den oder Unterlassen verpflichten, kann die zuständige Behörde folgende Massnahmen ergreifen:
a. sie kann selbst oder durch einen beauftragten Dritten auf Kosten des Verpflichteten eine Ersatzvornahme treffen;
b. sie kann gegen die Person des Verpflichteten oder gegen seine Sachen unmittelbaren Zwang einsetzen;
c. sie kann in Fällen, in denen ein Gesetz es vorsieht, administrative Vorteile widerrufen oder administrative Nachteile oder Sanktionen anordnen;
d. sie kann, soweit es ein Gesetz vorsieht, ein Zwangsgeld auferle - gen;
e. sie kann, soweit ein Gesetz eine Strafe vorsieht, eine Strafverfol - gung durchführen lassen, oder
f. sie kann eine Strafverfolgung durchführen lassen, wenn in einem Entscheid gemäss Artikel 292 Strafgesetzbuch eine Strafe wegen Ungehorsams angedroht wurde und wenn keine andere Strafbe - stimmung zutrifft.
2 Zur Vollstreckung kann wiederum eine Strafe wegen Ungehorsams nach

Artikel 292 Strafgesetzbuch angedroht werden.

Art. 131 Vorgehen

1 Die Behörde prüft zuerst, ob der Entscheid richtig eröffnet wurde und ob er vollstreckbar ist. 39
III G/1
2 Bevor ein Zwangsmittel ergriffen wird, ist dies dem Verpflichteten anzudro - hen und ihm eine angemessene Frist zur Erfüllung seiner Verpflichtung ein - zuräumen, unter Hinweis auf die möglichen Straffolgen. Diese Hinweise kön - nen in dem zu vollstreckenden Entscheid oder in einem Zwischenentscheid angebracht werden.
3 Die Behörde kann, wenn Gefahr im Verzug ist, auf die Androhung der Ersatzvornahme oder des unmittelbaren Zwangs ausnahmsweise verzich - ten. 7. Verfahrenskosten und Entschädigung 7.1. Amtliche Kosten

Art. 132 Grundsatz

1 Die Behörde erhebt für die amtlichen Kosten des Verfahrens Gebühren nach den Grundsätzen dieses Gesetzes.
2 Die amtlichen Kosten umfassen namentlich Auslagen für die behördliche Tätigkeit (Spruchgebühren, Kanzleiauslagen usw.) und für das Beweisver - fahren (Entschädigungen an Zeugen und Sachverständige usw.).
3 Die Gebühren für die amtlichen Kosten der Verwaltungsbehörden und der verwaltungsgerichtlichen Behörden werden durch eine Verordnung des Landrates 1 ) geregelt.

Art. 133

* Kostenvorschuss
1 Die kantonalen Behörden erheben von der Partei, die ein Beschwerde-, Klage- oder Revisionsverfahren einleitet, einen angemessenen Vorschuss für die ihr möglicherweise aufzuerlegenden amtlichen Kosten. Bei Vorliegen besonderer Gründe kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.
2 Überdies kann jede Behörde von einer Partei, die ein Verfahren einleitet, einen Vorschuss für die ihr möglicherweise aufzuerlegenden amtlichen Kosten erheben, wenn:
a. die Partei mit der Bezahlung von Gebühren aus einem vorherge - henden Verfahren in Verzug ist, oder
b. besondere Umstände, wie der Aufwand für die Abnahme von Be - weisen, einen Vorschuss rechtfertigen. 1) GS III G/2
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III G/1
3 Für die Leistung des Kostenvorschusses wird eine nicht erstreckbare Frist angesetzt. Leistet die Partei den Kostenvorschuss nicht, wird ihr eine nicht erstreckbare Nachfrist eingeräumt. Bleibt die Leistung des Kostenvorschus - ses auch während der Nachfrist aus, wird auf das Begehren nicht eingetre - ten. Soll der Kostenvorschuss nur für die Vornahme eines bestimmten Ver - fahrensschrittes geleistet werden, hat die Nichtbezahlung dessen Unterlas - sung zur Folge. *

Art. 134 Kostenpflicht der privaten Parteien

1 Die Partei hat grundsätzlich amtliche Kosten zu tragen:
a. im nichtstreitigen Verfahren erster Instanz, wenn sie den Entscheid ausschliesslich im eigenen Interesse oder durch ihr Verhalten ver - anlasst hat;
b. im Einspracheverfahren, wenn sie mutwillig eine unzulässige oder offensichtlich unbegründete Einsprache erhoben hat, oder
c. im Beschwerde-, Klage- oder Revisionsverfahren, wenn sie unter - liegt oder wenn auf ihr Begehren nicht eingetreten wurde.
2 Kosten, die eine Partei durch pflichtwidriges Verhalten im Verfahren oder durch verspätetes Vorbringen von Tatsachen und Beweismitteln verursacht, gehen zu ihren Lasten, auch wenn sie obsiegt. *
3 Zieht eine Partei eine Eingabe oder einen Antrag zurück oder nimmt sie vom Verfahren Abstand, muss sie die Kosten wie bei der Abweisung der Be - gehren tragen, sofern die Behörde die Kosten nicht ermässigt (Art. 136 Abs. 1).
4 ...... *

Art. 135 Kostenpflicht von Behörden

1 Der Kanton ist für seine Behörden nicht kostenpflichtig, es sei denn, be - sondere Umstände rechtfertigen dies. *
2 Gemeinden und weitere öffentlich-rechtliche Körperschaften sowie Anstal - ten der Gemeinden sind gegenüber den kantonalen Behörden dann kosten - pflichtig, wenn sie im Verfahren als Partei beteiligt und an der Angelegenheit wirtschaftlich interessiert sind.
3 Im Übrigen können die Rechtsmittelinstanzen den Gemeinden und anderen dem Kanton nachgeordneten Behörden amtliche Kosten auferlegen, wenn diesen grobe Verfahrensfehler oder offensichtliche Rechtsverletzungen un - terlaufen sind. *

Art. 135a *

Kostenlose Verfahren
1 Kostenlos sind die Verfahren betreffend
a. staatsrechtliche Streitigkeiten;
b. Streitigkeiten aus öffentlich-rechtlichem Arbeitsverhältnis bis zu einem Streitwert von 30 000 Franken; 41
III G/1
c. * ......
d. Sozialhilfe und Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsvertretung;
e. Erläuterung oder Berichtigung von Entscheiden.
2 Vorbehalten bleibt, dass ein solches Verfahren von der Partei mutwillig und missbräuchlich eingeleitet wurde oder dass eine Beweiserhebung einen ausserordentlichen Aufwand verursacht.

Art. 136 Ermässigung der Kosten

1 Die Behörde kann die amtlichen Kosten ermässigen oder auf die Kosten - auflage verzichten, wenn:
a. die Einforderung der Kosten eine aussergewöhnliche Härte bedeu - ten würde;
b. besondere Gründe, wie das öffentliche Interesse an der Abklärung der Angelegenheit, dies rechtfertigen, oder
c. ein Vergleich zustande kommt, eine Eingabe oder ein Antrag zu - rückgezogen wird oder eine Partei vom Verfahren Abstand nimmt.
2 Wenn eine kostenpflichtige Partei nur teilweise unterliegt, werden die amt - lichen Kosten angemessen herabgesetzt.

Art. 137 Aufteilung unter den Parteien

1 Sind mehrere Parteien am Verfahren beteiligt, werden die Kosten in der Re - gel unter denjenigen angemessen aufgeteilt, die ganz oder teilweise unter - liegen, unter Berücksichtigung ihrer jeweiligen Interessen am Verfahren und dem Entscheid über ihre Vorbringen. Vorher sind die den Behörden anfallen - den Kosten abzuziehen (Art. 135).
2 Mehrere Parteien tragen die ihnen gemeinsam auferlegten Kosten, sofern der Entscheid nichts anderes bestimmt, zu gleichen Teilen unter Solidarhaft. 7.2. Entschädigung der Parteien
Art. 138
1 Die Parteientschädigung ist eine Vergütung für die Kosten der berufsmäs - sigen Parteivertretung und für ein notwendiges Erscheinen der Parteien vor Behörden oder Sachverständigen in einem Beschwerde-, Klage- oder Revi - sionsverfahren.
2 Soweit an einem solchen Verfahren Parteien mit gegensätzlichen Interes - sen beteiligt sind, kann der obsiegenden Partei zulasten jener, die unterliegt oder ihr Begehren zurückzieht, eine angemessene Parteientschädigung zu - gesprochen werden. Die Aufteilung unter mehreren entschädigungspflichti - gen Parteien geschieht entsprechend Artikel 137.
42
III G/1
3 Die Parteien erhalten zulasten der Vorinstanz eine angemessene Parteient - schädigung, wenn:
a. sie im Verwaltungsgerichtsbeschwerde-, Revisions- oder Klage - verfahren obsiegen, oder
b. der Vorinstanz grobe Verfahrensfehler oder offensichtliche Rechts - verletzungen unterlaufen sind.
4 Den Behörden wird in der Regel keine Entschädigung ausgerichtet, ausge - nommen im Klageverfahren oder wenn besondere Umstände dies rechtferti - gen. 7.3. Unentgeltliche Rechtspflege

Art. 139 *

Befreiung von den amtlichen Kosten und unentgeltlicher Rechtsbeistand
1 Die Behörde befreit eine Partei, der die Mittel fehlen, um neben dem Lebensunterhalt für sich und ihre Familie die Verfahrenskosten aufzubrin - gen, auf Gesuch hin ganz oder teilweise von der Kosten- und Vorschuss - pflicht, sofern das Verfahren nicht aussichtslos ist.
2 Unter den Voraussetzungen gemäss Absatz 1 weisen die kantonalen Be - hörden der Partei auf Gesuch hin oder von Amtes wegen einen Anwalt als Rechtsbeistand zu, sofern ein solcher für die gehörige Interessenwahrung erforderlich ist. In diesem Fall legt die Behörde oder stellvertretend der Vor - sitzende oder das mit der Vorbereitung des Entscheides beauftragte Behör - denmitglied nach Abschluss des Verfahrens die Entschädigung des Rechts - beistandes unter Berücksichtigung seiner Angaben fest. Die Entschädigung geht zu Lasten des Staates, soweit keine Gegenpartei oder Vorinstanz dafür aufkommen muss.
3 Der Nachweis der Bedürftigkeit im Sinne von Absatz 1 obliegt der Partei, die ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stellt.
4 Auf Verlangen fällt die Behörde oder stellvertretend das mit der Vorberei - tung des Entscheides beauftragte Behördenmitglied über Gesuche um un - entgeltliche Rechtspflege einen Zwischenentscheid, wenn daran ein schüt - zenswertes Interesse besteht; andernfalls wird über das Gesuch im Rahmen des Endentscheides befunden.

Art. 139 a *

Nachzahlung
1 Eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt wurde, ist zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist. Entsprechende Verfügungen erlässt diejenige Behörde, welche die unentgeltliche Rechts - pflege bewilligt hat, für die Verwaltungsbehörden das vom Regierungsrat bezeichnete Departement. Die Verwaltungsbehörden des Kantons erteilen der zuständigen Instanz alle für die Rückforderung erforderlichen Auskünfte zu Einkommen und Vermögen der kostenpflichtigen Partei. 43
III G/1 8. Schlussbestimmungen

Art. 140 Übergangsrecht

1 Dieses Gesetz ist nicht anwendbar auf Verfahren, die im Zeitpunkt seines Inkrafttretens hängig sind; in allen diesen Fällen gilt das bisherige Recht ein - schliesslich der früheren Zuständigkeiten.
2 Die Bestimmungen über die Zuständigkeit und den Ausstand (Art. 10-14) und über die Revision und Erläuterung (Art. 117-122) sind mit Inkrafttreten auf alle Verfahren anwendbar.
3 Personen, die zum digitalen Verkehr mit Behörden verpflichtet sind (Art. 18a), können Daten und Dokumente noch während zweier Jahre phy - sisch übermitteln. Die Frist beginnt mit dem Tag zu laufen, an dem die Be - hörden die jeweilige Plattform für die Übermittlung bezeichnen. *

Art. 140a

* Übergangsbestimmung zur Änderung vom 5. September 2021
1 Für Verfahren, welche beim Inkrafttreten dieser Änderungen rechtshängig sind, findet das bisherige Recht bis zum Abschluss des Verfahrens vor der betroffenen Instanz Anwendung.

Art. 141 Änderungen des bisherigen Rechts

1 Geltende Gesetzesbestimmungen werden gemäss besonderer Vorlage ge - ändert.
2 ...... *

Art. 142 Inkrafttreten

1 Der Regierungsrat bestimmt das Inkrafttreten dieses Gesetzes. Er kann es gestaffelt in Kraft setzen. 1 ) 1) Der Regierungsrat hat mit Beschluss vom 25. August 1987 das Verwaltungsrechts - pflegegesetz auf den 1. Oktober 1987 in Kraft gesetzt.
44
III G/1 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung SBE Fundstelle 05.05.1991 01.01.1992 Art. 109 Abs. 1, c. aufgehoben SBE V/1 9 02.05.1993 01.07.1994 Art. 115 Abs. 1 geändert SBE V/5 274 02.05.1993 01.07.1994 Art. 115 Abs. 2 geändert SBE V/5 274 02.05.1993 01.07.1994 Art. 115 Abs. 3 eingefügt SBE V/5 274 01.05.1994 01.07.1994 Art. 56 Abs. 3 geändert SBE V/7 414 07.05.1995 07.05.1995 Art. 106 totalrevidiert SBE VI/1 47 05.05.1996 01.07.1996 Art. 106 totalrevidiert SBE VI/ 3 251 03.05.1998 01.07.1998 Art. 90 totalrevidiert SBE VII/1 41 06.05.2001 01.08.2002 Art. 106 totalrevidiert SBE VII/9 479 06.05.2001 06.05.2001 Art. 133 totalrevidiert SBE VII/9 483 06.05.2001 06.05.2001 Art. 139 totalrevidiert SBE VII/9 483 06.05.2001 06.05.2001 Art. 139 a eingefügt SBE VII/9 483 05.05.2002 01.07.2002 Art. 17 Abs. 2 geändert SBE VIII/4 234 05.05.2002 01.07.2002 Art. 18 Abs. 1 geändert SBE VIII/4 234 05.05.2002 01.07.2002 Art. 20 Abs. 2 geändert SBE VIII/4 256 05.05.2002 01.07.2002 Art. 56 Abs. 3 geändert SBE VIII/4 256 05.05.2002 01.07.2002 Art. 100 Abs. 3, c. geändert SBE VIII/4 256 05.05.2002 01.07.2002 Art. 134 Abs. 2 geändert SBE VIII/4 256 02.05.2004 01.07.2004 Art. 105 totalrevidiert SBE IX/2 101 02.05.2004 07.05.2006 Art. 20 Abs. 2 geändert SBE IX/2 126 02.05.2004 07.05.2006 Art. 20 Abs. 3 geändert SBE IX/2 126 02.05.2004 07.05.2006 Art. 90 Abs. 3 geändert SBE IX/2 126 02.05.2004 07.05.2006 Art. 102 Abs. 2, c. geändert SBE IX/2 126 02.05.2004 07.05.2006 Art. 103 Abs. 2 geändert SBE IX/2 126 02.05.2004 07.05.2006 Art. 103 Abs. 3 geändert SBE IX/2 126 02.05.2004 07.05.2006 Art. 103 Abs. 4 geändert SBE IX/2 126 02.05.2004 07.05.2006 Art. 105 totalrevidiert SBE IX/2 126 02.05.2004 07.05.2006 Art. 106 totalrevidiert SBE IX/2 126 02.05.2004 07.05.2006 Art. 107 Abs. 2, f. geändert SBE IX/2 126 02.05.2004 07.05.2006 Art. 133 Abs. 3 geändert SBE IX/2 126 02.05.2004 07.05.2006 Art. 141 Abs. 2 aufgehoben SBE IX/2 126 07.05.2006 01.01.2007 Art. 13 Abs. 1, b. geändert SBE X/1 4 07.05.2006 01.01.2007 Art. 48 Abs. 3 geändert SBE X/1 4 07.05.2006 01.01.2007 Art. 55 Abs. 1, b. geändert SBE X/1 4 07.05.2006 01.01.2007 Art. 56 Abs. 1 geändert SBE X/1 4 07.05.2006 07.05.2006 Art. 13 Abs. 2 geändert SBE X/1 40 07.05.2006 07.05.2006 Art. 27 totalrevidiert SBE X/1 40 45
III G/1 Beschluss Inkrafttreten Element Änderung SBE Fundstelle 07.05.2006 07.05.2006 Art. 42 Abs. 2 geändert SBE X/1 40 07.05.2006 07.05.2006 Art. 48 Abs. 1 geändert SBE X/1 40 07.05.2006 07.05.2006 Art. 52 Sachüberschrift geänd. SBE X/1 40 07.05.2006 07.05.2006 Art. 88 Abs. 1, c. geändert SBE X/1 40 07.05.2006 07.05.2006 Art. 90 Abs. 1 geändert SBE X/1 40 07.05.2006 07.05.2006 Art. 95 Abs. 3 geändert SBE X/1 40 07.05.2006 07.05.2006 Art. 127 Abs. 3 geändert SBE X/1 40 07.05.2006 07.05.2006 Art. 139 a totalrevidiert SBE X/1 40 04.05.2008 01.01.2009 Art. 4 aufgehoben SBE X/7 511 04.05.2008 01.01.2009 Art. 73 Abs. 2 eingefügt SBE X/7 511 04.05.2008 01.01.2009 Art. 74 Abs. 2 geändert SBE X/7 511 04.05.2008 01.01.2009 Art. 74 Abs. 3 eingefügt SBE X/7 511 04.05.2008 01.01.2009 Art. 99 Abs. 1 geändert SBE X/7 511 04.05.2008 01.01.2009 Art. 106 totalrevidiert SBE X/7 511 04.05.2008 01.01.2009 Art. 108 Abs. 1 geändert SBE X/7 511 04.05.2008 01.01.2009 Art. 108 Abs. 1, c. eingefügt SBE X/7 511 04.05.2008 01.01.2009 Art. 133 Abs. 3 geändert SBE X/7 511 04.05.2008 01.01.2009 Art. 134 Abs. 2 geändert SBE X/7 511 04.05.2008 01.01.2009 Art. 134 Abs. 4 aufgehoben SBE X/7 511 04.05.2008 01.01.2009 Art. 135a eingefügt SBE X/7 511 03.05.2009 03.05.2009 Art. 89 Abs. 3 aufgehoben SBE XI/3 181 03.05.2009 03.05.2009 Art. 107 Abs. 2, d. geändert SBE XI/3 181 02.05.2010 01.01.2011 Art. 26 Sachüberschrift geänd. SBE XI/6 403 02.05.2010 01.01.2011 Art. 26 Abs. 1 geändert SBE XI/6 403 02.05.2010 01.01.2011 Art. 26 Abs. 1, a. geändert SBE XI/6 403 02.05.2010 01.01.2011 Art. 26 Abs. 1, b. geändert SBE XI/6 403 02.05.2010 01.01.2011 Art. 14 Abs. 3 eingefügt SBE XI/6 421 02.05.2010 01.01.2011 Art. 139 a totalrevidiert SBE XI/6 421 06.05.2012 01.01.2013 Art. 107 Abs. 2, e. geändert SBE XII/4 280 06.05.2012 01.01.2013 Art. 107 Abs. 2, f. geändert SBE XII/4 280 06.05.2012 01.01.2013 Art. 107 Abs. 2, g. eingefügt SBE XII/4 280 06.05.2012 01.01.2013 Art. 21 Abs. 2, b. geändert SBE XII/4 282 04.05.2014 01.09.2014 Art. 26 Abs. 2 geändert SBE 2014 41 04.05.2014 01.09.2014 Art. 30 Abs. 3 geändert SBE 2014 41 04.05.2014 01.09.2014 Art. 30 Abs. 3a eingefügt SBE 2014 41 04.05.2014 01.09.2014 Art. 65 Abs. 2 geändert SBE 2014 41 04.05.2014 01.09.2014 Art. 81 Abs. 2 geändert SBE 2014 41 04.05.2014 01.09.2014 Art. 91 Abs. 2 geändert SBE 2014 41 04.05.2014 01.09.2014 Art. 122 Abs. 1 geändert SBE 2014 41 04.05.2014 01.09.2014 Art. 135 Abs. 1 geändert SBE 2014 41 04.05.2014 01.09.2014 Art. 135 Abs. 3 geändert SBE 2014 41
46
III G/1 Beschluss Inkrafttreten Element Änderung SBE Fundstelle 04.05.2014 01.09.2014 Art. 135a Abs. 1, c. aufgehoben SBE 2014 41 07.05.2017 01.01.2018 Art. 114 Abs. 1 geändert SBE 2017 25 05.09.2021 01.02.2022 Art. 33 Abs. 2 geändert SBE 2021 29 05.09.2021 01.02.2022 Art. 90 Abs. 1 geändert SBE 2021 29 05.09.2021 01.02.2022 Art. 140a eingefügt SBE 2021 29 05.09.2021 01.07.2022 Art. 14 Abs. 3 geändert SBE 2022 10 05.09.2021 01.07.2022 Art. 28a eingefügt SBE 2022 10 01.05.2022 01.01.2023 Art. 4a eingefügt SBE 2022 64 01.05.2022 01.01.2023 Art. 7a eingefügt SBE 2022 64 01.05.2022 01.01.2023 Art. 9a eingefügt SBE 2022 64 01.05.2022 01.01.2023 Art. 18a eingefügt SBE 2022 64 01.05.2022 01.01.2023 Art. 28 Abs. 1 geändert SBE 2022 64 01.05.2022 01.01.2023 Art. 28 Abs. 3 geändert SBE 2022 64 01.05.2022 01.01.2023 Art. 29 Abs. 1 geändert SBE 2022 64 01.05.2022 01.01.2023 Art. 30 Abs. 2a eingefügt SBE 2022 64 01.05.2022 01.01.2023 Art. 30 Abs. 3 geändert SBE 2022 64 01.05.2022 01.01.2023 Art. 32 Abs. 1a eingefügt SBE 2022 64 01.05.2022 01.01.2023 Art. 34 Abs. 3 eingefügt SBE 2022 64 01.05.2022 01.01.2023 Art. 50 Abs. 1 geändert SBE 2022 64 01.05.2022 01.01.2023 Art. 51 Abs. 1 geändert SBE 2022 64 01.05.2022 01.01.2023 Art. 63 Abs. 2 geändert SBE 2022 64 01.05.2022 01.01.2023 Art. 67 Abs. 1 geändert SBE 2022 64 01.05.2022 01.01.2023 Art. 67 Abs. 3a eingefügt SBE 2022 64 01.05.2022 01.01.2023 Art. 76 Abs. 1 geändert SBE 2022 64 01.05.2022 01.01.2023 Art. 140 Abs. 3 eingefügt SBE 2022 64 47
III G/1 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung SBE Fundstelle

Art. 4 04.05.2008

01.01.2009 aufgehoben SBE X/7 511

Art. 4a 01.05.2022

01.01.2023 eingefügt SBE 2022 64

Art. 7a 01.05.2022

01.01.2023 eingefügt SBE 2022 64

Art. 9a 01.05.2022

01.01.2023 eingefügt SBE 2022 64

Art. 13 Abs. 1, b. 07.05.2006

01.01.2007 geändert SBE X/1 4

Art. 13 Abs. 2 07.05.2006

07.05.2006 geändert SBE X/1 40

Art. 14 Abs. 3 02.05.2010

01.01.2011 eingefügt SBE XI/6 421

Art. 14 Abs. 3 05.09.2021

01.07.2022 geändert SBE 2022 10

Art. 17 Abs. 2 05.05.2002

01.07.2002 geändert SBE VIII/4 234

Art. 18 Abs. 1 05.05.2002

01.07.2002 geändert SBE VIII/4 234

Art. 18a 01.05.2022

01.01.2023 eingefügt SBE 2022 64

Art. 20 Abs. 2 05.05.2002

01.07.2002 geändert SBE VIII/4 256

Art. 20 Abs. 2 02.05.2004

07.05.2006 geändert SBE IX/2 126

Art. 20 Abs. 3 02.05.2004

07.05.2006 geändert SBE IX/2 126

Art. 21 Abs. 2, b. 06.05.2012

01.01.2013 geändert SBE XII/4 282

Art. 26 02.05.2010

01.01.2011 Sachüberschrift geänd. SBE XI/6 403

Art. 26 Abs. 1 02.05.2010

01.01.2011 geändert SBE XI/6 403

Art. 26 Abs. 1, a. 02.05.2010

01.01.2011 geändert SBE XI/6 403

Art. 26 Abs. 1, b. 02.05.2010

01.01.2011 geändert SBE XI/6 403

Art. 26 Abs. 2 04.05.2014

01.09.2014 geändert SBE 2014 41

Art. 27 07.05.2006

07.05.2006 totalrevidiert SBE X/1 40

Art. 28 Abs. 1 01.05.2022

01.01.2023 geändert SBE 2022 64

Art. 28 Abs. 3 01.05.2022

01.01.2023 geändert SBE 2022 64

Art. 28a 05.09.2021

01.07.2022 eingefügt SBE 2022 10

Art. 29 Abs. 1 01.05.2022

01.01.2023 geändert SBE 2022 64

Art. 30 Abs. 2a 01.05.2022

01.01.2023 eingefügt SBE 2022 64

Art. 30 Abs. 3 04.05.2014

01.09.2014 geändert SBE 2014 41

Art. 30 Abs. 3 01.05.2022

01.01.2023 geändert SBE 2022 64

Art. 30 Abs. 3a 04.05.2014

01.09.2014 eingefügt SBE 2014 41

Art. 32 Abs. 1a 01.05.2022

01.01.2023 eingefügt SBE 2022 64

Art. 33 Abs. 2 05.09.2021

01.02.2022 geändert SBE 2021 29

Art. 34 Abs. 3 01.05.2022

01.01.2023 eingefügt SBE 2022 64

Art. 42 Abs. 2 07.05.2006

07.05.2006 geändert SBE X/1 40

Art. 48 Abs. 1 07.05.2006

07.05.2006 geändert SBE X/1 40

Art. 48 Abs. 3 07.05.2006

01.01.2007 geändert SBE X/1 4

Art. 50 Abs. 1 01.05.2022

01.01.2023 geändert SBE 2022 64

Art. 51 Abs. 1 01.05.2022

01.01.2023 geändert SBE 2022 64
48
III G/1 Element Beschluss Inkrafttreten Änderung SBE Fundstelle Art. 52 07.05.2006 07.05.2006 Sachüberschrift geänd. SBE X/1 40 Art. 55 Abs. 1, b. 07.05.2006 01.01.2007 geändert SBE X/1 4 Art. 56 Abs. 1 07.05.2006 01.01.2007 geändert SBE X/1 4 Art. 56 Abs. 3 01.05.1994 01.07.1994 geändert SBE V/7 414 Art. 56 Abs. 3 05.05.2002 01.07.2002 geändert SBE VIII/4 256 Art. 63 Abs. 2 01.05.2022 01.01.2023 geändert SBE 2022 64 Art. 65 Abs. 2 04.05.2014 01.09.2014 geändert SBE 2014 41 Art. 67 Abs. 1 01.05.2022 01.01.2023 geändert SBE 2022 64 Art. 67 Abs. 3a 01.05.2022 01.01.2023 eingefügt SBE 2022 64 Art. 73 Abs. 2 04.05.2008 01.01.2009 eingefügt SBE X/7 511 Art. 74 Abs. 2 04.05.2008 01.01.2009 geändert SBE X/7 511 Art. 74 Abs. 3 04.05.2008 01.01.2009 eingefügt SBE X/7 511 Art. 76 Abs. 1 01.05.2022 01.01.2023 geändert SBE 2022 64 Art. 81 Abs. 2 04.05.2014 01.09.2014 geändert SBE 2014 41 Art. 88 Abs. 1, c. 07.05.2006 07.05.2006 geändert SBE X/1 40 Art. 89 Abs. 3 03.05.2009 03.05.2009 aufgehoben SBE XI/3 181 Art. 90 03.05.1998 01.07.1998 totalrevidiert SBE VII/1 41 Art. 90 Abs. 1 07.05.2006 07.05.2006 geändert SBE X/1 40 Art. 90 Abs. 1 05.09.2021 01.02.2022 geändert SBE 2021 29 Art. 90 Abs. 3 02.05.2004 07.05.2006 geändert SBE IX/2 126 Art. 91 Abs. 2 04.05.2014 01.09.2014 geändert SBE 2014 41 Art. 95 Abs. 3 07.05.2006 07.05.2006 geändert SBE X/1 40 Art. 99 Abs. 1 04.05.2008 01.01.2009 geändert SBE X/7 511 Art. 100 Abs. 3, c. 05.05.2002 01.07.2002 geändert SBE VIII/4 256 Art. 102 Abs. 2, c. 02.05.2004 07.05.2006 geändert SBE IX/2 126 Art. 103 Abs. 2 02.05.2004 07.05.2006 geändert SBE IX/2 126 Art. 103 Abs. 3 02.05.2004 07.05.2006 geändert SBE IX/2 126 Art. 103 Abs. 4 02.05.2004 07.05.2006 geändert SBE IX/2 126 Art. 105 02.05.2004 01.07.2004 totalrevidiert SBE IX/2 101 Art. 105 02.05.2004 07.05.2006 totalrevidiert SBE IX/2 126 Art. 106 07.05.1995 07.05.1995 totalrevidiert SBE VI/1 47 Art. 106 05.05.1996 01.07.1996 totalrevidiert SBE VI/ 3 251 Art. 106 06.05.2001 01.08.2002 totalrevidiert SBE VII/9 479 Art. 106 02.05.2004 07.05.2006 totalrevidiert SBE IX/2 126 Art. 106 04.05.2008 01.01.2009 totalrevidiert SBE X/7 511 Art. 107 Abs. 2, d. 03.05.2009 03.05.2009 geändert SBE XI/3 181 Art. 107 Abs. 2, e. 06.05.2012 01.01.2013 geändert SBE XII/4 280 Art. 107 Abs. 2, f. 02.05.2004 07.05.2006 geändert SBE IX/2 126 Art. 107 Abs. 2, f. 06.05.2012 01.01.2013 geändert SBE XII/4 280 Art. 107 Abs. 2, g. 06.05.2012 01.01.2013 eingefügt SBE XII/4 280 Art. 108 Abs. 1 04.05.2008 01.01.2009 geändert SBE X/7 511 49
III G/1 Element Beschluss Inkrafttreten Änderung SBE Fundstelle

Art. 108 Abs. 1, c. 04.05.2008

01.01.2009 eingefügt SBE X/7 511

Art. 109 Abs. 1, c. 05.05.1991

01.01.1992 aufgehoben SBE V/1 9

Art. 114 Abs. 1 07.05.2017

01.01.2018 geändert SBE 2017 25

Art. 115 Abs. 1 02.05.1993

01.07.1994 geändert SBE V/5 274

Art. 115 Abs. 2 02.05.1993

01.07.1994 geändert SBE V/5 274

Art. 115 Abs. 3 02.05.1993

01.07.1994 eingefügt SBE V/5 274

Art. 122 Abs. 1 04.05.2014

01.09.2014 geändert SBE 2014 41

Art. 127 Abs. 3 07.05.2006

07.05.2006 geändert SBE X/1 40

Art. 133 06.05.2001

06.05.2001 totalrevidiert SBE VII/9 483

Art. 133 Abs. 3 02.05.2004

07.05.2006 geändert SBE IX/2 126

Art. 133 Abs. 3 04.05.2008

01.01.2009 geändert SBE X/7 511

Art. 134 Abs. 2 05.05.2002

01.07.2002 geändert SBE VIII/4 256

Art. 134 Abs. 2 04.05.2008

01.01.2009 geändert SBE X/7 511

Art. 134 Abs. 4 04.05.2008

01.01.2009 aufgehoben SBE X/7 511

Art. 135 Abs. 1 04.05.2014

01.09.2014 geändert SBE 2014 41

Art. 135 Abs. 3 04.05.2014

01.09.2014 geändert SBE 2014 41

Art. 135a 04.05.2008

01.01.2009 eingefügt SBE X/7 511

Art. 135a Abs. 1, c. 04.05.2014

01.09.2014 aufgehoben SBE 2014 41

Art. 139 06.05.2001

06.05.2001 totalrevidiert SBE VII/9 483

Art. 139 a 06.05.2001

06.05.2001 eingefügt SBE VII/9 483

Art. 139 a 07.05.2006

07.05.2006 totalrevidiert SBE X/1 40

Art. 139 a 02.05.2010

01.01.2011 totalrevidiert SBE XI/6 421

Art. 140 Abs. 3 01.05.2022

01.01.2023 eingefügt SBE 2022 64

Art. 140a 05.09.2021

01.02.2022 eingefügt SBE 2021 29

Art. 141 Abs. 2 02.05.2004

07.05.2006 aufgehoben SBE IX/2 126
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