Verordnung über die Zulassung von Ärztinnen und Ärzten zur Tätigkeit zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung
                            Verordnung  über die Zulassung von Ärztinnen und Ärzten zur Tätigkeit  zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung  (Zulassungsverordnung)  Vom 7. März 2017 (Stand 1. Juli 2021)  Der Regierungsrat des Kantons Zug,  gestützt auf Art. 2, 3 Bst. b und 4 der Verordnung vom 3.  Juli  2013 über die  Einschränkung der Zulassung von Leistungserbringern zur Tätigkeit zulas  -  ten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (VEZL)  1  )  ,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Anwendung der Einschränkung nach Art. 1 VEZL auf
                            Ärztinnen und Ärzte, die im ambulanten Bereich von Spitälern  tätig sind
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                Art. 1 VEZL gilt auch für Ärztinnen und Ärzte, die ihre Tätigkeit im am -
                            bulanten   Bereich   von   Spitälern   nach  Art.  39   des   Bundesgesetzes  vom  18.  März 1994 über die Krankenversicherung (KVG)  2  )   ausüben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Höchstzahlen nach Anhang  1 VEZL werden um die Anzahl der Ärz  -  tinnen und Ärzte erhöht, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verord  -  nung im Kanton Zug mit einem Pensum von mindestens 50  Prozent im am  -  bulanten Bereich eines Spitals nach Art.  39 KVG tätig sind und über eine  Berufsausübungsbewilligung des Kantons Zug verfügen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Zulassungsbeschränkung bei hoher Versorgungsdichte
                            1  Es werden keine neuen Zulassungen zur Tätigkeit zulasten der obligatori  -  schen Krankenpflegeversicherung in Fachgebieten erteilt, in denen gemäss  Anhang  2 VEZL die Versorgungsdichte im Kanton Zug jene in der Grossre  -  gion Zentralschweiz übersteigt.  1)  SR  832.103  2)  SR  832.10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Von der Beschränkung nach Abs.  1 ausgenommen sind Ärztinnen und  Ärzte, die mindestens drei Jahre an einer anerkannten schweizerischen Wei  -  terbildungsstätte gearbeitet haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Ausnahmezulassungen
                            1  Die Gesundheitsdirektion kann ungeachtet der Bestimmungen der VEZL  oder dieser Verordnung im Einzelfall Ärztinnen und Ärzte zur Tätigkeit zu  -  lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung zulassen, wenn an  der Zulassung ein öffentliches Interesse besteht, insbesondere wenn in ei  -  nem Fachgebiet eine Unterversorgung droht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Gesundheitsdirektion kann in diesen Fällen die Zulassung an Bedin  -  gungen knüpfen und die Berufsausübungsbewilligung mit Einschränkungen  fachlicher, zeitlicher und räumlicher Art oder mit Auflagen verbinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  GS Fundstelle  07.03.2017  11.03.2017  Erlass  Erstfassung  GS 2017/014
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  GS Fundstelle  Erlass  07.03.2017  11.03.2017  Erstfassung  GS 2017/014