Verordnung über die Zulassung von Ärztinnen und Ärzten zur Tätigkeit zulasten der obl... (842.13)
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Verordnung über die Zulassung von Ärztinnen und Ärzten zur Tätigkeit zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung

Verordnung über die Zulassung von Ärztinnen und Ärzten zur Tätigkeit zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (Zulassungsverordnung) Vom 7. März 2017 (Stand 1. Juli 2021) Der Regierungsrat des Kantons Zug, gestützt auf Art. 2, 3 Bst. b und 4 der Verordnung vom 3. Juli 2013 über die Einschränkung der Zulassung von Leistungserbringern zur Tätigkeit zulas - ten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (VEZL) 1 ) , beschliesst:

§ 1 Anwendung der Einschränkung nach Art. 1 VEZL auf

Ärztinnen und Ärzte, die im ambulanten Bereich von Spitälern tätig sind
1

Art. 1 VEZL gilt auch für Ärztinnen und Ärzte, die ihre Tätigkeit im am -

bulanten Bereich von Spitälern nach Art. 39 des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG) 2 ) ausüben.
2 Die Höchstzahlen nach Anhang 1 VEZL werden um die Anzahl der Ärz - tinnen und Ärzte erhöht, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verord - nung im Kanton Zug mit einem Pensum von mindestens 50 Prozent im am - bulanten Bereich eines Spitals nach Art. 39 KVG tätig sind und über eine Berufsausübungsbewilligung des Kantons Zug verfügen.

§ 2 Zulassungsbeschränkung bei hoher Versorgungsdichte

1 Es werden keine neuen Zulassungen zur Tätigkeit zulasten der obligatori - schen Krankenpflegeversicherung in Fachgebieten erteilt, in denen gemäss Anhang 2 VEZL die Versorgungsdichte im Kanton Zug jene in der Grossre - gion Zentralschweiz übersteigt. 1) SR 832.103 2) SR 832.10
2 Von der Beschränkung nach Abs. 1 ausgenommen sind Ärztinnen und Ärzte, die mindestens drei Jahre an einer anerkannten schweizerischen Wei - terbildungsstätte gearbeitet haben.

§ 3 Ausnahmezulassungen

1 Die Gesundheitsdirektion kann ungeachtet der Bestimmungen der VEZL oder dieser Verordnung im Einzelfall Ärztinnen und Ärzte zur Tätigkeit zu - lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung zulassen, wenn an der Zulassung ein öffentliches Interesse besteht, insbesondere wenn in ei - nem Fachgebiet eine Unterversorgung droht.
2 Die Gesundheitsdirektion kann in diesen Fällen die Zulassung an Bedin - gungen knüpfen und die Berufsausübungsbewilligung mit Einschränkungen fachlicher, zeitlicher und räumlicher Art oder mit Auflagen verbinden.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle 07.03.2017 11.03.2017 Erlass Erstfassung GS 2017/014
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle Erlass 07.03.2017 11.03.2017 Erstfassung GS 2017/014
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