Kantonale Verordnung über die Verwendung von DNA-Profilen im Strafverfahren und zur ... (321.130)
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Kantonale Verordnung über die Verwendung von DNA-Profilen im Strafverfahren und zur Identifizierung von unbekannten oder vermissten Personen

321.130
29. Juni Kantonale Verordnung über die Verwendung von DNA-Profilen im Strafverfahren und zur Identifizierung von unbekannten oder vermissten Personen (Kantonale DNA-Profil-Verordnung) Der Regierungsrat des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 88 Absatz 3 der Kantonsverfassung [BSG 101.1] und Artikel 20 des Bundesgesetzes vom 20. Juni 2003 über die Verwendung von DNA-Profilen im Strafverfahren und zur Identifizierung von unbekannten oder vermissten Personen (DNA-Profil-Gesetz [SR 363] ), auf Antrag der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion, beschliesst:

Art. 1

Gegenstand Diese Verordnung regelt die Zuständigkeit der kantonalen Behörden zum Vollzug des DNA-Profil- Gesetzes und der Verordnung des Bundesrates vom 3. Dezember 2004 über die Verwendung von DNA- Profilen im Strafverfahren und zur Identifizierung von unbekannten oder vermissten Personen (DNA-Profil- Verordnung [SR 363.1] ).

Art. 2

Anordnende Behörden Die Probenahme und die Analyse nach Artikel 7 Absatz 1 DNA-Profil-Gesetz werden durch die Organe der gerichtlichen Polizei, die Staatsanwaltschaft oder die urteilenden Gerichte oder die urteilenden Strafgerichte angeordnet. Probenahmen und Analysen gemäss Artikel 6 DNA-Profil- Gesetz können auch ausserhalb eines Strafverfahrens durch die Polizei angeordnet werden.

Art. 3

Anfechtung der Probenahme Die Anordnung einer Probenahme durch die Kantonspolizei [Fassung vom 17. 10. 2007] kann bei der Staatsanwaltschaft [Fassung vom 27. 10. 2010] angefochten werden (Art. 7 Abs. 2 DNA-Profil-Gesetz).

Art. 4

Durchführung von Massenuntersuchungen Die Durchführung einer Massenuntersuchung gemäss Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe a DNA-Profil-Gesetz wird auf Antrag der Staatsanwaltschaft durch das kantonale Zwangsmassnahmengericht angeordnet.

Art. 5

Invasive Probenahme Die invasive Probenahme und die Analyse der Probe zur Erstellung eines DNA-Profils nach Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe b DNA-Profil-Gesetz werden auf Antrag der Staatsanwaltschaft durch das kantonale Zwangsmassnahmengericht angeordnet.

Art. 6

Orientierung Die vorgängig befasste Behörde orientiert die Behörde, die sich mit derselben Sache nachfolgend befasst, über ein im Informationssystem aufgenommenes oder vorbestehendes Profil.

Art. 7

Meldung von Löschungsereignissen
1 [Fassung vom 17. 10. 2007] , Staatsanwaltschaft, Gerichte und die für den Straf- und Massnahmenvollzug zuständigen Behörden melden nach Artikel 12 DNA-Profil-Verordnung der kantonalen Koordinationsstelle Strafregister das Eintreten der gesetzlichen Voraussetzungen für die Löschung von Profilen nach Artikel 16 bis 19 DNA-Profil-Gesetz. Sie stellen sicher, dass die Meldungen innert 20 Tagen nach Eintritt der gesetzlichen Voraussetzungen erfolgen. [Fassung vom 27. 10. 2010]
2 holt auch die nach Artikel 15 DNA-Profil-Verordnung allenfalls notwendige richterliche Zustimmung ein.

Art. 8

... [Aufgehoben am 27. 10. 2010]

Art. 9

Übergangsbestimmungen
1 Informationssystem (EDNA-Verordnung) DNA-Profile erstellt haben, melden das Eintreten der gesetzlichen Voraussetzungen für die Löschung von Profilen der Koordinationsstelle Strafregister bis 31. Dezember 2008.
2 orientiert sie die Behörde, die nach ihr mit der gleichen Sache befasst war, über das im Informationssystem aufgenommene Profil.
3 oder, wenn sie das Löschungsdatum nicht bestimmen kann, orientiert nach Absatz 2 die Behörde, die nach ihr mit der gleichen Sache befasst war.
4 wurden, sind in Anwendung von Artikel 5, 6 und 7 bis spätestens 28. Februar 2006 zu melden.

Art. 10

[Fassung vom 27. 10. 2010] Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. September 2005 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2013. Bern, 29. Juni 2005 Annoni Anhang
29.6.2005 V BAG 05–67, in Kraft am 1. 9. 2005 Änderungen
17.10.2007 V Polizeiverordnung, BAG 07–107 (Art. 17), in Kraft am 1. 1. 2008
25.3.2009 V BAG 09–41, in Kraft am 1. 7. 2009
27.10.2010 V BAG 10–108, in Kraft am 1. 1. 2011
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