Verordnung über die Zulassung ausländischer Kandidatinnen und Kandidaten zum Medizinstudium an der Universität Freiburg im akademischen Jahr 2015/16 --> 431.1.14
Verordnung vom 10. Dezember 2014 über die Zulassung ausländi scher Kandid atinnen und Kandidaten zum Medizinstudium an der Universität Freiburg im akademischen Jahr 2015/16 Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf das Gesetz vom 19. November 1997 über die Universität; in Erwägung: Die Zahl der in den medizinischen Fakultäten der Schweiz verfügbaren Studienplätze für Human- und Zahnmedizin ist seit einigen Jahren insbesondere aus Gründen, die mit den Anforderungen an die klinische Ausbildung zusammenhängen, beschränkt. Weil es sich dabei um einen Beruf handelt, der auf eidgenössischer Ebene reglementiert und wesentlich für das Funktionieren des nationalen Gesundheitssystems ist, muss die Ausbildung prioritär die Bedürfnisse des Landes decken. Aus diesem Grund hatte die Schweizerische Universitätskonferenz (SUK) 1976 und 1998 Richtlinien erlassen, um die Zulassung für ausländische Kandidatinnen und Kandidaten zum Medizinstudium in der Schweiz einzuschränken. In ihrer Sitzung vom 12. Oktober 2006 hat die SUK den betroffenen Universitätskantonen empfohlen, die Zulassungsbeschränkung für ausländische Kandidatinnen und Kandidaten zum Medizinstudium in der Kantonsgesetzgebung zu verankern. Vorbehalten bleiben die allgemeinen Zulassungsbedingungen der Universität Freiburg. Das Rektorat der Universität Freiburg hat in seiner Sitzung vom
11. November 2014 dieser Verordnung zugestimmt. Auf Antrag der Direktion für Erziehung, Kultur und Sport, beschliesst:
Art. 1 Geltungsbereich und Zweck
1 Diese Verordnung gilt für das Studium der Human- und Zahnmedizin an der Universität Freiburg im akademischen Jahr 2015/16.
2 Sie regelt die Zulassungsbeschränkung zum Studium der Human- und Zahnmedizin für ausländische Kandidatinnen und Kandidaten.
Art. 2 Zulassung zum Medizinstudium
1 Zum Medizinstudium können die folgenden ausländischen Kandidatinnen und Kandidaten zugelassen werden: a) Staatsangehörige aus Liechtenstein; b) in der Schweiz oder in Liechtenstein niedergelassene Ausländerinnen und Ausländer; c) Ausländerinnen und Ausländer mit Wohnsitz in der Schweiz, – deren Eltern in der Schweiz niedergelassen sind; – deren Eltern ihren Wohnsitz in der Schweiz haben und Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Union (EU) sind, sofern sie noch nicht 21 Jahre alt sind oder von den Eltern unterhalten werden (gemäss Anhang I des Freizügigkeitsabkommens mit der EU, Art. 3, § 6); – die mit einer Schweizerin oder einem Schweizer verheiratet sind oder deren Ehegatten entweder seit mindestens fünf Jahren in der Schweiz niedergelassen oder seit mindestens fünf Jahren im Besitz einer schweizerischen Arbeitsbewilligung sind; – die seit mindestens fünf Jahren im Besitz einer schweizerischen Arbeitsbewilligung sind oder deren Eltern seit mindestens fünf Jahren im Besitz einer schwei zerischen Arbeitsbewilligung sind; – die über einen schweizerischen oder schweizerisch anerkannten kantonalen Maturitätsausweis (nach der Verordnung vom
15. Februar 1995 über die Anerkennung von gymnasialen Maturitätsausweisen und dem Reglement der EDK vom 16. Januar
1995 über die Anerkennung von gymnasialen Maturitätsausweisen) oder über einen schweizerischen Berufsmaturitätsausweis mit dem Ausweis über Ergänzungsprüfungen (nach der Verordnung vom
19. Dezember 2003 über die Anerkennung von Berufsmaturitätsausweisen für die Zulassung zu den universitären Hochschulen) verfügen; d) Ausländerinnen und Ausländer, deren Eltern in der Schweiz Diplomatenstatus geniessen; e) in der Schweiz anerkannte Flüchtlinge.
2 Die oben stehenden Bedingungen müssen wie folgt erfüllt sein:
a) Ausländerinnen und Ausländer nach Absatz 1 Bst. a–d müssen spätestens am Tag der Anmeldefrist für das Medizinstudium, welche die Schweizerische Universitätskonferenz (SUK) festlegt, über die Dokumente verfügen, die ihre Zulassungsberechtigung zum Medizinstudium ausweisen. Der Vorbildungsausweis kann später vorgelegt werden. b) Flüchtlinge gemäss Absatz 1 Bst. e müssen spätestens am Tag der Anmeldefrist für das Medizinstudium, welche die SUK festlegt, in der Schweiz ein Asylgesuch eingereicht und spätestens am Tag des Vorlesungsbeginns des Herbstsemesters 2015 Asyl erhalten haben.
3 Die allgemeinen Zulassungsbedingungen der Universität Freiburg sowie eine allfällige Beschränkung aufgrund eines Eignungstests bleiben vorbehalten.
Art. 3 Aufhebung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 9. Dezember 2013 über die Zulassung ausländischer Kandidatinnen und Kandidaten zum Medizinstudium an der Universität Freiburg im akademischen Jahr 2014/15 (SGF 431.63) wird aufgehoben.
Art. 4 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt sofort in Kraft.
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