Luftverkehrsabkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und Kanada
Abgeschlossen am 20. Februar 1975 Von der Bundesversammlung genehmigt am 17. Dezember 1975² In Kraft getreten durch Notenaustausch am 12. März 1976 (Stand am 22. August 2006) ¹ Der französische Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der entsprechenden Ausgabe dieser Sammlung. ² Art. 1 Abs. 1 Bst. d des BB vom 17. Dez. 1975 ( AS 1976 757 ).
Der Schweizerische Bundesrat und die Regierung von Kanada,
die beide das am 7. Dezember 1944³ in Chicago zur Unterzeichnung aufgelegte Übereinkommen über die internationale Zivilluftfahrt ratifiziert haben,
vom Wunsche geleitet, ein Luftverkehrsabkommen zwischen ihren beidseitigen Gebieten und darüber hinaus abzuschliessen,
haben zu diesem Zweck gehörig ausgewiesene Bevollmächtigte bezeichnet, die folgendes vereinbart haben:
³ SR 0.748.0
Art. I
Für die Zwecke dieses Abkommens bedeuten, sofern nichts anderes vereinbart ist:
(a)⁴
der Ausdruck «Luftfahrtbehörden» im Fall der Schweiz, das Bundesamt für Zivilluftfahrt und im Fall von Kanada, der Transportminister und das kanadische Verkehrsamt oder in beiden Fällen jede andere Behörde oder Person, die ermächtigt ist, die Aufgaben dieser Behörden auszuüben;
(b) der Ausdruck «vereinbarte Linie» regelmässig vereinbarte Linien für die Beförderung von Fluggästen, Fracht und Postsendungen auf den hierin festgelegten Strecken, getrennt oder kombiniert;
(c) der Ausdruck «Abkommen» dieses Abkommen, den beigefügten Anhang und alle daran angebrachten Änderungen,
(d) der Ausdruck «Übereinkommen» das am 7. Dezember 1944 in Chicago zur Unterzeichnung aufgelegte Übereinkommen über die internationale Zivilluftfahrt;
(e) der Ausdruck «bezeichnetes Unternehmen» ein Luftverkehrsunternehmen, das in Übereinstimmung mit Artikel III dieses Abkommens bezeichnet und ermächtigt wurde;
(f) der Ausdruck «Tarife» alle Ansätze, Gebühren, Flugpreise, Beförderungskosten, Beförderungsbedingungen, Klassifizierungen, Regeln, Anordnungen, Praktiken und Dienstleistungen, die sich darauf beziehen; ausgenommen sind jedoch die Entschädigung und die Bedingungen für die Beförderung von Postsendungen;
(g) der Ausdruck «Gebiet», «Luftverkehrslinie», «internationale Luftverkehrslinie», «Luftverkehrsunternehmen» und «nicht gewerbsmässige Landung» das, was Artikel 2 und 96 des Übereinkommens ihnen beimisst.
⁴ Fassung gemäss der Änd. vom 13. Juni 2005, in Kraft seit 17. Mai 2006 ( AS 2006 3345 ).
Art. II ⁵
1. Jede Vertragspartei gewährt der anderen Vertragspartei die folgenden Rechte für den Betrieb internationaler Luftverkehrslinien durch das oder die von der anderen Vertragspartei bezeichneten Unternehmen:
das Recht, ihr Gebiet ohne Landung zu überfliegen;
das Recht, in ihrem Gebiet nicht gewerbsmässige Landungen vorzunehmen;
das Recht, soweit es dieses Abkommen zulässt, in ihrem Gebiet auf den in diesem Abkommen festgelegten Strecken Landungen vorzunehmen, um im internationalen Verkehr Fluggäste und Fracht, einschliesslich Postsendungen, getrennt oder kombiniert aufzunehmen oder abzusetzen.
2. Andere als die nach Artikel III dieses Abkommens bezeichneten Unternehmen der Vertragsparteien, welche regelmässige Luftverkehrslinien betreiben, geniessen ebenfalls die in den Absätzen 1 a) und 1 b) dieses Artikels festgelegten Rechte.
3. Keine Bestimmung des Absatzes 1 dieses Artikels darf so ausgelegt werden, dass ein bezeichnetes Unternehmen einer der beiden Vertragsparteien berechtigt ist, auf dem Gebiet der anderen Vertragspartei Fluggäste und Fracht, einschliesslich Postsendungen aufzunehmen, um sie gegen Entgelt oder in Erfüllung eines Mietvertrages nach einem anderen Punkt im Gebiet dieser anderen Vertragspartei zu befördern.
⁵ Fassung gemäss der Änd. vom 13. Juni 2005, in Kraft seit 17. Mai 2006 ( AS 2006 3345 ).
Art. III
1. Jede Vertragspartei hat das Recht, mittels diplomatischer Note ein oder mehrere Luftverkehrsunternehmen zu bezeichnen, um für diese Vertragspartei die vereinbarten Linien auf den in diesem Abkommen festgelegten Strecken zu bedienen und eine Bezeichnung zurückzuziehen oder ein zuvor bezeichnetes Unternehmen durch ein anderes Unternehmen zu ersetzen.⁶
2. Nachdem die Luftfahrtbehörden der anderen Vertragspartei die Anzeige der Bezeichnung erhalten haben, erteilen sie in Übereinstimmung mit ihren Gesetzen und Verordnungen innerhalb kürzester Frist dem so bezeichneten Unternehmen die entsprechenden Betriebsbewilligungen, um die vereinbarten Linien zu betreiben, für welche das Unternehmen bezeichnet wurde.
3. Die Luftfahrtbehörden der einen Vertragspartei können von dem durch die andere Vertragspartei bezeichneten Unternehmen den Nachweis verlangen, dass es in der Lage ist, die Bedingungen zu erfüllen, die nach den von diesen Behörden üblicherweise angewendeten Gesetzen und Verordnungen in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Übereinkommens von Chicago für den Betrieb der internationalen Luftverkehrslinien vorgeschrieben werden.
4. Die Luftfahrtbehörden jeder Vertragspartei haben das Recht, die in Absatz 2 dieses Artikels vorgesehene Betriebsbewilligung nicht zu erteilen oder die ihr für die Ausübung der in Artikel II dieses Abkommens festgelegten Rechte durch das bezeichnete Unternehmen nötig erscheinenden Bedingungen aufzustellen, wenn die genannte Vertragspartei nicht beweisen kann, dass ein wesentlicher Teil des Eigentums und die tatsächliche Verfügungsgewalt über dieses Unternehmen in den Händen der das Unternehmen bezeichnenden Vertragspartei oder ihrer Staatsangehörigen liegen.
5. Nach Empfang der im Absatz 2 dieses Artikels vorgesehenen Betriebsbewilligung kann das bezeichnete Unternehmen jederzeit den Betrieb jeder vereinbarten Linie ganz oder teilweise aufnehmen, vorausgesetzt, dass ein in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Artikels XI dieses Abkommens aufgestellter Tarif für die betreffende Linie in Kraft ist.
⁶ Fassung gemäss der Änd. vom 13. Juni 2005, in Kraft seit 17. Mai 2006 ( AS 2006 3345 ).
Art. IV
1. Die Luftfahrtbehörden jeder Vertragspartei haben das Recht, die in Artikel III erwähnten Betriebsbewilligungen dem von der anderen Vertragspartei bezeichneten Unternehmen vorzuenthalten, solche Betriebsbewilligungen zu widerrufen oder Bedingungen zu unterstellen, vorübergehend oder dauernd:
(a) wenn ein solches Unternehmen die Luftfahrtbehörden der besagten Vertragspartei nicht überzeugen kann, dass es den Anforderungen der Gesetze und Verordnungen Genüge leistet, die von diesen Behörden in Übereinstimmung mit dem Übereinkommen angewandt werden;
(b) wenn sich ein solches Unternehmen nicht an die Gesetze und Verordnungen der besagten Vertragspartei hält;
(c) wenn sie nicht überzeugt sind, dass ein wesentlicher Teil des Eigentums und die tatsächliche Verfügungsgewalt über das Unternehmen in den Händen der das Unternehmen bezeichnenden Vertragspartei oder ihrer Staatsangehörigen liegen; und
(d) wenn das Unternehmen in anderer Weise nicht in Übereinstimmung mit den in diesem Abkommen aufgestellten Bedingungen handelt.
2. Ausser wenn ein unmittelbares Eingreifen erforderlich ist, um Verstösse gegen die oben genannten Gesetze und Verordnungen zu verhüten, werden die in Absatz 1 dieses Artikels aufgezählten Rechte erst nach Beratungen mit der anderen Vertragspartei in Übereinstimmung mit Artikel XIV ausgeübt.
Art. V ⁷
1. Die bezeichneten Unternehmen haben für den Betrieb der vereinbarten Linien zwischen den Gebieten der Vertragsparteien gleiche und angemessene Möglichkeiten.
2. Das bezeichnete Unternehmen jeder Vertragspartei nimmt Rücksicht auf die Interessen des bezeichneten Unternehmens der anderen Vertragspartei, um die vereinbarten Linien dieses letztgenannten Unternehmens nicht ungerechtfertigt zu beeinträchtigen.
3. Die vereinbarten Linien haben als wesentliches Ziel, ein Beförderungsangebot zu gewährleisten, das der Verkehrsnachfrage zwischen dem Gebiet der Vertragspartei, welche das Unternehmen bezeichnet hat und das den auf den festgelegten Strecken angeflogenen Punkten entspricht.
4. Das Recht jedes der bezeichneten Unternehmen, zwischen dem Gebiet der anderen Vertragspartei und den Gebieten von Drittstaaten internationalen Verkehr zu befördern, muss in Übereinstimmung mit den allgemeinen Grundsätzen einer normalen Entwicklung ausgeübt werden, welche beide Vertragsparteien anerkennen und unter der Voraussetzung, dass das Beförderungsangebot angepasst ist:
a) an die Verkehrsnachfrage von und nach dem Gebiet der Vertragspartei, welche das Unternehmen bezeichnet hat;
b) an die Verkehrsnachfrage der Gebiete, durch welche die Linien führen, unter Berücksichtigung der örtlichen und regionalen Linien;
c) an die Erfordernisse, die mit dem Betrieb direkter Luftverkehrslinien verbunden sind.
5. Soweit nichts anderes vereinbart ist, auferlegt keine der Vertragsparteien dem bezeichneten Unternehmen der anderen Vertragspartei einseitig Beschränkungen mit Bezug auf die Kapazität, die Frequenzen oder den Flugzeugtyp, der beim Betrieb der vereinbarten Linien auf der einen oder anderen der im Anhang zu diesem Abkommen festgelegten Strecken eingesetzt wird. Ist eine Vertragspartei der Auffassung, dass die vom bezeichneten Unternehmen der anderen Vertragspartei erbrachten oder vorgeschlagenen Dienste ungerechtfertigt die vereinbarten Linien beeinträchtigt, die von seinem bezeichneten Unternehmen betrieben werden, kann sie nach Artikel XIV dieses Abkommens die Durchführung von Beratungen verlangen.
⁷ Fassung gemäss der Änd. vom 13. Juni 2005, in Kraft seit 17. Mai 2006 ( AS 2006 3345 ).
Art. VI ⁸
1. Die Gesetze, Verordnungen und Verfahren einer Vertragspartei, die den Einflug in ihr Gebiet, den Aufenthalt oder den Wegflug der in der internationalen Luftfahrt verwendeten Luftfahrzeuge sowie den Betrieb und die Navigation solcher Luftfahrzeuge regeln, sind von dem oder den von der anderen Vertragspartei bezeichneten Unternehmen beim Einflug, Wegflug oder während des Aufenthaltes im genannten Gebiet zu beachten.
2. Die Gesetze und Verordnungen einer Vertragspartei über die Formalitäten bezüglich Einreise, Aufenthalt, Ausreise, Transit, Auswanderung und Einwanderung, Pässe, Zölle und Quarantäne sind vom bezeichneten Unternehmen oder den bezeichneten Unternehmen der anderen Vertragspartei und seinen Besatzungen, Fluggästen, Fracht und Postsendungen im Transit, bei der Einreise, Wegreise und innerhalb des Gebietes dieser anderen Vertragspartei zu beachten.
3. Die Fluggäste, das Gepäck und die Fracht, die sich im Transit durch das Gebiet einer Vertragspartei befinden und die die ihnen vorbehaltene Zone des Flughafens nicht verlassen, werden nur einer sehr vereinfachten Kontrolle unterworfen. Das Gepäck und die Fracht im direkten Transit sind von Zollabgaben und anderen ähnlichen Gebühren befreit.
4. Keine der Vertragsparteien räumt ihren eigenen oder anderen Unternehmen bei der Anwendung ihrer in diesem Artikel vorgesehenen Gesetze oder Verordnungen gegenüber Unternehmen der anderen Vertragspartei, die vergleichbare internationale Luftverkehrslinien betreiben, eine Vorzugstellung ein.
⁸ Fassung gemäss der Änd. vom 13. Juni 2005, in Kraft seit 17. Mai 2006 ( AS 2006 3345 ).
Art. VI bis ⁹
1. Die Vertragsparteien bekräftigen in Übereinstimmung mit ihren Rechten und Pflichten nach internationalem Recht, dass ihre gegenseitige Verpflichtung, die Sicherheit der Zivilluftfahrt gegen widerrechtliche Eingriffe zu schützen, Bestandteil dieses Abkommens bildet.
2. Ohne die Gesamtheit ihrer Rechte und Pflichten nach internationalem Recht zu beschränken, handeln die Vertragsparteien insbesondere in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Abkommens über strafbare und bestimmte andere an Bord von Luftfahrzeugen begangene Handlungen, unterzeichnet am 14. September 1963 ¹⁰ in Tokio, den Bestimmungen des Übereinkommens zur Bekämpfung der widerrech t lichen Inbesitznahme von Luftfahrzeugen, unterzeichnet am 16. Dezember 1970 ¹¹ in Den Haag, den Bestimmungen des Übereinkommens zur Bekämpfung widerrecht licher Handlungen gegen die Sicherheit der Zivilluftfahrt, unterzeichnet am 23. September 1971 ¹² in Montreal, dem Protokoll zur Bekämpfung gewalttätiger Handlungen auf Flughäfen, die der internationalen Zivilluftfahrt dienen, unterzeic h net am 24. Februar 1988 ¹³ in Montreal sowie mit jedem anderen, mehrseitigen Übe r einkommen, das die Sicherheit der Zivilluftfahrt regelt, welches für die beiden Parte i en bindend ist.
3. Die Vertragsparteien gewähren sich gegenseitig auf Ersuchen hin jede erforder liche Unterstützung, um Handlungen zur widerrechtlichen Inbesitznahme von Luf t fahrzeugen sowie andere widerrechtliche Handlungen gegen die Sicherheit solcher Luftfahrzeuge, ihrer Fluggäste und Besatzungsmitglieder, gegen Flughäfen und Ei n richtungen der Flugsicherung sowie jede andere Bedrohung der Sicherheit der Zivi l luftfahrt zu verhindern.
4. Die Vertragsparteien handeln in Übereinstimmung mit den von der Internatio nalen Zivilluftfahrt-Organisation aufgestellten und als Anhänge zum Übereinko m men bezeichneten Sicherheitsbestimmungen, soweit solche Bestimmungen für sie a n wendbar sind; sie verlangen von den bei ihnen eingetragenen Luftfahrzeughaltern oder Luftfahrzeughaltern, die den Hauptsitz ihrer g e schäftlichen Beziehungen oder ihren dauernden Aufenthalt in ihrem Gebiet haben und von den Flughafenhaltern in ihrem Gebiet, dass diese in Übereinstimmung mit solchen Bestimmungen über die Sicherheit der Luftfahrt handeln.
5. Jede Vertragspartei erklärt sich damit einverstanden, dass ihre Luftfahrzeughalter angehalten werden können, die im oben erwähnten Absatz 4 enthaltenen Besti m mungen über die Sicherheit der Luftfahrt einzuhalten, die von der anderen Vertrag s partei für die Einreise in ihr Gebiet, die Ausreise oder den Aufenthalt im Gebiet di e ser anderen Vertragspartei verlangt werden. Jede Vertragspartei stellt sicher, dass in ihrem Gebiet zweckmässige Massnahmen wirkungsvoll angewandt werden, um Luftfahrzeuge zu schützen und Fluggäste, Besatzungsmitglieder, Handgepäck, G e päck, Fracht und Bordvorräte vor und während des Besteigens der Luftfahrzeuge und der Beladung zu kontrolli e ren.
6. Jede Vertragspartei überprüft wohlwollend jedes Begehren, das ihr von der and e ren Vertragspartei unterbreitet wird, um zu erreichen, dass besondere und vernünft i ge Sicherheitsmassnahen getroffen werden, um eine bestimmte Gefahr abzuwe n den.
7. Bei einer widerrechtlichen Inbesitznahme oder der Gefahr einer widerrechtlichen Inbesitznahme eines zivilen Luftfahrzeuges oder bei jeder anderen widerrech t lichen Handlung gegen die Sicherheit solcher Luftfahrzeuge, ihrer Fluggäste und Besa t zungsmitglieder, der Flughäfen oder Flugsicherungsanlagen gewähren sich die beiden Vertragsparteien gegenseitige Unterstützung, indem sie die Verständigung e r leichtern und andere zweckmässige Massnahmen treffen, die geeignet sind, einen solchen Zwischenfall oder die Gefahr eines solchen Zwischenfalles schnell und sicher zu bee n den.
8. Hat eine Vertragspartei ernsthafte Gründe anzunehmen, dass die andere Vertragspartei von den Bestimmungen dieses Artikels abweicht, kann die erste Vertragspartei unverzüglich die Durchführung von Beratungen verlangen. Das Unvermögen, zu einer befriedigenden Lösung zu gelangen, stellt einen berechtigten Grund dar, um Artikel VI dieses Abkommens anzurufen.
⁹ Eingefügt durch die Änd. vom 13. Juni 2005, in Kraft seit 17. Mai 2006 ( AS 2006 3345 ).
¹⁰ SR 0.748.710.1
¹¹ SR 0.748.710.2
¹² SR 0.748.710.3
¹³ SR 0.748.710.31
Art. VII ¹⁴
1. Die Lufttüchtigkeitszeugnisse, Fähigkeitsnachweise und Bewilligungen, die von einer Vertragspartei ausgestellt oder anerkannt worden sind und noch Gültigkeit haben, werden von der anderen Vertragspartei für den Betrieb der vereinbarten Linien als gültig anerkannt, vorausgesetzt, dass solche Zeugnisse, Nachweise und Bewilligungen gemäss den gestützt auf das Übereinkommen aufgestellten Standards ausgestellt oder anerkannt worden sind. Jede Vertragspartei behält sich indessen das Recht vor, für Flüge über ihr eigenes Gebiet die Gültigkeit der von der anderen Vertragspartei ihren eigenen Staatsangehörigen ausgestellten Fähigkeitsnachweise und Bewilligungen nicht anzuerkennen.
2. Wenn die Vorrechte oder Bedingungen der in Absatz 1 hiervor genannten Zeugnisse oder Bewilligungen, die von den Luftfahrtbehörden einer Vertragspartei für eine Person oder ein bezeichnetes Unternehmen oder für ein Flugzeug ausgestellt wurden, das die vereinbarten Linien betreibt, eine Abweichung von den vom Übereinkommen aufgestellten Standards zulassen und diese Abweichung der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation mitgeteilt worden ist, können die Luftfahrtbehörden der anderen Vertragspartei in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Artikels XIV des Abkommens mit den Luftfahrtbehörden jener erstgenannten Vertragspartei Verhandlungen verlangen, um nähere Angaben bezüglich der fraglichen Praktiken zu erhalten.
3. Jede Vertragspartei kann Beratungen über die von der anderen Vertragspartei befolgten Sicherheitsstandards bezüglich ihrer Luftfahrteinrichtungen, ihrer Besatzungen, ihrer Flugzeuge und dem Betrieb der bezeichneten Unternehmen verlangen. Wenn eine Vertragspartei im Nachgang zu solchen Beratungen feststellt, dass die andere Vertragspartei Sicherheitsstandards in diesen Bereichen nicht beachtet, welche mindestens ebenso streng sind wie die Standards, die gestützt auf das Übereinkommen aufgestellt werden können, muss sie diese andere Vertragspartei darüber unterrichten und sie über die als notwendig erachteten Massnahmen, um diesen minimalen Standards zu entsprechen, informieren und diese andere Vertragspartei leitet die entsprechenden korrigierende Massnahmen ein. Falls letztere nicht innerhalb vernünftiger Zeit geeignete Massnahmen trifft, kommen die Bestimmungen von Artikel IV zur Anwendung.
¹⁴ Fassung gemäss der Änd. vom 13. Juni 2005, in Kraft seit 17. Mai 2006 ( AS 2006 3345 ).
Art. VIII ¹⁵
1. Die Flughäfen, die Luftstrassen, die Flugverkehrs- und Navigationsdienste, die Flugsicherheitsdienste sowie alle anderen damit zusammenhängenden Einrichtungen und Dienste, welche im Gebiet einer Vertragspartei erbracht werden, müssen ohne Bevorzugung irgendeines Unternehmens gegenüber einem anderen Unternehmen der anderen Vertragspartei, welches ähnliche internationale Luftverkehrslinien betreibt, zur Verfügung gestellt werden.
2. Die Festlegung und die Geltendmachung von Abgaben und Gebühren, die im Gebiet der einen Vertragspartei von einem Unternehmen der anderen Vertragspartei für die Benützung von Flughäfen, Luftstrassen, Flugverkehrs- und Navigationsdiensten, für die Sicherheit der Luftfahrt und für andere damit verbundene Einrichtungen und Dienste erhoben werden, müssen gerecht und vernünftig und ohne unrechtmässige Diskriminierung sein. Solche Abgaben und Gebühren, die für ein Unternehmen der anderen Vertragspartei anwendbar sind, dürfen nicht nach ungünstigeren Bedingungen festgelegt werden als die günstigsten Bedingungen, die irgend einem anderen Unternehmen, welches vergleichbare internationale Luftverkehrslinien anbietet, zu dem Zeitpunkt zugute kommen, an dem die Abgaben und Gebühren erhoben werden.
3. Jede Partei fördert Beratungen zwischen den für die Kosten zuständigen Behörden und den Unternehmen, welche die Leistungen und Einrichtungen in Anspruch nehmen, oder, wo dies möglich ist, durch die Vereinigung der Organisationen, welche diese Unternehmen vertreten. Den Benutzern ist eine zeitlich vernünftige Vorankündigung über jedes Änderungsvorhaben bezüglich Benützungsgebühren zu geben, um ihnen zu ermöglichen, ihre Ansichten dazu bekannt zu geben, bevor die Änderungen angebracht werden.
¹⁵ Fassung gemäss der Änd. vom 13. Juni 2005, in Kraft seit 17. Mai 2006 ( AS 2006 3345 ).
Art. IX
1. Das bezeichnete Unternehmen einer Vertragspartei unterbreitet den Luftfahrtbehörden der anderen Vertragspartei spätestens dreissig (30) Tage vor dem Beginn des Betriebes der vereinbarten Linien die in Aussicht genommenen Flugpläne, die den in Artikel V dieses Abkommens enthaltenen Grundsätzen entsprechen. Die gleiche Regelung findet auf spätere Änderungen Anwendung.
2. Das bezeichnete Unternehmen jeder Vertragspartei übermittelt den Luftfahrtbehörden der anderen Vertragspartei monatlich Bericht über die auf jedem Flug beförderten Fluggäste und Güter auf den im Anhang festgelegten Strecken.
Art. X
1. Jede Vertragspartei befreit das bezeichnete Unternehmen der anderen Vertragspartei auf der Grundlage der Gegenseitigkeit im nach der nationalen Gesetzgebung zulässigen weitesten Umfang von Einfuhrbeschränkungen, Zöllen, Steuerabgaben, Revisionsgebühren und anderen nationalen Abgaben und Gebühren auf Luftfahrzeugen, Treibstoffen, Schmierölen, verbrauchbaren technischen Vorräten, Ersatzteilen einschliesslich Motoren, ordentlichen Bordausrüstungen, Vorräten einschliesslich Getränken, Tabak und anderen in beschränkter Menge während des Fluges zum Verkauf an Fluggäste bestimmten Gegenständen, auf anderen Sachen, die zum Gebrauch bestimmt sind oder ausschliesslich im Zusammenhang mit dem Betrieb oder Unterhalt der Luftfahrzeuge des bezeichneten Unternehmens der anderen Vertragspartei, das die vereinbarten Linien betreibt, gebraucht werden, als auch auf gedrucktem Werbematerial, das gebührenlos vom bezeichneten Unternehmen verteilt wird.
2. Die durch diesen Artikel gewährten Befreiungen gelten für die in Absatz 1 dieses Artikels aufgeführten Gegenstände:
(a) die in das Gebiet einer Vertragspartei durch das bezeichnete Unternehmen der anderen Vertragspartei oder in dessen Namen eingeführt werden;
(b) die sich an Bord der Luftfahrzeuge des bezeichneten Unternehmens einer Vertragspartei bei der Ankunft im Gebiet der anderen Vertragspartei oder beim Abflug befinden;
(c) die im Gebiet der anderen Vertragspartei an Bord der Luftfahrzeuge des bezeichneten Unternehmens einer Vertragspartei genommen werden und zum Gebrauch beim Betrieb der vereinbarten Linien bestimmt sind,
ob diese Gegenstände im Gebiet der anderen Vertragspartei, die die Befreiung gewährt, gebraucht oder vollständig verbraucht werden oder nicht, sofern solche Gegenstände im Gebiet der genannten Vertragspartei nicht veräussert werden.
Art. XI ¹⁶
1. Die Tarife für die Beförderungen auf den vereinbarten Linien, die von und nach dem Gebiet der anderen Vertragspartei führen, sind zwischen den bezeichneten Unternehmen aufgrund der Marktkräfte festzusetzen, wobei alle bestimmenden Einflüsse, einschliesslich der Betriebskosten, der besonderen Merkmale der Linien, der Erzielung eines vernünftigen Gewinnes, der Tarife anderer bezeichneter Unternehmen und andere wirtschaftliche Überlegungen, die sich auf den Markt auswirken, in Betracht zu ziehen sind.
2. Die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Tarife können einzeln oder, nach Belieben des bezeichneten Unternehmens oder der bezeichneten Unternehmen, in gemeinsamer Absprache oder in Absprache mit anderen Unternehmen festgesetzt werden. Jedes bezeichnete Unternehmen ist nur seinen eigenen Luftfahrtbehörden gegenüber verantwortlich für die wirtschaftliche Rechtfertigung seiner Tarife.
3. Die Tarife sind den Luftfahrtbehörden der beiden Vertragsparteien einzureichen, wenn dies verlangt wird, und die Behörden erhalten diese mindestens einen (1) Tag vor dem für ihr Inkrafttreten vorgesehenen Datum. Die Luftfahrtbehörden der beiden Vertragsparteien behandeln die kurzfristig eingereichten Gesuche ohne Verzug und mit Wohlwollen, namentlich dann, wenn damit das Gleichziehen mit einem bereits eingereichten Tarif beabsichtigt ist oder es sich um die Einführung von Tarifänderungen handelt, die sich aus Umständen ausserhalb des Einflussbereiches des bezeichneten Unternehmens oder der bezeichneten Unternehmen ergeben. Ein bezeichnetes Unternehmen, das einen Tarif einzeln festgelegt hat, stellt dem bezeichneten Unternehmen oder den bezeichneten Unternehmen der anderen Vertragspartei im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuches eine Kopie davon zu.
4. Die bezeichneten Unternehmen können Beförderungsscheine für die vereinbarten Linien in Übereinstimmung mit den vorgeschlagenen Tarifen vom Zeitpunkt der Einreichung an verkaufen, vorausgesetzt einerseits, dass diese Verkäufe nur für Beförderungen gelten, die frühestens am vorgeschlagenen Datum ihres Inkrafttretens ausgeführt werden und vorausgesetzt andererseits, dass die Tarife eindeutig darauf hinweisen, dass sie unter Vorbehalt der Genehmigung durch die Regierung gelten.
5. Sind die Luftfahrtbehörden einer Vertragspartei mit einem vorgeschlagenen Tarif nicht einverstanden, teilen sie dies den Luftfahrtbehörden der anderen Vertragspartei und dem betroffenen bezeichneten Unternehmen innerhalb von zehn (10) Tagen seit Erhalt des vorgeschlagenen Tarifs mit. Ist von den Luftfahrtbehörden eine kürzere Frist für das Einreichen eines Tarifs angenommen worden, können diese auch vereinbaren, dass die gewährte Frist zur Mitteilung der Nichtgenehmigung kürzer als zehn (10) Tage ist.
6. Sind die Luftfahrtbehörden einer Vertragspartei mit einem in Kraft befindlichen Tarif nicht mehr einverstanden, benachrichtigen sie die Luftfahrtbehörden der anderen Vertragspartei sowie das betroffene Unternehmen.
7. Ist eine Mitteilung über die Nichtgenehmigung nach Absatz 5 oder 6 dieses Artikels erfolgt, teilen die Luftfahrtbehörden, welche die Mitteilung erhalten haben, deren Erhalt innerhalb von zehn (10) Tagen mit dem Hinweis mit, ob sie damit einverstanden sind oder nicht. Die Kontaktnahme aufgrund dieses Artikels kann mit Brief oder mittels jeder anderen Art elektronischer Übermittlung erfolgen, welche das Herstellen eines gedruckten Textes zulässt.
8. Kein Tarif tritt in Kraft oder bleibt in Kraft, wenn:
a) er auf Beförderungen zwischen den Gebieten der Vertragsparteien anwendbar ist und die Luftfahrtbehörden der beiden Vertragsparteien diesen nicht genehmen;
b) er auf Beförderungen zwischen dem Gebiet der anderen Vertragspartei und demjenigen eines Drittstaates anwendbar ist und die Luftfahrtbehörden dieser Vertragspartei diesen nicht genehmigen.
9. Das bezeichnete Unternehmen oder die bezeichneten Unternehmen jeder Vertragspartei haben innerhalb angemessener Zeit das Recht, mit jedem zulässigem, öffentlich zugänglichen und für Beförderungen im Linienverkehr zwischen den Gebieten der beiden Vertragsparteien anwendbaren Tarif gleichzuziehen, entsprechend den Modalitäten, die, ohne notwendigerweise gleich zu sein, allgemein gleichwertig mit Bezug auf Strecken, Luftfahrzeugtyp, anwendbare Bedingungen und Leistungsstandards sind. Gleichermassen hat jedes von der einen oder anderen Vertragspartei bezeichnete Unternehmen das Recht, innerhalb nützlicher Zeit mit jedem Tarif für die Beförderung zwischen dem Gebiet der anderen Vertragspartei und einem Drittstaat gleichzuziehen, vorausgesetzt, dass der sich ergebende Tarif nicht tiefer ist als derjenige, der im fraglichen Markt von Unternehmen angeboten wird, welche die dritte und vierte Freiheit geniessen.
10. Die in Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieses Artikels festgesetzten Tarife bleiben in Kraft, bis neue Tarife in Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieses Artikels festgesetzt worden sind. Sie können jedoch aufgrund dieses Absatzes nicht für länger als zwölf (12) Monate über den Zeitpunkt hinaus in Kraft bleiben, an dem sie auf andere Weise hinfällig geworden sind.
11. Die Luftfahrtbehörden jedes Vertragsstaates können jederzeit Beratungen über die Tarife verlangen. Solche Beratungen, die mündlich oder auf dem Schriftweg erfolgen, finden innerhalb von fünfzehn (15) Tagen nach Empfang des Gesuches statt, soweit die Luftfahrtbehörden nichts anderweitig vereinbart haben.
12. Die Luftfahrtbehörden der beiden Vertragsparteien bemühen sich sicherzustellen, dass die vorgeschriebenen und erhobenen Tarife den rechtmässig in Kraft befindlichen Tarifen entsprechen.
¹⁶ Fassung gemäss der Änd. vom 13. Juni 2005, in Kraft seit 17. Mai 2006 ( AS 2006 3345 ).
Art. XII
1. Das bezeichnete Unternehmen einer Vertragspartei hat das Recht, auf dem Gebiet der anderen Vertragspartei Vertretungen aufrechtzuerhalten. Diese Vertretungen können Verwaltungs‑, Betriebs- und technisches Personal umfassen, soweit es für die Erfüllung der Verwaltungs‑, Betriebs- und technischen Aufgaben des bezeichneten Unternehmens erforderlich ist.
2. Jedes bezeichnete Unternehmen hat das Recht, sich am Verkauf von Beförderungsscheinen im Gebiet der anderen Vertragspartei unmittelbar und nach seinem Belieben durch Agenten zu beteiligen. Dieses Unternehmen hat das Recht, solche Beförderungsscheine zu verkaufen, und jedermann kann solche Beförderungsscheine in der Währung des Gebietes oder in frei wechselbaren Währungen anderer Länder erwerben.
3. Jede Vertragspartei verpflichtet sich, dem bezeichneten Unternehmen der anderen Vertragspartei für die Einnahmenüberschüsse, die auf ihrem Gebiet durch dieses bezeichnete Unternehmen bei der Beförderung von Fluggästen, Gepäck, Fracht und Postsendungen erzielt werden, die freie Überweisung zu dem auf dem Geldmarkt vorherrschenden Wechselkurs zu gewährleisten. Ist der Zahlungsverkehr zwischen den Vertragsparteien durch ein besonderes Abkommen geregelt, so ist dieses besondere Abkommen anwendbar.
Art. XIII ¹⁷
Die Vertragsparteien handeln in Übereinstimmung mit den betreffenden Bestimmungen des zwischen der Schweiz und Kanada am 20. August 1976¹⁸ in Bern unterzeichneten Abkommens zur Verhinderung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern von Einkommen und Vermögen sowie mit jedem nachfolgenden Abkommen oder Änderungen, die angebracht werden können, in Bezug auf den Betrieb von Flugzeugen im internationalen Verkehr.
¹⁷ Fassung gemäss der Änd. vom 13. Juni 2005, in Kraft seit 17. Mai 2006 ( AS 2006 3345 ).
¹⁸ AS 1977 1526 . Ersetzt durch ein neues Abk. vom 5. Mai 1997 ( SR 0.672.923.21 )
Art. XIV
1. Im Geiste enger Zusammenarbeit beraten sich die Vertragsparteien oder ihre Luftfahrtbehörden miteinander von Zeit zu Zeit, um sich über die Anwendung und die befriedigende Beobachtung der Bestimmungen dieses Abkommens und seines Anhanges zu vergewissern.
2. Eine durch eine Vertragspartei oder ihre Luftfahrtbehörden verlangte Beratung muss innerhalb von sechzig (60) Tagen, gerechnet vom Zeitpunkt des Empfangs des Gesuches an beginnen.
Art. XV
1. Jede Änderung dieses Abkommens tritt in Kraft, sobald die beiden Vertragsparteien einander gegenseitig die Erfüllung ihrer verfassungsrechtlichen Vorschriften über den Abschluss und das Inkrafttreten von Staatsverträgen angezeigt haben.
2. Änderungen des Anhanges zu diesem Abkommen können unmittelbar zwischen den Luftfahrtbehörden der Vertragsparteien vereinbart werden. Sie treten in Kraft, nachdem sie durch einen Austausch diplomatischer Noten bestätigt worden sind.
Art. XVI
1. Entsteht irgendeine Meinungsverschiedenheit zwischen den Vertragsparteien über die Auslegung oder die Anwendung dieses Abkommens, bemühen sich die Vertragsparteien, dieselbe in erster Linie durch unmittelbare Verhandlungen oder auf diplomatischem Weg zu schlichten.
2. Erzielen die Vertragsparteien keine Verständigung durch Verhandlungen oder auf diplomatischem Weg, können sie die Meinungsverschiedenheit einem aus drei Mitgliedern zusammengesetzten Schiedsgericht zur Entscheidung unterbreiten, wobei von jeder Vertragspartei ein Schiedsrichter ernannt wird und die beiden Schiedsrichter einen dritten Schiedsrichter bezeichnen. Jede der Vertragsparteien ernennt einen Schiedsrichter innerhalb einer Frist von sechzig (60) Tagen vom Zeitpunkt des Empfangs des Gesuchs der einen oder anderen Vertragspartei um schiedsgerichtliche Erledigung der Meinungsverschiedenheit, und der dritte Schiedsrichter wird innerhalb einer weiteren Frist von sechzig (60) Tagen ernannt. Wenn die eine oder andere der Vertragsparteien innerhalb der aufgeführten Frist keinen Schiedsrichter ernennt oder wenn der dritte Schiedsrichter nicht innerhalb der aufgeführten Frist ernannt wird, kann jede der Vertragsparteien den Präsidenten des Rates der Internationalen Zivilluftfahrt‑Organisation ersuchen, einen Schiedsrichter oder Schiedsrichter je nach dem Erfordernis des Falles zu bezeichnen. In allen Fällen ist der dritte Schiedsrichter ein Angehöriger eines dritten Staates, er wirkt als Vorsitzender des Gerichtes und bestimmt seine Verfahrensvorschriften und den Tagungsort des Gerichtes selbst.
3. Die Vertragsparteien verpflichten sich, sich jedem gestützt auf Absatz 2 dieses Artikels gefällten Entscheid zu unterziehen.
4. Das Schiedsgericht entscheidet über die Verteilung der aus dem Verfahren entstandenen Kosten.
5. Wenn und so lange die eine oder andere der Vertragsparteien oder ein bezeichnetes Unternehmen der einen oder anderen Vertragspartei sich nicht einem gestützt auf Absatz 2 dieses Artikels gefällten Entscheid unterzieht, kann die andere Vertragspartei alle Rechte oder Vorrechte, die sie auf Grund dieses Abkommens der fehlbaren Vertragspartei oder dem fehlbaren bezeichneten Unternehmen gewährt hat, beschränken, vorenthalten oder widerrufen.
Art. XVII
1. Jede Vertragspartei kann der anderen Vertragspartei jederzeit schriftlich und auf diplomatischem Weg ihren Entschluss anzeigen, dieses Abkommen zu kündigen; diese Anzeige wird gleichzeitig der Internationalen Zivilluftfahrt‑Organisation mitgeteilt.
2. Die Kündigung wird am Ende der Flugplanperiode, während der eine Frist von zwölf (12) Monaten abgelaufen ist, wirksam, es sei denn, diese Kündigung werde in gegenseitigem Einvernehmen vor Ablauf dieser Frist zurückgezogen.
3. Bleibt eine Empfangsbestätigung der anderen Vertragspartei aus, so wird angenommen, dass ihr die Anzeige vierzehn (14) Tage nach deren Empfang durch die Internationale Zivilluftfahrt‑Organisation zugekommen ist.
Art. XVIII
Dieses Abkommen und jede Änderung werden bei der Internationalen Zivilluftfahrt‑Organisation eingetragen.
Art. XIX
Wenn ein mehrseitiges allgemeines Übereinkommen über den Luftverkehr für beide Vertragsparteien in Kraft tritt, so gehen die Bestimmungen dieses Übereinkommens vor. In Übereinstimmung mit Artikel XIV dieses Abkommens können Verhandlungen stattfinden, um festzustellen, in welchem Umfang dieses Abkommen durch die Bestimmungen des mehrseitigen Übereinkommens betroffen ist.
Art. XIX bis ¹⁹
1. Die Bestimmungen, die in den Artikeln VI (Anwendbarkeit der Gesetze), VII (Technische Sicherheitsrichtlinien, Zeugnisse und Bewilligungen), Artikel VIbis (Sicherheit der Luftfahrt), VIII (Benützung von Flughäfen und anderer Einrichtungen), IX (Statistiken), X (Zölle und andere Abgaben), XII (Verkauf und Überweisung von Erträgen, Vertreter von Unternehmen), XIII (Besteuerung) und XIV (Beratungen) dieses Abkommens festgelegt sind, sind auch für Charterflüge, die von einem Unternehmen einer Vertragspartei von oder nach dem Gebiet der anderen Vertragspartei durchgeführt werden sowie für das diese Flüge durchführende Unternehmen anwendbar.
2. Die Bestimmungen in Absatz 1 dieses Artikels betreffen nicht die nationalen Gesetze und Verordnungen, welche das Recht der Unternehmen, Charterverkehr zu betreiben, regeln oder die Führung von Unternehmen oder anderen Parteien, die an der Organisation dieser Tätigkeiten teilnehmen.
¹⁹ Eingefügt durch die Änd. vom 13. Juni 2005, in Kraft seit 17. Mai 2006 ( AS 2006 3345 ).
Art. XX
1. Dieses Abkommen wird vom Tage seiner Unterzeichnung an vorläufig angewandt; es tritt in Kraft, sobald die Vertragsparteien einander gegenseitig die Erfüllung ihrer verfassungsrechtlichen Vorschriften über den Abschluss und das Inkrafttreten von Staatsverträgen angezeigt haben.
2. Am Tage des Inkrafttretens dieses Abkommens fällt das am 10. Januar 1958²⁰ in Bern unterzeichnete Abkommen zwischen der Schweiz und Kanada betreffend Luftverkehrslinien dahin. Es wird vom Tage der Unterzeichnung dieses Abkommens an vorläufig nicht mehr angewandt.
²⁰ [ AS 1961 1073 ]
Unterschriften
Zu Urkund dessen haben die hierzu von ihren Regierungen gehörig befugten Unterzeichneten dieses Abkommens unterschrieben.
Geschehen zu Ottawa am 20. Februar 1975 in doppelter Ausfertigung in französischer und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermassen authentisch ist.
Für den Schweizerischen Bundesrat: | Für die Regierung Kanadas: |
E. Bernath | J. Mac Eachen |
Anhang ²¹
²¹ Fassung gemäss der Änd. vom 13. Juni 2005, in Kraft seit 17. Mai 2006 ( AS 2006 3345 ).
Linienpläne
Abschnitt I
Die folgende Strecke kann von einem von der Regierung der Schweiz bezeichneten Unternehmen oder von bezeichneten Unternehmen in der einen oder anderen Richtung oder in beiden Richtungen bedient werden:
Punkte in der Schweiz | Zwischenlandepunkte | Punkte in Kanada | Punkte darüber hinaus |
Jeder Punkt | Jeder Punkt | Jeder Punkt | Jeder Punkt |
Anmerkungen:
1. Jeder Zwischenlandepunkte und/oder jeder Punkt darüber hinaus kann auf einem Teil der Strecken oder auf allen Strecken ausgelassen werden, vorausgesetzt, dass alle Strecken in der Schweiz beginnen oder enden. Die Punkte in Kanada können einzeln oder in Verbindung bedient werden.
2. An den Zwischenlandepunkten und den Punkten in Kanada stehen nur Transitrechte und eigene Zwischenlanderechte zur Verfügung. Zwischen den Punkten in Kanada sind keine Zwischenlanderechte verfügbar. Das von der Schweiz bezeichnete Unternehmen oder die Unternehmen können an jedem Punkt auf den festgelegten Strecken und nach ihrer freien Wahl Verkehr zwischen ihren Luftfahrzeugen transferieren und zwar ohne Beschränkung mit Bezug auf den Typ oder die Anzahl der Luftfahrzeuge, vorausgesetzt, dass beim Hinflug die Beförderung über diesen Punkt hinaus eine Fortsetzung des Fluges mit Herkunftsort Schweiz ist und beim Rückflug die Beförderung mit Bestimmungsort Schweiz eine Fortsetzung des Fluges mit Herkunft von diesem Punkt ist, und unter der Bedingung, dass alle vom Transfer betroffenen Flüge die Schweiz als ursprünglichen Abflugort oder als endgültigen Bestimmungsort haben.
3. Unter Vorbehalt reglementarischer Anforderungen, welche normalerweise von den Luftfahrtbehörden von Kanada mit Bezug auf solche Beförderungen angewandt werden, kann jedes von der Schweiz bezeichnete Unternehmen Zusammenarbeitsvereinbarungen abschliessen mit dem Ziel:
a) vereinbarte Beförderungen im code-share auf den festgelegten Strecken (das heisst, Beförderungsscheine mit seinem eigenen Code zu verkaufen) bei den Flügen anzubieten, welche von einem Unternehmen oder von Unternehmen der Schweiz, von Kanada oder von einem Drittstaat durchgeführt werden;
b) den Verkehr mit dem Code eines beliebigen anderen Unternehmens zu befördern, welches von den Luftfahrtbehörden von Kanada berechtigt ist, Beförderungsscheine mit seinem eigenen Code auf Flüge zu verkaufen, die von diesem von der Schweiz bezeichneten Unternehmen durchgeführt werden.
Die aufgrund eines code-share durchgeführten Beförderungen zwischen Punkten in Kanada sind beschränkt auf Flüge, welche zwischen einem und mehreren Unternehmen durchgeführt werden, die von den Luftfahrtbehörden Kanadas berechtigt sind, Linien zwischen in Kanada gelegenen Punkten aufrechtzuerhalten, und alle Flügen, welche zwischen Punkten in Kanada mit dem Code des von der Schweiz bezeichneten oder den bezeichneten Unternehmen durchgeführt werden, werden nur im Rahmen einer internationalen Reise angeboten.
Alle Unternehmen, welche eine code-share Vereinbarung abschliessen, müssen über die notwendigen Bewilligungen verfügen, die mit Bezug auf die betroffenen Strecken anwendbar sind.
Die Luftfahrtbehörden von Kanada können einem von der Schweiz bezeichneten Unternehmen oder den bezeichneten Unternehmen die Bewilligung, Beförderungen auf der Grundlage einer code-share Vereinbarung gemäss Absatz 3a) vorstehend durchzuführen, nicht mit der Begründung verweigern, dass das Unternehmen oder die Unternehmen, welche das Luftfahrzeug betreiben, keine Bewilligung von Kanada erhalten haben, Verkehr mit dem Code des von der Schweiz bezeichneten oder der von der Schweiz bezeichneten Unternehmen zu befördern.
Abschnitt II
Die folgende Strecke kann von einem von der Regierung Kanadas bezeichneten Unternehmen oder von bezeichneten Unternehmen in der einen oder anderen Richtung oder in beiden Richtungen bedient werden:
Punkte in Kanada | Zwischenlandepunkte | Punkte in der Schweiz | Punkte darüber hinaus |
Jeder Punkt | Jeder Punkt | Jeder Punkt | Jeder Punkt |
Anmerkungen:
1. Jeder Zwischenlandepunkt und/oder jeder Punkt darüber hinaus kann auf einem Teil der Strecken oder auf allen Strecken ausgelassen werden, vorausgesetzt, dass alle Strecken in Kanada beginnen oder enden. Die Punkte in der Schweiz können einzeln oder in Verbindung bedient werden.
2. An den Zwischenlandepunkten und den Punkten in der Schweiz stehen lediglich Transitrechte und eigene Zwischenlanderechte zur Verfügung. Zwischen den Punkten in der Schweiz sind keine Zwischenlanderechte verfügbar. Das von Kanada bezeichnete Unternehmen oder die Unternehmen können an jedem beliebigen Punkt auf den festgelegten Strecken und nach ihrer freier Wahl den Verkehr zwischen ihren Luftfahrzeugen transferieren und zwar ohne Beschränkung mit Bezug auf den Typ oder die Anzahl der Luftfahrzeuge, vorausgesetzt, dass beim Hinflug die Beförderung über diesen Punkte hinaus eine Fortsetzung des Fluges mit Herkunftsort Kanada ist und beim Rückflug die Beförderung mit Bestimmungsort Kanada eine Fortsetzung des Fluges mit Herkunft von diesem Punktes ist, und unter der Bedingung, dass alle vom Transfer betroffenen Flüge Kanada als ursprünglichen Abflugort oder als endgültigen Bestimmungsort haben.
3. Verkehrsrechte in 5. Freiheit können zwischen Zürich oder Genf (oder beiden) und den folgenden von Kanada gewählten Punkten ausgeübt werden: a) vier Punkte in den folgenden Ländern: Polen, Ungarn, Österreich und Jugoslawien, b) fünf Punkte in Asien, einschliesslich einem Punkt oder Punkten in Indien; und darüber hinaus bis nach Kanada, c) ein Punkt in Kenia und 4 Punkte in Afrika südlich des Wendekreises des Krebses. Für jeden Punkt darüber hinaus können die Verkehresrechte in 5. Freiheit nicht gleichzeitig von Zürich und Genf aus ausgeübt werden.
4. Unter Vorbehalt reglementarischer Anforderungen, welche normalerweise von den Luftfahrtbehörden der Schweiz mit Bezug auf solche Beförderungen angewandt werden, kann jedes von Kanada bezeichnete Unternehmen Zusammenarbeitsvereinbarungen abschliessen mit dem Ziel:
a) vereinbarte Beförderungen im code-share auf den festgelegten Strecken (das heisst, Beförderungsscheine mit seinem eigenen Code) bei den Flügen anzubieten, welche von einem Unternehmen oder von Unternehmen von Kanada, der Schweiz oder einem Drittstaat durchgeführt werden;
b) den Verkehr unter dem Code eines beliebigen anderen Unternehmens zu befördern, welches von den Luftfahrtbehörden der Schweiz berechtigt ist, Beförderungsscheine mit seinem eigenen Code auf Flüge zu verkaufen, die von diesem von Kanada bezeichneten Unternehmen durchgeführt werden.
Die aufgrund eines code-share durchgeführten Beförderungen zwischen den Punkten in der Schweiz sind beschränkt auf Flüge, welche zwischen einem und mehreren Unternehmen durchgeführt werden, die von den Luftfahrtbehörden der Schweiz berechtigt sind, Linien zwischen in der Schweiz gelegenen Punkten aufrechtzuerhalten, und alle Flüge, welche zwischen Punkten in der Schweiz mit dem Code des von Kanada oder der von Kanada bezeichneten Unternehmen durchgeführt werden, werden nur im Rahmen einer internationalen Reise angeboten.
Alle Unternehmen, welche eine code-share Vereinbarung abschliessen, müssen über die notwendigen Bewilligungen in Bezug auf die betroffenen Strecken verfügen.
Die Luftfahrtbehörden der Schweiz können einem von Kanada bezeichneten Unternehmen oder den bezeichneten Unternehmen die Bewilligung, Beförderungen auf der Grundlage einer code-share Vereinbarung gemäss Absatz 4a) vorstehend durchzuführen, nicht mit der Begründung verweigern, dass dieses Unternehmen oder die Unternehmen, welche das Luftfahrzeug betreiben, keine Bewilligung von der Schweiz erhalten haben, Verkehr mit dem Code des von Kanada bezeichneten oder der von Kanada bezeichneten Unternehmen zu befördern.
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