Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung Kanadas über d... (0.732.923.2)
CH - Schweizer Bundesrecht

Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung Kanadas über die Zusammenarbeit bei der friedlichen Nutzung der Kernenergie

Abgeschlossen am 22. Dezember 1987 Von der Bundesversammlung genehmigt am 17. März 1989² In Kraft getreten durch Notenaustausch am 13. Juni 1989 ¹ Der französische Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der entsprechenden Ausgabe dieser Sammlung. ² AS 1989 1547
Der Schweizerische Bundesrat (im folgenden als Schweiz) und die Regierung Kanadas (im folgenden als Kanada bezeichnet) und beide, im folgenden als Parteien bezeichnet,
in Erwägung ihrer engen Zusammenarbeit bei der Entwicklung, Nutzung und Kontrolle der friedlichen Verwendung der Kernenergie gemäss dem Abkommen über die Zusammenarbeit auf dem Gebiete der friedlichen Verwendung von Atomenergie zwischen der Schweiz und Kanada, unterzeichnet in Ottawa am 6. März 1958³, erweitert durch die Briefwechsel vom 26. November 1964, 23. April 1969 und 1. Dezember 1971,
im Wunsche, die freundschaftlichen Beziehungen, die zwischen den Parteien bestehen, zu verstärken,
im Bewusstsein der Vorteile wirksamer Zusammenarbeit bei der friedlichen Verwendung der Kernenergie,
in Anerkennung der Tatsache, dass die Schweiz und Kanada beide Nicht‑Kernwaf­fenstaaten und Mitglieder des Vertrages über die Nichtverbreitung von Kernwaffen sind, der am 1. Juli 1968⁴ in London, Moskau und Washington unterzeichnet wurde (im folgenden als Atomsperrvertrag bezeichnet), und dass sie sich als solche verpflichtet haben, keine Kernwaffen oder sonstige Kernsprengkörper herzustellen oder sonstwie zu erwerben, und dass beide Parteien mit der Internationalen Atomenergie Agentur Kontrollabkommen im Zusammenhang mit dem Atomsperrvertrag abgeschlossen haben,
in Betonung ferner, dass die Mitglieder des Atomsperrvertrages sich verpflichtet haben, den weitest möglichen Austausch von Kernmaterial, Material, Ausrüstungen sowie von wissenschaftlichen und technologischen Informationen für die friedliche Verwendung der Kernenergie zu erleichtern und das Recht haben, daran teilzuhaben; und dass die Mitglieder des Atomsperrvertrages, soweit sie dazu in der Lage sind, zusammenarbeiten mögen in ihrem gemeinsamen Beitrag zur weiteren Entwicklung der friedlichen Nutzung der Kernenergie,
in der Absicht also, für diese Ziele miteinander zusammenzuarbeiten,
sind wie folgt übereingekommen:
³ [ AS 1958 694 , 1965 884 , 1969 588 , 1972 229 ] ⁴ SR 0.515.03
Art. I
Zum Zwecke dieses Abkommens:
(a) das «Kontroll‑System der Agentur» bedeutet das Kontroll‑System, festgelegt in Dokument INFCIRC/66 Rev. 2 der Internationalen Atomenergie Agentur sowie jede Revision dieses Dokumentes;
(b) «Zuständige Behörde» bedeutet für die Schweiz, das Bundesamt für Energiewirtschaft und für Kanada, «The Atomic Energy Control Board», oder jede andere Behörde, welche eine Vertragspartei der andern gegebenenfalls notifiziert;
(c) «Ausrüstungen» bedeuten alle Ausrüstungen, welche in Beilage B dieses Abkommens aufgeführt sind;
(d) «Material» bedeutet jedes Material, welches in Beilage C dieses Abkommens aufgeführt ist;
(e) «Kernmaterial» bedeutet jedes Ausgangs‑ oder besonders spaltbares Material gemäss Definition dieser Begriffe in Artikel XX des Statuts der Internationalen Atomenergie Agentur⁵, welcher als Beilage D diesem Abkommen beigefügt ist. Jeder Entscheid des Gouverneurrates der Internationalen Atomenergie Agentur unter Artikel XX des Statuts, welcher die Liste der Materialien, welche als «Ausgangs‑» oder «besonderes spaltbares Material» gelten, abändert, ist im Rahmen dieses Abkommens nur dann anwendbar, wenn beide Parteien sich gegenseitig ihre Zustimmung zu einer solchen Änderung schriftlich mitgeteilt haben;
(f) «Personen» bedeuten Individuen, Firmen, Körperschaften, Gesellschaften, Partnerschaften, Assoziationen und andere öffentliche oder staatliche Einheiten sowie deren entsprechende Vertreter;
(g) «Technologie» bezeichnet technische Daten in physischer Form, mit eingeschlossen technische Pläne, negative und positive photographische Dokumente, Aufzeichnungen, Projektgrundlagen, Verfahrensbücher und Betriebsanleitungen, welche vom Lieferland nach Konsultation mit dem Empfängerland vor der Lieferung als wichtig für Auslegung, Bau, Betrieb und Wartung von Anreicherungs‑, Wiederaufarbeitungs‑ oder Schwerwasserproduktionsanlagen bezeichnet werden oder von wesentlichen kritischen Bestandteilen solcher Anlagen und jede andere für die Nichtweiterverbreitung relevante Technologie, welche für Auslegung, Bau, Betrieb oder Wartung von Ausrüstungen oder für die Bearbeitung von Kernmaterial oder Material wichtig ist gemäss gemeinsamer Bestimmung der Parteien, jedoch ausschliesslich der Allgemeinheit zugängliche Daten, beispielsweise in veröffentlichten Büchern und Zeitschriften, oder Daten, die ohne Beschränkung ihrer Weiterverbreitung international zur Verfügung gestellt worden sind.
⁵ SR 0.732.011
Art. II
Die in diesem Abkommen in Aussicht genommene Zusammenarbeit bezieht sich auf die Nutzung, Entwicklung und Anwendung der Kernenergie für friedliche Zwecke und kann unter anderem einschliessen:
(a) die Lieferung von Informationen einschliesslich Technologie mit Bezug auf: (i) Forschung und Entwicklung,
(ii) Gesundheit, nukleare Sicherung, Notfallplanung und Umweltschutz,
(iii) Ausrüstungen (einschliesslich die Lieferung von Projekten, Plänen und Spezifikationen),
(iv) Nutzung von Kernmaterial, Material und Ausrüstungen (einschliesslich Herstellungsverfahren und Spezifikationen), und
(v) Transfer von Patenten und anderen Eigentumsrechten;
(b) die Lieferung von Kernmaterial, Material und Ausrüstungen;
(c) die Verwirklichung von Projekten für Forschung und Entwicklung sowie für Planung und Anwendung von Nukleartechnologie in Gebieten wie Landwirtschaft, Industrie, Medizin und Elektrizitätserzeugung;
(d) die industrielle Zusammenarbeit zwischen «Personen» in der Schweiz und Kanada;
(e) technische Ausbildung und entsprechenden Zugang zu und Gebrauch von Ausrüstungen;
(f) die Gewährung von technischem Beistand und Dienstleistungen einschliesslich den Austausch von Experten und Fachleuten und
(g) die Exploration und Entwicklung von Uran‑Ressourcen.
Art. III
(1)  Die Parteien werden die Zusammenarbeit zwischen «Personen» unter ihrer jeweiligen Hoheitsgewalt im Rahmen des Anwendungsbereiches dieses Abkommens fördern und erleichtern.
(2)  Unter den Bestimmungen dieses Abkommens können «Personen» unter der Hoheitsgewalt der einen oder andern Partei Kernmaterial, Material, Ausrüstungen und Technologie «Personen» unter der Hoheitsgewalt der andern Partei verkaufen oder von ihnen kaufen, zu kommerziellen Bedingungen oder zu Bedingungen, welche von den betreffenden «Personen» vereinbart werden.
(3)  Unter den Bestimmungen dieses Abkommens können «Personen» unter der Hoheitsgewalt der einen oder andern Partei «Personen» unter der Hoheitsgewalt der andern Partei technische Ausbildung in der Anwendung von nuklearer Technologie gewähren zu kommerziellen Bedingungen oder zu andern Bedingungen, welche von den betreffenden «Personen» vereinbart werden.
(4)  Die Parteien werden sich in Übereinstimmung mit ihren jeweiligen Gesetzen und Verordnungen bemühen, den Austausch von Experten, Technikern und Fachleuten, im Zusammenhang mit Tätigkeiten unter diesem Abkommen zu erleichtern.
(5)  Die Parteien werden alle angemessenen Vorsichtsmassnahmen in Übereinstimmung mit ihren jeweiligen Gesetzen und Verordnungen treffen, um die Vertraulichkeit von Informationen einschliesslich kommerzieller und industrieller Geheimnisse zu gewährleisten, welche zwischen «Personen» unter der Hoheitsgewalt der einen oder andern Partei ausgetauscht werden.
(6)  Die Parteien können, wenn angemessen und unter gegenseitig festgelegten Bestimmungen und Bedingungen, im Bereich der Sicherung und Sicherungsvorschriften bei der Produktion von Kernenergie zusammenarbeiten. Dabei sind (a) der Austausch von Informationen und (b) technische Kooperation und Ausbildung eingeschlossen.
(7)  Eine Partei wird die Bestimmungen dieses Abkommens nicht zur Erreichung kommerzieller Vorteile oder zwecks Beeinträchtigung der kommerziellen Beziehungen der andern Partei missbrauchen.
Art. IV
(1)  Nachgewiesenes Kernmaterial, Material sowie Ausrüstungen, Anlagen und Informationen, welche unter das Abkommen über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der friedlichen Verwendung von Atomenergie zwischen der Schweiz und Kanada vom 6. März 1958⁶ fallen, werden bei dessen Erlöschen unter das vorliegende Abkommen fallen. Eine Liste solcher Güter wird von den zuständigen Behörden gemeinsam aufgestellt.
(2)  Wenn die Parteien nicht anders entscheiden, werden Kernmaterial, Material, Ausrüstungen und Technologie, welche in Beilage A enthalten sind, diesem Abkommen unterstellt sein.
(3)  Die Parteien können in besondern, von den oben erwähnten Paragraphen (1) und (2) nicht abgedeckten Umständen andere Mechanismen anwenden als solche, die in diesem Abkommen festgelegt sind, um (a) Güter unter das Abkommen zu stellen oder (b) der Wirkung des Abkommens zu entziehen. In jedem Fall wird zwischen den Parteien eine vorherige schriftliche Vereinbarung getroffen über die Bedingungen, unter welchen solche Mechanismen angewandt werden sollen.
(4)  Die zuständigen Behörden werden Notifikations‑ und andere administrative Verfahren festlegen, um die Bestimmungen dieses Artikels, einschliesslich die auf Kernmaterial anwendbaren Prinzipien der Proportionalität und Äquivalenz zu implementieren.
⁶ [ AS 1958 694 , 1965 884 , 1969 588 , 1972 229 ]
Art. V
Kernmaterial, Material, Ausrüstungen und Technologie, welche unter dieses Abkommen fallen, werden nicht aus dem Hoheitsgebiet der einen Partei in ein Drittland ausgeführt ohne die vorherige schriftliche Zustimmung der andern Partei. Eine Vereinbarung zur Erleichterung der Ausführung dieser Bestimmungen kann zwischen den Parteien getroffen werden.
Art. VI
Kernmaterial, welches diesem Abkommen unterliegt, wird nicht auf 20 Prozent U 235 und mehr angereichert oder wiederaufgearbeitet werden ohne die vorherige schriftliche Zustimmung beider Parteien. Eine solche Zustimmung wird die Bedingungen einschliessen, unter denen das anfallende Plutonium oder 20 Prozent und mehr angereichertes Uran gelagert und verwendet werden kann. Die Parteien können eine Vereinbarung zur Erleichterung der Durchführung dieser Bestimmungen treffen.
Art. VII
(1)  Kernmaterial, Material, Ausrüstungen und Technologie, welche diesem Abkommen unterstellt sind, werden nicht zur Herstellung oder sonstwie zum Erwerb von Kernwaffen oder anderen Kernsprengkörpern verwendet werden. Die Nutzung, Entwicklung oder Anwendung von Kernenergie für friedliche Zwecke werden die Entwicklung, Herstellung, der Erwerb oder die Sprengung von Kernsprengkörpern nicht einschliessen.
(2)  In bezug auf das Kernmaterial wird die in Absatz (1) dieses Artikels enthaltene Verpflichtung gemäss den Kontrollabkommen verifiziert werden, welche jede Partei mit der Internationalen Atomenergie Agentur im Zusammenhang mit dem Atomsperrvertrag abgeschlossen hat. Wenn jedoch die Agentur aus irgendeinem Grunde die Kontrollen auf dem Territorium der einen Partei nicht durchführt, wird diese Partei unverzüglich mit der andern Partei eine Vereinbarung treffen über die Einführung solcher Kontrollen oder eines solchen Kontrollsystems, das den Prinzipien und Verfahren des Kontrollsystems der Agentur entspricht und die Anwendung von Kontrollen auf alle Güter gewährleistet, welche diesem Abkommen unterliegen.
Art. VIII
(1)  Kernmaterial wird diesem Abkommen unterstellt werden bis:
(a) festgestellt ist, dass es entweder nicht mehr verwendbar oder praktisch nicht mehr in eine Form gebracht werden kann, welche irgendeine gemäss Artikel VII dieses Abkommens kontrollrelevante nukleare Verwendung erlaubt. Beide Parteien nehmen den Entscheid der Internationalen Atomenergie Agentur an, der in Übereinstimmung mit den im entsprechenden Kontrollabkommen mit der Agentur vorgesehenen Bestimmungen bezüglich des Erlöschens der Kontrollpflicht getroffen wird;
(b) es wieder aus dem Hoheitsgebiet der Partei, die es erhalten hat, in Übereinstimmung mit den Bestimmungen von Artikel V dieses Abkommens ausgeführt ist oder
(c) die Parteien anders entscheiden.
(2)  Material und Ausrüstungen werden dem Abkommen unterstellt bleiben bis:
(a) sie aus dem Hoheitsgebiet der Partei, die sie erhalten hat, in Übereinstimmung mit den Bestimmungen von Artikel V dieses Abkommens ausgeführt sind oder
(b) die Parteien anders entscheiden.
(3)  Technologie wird diesem Abkommen unterstellt bleiben, bis die Parteien anders entscheiden.
Art. IX
(1)  Jede Partei wird alle nötigen, der jeweiligen Gefahreneinschätzung angemessenen Massnahmen ergreifen, um die Sicherung des Kernmaterials zu gewährleisten, das diesem Abkommen unterstellt ist. Als Minimum werden die Parteien das Sicherungsniveau anwenden, das in Beilage E dieses Abkommens festgelegt ist.
(2)  Die Parteien werden auf Ersuchen einer Partei Konsultationen über Fragen der Sicherung des Kernmaterials, Materials, Ausrüstungen und Technologie, welche diesem Abkommen unterstellt sind, durchführen einschliesslich über die Sicherung bei internationalen Transporten.
Art. X
(1)  Die Parteien werden zu jeder Zeit auf Ersuchen der einen Partei sich konsultieren, um die wirksame Erfüllung der Verpflichtungen dieses Abkommens zu gewährleisten. Die Internationale Atomenergie Agentur kann auf Ersuchen der Parteien für solche Konsultationen eingeladen werden.
(2)  Die zuständigen Behörden werden administrative Vereinbarungen zur Erleichterung der wirksamen Durchführung dieses Abkommens treffen und werden jährlich oder jederzeit auf Ersuchen der einen Behörde Konsultationen durchführen. Solche Konsultationen können in Korrespondenzform stattfinden.
(3)  Jede Partei wird auf Ersuchen die andere Partei schriftlich über die Schlussfolgerungen des neuesten Berichtes der Internationalen Atomenergie Agentur über deren Kontrolltätigkeiten auf ihrem Territorium mit Bezug auf Kernmaterial, das diesem Abkommen unterstellt ist, informieren.
Art. XI
Jede Meinungsverschiedenheit in bezug auf die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens, die nicht auf dem Verhandlungswege oder auf andere zwischen den Parteien vereinbarte Weise geregelt werden kann, ist auf Ersuchen der einen oder anderen Partei einem Schiedsgericht bestehend aus drei Schiedsrichtern zu unterbreiten. Jede Partei bezeichnet einen Schiedsrichter und die so bezeichneten Schiedsrichter wählen einen dritten, aus einem Drittstaat stammenden Richter, der das Gericht präsidiert. Wenn in den dreissig (30) auf das Schiedsgesuch folgenden Tagen eine der Parteien ihren Schiedsrichter noch nicht bezeichnet hat, kann die andere Partei beim Präsidenten des Internationalen Gerichtshofes die Ernennung eines Richters verlangen für die Partei, die ihn nicht ernannt hat. Wenn in den dreissig (30) auf die Bezeichnung oder Ernennung der Richter folgenden Tagen der dritte Richter noch nicht gewählt ist, kann jede Partei den Präsidenten des Internationalen Gerichtshofes ersuchen, den dritten Richter zu ernennen. Alle Entscheide werden mit Stimmenmehrheit aller Mitglieder des Schiedsgerichts getroffen. Das Schiedsverfahren wird vom Gericht festgelegt. Die Gerichtsentscheide sind für die Parteien verbindlich und durch sie anzuwenden. Die Entschädigung der Richter soll auf der gleichen Grundlage erfolgen wie diejenige für die ad ‑hoc Richter des Internationalen Gerichtshofes.
Art. XII
(1)  Zwecks Inkraftsetzung dieses Abkommens werden die Parteien einander mittels Notenwechsels über die Erfüllung ihrer jeweiligen konstitutionellen und gesetzlichen Erfordernisse informieren. Dieses Abkommen wird in Kraft treten am Datum des Notenwechsels oder im Fall, dass der Notenwechsel nicht am selben Datum stattfindet, am Datum der letzten Note.
(2)  Ungeachtet Paragraph 2 des Briefwechsels vom 1. Dezember 1971 zwischen der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Regierung Kanadas zur Revision des Abkommens vom 6. März 1958⁷ über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der friedlichen Verwendung von Kernenergie zwischen der Schweiz und Kanada, wird erwähntes Abkommen an dem Datum erlöschen, an welchem das vorliegende Abkommen in Kraft tritt. Die unter dem Abkommen vom 6. März 1958 in Gang befindliche Zusammenarbeit wird in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des vorliegenden Abkommens fortgeführt werden.
(3)  Dieses Abkommen kann zu jeder Zeit mit der schriftlichen Zustimmung der Parteien revidiert werden. Jede Revision dieses Abkommens wird in Kraft treten in Übereinstimmung mit den Bestimmungen von Paragraph (1) dieses Artikels.
(4)  Dieses Abkommen wird in Kraft bleiben für eine Dauer von dreissig (30) Jahren und danach bis sechs (6) Monate nach Kündigung durch die eine oder andere Partei, es sei denn, die Kündigung sei sechs (6) Monate vor dem Erlöschen der erwähnten Dauer von dreissig (30) Jahren notifiziert worden.
(5)  Unbeachtet des Erlöschens dieses Abkommens bleiben die Verpflichtungen in den Artikeln III Absatz (5), IV, V, VI, VII, VIII, IX, X und XI dieses Abkommens in Kraft, bis die Parteien anders entscheiden.
⁷ [ AS 1958 694 , 1965 884 , 1969 588 , 1972 229 ]

Unterschriften

Zu Urkund dessen haben die von ihren Regierungen hierzu befugten Unterzeichneten dieses Abkommen unterschrieben.
Geschehen zu Bern, an diesem 22. Dezember 1987, in zwei Urschriften, jede in englischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist.

Für den
Schweizerischen Bundesrat:

Für die
Regierung Kanadas:

Pierre Aubert

Jacques Dupuis

Beilage A

Dem Abkommen unterstelltes Kernmaterial, Material, Ausrüstungen und Technologie

(i) Kernmaterial, Material und Technologie, die zwischen den Parteien direkt oder über Drittstaaten übertragen werden;
(ii) Kernmaterial und Material, welches auf der Grundlage oder durch die Verwendung von diesem Abkommen unterstellten Ausrüstungen hergestellt oder verarbeitet wird;
(iii) Kernmaterial, welches auf der Grundlage oder durch Verwendung von diesem Abkommen unterstelltem Kernmaterial oder Material hergestellt oder verarbeitet wird;
(iv) Ausrüstungen, welche zwischen den Parteien direkt oder über Drittstaaten übertragen werden, und welche vor der Übertragung von der Liefer‑Partei als dem Abkommen unterstellt notifiziert und von der Empfänger‑Partei als solche anerkannt worden sind. Erwähnte Notifikation und Anerkennung können von den zuständigen Behörden ausgestellt werden;
(v) Ausrüstungen, welche von der Empfänger‑Partei oder der Liefer‑Partei nach Konsultation mit der Empfänger‑Partei bezeichnet worden ist als: entworfen, gebaut oder betrieben auf der Grundlage oder durch Verwendung von Technologie gemäss Absatz (i) oben, oder von technischen Daten, die aus Ausrüstungen gemäss Absatz (iv) oben abgeleitet worden sind. Ohne die allgemeine Geltung des Vorhergehenden einzuschränken, Ausrüstungen, welche alle drei der folgenden Kriterien erfüllen: (a) Ausrüstungen desselben Typs wie Ausrüstungen, welche in Absatz (iv) oben erwähnt sind (z. B. wenn deren Plan, Bau oder Verfahren auf wesentlich denselben oder ähnlichen physikalischen oder chemischen Verfahren beruhen, wie sie von den Parteien vor der Übertragung der Ausrüstungen gemäss Absatz (iv) oben schriftlich vereinbart worden sind);
(b) Ausrüstungen, welche von der Empfänger‑Partei oder der Liefer‑Partei nach Konsultation mit der Empfänger‑Partei als solche bezeichnet worden sind;
(c) Ausrüstungen, deren Erstbetrieb an einem Ort im Hoheitsgebiet der Empfänger‑Partei innerhalb von 20 Jahren nach dem Datum des Erst­betriebs der Ausrüstungen gemäss Unterabsatz (a) beginnt.

Beilage B

Ausrüstungen

1) Kernreaktoren, die geeignet sind, eine kontrollierte, sich selbst fortsetzende Kettenreaktionsspaltung aufrechtzuerhalten, ausgenommen Nullenergiereaktoren, d. h. Reaktoren mit einer festgelegten Produktionsrate von Plutonium von höchstens 100 g im Jahr.
Ein «Kernreaktor» umfasst grundsätzlich die im Innern des Reaktorbehälters befindlichen oder unmittelbar damit verbundenen Teile, die Ausrüstung, die das Energieniveau im Reaktorkern steuert, und die Bestandteile, die in der Regel das Primärkühlmittel des Reaktorkerns enthalten, damit unmittelbar in Berührung kommen oder es steuern.
Es ist nicht beabsichtigt, Reaktoren auszuschliessen, von denen vernünftigerweise angenommen werden kann, dass sie sich so verändern lassen, dass sie erheblich mehr als 100 g Plutonium im Jahr herstellen. Unabhängig von ihrer Fähigkeit zur Plutoniumherstellung werden Reaktoren, die für einen ununterbrochenen Betrieb mit erheblichem Energieniveau ausgelegt sind, nicht als «Nullenergiereaktoren» betrachtet.
2) Reaktordruckbehälter: Metallbehälter als vollständige Einheiten oder wesentliche vorgefertigte Teile dafür, die eigens zur Aufnahme des Kerns eines Kernreaktors im Sinne der Ziffer (1) vorgesehen oder hergerichtet sind und dem Betriebsdruck des Primärkühlmittels standhalten können.
Eine Deckplatte für einen Reaktordruckbehälter gilt als wesentlicher vor­gefertigter Teil eines Reaktordruckbehälters.
3) Innere Reaktorteile: Auflagestützen und Tragplatten für den Kern und andere innere Behälterteile, Regelstabführungsrohre, Wärmeschilde, Kühlmittelfallen, Kerngitterplatten, Diffusionsplatten usw.
4) Reaktorbrennstoff ‑Lade ‑ und Entlademaschinen: Fernbedienungsausrüstungen, die eigens für die Einführung oder Entfernung von Brennstoff in einem Kernreaktor im Sinne der Ziffer (1) vorgesehen oder hergerichtet sind und während des Reaktorbetriebs gefahren werden können oder technisch hochentwickelte Positionierungs‑ oder Ausrichtungsteile verwenden, um komplexe Beschickungsvorgänge bei abgeschaltetem Reaktor zu ermöglichen, bei denen eine direkte Beobachtung des Brennstoffs oder der Zugang zu diesem in der Regel nicht gegeben ist.
5) Reaktorregelstäbe: Stäbe, die eigens für die Steuerung der Reaktions­geschwindigkeit in einem Kernreaktor im Sinne der Ziffer (1) vorgesehen oder hergerichtet sind.
Diese Position umfasst neben dem Neutronenabsorbertell auch die getrennt gelieferten dazugehörigen Stütz‑ oder Aufhängevorrichtungen.
6) Reaktordruckrohre: Rohre, die eigens für die Aufnahme von Brennelementen und des Primärkühlmittels in einem Reaktor im Sinne der Ziffer (1) bei einem Betriebsdruck von über 50 Atmosphären vorgesehen oder hergerichtet sind.
7) Zirkoniumrohre: Zirkonium‑Metall und ‑Legierungen in Form von Rohren oder Rohrbauteilen und in Mengen über 500 kg im Jahr, die eigens für die Verwendung in einem Reaktor im Sinne der Ziffer (1) vorgesehen oder hergerichtet sind und bei denen das Verhältnis von Hafnium zu Zirkonium weniger als 1 zu 500 Gewichtsteilen beträgt.
8) Primärkühlmittelpumpen: Pumpen, die eigens für den Umlauf von Flüssigmetall als Primärkühlmittel für Kernreaktoren im Sinne der Ziffer (1) vor­gesehen oder hergerichtet sind.
9) Anlagen zur Wiederaufarbeitung von Brennstoff und besonders dafür vor ­gesehene und hergerichtete Bestandteile: Eine «Anlage zur Wiederaufarbeitung bestrahlter Brennelemente» umfasst die Ausrüstungsgegenstände und Bestandteile, die üblicherweise mit dem bestrahlten Brennstoff und den wichtigsten Aufbereitungsströmen für Kernmaterial und Spaltprodukte in unmittelbare Berührung kommen oder sie direkt steuern. Die Ausfuhr des gesamten Komplexes wesentlicher Teile innerhalb dieses abgegrenzten Bereichs erfolgt nur nach Massgabe der Verfahren der Richtlinien. Beim gegenwärtigen Stand der Technologie wird davon ausgegangen, dass folgende Ausrüstungsgegenstände unter die Formulierung «und eigens dafür vorgesehene oder hergerichtete Ausrüstungen» fallen: a) Zerkleinerungsmaschinen für bestrahlte Brennelemente: fernbediente Ausrüstungen, die eigens für die Verwendung in einer Wiederaufarbeitungsanlage im obigen Sinne vorgesehen oder hergerichtet sind und die zum Zerschneiden, Zerkleinern oder Abscheren von bestrahlten Kernbrennstoffanordnungen, ‑bündeln oder ‑stäben bestimmt sind und
b) kritisch sichere Tanks (z. B. Tanks mit kleinem Durchmesser, ringförmige oder flache Tanks), die eigens für die Verwendung in einer Wiederaufarbeitungsanlage im obigen Sinne vorgesehen oder hergerichtet sind, die zur Auflösung bestrahlten Kernbrennstoffs bestimmt sind und die heissen, hochkorrosiven Flüssigkeiten standzuhalten vermögen und deren Beschickung und Wartung ferngesteuert erfolgen kann.
10) Anlagen zur Herstellung von Brennelementen: Eine «Anlage zur Herstellung von Brennelementen» umfasst Ausrüstungen: a) die üblicherweise mit dem Produktionsfluss des Kernmaterials in unmittelbare Berührung kommen, es unmittelbar aufbereiten oder es steuern oder
b) die das Kernmaterial innerhalb der Umhüllung verschliessen und
c) der gesamte Komplex von Gegenständen für die obigen Vorgänge sowie einzelne Gegenstände, die für einen der obigen Vorgänge sowie für andere Vorgänge der Brennstoffherstellung, z. B. die Prüfung der Unversehrtheit der Umhüllung oder des Verschlusses sowie die abschlies­sende Behandlung des festen Brennstoffes bestimmt sind.
11) Ausrüstungen – mit Ausnahme von Analyseinstrumenten – die eigens für die Trennung von Uranisotopen vorgesehen oder hergerichtet sind: «Anlagen – mit Ausnahme von Analyseinstrumenten –, die eigens für die Trennung von Uranisotopen vorgesehen oder hergerichtet sind» umfassen jeden der wesentlichen Ausrüstungsgegenstände, die eigens für den Trennvorgang vor­gesehen oder hergerichtet sind. Dazu gehören

Gasdiffusionstrennwand,

Gasdiffusorgehäuse,

Gaszentrifugenbaugruppen, die gegenüber UF6 korrosionsfest sind,

Bauteile für das Trenndüsenverfahren,

Bauteile für das Vortex‑Trennverfahren,

grosse Axial‑ oder Zentrifugalverdichter, die gegenüber UF6 korrosionsfest sind,

spezielle Abdichtungen für solche Verdichter.

12) Anlagen zur Herstellung von Schwerwasser: Eine «Anlage zur Herstellung von Schwerem Wasser» schliesst die Anlage sowie Ausrüstungen, die für die Anreicherung von Deuterium oder dessen Verbindungen sowie jeder bedeutende Teil der Ausrüstungen, welche für den Betrieb der Anlage wichtig sind, ein.
13) Alle wichtigen Komponenten oder Komponenten der unter den Ziffern (1)–(12) oben aufgeführten Güter.

Beilage C

Material

1) Deuterium und Schwerwasser: Deuterium und Deuteriumverbindungen, bei denen das Verhältnis von Deuterium zu Wasserstoff mehr als 1 zu 5000 beträgt, zur Verwendung in einem Kernreaktor im Sinne der Ziffer (1) in Beilage B, in Mengen, die 200 kg Deuteriumatome je Empfängerland innerhalb von zwölf Monaten überschreiten.
2) Graphit für nukleare Zwecke: Graphit mit einem Reinheitsgrad von mehr als 5 ppm Boräquivalent und einer Dichte von mehr als 1,5 g/ccm in Mengen, die 30 metrische Tonnen je Empfängerland innerhalb von zwölf Monaten überschreiten.

Beilage D

Art. XX der Satzung der Internationalen Atomenergie Agentur ⁸

⁸ SR 0.732.011

Definition

Im Sinne dieser Satzung bedeutet der Ausdruck:
1) «besonderes spaltbares Material»: Plutonium 239; Uran 233; mit den Isotopen 235 oder 233 angereichertes Uran; jedes Material, das eines oder mehrere der erwähnten Isotope enthält, und alles sonstige jeweils vom Gouverneursrat bezeichnete, spaltbare Material; der Ausdruck «besonderes spalt­bares Material» schliesst jedoch Ausgangsmaterial nicht ein;
2) «mit den Isotopen 235 oder 233 angereichertes Uran»: Uran, das die Isotope 235 oder 233 oder beide in einer solchen Menge enthält, dass das Verhältnis der Summe dieser Isotope zum Isotop 238 höher liegt als das in der Natur vorkommende Verhältnis des Isotops 235 zum Isotop 238;
3) «Ausgangsmaterial»: Uran, das die in der Natur vorkommende Isotopen‑Mischung enthält; Uran, dessen Gehalt an Isotop 235 unter dem normalen liegt; Thorium; jeder der vorerwähnten Stoffe in Form von Metall, Legierung, chemischer Verbindung oder Konzentrat; alles sonstige Material, das einen oder mehrere der vorerwähnten Stoffe in einer vom Gouverneursrat jeweils zu bestimmenden Konzentration enthält, sowie jedes sonstige jeweils vom Gouverneursrat bezeichnete Material.

Beilage E

Vereinbarte Niveaus des physischen Schutzes

Die vereinbarten Niveaus des physischen Schutzes (Sicherung), die von den zuständigen Behörden bei der Nutzung, Lagerung und beim Transport als Minimum zu gewährleisten sind, schliessen folgende Schutzeigenschaften ein:
Kategorie III
Verwendung und Lagerung innerhalb eines Bereichs, dessen Zugang überwacht wird.
Beförderung unter besonderen Vorsichtsmassregeln einschliesslich vorheriger Absprachen zwischen Absender, Empfänger und Beförderer sowie vorheriger Vereinbarung zwischen den der Hoheitsgewalt und Regelungsbefugnis der Liefer‑ bzw. Empfängerländer unterstehenden Rechtsträgern bei grenzüberschreitendem Transport hinsichtlich des Zeitpunkts, des Ortes und des Verfahrens für den Übergang der Verantwortung für den Transport.
Kategorie II
Verwendung und Lagerung innerhalb eines geschützten Bereichs, dessen Zugang überwacht wird, d. h. eines Bereichs unter ständiger Beobachtung durch Wachen oder elektronischen Vorrichtungen, umgeben von einer physischen Umgrenzung mit einer begrenzten Anzahl ausreichend kontrollierter Eingänge, oder eines Bereichs mit einem gleichwertigen Niveau des physischen Schutzes.
Beförderung unter besonderen Vorsichtsmassregeln einschliesslich vorheriger Absprachen zwischen Absender, Empfänger und Beförderer sowie vorheriger Vereinbarung zwischen den der Hoheitsgewalt und Regelungsbefugnis der Liefer‑ bzw. Empfängerländer unterstehenden Rechtsträgern bei grenzüberschreitendem Transport hinsichtlich des Zeitpunkts, des Ortes und des Verfahrens für den Übergang der Verantwortung für den Transport.
Kategorie I
Material in dieser Kategorie ist mit äusserst zuverlässigen Systemen wie folgt gegen unbefugte Verwendung zu schützen:
Verwendung und Lagerung innerhalb eines äusserst geschützten Bereichs, d. h. eines geschützten Bereichs der für die Kategorie II definierten Art, bei dem der Zugang zusätzlich auf Personen beschränkt ist, deren Vertrauenswürdigkeit festgestellt worden ist, und der unter der Beobachtung von Wachen steht, die in engem Kontakt zu den entsprechenden Einsatzkräften für den Notfall stehen. Ziel der in diesem Zusammenhang getroffenen Einzelmassnahmen muss die Entdeckung und Verhinderung von Anschlägen, unbefugtem Zugang oder unbefugter Entfernung von Material sein.
Beförderung unter besonderen Vorsichtsmassregeln der für die Beförderung von Material der Kategorien II und III beschriebenen Art sowie zusätzlich unter ständiger Beobachtung durch Begleitpersonen und unter Bedingungen, die einen engen Kontakt zu den entsprechenden Einsatzkräften gewährleisten.

Einteilung von Kernmaterial

Material

Form

Kategorie

I

II

III

1. Plutonium¹)

Unbestrahlt²)

2 kg und mehr

Weniger als 2 kg,
jedoch mehr als 500 g

500 g und weniger³)

2. Uran-235

Unbestrahlt²)

– Uran angereichert auf 20% ²³⁵U
und mehr
– Uran angereichert auf 10% ²³⁵U,
jedoch weniger als 20 %
– Uran angereichert über den natürlichen Gehalt, jedoch weniger als 10 % ²³⁵U⁴)

5 kg und mehr


Weniger als 5 kg,
jedoch mehr als 1 kg

10 kg und mehr

1 kg und weniger³)

Weniger als 10 kg³)

10 kg und mehr

3. Uran-233

Unbestrahlt²)

2 kg und mehr

Weniger als 2 kg,
jedoch mehr als 500 g

500 g und weniger³)

4. Bestrahlter Brennstoff

Abgereichertes oder Natururan,
Thorium oder schwach angereicherter Brennstoff (weniger als 10 % spaltbarer

Gehalt)⁵) ⁶)

¹)

Wie in der vereinbarten Liste bezeichnet.

²)

Material, das nicht in einem Reaktor bestrahlt wurde, oder Material, das in einem Reaktor bestrahlt wurde, jedoch mit einem Strah­lungsgrad, der 100 rad/Stunde auf einen Meter ungeschützt entspricht oder darunter liegt.

³)

Alles, was unter einer radiologisch bedeutsamen Menge liegt, soll ausgenommen werden.

⁴)

Natururan, abgereichertes Uran und Thorium sowie Mengen von auf weniger als 10 % angereichertem Uran, die nicht in die Kategorie III fallen, sollen entsprechend den Grundsätzen einer umsichtigen Betriebsleitung geschützt werden.

⁵)

Zwar wird dieses Schutzniveau empfohlen, doch stände es den Staaten frei, unter Berücksichtigung der jeweiligen Gegebenheiten eine andere Kategorie des physischen Schutzes anzuwenden.

⁶)

Sonstiger Brennstoff, der aufgrund seines ursprünglichen Gehalts an spaltbarem Material vor der Bestrahlung in Kategorie I oder II eingestuft wurde, kann um eine Kategorie heruntergestuft werden, solange der Strahlungsgrad des Brennstoffs mehr als 100 rad/Stunde auf einen Meter ungeschützt beträgt.

Briefwechsel vom 22. Dezember 1987

Bern, 22. Dezember 1987

S. E. Jacques Dupuis

Botschafter Kanadas

Bern

Exzellenz,
Ich habe die Ehre, den Empfang Ihres Briefes vom 22. Dezember 1987 mit folgendem Inhalt zu bestätigen:
«Ich habe die Ehre, auf das am 22. Dezember 1987 in Bern unterzeichnete Abkommen zwischen der Regierung Kanadas und dem Schweizerischen Bundesrat über die Zusammenarbeit bei der friedlichen Nutzung der Kernenergie (im folgenden das Abkommen bezeichnet) Bezug zu nehmen.
Artikel V des Abkommens stipuliert, dass Kernmaterial, Material, Ausrüstungen und Technologie, welche unter dieses Abkommen fallen, nicht aus dem Hoheitsgebiet der einen Partei in ein Drittland ausgeführt würden ohne die vorherige schriftliche Zustimmung der andern Partei. Eine Vereinbarung zur Erleichterung der Ausführung dieser Bestimmung könnte zwischen den Parteien getroffen werden. Um die Durchführung dieser Bestimmung zu erleichtern, habe ich die Ehre, folgendes vorzuschlagen: a) im Falle von Natururan, abgereichertem Uran, anderem Ausgangsmaterial, weniger als 20 Prozent U 235 angereichertem Uran und Schwerwasser, wird Kanada für zukünftige Übertragungen von solchem Material und Kernmaterial aus schweizerischem Hoheitsgebiet auf Drittstaaten seine Zustimmung geben, vorausgesetzt dass: i) diese Drittstaaten von Kanada durch von Zeit zu Zeit schriftlich erfolgte Mitteilung als annehmbar bezeichnet worden sind und
ii) die Schweiz für jede dieser Übertragungen dem Drittstaat mitteilt, dass das übertragene Material und Kernmaterial den Bestimmungen eines nuklearen Zusammenarbeitsabkommens mit Kanada unterstellt ist,
iii) die Schweiz Material und Kernmaterial dem Abkommen unterstellt, wenn es von einem Drittstaat übertragen und von diesem als einem nuklearen Zusammenarbeitsabkommen mit Kanada unterliegendes Material und Kernmaterial bezeichnet worden ist und
iv) Notifikations‑ und Berichtsverfahren bezüglich solche Übertragungen festgelegt worden sind, welche für die zuständigen Behörden Kanadas und der Schweiz annehmbar sind;
b) andere Übertragungen auf Drittstaaten als die unter Paragraph a) oben erwähnten bedürfen weiterhin der vorherigen Zustimmung Kanadas und
c) im Falle der Nicht‑Erfüllung der Bestimmungen dieses Briefwechsels durch die Schweiz wird Kanada das Recht haben, die vorliegende Vereinbarung insgesamt oder in Teilen zu kündigen.
Zusätzlich zu Artikel V des Abkommens gibt Kanada seine Zustimmung für Übertragungen in jeden Drittstaat, der Mitglied des Atomsperrvertrages ist, von folgendem Kernmaterial und folgenden Mengen während einer Zeit­dauer von zwölf (12) Monaten: i) besonderes spaltbares Material (bis zu 50 g),
ii) Natururan (bis zu 500 kg),
iii) abgereichertes Uran (bis zu 1000 kg) und
iv) Thorium (bis zu 1000 kg).
Die zuständigen Behörden werden Berichtsverfahren zwecks Überprüfung der Durchführung dieser Bestimmung festsetzen.
Falls sich die Schweiz mit dem Vorangehenden einverstanden erklärt, habe ich die Ehre vorzuschlagen, dass dieser Brief, der in Englisch und Französisch verbindlich ist, zusammen mit Ihrem Antwortbrief ein Abkommen zur Erleichterung der Durchführung von Artikel V des Abkommens zwischen der Regierung Kanadas und dem Schweizerischen Bundesrat über die Zusammenarbeit bei der friedlichen Nutzung der Kernenergie, unterzeichnet in Bern am 22. Dezember 1987, bildet. Dieses Abkommen wird am gleichen Datum in Kraft treten wie das Abkommen zwischen der Regierung Kanadas und dem Schweizerischen Bundesrat über die Zusammenarbeit bei der friedlichen Nutzung der Kernenergie und wird so lang wie dieses Abkommen in Kraft bleiben.»
Ich habe die Ehre, Ihnen als Antwort mitzuteilen, dass die Schweiz sich mit dem Vorangehenden einverstanden erklärt und zu bestätigen, dass Ihr Brief vom 22. Dezember 1987 und dieser Antwortbrief ein Abkommen zwischen unseren beiden Regierungen bildet, welches am selben Datum in Kraft tritt wie das Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung Kanadas über die Zusammenarbeit bei der friedlichen Nutzung der Kernenergie und so lange in Kraft bleibt wie dieses Abkommen.
Ich versichere Sie, Exzellenz, meiner vorzüglichen Hochachtung.

Für den
Schweizerischen Bundesrat:

Pierre Aubert

Bern, 22. Dezember 1987

S. E. Jacques Dupuis

Botschafter Kanadas

Bern

Exzellenz,
Ich habe die Ehre, den Empfang Ihres Briefes vom 22. Dezember 1987 mit folgendem Inhalt zu bestätigen:
«1.  Ich habe die Ehre, auf das am 22. Dezember 1987 in Bern unterzeichnete Abkommen zwischen der Regierung Kanadas und dem Schweizerischen Bundesrat über die Zusammenarbeit bei der friedlichen Nutzung der Kernenergie (im folgenden das Abkommen bezeichnet) Bezug zu nehmen:
2.  Artikel VI des Abkommens stipuliert:
‹Kernmaterial, welches diesem Abkommen unterliegt, wird nicht auf 20 Prozent U 235 und mehr angereichert oder wiederaufgearbeitet werden ohne die vorherige schriftliche Zustimmung beider Parteien. Eine solche Zustimmung wird die Bedingungen einschliessen, unter denen das anfallende Plutonium oder 20 Prozent und mehr angereichertes Uran gelagert und verwendet werden können. Die Parteien können eine Vereinbarung zur Erleichterung der Durchführung dieser Bestimmungen treffen›.
3.  Vertreter unserer beiden Regierungen haben Gespräche über Fragen der Nichtweiterverbreitung im Zusammenhang mit Wiederaufarbeitung von abgebranntem Brennstoff und darauf folgender Lagerung sowie Nutzung von Plutonium geführt und haben Richtlinien festgelegt, auf die sich unsere beiden Regierungen verpflichten und die sie unterstützen können. Es sind folgende Richtlinien: a) eine wirkungsvolle Nichtweiterverbreitungs‑Verpflichtung sollte eingegangen und aufrechterhalten bleiben von der Partei, welche Wiederaufarbeitung, Plutonium‑Lagerung und ‑Nutzung in Aussicht nimmt;
b) alles Kernmaterial, das einer Verpflichtung zu friedlicher Nutzung in Anlagen unterliegt, in welchen die Wiederaufarbeitung sowie die Lagerung und Nutzung von Plutonium vorgenommen werden, soll IAEA‑Kontrollen unterliegen;
c) alles Kernmaterial, das einer Verpflichtung zu friedlicher Nutzung in Anlagen unterliegt, in welchen die Wiederaufarbeitung sowie die Lagerung und Nutzung von Plutonium einschliesslich entsprechende Transporte vorgenommen werden, soll angemessenen Sicherungsmassnahmen unterliegen;
d) gegenseitig zufriedenstellende Notifikations‑ und Berichtsverfahren sollen zwischen den Parteien festgelegt sein;
e) eine Beschreibung des bestehenden und geplanten Kernenergieprogrammes, einschliesslich eine besonders detaillierte Beschreibung der Politik, der legalen und regulierenden Elemente in bezug auf Wiederaufarbeitung, Plutonium‑Lagerung und ‑Nutzung sollte bei der Partei vorgelegt werden, welche solche Tätigkeiten zu unternehmen gedenkt;
f) die Parteien sollten sich auf periodische und zeitgerechte Konsultationen einigen, bei denen unter anderem die unter Richtlinie (e) oben erwähnten Informationen aufdatiert werden sollten, und signifikanten Änderungen im Kernenergieprogramm die grösstmögliche Aufmerksamkeit zu geben wäre;
g) Wiederaufarbeitung, Lagerung sowie Nutzung von Plutonium sollten erst vorgenommen werden, wenn die Informationen über das Kernenergieprogramm der betreffenden Partei vorliegen, wenn die von den Richtlinien geforderten Verpflichtungen, Vereinbarungen und Informationen eingegangen und erhalten sind, und wenn die Parteien vereinbart haben, dass die Wiederaufarbeitung sowie die Lagerung und Nutzung von Plutonium integrale Bestandteile des beschriebenen Kernenergieprogrammes bilden; wenn die Durchführung der Wiederaufarbeitung sowie die Lagerung und Nutzung von Plutonium vorgeschlagen wird ohne die Erfüllung dieser Bedingungen, sollte die Operation nur dann stattfinden, wenn die Parteien nach sofort erfolgter, einen solchen Vorschlag behandelnder Konsultation so entschieden haben und
h) vorgesehene Wiederaufarbeitung sowie Lagerung und Nutzung von Plutonium sollte nur so lange vorgenommen werden, als die Nichtweiterverbreitungsverpflichtung der entsprechenden Partei nicht ändert und so lange, als der Verpflichtung zu periodischen und zeitgerechten Konsultationen gemäss Buchstabe f) oben nachgekommen wird.
4.  Ich stelle fest, dass Kanada und die Schweiz vereinbart haben, dass die Ziele der oben erwähnten Richtlinien erreicht worden sind. Ich stelle weiter fest, dass die Schweiz als Mitglied des Atomsperrvertrags eine wirkungsvolle Nichtweiterverbreitungsverpflichtung übernommen und all sein Kern­material unter IAEA‑Kontrollen gestellt hat. Ich stelle ferner fest, dass die Schweiz all ihr Kernmaterial einem angemessenen Sicherungsniveau unterstellt und Kanada eine Beschreibung ihres bestehenden und geplanten Kern­energieprogrammes vorgelegt hat und dass gegenseitig zufriedenstellende Notifikations‑ und Berichtsverfahren festgelegt worden sind. Ich stelle fest, dass Kanada und die Schweiz periodischen und zeitgerechten Konsultationen gemäss Richtlinie f) oben zustimmen.
5.  Ich stelle fest, dass Kanada und die Schweiz anerkennen, dass die Abtrennung, Lagerung, der Transport und die Nutzung von Plutonium besondere Massnahmen zur Verminderung des Weiterverbreitungsrisikos erfordern; dass sie entschlossen sind, die Entwicklung internationaler Kontrollen und andere Nichtweiterverbreitungsmassnahmen in bezug auf Wiederaufarbeitung sowie Lagerung und Nutzung von Plutonium einschliesslich ein wirksames und allgemein angenommenes internationales Plutonium‑Lagerungs­system weiterhin zu unterstützen; dass sie die Bedeutung der Wiederaufarbeitung im Zusammenhang mit der maximalen Nutzung verfügbarer Ressourcen, mit dem Management von in abgebranntem Brennstoff enthaltenem Material oder mit andern nichtexplosiven Nutzungsmöglichkeiten, einschliesslich Forschung insbesondere im Zusammenhang von signifikanten Kernenergieprogrammen anerkennen; und dass sie die vorhersehbare und pragmatische Durchführung des Abkommens wünschen unter Berücksichtigung ihrer Entschlossenheit, die Förderung der Nichtweiterverbreitung und der langfristigen Bedürfnisse der Kernenergieprogramme beider Parteien zu gewährleisten.
6.  Die Bestimmungen von Ziffer 7 unten vorbehalten, und Bezug nehmend auf Artikel VI des Abkommens, stimmt Kanada hiermit der Wiederaufarbeitung von dem Abkommen unterstelltem Kernmaterial sowie der Lagerung und Nutzung von Plutonium im Rahmen des von der Schweiz beschriebenen und von Zeit zu Zeit aufdatierten Kernenergieprogrammes zu. Mit Bezug auf Artikel V des Abkommens stimmt Kanada hiermit der Übertragung von dem Abkommen unterstelltem Kernmaterial aus dem Hoheitsgebiet der Schweiz zwecks Wiederaufarbeitung zu. Kanada bestätigt hiermit auch, dass der Rücktransfer von solchem Kernmaterial von einem Drittstaat in die Schweiz nach der Wiederaufarbeitung durchgeführt werden kann.
7.  Die Bestimmungen von Ziffer 6 oben sind nur anwendbar: a) wenn die zur Frage stehende Wiederaufarbeitung, Lagerung, Nutzung, Übertragung und Rückführung integrale Bestandteile des bestehenden und geplanten Kernenergieprogrammes der Schweiz sind, wie es von der Schweiz beschrieben und wenn nötig aufdatiert wird;
b) so lange als das Abkommen in Kraft bleibt und der Atomsperrvertrag für die Schweiz Geltung hat;
c) so lange als Konsultationen über Fragen der Anwendung des Abkommens zeitgerecht stattfinden. Diese Konsultationen dienen unter anderem als Forum zur regelmässigen Aufdatierung sowie zur Information über signifikante Veränderungen des bestehenden und geplanten Kern­energieprogrammes der Schweiz, wie es beschrieben und von Zeit zu Zeit aufdatiert wird;
d) vorausgesetzt, dass im Falle einer Übertragung von dem Abkommen unterliegendem Kernmaterial vom Hoheitsgebiet der Schweiz auf einen Drittstaat oder eine Gruppe von Staaten zwecks Wiederaufarbeitung, das zur Frage stehende Kernmaterial einem nuklearen Zusammen­arbeitsabkommen zwischen Kanada und dem Drittstaat oder der Staatengruppe unterstellt wird und dass ein Abkommen über Wiederauf­arbeitung zwischen Kanada und diesem Drittstaat oder dieser Staatengruppe besteht.
8.  Artikel VI des Abkommens stipuliert, dass dem Abkommen unterliegendes Kernmaterial nicht ohne vorherige schriftliche Vereinbarung auf 20 Prozent U 235 und mehr angereichert wird. Ich habe die Ehre vorzuschlagen, dass die Parteien sich auf Konsultationen innerhalb von 40 Tagen nach Empfang eines diesbezüglichen Gesuchs der einen oder andern Partei einigen, um Vorschläge für schriftlich zu vereinbarende Bedingungen zu beraten, von denen eine Einwilligung zur Anreicherung auf 20 Prozent und mehr von dem Abkommen unterliegendem Kernmaterial oder von denen die Lagerung und Nutzung von 20 Prozent und mehr angereichertem Uran abhängig sein wird.
9.  Ich habe die Ehre zu bestätigen, dass die Dokumente mit der Beschreibung des bestehenden und geplanten Kernenergieprogrammes der Schweiz für die Parteien vertraulich bleiben wird.
Falls sich die Schweiz mit dem Vorangehenden einverstanden erklärt, habe ich die Ehre vorzuschlagen, dass dieser Brief, der in Englisch und Französisch verbindlich ist, zusammen mit Ihrem Antwortbrief ein Abkommen zur Erleichterung der Durchführung von Artikel VI des Abkommens zwischen der Regierung Kanadas und dem Schweizerischen Bundesrat über die Zusammenarbeit bei der friedlichen Nutzung der Kernenergie, unterzeichnet in Bern am 22. Dezember 1987, bildet. Dieses Abkommen wird am gleichen Datum in Kraft treten wie das Abkommen zwischen der Regierung Kanadas und dem Schweizerischen Bundesrat über die Zusammenarbeit bei der friedlichen Nutzung der Kernenergie und wird so lang wie dieses Abkommen in Kraft bleiben.»
Ich habe die Ehre, Ihnen als Antwort mitzuteilen, dass die Schweiz sich mit dem Vorangehenden einverstanden erklärt und zu bestätigen, dass Ihr Brief vom 22. Dezember 1987 und dieser Antwortbrief ein Abkommen zwischen unseren beiden Regierungen bildet, welches am selben Datum in Kraft tritt wie das Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung Kanadas über die Zusammenarbeit bei der friedlichen Nutzung der Kernenergie und so lange in Kraft bleibt wie dieses Abkommen.
Ich versichere Sie, Exzellenz, meiner vorzüglichen Hochachtung.

Für den
Schweizerischen Bundesrat:

Pierre Aubert

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